Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.12.2012, Az. 7 AZR 698/11

7. Senat | REWIS RS 2012, 739

ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) BETRIEBSRAT ARBEITSVERTRAG BEFRISTUNG

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Gegenstand

Sachgrundlose Befristung eines Betriebsratsmitglieds - Zulässigkeit der Tariföffnungsklausel - wirksame Befristung nach MTV-Wach- und Sicherheitsgewerbe


Leitsatz

Die nach § 14 Abs. 2 TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisse von Betriebsratsmitgliedern enden ebenso wie diejenigen anderer Arbeitnehmer mit Ablauf der vereinbarten Befristung. Der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 TzBfG ist nicht etwa aus unionsrechtlichen Gründen teleologisch zu reduzieren.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 18. Februar 2011 - 7 [X.] 896/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 11. Januar 2010 geendet hat. [X.]rstmals in der Revisionsinstanz hat die Klägerin hilfsweise auch einen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrags geltend gemacht.

2

Die Beklagte ist ein Unternehmen des [X.]. Die Klägerin schloss mit ihr am 11. Juli 2006 einen Arbeitsvertrag „für den Arbeitsbereich Geld- und Wertdienste/Sonderdienste“. In diesem heißt es ua.:

        

„...   

        

1. Dauer des Arbeitsverhältnisses

        

Das Arbeitsverhältnis beginnt am 12. Juli 2006 bei Vorliegen aller [X.]instellungsgenehmigungen durch die Aufsichtsbehörde des [X.], jedoch nicht vor dem ersten [X.]insatz und ist befristet bis 31. Juli 2007. [X.]s endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des 31.07.2007, sofern es nicht ausdrücklich verlängert wird.

        

...     

        

6. Anerkennung von Tarifverträgen

        

Der Mantelrahmentarifvertrag und die Mantel- und Lohntarife, die zwischen den Sozialpartnern [X.] und der [X.] - abgeschlossen und gültig sind, werden ohne [X.]inschränkungen anerkannt.“

3

Mit der am 1. März 2007 getroffenen „[X.] gem. § 14 Abs. 2 TzBfG …“ vereinbarten die nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten „tarifgebundenen Parteien“ eine Vertragsverlängerung bis zum 31. Juli 2008 und mit Abrede vom 8. April 2008 bis zum 11. Januar 2010. In den [X.] heißt es jeweils unter der Ziffer 2:

        

„Die Bestimmungen des bisherigen Arbeitsvertrages vom 11.07.2006 gelten … unverändert weiter.“

4

Der zwischen dem [X.] und der [X.] ([X.]) geschlossene und am 1. September 2005 in [X.] getretene Mantelrahmentarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die [X.] vom 30. August 2005 lautet auszugsweise:

        

„§ 2 Arbeitsverhältnis / Kündigungsfristen

        

…       

        

6.    

Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von 42 Monaten zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist die höchstens viermalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Befristete Arbeitsverträge unterliegen der ordentlichen Kündigung. Die genannten Kündigungsfristen gelten entsprechend. Diese Regelung gilt nicht für befristete Arbeitsverhältnisse, die zum Zeitpunkt des In-[X.]-Tretens dieses Tarifvertrages bereits bestehen.“

5

In dem mit Wirkung ab 1. Januar 2007 geltenden Mantelrahmentarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die [X.] vom 1. Dezember 2006 ([X.]) lautet der im Übrigen unveränderte § 2 Abs. 6 in Satz 5:

        

        

„Diese Regelung gilt nicht für befristete Arbeitsverhältnisse, die am 31. August 2005 bereits bestanden.“

6

Im Betrieb der Beklagten in [X.] wurde im September/Oktober 2009 ein Betriebsrat gewählt. Die Klägerin war zuletzt dessen erstes [X.]rsatzmitglied und nahm seit der Wahl an sieben von acht Sitzungen des Betriebsrats teil. Die Beklagte bot der Klägerin - ebenso wie einem weiteren Betriebsratsmitglied - kein Anschlussarbeitsverhältnis an. Anders verfuhr sie [X.]nde April 2010 gegenüber einem Betriebsratsmitglied und einem [X.]rsatzmitglied.

7

Mit ihrer am 5. Januar 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten alsbald zugestellten Klage hat die Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses geltend gemacht und ihre vorläufige Weiterbeschäftigung begehrt. Mit späteren Klageerweiterungen hat sie - alternativ berechnete - [X.]ntgeltzahlungsansprüche aus Annahmeverzug für die Zeiträume vom 12. Januar bis 31. März 2010 und vom 1. April bis 30. Mai 2010 verfolgt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung könne schon aus unionsrechtlichen Gründen nicht auf § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG iVm. § 2 Abs. 6 [X.] gestützt werden. Die in § 2 Abs. 6 Satz 1 [X.] geregelte Höchstdauer für eine sachgrundlose Befristung verstoße gegen das unionsrechtliche Verschlechterungsverbot. Auch seien die nationalen Befristungsbestimmungen zur Zulässigkeit sachgrundloser Befristungen bei Arbeitnehmervertretern wie ihr im Hinblick auf unionsrechtliche Vorgaben nicht oder nur eingeschränkt anzuwenden. Jedenfalls sei die in § 2 Abs. 6 Satz 1 [X.] bestimmte zulässige Höchstdauer für die sachgrundlose Befristung überschritten, denn für deren Beginn komme es auf den Tag des Vertragsschlusses an. Schließlich sei ihr die Verlängerung des Arbeitsvertrags oder auch die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis allein wegen der Tätigkeit im Betriebsrat verweigert worden.

8

Die Klägerin hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 8. April 2008 vereinbarten Befristung am 11. Januar 2010 beendet worden ist;

        

2.    

im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Geld- und Wertpapiertransportfahrerin weiterzubeschäftigen;

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.239,42 [X.]uro brutto abzüglich 3.176,76 [X.]uro netto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der [X.]ZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

        

4.    

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.017,28 [X.]uro brutto abzüglich 2.762,40 [X.]uro netto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der [X.]ZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

        

5.    

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 3. und 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 16.106,47 [X.]uro brutto abzüglich 5.939,16 [X.]uro netto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der [X.]ZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Befristung sei nach § 14 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4, § 22 Abs. 1 TzBfG iVm. § 2 Abs. 6 [X.] wirksam.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter und beantragt außerdem erstmals

        

für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, das Angebot der Klägerin auf Wiedereinstellung (Anschlussbeschäftigung) zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Geld- und Wertpapiertransportfahrerin unter Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeit seit dem 11. Januar 2010 anzunehmen.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben den Befristungskontrollantrag zu 1. zu Re[X.]ht abgewiesen. Die zu 2. bis 5. gestellten Anträge fallen ni[X.]ht zur Ents[X.]heidung an. Bei der in der Revisionsinstanz erstrebten [X.] Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer Willenserklärung handelt es si[X.]h um eine unzulässige Klageänderung.

A. Der zulässige Befristungskontrollantrag hat keinen Erfolg.

I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere hinrei[X.]hend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die angegriffene Befristung ist konkret bezei[X.]hnet. Die Klägerin wendet si[X.]h gegen die ([X.] vom 8. April 2008, na[X.]h der der Arbeitsvertrag bis 11. Januar 2010 befristet ist.

II. Der Antrag ist unbegründet. Die kalendermäßige Befristung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, § 15 Abs. 1 [X.]) ist wirksam.

