Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10.06.2014, Az. 1 BvR 669/14

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2014, 4957

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung


Tenor

1. Der Beschluss des [X.] vom 29. August 2011 - 20 U 150/10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen.

2. Das [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein zivilgerichtliches Verfahren über die Rückzahlung von Versicherungsprämien wegen angeblicher Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages. Sie beanstandet das Unterlassen einer Vorlage an den [X.] durch das [X.].

2

1. Der Beschwerdeführer schloss im Wege des sogenannten "[X.]s" einen Versicherungsvertrag ab. Dieses in § 5a des Gesetzes über den Versicherungsvertrag im Geltungszeitraum vom 29. Juli 1994 bis 31. Dezember 2007 (im Folgenden: [X.]) geregelte Verfahren war dadurch gekennzeichnet, dass der potenzielle Versicherungsnehmer (im Folgenden: Versicherungsnehmer) zunächst das von ihm unterzeichnete Antragsformular auf Abschluss des Versicherungsvertrages an den Versicherer übermittelte und dieser dem Versicherungsnehmer die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes in seiner vor dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung (im Folgenden: [X.]) erst zusammen mit der Versicherungspolice zukommen ließ. [X.] der Versicherungsnehmer nicht binnen 14 Tagen (bei Lebensversicherungen zuletzt binnen 30 Tagen) nach Überlassung der Unterlagen schriftlich, so galt der [X.] und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen (§ 5a Abs. 1 [X.]). In dem Antrag des Versicherungsnehmers war das Vertragsangebot, in der nachfolgenden Übersendung der Vertragsunterlagen die Annahme durch den Versicherer zu sehen. Außerdem setzte der wirksame Vertragsschluss das Unterbleiben des Widerspruchs innerhalb der 14-tägigen (bzw. 30-tägigen) Widerspruchsfrist voraus; bis zu diesem Zeitpunkt war der Versicherungsvertrag nach herrschender Meinung schwebend unwirksam (vgl. [X.], Urteil vom 24. November 2010 - [X.]/08 -, [X.], S. 337 <338> Rn. 22; [X.], Urteil vom 7. Mai 2014 - [X.]/11 -, [X.], S. 1030 <1031 f.> Rn. 15; jeweils m.w.N.). Die Widerspruchsfrist begann nach dieser Regelung erst dann zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer mit Aushändigung der Versicherungspolice über sein Widerspruchsrecht belehrt worden war; abweichend hiervon erlosch das Widerspruchsrecht - auch bei fehlender Belehrung - nach § 5a Abs. 2 Satz 4 [X.] spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.

3

2. Der Beschwerdeführer beantragte bei dem von ihm im Ausgangsverfahren verklagten Versicherer den Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung (Versicherungsbeginn: 1. Dezember 2006). Die Verbraucherinformation nach § 10a [X.] in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004 ([X.] 3102) sowie eine Belehrung über das Widerspruchsrecht übersandte der Versicherer zusammen mit der Versicherungspolice vom 4. Dezember 2006. [X.] widersprach der Beschwerdeführer dem Vertragsschluss gemäß § 5a [X.] in der Fassung des vorbezeichneten Gesetzes. Die Rückzahlung der entrichteten Prämien in Höhe von 2.500 € zuzüglich Zinsen sowie die Feststellung der Wirksamkeit seines gegen den Lebensversicherungsvertrag gerichteten Widerspruchs waren Gegenstand der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Klage des Beschwerdeführers.

4

Das Landgericht wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers wies das [X.] nach entsprechendem Hinweis mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in der vor dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung (im Folgenden: ZPO a.F.) zurück. Der Beschwerdeführer habe dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages nicht binnen der 30-tägigen Frist gemäß der auf den Ausgangsfall anzuwendenden Vorschrift des § 5a Abs. 1 Satz 2 [X.] widersprochen. Das durch § 5a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 [X.] ermöglichte "[X.]" stehe im Einklang mit dem Unionsrecht und werde den [X.] inhaltlich gerecht. Indem der Versicherungsvertrag bis zum Ablauf der ab Überlassung der Unterlagen laufenden Widerspruchsfrist schwebend unwirksam bleibe, sei gewährleistet, dass eine vertragliche Bindung des Versicherungsnehmers erst nach der gebotenen Verbraucherinformation eintrete. Eine andere Bewertung folge auch nicht aus der Stellungnahme, die die [X.] im Rahmen des [X.] gegen die [X.] eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens abgegeben habe, weil sich deren Ausführungen, soweit eine Richtlinienwidrigkeit des "[X.]s" erwogen werde, maßgeblich mit der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 [X.] befassten; diese Vorschrift sei indes vorliegend nicht entscheidend. Auch ein durch den [X.] ausweislich einer Terminsnachricht zu einem anderen Verfahren erwogenes Vorabentscheidungsersuchen beschränke sich auf die hier nicht maßgebliche Frage zur Richtlinienkonformität des § 5a Abs. 2 Satz 4 [X.]

