Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.06.2014, Az. 7 AZR 847/12

7. Senat | REWIS RS 2014, 4618

ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) BETRIEBSRAT ARBEITSVERTRAG BEFRISTUNG

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Gegenstand

Betriebsratsmitglied - Befristung - Benachteiligung


Leitsatz

Benachteiligt ein Arbeitgeber ein befristet beschäftigtes Betriebsratsmitglied, indem er wegen dessen Betriebsratstätigkeit den Abschluss eines Folgevertrags ablehnt, hat das Betriebsratsmitglied gemäß § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 2, § 249 Abs. 1 BGB Anspruch auf Schadensersatz. Dieser ist im Wege der Naturalrestitution auf den Abschluss des verweigerten Folgevertrags gerichtet.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 8. August 2012 - 2 Sa 1733/11 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob das zwischen ihnen befristete Arbeitsverhältnis am 11. Oktober 2011 beendet worden ist. Hilfsweise erstrebt die Klägerin ihre Wiedereinstellung und Weiterbeschäftigung.

2

Die Beklagte - ein Unternehmen der chemischen Industrie - schloss mit der Klägerin am 5. Oktober 2009 einen schriftlichen, bis zum 11. Oktober 2010 sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag.

3

Im Frühjahr 2010 wurde die Klägerin in den bei der [X.] bestehenden Betriebsrat gewählt. Am 24. September 2010 vereinbarten die Parteien eine Verlängerung ihres Arbeitsverhältnisses bis zum 11. Oktober 2011. Mit Schreiben vom 12. Juli 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie nach Ablauf der Befristung des Arbeitsvertrags nicht weiterbeschäftigt werden könne. Die Beklagte hat auch bei vier anderen Arbeitnehmern die befristeten Arbeitsverhältnisse nicht verlängert.

4

Mit ihrer am 2. August 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der [X.] am 5. August 2011 zugestellten Klage hat die Klägerin zunächst nur die Feststellung begehrt, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung zum 11. Oktober 2011 ende. Sie hat die Ansicht vertreten, die streitbefangene Befristung sei wegen der gebotenen extensiven Auslegung des § 15 KSchG unwirksam. In der Berufungsinstanz hat sie außerdem - hilfsweise - einen Wiedereinstellungsanspruch geltend gemacht. Sie hat hierzu vorgetragen, befristete Arbeitsverhältnisse würden bei der [X.] regelmäßig verlängert oder „entfristet“. Die übliche Übernahme in ein Arbeitsverhältnis sei ihr nur aufgrund der Tätigkeit im Betriebsrat verweigert worden. Bei der [X.] bestehe ein Bedarf an der Beschäftigung von Chemielaboranten. Gerade im Zeitraum des Auslaufens ihres befristeten Vertrags habe die Beklagte andere Beschäftigte in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen und tatsächlich weiterbeschäftigt.

5

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der [X.] nicht aufgrund einer Befristung zum 11. Oktober 2011 beendet ist, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 11. Oktober 2011 hinaus fortbesteht;

        

2.    

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.,

                 

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin mit Wirkung zum 12. Oktober 2011 ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags zu unterbreiten, wonach die Klägerin unbefristet und im Übrigen zu den Arbeitsbedingungen aus dem mit ihr geschlossenen und einmal verlängerten Arbeitsvertrag vom 5. Oktober 2009 zu beschäftigen ist;

        

3.    

hilfshilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. und dem Hilfsantrag zu 2.,

                 

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin mit Wirkung zum 12. Oktober 2011 den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags mit im Übrigen den nachgenannten Arbeitsbedingungen zu unterbreiten:

                 

§ 1 Beginn des Anstellungsvertrages

                 

Die Arbeitnehmerin erhält mit Wirkung vom 12. Oktober 2011 einen Arbeitsvertrag als Chemielaborantin im Labor im Bereich [X.].

                 

Bei Bedarf erklärt sich die Arbeitnehmerin bereit, auch an anderer Stelle im Unternehmen und unter zumutbaren Bedingungen vergleichbare Aufgaben wahrzunehmen.

                          
                 

§ 2 Kündigungsfristen

                 

Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

                 

Die Kündigungsfristen richten sich nach dem Tarifvertrag der chemischen Industrie.

                 

Im Falle einer Kündigung ist die Firma berechtigt, die Mitarbeiterin bis zum Vertragsende freizustellen.

                          
                 

§ 3 Vergütung

                 

Das monatliche Bruttogehalt beträgt nach dem Tarif der chemischen Industrie:

                 

E 7 / Anfangssatz = 2.471,00 Euro

                 

Die Vergütung wird jeweils am Ende des Monats fällig.

