Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.10.2011, Az. KZR 7/10

Kartellsenat | REWIS RS 2011, 2088

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Gegenstand

Wettbewerbsbeschränkung: Voraussetzung einer verbotenen Diskriminierung - Grossistenkündigung


Leitsatz

Grossistenkündigung

Eine nach § 20 Abs. 1 GWB verbotene Diskriminierung liegt nur vor, wenn sich die beanstandete Ungleichbehandlung nachteilig auf die Wettbewerbsposition des anspruchstellenden Unternehmens auswirkt .

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Kartellsenats des [X.] vom 28. Januar 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 350.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein sogenannter Pressegrossist, verlangt von der beklagten Vertriebsgesellschaft der [X.] weiterhin mit Presseerzeugnissen des [X.], eines der führenden [X.] und [X.], beliefert zu werden.

2

In [X.] werden nahezu alle Zeitungen und Zeitschriften, die über den stationären Einzelhandel mit Ausnahme des [X.] verkauft werden, auf [X.] von insgesamt 73 Pressegrossisten vertrieben. Neben 15 Grossisten mit unterschiedlicher [X.] gibt es 58 verlagsunabhängige Grossisten, zu denen auch die Klägerin zählt. Grundsätzlich versorgt jeweils nur ein einziger Grossist ein bestimmtes Gebiet mit den Publikationen sämtlicher Verlage. Lediglich in [X.] und [X.] besteht ein sogenanntes Doppel-Grosso mit Objekttrennung, wobei zwei Grossisten jeweils die Produkte bestimmter Verlage ausschließlich vertreiben. Einer der beiden Grossisten in [X.] ist die Pressevertrieb Nord KG ([X.]), ein hundertprozentiges Konzernunternehmen der [X.].

3

Die Grossisten kaufen die Zeitungen und Zeitschriften von den Verlagen und verkaufen sie zu gebundenen Preisen an die Einzelhändler in ihrem Gebiet weiter. Nicht verkaufte Exemplare werden von den Verlagen rückvergütet (Remissionsrecht). Die Handelsspannen der Grossisten werden zwischen ihnen und den Verlagen jeweils für mehrere Jahre vereinbart. Für die verlagsunabhängigen Grossisten werden diese Verhandlungen vom [X.], Zeitungs- und [X.] ([X.]) geführt.

4

Am 19. August 2004 unterzeichneten der [X.] ([X.]), dessen Mitglied die [X.] ist, der [X.] ([X.]) und der [X.] eine "Gemeinsame Erklärung", in der es auszugsweise heißt:

Verlage und Grossisten bekennen sich einmütig zum bewährten Grosso-Vertriebssystem zugunsten der Überallerhältlichkeit und Vielfalt des Presseangebots in [X.]. Dies beinhaltet auch die Akzeptanz der gegenwärtigen Grosso-Struktur, die aus einer Mischung von mittelständischen Grossisten (ca. 85% Umsatz-Anteil) und Grossisten mit vielfältigen [X.]en besteht. Eine Ausweitung der [X.] mit [X.] ist nicht geplant. …

Einhergehend mit diesem Bekenntnis für eine partnerschaftliche und langfristige Zusammenarbeit sehen Grossisten und Verlage keine Notwendigkeit, das Grosso-System gesetzlich zu sichern. Die Geschäftsbeziehungen sollen, unter Berücksichtigung der [X.], marktwirtschaftlichen Bedingungen unterliegen.

5

Zwischen der Klägerin und dem [X.] wurden mit Vertrag vom 12./17. November 1965 [X.] vereinbart, die wesentliche Regelungen des Grosso-Vertriebs enthalten, die Vereinbarungen der Parteien allerdings nicht vollständig wiedergeben.

6

Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 wies die [X.] die Klägerin darauf hin, dass die geltende Handelsspannenvereinbarung zum 28. Februar 2009 auslaufe und sich nicht automatisch verlängere; die [X.] kündigte deshalb "vorsorglich und zur Klarstellung die bestehenden Regelungen" zu diesem Termin. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 teilte sie der Klägerin mit, dass ihr [X.] wegen der ausdrücklichen Befristung und Kündigung der Handelsspannen zum 28. Februar 2009 ende, und kündigte den [X.] zudem vorsorglich zu diesem Datum. Zum 1. März 2009 beauftragte die [X.] die [X.] mit dem Vertrieb der Zeitungen und Zeitschriften der [X.] im Gebiet der Klägerin. Ebenso verfuhr sie gegenüber zwei anderen Grossisten in der Nähe von [X.].

7

Die Klägerin meint, sie habe einen vertraglichen Anspruch auf Weiterbelieferung, da die [X.] im Hinblick auf die Gemeinsame Erklärung nicht zur Kündigung berechtigt gewesen sei. Außerdem behandele die [X.] sie ohne rechtfertigenden Grund gegenüber den übrigen Presse-Grossisten, mit denen die [X.] die [X.] fortsetze, ungleich und behindere dabei nicht nur sie, sondern auch andere Verlage und den Einzelhandel.