II.

5

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Berufung durch das [X.]. Er rügt eine Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

6

Indem das [X.] davon abgesehen habe, sich zur unionsrechtlichen Rechtslage hinreichend kundig zu machen, und es seine Vorlagepflicht an den [X.] nach Art. 267 Abs. 3 AEUV mit einer offenkundig nicht tragfähigen Begründung verneint habe, habe es gegen den allgemeinen Justizgewährungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verstoßen und das Recht auf [X.] (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt. Als letztinstanzlich entscheidendes Gericht sei das [X.] verpflichtet gewesen, die Frage, ob das durch § 5a [X.] eröffnete "[X.]" den Vorgaben der Richtlinie 2002/83/[X.] und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. [X.] Nr. L 345, [X.] vom 19. Dezember 2002) entspreche, gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV dem [X.] zur Entscheidung vorzulegen.

7

Die Auslegung der einschlägigen Richtlinienbestimmungen, nach denen dem Versicherungsnehmer die Informationen "vor Abschluss des Versicherungsvertrages" mitzuteilen seien, sei keinesfalls zweifelsfrei. Nach dem Ziel der Richtlinie müssten dem Versicherungsnehmer die Informationen bereits vorliegen, bevor er eine Auswahlentscheidung treffe und er seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung abgebe. Dem damit verfolgten Zweck, dem Versicherungsnehmer die Auswahl eines seinen Bedürfnissen am besten entsprechenden Angebots zu ermöglichen, werde § 5a [X.] nicht gerecht, weil hiernach Versicherer ihre vorvertraglichen Informationspflichten erst nach der Auswahlentscheidung des Versicherungsnehmers erfüllen müssten. Daran ändere auch die Einräumung eines Widerspruchsrechts nichts, weil dem Versicherungsnehmer die [X.] aufgebürdet werde, was einer effektiven Durchsetzung der vorvertraglichen Informationspflichten widerspreche.

8

Das [X.] sei in der angegriffenen Entscheidung seiner Vorlagepflicht willkürlich nicht nachgekommen. Es habe sich weder mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] noch mit dem [X.] durch die [X.] gegen die [X.] eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2005/5046) befasst. Indem es stattdessen lediglich auf die unzureichende Begründung eigener Entscheidungen und mehrerer Entscheidungen anderer Berufungsgerichte Bezug genommen habe, habe das [X.] einen insgesamt leichtfertigen Umgang mit dem Unionsrecht dokumentiert.

III.

9

Die Verfassungsbeschwerde ist dem [X.] des [X.] sowie dem im Ausgangsverfahren beklagten Versicherer zugestellt worden. Die Akten des Ausgangsverfahrens liegen der Kammer vor.

Das [X.] des [X.] hat von einer Äußerung abgesehen. Der von der Ausgangsentscheidung begünstigte Versicherer hat zu der Verfassungsbeschwerde keine Stellung genommen.

IV.

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen. Ihr ist durch die Kammer stattzugeben, weil sie unter Berücksichtigung der bereits hinreichend geklärten Maßstäbe zu Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]G).

1. Der Beschluss des [X.]s über die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO a.F. verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), weil er ein von der Zivilprozessordnung eröffnetes Rechtsmittel ineffektiv macht und für den Beschwerdeführer leerlaufen lässt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, [X.], [X.]> Rn. 18 ff.).

a) Die Begründung des [X.]s für seine Annahme, eine Entscheidung durch Urteil sei nicht erforderlich, weil der Sache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO a.F.) zukomme, ist nicht nachvollziehbar. Die der Sache nach dokumentierte Annahme, die Beantwortung der Rechtsfrage im Sinne der Richtlinienkonformität des "[X.]s" (§ 5a [X.]) sei offenkundig im Sinne eines "acte clair" und daher nicht klärungsbedürftig, entbehrt einer nachvollziehbaren und verfassungsrechtlich tragfähigen Begründung. Denn eine vertretbare andere Ansicht zu dieser Frage des Unionsrechts erscheint auf Grundlage der hier maßgebenden Richtlinie keinesfalls als ausgeschlossen oder auch nur fernliegend.

Der durch das Berufungsgericht zur Begründung seines Standpunktes angeführte Hinweis auf eigene Entscheidungen in anderen Verfahren ([X.], Beschluss vom 5. Februar 2010 - 20 U 150/09 -, [X.], S. 245; [X.], Beschluss vom 9. Juli 2010 - 20 U 51/10 -, juris Rn. 4 ff.; [X.], Hinweisbeschluss vom 1. Oktober 2010 - 20 U 87/10 -; [X.], Hinweisbeschluss vom 23. Februar 2011 - 20 U 135/10 -) und auf Entscheidungen anderer [X.]e ([X.], Urteil vom 5. Dezember 2000 - 4 U 32/00 -, [X.], S. 837; [X.], Urteil vom 10. Dezember 2003 - 7 U 15/03 -, [X.], [X.]) ist vorliegend nicht geeignet, die richtige Anwendung des Unionsrechts als derart offenkundig erscheinen zu lassen, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Die Begründungen der in Bezug genommenen Entscheidungen greifen zu kurz.

