Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 20.08.2020, Az. 1 BvR 793/19

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2020, 3120

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags: Rechtsfehlerhafte Vorentscheidung rechtfertigt per se grds nicht eine Besorgnis der Befangenheit - PKH-Gewährung setzt auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung voraus


Tenor

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das beabsichtigte Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen die Beschlüsse des [X.] vom 21. März 2019 - L 1 SF 41/19 AB - und vom 4. März 2019 - L 1 KR 257/18 - werden abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde.

2

1. Die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde soll sich zunächst gegen einen Beschluss des [X.] vom 4. März 2019 - [X.] 257/18 - richten, mit dem Anträge des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren gegen einen Gerichtsbescheid des [X.] sowie auf Ausschluss des Prozessbevollmächtigten zweier Beigeladener zurückgewiesen wurden. Der Antragsteller trägt insoweit vor, dass er im Rahmen des Berufungsverfahrens substantiiert vorgetragen habe, weshalb das [X.] seinen bereits in der ersten Instanz gestellten Anträgen auf Beiziehung einer Strafakte sowie auf Vernehmung eines Zeugen in verfahrensfehlerhafter Weise nicht nachgekommen sei. Diesen Vortrag habe das [X.] bei der Entscheidung über seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren nicht berücksichtigt, sondern ausgeführt, dass er lediglich "quasi ins Blaue hinein" die Durchführung weiterer Ermittlungen gefordert habe. Hierdurch habe es die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt.

3

2. Zudem soll sich die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen einen weiteren Beschluss des [X.] vom 21. März 2019 - L 1 SF 41/19 AB - richten, mit dem ein gegen drei [X.] gerichtetes Ablehnungsgesuch des Antragstellers wegen der Besorgnis der Befangenheit als unzulässig verworfen und eine gegen den Beschluss vom 4. März 2019 - [X.] 257/18 - gerichtete Anhörungsrüge des Antragstellers ebenfalls verworfen wurde. Der Antragsteller trägt insoweit vor, dass ihn dieser Beschluss des [X.] in seinem Recht auf den gesetzlichen [X.] gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] verletze. Denn die von ihm abgelehnten [X.] hätten weder eine dienstliche Stellungnahme abgegeben noch die Sache dem zuständigen anderen Senat des [X.] zur Entscheidung vorgelegt. Vielmehr hätten sie selbst über das gegen sie gerichtete Ablehnungsgesuch entschieden, obgleich dieses Gesuch nicht rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Zudem seien bei der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag seine Ausführungen bezüglich der Notwendigkeit der Beiziehung einer Strafakte und der Vernehmung eines Zeugen übergangen worden.

4

3. Schließlich trägt der Antragsteller vor, dass ihm aufgrund seiner Erkrankungen unabhängig von der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei.

II.

5

Die Anträge des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde sind abzulehnen.

6

1. Im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde kann einem Beschwerdeführer entsprechend §§ 114 ff. ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. [X.] 1, 109 <110 ff.>; 1, 415 <416>; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3; Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. Mai 2020 - 1 BvR 2289/19 -, Rn. 2). Auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 3; Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3; Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. Mai 2020 - 1 BvR 2289/19 -, Rn. 2). Allerdings wird Prozesskostenhilfe nur unter strengen Voraussetzungen gewährt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Sie ist nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint, weil die betroffene Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten (vgl. [X.] 27, 57; 92, 122 <123>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 6; Beschluss der [X.] des [X.] vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2).

7

Ferner muss der Antragsteller innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.]G alle für die Entscheidung über das [X.] wesentlichen Angaben machen und die entsprechenden Unterlagen vorlegen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 5. November 2013 - 1 BvR 2544/12 -, Rn. 7). Zu den erforderlichen Angaben gehört auch, dass der Antragsteller entsprechend § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Erfolgsaussichten seiner Verfassungsbeschwerde zumindest in groben Zügen plausibel darlegt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 5. November 2013 - 1 BvR 2544/12 -, Rn. 7; Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. März 2017 - 1 BvR 1868/16 -, Rn. 2; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 1879/17 -, Rn. 2; Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. Mai 2020 - 1 BvR 2289/19 -, Rn. 2).

8

2. Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Antragstellers nicht gerecht.

9

a) Soweit sich der Antragsteller mit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 4. März 2019 - [X.] 257/18 - wenden möchte, fehlt es bereits an der Vorlage der erforderlichen Unterlagen beziehungsweise einer nachvollziehbaren Wiedergabe ihres Inhalts.