8

Die Klägerin hat beantragt,

die [X.] zu verurteilen, ausschließlich die Klägerin im Vertriebsgebiet der Klägerin mit sämtlichen Presseerzeugnissen der [X.]n zur Abgabe an den stationären Einzelhandel mit Ausnahme des [X.] zu den Bedingungen zu beliefern, die die [X.] am 13. Mai 2009 mit dem [X.] vereinbart hat;

hilfsweise,

die [X.] zu verurteilen, die Klägerin zu den Bedingungen des bisherigen [X.] im Vertriebsgebiet der Klägerin mit sämtlichen Presseerzeugnissen der [X.]n zur Abgabe an den stationären Einzelhandel mit Ausnahme des [X.] zu beliefern.

9

Das [X.] hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. Auf die Berufung der [X.]n hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die [X.] begehrt.

Entscheidungsgründe

A. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet gehalten und dazu ausgeführt:

Es könne dahingestellt bleiben, ob der zwischen den Parteien abgeschlossene [X.] nach § 34 [X.] in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung (§ 34 [X.] aF) formnichtig sei. Jedenfalls sei er durch das Schreiben der [X.] vom 20. Oktober 2008 mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. April 2009 wirksam gekündigt worden, ohne dass es dafür besonderer Kündigungsgründe bedurft habe.

Vertragliche Vereinbarungen stünden der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen. Die [X.] sei nicht Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertriebsvertrags geworden. Für eine vertragliche Bindung der [X.] reiche nicht aus, dass ihre Konzernmuttergesellschaft Mitglied im [X.] sei. Aus der [X.] könnten sich auch keine einklagbaren Pflichten unter dem Aspekt einer Branchenübung ergeben, weil es sich dabei lediglich um eine branchenpolitische Absichtserklärung handele.

Die Klage sei auch nicht aus § 20 Abs. 1 [X.] begründet. Kartellrecht greife im Streitfall schon nicht ein, weil durch die Tätigkeit der [X.] im bisherigen [X.] der Klägerin überhaupt erst ein gewisser Wettbewerb eröffnet werde. Allerdings sei die [X.] [X.] in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich sei. Eine unbillige Behinderung oder ungerechtfertigt unterschiedliche Behandlung der Klägerin auf dem insoweit relevanten Markt sei aber nicht zu erkennen. Sachlich relevanter Markt sei der [X.], während räumlich relevant nur das Gebiet sei, in dem die Klägerin (bislang ausschließlich) tätig gewesen sei. Unter dem im Rahmen des [X.] allein maßgeblichen wettbewerblichen Aspekt sei nicht zu beanstanden, wenn in dem bisherigen [X.] nun der Wettbewerb (zunächst) zweier Vertriebsorganisationen um die Verlage, deren Produkte sie vertreiben, angestoßen werde. Auch eine sachlich ungerechtfertige Ungleichbehandlung liege nicht vor. Der Übergang zur Eigenversorgung nach angemessener Frist sei mit § 20 Abs. 1 [X.] vereinbar. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass das bisherige Monopolsystem perpetuiert werde. Auch im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und bei allem - durchaus nachvollziehbaren - Gemeinwohlinteresse an der Aufrechterhaltung des bisherigen [X.] ergebe sich keine Bindung der [X.] hinsichtlich der Wahl ihres Vertriebspartners.

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Der [X.] der Parteien konnte von der [X.] ordentlich gekündigt werden, ohne dass es dazu der Darlegung eines sachlichen Grundes bedurfte. Eine Verpflichtung der [X.], neben der [X.] auch die Klägerin weiter mit den Presseerzeugnissen der [X.] zu beliefern, besteht ebenfalls nicht.

I. Dahinstehen kann, ob der Vertrag dem Schriftformerfordernis des § 34 [X.] aF nicht genügte, weil er die Vereinbarungen der Parteien nicht vollständig wiedergab, und ob es der [X.] gegebenenfalls nach § 242 BGB verwehrt war, sich auf einen etwaigen Mangel der Schriftform zu berufen (vgl. [X.], Urteil vom 20. Mai 2003 - [X.], [X.], 1448, 1450 - Apollo-Optik; [X.] in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 11. Aufl., [X.]. zu § 34a [X.] Rn. 40 ff.; [X.], [X.], 784, 790 f.). Denn die [X.] hat den [X.] jedenfalls wirksam gekündigt. Auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Dauerverträge können grundsätzlich auch ohne ausdrückliche Regelung mit angemessener Kündigungsfrist ordentlich beendet werden. Unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Streitfalls gilt dies auch im Verhältnis der Parteien. Insbesondere ergibt sich aus der [X.] vom 19. August 2004 nichts anderes.

1. Ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt die [X.] rechtliche Bindungen der beteiligten Berufsverbände begründet hat, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Jedenfalls entfaltet sie keine Rechtswirkungen gegenüber den einzelnen Verlagen. Dafür wäre es erforderlich gewesen, dass der einzelne Verlag entweder individuell der [X.] beigetreten wäre oder deren Inhalt im Wege der Änderung seines jeweiligen [X.] als verbindlich anerkannt hätte. Beides ist - jedenfalls seitens der [X.] - nicht geschehen.

a) Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der [X.] aufgrund allgemeiner oder gesonderter Vollmacht berechtigt war, in der [X.] als Vertreter Rechtswirkungen für die ihm angeschlossenen Verlage oder jedenfalls für die [X.] zu begründen. Die [X.] ist der [X.] auch weder ausdrücklich beigetreten, noch hat sie ihren Inhalt in den Vertrag mit der Klägerin übernommen. Der Vertrag wurde vielmehr nach der [X.] unverändert fortgeführt.

b) Zwar lässt sich dem Schlusssatz der [X.] wie auch verschiedenen von der Klägerin vorgelegten Dokumenten entnehmen, dass die [X.] der branchenweiten Selbstregulierung zur Vermeidung gesetzgeberischer Eingriffe dienen sollte und von der Bundesregierung angeregt worden war (vgl. etwa Schreiben der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, Staatsministerin Dr. [X.], vom 21. September 2004, die Antworten des [X.]. Staatssekretärs Dr. [X.] vom 1. Dezember 2004 - [X.], 15. Wahlperiode, 144. Sitzung, S. 13407 - und des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, Staatsminister [X.] vom 5. September 2006 - BT-Drucks. 16/2552, S. 1 -, jeweils auf Anfragen des Abgeordneten [X.], sowie Medien- und Kommunikationsbericht der Bundesregierung 2008, S. 163).

Politische Appelle, Erwartungen und Bewertungen sind aber als solche ungeeignet, unmittelbar rechtsverbindliche Pflichten einzelner Bürger oder Unternehmen zu begründen. Sie können auch im Streitfall keine Verbindlichkeit der [X.] für die Verlage herbeiführen. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus der verbandspolitischen Entscheidung der [X.], im Hinblick auf die [X.] davon Abstand zu nehmen, auf eine in ihrem Vorfeld erwogene gesetzliche Absicherung des [X.] hinzuwirken.

2. Die [X.] ist an der ordentlichen Kündigung des [X.]s nicht durch eine Branchenübung gehindert. Die Klägerin hat dazu lediglich ausgeführt, in den letzten 40 Jahren sei es zu keinen Kündigungen von [X.]en gekommen. Das kann indes auf ganz unterschiedlichen Umständen und Motiven beruhen. Der Umstand, dass [X.] über einen längeren Zeitraum nicht gekündigt worden sind, lässt deshalb nicht den Schluss zu, dass eine ordentliche Kündigung solcher Verträge kraft Branchenübung ausgeschlossen wäre.

3. Die ordentliche Kündigung des [X.]s mit der Klägerin ohne Nachweis eines sachlich gerechtfertigten Grundes ist auch kein mit § 242 BGB unvereinbares, widersprüchliches und daher unbeachtliches Verhalten der [X.].

Der Umstand, dass die [X.] von den Verhandlungen, die zu der [X.] führten, Kenntnis haben musste und ein Widerspruch von ihr weder festgestellt noch vorgetragen ist, reicht nicht aus, zugunsten der Klägerin einen rechtlich beachtlichen Vertrauenstatbestand zu schaffen, dass die [X.] den [X.] nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund kündigen werde. Soweit aus dem Verhalten der [X.] geschlossen werden könnte, dass sie dem Inhalt der [X.] bei deren Abschluss zustimmte, wäre sie mangels für sie rechtsverbindlicher Bindungen grundsätzlich nicht gehindert gewesen, ihre Haltung später zu ändern. Die Klägerin hatte keine Grundlage darauf zu vertrauen, dass eine solche Änderung der Haltung nicht erfolgen werde. Insbesondere hatte die [X.] gegenüber der Klägerin insoweit weder ein vertrauensbegründendes Verhalten gezeigt noch entsprechende Erklärungen abgegeben. Sie hat der [X.] nicht zugesagt, ihr Kündigungsrecht nur aus sachlichem Grund auszuüben (vgl. [X.], NJW-RR 1992, 1038).

Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin im Hinblick auf die [X.] auf den Fortbestand ihres Vertrags vertraut und in diesem Vertrauen besondere Dispositionen getroffen hat. Die verbandspolitische Entscheidung des [X.], sich nicht um eine gesetzliche Absicherung des [X.] zu bemühen, stellt keine für § 242 BGB relevante Vertrauensbetätigung der Klägerin dar.

II. Die Klägerin kann ihren Hauptantrag auch nicht auf § 20 Abs. 1 [X.] stützen.

1. § 20 Abs. 1 [X.] käme von vornherein nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht, wenn der von der Klägerin hauptsächlich verfolgte ausschließliche Belieferungsanspruch auf die Aufrechterhaltung eines kartellrechtlich unzulässigen [X.]s gerichtet wäre. Denn ein kartellrechtlich unzulässiges Verhalten verdient im Rahmen des § 20 Abs. 1 [X.] keinen Schutz. Bei der gebietsbezogenen [X.], die Grundlage des Grosso-Systems ist, handelt es sich um eine [X.]beschränkung, die nur zulässig ist, wenn sie die Freistellungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 [X.] erfüllt.

