Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2015, Az. X ZR 96/14

X. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 9718

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 96/14
vom
16. Juni 2015
in der Patentnichtigkeitssache

-
2
-
Der X. Zivilsenat des [X.] hat am
16.
Juni 2015
durch
die Richter [X.], Dr.
Grabinski und [X.] sowie
die Richterinnen
Schuster
und Dr. Kober-Dehm

beschlossen:

Der E.

GmbH & Co. OHG

wird Einsicht in die Akten des [X.]
(5
Ni
11/12 (EP)) und die
Akten des vorliegenden Berufungsver-fahrens gewährt.

Gründe:

[X.] Die E.

GmbH & Co. OHG beantragt Einsicht in die Akten des
vorliegenden [X.]. Die Klägerin beantragt, dass alle Unterla-gen von der Akteneinsicht ausgenommen werden,
die in Zusammenhang mit ihrem
Grund-
und Immobilienbesitz stehen. Zudem sollen ihre
Eingaben ausge-nommen werden, in denen die Beschränkung der Akteneinsicht beantragt [X.].
I[X.] Dem Antrag auf Akteneinsicht ist uneingeschränkt stattzugeben.
Nach §
99 Abs.
3 [X.], der im [X.] entspre-chend anzuwenden ist, ist der Antrag auf Akteneinsicht durch andere als die Parteien des [X.] nicht von der zusätzlichen Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig ([X.], Beschluss vom 7.
Dezember 2011

X
ZR
84/11
Rn. 3). Das kann nur dann erforderlich werden, wenn vonseiten der Parteien des [X.] ein entgegenstehendes schutzwürdiges 1
2
3
-
3
-
Interesse dargetan wird. Ein solches schutzwürdiges Interesse kann sich [X.] ergeben, dass durch die Akteneinsicht geheimhaltungsbedürftige Betriebs-interna bekannt werden können ([X.], Beschluss vom 16.
Dezember 1971

X
ZR 1/69, [X.], 331

Akteneinsicht
IX; Beschluss vom 21.
Januar 2013

X
ZR
49/12
Rn.
7). Sollen insoweit lediglich bestimmte Unterlagen von der Einsicht ausgenommen werden, sind diese zudem näher zu bezeichnen
([X.], Beschluss vom 7.
Dezember 2011 -
X
ZR 84/11 Rn. 4).
Im vorliegenden Fall fehlt es sowohl an der hinreichenden Darlegung ei-nes schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses als auch an einer hinreichend konkreten Bezeichnung der Unterlagen, die nach dem Antrag der Klägerin von der Akteneinsicht ausgenommen werden sollen. Die Angabe, Unterlagen von der Akteneinsicht auszunehmen, die in Zusammenhang mit Grund-
und [X.] der Klägerin stehen,
sowie Eingaben der Klägerin, in denen die Be-schränkung der Akteneinsicht beantragt werde, lässt einen Grund für ein

4
-
4
-

schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse nicht erkennen. Zudem bleibt [X.] näherer Bezeichnung unklar, welche Unterlagen im erstgenannten Fall im Einzelnen gemeint sind.
[X.]
Grabinski
[X.]

Schuster
Kober-Dehm
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 24.09.2014 -
2 Ni 11/12 (EP) -

Meta

X ZR 96/14

16.06.2015

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2015, Az. X ZR 96/14 (REWIS RS 2015, 9718)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9718

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X ZR 98/09

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