1. Die Befristung gilt ni[X.]ht bereits na[X.]h § 17 Satz 2 [X.] iVm. § 7 Halbs. 1 KS[X.]hG als wirksam, denn die Klägerin hat deren Re[X.]htsunwirksamkeit re[X.]htzeitig geltend gema[X.]ht. Mit ihrer am 5. Januar 2010 beim Arbeitsgeri[X.]ht eingegangenen und der Beklagten alsbald zugestellten Klage hat sie die Klagefrist des § 17 Satz 1 [X.] eingehalten. Diese wird na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s au[X.]h dur[X.]h die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit gewahrt (vgl. [X.] 2. Juni 2010 - 7 [X.] - Rn. 13 mwN, [X.]E 134, 339).

2. Die Befristung ist ni[X.]ht bereits na[X.]h § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] zulässig. Die in § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 [X.] genannte Hö[X.]hstdauer von zwei Jahren ist übers[X.]hritten.

3. Die Befristung ist aber gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3, § 22 Abs. 1 [X.] iVm. § 2 Abs. 6 Satz 1 [X.] zulässig. Na[X.]h § 14 Abs. 2 Satz 3 iVm. § 22 Abs. 1 [X.] kann dur[X.]h Tarifvertrag die Anzahl der Verlängerungen oder die Hö[X.]hstdauer der Befristung abwei[X.]hend von § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] - au[X.]h zuungunsten der Arbeitnehmer - festgelegt werden. Diese gesetzli[X.]he [X.] unterliegt mit den gebotenen immanenten Eins[X.]hränkungen keinen unionsre[X.]htli[X.]hen Bedenken. Sie verstößt ni[X.]ht gegen das Vers[X.]hle[X.]hterungsverbot des § 8 Nr. 3 der [X.] über befristete Arbeitsverträge (Rahmenvereinbarung) im Anhang der Ri[X.]htlinie 1999/70/[X.] vom 28. Juni 1999 ([X.]). Entgegen der Auffassung der Klägerin gebieten Art. 7 und Art. 8 der Ri[X.]htlinie 2002/14/[X.] Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterri[X.]htung und Anhörung der Arbeitnehmer in der [X.] (Ri[X.]htlinie 2002/14) iVm. Art. 27, 28 und 30 der [X.] vom 12. Dezember 2007 ([X.]) keine Eins[X.]hränkung der Bestimmungen des [X.] zur Befristung von Arbeitsverträgen. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.], unter denen na[X.]h § 22 Abs. 1 [X.] zuungunsten des Arbeitnehmers von § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] abgewi[X.]hen werden kann, liegen im Streitfall vor.

a) § 2 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 [X.] trifft eine Festlegung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.]. Die Tarifbestimmung modifiziert die Anzahl der Verlängerungen und die Hö[X.]hstdauer einer ohne Sa[X.]hgrund vereinbarten Befristung. Wie der [X.] bereits ents[X.]hieden hat, ist dies von der gesetzli[X.]hen [X.] des § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.] gede[X.]kt ([X.] 15. August 2012 - 7 [X.] - Rn. 15, [X.], 45). Daran hält der [X.] fest.

[X.]) Wie die Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.] ergibt, erlaubt die Vors[X.]hrift den Tarifvertragsparteien ni[X.]ht nur, entweder Gesamtdauer oder Anzahl der Verlängerungen, sondern beides zuglei[X.]h au[X.]h zuungunsten der Arbeitnehmer abwei[X.]hend vom Gesetz zu regeln. Zwar legt der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.] auf den ersten Bli[X.]k die Annahme nahe, die Vors[X.]hrift erlaube eine Abwei[X.]hung von § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] nur entweder hinsi[X.]htli[X.]h der Anzahl der Verlängerungen oder hinsi[X.]htli[X.]h der Hö[X.]hstdauer der Befristung. Der systematis[X.]he Zusammenhang der gesetzli[X.]hen [X.] gebietet dieses Verständnis aber ni[X.]ht. Die Entstehungsges[X.]hi[X.]hte von § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.] und insbesondere Sinn und Zwe[X.]k der Norm spre[X.]hen deutli[X.]h dafür, die Vors[X.]hrift ni[X.]ht nur auf Tarifverträge zu beziehen, die entweder die Anzahl der Verlängerungen oder die Hö[X.]hstdauer der Befristung abwei[X.]hend von § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] regeln (ausf. [X.] 15. August 2012 - 7 [X.] - Rn. 17 bis 22 mwN, [X.], 45).

[X.]) Die den Tarifvertragsparteien mit § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.] eröffnete Mögli[X.]hkeit, die Anzahl der Verlängerungen oder die Hö[X.]hstdauer der Befristung oder beide Umstände abwei[X.]hend von § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] festzulegen, ist zwar na[X.]h dem Gesetzeswortlaut weder hinsi[X.]htli[X.]h der Hö[X.]hstdauer no[X.]h der Anzahl der Verlängerungen einges[X.]hränkt. Denno[X.]h ist sie ni[X.]ht völlig unbegrenzt. Systematis[X.]her Gesamtzusammenhang und Sinn und Zwe[X.]k des [X.] sowie verfassungs- und unionsre[X.]htli[X.]he Gründe gebieten vielmehr eine immanente Bes[X.]hränkung der dur[X.]h § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.] eröffneten [X.] der Tarifvertragsparteien (vgl. [X.] 15. August 2012 - 7 [X.] - Rn. 23, [X.], 45). § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.] erlaubt keine tarifvertragli[X.]he Gestaltung sa[X.]hgrundloser Befristungen, die das in § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] ausgedrü[X.]kte gesetzgeberis[X.]he Konzept konterkariert, wona[X.]h die Befristung grundsätzli[X.]h eines Sa[X.]hgrundes bedarf. Au[X.]h ermögli[X.]ht die Vors[X.]hrift keine tarifvertragli[X.]he Befristung ohne Sa[X.]hgrund, die ni[X.]ht mehr der mit dem [X.] verfolgten Verwirkli[X.]hung der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden st[X.]tli[X.]hen S[X.]hutzpfli[X.]ht entspri[X.]ht oder dem na[X.]h der [X.] und deren inkorporierter Rahmenvereinbarung von den Mitgliedst[X.]ten zu verwirkli[X.]henden Ziel der Verhinderung von Missbrau[X.]h dur[X.]h aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge erkennbar zuwiderläuft (ausf. [X.] 15. August 2012 - 7 [X.] - Rn. 24 bis 31, [X.]O).

[X.][X.]) In diesem einges[X.]hränkten Verständnis unterliegt die gesetzli[X.]he Öffnungsklausel keinen unionsre[X.]htli[X.]hen Bedenken.

(1) Die mit § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.] den Tarifvertragsparteien eröffnete Regelungskompetenz widerspri[X.]ht ni[X.]ht § 5 Nr. 1 Eingangssatz der Rahmenvereinbarung, wona[X.]h „… die Mitgliedst[X.]ten ... und/oder die Sozialpartner, wenn keine glei[X.]hwertigen gesetzli[X.]hen Maßnahmen zur Missbrau[X.]hsverhinderung bestehen, … eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen …“ ergreifen.

