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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:140916BXZR96.14.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 96/14
vom
14. September 2016
in der Patentnichtigkeitssache
hier: Akteneinsichtsgesuch
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2
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Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 14. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck, den
Richter
Hoffmann, die Richterin Schuster, [X.] Deichfuß und die Richterin Dr. Kober-Dehm
beschlossen:
Der B.
LLP,
wird Einsicht in die Akten des [X.] (5 Ni 11/12 (EP)) und die
Akten des vorliegenden Berufungsverfahrens ge-währt.
Von der Akteneinsicht sind folgende Teile der Akte ausgenom-men:
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Schriftsatz der Klägerin vom 21. Januar 2013, Seiten 4 und 5, und dessen Anlagen 24 und 25 sowie der Schriftsatz der Kläge-rin vom 22. Januar 2013 und dessen Anlage 24a,
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Eingaben
der Klägerin
vom 25.
Februar 2013, 5.
Juni 2013, 1.
Juli 2013, 19.
Juli 2013, 8.
November 2013 und 30.
Juni 2013,
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gerichtliche Mitteilung vom 11. März 2013 und
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Beschluss des [X.] vom 5. Juni 2013.
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Gründe:
[X.] Die B.
LLP beantragt Einsicht in die Akten des vorliegenden
[X.]. Die Klägerin beantragt, die vorstehend aufgeführten [X.] wie im Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2015 von der [X.] auszunehmen.
I[X.] Dem Antrag auf Akteneinsicht ist mit den beantragten Einschränkun-gen stattzugeben.
Nach §
99 Abs.
3 [X.], der im [X.] entspre-chend anzuwenden ist, ist der Antrag auf Akteneinsicht durch andere als die Parteien des [X.] nicht von der zusätzlichen Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig ([X.], Beschluss vom 7.
Dezember 2011
X
ZR 84/11 Rn. 3). Das kann nur dann erforderlich werden, wenn vonseiten der Parteien des [X.] ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan wird. Ein solches schutzwürdiges Interesse kann sich [X.] ergeben, dass durch die Akteneinsicht geheimhaltungsbedürftige Betriebs-interna bekannt werden können ([X.], Beschluss vom 16. Dezember 1971
X
ZR 1/69, [X.], 331
Akteneinsicht IX; Beschluss vom 21.
Januar 2013
X
ZR
49/12 Rn. 7). Sollen insoweit lediglich bestimmte Unterlagen von der Einsicht ausgenommen werden, sind diese zudem näher zu bezeichnen ([X.], Beschluss vom 7. Dezember 2011
[X.] Rn. 4).
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2
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Die Klägerin hat die Aktenteile näher bezeichnet, die von der [X.] ausgenommen werden sollen. Soweit diese Ausführungen zu den Vermö-gensverhältnissen der Klägerin an Immobilien sowie zu [X.] enthal-ten, sind diese von der Akteneinsicht auszunehmen, da sie offensichtlich für die Beurteilung der mit der Klage geltend gemachten Nichtigkeitsgründe ohne Be-deutung sind, so dass das von der Klägerin geltend gemachte Geheimhaltungs-interesse überwiegt.
Meier-Beck
Hoffmann
Schuster
Deichfuß
Kober-Dehm
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 24.09.2014 -
2 Ni 11/12 (EP) -
4
Meta
14.09.2016
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2016, Az. X ZR 96/14 (REWIS RS 2016, 5547)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 5547
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