                 

Die Zahlung erfolgt bargeldlos auf das der Firma bekannte Konto der Arbeitnehmerin.

                 

Außerdem erhält die Mitarbeiterin bei Teilnahme einen Zuschuss zum Werksessen von 0,77 Euro pro Mahlzeit.

                          
                 

§ 4 Arbeitszeit / Überstunden

                 

Die Arbeitszeit beträgt derzeit wöchentlich 37,50 Stunden gem. Tarifvertrag ohne Berücksichtigung von unbezahlten Pausen.

                 

Der Arbeitsbeginn und das Arbeitsende sowie die unbezahlten Pausen sind in einer besonderen Betriebsvereinbarung geregelt.

                 

Die Firma ist berechtigt, aus dringenden betrieblichen Erfordernissen eine Änderung der Arbeitszeitaufteilung vorzunehmen, bzw. auch Überstunden anzuordnen. Die Überstunden einschließlich Zulagen werden nach Absprache mit der Firma durch Freizeit ausgeglichen.

                          
                 

§ 5 Urlaub

                 

Der Urlaubsanspruch richtet sich nach den tarifvertraglichen Regelungen. Er beträgt z. [X.]. 30 Arbeitstage (ohne Sonnabende) pro Kalenderjahr. Für jeden Urlaubstag erhält die Mitarbeiterin ein zusätzliches Urlaubsgeld von 20,45 Euro.

                          
                 

§ 6 Nebentätigkeit

                 

Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, ihre ganze Arbeitskraft im Interesse des Arbeitgebers einzusetzen. Sie verpflichtet sich, jede bei Vertragsabschluss bereits ausgeübte oder später beabsichtigte entgeltliche Nebentätigkeit dem Arbeitgeber unaufgefordert und rechtzeitig mitzuteilen.

                 

Der Arbeitgeber ist berechtigt, der Mitarbeiterin die Nebentätigkeit zu untersagen, wenn und soweit dadurch eine Konkurrenzsituation gegenüber dem Arbeitgeber entsteht, gegen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes verstoßen wird, die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der Arbeitnehmerin aus diesem Arbeitsverhältnis gefährdet wird oder sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt werden können.

                          
                 

§ 7 Arbeitsverhinderung

                 

Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, im Falle einer Arbeitsverhinderung infolge Krankheit oder aus sonstigen Gründen der Firma unverzüglich Mitteilung zu machen. Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung hat die Mitarbeiterin der Firma spätestens am dritten Tag der Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich die Dauer der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit ergibt.

                          
                 

§ 8 Verschwiegenheitspflicht

                 

Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, über die ihr bekannt gewordenen oder anvertrauten Geschäftsvorgänge sowie über alle sonstigen betrieblichen Angelegenheiten sowohl während der Dauer des Arbeitsverhältnisses, als auch nach dessen Beendigung, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses sind alle betrieblichen Unterlagen sowie etwa angefertigte Abschriften oder Kopien an die Firma herauszugeben.

                          
                 

§ 9 Betriebliche Regelungen / Tarifvertrag

                 

Die Betriebsordnung und die bestehenden Betriebsvereinbarungen können im Personalbüro eingesehen werden.

                 

Ergänzend gelten die Regelungen des Tarifvertrages der chemischen Industrie in seiner jeweils geltenden Fassung.

                          
                 

§ 10 Nebenabreden

                 

Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform.

                 

Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder außer [X.] gesetzt werden.

                          
                 

§ 11 Ansprüche aus diesem Arbeitsverhältnis

                 

Diese sind spätestens zwei Monate nach Ende der Beschäftigung geltend zu machen, da sie andernfalls ersatzlos verfallen.

                          
                 

§ 12 Sonstiges

                 

Eine etwaige Ungültigkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

                          
        

4.    

im Falle des Obsiegens mit den Hauptanträgen oder dem Hilfsantrag oder dem Hilfshilfsantrag die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen, jedoch unbefristet tatsächlich als Chemielaborantin weiterzubeschäftigen.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Klageänderung in der Berufungsinstanz hat sie widersprochen. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Befristung sei nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] zulässig; sie habe die Klägerin nicht benachteiligt.

7

Das Arbeitsgericht hat die - bei ihm allein angefallene - Befristungskontrollklage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen; die Klageänderung hat es für sachdienlich, den ihr zugrunde liegenden Anspruch aber für unbegründet gehalten. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das [X.] hat die [X.] und den auf Wiedereinstellung gerichteten Hilfsantrag zu Recht abgewiesen. Die weiteren Hilfsanträge fallen nicht zur Entscheidung an.