(a) Na[X.]h Sinn und Zwe[X.]k des § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung, zu denen si[X.]h der [X.] ([X.]) mehrfa[X.]h geäußert hat, soll mit der Vors[X.]hrift eines der Ziele der Rahmenvereinbarung umgesetzt werden, nämli[X.]h den wiederholten Rü[X.]kgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, der als eine Quelle potenziellen Missbrau[X.]hs zu Lasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einzugrenzen, indem eine Reihe von Mindests[X.]hutzbestimmungen vorgesehen wird, die die Prekarisierung der Lage der Bes[X.]häftigten verhindern sollen (vgl. [X.] 26. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 25, [X.] Ri[X.]htlinie 99/70/[X.] Nr. 9 = EzA [X.] § 14 Nr. 80; 23. April 2009 - [X.]/07 ua. - [[X.] ua.] Rn. 73, Slg. 2009, [X.]; 4. Juli 2006 - [X.]/04 - [[X.] ua.] Rn. 64 f., Slg. 2006, I-6057). § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung verpfli[X.]htet die Mitgliedst[X.]ten zum effektiven und verbindli[X.]hen Erlass mindestens einer der dort aufgeführten Maßnahmen, um Missbrau[X.]h dur[X.]h aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu vermeiden, wenn ihr innerst[X.]tli[X.]hes Re[X.]ht keine glei[X.]hwertigen gesetzli[X.]hen Maßnahmen enthält (zuletzt [X.] 8. März 2012 - [X.]/11 - [[X.]] Rn. 36 mwN, [X.] Ri[X.]htlinie 99/70/[X.] Nr. 10 = EzA [X.]-Vertrag 1999 Ri[X.]htlinie 99/70 Nr. 5; vgl. au[X.]h 23. April 2009 - [X.]/07 ua. - [[X.] ua.] Rn. 74 bis 79 mwN, [X.]O). Na[X.]h Nr. 10 der Allgemeinen Erwägungen der Rahmenvereinbarung ist es ua. den [X.] überlassen, „die Anwendungsmodalitäten“ der „allgemeinen Grundsätze, Mindestvors[X.]hriften und Bestimmungen“ der Rahmenvereinbarung „zu definieren, um so der jeweiligen Situation der einzelnen Mitgliedst[X.]ten und den Umständen bestimmter Bran[X.]hen und Berufe eins[X.]hließli[X.]h saisonaler Tätigkeiten Re[X.]hnung zu tragen“. Entspre[X.]hend Nr. 12 der Allgemeinen Erwägungen der Rahmenvereinbarung sind „die Sozialpartner … am besten in der Lage, Lösungen zu finden, die den Bedürfnissen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer gere[X.]ht werden. Daher ist ihnen eine besondere Rolle bei der Umsetzung und Anwendung dieser Vereinbarung einzuräumen“ (allg. zur Regelungsbefugnis ri[X.]htlinienumsetzenden Re[X.]hts dur[X.]h die Sozialpartner vgl. zB [X.] 18. Dezember 2008 - [X.]/07 - [[X.]] Rn. 24, Slg. 2008, [X.]; 28. Oktober 1999 - [X.]/98 - [Kommission/[X.]] Rn. 46 mwN, Slg. 1999, I-7713).

(b) Hierna[X.]h bestehen keine Bedenken, wenn es der nationale Gesetzgeber den Tarifvertragsparteien überlässt, die Hö[X.]hstdauer und die Anzahl der Vertragsverlängerungen als Zulässigkeitsvoraussetzungen für sa[X.]hgrundlose Befristungen in Abwei[X.]hung von den gesetzli[X.]hen Vorgaben festzulegen.

(2) § 14 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 und § 22 Abs. 1 [X.] verstoßen ni[X.]ht gegen das Vers[X.]hle[X.]hterungsverbot na[X.]h § 8 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung.

(a) Na[X.]h § 8 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung darf „die Umsetzung dieser Vereinbarung … ni[X.]ht als Re[X.]htfertigung für die Senkung des allgemeinen Niveaus des [X.] in dem von dieser Vereinbarung erfassten Berei[X.]h dienen“.

([X.]) Eine (behauptete) Vers[X.]hle[X.]hterung muss, um unter das in diesem Paragraf aufgestellte Verbot zu fallen, zum einen mit der „Umsetzung“ der Rahmenvereinbarung und zum anderen mit dem „allgemeinen Niveau des S[X.]hutzes“ der befristet bes[X.]häftigten Arbeitnehmer zusammenhängen (vgl. [X.] 8. März 2012 - [X.]/11 - [[X.]] Rn. 31 mwN, [X.] Ri[X.]htlinie 99/70/[X.] Nr. 10 = EzA [X.]-Vertrag 1999 Ri[X.]htlinie 99/70 Nr. 5; 8. Juli 2010 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 44, Slg. 2010, [X.]; 23. April 2009 - [X.]/07 ua. - [[X.] ua.] Rn. 130, Slg. 2009, [X.]). Die Prüfung, ob eine „Senkung“ im Sinn von § 8 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung vorliegt, ist anhand aller Bestimmungen des innerst[X.]tli[X.]hen Re[X.]hts eines Mitgliedst[X.]ts vorzunehmen, die den S[X.]hutz der Arbeitnehmer im Berei[X.]h der befristeten Arbeitsverträge betreffen ([X.] 23. April 2009 - [X.]/07 ua. - [[X.] ua.] Rn. 120, [X.]O). Da die Auslegung des nationalen Re[X.]hts allein Sa[X.]he der nationalen Geri[X.]hte ist, kommt es diesen zu, dur[X.]h einen Verglei[X.]h des jeweiligen S[X.]hutzgrads der einzelnen nationalen Bestimmungen festzustellen, inwieweit Änderungen des bestehenden nationalen Re[X.]hts ggf. zu einer Herabsetzung des S[X.]hutzes von Arbeitnehmern mit einem befristeten Arbeitsvertrag geführt haben ([X.] 24. Juni 2010 - [X.]/09 - [Sorge] Rn. 36, Slg. 2010, [X.]; 23. April 2009 - [X.]/07 ua. - [[X.] ua.] Rn. 129, [X.]O).

([X.]) Ausgehend von diesen Prämissen hat si[X.]h der [X.] auf Hinweise bes[X.]hränkt und ausgeführt, eine nationale Regelung könne ni[X.]ht als dem Vers[X.]hle[X.]hterungsverbot des § 8 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung zuwiderlaufend angesehen werden, wenn die Senkung, die sie mit si[X.]h bringe, in keinem Zusammenhang mit der Umsetzung der Rahmenvereinbarung stünde. Dies ist etwa der Fall, wenn die Senkung ni[X.]ht dur[X.]h das Erfordernis der Umsetzung der Rahmenvereinbarung gere[X.]htfertigt ist, sondern dur[X.]h die Notwendigkeit, auf ein anderes Ziel als die Umsetzung hinzuwirken (in diesem Sinn etwa [X.] 22. November 2005 - [X.]/04 - [[X.]] Rn. 52 f., Slg. 2005, [X.]). Das zu prüfen obliegt dem nationalen Geri[X.]ht ([X.] 23. April 2009 - [X.]/07 ua. - [[X.] ua.] Rn. 139, Slg. 2009, [X.]). Au[X.]h erfasst § 8 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung ni[X.]ht sol[X.]he Regelungen, die keinen erhebli[X.]hen Teil der in dem Mitgliedst[X.]t befristet bes[X.]häftigten Arbeitnehmer bzw. nur eine begrenzte Kategorie von Arbeitnehmern mit einem befristeten Arbeitsvertrag betreffen oder die dur[X.]h die Einführung anderer Garantien oder S[X.]hutzme[X.]hanismen ausgegli[X.]hen werden; das zu prüfen ist glei[X.]hfalls Sa[X.]he des nationalen Geri[X.]hts ([X.] 24. Juni 2010 - [X.]/09 - [Sorge] Rn. 47, Slg. 2010, [X.]; 23. April 2009 - [X.]/07 ua. - [[X.] ua.] Rn. 141 f., [X.]O).

