Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 19.06.2020, Az. 1 BvQ 54/20

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2020, 2873

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Mangels hinreichender Begründung erfolgloser Eilantrag auf Aufhebung einer Entscheidung des VerfGH Stuttgart - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung der abgelehnten Richter - Mitwirkung an Entscheidung über frühere Verfassungsbeschwerde desselben Beschwerdeführers sowie Hinweis auf Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr begründen keine Besorgnis der Befangenheit


Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Aufhebung eines Beschlusses des [X.] für das [X.], mit dem dieser seine dorthin gerichtete Verfassungsbeschwerde und sein Ablehnungsgesuch gegen dortige [X.] als unzulässig zurückgewiesen hatte.

2

1. [X.] gegen den Vizepräsidenten [X.], die [X.]innen [X.] und [X.] sowie den [X.] [X.] ist offensichtlich unzulässig. In einem solchen Fall sind die abgelehnten [X.] weder von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Gesuch ausgeschlossen noch bedarf es dienstlicher Stellungnahmen der abgelehnten [X.] (vgl. [X.] 131, 239 <252 f.>; 142, 1 <4 Rn. 12> m.w.N.; stRspr).

3

a) Das gegen die [X.]in [X.] gerichtete Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, weil die [X.]in nicht Mitglied der [X.] des [X.] und daher nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. [X.] 142, 1 <5 Rn. 12>).

4

b) Soweit der Antragsteller Vizepräsident [X.], [X.]in [X.] und [X.] [X.] als befangen erachtet, ist die Begründung seines [X.] offensichtlich ungeeignet, deren Ausschluss zu rechtfertigen und deshalb offensichtlich unzulässig (vgl. [X.] 133, 377 <406 Rn. 71>).

5

Die Ablehnung der genannten [X.] stellt in der Sache allein darauf ab, dass diese bereits über frühere Verfassungsbeschwerdeverfahren des Antragstellers in einer Weise entschieden haben, die er für fehlerhaft hält. Daraus kann jedoch die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 19 [X.] von vornherein nicht abgeleitet werden. § 18 Abs. 1 Nr. 2 [X.], dessen gesetzgeberische Wertung auch bei der Anwendung von § 19 [X.] zu beachten ist (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 5. Dezember 2019 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 18 m.w.N.; Beschluss der [X.] des [X.] vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, Rn. 5), bestimmt, dass die richterliche Vorbefassung mit einer Sache nur dann zum Ausschluss führt, wenn sie in einem früheren Rechtszug (das bedeutet im fachgerichtlichen Verfahren) erfolgt ist und eine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hatte. Nicht ausgeschlossen ist dagegen ein Mitglied des [X.], das sich bereits in anderen verfassungsgerichtlichen Verfahren zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage in bestimmter Weise geäußert hat; das gilt auch dann, wenn es eine bestimmte Rechtsauffassung ständig vertritt (vgl. [X.] 133, 177 <406 Rn. 71>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, Rn. 5 m.w.N.).

6

Unter den hier vorliegenden Umständen, bei denen der Antragsteller ‒ entgegen seiner Behauptung ‒ eine fachgerichtliche Entscheidung ohne Vorliegen neuer rechtlich bedeutsamer Aspekte wiederholt zum Gegenstand verfassungsgerichtlicher Überprüfung gemacht hatte, ist auch der Hinweis der Kammer in ihrem Beschluss vom 18. März 2020 auf die Möglichkeit einer Missbrauchsgebühr von vornherein ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit ihrer Mitglieder zu begründen (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 19. August 2011 - 2 [X.] -, Rn. 2).

7

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Es fehlt eindeutig an der gebotenen substantiierten Darlegung der dafür nach § 32 Abs. 1 [X.] erforderlichen Voraussetzungen, zu der auch tragfähige Ausführungen dazu gehören, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. August 2019 - 1 BvQ 63/19 -, Rn. 2 f. m.w.N.).

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvQ 54/20

19.06.2020

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

vorgehend Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, 31. März 2020, Az: 1 VB 18/20, Beschluss

§ 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 19.06.2020, Az. 1 BvQ 54/20 (REWIS RS 2020, 2873)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2873

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 BvR 2518/20 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahme einer unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde - Mitwirkung an Entscheidungen über frühere Verfassungsbeschwerden desselben Beschwerdeführers begründet …


1 BvR 132/22 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung


1 BvR 161/22 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung


1 BvR 131/22 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung


1 BvR 124/22 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs - Unzulässigkeit der unmittelbar gegen § 20a IfSG gerichteten …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 BvL 7/18

1 BvR 1021/20

2 BvE 3/11

1 BvQ 63/19

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.