9

I. Die zulässige, mit dem Hauptantrag verfolgte [X.] ist unbegründet.

1. Wie die gebotene Auslegung des Antrags ergibt, verfolgt die Klägerin damit ausschließlich eine [X.] nach § 17 Satz 1 [X.]. Dem Antragsbestandteil „… sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 11. Oktober 2011 hinaus fortbesteht“ kommt keine eigenständige Bedeutung als allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zu. Andere Beendigungstatbestände als die [X.] sind zwischen den Parteien nicht im Streit.

2. Der Antrag ist unbegründet. Wie das [X.] zutreffend erkannt hat, ist die kalendermäßige Befristung wirksam.

a) Die Befristung gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 [X.] iVm. § 7 Halbs. 1 [X.] als wirksam, denn die Klägerin hat deren Rechtsunwirksamkeit rechtzeitig geltend gemacht. Mit ihrer der [X.] am 5. August 2011 zugestellten Klage hat sie die Klagefrist des § 17 Satz 1 [X.] eingehalten. Diese wird nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s auch durch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit gewahrt (vgl. [X.] 2. Juni 2010 - 7 [X.] - Rn. 13 mwN, [X.]E 134, 339).

b) Die Befristung ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] zulässig.

[X.]) Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen [X.]rundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser [X.]esamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin hat einen kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag mit der [X.] geschlossen, dessen [X.]esamtdauer - vom 12. Oktober 2009 bis 11. Oktober 2011 - zwei Jahre nicht überschreitet. Bei der streitbefangenen Befristung handelt es sich um die erste Vertragsverlängerung innerhalb dieser [X.]esamtdauer.

[X.]) Das Mandat und die Tätigkeit der Klägerin als Mitglied des [X.] stehen der Anwendung von § 14 Abs. 2 [X.] nicht entgegen.

(1) Wie der [X.] mit Urteil vom 5. Dezember 2012 (- 7 [X.] - [X.]E 144, 85) entschieden und ausführlich begründet hat, enden die nach § 14 Abs. 2 [X.] sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisse von [X.]mitgliedern ebenso wie diejenigen anderer Arbeitnehmer mit Ablauf der vereinbarten Befristung. Der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 [X.] ist weder aus [X.]ründen nationalen Rechts noch aus unionsrechtlichen [X.]ründen teleologisch zu reduzieren ([X.] 5. Dezember 2012 - 7 [X.] 698/11 - Rn. 36 ff., [X.]O). An dieser Rechtsprechung, die bislang im Schrifttum überwiegend Zustimmung erfahren hat (vgl. [X.] [X.] online 2013 Nr. 6 S. 9; [X.]. AP [X.] § 14 Nr. 102; [X.]/[X.] 27/2013 [X.]. 2), hält der [X.] uneingeschränkt fest. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt auch aus dem für Arbeitnehmervertreter in § 15 [X.] geregelten Sonderkündigungsschutz keine Unzulässigkeit einer in den [X.]renzen des § 14 Abs. 2 [X.] verabredeten Befristung des Arbeitsvertrags mit einem [X.]mitglied. § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] schützt die Amtsträger vor (ordentlichen) Kündigungen, nicht vor der sonstigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. zB APS/[X.] 4. Aufl. § 15 [X.] Rn. 14; [X.] 10. Aufl. § 15 [X.] Rn. 14). Bei der Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags mit einem Mandatsträger wegen Zeitablaufs ist § 15 [X.] daher nicht anzuwenden (vgl. [X.] 17. Febr[X.]r 1983 - 2 [X.] 481/81 - zu [X.] 2 der [X.]ründe, [X.]E 41, 391). Während des [X.] gelten [X.] uneingeschränkt fort ([X.] 18. Febr[X.]r 1993 - 2 [X.] 526/92 - zu II 3 b [X.] (1) der [X.]ründe; ganz [X.] auch im Schrifttum, vgl. zB [X.]/[X.] 14. Aufl. § 15 [X.] Rn. 2 mwN).

(2) Von der Fallgestaltung, die dem Urteil des [X.]s vom 5. Dezember 2012 (- 7 [X.] - [X.]E 144, 85) zugrunde lag, unterscheidet sich der vorliegende Fall allerdings insoweit, als hier - anders als dort - die streitbefangene Befristung nicht vor, sondern während der Amtszeit des [X.]mitglieds vereinbart wurde. In einem solchen Fall kann auch die [X.] als solche unwirksam sein, wenn dem [X.]mitglied nur wegen seiner [X.]tätigkeit lediglich ein befristetes statt eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses angeboten wird (vgl. [X.] 5. Dezember 2012 - 7 [X.] - Rn. 47, [X.]O). Im vorliegenden Fall gibt es aber keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beklagte hätte die streitbefangene Befristung nur deshalb anstelle eines unbefristeten Vertrags mit der Klägerin verabredet, weil diese im Zeitpunkt der Befristungsvereinbarung am 24. September 2010 [X.]mitglied war. Dergleichen hat auch die Klägerin nicht behauptet; sie hat immer nur vorgebracht, ihr sei wegen des [X.]mandats im [X.] an den bis zum 11. Oktober 2011 verlängerten Vertrag kein unbefristeter [X.]vertrag angeboten worden.