(b) Hierna[X.]h ist das Vers[X.]hle[X.]hterungsverbot des § 8 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung ni[X.]ht verletzt.

([X.]) Die in § 14 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 iVm. § 22 Abs. 1 [X.] geregelte Mögli[X.]hkeit, bei einer sa[X.]hgrundlosen Befristung von den gesetzli[X.]hen Bestimmungen dur[X.]h Tarifvertrag au[X.]h zuungunsten der Arbeitnehmer abzuwei[X.]hen und - für ni[X.]ht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer - im Geltungsberei[X.]h eines sol[X.]hen Tarifvertrags die Anwendung der tarifli[X.]hen ([X.] zu vereinbaren, war allerdings na[X.]h der bis zum Inkrafttreten des [X.] am 1. Januar 2001 geltenden Re[X.]htslage ni[X.]ht eröffnet. Gemäß § 1 Abs. 1 [X.] (zuletzt idF des [X.] vom 25. September 1996, [X.]I S. 1476) war die Zulässigkeit von [X.] ohne Sa[X.]hgrund - ebenso wie jetzt in § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] bestimmt - ua. an eine Hö[X.]hstdauer von zwei Jahren und die hö[X.]hstens dreimalige Vertragsverlängerung geknüpft. Die Vors[X.]hrift war einseitig zwingend und s[X.]hloss für den [X.]raum ihrer Geltungsdauer vom 1. Oktober 1996 bis zum 31. Dezember 2000 (ebenso wie ihre Vorgängerregelung na[X.]h dem [X.] 1985) abwei[X.]hende tarifli[X.]he Regelungen aus, die für den Arbeitnehmer ungünstiger waren (ausf. [X.] 27. September 2000 - 7 [X.] - zu [X.] der Gründe mwN, [X.]E 95, 377; 25. September 1987 - 7 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 56, 155). Erst mit dem [X.], dessen befristungsre[X.]htli[X.]her Teil der Umsetzung der Rahmenvereinbarung im Anhang zur [X.] dient (BT-Dru[X.]ks. 14/4374 S. 1; vgl. [X.] 25. März 2009 - 7 [X.] - Rn. 19, [X.]E 130, 146), wurden die Regelungen na[X.]h § 14 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4, § 22 Abs. 1 [X.] getroffen, die bei einer Befristung ohne Sa[X.]hgrund Abwei[X.]hungen von den in § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] festgelegten gesetzli[X.]hen Voraussetzungen dur[X.]h Tarifvertrag au[X.]h zuungunsten der Arbeitnehmer erlauben.

([X.]) Damit stehen § 14 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 sowie § 22 Abs. 1 [X.] zwar in einem Zusammenhang mit der Umsetzung unionsre[X.]htli[X.]her Rahmenvorgaben. Es wird jedo[X.]h ni[X.]ht das allgemeine S[X.]hutzniveau für Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen gesenkt. Die vom Gesetz abwei[X.]hende, erweiterte Zulässigkeit einer sa[X.]hgrundlosen Befristung betrifft ni[X.]ht generell die Arbeitsverhältnisse befristet Bes[X.]häftigter. Sie ist auf eine bestimmte Kategorie von Arbeitnehmern bes[X.]hränkt. Nur wenn der eine erweiterte sa[X.]hgrundlose Befristung ermögli[X.]hende Tarifvertrag wegen der [X.] beider Arbeitsvertragsparteien für das Arbeitsverhältnis gilt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 3 Abs. 1 TVG), oder ni[X.]ht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Geltungsberei[X.]h eines sol[X.]hen Tarifvertrags die Anwendung der tarifli[X.]hen Regelungen vereinbaren (§ 14 Abs. 2 Satz 4 [X.]), ist eine Befristung ohne Sa[X.]hgrund au[X.]h zuungunsten der Arbeitnehmer abwei[X.]hend von der in § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] festgelegten Hö[X.]hstdauer und Anzahl der zulässigen Verlängerungen zulässig. Damit ist das vor Inkrafttreten des [X.] geltende S[X.]hutzniveau bei sa[X.]hgrundlosen Befristungen ni[X.]ht „allgemein“ gesenkt.

dd) Der Streitfall verlangt keine Ents[X.]heidung, wo die Grenzen der den Tarifvertragsparteien dur[X.]h § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.] eröffneten Regelungsbefugnis liegen. Sie sind jedenfalls dur[X.]h § 2 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 [X.] ni[X.]ht übers[X.]hritten (vgl. au[X.]h [X.] 15. August 2012 - 7 [X.] - Rn. 32, [X.], 45).

(1) Die Festlegung der zulässigen Hö[X.]hstdauer von 42 Monaten für die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sa[X.]hli[X.]hen Grundes und die in diesem Rahmen vorgegebene hö[X.]hstens viermalige Vertragsverlängerung ist eine maßvolle Erweiterung der in § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] geregelten Hö[X.]hstdauer und Verlängerungsmögli[X.]hkeiten. Die Regelung entspri[X.]ht no[X.]h dem gesetzli[X.]hen Leitbild, na[X.]h dem der unbefristete Vertrag das „Normalarbeitsverhältnis“ und der befristete Vertrag die Ausnahme darstellt. Au[X.]h wird der na[X.]h Art. 12 Abs. 1 GG st[X.]tli[X.]h zu garantierende Mindestbestandss[X.]hutz ni[X.]ht unters[X.]hritten.

(2) Entgegen der Auffassung der Klägerin konterkariert die dur[X.]h § 2 Abs. 6 Satz 1 [X.] eröffnete [X.] ni[X.]ht das in der Rahmenvereinbarung bes[X.]hriebene Ziel einer Verhinderung von Missbrau[X.]h dur[X.]h aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse (vgl. [X.]. 6 und 8 der Allgemeinen Erwägungen der Rahmenvereinbarung). Eine Gesamtdauer von 42 Monaten bei hö[X.]hstens viermaliger Vertragsverlängerung entspri[X.]ht vielmehr den in § 5 Nr. 1 Bu[X.]hst. b und [X.] der Rahmenvereinbarung vorgesehenen Präventivmaßnahmen.

b) Das Mandat und die Tätigkeit der Klägerin als Ersatzmitglied des Betriebsrats stehen der Anwendung der nationalen Vors[X.]hriften zur Zulässigkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses ni[X.]ht entgegen. Entgegen der Auffassung der Klägerin gebieten Art. 7 und Art. 8 der Ri[X.]htlinie 2002/14 - au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung von Art. 27, 28 und 30 [X.] - bei sa[X.]hgrundlos befristeten Arbeitsverhältnissen mit Betriebsrats([X.]ern kein Verständnis von § 14 Abs. 2 [X.] dahingehend, dass die Vors[X.]hrift ri[X.]htlinien-/unionsre[X.]hts-
konform zu reduzieren und unanwendbar sei (im Ergebnis ebenso [X.]
ArbRAktuell 2011, 103; [X.] 2011, 619; Til[X.]h/[X.] 2011, 690; Ulri[X.]i jurisPR-ArbR 31/2011 [X.]. 4; Ulri[X.]i/[X.] 11/2012 [X.]. 1; [X.] 2012, 2763; vgl. au[X.]h [X.] 18/2012 [X.]. 1; [X.] 6/2011 S. 37; [X.]/[X.] [X.], 269; [X.]/[X.]/Windirs[X.]h AuR 2012, 293; [X.]/[X.]/[X.] 2011, 397; [X.]/[X.]/Ögüt AuR 2012, 429; [X.] [X.], 427).

