Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 22.11.2022, Az. 1 BvQ 81/22

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2022, 7536

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erfolgloser Eilantrag gegen das Tätigwerden von freien Trägern und nicht in einem Beamtenverhältnis stehenden Bediensteten im Bereich des § 42 SGB VIII (juris: SGB 8) - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs


Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten [X.], die Richterin [X.] und [X.] wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Antragstellenden lehnen den Präsidenten [X.], die Richterin [X.] und [X.] wegen Vorbefassung in dem Verfahren 1 BvR 2105/20 ab. In der Sache wenden sie sich zum [X.] gegen das Tätigwerden von freien Trägern und nicht in einem Beamtenverhältnis stehenden Bediensteten im Bereich des § 42 Achten Buchs Sozialgesetzbuch ([X.]).

2

Sowohl das Ablehnungsgesuch als auch das wegen der Bezugnahme auf § 32 [X.] in der Antragsschrift als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verstehende [X.] der Antragstellenden bleiben ohne Erfolg.

3

Das Ablehnungsgesuch ist insgesamt offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. In einem solchen Fall sind [X.] nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; es bedarf dann auch keiner vorherigen Einholung von dienstlichen Stellungnahmen (vgl. [X.] 153, 72 <73 Rn. 3>; stRspr).

4

Soweit es sich gegen den Präsidenten [X.] richtet, ist es offensichtlich unzulässig, weil der Abgelehnte nicht Mitglied der hier zur Entscheidung berufenen [X.] des [X.] und deswegen nicht zur Mitwirkung im hiesigen Verfahren berufen ist (vgl. [X.] 131, 239 <252>; 133, 377 <405 Rn. 67>; 142, 1 <4 f. Rn. 12>).

5

Das die Richterin [X.] und [X.] betreffende Ablehnungsgesuch ist ebenfalls offensichtlich unzulässig. Die Antragstellenden stützen es allein auf solche Gründe, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit von vornherein ungeeignet sind. Denn die Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann für sich die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 [X.] offensichtlich nicht begründen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 22. April 2020 - 1 BvR 635/20 -, Rn. 5; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 15. Januar 2021 - 2 BvR 2263/20 -, juris, Rn. 5; Beschluss der [X.] des [X.] vom 12. August 2022 - 1 BvQ 54/22 -, Rn. 2; stRspr). Dass die Antragstellenden die unter Mitwirkung der von ihr abgelehnten Richterin und des abgelehnten Richters getroffenen Entscheidungen in früheren Verfahren für unzutreffend halten, ändert hieran nichts. Denn ansonsten liefe das Verfahren über die Richterablehnung auf eine Fehlerkontrolle hinaus. Diesem Zweck dient es jedoch nicht (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 22. April 2020 - 1 BvR 635/20 -, Rn. 5; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 15. Januar 2021 - 2 BvR 2263/20 -, juris, Rn. 5).

6

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, über den wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit des Befangenheitsgesuchs gemeinsam mit der Entscheidung darüber befunden werden kann, ist ebenfalls unzulässig.

7

Er genügt den spezifischen Begründungsanforderungen eines auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 [X.]) gerichteten Antrags schon deshalb nicht, weil er nicht erkennen lässt, ob eine in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. [X.], Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 28. September 2020 - 1 BvQ 106/20 -, Rn. 3 und vom 24. Februar 2022 - 1 BvQ 12/22 -, Rn. 3 jeweils m.w.[X.]). So fehlt es unter anderem an jeglicher Auseinandersetzung mit § 76 Abs. 1 [X.], der ausdrücklich regelt, dass auch Träger der freien Jugendhilfe an den Aufgaben des [X.] nach § 42 [X.] beteiligt oder ihnen diese Aufgaben übertragen werden können, wobei nach § 76 Abs. 2 [X.] der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich bleibt. Zudem geht die Antragsbegründung auch nicht darauf ein, dass das [X.] sich bereits mit der Inobhutnahme nach § 42 [X.] als hoheitliche Aufgabe der Staatsverwaltung durch das Jugendamt auseinandergesetzt und dabei keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift geäußert hat (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 15. Dezember 2020 - 1 BvR 1395/19 -, Rn. 37). Ohne solche hier auf der Hand liegenden Erwägungen zu den von den Antragstellenden beanstandeten rechtlichen Regelungen und ihrer Anwendung in der [X.] wäre eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde offensichtlich erfolglos.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvQ 81/22

22.11.2022

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 42 SGB 8

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 22.11.2022, Az. 1 BvQ 81/22 (REWIS RS 2022, 7536)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7536

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1 BvQ 106/20

1 BvQ 12/22

1 BvR 1395/19

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