Denn der Antragsteller hat den von ihm mit der Berufung angegriffenen Gerichtsbescheid des [X.] vom 31. Juli 2018 weder vorgelegt noch dessen Inhalt in nachvollziehbarer Weise mitgeteilt. Ohne eine Kenntnis des Inhalts dieses Beschlusses kann aber nicht geprüft werden, ob das [X.] bei der Entscheidung über den Antrag des Antragstellers, ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der vom Antragsteller eingelegten Berufung möglicherweise in verfassungswidriger Weise überspannt hat. Insbesondere kann die Begründung des [X.], wonach der Antragsteller "nichts Substantielles" gegen die Richtigkeit des mit der Berufung angefochtenen Gerichtsbescheides vorgetragen habe, sondern "quasi ins Blaue hinein" fordere, weitere Ermittlungen zu führen, nicht überprüft werden. Denn ohne Kenntnis des genauen Gegenstandes des vor dem [X.] geführten Verfahrens sowie des Inhalts des in diesem Verfahren ergangenen Gerichtsbescheides kann nicht nachvollzogen werden, inwieweit die vom Antragsteller beantragte Beiziehung der Akten eines Strafverfahrens sowie die von ihm beantragte Vernehmung eines Zeugen geeignet waren, die Erfolgsaussicht der vom ihm eingelegten Berufung zu begründen.

Zur Begründung der Zurückweisung des Antrages des Antragstellers, den Prozessbevollmächtigten zweier Beigeladener vom Verfahren auszuschließen, verweist das [X.] in dem Beschluss vom 4. März 2019 auf einen "in diesem Verfahren ergangenen Beschluss des [X.] von 29. Dezember 2015". Auch diesen Beschluss legt der Antragsteller weder vor noch teilt er dessen Inhalt mit.

b) Soweit sich der Antragsteller gegen den Beschluss des [X.] vom 21. März 2019 wenden möchte, fehlt es an einer hinreichend plausiblen Darlegung der Erfolgsaussicht einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde.

aa) Dies gilt zunächst hinsichtlich einer vom Antragsteller gerügten Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen [X.] gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.].

Eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch wegen der Besorgnis der Befangenheit durch den abgelehnten [X.] selbst ist mit dem Recht auf den gesetzlichen [X.] gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] vereinbar, sofern das Ablehnungsgesuch gänzlich untauglich oder rechtsmissbräuchlich ist. Denn in diesen Fällen erfordert die Prüfung des [X.] keine Beurteilung des eigenen Verhaltens durch den abgelehnten [X.] selbst (vgl. [X.]K 5, 269 <281 f.>; 11, 434 <442>; 13, 72 <79>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 -, Rn. 30). Ein solches vereinfachtes Ablehnungsverfahren soll jedoch nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsverfahrens verhindern, weshalb eine enge Auslegung der entsprechenden Voraussetzungen geboten ist (vgl. [X.]K 5, 269 <282>; 11, 434 <442>; 13, 72 <79>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 -, Rn. 30). Eine völlige Ungeeignetheit des [X.] ist anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich ist, weil das Ablehnungsgesuch für sich allein, das heißt ohne jede weitere Aktenkenntnis, offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag. Ist hingegen ein - wenn auch nur geringfügiges - Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet eine Ablehnung als unzulässig aus ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 -, Rn. 30). Bei der Anwendung dieses Prüfungsmaßstabes ist das Gericht in besonderem Maße verpflichtet, das Ablehnungsgesuch seinem Inhalt nach vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen, da es anderenfalls leicht dem Vorwurf ausgesetzt werden kann, tatsächlich im Gewande der Zulässigkeitsprüfung in eine Begründetheitsprüfung einzutreten ([X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01 u.a. -, Rn. 57).

Eine völlige Ungeeignetheit des [X.] des Antragstellers ergibt sich vorliegend zwar nicht bereits daraus, dass der Antragsteller hierin die von ihm abgelehnten [X.] als "dumm und gehirnlos" und "gehirnlose Arschlöcher" bezeichnet. Denn in diesen Beleidigungen der abgelehnten [X.] erschöpft sich das Vorbringen des Antragstellers nicht. Vielmehr führt er zugleich unter Bezugnahme auf die in dem Beschluss des [X.] vom 4. März 2019 enthaltene Begründung, dass er lediglich "quasi ins Blaue hinein" weitere Ermittlungen fordere, aus, dass er "substantiiert dargelegt" habe, weshalb die von ihm genannte Strafakte hätte beigezogen und der benannte Zeuge hätte vernommen werden müssen. Dies habe das [X.] nicht berücksichtigt. Der Antragsteller wendet sich daher mit seinem Ablehnungsgesuch im [X.] gegen die Annahme des [X.], dass sein Vorbringen im Berufungsverfahren nicht geeignet war, die Erfolgsaussichten der eingelegten Berufung zu begründen.

