Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 10.10.2016, Az. 1 BvR 2136/14

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2016, 4289

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

URHEBER- UND MEDIENRECHT URHEBER BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) INTERNET PRESSE VERFASSUNGSBESCHWERDE LEISTUNGSSCHUTZRECHT

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde eines Suchmaschinenbetreibers gegen §§ 87f, 87g UrhG (Leistungsschutzrecht der Presseverleger) wegen Subsidiarität unzulässig - Möglichkeit und Zumutbarkeit der Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes bzw eines Schiedsverfahrens gem § 92 VGG


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1. [X.] wenden sich gegen die am 1. August 2013 in [X.] getretene Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger in § 87f und § 87g des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - [X.]) durch das Achte Gesetz zur Änderung des [X.] ([X.]) vom 7. Mai 2013 ([X.] 1161).

2

Die angegriffenen Vorschriften lauten wie folgt:

§ 87f Presseverleger

(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.

(2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und A[X.]ildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.

§ 87g Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts

(1) Das Recht des Presseverlegers nach § 87f Absatz 1 Satz 1 ist übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.

(2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des Presseerzeugnisses.

(3) Das Recht des Presseverlegers kann nicht zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist.

(4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.

3

a) Kernelement der Regelungen ist das den Presseverlegern zugewiesene Recht, über die öffentliche Zugänglichmachung ihrer Presseerzeugnisse für gewerbliche Zwecke zu bestimmen (vgl. § 87f Abs. 1 Satz 1 [X.]). Dieses Ausschließlichkeitsrecht gilt nur gegenüber gewerblichen Anbietern von Suchmaschinen oder Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten ("News-Aggregatoren"), und verbietet nicht die Übernahmen einzelner Wörter oder kleinster Textausschnitte. Ziel war ausweislich der Gesetzesbegründung ein verbesserter Schutz von Presseerzeugnissen im [X.] gegenüber [X.] und News-Aggregatoren, die für die eigene Wertschöpfung systematisch auf verlegerische Leistungen zugriffen und diese in einer Weise nutzten, die über die bloße Verlinkung hinausgehe (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 17/11470, S. 6).

4

b) Die Beschwerdeführerin zu 1) betrieb bis in das [X.] eine [X.]suchmaschine. Diese Leistungen werden seitdem von der Beschwerdeführerin zu 2) weitergeführt. Die angebotenen Dienste umfassen unter anderem einen klassischen Suchmaschinendienst und eine spezielle Nachrichtensuche.

5

c) [X.] rügen eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 (Pressefreiheit), Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Darüber hinaus sehen sie die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt.

6

aa) Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Insbesondere stehe der Grundsatz der Subsidiarität der Zulässigkeit nicht entgegen. Es sei ihnen nicht zuzumuten, zunächst Rechtsschutz vor den Fachgerichten zu suchen. Die Nutzung von Presseerzeugnissen ohne Lizenzvertrag könne massive finanzielle Konsequenzen in Form von Schadensersatzansprüchen nach sich ziehen. Die drohenden Belastungen seien noch nicht genau vorhersehbar. Ohne die Möglichkeit einer sofortigen Verfassungsbeschwerde seien die Beschwerdeführerinnen in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht. Zudem seien sie bei der Zahlung von Entgelten für die Nutzung der Leistungsschutzrechte wegen der zu erwartenden Dauer der fachgerichtlichen Verfahren zu nicht oder schwer korrigierbaren Dispositionen gezwungen. Jedenfalls sei über die Verfassungsbeschwerde aufgrund ihrer allgemeinen Bedeutung und der drohenden schweren und unabwendbaren Nachteile vor Erschöpfung des Rechtswegs zu entscheiden.

7

[X.]) Die Einführung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger verletze die Beschwerdeführerinnen in ihrer Pressefreiheit, da ihre Tätigkeit des "Hinführens" der Pressenutzer zu den [X.] eine durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Hilfstätigkeit für die Presse darstelle. Der damit bewirkte Eingriff in ihre Rechte sei nicht gerechtfertigt, da die verwendeten Rechtsbegriffe zu unbestimmt seien und die Neuregelung insgesamt unverhältnismäßig. Darin liege zugleich eine Verletzung der Berufsfreiheit. Die Ungleichbehandlung von Suchmaschinenanbietern und entsprechenden Dienstleistern gegenüber anderen gewerblich Tätigen, die Presseerzeugnisse weiterhin nutzen dürften, verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Schließlich verletze die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse die Informationsfreiheit der [X.]nutzer.

8

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] liegen nicht vor. Insbesondere ist ihre Annahme nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte der Beschwerdeführerinnen angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]), weil die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist und damit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. [X.] 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; stRspr). Sie wird den Anforderungen des Grundsatzes der Subsidiarität nicht gerecht, da es den Beschwerdeführerinnen zuzumuten ist, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den fachgerichtlichen Rechtsweg zu beschreiten.