2. Es bedarf im Streitfall aber keiner Entscheidung, ob das System des [X.] nach § 2 Abs. 1 [X.] freigestellt ist. Denn selbst wenn die Freistellung zugunsten der Klägerin unterstellt wird, scheidet ein Anspruch nach § 20 Abs. 1 [X.] bereits aus anderen Gründen aus.

a) Die [X.] ist allerdings [X.] des § 20 Abs. 1 [X.]. Als Tochtergesellschaft der [X.], deren Verlage die Preise ihrer Zeitschriften binden, ist auch die [X.] als preisbindendes Unternehmen im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 [X.] anzusehen. Die Klägerin kann sich, auch wenn sie selbst in das Preisbindungssystem der [X.] einbezogen war, auf diese [X.]eneigenschaft berufen (vgl. [X.], Urteil vom 9. November 1967, [X.]/E [X.] 886, 888 f. - Jägermeister; BKartA, [X.]/[X.] 1441, 1442 - Bürsten).

b) Die Klägerin begehrt Zugang zu einem gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglichen Geschäftsverkehr. Maßgeblicher Geschäftsverkehr im Sinne dieses Tatbestandsmerkmals, das nach ständiger Rechtsprechung nur einer verhältnismäßig groben Sichtung dient ([X.], Urteil vom 8. Mai 2007  [X.], [X.]/[X.] 1983 - [X.], Rn. 11, mwN), ist hier der Großhandel mit Presseerzeugnissen.

Dieser Geschäftsverkehr ist üblicherweise zugänglich, weil mit der Klägerin gleichartige Unternehmen, nämlich die anderen [X.] [X.], in ihrem jeweiligen Gebiet Zugang zum Großhandelsvertrieb für das gesamte in [X.] angebotene Zeitungs- und Zeitschriftensortiment haben. Dass bei der gebietsbezogenen [X.] regelmäßig nur ein [X.] für ein bestimmtes Gebiet zugelassen wird, steht der Zugänglichkeit des Geschäftsverkehrs nicht entgegen. Denn üblicherweise zugänglich ist ein Geschäftsverkehr auch dann, wenn der Zugang quantitativ begrenzt ist und in bestimmten Gebieten nur wenige oder sogar nur ein Anbieter tätig sind (vgl. [X.], Urteil vom 7. März 1989 - [X.], [X.]Z 107, 273, 278 - Lotterie-bezirksstelle; Urteil vom 14. Juli 1998 - [X.], [X.] [X.] 201, 203 - Schilderpräger im Landratsamt; [X.] in [X.]/Bunte, [X.], 11. Aufl., § 20 Rn. 104 [X.], 106 [X.]; [X.] in [X.], Handbuch des Kartellrechts, 2. Aufl., § 27 Rn. 4 [X.]). Andernfalls würde das Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 1 [X.] regelmäßig nicht gegenüber Unternehmen gelten, die ihre Erzeugnisse über [X.] absetzen, was mit der auf die Freiheit des [X.] gerichteten Zielsetzung des [X.] nicht vereinbar wäre (vgl. Sommerlad, WRP 1980, 269).

c) Eine Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber gleichartigen Unternehmen im Sinne des § 20 Abs. 1 [X.] liegt jedoch nicht vor.

aa) Die Klägerin kann sich unter dem Aspekt der Ungleichbehandlung nicht darauf berufen, dass die [X.] sie nicht mehr beliefert, wohl aber die [X.]. Die [X.] bildet als Konzernunternehmen der [X.] mit der [X.] eine wirtschaftliche Einheit. Sie kann deshalb gegenüber der Klägerin nicht als gleichartiges Unternehmen angesehen werden (vgl. [X.], Urteil vom 24. September 2002 - [X.], [X.]/[X.] 1003, 1004 - Kommunaler Schilderprägebetrieb; Urteil vom 10. Februar 1987 - [X.], [X.]/E [X.] 2360, 2365 - Freundschaftswerbung).

bb) Aber auch in Bezug auf die anderen [X.]en fehlt es an einer nach § 20 Abs. 1 [X.] unzulässigen Ungleichbehandlung. Die Klägerin vertreibt zwar ihre Presseerzeugnisse in weiten Teilen des [X.]s weiter über verlagsunabhängige [X.] mit [X.]. Das Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 1 [X.] richtet sich aber nicht gegen jede Ungleichbehandlung als solche, sondern gegen die sich hieraus ergebende Beeinträchtigung der wettbewerblichen Chancengleichheit gleichartiger Unternehmen. Der Normzweck ist auf den Schutz der [X.]möglichkeiten anderer Unternehmen vor Beeinträchtigungen durch den [X.]en gerichtet. Eine als Ungleichbehandlung beanstandete Bevorzugung muss sich daher nachteilig auf die [X.]position des anspruchstellenden Unternehmens auswirken (vgl. [X.] in [X.]/Mestmäcker, [X.], 4. Aufl. 2007, § 20 Rn. 121; MünchKomm.[X.]/[X.], § 20 Rn. 72; Benisch in [X.] zum [X.], 4. Aufl., § 26 Abs. 2 und 3 Rn. 83).