II. Der erstmals in der Berufungsinstanz gestellte, auf die Verurteilung zur Abgabe eines Vertragsangebots gerichtete echte Hilfsantrag ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet.

1. Der Antrag ist zulässig.

a) Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass er erst in der Berufungsinstanz angebracht wurde. Das [X.] hat die Voraussetzungen einer Klageänderung in der Berufungsinstanz nach § 533 ZPO bejaht und über den Antrag sachlich entschieden. Das ist in der Revisionsinstanz nicht mehr zu überprüfen (vgl. [X.] 21. April 2009 - 3 [X.] 674/07 - Rn. 15 mwN; [X.] 25. Oktober 2007 - [X.]/06 - Rn. 9).

b) Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

[X.]) Ein auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichteter Antrag ist bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er so gefasst ist, dass der Inhalt der nach § 894 Satz 1 ZPO fingierten Erklärung klar ist. [X.]eht es um den Abschluss eines Arbeitsvertrags, muss die nach § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben geltende Willenserklärung den für eine Vertragseinigung notwendigen Mindestinhalt umfassen (essentialia negotii). Nach § 611 Abs. 1 B[X.]B gehören hierzu auf jeden Fall die „versprochenen Dienste“, also Art und Beginn der Arbeitsleistung. Der Umfang der Arbeitsleistung und die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestimmen sich ggf. nach den üblichen Umständen. Eine Einigung über weitere Inhalte ist nicht erforderlich, solange klar ist, dass eine bezahlte Tätigkeit vereinbart ist (vgl. hierzu näher [X.] 13. Juni 2012 - 7 [X.] 169/11 - Rn. 20 mwN).

[X.]) Danach ist vorliegend der Inhalt des mit der Angebotserklärung zu unterbreitenden Arbeitsvertrags ausreichend konkretisiert. Der Zeitpunkt der Wirkung der Willenserklärung ist bezeichnet. Die wesentlichen Vertragsbestandteile sind wegen der Bezugnahme auf die bisherigen Arbeitsbedingungen hinlänglich beschrieben.

c) Dem Antrag fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin auch die Möglichkeit gehabt hätte, selbst ein Vertragsangebot abzugeben und auf dessen Annahme durch die Beklagte zu klagen. Ein berechtigtes Interesse an der Abgabe eines Angebots durch die Beklagte, über dessen Annahme die Klägerin sodann entscheiden kann, hat sie bereits deshalb, weil es im Falle des Zustandekommens des Vertrags kein einseitiges, § 12 Satz 1 [X.] entsprechendes Lösungsrecht des Arbeitnehmers gibt (vgl. [X.] 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] 91/10 - Rn. 23).

2. Der Antrag ist unbegründet.

a) Dies folgt nicht bereits daraus, dass die Klägerin eine Angebotserklärung zum Abschluss eines Arbeitsvertrags „mit Wirkung zum 12. Oktober 2011“ begehrt. Eine rückwirkende Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Urteil, die mit der Fiktion der Abgabe der Angebotserklärung vorbereitet werden soll, ist zulässig (vgl. [X.] 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] 91/10 - Rn. 26 mwN).

b) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abgabe eines Vertragsangebots durch die Beklagte. Ein solcher ergibt sich vorliegend insbesondere nicht aus § 78 Satz 2 [X.] iVm. § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 2, § 249 Abs. 1 B[X.]B. Diese Regelungen sind zwar grundsätzlich geeignet, einen auf Abschluss eines [X.] gerichteten Anspruch eines befristet beschäftigten [X.]mitglieds zu begründen, wenn ein solcher vom Arbeitgeber gerade wegen der [X.]tätigkeit verweigert wird. Dies war vorliegend aber nicht der Fall.

[X.]) § 78 Satz 2 [X.] iVm. § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 2, § 249 Abs. 1 B[X.]B können einen Anspruch eines befristet beschäftigten [X.]mitglieds auf Abschluss eines [X.] begründen, wenn der Arbeitgeber einen solchen gerade wegen der [X.]tätigkeit ablehnt.

