Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.06.2023, Az. 1 StR 83/20

1. Strafsenat | REWIS RS 2023, 3599

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Tenor

Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 20. April 2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Auf die Revision der Verurteilten hat der [X.] mit Beschluss vom 20. April 2023 die Strafverfolgung mit Zustimmung des [X.] gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Steuerhinterziehung beschränkt, soweit er sich auf die für die [X.] angemeldete Vorsteuer bezog. Die weitergehende Revision der Verurteilten hat er gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen wendet sich die Verurteilte mit ihrer Anhörungsrüge vom 19. Mai 2023.

2

2. Soweit die Verurteilte geltend macht, der [X.] sei für eine verfahrensbeendende Entscheidung nicht zuständig gewesen und habe deshalb Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, ist die Anhörungsrüge bereits unzulässig; § 356a StPO ermöglicht nicht die Beanstandung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22. September 2021 – 3 [X.] Rn. 8 und vom 20. November 2019 – 2 StR 589/18 Rn. 3).

3

3. Die Rüge hat auch im Übrigen keinen Erfolg. Der [X.] hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten übergangen. Die [X.] lagen dem [X.] vor und sind bei der aufgrund der erhobenen Sachrüge gebotenen umfassenden Nachprüfung des Urteils berücksichtigt worden. Dass der [X.] den Rechtsansichten der Verteidigung nicht gefolgt ist, stellt keine Gehörsverletzung dar. Aus dem Umstand, dass der [X.] nicht auf sämtliches Vorbringen der Revision eingegangen ist, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor, eine solche ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. nur [X.], Beschluss vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07 Rn. 15; [X.], Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 [X.]/19 Rn. 6).

4

Der Vortrag der Verurteilten zur Begründung ihrer Anhörungsrüge erschöpft sich letztlich in einer Wiederholung und Vertiefung des [X.]s. Die Anhörungsrüge dient jedoch nicht dazu, das Revisionsgericht dazu zu veranlassen, das [X.] nochmals zu überprüfen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 15. Januar 2020 – 2 [X.] Rn. 2 und vom 19. November 2014 – 1 [X.] Rn. 6).

Jäger     

  

Bellay     

  

Wimmer

  

Allgayer     

  

Munk     

  

Meta

1 StR 83/20

15.06.2023

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 20. April 2023, Az: 1 StR 83/20, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.06.2023, Az. 1 StR 83/20 (REWIS RS 2023, 3599)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3599

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