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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2015:151215BXZR96.14.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 96/14
vom
15. Dezember 2015
in der Patentnichtigkeitssache
-
2
-
Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 15.
Dezember 2015 durch die Richter [X.], Dr.
Grabinski und [X.] sowie die Richterinnen Schuster und Dr.
Kober-Dehm
beschlossen:
Der B.
LLP
wird Einsicht in die Akten des
[X.] (5
Ni
11/12
(EP)) und der Akten des vorliegenden Berufungsver-fahrens gewährt.
Von der Akteneinsicht sind folgende Teile der Akte ausgenom-men:
-
Schriftsatz der Klägerin vom 21.
Januar 2013, Seiten
4 und 5, und dessen Anlagen
24 und 25 sowie der Schriftsatz der Kläge-rin vom 22.
Januar 2013 und dessen Anlage 24a,
-
klägerische Eingaben vom 25.
Februar 2013, 5.
Juni 2013, 1.
Juli 2013, 19.
Juli 2013, 8.
November 2013 und 30.
Juni 2013,
-
gerichtliche Mitteilung vom 11.
März 2013 und
-
Beschluss des [X.] vom 5.
Juni 2013.
Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin, Teile der Akte von der Akteneinsicht auszunehmen, zurückgewiesen.
-
3
-
Gründe:
[X.] Die B.
LLP beantragt Einsicht in die Akten des vorliegenden
[X.]. Die Klägerin beantragt, dass die vorstehend aufgeführ-ten Aktenteile von der Akteneinsicht ausgenommen werden sollen. Diese [X.] enthielten Informationen zum Grund-
und Immobilienbesitz der Klägerin und [X.] sowie über die Geschäftsbeziehungen der Klägerin zu [X.]
, die nicht für Dritte bestimmt seien.
I[X.] Dem Antrag auf Akteneinsicht ist teilweise mit den beantragten [X.] stattzugeben.
Nach §
99 Abs.
3 [X.], der im [X.] entspre-chend anzuwenden ist, ist der Antrag auf Akteneinsicht durch andere als die Parteien des [X.] nicht von der zusätzlichen Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig ([X.], Beschluss vom 7.
Dezember 2011
X
ZR
84/11, Rn.
3). Das kann nur dann erforderlich werden, wenn vonseiten der Parteien des [X.] ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan wird. Ein solches schutzwürdiges Interesse kann sich [X.] ergeben, dass durch die Akteneinsicht geheimhaltungsbeürftige Betriebsin-terna bekannt werden
können ([X.], Beschluss vom 16.
Dezember 1971
X
ZR
1/69, [X.], 331
Akteneinsicht
IX; Beschluss vom 21.
Januar 2013
X
ZR
49/12, Rn.
7). Sollen insoweit lediglich bestimmte Unterlagen von der Einsicht ausgenommen werden, sind diese zudem näher zu bezeichnen ([X.], Beschluss vom 7.
Dezember 2011
X
ZR
84/11, Rn.
4).
Die Klägerin hat die Aktenteile näher bezeichnet, die von der [X.] ausgenommen werden sollen. Soweit diese Ausführungen zu den Vermö-gensverhältnissen der Klägerin an Immobilien sowie zu [X.] enthal-ten, sind diese von der Akteneinsicht auszunehmen, da sie offensichtlich für die 1
2
3
4
-
4
-
Beurteilung der mit der Klage geltend gemachten Nichtigkeitsgründe ohne Be-deutung sind, so dass das von der Klägerin geltend gemachte Geheimhaltungs-interesse überwiegt.
Anders beurteilt sich die Interessenlage jedoch, soweit die Ausfüh-
rungen das Geschäftsverhältnis der Klägerin zu [X.]
betreffen. Die
Klägerin hat ihre Nichtigkeitsklage unter anderem auf eine offenkundige Vor-
benutzung gestützt und sich in diesem Zusammenhang auch auf Schriftverkehr des Herr W.
bezogen. In
Erwiderung auf dieses Vorbringen hat die Be-
klagte mit Schriftsatz vom 12.
März 2013 zu den Geschäftsbeziehungen des [X.]
zur Klägerin vorgetragen und Auszüge aus dem Online-
5
-
5
-
Handelsregister des
Unternehmens Z.
GmbH (Anlagen BR
12a
bis 12e) vorgelegt. Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass diese [X.] für die Beurteilung der Patentfähigkeit von Bedeutung sein können. Zudem handelt es sich um Auszüge, die über das [X.] er-hältlich sind. Ein das Akteneinsichtsinteresse der Antragstellerin überwiegendes Geheimhaltungsinteresse kann daher insoweit nicht festgestellt werden.
[X.]
Grabinski
[X.]
Schuster
Kober-Dehm
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 24.09.2014 -
2 Ni 11/12 (EP)
-
Meta
15.12.2015
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2015, Az. X ZR 96/14 (REWIS RS 2015, 715)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 715
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X ZR 96/14 (Bundesgerichtshof)
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