(1) Nach § 78 Satz 1 [X.] dürfen die Mitglieder des [X.] und anderer - näher bezeichneter - [X.]remien in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. [X.]emäß § 78 Satz 2 [X.] dürfen sie wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Eine Benachteiligung iSv. § 78 Satz 2 [X.] ist jede Schlechterstellung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, die nicht auf sachlichen [X.]ründen, sondern auf der Tätigkeit als [X.]mitglied beruht. Eine Benachteiligungsabsicht ist nicht erforderlich. Es genügt die objektive Schlechterstellung gegenüber [X.] (vgl. [X.] 20. Jan[X.]r 2010 - 7 [X.] - Rn. 11; 5. Dezember 2012 - 7 [X.] - Rn. 47, [X.]E 144, 85). Die verbotene Benachteiligung kann sowohl in einer einseitigen Maßnahme des Arbeitgebers als auch in einer vertraglichen Vereinbarung liegen. Eine Maßnahme rechtsgeschäftlicher oder tatsächlicher Art kann auch in einem Unterlassen liegen, etwa indem einem von § 78 Satz 2 [X.] geschützten Mandatsträger Vorteile vorenthalten werden, die der Arbeitgeber anderen Arbeitnehmern gewährt ([X.] 5. Dezember 2012 - 7 [X.] - Rn. 47, [X.]O; vgl. zu § 612a B[X.]B [X.] 21. September 2011 - 7 [X.] 150/10 - Rn. 34 mwN). Die Nichtübernahme eines befristet beschäftigten [X.]mitglieds in ein unbefristetes oder auch nur in ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis stellt daher eine nach § 78 Satz 2 [X.] unzulässige Benachteiligung dar, wenn sie gerade wegen der [X.]tätigkeit oder wegen des [X.]mandats erfolgt (vgl. [X.] 5. Dezember 2012 - 7 [X.] - Rn. 47, [X.]O; [X.] in [X.] [X.] 14. Aufl. § 78 Rn. 23).

(2) Benachteiligt der Arbeitgeber unter Verstoß gegen § 78 Satz 2 [X.] ein befristet beschäftigtes [X.]mitglied, indem er wegen dessen [X.]tätigkeit den Abschluss eines [X.] ablehnt, hat das [X.]mitglied sowohl nach § 280 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 B[X.]B als auch nach § 823 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 B[X.]B Anspruch auf Schadensersatz. § 78 Satz 2 [X.] begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis, auf das, wie auf andere gesetzliche Schuldverhältnisse, § 280 Abs. 1 B[X.]B Anwendung findet (vgl. [X.] 25. Oktober 2012 - I [X.] - Rn. 52; [X.]/[X.] 73. Aufl. § 280 Rn. 9). § 78 Satz 2 [X.] ist, jedenfalls soweit er Benachteiligungen verbietet, auch ein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 B[X.]B (vgl. zu der § 78 Satz 2 [X.] entsprechenden Regelung des § 107 BPersV[X.] [X.] 9. Juni 1982 - 4 [X.] 766/79 - [X.]E 39, 118; zu § 8 BPersV[X.] [X.] 31. Oktober 1985 - 6 [X.] 129/83 - zu II 3 a der [X.]ründe; vgl. ferner [X.] 14. Aufl. § 78 Rn. 36; [X.] 27. Aufl. § 78 Rn. 21; [X.] [X.]K-[X.] 10. Aufl. § 78 Rn. 23; [X.] 9. Aufl. § 78 Rn. 5; [X.]/[X.] 73. Aufl. § 823 Rn. 62a). Nach § 249 Abs. 1 B[X.]B hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der Schaden ist durch Naturalrestitution auszugleichen. Wenn daher ohne die gegen § 78 Satz 2 [X.] verstoßende Benachteiligung ein Folgevertrag mit dem [X.]mitglied abgeschlossen worden wäre, kann dieses als Schadensersatz den Abschluss eben eines solchen Vertrags verlangen.

(3) Mit Urteil vom 21. September 2011 (- 7 [X.] 150/10 -) hat der [X.] allerdings entschieden, dass in Fällen der Verletzung des in § 612a B[X.]B normierten Maßregelungsverbots die im Abschluss eines [X.] bestehende Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 B[X.]B aufgrund der entsprechenden Anwendung des § 15 Abs. 6 [X.] ausgeschlossen sei. Bei einer Verletzung des § 78 Satz 2 [X.] ist aber die entsprechende Anwendung von § 15 Abs. 6 [X.] weder geboten noch gerechtfertigt (vgl. zu den Voraussetzungen einer Analogie zB [X.] 27. Juli 2011 - 7 [X.] 402/10 - Rn. 30; 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] 221/10 - Rn. 22, [X.]E 137, 113).