[X.]) Na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s müssen die nationalen Geri[X.]hte das innerst[X.]tli[X.]he Re[X.]ht soweit wie mögli[X.]h anhand des Wortlauts und des Zwe[X.]ks der fragli[X.]hen Ri[X.]htlinie unionsre[X.]htskonform auslegen, um das in ihr festgestellte Ergebnis zu errei[X.]hen und somit der Pfli[X.]ht aus Art. 288 Abs. 3 AEUV na[X.]hzukommen (vgl. [X.] 5. Oktober 2004 - [X.]/01 bis [X.]/01 - [X.] ua.] Rn. 113, Slg. 2004, [X.]). Der Grundsatz der unionsre[X.]htskonformen Auslegung verlangt dazu, dass die nationalen Geri[X.]hte unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des gesamten innerst[X.]tli[X.]hen Re[X.]hts und unter Anwendung der dana[X.]h anerkannten Auslegungsmethoden alles in ihrer Zuständigkeit liegende unternehmen, um die volle Wirksamkeit der fragli[X.]hen Ri[X.]htlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Ri[X.]htlinie verfolgten Ziel übereinstimmt ([X.] 10. März 2011 - [X.]/09 - [Deuts[X.]he Lufthansa] Rn. 55 mwN, [X.] Ri[X.]htlinie 99/70/[X.] Nr. 8 = EzA [X.] § 14 Nr. 69; [X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 25 mwN, [X.] [X.] § 14 Nr. 88 = EzA [X.] § 14 Nr. 82). Der Grundsatz kann es erfordern, das nationale Re[X.]ht, wo dies nötig und mögli[X.]h ist, fortzubilden (vgl. zur ri[X.]htlinienkonformen Auslegung [X.] 26. November 2008 - [X.]/05 - Rn. 21 mwN, [X.]Z 179, 27). Dies kann au[X.]h dazu führen, eine nationale Bestimmung entgegen ihrem Wortlaut hinsi[X.]htli[X.]h eines Teils der von ihr erfassten Fälle ni[X.]ht anzuwenden, also die Rei[X.]hweite der innerst[X.]tli[X.]hen Bestimmung einzus[X.]hränken (zu den Grenzen einer sol[X.]hen ri[X.]htlinienkonformen Re[X.]htsfortbildung dur[X.]h teleologis[X.]he Reduktion vgl. [X.] 17. November 2009 - 9 [X.] 844/08 - Rn. 29 mwN, [X.]E 132, 247; ein [X.] für eine ri[X.]htlinienkonforme Reduktion gibt [zu § 439 Abs. 4 BGB in Fällen des Verbrau[X.]hsgüterkaufs] [X.] 26. November 2008 - [X.]/05 - [X.]O; vgl. au[X.]h [X.] 26. September 2011 - 2 [X.], 2 [X.] - Rn. 46 f., NJW 2012, 669; zur Auslegung einer Vors[X.]hrift [§ 45 Satz 2 [X.]] im Wege einer verfassungskonformen teleologis[X.]hen Reduktion vgl. [X.] 29. Juni 2011 - 7 [X.] - [X.] [X.] 1972 § 5 Nr. 76; vgl. au[X.]h zB Gallner FS Etzel S. 155, 162 ff. ). Die wortsinnunters[X.]hreitende Ni[X.]htanwendung eines Gesetzes dur[X.]h Reduktion bedarf aber immer au[X.]h einer besonderen Legitimation (zur teleologis[X.]hen Reduktion im nationalen Re[X.]ht vgl. etwa [X.] 29. September 2004 - 1 [X.] 473/03 - zu II 4 a [X.] (2) der Gründe). Das Gebot einer ri[X.]htlinienkonformen Re[X.]htsfortbildung dur[X.]h teleologis[X.]he Reduktion setzt daher eine verde[X.]kte Regelungslü[X.]ke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus, die dur[X.]h die teleologis[X.]he Reduktion auf einen ri[X.]htlinien- (oder weitergehend: unionsre[X.]hts-)konformen Sinngehalt zurü[X.]kgeführt werden kann.

[X.]) Bei § 14 Abs. 2 [X.] besteht kein sol[X.]hes Korrekturbedürfnis. Das Fehlen einer Eins[X.]hränkung der Zulässigkeit einer kalendermäßigen Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sa[X.]hli[X.]hen Grundes für den Fall der (Ersatz-)Mitglieds[X.]haft im Betriebsrat stellt keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes dar, die dem von Art. 7 und Art. 8 der Ri[X.]htlinie 2002/14 geforderten (Mindest-)S[X.]hutz von Arbeitnehmervertretern und der Gewährleistung der Dur[X.]hsetzung ihrer Re[X.]hte zuwiderliefe. Das gilt au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der von der Klägerin angeführten Art. 27, 28 und 30 [X.]. Es kann daher offenbleiben, ob die erst mit dem Inkrafttreten des [X.] am 1. Dezember 2009 als Primärre[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigende [X.] (vgl. hierzu [X.] 7. August 2012 - 9 [X.] 353/10 - Rn. 29, [X.] 2012, 1216) im Hinbli[X.]k auf die hier streitgegenständli[X.]he, am 8. April 2008 ges[X.]hlossene [X.] überhaupt herangezogen werden kann (zur Anwendbarkeit eines erst na[X.]h einer Befristungsvereinbarung in [X.] getretenen Assoziationsabkommens vgl. allerdings [X.] 29. Januar 2002 - [X.]/00 - [Pokrzeptowi[X.]z-Meyer] Rn. 52 f., Slg. 2002, [X.] und [X.] 14. August 2002 - 7 [X.] 225/98 - [X.]E 102, 157).

(1) Mit der Ri[X.]htlinie 2002/14 ist ein allgemeiner Rahmen für die Unterri[X.]htung und Anhörung der Arbeitnehmer festgelegt; ihre Art. 7 und 8 geben eine näher bes[X.]hriebene Sekurität für Arbeitnehmervertreter vor.

