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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:220316BXZR96.14.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 96/14
vom
22. März 2016
in der Patentnichtigkeitssache
-
2
-
Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 22. März 2016 durch [X.], die Richter Dr.
Grabinski, [X.], die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß
beschlossen:
Frau Dipl.-Ing. J.
V.
,
, B.
, wird Einsicht
in die Akten des [X.] (5
Ni
11/12
(EP)) und die
des vorliegenden Berufungsverfahrens gewährt.
Von der Akteneinsicht sind folgende Teile der Akte ausgenom-men:
-
Schriftsatz der Klägerin vom 21.
Januar 2013, Seiten
4 und 5, und dessen Anlagen
24 und 25 sowie Schriftsatz der Klägerin vom 22.
Januar 2013 und dessen Anlage 24a,
-
Eingaben der Klägerin vom 25.
Februar 2013, 5.
Juni 2013, 1.
Juli 2013, 19.
Juli 2013, 8.
November 2013 und 30.
Juni 2013,
-
gerichtliche Mitteilung vom 11.
März 2013 und
-
Beschluss des [X.] vom 5.
Juni 2013.
-
3
-
Gründe:
[X.] Die Antragstellerin beantragt Einsicht in die Akten des vorliegenden [X.]. Die Klägerin beantragt, die vorstehend aufgeführten Aktenteile wie im Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2015 von der Akteneinsicht auszunehmen.
I[X.] Dem Antrag auf Akteneinsicht ist mit den beantragten Einschränkun-gen stattzugeben.
Nach §
99 Abs.
3 [X.], der im [X.] entspre-chend anzuwenden ist, ist der Antrag auf Akteneinsicht durch andere als die Parteien des [X.] nicht von der zusätzlichen Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig ([X.], Beschluss vom 7.
Dezember 2011
X
ZR
84/11, Rn.
3). Das kann nur dann erforderlich werden, wenn vonseiten der Parteien des [X.] ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan wird. Ein solches schutzwürdiges Interesse kann sich [X.] ergeben, dass durch die Akteneinsicht geheimhaltungsbedürftige Betriebs-interna bekannt werden können ([X.], Beschluss vom 16.
Dezember 1971
X
ZR
1/69, [X.], 331
Akteneinsicht
IX; Beschluss vom 21.
Januar 2013
X
ZR
49/12, Rn.
7). Sollen insoweit lediglich bestimmte Unterlagen von der Einsicht ausgenommen werden, sind diese zudem näher zu bezeichnen ([X.], Beschluss vom 7.
Dezember 2011
X
ZR
84/11, Rn.
4).
1
2
3
-
4
-
Die Klägerin hat die Aktenteile näher bezeichnet, die von der [X.] ausgenommen werden sollen. Soweit diese Ausführungen zu den Ver-mögensverhältnissen der Klägerin sowie zu [X.] enthalten, sind sie
von der Akteneinsicht auszunehmen, da sie offensichtlich für die Beurteilung der mit der Klage geltend gemachten Nichtigkeitsgründe ohne Bedeutung sind, so dass das von der Klägerin geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse überwiegt.
Meier-Beck
Grabinski
[X.]
Schuster
Deichfuß
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 24.09.2014 -
2 Ni 11/12 (EP) -
4
Meta
22.03.2016
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2016, Az. X ZR 96/14 (REWIS RS 2016, 14102)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 14102
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