(a) Im Unterschied zum Maßregelungsverbot des § 612a B[X.]B fehlt es beim Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 [X.] an einer mit dem Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 iVm. § 1 [X.] vergleichbaren Interessenlage. Das [X.] verfolgt ebenso wie § 612a B[X.]B im Wesentlichen einen personenbezogenen Schutzzweck. Dagegen schützt § 78 Satz 2 [X.] ebenso wie § 78 Satz 1 [X.] neben den [X.]mitgliedern als Personen auch den Betriebsrat als Organ (vgl. zu § 78 Satz 1 [X.] [X.] 12. November 1997 - 7 [X.] - zu B 1 der [X.]ründe; vgl. ferner [X.] 14. Aufl. § 78 Rn. 15; [X.] 27. Aufl. § 78 Rn. 6; [X.] [X.]K-[X.] 10. Aufl. § 78 Rn. 3; [X.] in [X.] [X.] 14. Aufl. § 78 Rn. 8; [X.]/Preis [X.] 4. Aufl. § 78 Rn. 1; vgl. zum BPersV[X.] BVerw[X.] 16. Juni 1989 - 6 P 10.86 - BVerw[X.]E 82, 131; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] Personalvertretungsrecht 4. Aufl. § 8 BPersV[X.] Rn. 9 mwN). Die Regelungen sichern zugleich sowohl die Tätigkeit der [X.] als auch die ihrer Mitglieder. Dies zeigt auch die [X.]esetzesbegründung, wonach der Schutzbereich des § 78 [X.] gegenüber dem der Vorgängerregelung des § 53 [X.] 1952 - in dieser war der Betriebsrat ausdrücklich genannt - erweitert und nicht beschränkt werden sollte. So heißt es in der [X.]esetzesbegründung ([X.]. VI/1786 S. 47): „Die Schutzbestimmung des § 78 entspricht im wesentlichen § 53 des geltenden Rechts. Sie dehnt jedoch ihren [X.]eltungsbereich auf Mitglieder aller nach dem [X.] möglichen Institutionen aus, da insoweit eine gleiche Schutzbedürftigkeit besteht.“

(b) Indem § 78 Satz 1 und Satz 2 [X.] jedenfalls auch den Betriebsrat als Organ schützen, sichern sie [X.]. auch die sachliche und personelle Kontinuität seiner Arbeit. Sie haben damit insoweit eine vergleichbare Funktion wie andere betriebsverfassungsrechtliche Schutzbestimmungen, die - wie etwa § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 103 [X.] und § 78a [X.] - nicht nur die Unabhängigkeit der Mandatsträger, sondern auch die Kontinuität der [X.]arbeit sichern (vgl. [X.] 21. Juni 2012 - 2 [X.] 343/11 - Rn. 13 mwN; 18. September 1997 - 2 [X.] - zu [X.] 2 a der [X.]ründe, [X.]E 86, 298; 15. November 2006 - 7 [X.] - Rn. 24, [X.]E 120, 205).

(c) Der somit nicht nur individuell personenbezogene, sondern zugleich kollektiv gremienbezogene Normzweck des § 78 Satz 2 [X.] unterscheidet dieses Benachteiligungsverbot maßgeblich von den personenbezogenen Benachteiligungsverboten des § 7 Abs. 1 iVm. § 1 [X.] und des § 612a B[X.]B. Die analoge Anwendung des eine Wiedereinstellung ausschließenden § 15 Abs. 6 [X.] verbietet sich damit schon wegen des Fehlens einer vergleichbaren Interessenlage. Eine entsprechende Anwendung des § 15 Abs. 6 [X.] wäre mit dem mit § 78 [X.] auch verfolgten Zweck der Sicherung der Ämterkontinuität des [X.] nicht vereinbar.

(4) Besteht zwischen einem [X.]mitglied und dem Arbeitgeber Streit darüber, ob der Arbeitgeber das [X.]mitglied durch die Ablehnung eines [X.] unzulässig wegen seiner [X.]tätigkeit benachteiligt hat, gilt im Prozess ein abgestuftes System der Darlegungs-, Einlassungs- und Beweislast.

(a) [X.]rundsätzlich trägt das [X.]mitglied, das den Arbeitgeber auf Abschluss eines [X.] in Anspruch nimmt, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer unzulässigen Benachteiligung (vgl. zu § 612a B[X.]B [X.] 21. September 2011 - 7 [X.] 150/10 - Rn. 37; 23. April 2009 - 6 [X.] 189/08 - Rn. 13, [X.]E 130, 347). Das entspricht dem allgemeinen [X.]rundsatz, wonach derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt (vgl. etwa [X.] 25. April 2013 - 8 [X.] 287/08 - Rn. 35).