9

a) Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.] zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. [X.] 74, 102 <113>; 77, 381 <401>; 81, 22 <27>; 114, 258 <279>; 115, 81 <91 f.>; 123, 148 <172>; 134, 242 <285 Rn. 150>; stRspr). Daher ist eine Verfassungsbeschwerde unzulässig, wenn in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann (vgl. [X.] 68, 319 <325 f.>; 71, 305 <335 ff.>; 74, 69 <74>; 97, 157 <165>; 120, 274 <300>; 123, 148 <172>; 138, 261 <271 Rn. 23>; stRspr).

Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die angegriffene Regelung die Beschwerdeführenden zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. [X.] 43, 291 <387>; 60, 360 <372>), oder wenn die Anrufung der Fachgerichte nicht zumutbar ist, etwa weil sie offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl. [X.] 55, 154 <157>; 65, 1 <38>; 102, 197 <208>). Sie besteht ferner nicht, wenn ein Sachverhalt allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die das [X.] letztlich zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären (vgl. [X.] 123, 148 <172 f.>). Außerdem verlangt der Grundsatz der Subsidiarität nicht, dass Betroffene vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm verstoßen und sich dem Risiko einer entsprechenden Ahndung aussetzen müssen, um dann im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend machen zu können (vgl. [X.] 81, 70 <82 f.>; 97, 157 <165>; 138, 261 <272 Rn. 23>).

b) Nach diesem Maßstab ist es den Beschwerdeführerinnen hier möglich und zumutbar, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Dieser steht im Hinblick auf Fragen der Reichweite des [X.], der vorgesehenen Ausnahmen sowie der Höhe der Vergütung für die Nutzung von Presseerzeugnissen zur Verfügung (aa). Für die Berücksichtigung der [X.] der Beschwerdeführerinnen ist dabei ausreichend Raum ([X.]). Dem Vortrag der Beschwerdeführerinnen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes ihnen nicht zuzumuten wäre (cc).

aa) [X.] können vorliegend Rechtsschutz gegen Unterlassungs- und Schadensersatzbegehren von Presseverlegern, die diese auf eine unberechtigte Nutzung von Presseerzeugnissen stützen, auf dem gewöhnlichen Rechtsweg erlangen (vgl. auch das Verfahren [X.], Urteil vom 19. Februar 2016 - 92 O 5/14 Kart -, juris). Darüber hinaus bestehen spezielle Rechtsschutzmöglichkeiten gegenüber der Wahrnehmung des [X.] durch die Verwertungsgesellschaft [X.]. So kann gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften ([X.]) die beim [X.] eingerichtete Schiedsstelle von jedem Beteiligten bei einem Streitfall angerufen werden, an dem eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und der die Nutzung von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Leistungen betrifft. Bei Streitigkeiten über die Anwendbarkeit oder Angemessenheit eines von einer Verwertungsgesellschaft aufgestellten Tarifs ist das Schiedsstellenverfahren zwingend der gerichtlichen Geltendmachung vor dem [X.] vorgeschaltet (§ 128 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 129 Abs. 1 [X.]).

Entsprechende Schiedsstellenverfahren zwischen der Verwertungs-gesellschaft [X.] sowie unter anderem den [X.] … und … über die Angemessenheit des von der Verwertungsgesellschaft [X.] auf-gestellten Tarifs für die Verwertung der [X.] wurden bereits 2015 durch die Vorlage von Einigungsvorschlägen abgeschlossen (vgl. [X.], Urteil vom 19. Februar 2016 - 92 O 5/14 Kart -; juris, Rn. 16, 73; Hinweis des [X.]es vom 24. September 2015: Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten entscheidet über "Tarif Presseverleger", [X.], zuletzt abgerufen am 21. September 2016; Pressemitteilung der VG [X.] vom 1. Juli 2014: VG [X.] klagt auf Zahlung auch gegen [X.] und [X.], [X.], zuletzt abgerufen am 21. September 2016).

[X.]) Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der angegriffenen Normen die Möglichkeit und die Verpflichtung, die [X.] der Beschwerdeführerinnen hinreichend zu berücksichtigen. Sie haben die im Gesetz zum Ausdruck kommende Interessenabwägung zwischen den geschützten Rechtspositionen der Presseverleger und den damit konkurrierenden [X.] insbesondere von [X.] und Anbietern, die die Inhalte entsprechend aufbereiten, nachzuvollziehen und dabei unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen zu vermeiden (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 31. Mai 2016 - 1 BvR 1585/13 -, NJW 2016, S. 2247 <2250 Rn. 82>). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die Bedeutung von Suchmaschinen für die Verwirklichung der Informationsfreiheit (vgl. [X.]K 20, 37 <40>; [X.], Urteil vom 8. September 2016, GS [X.], [X.]/15, [X.]:[X.], Rn. 45; zur Bedeutung von Suchdiensten auch [X.], 1 <18 f.> - Paperboy).