Das ist im Streitfall jedoch nicht der Fall. Die Belieferung der anderen [X.] in ihren jeweiligen [X.]sgebieten beeinträchtigt nicht die wettbewerblichen Chancen der nicht mehr belieferten Klägerin. Aufgrund der [X.]e im Grosso-System steht sie mit ihnen nicht im Wettbewerb. Wirkt sich die Besserstellung der anderen [X.]en aber nicht nachteilig auf die [X.]stellung der Klägerin aus, so kann diese sich auf kein schutzwürdiges Interesse an der Beseitigung der unterschiedlichen Behandlung berufen (vgl. [X.], Urteil vom 19. Juni 1975, [X.], [X.]/E [X.] 1405, 1410 - Grenzmengenabkommen).

Diese Beurteilung steht nicht in Widerspruch zu der Regelung der Preisspaltung in § 19 Abs. 4 Nr. 3 [X.]. Nach dieser Vorschrift kann zwar die Ungleichbehandlung eines Abnehmers gegenüber gleichartigen Abnehmern auch auf anderen räumlichen Märkten den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung begründen. § 19 Abs. 4 Nr. 3 [X.] ist aber ein besonders geregelter Fall des [X.] und erfüllt damit eine andere Funktion als das Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 1 [X.]. Zweck des in § 19 Abs. 4 Nr. 3 [X.] vorgesehenen Preisvergleichs ist es, eine Ausbeutung der Abnehmer im beherrschten Gebiet durch Preisspaltung aufzudecken und insoweit missbräuchliche [X.] allein wegen der unangemessenen preislichen Belastung der Marktgegenseite zu verhindern (vgl. [X.] in [X.], Handbuch des Kartellrechts, 2. Aufl., § 23 Rn. 51).

d) Auch eine unbillige Behinderung im Sinne von § 20 Abs. 1 [X.] ist nicht gegeben.

Die Klägerin wird zwar dadurch objektiv behindert, dass sie von der [X.] nicht mehr beliefert wird. Diese Behinderung ist jedoch nicht unbillig.

Ob eine Behinderung unbillig ist, bestimmt sich anhand einer Gesamtwürdigung und Abwägung aller beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des [X.] gerichteten Zielsetzung des Gesetzes, die auf die Sicherung des [X.] und insbesondere die Offenheit der [X.] gerichtet ist (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 12. März 1991  [X.], [X.]/E [X.] 2707, 2716 - Krankentransportunternehmen II; Urteil vom 24. Juni 2003 - [X.], [X.] [X.] 1144, 1146 - [X.], mwN). Danach kommt ein Anspruch der Klägerin auf ausschließliche Belieferung mit den Presseerzeugnissen der [X.] nicht in Betracht.

aa) Ausgangspunkt der im Rahmen des § 20 [X.] vorzunehmenden Abwägung ist der in ständiger Rechtsprechung des Senats hervorgehobene, aus der unternehmerischen Handlungsfreiheit abzuleitende Grundsatz, dass das [X.] des § 20 Abs. 1 [X.] den [X.]en grundsätzlich nicht daran hindert, seine geschäftliche Tätigkeit und sein Absatzsystem nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie er dies für wirtschaftlich sinnvoll und richtig erachtet. Das umfasst das Recht des [X.]en, seine Waren statt wie bisher über unabhängige Absatzmittler künftig über Tochtergesellschaften zu vertreiben. Da die mit der [X.] als [X.]en verbundene [X.] im Hinblick auf die bestehende wirtschaftliche Einheit nicht als mit der Klägerin gleichartiges Unternehmen anzusehen ist, ist ihre Bevorzugung durch die [X.] für sich genommen nicht unbillig (vgl. [X.], [X.]/[X.] 1003, 1005 - Kommunaler Schilderprägebetrieb; [X.], Urteil vom 13. Juli 2004  [X.], [X.] [X.] 1377, 1378 f. - Sparberaterin I).

bb) Gegen den von der Klägerin geltend gemachten [X.] spricht vor allem auch von vornherein, dass die auf die Freiheit des [X.] gerichtete Zielsetzung des Gesetzes gegen [X.]-beschränkungen grundsätzlich einem System der [X.] entgegensteht, das jeden Wettbewerb auf Großhandelsebene ausschließt. Es erscheint deshalb schwer vorstellbar, der auf die Kontrolle von Marktmacht durch Förderung von Wettbewerb zielenden Vorschrift des § 20 Abs. 1 [X.] die Verpflichtung eines Verlages zu entnehmen, sämtliche Presseerzeugnisse über einen einzigen, auch von seinen Wettbewerbern beauftragten etablierten Gebietsgrossisten zu vertreiben, auf dessen Auswahl er praktisch keinen Einfluss hat.

cc) Eine Unbilligkeit der Beauftragung der [X.] mit dem Vertrieb der Presseerzeugnisse der [X.] könnte sich daher allenfalls aufgrund besonderer Umstände ergeben. Solche Umstände hat die Klägerin, die dafür die Darlegungs- und Beweislast trägt ([X.], Urteil vom 12. November 1991, [X.]/E [X.] 2762, 2767 f. - [X.] mwN), jedoch nicht aufzuzeigen vermocht.