(b) Es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach die Entscheidung eines Arbeitgebers, mit einem befristet beschäftigten [X.]mitglied keinen Folgevertrag zu schließen, auf dessen [X.]tätigkeit beruht. Daher ist weder Raum für eine entsprechende tatsächliche Vermutung noch für die [X.]rundsätze des Anscheinsbeweises. Auch die Beweislastregel des § 22 [X.] (vgl. dazu näher [X.] 25. April 2013 - 8 [X.] 287/08 - Rn. 36 ff.) findet weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. Allerdings ist durchaus die darin zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung zu berücksichtigen, wonach es demjenigen, der eine Benachteiligung aus einem von der Rechtsordnung missbilligten [X.]rund geltend macht, nicht durch die prozess[X.]le Verteilung der Beweislast in unzumutbarer Weise erschwert werden darf, die sich daraus ergebenden Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Insbesondere ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich bei der Frage, ob der Abschluss eines [X.] vom Arbeitgeber wegen der [X.]tätigkeit abgelehnt wird, um eine in der Sphäre des Arbeitgebers liegende „innere Tatsache“ handelt, die einer unmittelbaren Wahrnehmung durch den Arbeitnehmer oder Dritte nicht zugänglich ist (vgl. dazu, dass den Schwierigkeiten des Arbeitnehmers, wegen fehlender eigener Kenntnis die Missbräuchlichkeit einer sachgrundlosen Befristung darzulegen, durch die [X.]rundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast Rechnung zu tragen ist, [X.] 4. Dezember 2013 - 7 [X.] 290/12 - Rn. 26; 19. März 2014 - 7 [X.] 527/12 - Rn. 26).

(c) Hieraus folgt zum einen, dass der klagende Arbeitnehmer trotz fehlender genauer Kenntnis ohne Verstoß gegen seine zivilprozess[X.]le Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) die Behauptung aufstellen darf, ihm sei gerade wegen seiner [X.]tätigkeit der Abschluss eines [X.] verweigert worden (vgl. in diesem Zusammenhang etwa [X.] 20. September 2002 - V ZR 170/01 - zu II 2 b der [X.]ründe mwN; 13. Juli 1988 - [X.] - zu II 1 der [X.]ründe). Der beklagte Arbeitgeber muss sich zu der Behauptung wahrheitsgemäß erklären (§ 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO; vgl. dazu [X.] 20. November 2003 - 8 [X.] 580/02 - zu II 3 b [X.] der [X.]ründe). Bestreitet er diese nicht ausdrücklich, gilt sie nach Maßgabe des § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist, nachdem dem Arbeitgeber seine eigenen Motive bekannt sind, nicht zulässig (§ 138 Abs. 4 ZPO).

(d) Der Umstand, dass es sich bei der entscheidungserheblichen Haupttatsache um eine „innere Tatsache“ des Arbeitgebers handelt, bedeutet zum anderen, dass der Arbeitnehmer für das Vorliegen dieser Tatsache - außer einem Antrag nach § 445 Abs. 1 ZPO auf Vernehmung des Arbeitgebers als Partei - keinen unmittelbaren Beweis antreten kann. Vielmehr ist er auf eine Beweisführung durch den Vortrag von Hilfstatsachen (Indizien) verwiesen, die ihrerseits den Schluss auf die zu beweisende Haupttatsache rechtfertigen (vgl. [X.] 20. November 2003 - 8 [X.] 580/02 - zu II 3 a [X.] der [X.]ründe; zu § 22 [X.] [X.] 25. April 2013 - 8 [X.] 287/08 - Rn. 37; vgl. auch [X.] 26. April 2010 - II ZR 60/09 - Rn. 9). So kann das [X.]mitglied etwa darlegen, dass der Arbeitgeber allen anderen Arbeitnehmern Folgeverträge angeboten hat, oder es kann Äußerungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der [X.]tätigkeit des Arbeitnehmers schildern, welche darauf schließen lassen, dass der Arbeitgeber einen Folgevertrag gerade wegen der [X.]tätigkeit abgelehnt hat. Auch zu diesen Hilfstatsachen muss sich der Arbeitgeber nach § 138 Abs. 2 ZPO im Einzelnen konkret erklären. Er hat die Möglichkeit, die Hilfstatsachen zu bestreiten oder seinerseits Umstände darzutun, die geeignet sind, die Indizwirkung der vom Arbeitnehmer vorgetragenen Hilfstatsachen zu entkräften. Insbesondere kann er die [X.]ründe offenlegen, die für ihn maßgeblich waren, mit dem Arbeitnehmer keinen Folgevertrag zu schließen. Hierzu kann sich sodann wiederum der Arbeitnehmer erklären.