Jedoch ist auch dieser Vortrag offensichtlich nicht geeignet, eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Eine vermeintlich oder tatsächlich rechtsfehlerhafte Vorentscheidung rechtfertigt für sich genommen ohne das Hinzutreten weiterer Umstände die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01 u.a. -, Rn. 63; [X.], Beschluss vom 23. Februar 1999 - 4 StR 15/99 -, juris, Rn. 5; [X.], Beschluss vom 12. April 2004 - 15 W 2/04 -, juris, Rn. 8; [X.], in: [X.] Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 42 Rn. 45). Denn die Ablehnung eines [X.]s wegen der Besorgnis der Befangenheit ist kein Instrument der Verfahrens- oder Fehlerkontrolle (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Dezember 2003 - 3 U 217/02 -, NJW 2004, S. 621; [X.], Beschluss vom 19. Februar 2019 - II- 9 WF 21/19 -, juris, Rn. 29). Eine vermeintlich oder tatsächlich fehlerhafte Vorentscheidung vermag deshalb eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit erst zu rechtfertigen, wenn die betreffende richterliche Entscheidung einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt oder offensichtlich so grob fehlerhaft beziehungsweise unhaltbar ist, dass sie als willkürlich erscheint (vgl. [X.], Beschluss vom 12. April 2004 - 15 W 2/04 -, juris, Rn. 8; Beschluss vom 8. Juni 2006 - 15 W 31/06 -, juris, Rn. 7; [X.], Beschluss vom 13. August 2014 - I-2 Wx 208/14 -, juris, Rn. 21; [X.], Beschluss vom 19. Februar 2019 - II- 9 WF 21/19 -, juris, Rn. 30; [X.], in: [X.] Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 42 Rn. 47). Vorliegend hält der Antragsteller der seitens des [X.] in dem Beschluss vom 4. März 2019 geäußerten Rechtsauffassung, wonach sein Vortrag im Berufungsverfahren zur Begründung einer hinreichenden Erfolgsaussicht nicht geeignet gewesen sei, lediglich pauschal seine eigene, hiervon abweichende Rechtsauffassung entgegen. Anhaltspunkte dafür, dass die vom [X.] vertretene Rechtsauffassung einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehren würde oder dass sie offensichtlich so grob fehlerhaft beziehungsweise unhaltbar wäre, dass sie als willkürlich erscheint, ergeben sich hieraus nicht.

Damit legt der Antragsteller die Erfolgsaussichten einer auf eine Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen [X.] gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] gestützten Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend plausibel dar.

bb) Soweit das Vorbringen des Antragstellers, dass seine Ausführungen in dem Schriftsatz vom 12. Dezember 2018 überhaupt nicht berücksichtigt worden seien, als Rüge einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 [X.] zu verstehen sein sollte, legt der Antragsteller die Erfolgsaussichten einer entsprechenden Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht plausibel dar.

Denn Art. 103 Abs. 1 [X.] verpflichtet das Gericht lediglich, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. [X.] 11, 218 <220>; 96, 205 <216>). Hiervon ist grundsätzlich auszugehen, sofern sich nicht aus den besonderen Umständen des Einzelfalles Gegenteiliges ergibt (vgl. [X.] 22, 267 <274>; 96, 205 <216 f.>). Aus Art. 103 Abs. 1 [X.] ergibt sich hingegen keine Pflicht der Gerichte, der von einem Beteiligten geäußerten Rechtsansicht auch zu folgen (vgl. [X.] 80, 269 <286>; 87, 1 <33>).

Dass der Vortrag des Antragstellers berücksichtigt wurde, ergibt sich vorliegend aus der vom Antragsteller beanstandeten Begründung des Gerichts, wonach sich sein Vortrag in der Forderung erschöpfte, weitere Ermittlungen "quasi ins Blaue hinein" zu führen. Besondere Umstände, aus denen sich eine Außerachtlassung von entscheidungserheblichem Vortrag des Antragstellers ergeben würde, sind damit nicht ersichtlich.

c) Schließlich ist dem Antragsteller auch nicht aufgrund seiner Erkrankungen unabhängig von den Erfolgsaussichten der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Der im verfassungsgerichtlichen Verfahren entsprechend geltende § 114 Abs. 1 ZPO (vgl. [X.] 1, 109 <110 ff.>; 1, 415 <416>; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3) setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Einschränkung ist verfassungsrechtlich unbedenklich, da Art. 3 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip keine vollständige Gleichstellung unbemittelter und bemittelter Personen verlangt, sondern nur eine weitgehende Angleichung. Der [X.] braucht damit nur einer solchen bemittelten Person gleichgestellt werden, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. [X.] 81, 247 <357>).

Damit kommt eine von den Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unabhängige Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 793/19

20.08.2020

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 21. März 2019, Az: L 1 SF 41/19 AB, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 42 Abs 1 Alt 2 ZPO, § 42 Abs 2 ZPO, § 114 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 20.08.2020, Az. 1 BvR 793/19 (REWIS RS 2020, 3120)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3120

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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