(a) Gemäß Art. 7 der Ri[X.]htlinie 2002/14 tragen die Mitgliedst[X.]ten dafür Sorge, dass die Arbeitnehmervertreter bei der Ausübung ihrer Funktion einen ausrei[X.]henden S[X.]hutz und ausrei[X.]hende Si[X.]herheiten genießen, die es ihnen ermögli[X.]hen, die ihnen übertragenen Aufgaben in angemessener Weise wahrzunehmen. Arbeitnehmervertreter sind na[X.]h Art. 2 Bu[X.]hst. e der Ri[X.]htlinie 2002/14 die na[X.]h den einzelst[X.]tli[X.]hen Re[X.]htsvors[X.]hriften und/oder Gepflogenheiten vorgesehenen Vertreter der Arbeitnehmer. Art. 8 der Ri[X.]htlinie 2002/14 verpfli[X.]htet die Mitgliedst[X.]ten, für den Fall der Ni[X.]hteinhaltung der Ri[X.]htlinie geeignete Maßnahmen - insbesondere Verwaltungs- und Geri[X.]htsverfahren zur Dur[X.]hsetzung der si[X.]h aus der Ri[X.]htlinie ergebenden Verpfli[X.]htungen - sowie wirksame, angemessene und abs[X.]hre[X.]kende Sanktionen vorzusehen, die im Falle eines Verstoßes gegen diese Ri[X.]htlinie dur[X.]h den Arbeitgeber oder dur[X.]h die Arbeitnehmervertreter Anwendung finden.

(b) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s folgt sowohl aus dem Wortlaut von Art. 7 der Ri[X.]htlinie 2002/14 als au[X.]h daraus, dass diese nur einen allgemeinen Rahmen mit Mindestvors[X.]hriften vorsieht, dass der [X.] den Mitgliedst[X.]ten - und vorbehaltli[X.]h der ihnen obliegenden Verpfli[X.]htung, die in dieser Ri[X.]htlinie vorges[X.]hriebenen Ergebnisse zu errei[X.]hen, den [X.] - in Bezug auf die hinsi[X.]htli[X.]h der Arbeitnehmervertreter zu treffenden S[X.]hutzmaßnahmen und zu bietenden Si[X.]herheiten ein weites Ermessen eingeräumt hat (vgl. [X.] 11. Februar 2010 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 52, Slg. 2010, [X.]). Das Ermessen bezieht si[X.]h na[X.]h den Ausführungen des [X.]s neben dem ausrei[X.]henden S[X.]hutz au[X.]h auf die „zu bietenden“ ausrei[X.]henden „Si[X.]herheiten“ (in den englis[X.]hen und französis[X.]hen Spra[X.]hfassungen der Ri[X.]htlinie 2002/14: „adequate guarantees“ und „garanties suffisantes“) na[X.]h Art. 7 der Ri[X.]htlinie 2002/14 (vgl. [X.] 11. Februar 2010
- [X.]/08 - [[X.]] Rn. 52, [X.]O). Es ist ni[X.]ht s[X.]hrankenlos, sondern muss das in Art. 7 der Ri[X.]htlinie 2002/14 vorgesehene Mindestmaß wahren ([X.] 11. Februar 2010 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 53 und Rn. 57, [X.]O). Der [X.] hat in diesem Zusammenhang angenommen, es sei klar, dass die Kündigung eines Arbeitnehmervertreters, die mit dessen Eigens[X.]haft oder mit der von ihm in dieser Eigens[X.]haft als Vertreter ausgeübten Funktion begründet wäre, mit dem in Art. 7 der Ri[X.]htlinie 2002/14 geforderten S[X.]hutz ni[X.]ht zu vereinbaren wäre ([X.] 11. Februar 2010 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 58, [X.]O). Art. 7 der Ri[X.]htlinie 2002/14 sei aber au[X.]h dahin auszulegen, dass er ni[X.]ht verlange, Arbeitnehmervertretern einen verstärkten Kündigungss[X.]hutz zu gewähren. Jedo[X.]h habe jede zur Umsetzung dieser Ri[X.]htlinie, sei es dur[X.]h Gesetz oder dur[X.]h Tarifvertrag, vorgesehene Maßnahme den in Art. 7 der Ri[X.]htlinie 2002/14 vorgesehenen Mindests[X.]hutz zu wahren ([X.] 11. Februar 2010 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 66, [X.]O).

(2) Mit Art. 27 [X.] ist die Gewährleistung eines Re[X.]hts auf Unterri[X.]htung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen bes[X.]hrieben, mit Art. 28 [X.] das Re[X.]ht auf [X.] und Kollektivmaßnahmen. Na[X.]h Art. 30 [X.] hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer na[X.]h dem Unionsre[X.]ht und den einzelst[X.]tli[X.]hen Re[X.]htsvors[X.]hriften und Gepflogenheiten Anspru[X.]h auf S[X.]hutz vor ungere[X.]htfertigter Entlassung.

(3) Ausgehend von diesen unionsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben ist eine Eins[X.]hränkung des Anwendungsberei[X.]hs von § 14 Abs. 2 [X.] auf befristete Arbeitsverträge von Mitgliedern oder (herangezogenen) Ersatzmitgliedern des Betriebsrats ni[X.]ht geboten. Allerdings [X.] ein sa[X.]hgrundlos befristet bes[X.]häftigtes Betriebsrats([X.] keinen ausrei[X.]henden S[X.]hutz und keine ausrei[X.]henden Si[X.]herheiten, wenn die Beendigung seines Arbeitsvertrags mit seinem Mandat oder mit seiner Amtstätigkeit begründet werden könnte. Das Gesetz sieht für eine derartige unzulässige Bena[X.]hteiligung aber hinrei[X.]hende Sanktionen vor. Eine teleologis[X.]he Reduktion von § 14 Abs. 2 [X.] ist daher ni[X.]ht erforderli[X.]h.

(a) Eine analoge Anwendung von § 78a Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 [X.] kommt allerdings ni[X.]ht in Betra[X.]ht.

([X.]) Es fehlt insoweit an der erforderli[X.]hen planwidrigen Regelungslü[X.]ke (vgl. zu dieser Voraussetzung zB [X.] 24. Mai 2012 - 6 [X.] 679/10 - Rn. 16 mwN, [X.] 2012, 1158). Der Gesetzgeber hat die mit Gesetz zum S[X.]hutze in Ausbildung befindli[X.]her Mitglieder von [X.] vom 18. Januar 1974 ([X.]I S. 85) in das [X.] eingefügte Vors[X.]hrift des § 78a [X.] mit der Gewährleistung der Ämterkontinuität der in seinem Abs. 1 genannten Arbeitnehmervertretungen und dem dur[X.]h die Weiterbes[X.]häftigung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis vermittelten S[X.]hutz des Amtsträgers vor na[X.]hteiligen Folgen bei der Amtsführung während des [X.] begründet (vgl. BT-Dru[X.]ks. 7/1170 S. 3). Beide S[X.]hutzzwe[X.]ke stehen glei[X.]hbere[X.]htigt nebeneinander; ein bestimmtes Rangverhältnis ist der Gesetzesbegründung ni[X.]ht zu entnehmen (vgl. BT-Dru[X.]ks. 7/1170 S. 3 ff.). Befristet bes[X.]häftigte Amtsträger sind demgegenüber vor den na[X.]hteiligen Folgen ihrer Amtsführung zwar dur[X.]h die in § 15 KS[X.]hG enthaltenen Kündigungsbes[X.]hränkungen und den dur[X.]h das Zustimmungsverfahren na[X.]h § 103 [X.] gewährleisteten S[X.]hutz vor der einseitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses dur[X.]h den Arbeitgeber ges[X.]hützt. Eine mit § 78a [X.] verglei[X.]hbare S[X.]hutzvors[X.]hrift gegenüber der Beendigung ihres nur auf [X.] eingegangenen Arbeitsverhältnisses hat der Gesetzgeber aber gerade ni[X.]ht ges[X.]haffen und hiervon au[X.]h im Zusammenhang mit dem am 28. Juli 2001 in [X.] getretenen Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes ([X.] I S. 1852) und späteren Änderungen des [X.] (zuletzt dur[X.]h Art. 9 des Gesetzes zur Erri[X.]htung eines Bundesaufsi[X.]htsamtes für Flugsi[X.]herung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vors[X.]hriften vom 29. Juli 2009 - [X.]I S. 2424 -) abgesehen. Demna[X.]h ist der Arbeitgeber ni[X.]ht verpfli[X.]htet, ein Mitglied einer Arbeitnehmervertretung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen oder das befristete Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung des Mandats zu verlängern. Dies gilt selbst bei Bestehen einer betriebli[X.]hen Weiterbes[X.]häftigungsmögli[X.]hkeit, die eine Ämterkontinuität gewährleisten würde (vgl. [X.] 15. November 2006 - 7 [X.] - [X.]E 120, 205).

