Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.11.2023, Az. 3 StR 227/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 8688

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Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2023 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe

1

1. Der [X.] hat mit Beschluss vom 5. Oktober 2023 einen Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision und die Revision gegen das Urteil des [X.] vom 12. Januar 2023 verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 16. November 2023.

2

2. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt ist. Der [X.] hat weder zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten im Revisionsverfahren übergangen noch Verfahrensstoff verwertet, zu dem dieser nicht gehört worden ist, oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass der Verurteilte eine Auseinandersetzung mit bestimmtem Revisionsvorbringen vermisst, nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Auch verfassungsrechtlich ist eine solche bei letztinstanzlichen Entscheidungen grundsätzlich nicht erforderlich (s. [X.], Beschluss vom 30. September 2022 - 2 BvR 2222/21, NJW 2022, 3413 Rn. 27 mwN; [X.], Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 170/21, juris Rn. 3).

3

3. Soweit der Verurteilte unabhängig von der eigentlichen Anhörungsrüge im Wege der Gegenvorstellung auf einzelne Gesichtspunkte hingewiesen hat, kann dies zu keiner anderen Entscheidung führen. Gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann seine Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, auf eine Gegenvorstellung hin weder aufheben noch ändern (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 4. Oktober 2023 - 3 StR 291/23, juris Rn. 2; vom 10. Januar 2007 - 5 [X.], [X.]St 51, 202 Rn. 43; vom 17. Januar 1962 - 4 StR 392/61, [X.]St 17, 94, 97).

4

4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Schäfer     

  

Berg     

  

Ri‘in[X.] Dr. Hohoff
befindet sich auf Dienstreise
und ist deshalb gehindert
zu unterschreiben.

  

  

  

  

Schäfer

  

Anstötz     

  

Kreicker     

  

Meta

3 StR 227/23

30.11.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 5. Oktober 2023, Az: 3 StR 227/23, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.11.2023, Az. 3 StR 227/23 (REWIS RS 2023, 8688)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8688

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