Auslegungsspielräume bestehen insbesondere bei den Fragen, was unter einem "Presseerzeugnis" zu verstehen ist und wann "kleinste Textausschnitte" vorliegen, die nicht vom Leistungsschutzrecht umfasst sind. Die Fachgerichte müssen dabei beachten, dass Suchmaschinen einem automatisierten Betrieb unterliegen, bei dem nicht ohne Weiteres erkennbar ist, wann ein Presseerzeugnis vorliegt. Eine händische Kontrolle im Einzelfall ist insofern nicht möglich. Bei der Auslegung und Anwendung der angegriffenen Rechtsnormen ist deshalb das Interesse von [X.] zu berücksichtigen, Textausschnitte in einem Umfang nutzen zu dürfen, der dem Zweck von Suchmaschinen gerecht wird, Informationen im [X.] einschließlich [X.] auffindbar zu machen.

Die Berücksichtigung der Grundrechte der Beschwerdeführerinnen ist darüber hinaus bei der Bemessung der für die Nutzung von Presseerzeugnissen geschuldeten Vergütung möglich. Die Verwertungsgesellschaften sind gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] zur Einräumung von angemessenen Nutzungstarifen verpflichtet.

Soweit die Zivilgerichte eine ausreichende Berücksichtigung der Grundrechte der Beschwerdeführerinnen im Rahmen der Auslegung und Anwendung der angegriffenen Vorschriften nicht für möglich erachten, ist gegebenenfalls nach Maßgabe der Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG eine Entscheidung des [X.]s zur Frage ihrer Verfassungsmäßigkeit einzuholen (vgl. [X.] 72, 39 <44>).

cc) Es ist nicht ersichtlich, dass die Verweisung auf fachgerichtlichen Rechtsschutz vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde den Beschwerdeführerinnen unzumutbar wäre.

(1) Angesichts der Auslegungsfähigkeit und -bedürftigkeit der angegriffenen Rechtsnormen - insbesondere im Hinblick auf die Begriffe des Presseerzeugnisses und der kleinsten Textausschnitte - ist eine fachgerichtliche Klärung des Inhalts der einfachgesetzlichen Regelungen vor einer verfassungsgerichtlichen Beurteilung angezeigt. Gerade im Hinblick auf die Ausnahme zugunsten kleinster Textausschnitte steht hier auch die konkrete Betroffenheit der Beschwerdeführerinnen in Frage. In der fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur werden im Hinblick auf die Grenzen der Ausnahme ganz unterschiedliche Auffassungen vertreten (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Februar 2016 - 37 O 23580/15 -, juris, Rn. 97; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2014, § 87f Rn. 17; [X.], [X.] 2015, S. 522 <523>; Hossenfelder, [X.] 2013, S. 374 <379>; Schippan, [X.] 2013, S. 358 <372>;Spindler, wrp 2013, S. 967 <970>).

(2) Dass eine der Ausnahmen von der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes vorliegt, legen die Beschwerdeführerinnen nicht ausreichend dar.

Weder sind unberechtigte Nutzungen von Presseerzeugnissen straf- oder bußgeldbewehrt, noch erscheint fachgerichtlicher Rechtsschutz angesichts der bestehenden Auslegungsspielräume von vornherein aussichtslos. Daraus ergibt sich, dass die Vorschriften über das [X.] nicht allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwerfen, deren Beantwortung dem [X.] vorbehalten wäre.

[X.] behaupten zwar, dass sie durch die angegriffenen Normen zu nicht oder schwer korrigierbaren Dispositionen gezwungen würden. Die Zahlung von Vergütungen für die Nutzung von Presseerzeugnissen fällt aber jedenfalls nicht darunter, da entsprechende Beträge bis zu einer fachgerichtlichen und danach gegebenenfalls verfassungsgerichtlichen Klärung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt werden könnten.

Die von den Beschwerdeführerinnen vorgetragenen massiven finanziellen Konsequenzen des [X.] für ihre Tätigkeit als Suchmaschinenbetreiber und News-Aggregatoren vermögen eine Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes ebenfalls nicht zu begründen. Eine Existenzgefährdung wird von den Beschwerdeführerinnen für sich selbst jedenfalls nicht behauptet. Auch ist eine verhaltenssteuernde Wirkung der angegriffenen Rechtsnormen, die die Beschwerdeführerinnen von einer weiteren Tätigkeit als Suchmaschinenbetreiber oder News-Aggregator abhalten würde (vgl. [X.] 97, 157 <167>), weder vorgetragen noch ersichtlich. [X.] beschränken sich auf die Schätzung von Beträgen, die aufgrund der von der Verwertungsgesellschaft [X.] für die Nutzung von Presseerzeugnissen aufgestellten Tarife gezahlt werden müssten. Daraus ergibt sich aber nicht, dass der Betrieb ihrer Suchmaschinen durch die Vergütungspflicht unrentabel würde. Schließlich folgt aus dem Risiko eines langen fachgerichtlichen Rechtsstreits nicht dessen Unzumutbarkeit (vgl. [X.] 97, 157 <167>).

c) Aus diesen Gründen scheidet auch eine Vorabentscheidung gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 [X.] aus.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2136/14

10.10.2016

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 87f Abs 1 S 1 UrhG, § 87g UrhG, § 92 Abs 1 Nr 1 VGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 10.10.2016, Az. 1 BvR 2136/14 (REWIS RS 2016, 4289)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4289

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvR 1585/13

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