Zum einen haben sich die zitierten Berufungsgerichte, sofern es ihnen nach der zeitlichen Abfolge möglich war, mit den beachtlichen Gegenargumenten der [X.] in dem von ihr [X.] gegen die [X.] eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2005/5046) nicht auseinandergesetzt. Soweit im Ausgangsverfahren das Berufungsgericht in seinem Hinweisbeschluss ausführt, die [X.] habe in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2006 die fehlende Richtlinienkonformität des "[X.]s" maßgeblich auf die - nicht einschlägige - Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 [X.] gestützt, nicht aber auf die vorliegend entscheidungserheblichen Regelungen in § 5a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 [X.], ist dies nicht nachvollziehbar. Denn die [X.] hat ihren Standpunkt (a.a.O. ab Nr. 8) maßgeblich auch auf die dem Versicherungsnehmer aufgebürdete [X.] und deren Widerspruch zur Zielsetzung der Richtlinie gestützt (siehe dazu näher [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, [X.], S. 609 <613> Rn. 41 f.; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 3. März 2014 - 1 BvR 2083/11 -, juris Rn. 42 f.).

Zum anderen vermag die Erwägung dieser Berufungsgerichte, dass die Richtlinie 2002/83/[X.] ausschließlich Vorgaben für das Versicherungsaufsichtsrecht enthalte und eine Harmonisierung des Versicherungsvertragsrechts gerade nicht anstrebe, nicht zu überzeugen. Denn sie lässt unberücksichtigt, dass der Inhalt der in § 10a [X.] aufsichtsrechtlich normierten Informationspflicht des Versicherers durch die versicherungsvertragsrechtliche Regelung des § 5a [X.] geprägt war, weshalb die [X.], sollte der durch § 5a [X.] ermöglichte Versicherungsvertragsabschluss im Wege des "[X.]s" nicht den [X.] entsprochen haben, im Ergebnis der Richtlinie aufsichtsrechtlich keine praktische Wirksamkeit verschafft hätte.

Insoweit und wegen der weiteren Begründung wird im Einzelnen auf den Beschluss der Kammer vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 - ([X.], [X.] ff.> Rn. 18 ff.) Bezug genommen, der in einem entsprechend gelagerten Verfahren ergangen ist (vgl. auch [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 3. März 2014 - 1 BvR 2083/11 -, juris Rn. 33 ff.).

b) Unter diesen Umständen kam eine Entscheidung durch Beschluss daher schlechterdings nicht in Betracht. Das [X.] hätte vielmehr durch Urteil unter Zulassung der Revision (gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) entscheiden müssen, wenn es nicht selbst zur Klärung der entscheidungserheblichen Frage der Richtlinienkonformität des "[X.]s" eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] einholen und das Verfahren aussetzen wollte (vgl. nunmehr [X.], Urteil vom 6. Dezember 2013 - 20 U 50/13 -, juris Rn. 35).

c) Der angegriffene Beschluss des Berufungsgerichts über die Zurückweisung der Berufung beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, weil das Gericht seine Entscheidung in der Sache allein auf seine oben dargestellte Rechtsauffassung gestützt hat. Beim derzeitigen Verfahrensstand kann auch nicht angenommen werden, dass bei Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht kein anderes, für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis in Betracht kommt (vgl. dazu [X.]E 90, 22 <25 f.>).

2. Danach liegen die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung vor; die Annahme ist zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b, § 93b Satz 1, § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]G).

Der angegriffene Beschluss des [X.]s ist hiernach aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1 und 2 [X.]G).

Ob zugleich eine Verletzung weiterer, als verletzt gerügter verfassungsmäßiger Rechte des Beschwerdeführers im Sinne von § 90 Abs. 1 [X.]G gegeben ist, bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung mehr.

V.

1. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 [X.]G.

2. Die Festsetzung des [X.] beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG in der gemäß § 60 Abs. 1 RVG vor dem 1. August 2013 geltenden Fassung und den durch das [X.] für die Festsetzung des [X.] im Verfahren der Verfassungsbeschwerde entwickelten und fortgeltenden Maßstäbe (vgl. [X.]E 79, 365 <366 ff.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 13. Juni 2013 - 1 BvR 2952/08 -, NJW 2013, [X.] Rn. 6).

Meta

1 BvR 669/14

10.06.2014

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Köln, 29. August 2011, Az: 20 U 150/10, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10.06.2014, Az. 1 BvR 669/14 (REWIS RS 2014, 4957)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4957


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 669/14

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 669/14, 10.06.2014.


Az. 20 U 150/10

Oberlandesgericht Köln, 20 U 150/10, 22.08.2014.


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