(1) Das Interesse der Klägerin, ihren Status als Alleinauslieferer für Presseerzeugnisse auf Großhandelsebene in ihrem Gebiet zu behalten, ist als solches im Rahmen des § 20 Abs. 1 [X.] nicht geschützt.

(2) Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass es auf unsachlichen Erwägungen der [X.] beruhte, das an [X.] angrenzende Vertriebsgebiet der Klägerin für die Ausdehnung der Geschäftstätigkeit der [X.] auszuwählen. Ohne entsprechenden, substantiierten Vortrag ist das nicht anzunehmen, weil aus Sicht der [X.] logistische Gründe dafür sprechen konnten, ihrer bisher allein in [X.] tätigen Schwestergesellschaft [X.] zunächst nur den Vertrieb im [X.]er Umland zusätzlich zu übertragen. Die Klägerin behauptet auch nicht, dass ihr [X.] gekündigt wurde, weil sie Forderungen nach einer Bevorzugung der Presseerzeugnisse der [X.] nicht nachgekommen sei. Die abstrakte Möglichkeit, dass künftig marktstarke Verlage ihr ordentliches Kündigungsrecht zu einem solchen Zweck als Druckmittel missbrauchen könnten, kann eine präventive Beschränkung des Kündigungsrechts der nach dem festgestellten Sachverhalt insoweit bisher unverdächtigen [X.] nicht begründen.

dd) Ist somit davon auszugehen, dass die [X.] die für die Ausdehnung des Tätigkeitsgebiets der [X.] bestimmten Gebiete nicht mit wettbewerbswidriger Zielsetzung sondern kaufmännisch nachvollziehbar ausgewählt hat, kann sich das Interesse der Klägerin an einer ausschließlichen Belieferung gegenüber dem Interesse der [X.] an der autonomen Gestaltung des eigenen Vertriebs nicht als vorrangig erweisen. Eine Beeinträchtigung weiterer abwägungsrelevanter Interessen, die diesem Interesse der [X.] entgegenstehen, ist im Streitfall nicht erkennbar.

(1) Allerdings ist im Rahmen der nach § 20 [X.] erforderlichen Abwägung zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit der [X.] nach einer Entscheidung des [X.] aus dem Jahre 1988 in den Schutzbereich der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) einbezogen ist ([X.] 77, 346, 354 f). Das [X.] ist deshalb kartellrechtlich jedenfalls insoweit privilegiert, als die dort seit langem praktizierte vertragliche Bindung der [X.]en und Einzelhändler an den vom Verlag vorgegebenen Verkaufspreis vom Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen freigestellt ist (§ 30 [X.]). Machen die Verlage von dieser Möglichkeit Gebrauch, sind sie den Bindungen des § 20 [X.] unterworfen. Aus diesem Zusammenhang der Normen folgt, dass der gesetzliche Freistellungszweck der Preisbindung, der maßgeblich in der Gewährleistung der Pressefreiheit zu sehen ist (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Regelung der Preisbindung bei [X.], BT-Drucks. 14/9196, [X.], zu dem im Wesentlichen inhaltsgleichen § 15 [X.] 1999), bei der Abwägung im Rahmen des § 20 [X.] zu berücksichtigen ist ([X.], aaO, § 20 Rn. 147). Gleiches gilt für die Interessen des Einzelhandels mit Zeitungen und Zeitschriften, soweit sie mit dem Ziel, die Pressefreiheit zu fördern, gleichgerichtet sind.

Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Preisbindung für Zeitungen und Zeitschriften im Rahmen des historisch gewachsenen Grosso-Systems dazu geeignet ist, die Überallerhältlichkeit dieser Presseerzeugnisse sicherzustellen, die die Voraussetzung dafür ist, dass sich die Bürger in allen Teilen des [X.] unter den gleichen Voraussetzungen eine eigene Meinung bilden können (BT-Drucks. 14/9196 [X.]). Er konnte dabei auf die Rechtsprechung des [X.] Bezug nehmen, das die Bedeutung des Grosso-Systems insbesondere für neue, finanzschwache und minderheitenorientierte Presseunternehmen hervorgehoben hat, die zum Aufbau eines eigenen Vertriebsnetzes außerstande sind und ihr Publikum allein durch [X.]en zu erreichen vermögen ([X.], aaO). Soweit die Gesetzesbegründung des Buchpreisbindungsgesetzes im Zusammenhang mit der Beibehaltung der vertraglichen Preisbindung für Zeitungen und Zeitschriften auf das "historisch gewachsene zeitungs- und zeitschriftenspezifische Vertriebssystem" Bezug nimmt (BT-Drucks. 14/9196 [X.]), schließt dies allerdings das in [X.] und [X.] schon zu dieser Zeit praktizierte [X.] mit [X.] ein. Dieser Aussage kann deshalb keine Festlegung des Gesetzgebers auf eine gebietsbezogene [X.] entnommen werden.

