Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.06.2015, Az. X ZR 96/14

10. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 9711

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

BUNDESGERICHTSHOF (BGH) KANZLEIEN IN DER REGION WEST KANZLEIEN IN DER REGION SÜD KANZLEIEN IN DÜSSELDORF KANZLEIEN IN MÜNCHEN GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ PATENTE VERFAHREN

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Patentnichtigkeitsverfahren: Beschränkung der Akteneinsicht für Nichtverfahrensbeteiligte


Tenor

Der [X.]                                    wird Einsicht in die Akten des [X.] (5 Ni 11/12 (EP)) und die Akten des vorliegenden Berufungsverfahrens gewährt.

Gründe

1

I. Die [X.] beantragt Einsicht in die Akten des vorliegenden [X.]. Die Klägerin beantragt, dass alle Unterlagen von der Akteneinsicht ausgenommen werden, die in Zusammenhang mit ihrem Grund- und Immobilienbesitz stehen. Zudem sollen ihre Eingaben ausgenommen werden, in denen die Beschränkung der Akteneinsicht beantragt werde.

2

II. Dem Antrag auf Akteneinsicht ist uneingeschränkt stattzugeben.

3

Nach § 99 Abs. 3 [X.], der im [X.] entsprechend anzuwenden ist, ist der Antrag auf Akteneinsicht durch andere als die Parteien des [X.] nicht von der zusätzlichen Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig ([X.], Beschluss vom 7. Dezember 2011 - [X.] Rn. 3). Das kann nur dann erforderlich werden, wenn vonseiten der Parteien des [X.] ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan wird. Ein solches schutzwürdiges Interesse kann sich daraus ergeben, dass durch die Akteneinsicht geheimhaltungsbedürftige Betriebsinterna bekannt werden können ([X.], Beschluss vom 16. Dezember 1971 - [X.], [X.], 331 - Akteneinsicht IX; Beschluss vom 21. Januar 2013 - [X.] Rn. 7). Sollen insoweit lediglich bestimmte Unterlagen von der Einsicht ausgenommen werden, sind diese zudem näher zu bezeichnen ([X.], Beschluss vom 7. Dezember 2011 - [X.] Rn. 4).

4

Im vorliegenden Fall fehlt es sowohl an der hinreichenden Darlegung eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses als auch an einer hinreichend konkreten Bezeichnung der Unterlagen, die nach dem Antrag der Klägerin von der Akteneinsicht ausgenommen werden sollen. Die Angabe, Unterlagen von der Akteneinsicht auszunehmen, die in Zusammenhang mit Grund- und Immobilienbesitz der Klägerin stehen, sowie Eingaben der Klägerin, in denen die Beschränkung der Akteneinsicht beantragt werde, lässt einen Grund für ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse nicht erkennen. Zudem bleibt mangels näherer Bezeichnung unklar, welche Unterlagen im erstgenannten Fall im Einzelnen gemeint sind.

Gröning                              Grabinski                                     Hoffmann

                    Schuster                                Kober-Dehm

Meta

X ZR 96/14

16.06.2015

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BPatG München, 24. September 2014, Az: 2 Ni 11/12 (EP), Urteil

§ 31 PatG, § 99 Abs 3 PatG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.06.2015, Az. X ZR 96/14 (REWIS RS 2015, 9711)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9711


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. X ZR 96/14

Bundesgerichtshof, X ZR 96/14, 16.08.2016.

Bundesgerichtshof, X ZR 96/14, 16.06.2015.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X ZR 96/14 (Bundesgerichtshof)


X ZR 96/14 (Bundesgerichtshof)


X ZR 96/14 (Bundesgerichtshof)


X ZR 103/21 (Bundesgerichtshof)

Patentnichtigkeitsverfahren: Darlegung eines berechtigten Interesses für einen Antrag auf Akteneinsicht - Akteneinsicht XXVI


X ZR 96/14 (Bundesgerichtshof)


Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.