Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der [X.] hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Mai 2023 mit Beschluss vom 18. Oktober 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner zulässigen Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 29. November 2023 ohne Erfolg.
1. Der [X.] hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der [X.] vermag dem umfangreichen Vorbringen des Verurteilten keine konkret geltend gemachten Gehörsverstöße zu entnehmen.
Daraus, dass der [X.] nichts Ergänzendes zum Verwerfungsantrag des [X.] ausgeführt hat, ist nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu schließen. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor; eine solche ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. nur [X.], Beschluss vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07 Rn. 15; [X.], Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 [X.]/19 Rn. 6). Der Vortrag des Verurteilten zur Begründung seiner Anhörungsrüge erschöpft sich letztlich in einer Wiederholung seines unstrukturierten [X.]s. Die Anhörungsrüge dient jedoch nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das [X.] nochmals zu überprüfen (vgl. [X.], Beschluss vom 15. November 2023 – 1 StR 187/23 Rn. 3 mwN).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
3. Die zugleich erhobene Gegenvorstellung ist nicht statthaft (st. Rspr.; etwa [X.], Beschluss vom 14. September 2023 – 4 StR 1/23 Rn. 3 mwN).
Jäger |
|
Bellay |
|
Fischer |
|
Bär |
|
Leplow |
|
Meta
21.02.2024
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend BGH, 21. Februar 2024, Az: 1 StR 334/23, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2024, Az. 1 StR 334/23 (REWIS RS 2024, 948)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 948
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 450/23 (Bundesgerichtshof)
Anforderungen an form- und fristgerechte Erhebung einer Anhörungsrüge
3 StR 227/23 (Bundesgerichtshof)
3 StR 160/22 (Bundesgerichtshof)
1 StR 223/23 (Bundesgerichtshof)
1 StR 436/22 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.