(e) Nach § 286 Abs. 1 ZPO ist es schließlich Sache des Tatsachengerichts, sich unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme eine Überzeugung darüber zu bilden, ob der Arbeitgeber den Abschluss eines [X.] mit dem befristet beschäftigten [X.]mitglied gerade wegen dessen [X.]tätigkeit abgelehnt hat (vgl. [X.] 5. Dezember 2012 - 7 [X.] 698/11 - Rn. 47, [X.]E 144, 85; 20. November 2003 - 8 [X.] 580/02 - zu II 3 b [X.] (4) der [X.]ründe). Dabei darf das [X.]ericht keine unerfüllbaren [X.] stellen und keine unumstößliche [X.]ewissheit bei der Prüfung verlangen, ob die Behauptung wahr und bewiesen ist. Vielmehr darf und muss sich der [X.] in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren [X.]rad von [X.]ewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. [X.] 14. Jan[X.]r 1993 - [X.] - zu [X.] 3 a der [X.]ründe mwN). An die Würdigung des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht grundsätzlich gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Es kann lediglich überprüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 286 Abs. 1 ZPO gewahrt und eingehalten hat ([X.] 20. November 2003 - 8 [X.] 580/02 - zu II 3 b [X.] (4) der [X.]ründe).

[X.]) Nach diesen [X.]rundsätzen ist das [X.] vorliegend in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte nicht gegen § 78 Satz 2 [X.] verstoßen hat und die Klägerin daher nach § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 2 B[X.]B keinen auf Abschluss eines [X.] gerichteten Schadensersatzanspruch hat. Das [X.] ist von den [X.]rundsätzen einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast ausgegangen und hat bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts alle wesentlichen Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt. Es hat die Behauptung der Klägerin geprüft, wonach die Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses auf ihrer Mitgliedschaft im Betriebsrat beruhe, und dabei den Vortrag der Klägerin gewürdigt, bei der [X.] würden befristete Arbeitsverhältnisse regelmäßig verlängert und in unbefristete Arbeitsverhältnisse überführt. Es hat ferner in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, die Beklagte sei diesem Vortrag substantiiert entgegengetreten, indem sie - von der Klägerin unwidersprochen - vorgetragen habe, dass die von der Klägerin benannten Mitarbeiter Frau [X.] und [X.] nur befristet beschäftigt seien. Außerdem habe die Beklagte vier Mitarbeiter namentlich benannt, deren befristete Arbeitsverhältnisse nicht verlängert worden seien. Schließlich habe die Beklagte nachvollziehbare, in keinem Zusammenhang mit der [X.]tätigkeit der Klägerin stehende [X.]ründe dafür vorgetragen, das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht fortzusetzen. Die Klägerin hat diese Feststellungen nicht mit beachtlichen Revisionsrügen angegriffen. Sie hat lediglich versucht, die Würdigung des [X.]s durch eine eigene, abweichende Würdigung zu ersetzen. Die vom [X.] gewonnene Überzeugung (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist daher für den [X.] bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO). Umstände, die ausnahmsweise die Berücksichtigung weiteren Tatsachenvorbringens der Klägerin im Revisionsverfahren rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.

III. Der „hilfshilfsweise“ gestellte Antrag zu 3. fällt, nachdem der [X.] über den ersten Hilfsantrag in der Sache entscheidet, nicht zur Entscheidung an. Er ist nur für den Fall der Unzulässigkeit des ersten Hilfsantrags gestellt.

IV. Auch der zu 4. für den Fall des Obsiegens mit dem Befristungskontrollantrag oder mindestens einem der beiden Hilfsanträge gestellte Weiterbeschäftigungsantrag fällt nicht zur Entscheidung an.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

      

  Linsenmaier  

        

   Zwanziger   

        

    [X.]    

      

      

        

   Schuh   

        

  Krollmann  

                 

Meta

7 AZR 847/12

25.06.2014

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Braunschweig, 2. November 2011, Az: 3 Ca 366/11, Urteil

§ 78 S 2 BetrVG, § 14 Abs 2 S 1 TzBfG, § 249 Abs 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 15 Abs 6 AGG, § 138 Abs 1 ZPO, § 138 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.06.2014, Az. 7 AZR 847/12 (REWIS RS 2014, 4618)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4618

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