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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Erfolgloser isolierter Eilantrag auf Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin [X.], [X.] und die Richterin [X.] wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
1. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die Richterinnen [X.] und [X.] und [X.] kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn das Ablehnungsgesuch keine Begründung beziehungsweise lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind oder pauschal gegen den gesamten Spruchkörper gerichtet ist ([X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19 -, juris, Rn. 10 m.w.N.).
So liegt der Fall hier. Die vom Antragsteller behaupteten Rechtsverletzungen und das angeblich parteiergreifende Verhalten wird nicht näher dargelegt, sondern pauschal behauptet. Der Befangenheitsantrag richtet sich ferner pauschal gegen alle Mitglieder des [X.] und zeigt ein individuell zurechenbares Verhalten [X.] nicht auf. Im Hinblick auf die Ablehnung von [X.] ergibt sich die offensichtliche Unzulässigkeit daraus, dass er derzeit nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen ist (vgl. [X.]E 142, 1 <4 f. Rn. 12>).
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.]K 8, 59 <60>).
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung, dass die in der zugehörigen Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
17.08.2022
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer
Ablehnung einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvQ
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 17.08.2022, Az. 2 BvQ 66/22 (REWIS RS 2022, 4025)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 4025
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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