([X.]) Außerdem ist die Interessenlage der von § 78a Abs. 2 Satz 1 [X.] erfassten Konstellationen ni[X.]ht in jeder Hinsi[X.]ht dieselbe wie bei befristet bes[X.]häftigten Mandatsträgern. Bei Auszubildenden, die Mitglied in einem der in § 78a Abs. 1 [X.] genannten Gremien sind, endet - wie bei allen anderen Auszubildenden au[X.]h - das Berufsausbildungsverhältnis na[X.]h § 21 BBiG von Gesetzes wegen mit Ablauf der Ausbildungszeit oder ggf. vorher mit Bestehen der Abs[X.]hlussprüfung oder ggf. später na[X.]h der ersten, innerhalb eines Jahres dur[X.]hzuführenden Wiederholungsprüfung. Wegen dieser grundsätzli[X.]hen Befristung des Vertragsverhältnisses für die Dauer der Ausbildungszeit bedarf es einer kollektiv-re[X.]htli[X.]hen Absi[X.]herung na[X.]h § 78a [X.] (vgl. au[X.]h die Gesetzesbegründung BT-Dru[X.]ks. 7/1170 S. 3 ff.). Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines in den Betriebsrat gewählten, befristet eingestellten Arbeitnehmers beruht demgegenüber auf einem einzelvertragli[X.]h vereinbarten Fristablauf. Anders als das Berufsausbildungsverhältnis ist das Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds ni[X.]ht typis[X.]herweise befristet.

(b) Dem unionsre[X.]htli[X.]h gebotenen S[X.]hutz eines Betriebsratsmitglieds vor einer im Zusammenhang mit einer Befristung stehenden Bena[X.]hteiligung kann aber dur[X.]h § 78 Satz 2 [X.] - ggf. iVm. § 280 Abs. 1 und/oder § 823 Abs. 2 BGB - Re[X.]hnung getragen werden. Dana[X.]h dürfen Mitglieder des Betriebsrats ni[X.]ht wegen ihrer Tätigkeit bena[X.]hteiligt oder begünstigt werden; dies gilt au[X.]h für ihre berufli[X.]he Entwi[X.]klung. Die Bestimmung dient ua. der inneren und äußeren Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder, die ohne Fur[X.]ht vor Maßregelungen und Sanktionen des Arbeitgebers ihr Amt ausüben können sollen (vgl. [X.] 20. Januar 2010 - 7 [X.] - Rn. 10 mwN, [X.] [X.] 1972 § 40 Nr. 98 = EzA [X.] 2001 § 40 Nr. 18). Sie erstre[X.]kt si[X.]h jedenfalls au[X.]h auf „amtierende“ Ersatzmitglieder der in § 78 Satz 1 [X.] genannten Gremien (vgl. [X.] 26. Aufl. § 78 Rn. 2 mwN) und gilt unabhängig davon, ob das Gremiumsmitglied in einem unbefristeten oder in einem befristeten Arbeitsverhältnis steht. Eine Bena[X.]hteiligung iSv. § 78 Satz 2 [X.] ist jede S[X.]hle[X.]hterstellung im Verglei[X.]h zu anderen Arbeitnehmern, die ni[X.]ht auf sa[X.]hli[X.]hen Gründen, sondern auf der Tätigkeit als Betriebsratsmitglied beruht. Eine Bena[X.]hteiligungsabsi[X.]ht ist ni[X.]ht erforderli[X.]h. Es genügt die objektive S[X.]hle[X.]hterstellung gegenüber Ni[X.]htbetriebsratsmitgliedern (vgl. [X.] 20. Januar 2010 - 7 [X.] - Rn. 11 mwN, [X.]O). Die verbotene Bena[X.]hteiligung kann sowohl in einer einseitigen Maßnahme des Arbeitgebers als au[X.]h in einer vertragli[X.]hen Vereinbarung liegen. Eine Maßnahme re[X.]htsges[X.]häftli[X.]her oder tatsä[X.]hli[X.]her Art kann in einem Unterlassen bestehen, etwa indem einem von § 78 Satz 2 [X.] ges[X.]hützten Mandatsträger Vorteile vorenthalten werden, die der Arbeitgeber anderen Arbeitnehmern gewährt (vgl. zu § 612a BGB [X.] 21. September 2011 - 7 [X.] 150/10 - Rn. 34 mwN, [X.] § 612a Nr. 7). Daher kann die Ni[X.]htübernahme eines befristet bes[X.]häftigten Betriebsratsmitglieds in ein unbefristetes oder in ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis eine unzulässige Bena[X.]hteiligung darstellen, wenn sie gerade wegen der Betriebsratstätigkeit erfolgt (vgl. zB [X.] in Ri[X.]hardi [X.] 13. Aufl. § 78 Rn. 23 mwN). Si[X.]h hierüber erforderli[X.]henfalls unter Berü[X.]ksi[X.]htigung aller Umstände des Einzelfalls eine Überzeugung zu bilden, ist Sa[X.]he des Tatsa[X.]hengeri[X.]hts. Ist ein Arbeitnehmer bereits bei Abs[X.]hluss der [X.] Betriebsratsmitglied - das wird regelmäßig nur bei Vertragsverlängerungen in Betra[X.]ht kommen - kann au[X.]h die [X.] als sol[X.]he unwirksam sein. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur wegen seiner Betriebsratsmitglieds[X.]haft ledigli[X.]h ein befristetes statt eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses anbietet (vgl. zu einer altersdiskriminierenden Vereinbarung der Dauer eines befristeten Arbeitsvertrags [X.] 6. April 2011 - 7 [X.] 524/09 - EzA BGB 2002 § 620 Ho[X.]hs[X.]hulen Nr. 7).

[X.]) Die Beklagte kann die streitbefangene Befristung auf § 2 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 [X.] stützen. Die Voraussetzungen der tarifvertragli[X.]h vorgesehenen Befristungsmögli[X.]hkeit liegen vor; sie ist für das Arbeitsverhältnis der [X.]en eröffnet.

[X.]) Die [X.] entspri[X.]ht den Vorgaben von § 2 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 [X.].

(1) Die na[X.]h § 2 Abs. 6 Satz 1 [X.] vorgegebene Hö[X.]hstdauer von 42 Monaten ist entgegen der Auffassung der Klägerin ni[X.]ht übers[X.]hritten.