(2) Auch unter Berücksichtigung der Pressefreiheit und der vom Gesetzgeber zu ihrer Förderung erlaubten Preisbindung für Zeitungen und Zeitschriften kann aus § 20 [X.] aber keine Verpflichtung der [X.] abgeleitet werden, die Klägerin als (bisherigen) [X.] weiterhin mit der alleinigen Auslieferung ihrer Presseerzeugnisse zu beauftragen.

Die Preisbindung, die der Staat zum Schutz der Pressefreiheit erlaubt, wird weder unmöglich gemacht noch unzumutbar erschwert, wenn nicht alle Verleger denselben [X.]en beauftragen. Ein notwendiger Zusammenhang zwischen gebietsbezogener [X.] und Preisbindung ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Es ist auch nicht erkennbar, dass sich der von der [X.] beabsichtigte Übergang zum [X.] im Gebiet der Klägerin in relevanter Weise nachteilig auf die Erhältlichkeit von sowie den Wettbewerb zwischen Presseerzeugnissen auswirken könnte. Zwar ist nicht gänzlich auszuschließen, dass einige Einzelhändler (zur Berücksichtigung der Interessen der Einzelhändler im Zusammenhang mit dem Übergang von Wettbewerb im Großhandel zum System der Alleingebietsgrossisten vgl. Urteil vom 10. Oktober 1978 - [X.], [X.]/E [X.] 1527, 1529 - Zeitschriften-[X.]en) sich im Interesse der Rationalisierung und einer einfachen Remission für die Belieferung nur durch einen [X.]en entscheiden und dadurch der unmittelbare Wettbewerb zwischen Presseerzeugnissen in den einzelnen Verkaufsstellen beeinträchtigt würde. Es ist aber zu erwarten, dass zumindest ein erheblicher Teil der Einzelhändler sich im Interesse eines vollständigen Sortiments von beiden [X.]en beliefern lassen wird, so dass weiterhin für die Bevölkerung alle Presseerzeugnisse leicht erreichbar blieben.

Dementsprechend ist auch weder festgestellt noch vorgetragen, dass in den Städten [X.] und [X.], in denen ein System des [X.] mit [X.] besteht, die Zeitschriftenversorgung schlechter als im sonstigen [X.] ist. Auch wenn sich dies bei einem [X.] im ländlichen Raum nicht zwangsläufig ebenso verhalten muss, liegen jedenfalls im Streitfall auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts und des Vortrags der Klägerin keine [X.]altspunkte dafür vor, dass es bereits zu relevanten Beeinträchtigungen des [X.] zwischen den Presseerzeugnissen oder der Versorgungsmöglichkeiten der Verbraucher im Gebiet der Klägerin gekommen ist oder noch dazu kommen könnte.

Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil das Grosso-System geeignet ist, die Vertriebskanäle für auflagenschwache Presseerzeugnisse offen zu halten und ihnen den Marktzutritt zu erleichtern. Die Offenhaltung der Märkte entspricht zwar dem Zweck des Gesetzes gegen [X.]beschränkungen. Es ist aber nicht zu erwarten, dass der Marktzugang auflagenschwacher Presseerzeugnisse und kleiner Zeitschriftenverlage infolge der Kündigung des [X.]s der Klägerin erschwert wird. Denn die Klägerin bleibt beim Vertrieb von Presseerzeugnissen in ihrem Gebiet marktbeherrschend. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts entfielen im Geschäftsjahr 2007 nur 12,6% ihres Umsatzes auf die von der [X.] bezogenen Produkte. Es ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass sich dieser Anteil zwischenzeitlich erheblich verändert haben könnte. Die Klägerin ist dann grundsätzlich weiterhin nach § 20 Abs. 1 [X.] verpflichtet, allen Presseerzeugnissen in ihrem Gebiet Marktzugang zu gewähren.

ee) Soweit die Klägerin geltend macht, die [X.] verletze bei ihrer Tätigkeit [X.], etwa weil sie bei Einzelhändlern auf eine bevorzugte Platzierung von [X.]-Zeitschriften dränge, verschiedene Titel in stark überhöhten Mengen liefere oder Remissionen nur schleppend abwickele, hat das Berufungsgericht diesen Vortrag zu Recht als im Rahmen des § 20 Abs. 1 [X.] unerheblich angesehen. Es obliegt den Kunden der [X.] sowie den Wettbewerbern der [X.], deren Interessen gegebenenfalls durch solche Verhaltensweisen beeinträchtigt werden, dagegen vorzugehen. Dabei handelt es sich aber um keine im Rahmen des § 20 Abs. 1 [X.] abwägungsrelevanten Interessen. Denn diese Verhaltensweisen sind weder zwangsläufig mit der Kündigung des [X.]s der Klägerin verbunden noch auch nur deren wahrscheinliche Folge. Deshalb vermag auch das Spannungsverhältnis, das grundsätzlich zwischen der Neutralitätsverpflichtung auf Grosso-Ebene und der (teilweisen) Übernahme der [X.] durch verlagsabhängige [X.]en bestehen mag, für sich allein ohne gesetzliche oder vertragliche Bindungen die Absatzgestaltungsfreiheit der Zeitschriftenverlage nicht zu beschränken.