(a) § 2 Abs. 6 Satz 1 [X.] regelt die sa[X.]hgrundlose kalendermäßige Befristung „eines Arbeitsvertrags“. Bereits na[X.]h dem [X.] sind damit für die Bere[X.]hnung der Vertragsdauer der (vereinbarte) Vertragsbeginn und das (vereinbarte) Vertragsende maßgebli[X.]h. Für das von der Klägerin geltend gema[X.]hte Verständnis, die (Hö[X.]hst-)Dauer von § 2 Abs. 6 Satz 1 [X.] bere[X.]hne si[X.]h ab dem [X.]punkt des Vertragss[X.]hlusses, finden si[X.]h weder im systematis[X.]hen Kontext der Tarifnorm no[X.]h in ihrem Sinn und Zwe[X.]k Anhaltspunkte. Au[X.]h bei der Zwei-Jahres-Dauer des § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] kommt es ni[X.]ht auf die [X.]spanne zwis[X.]hen Vertragss[X.]hluss und Ende des Vertragsverhältnisses an (vgl. [X.] 29. Juni 2011 - 7 [X.] 774/09 - Rn. 13 mwN, [X.] [X.] § 14 Nr. 83 = EzA [X.] § 14 Nr. 78). Ni[X.]hts anderes gilt für § 2 Abs. 6 Satz 1 [X.].

(b) Der Arbeitsvertrag dauerte vom 12. Juli 2006 bis zum 11. Januar 2010. Das sind 42 Monate (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB).

(2) Die Befristung vom 8. April 2008 hält si[X.]h als zweite Verlängerungsabrede im Rahmen von § 2 Abs. 6 Satz 2 [X.].

[X.]) Der [X.] ist auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden.

(1) Die Beklagte hat - von der Klägerin unwiderspro[X.]hen - vorgebra[X.]ht, die [X.]en seien „tarifgebunden“. Damit behauptet die Beklagte der Sa[X.]he na[X.]h, dass die Klägerin in der Vereinten Dienstleistungsgewerks[X.]haft und die Beklagte im Bundesverband Deuts[X.]her Wa[X.]h- und Si[X.]herheitsunternehmen e.V. organisiert sind. Dem ist die Klägerin ni[X.]ht entgegengetreten. Damit ri[X.]htet si[X.]h das Arbeitsverhältnis gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG kraft beiderseitiger [X.] unmittelbar und zwingend ua. na[X.]h § 2 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 [X.].

(2) Ginge man ni[X.]ht von einer unmittelbaren und zwingenden Geltung des [X.] aus, hätten die [X.]en seine Anwendung jedenfalls iSv. § 14 Abs. 2 Satz 4 [X.] vereinbart. Ziffer 6 des Arbeitsvertrags vom 11. Juli 2006 legt fest, dass ua. der [X.] „ohne Eins[X.]hränkung anerkannt“ wird. Mit den befristeten Verlängerungen des Arbeitsverhältnisses haben die [X.]en diese Vertragsabrede ni[X.]ht geändert.

4. Für eine Unwirksamkeit der Befristung aus anderen Gründen gibt es keine Anhaltspunkte. Insbesondere steht die Vereinbarung über das Ende des Arbeitsverhältnisses ersi[X.]htli[X.]h in keinem Zusammenhang mit der späteren Stellung oder Tätigkeit der Klägerin als Ersatzmitglied im Betriebsrat: Die Befristung wurde am 8. April 2008 vereinbart; die [X.] fanden im September/Oktober 2009 statt.

B. Der auf Weiterbes[X.]häftigung geri[X.]htete Klageantrag zu 2. fällt ni[X.]ht zur Ents[X.]heidung an. Er steht unter der innerprozessualen Bedingung des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1. Diese Bedingung ist ni[X.]ht eingetreten. Über die Klageanträge zu 3. und 4. ist glei[X.]hfalls ni[X.]ht zu befinden. Au[X.]h sie sind als Hilfsanträge für den Fall des Obsiegens mit dem Befristungskontrollantrag gestellt, wie die Klägerin auf Na[X.]hfrage in der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem [X.] klargestellt hat. Glei[X.]hes gilt für den von vornherein als Hilfsantrag formulierten Antrag zu 5.

C. Bei dem von der Klägerin erstmals in der Revisionsinstanz gestellten (Hilfs-)Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Annahme des Vertragsangebots der Klägerin handelt es si[X.]h um eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung.

I. Im Revisionsverfahren können neue prozessuale Ansprü[X.]he grundsätzli[X.]h ni[X.]ht zur geri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung gestellt werden (vgl. [X.] 5. Juni 2003 - 6 [X.] 277/02 - zu [X.] der Gründe mwN, [X.] ZPO 1977 § 256 Nr. 81 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 2 ). [X.] und [X.] können in der Revisionsinstanz nur dann ausnahmsweise aus prozessökonomis[X.]hen Gründen zugelassen werden, wenn si[X.]h der neue Antrag - abgesehen von den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO (hierzu [X.] 14. Dezember 2010 - 9 [X.] 642/09 - Rn. 21 mwN, [X.] 2011, 509) - auf den vom Landesarbeitsgeri[X.]ht festgestellten Sa[X.]hverhalt oder ggf. auf den unstreitigen [X.]vortrag stützt (vgl. zB [im Bes[X.]hlussverfahren] [X.] 20. April 2010 - 1 [X.] - Rn. 37, [X.]E 134, 62; 26. Oktober 2004 - 1 [X.] - zu [X.] 1 a der Gründe mwN, [X.]E 112, 238). Erforderli[X.]h ist außerdem, dass bere[X.]htigte Interessen der gegneris[X.]hen [X.] ni[X.]ht beeinträ[X.]htigt werden ([X.] 25. Januar 2012 - 4 [X.] 147/10 - Rn. 15 mwN, [X.]-RR 2012, 530).

II. Dana[X.]h ist die in dem Begehren auf ([X.] liegende Klageänderung unzulässig.

1. Während die Klägerin in den Instanzen einen Befristungskontrollantrag, einen [X.] Weiterbes[X.]häftigungsantrag sowie Zahlungsanträge gestellt hat, begehrt sie in der Revision zusätzli[X.]h (hilfsweise) die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer Willenserklärung. Damit führt sie einen anderen  Streitgegenstand ein.

2. Die Klageänderung ist ni[X.]ht ausnahmsweise zulässig. Die Unwirksamkeit einer [X.] und ein ([X.]sanspru[X.]h unterliegen unters[X.]hiedli[X.]hen „Prüfprogrammen“. Es kann dahinstehen, ob es für letzteres Begehren weiterer Feststellungen bedarf; jedenfalls würde der Beklagten die Mögli[X.]hkeit entzogen, etwaige Einwendungen hiergegen vorzubringen.

D. Die Klägerin hat na[X.]h § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Linsenmaier    

        

    Kiel    

        

    S[X.]hmidt    

        

        

        

    Günther Metzinger    

        

    [X.]    

                 

Meta

7 AZR 698/11

05.12.2012

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 15. Juli 2010, Az: 32 Ca 151/10, Urteil

§ 14 Abs 2 S 3 TzBfG, Anh Rahmenvereinbarung § 8 Nr 3 EGRL 70/99, Art 7 EGRL 14/2002, Art 8 EGRL 14/2002, Art 27 EUGrdRCh, Art 28 EUGrdRCh, Art 30 EUGrdRCh

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.12.2012, Az. 7 AZR 698/11 (REWIS RS 2012, 739)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 739

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18 BVGa 11/21

17 Sa 892/14

2 Sa 433/15

7 Sa 1007/13

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