III. Der Hilfsantrag der Klägerin auf nicht ausschließliche Belieferung mit den Presseerzeugnissen der [X.] ist ebenfalls abzuweisen. Die Klägerin wird weder ohne sachlich gerechtfertigten Grund gegenüber gleichartigen Unternehmen ungleich behandelt noch unbillig behindert, wenn sie in ihrem Gebiet anders als die [X.] die Zeitschriften der [X.] nicht vertreiben kann.

1. Die [X.], eine Tochtergesellschaft der [X.], ist kein mit der Klägerin gleichartiges Unternehmen (vgl. [X.], [X.]/[X.] 1003, 1005 - Kommunaler Schilderprägebetrieb). Auch darin, dass die [X.] in weiten Teilen des [X.]s weiterhin die [X.] beliefert, liegt keine für § 20 Abs. 1 [X.] relevante Ungleichbehandlung der Klägerin (vgl. o. Rn. 33).

2. Die Klägerin kann ferner nicht geltend machen, von den [X.] der [X.] in der Weise [X.] abhängig zu sein, dass ohne den Vertrieb dieser Produkte ihre weitere erfolgreiche Teilnahme am Wettbewerb gefährdet wäre. Denn solange die Klägerin weiterhin in ihrem Gebiet alleiniger [X.] für alle übrigen oder jedenfalls sehr viele Presseerzeugnisse bleibt, kann zumindest ein erheblicher Teil der Einzelhändler in diesem Gebiet nicht auf eine Belieferung durch sie verzichten. Solange [X.] bei weitem nicht alle Zeitschriften vertreiben kann, ist die Klägerin  mit ihrem nunmehr beschränkteren Angebot  auch nicht dem Wettbewerb eines Vollsortimenters ausgesetzt.

3. Die Klägerin kann sich für das Begehren, neben der [X.] mit den Zeitungen und Zeitschriften der [X.] beliefert zu werden, auch sonst auf keine abwägungsrelevanten Interessen berufen, die das berechtigte Interesse der [X.] an autonomer Gestaltung ihres Vertriebs überwiegen.

Die nicht ausschließliche Weiterbelieferung der Klägerin hätte aus Sicht der Zeitschrifteneinzelhändler zwar den Vorteil, eine Bezugsalternative für die Zeitschriften der [X.] und die Möglichkeit zum Bezug aller Zeitschriften von einem Lieferanten, nämlich der Klägerin, zu eröffnen. Entscheidendes Gewicht kann diesem Umstand aber nicht beigemessen werden. Die Praktikabilität der Remission wird durch einen Übergang zum [X.] nicht in Frage gestellt. [X.] eine Gefährdung des Remissionsrechts und damit der Funktionsfähigkeit des Grosso-Systems insgesamt aus, kann die Schaffung einer Bezugsalternative für die nachgeordnete Marktstufe aber jedenfalls in der vorliegenden Konstellation nicht als für die Prüfung der Unbilligkeit in § 20 Abs. 1 [X.] erheblicher Gesichtspunkt angesehen werden. Andernfalls wäre es Norm-adressaten des § 20 Abs. 1 [X.] von vornherein unmöglich, einen Direktvertrieb ihrer Produkte aufzunehmen oder beizubehalten. Das aber wäre eine durch den nur gegen unbillige Behinderungen gerichteten Zweck des § 20 Abs. 1 [X.] nicht gerechtfertigte Beschränkung der unternehmerischen Handlungsfreiheit der [X.]en. Im vorliegenden Fall gilt das umso mehr, als die [X.] die [X.]möglichkeiten ihrer auf ein Teilsortiment beschränkten Tochtergesellschaft [X.] erheblich beeinträchtigen würde, wenn die Klägerin dieser als Vollsortimenter gegenübertreten könnte. Wie oben Rn. 48 f. dargelegt, werden auch die Interessen der Einzelhändler nicht in abwägungsrelevanter Weise beeinträchtigt, wenn sie künftig von zwei statt bisher von einem Lieferanten beziehen müssen.

4. Im Übrigen gelten die Ausführungen zur mangelnden Unbilligkeit beim Hauptantrag (oben Rn. 37 f. und Rn. 40 ff.) für den Hilfsantrag entsprechend.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Tolksdorf                                           Raum                                         Strohn

                          Kirchhoff                                          Bacher

Meta

KZR 7/10

24.10.2011

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 28. Januar 2010, Az: 16 U (Kart) 55/09, Urteil

§ 20 Abs 1 GWB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.10.2011, Az. KZR 7/10 (REWIS RS 2011, 2088)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2088

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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