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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Sozialgerichtsverfahren - Verfahren der Anhörungsrüge - Rügebegründung
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 20. April 2021 - [X.] R 229/20 B - wird zurückgewiesen.
Kosten des Anhörungsrügeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Der im Jahr 1944 geborene Kläger fordert die Verzinsung der für die Zeit seiner Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer [X.] in den Jahren 1971 bis 1976 entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Zeitpunkt der Zahlung bis zum Zeitpunkt ihrer (teilweisen) Erstattung im Jahr 2009. Er ist der Ansicht, dass die Nichtregelung der Verzinsung des zwangsweisen Einbehalts von Sozialversicherungsbeiträgen über einen Zeitraum von 40 Jahren durch den Gesetzgeber "wegen Verletzung des grundgesetzlich geschützten Anspruchs auf Schutz des Vermögens des Artikel 14 Abs I und [X.]" verfassungswidrig sei. Klage und Berufung des [X.] sind ohne Erfolg geblieben. Seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14.9.2020 nur kurz unter Wiedergabe des Streitgegenstands und unter Benennung der seiner Auffassung nach maßgeblichen Zulassungsgründe begründet. Erst nach Ablauf der Begründungsfrist am 9.11.2020 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20.11.2020 eine ausführliche Begründung vorgelegt. Der seinerzeit für das Beschwerdeverfahren zuständige 13. Senat des [X.] hat die Beschwerde im Beschluss vom [X.] als unzulässig verworfen. In dem Beschluss ist ausgeführt, die Beschwerdebegründung vom 20.11.2020 genüge nicht den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 [X.], da weder eine grundsätzliche Bedeutung - hier in Gestalt der behaupteten Verfassungswidrigkeit der Nichtregelung einer Verzinsung - noch der geltend gemachte Verfahrensmangel (Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtbescheidung des [X.] nach Art 100 GG) in der erforderlichen Weise bezeichnet seien.
Der Kläger hat mit Schreiben vom [X.], das als Telefax am [X.] eingegangen ist, gegen den ihm am [X.] zugestellten Beschluss vom [X.] "Nichtanhörungsrüge" erhoben. Sein Antrag auf Zulassung der Revision habe sehr wohl den hierzu gestellten Anforderungen entsprochen. Er sei mit seinen ordnungsgemäß geltend gemachten [X.] nicht angehört worden. Die Frage, ob ihm ein Anspruch auf bankübliche Verzinsung für den Zeitraum des Einbehalts seiner Sozialversicherungsbeiträge zustehe, sei verfassungsrechtlich bisher nicht geklärt. Eine Abrechnung seines Sozialversicherungsguthabens "rein netto" sei unter Beachtung des immer noch geltenden Geschäftsmodells der [X.], das "dem Geschäftsmodell der privaten Lebensversicherungen" entspreche, nicht statthaft.
II. 1. Nach Schließung des 13. Senats zum [X.] durch Erlass des [X.] vom 2[X.] (vgl § 202 Satz 1 [X.] iVm § 130 Abs 1 Satz 2 GVG) ist nach dem Geschäftsverteilungsplan (Stand [X.]) nunmehr der 5. Senat des [X.] für die Entscheidung über die Anhörungsrüge in einer Streitigkeit auf dem Gebiet der Rentenversicherung zuständig.
2. Die Anhörungsrüge des [X.] gegen den Beschluss vom [X.] ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet und daher gemäß § 178a Abs 4 Satz 2 [X.] zurückzuweisen. Hierüber entscheidet der Senat durch Beschluss außerhalb der mündlichen Verhandlung ohne Mitwirkung [X.] (§ 12 Abs 1 Satz 2 iVm § 40 Satz 1, § 33 Abs 1 Satz 2, § 124 Abs 3, § 153 Abs 1 und § 165 Satz 1 [X.]; s dazu [X.] Beschluss vom 8.11.2006 - B 2 U 5/06 C - [X.] 4-1500 § 178a [X.] RdNr 7 f).
a) Nach § 178a Abs 1 Satz 1 [X.] ist auf die Anhörungsrüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist ([X.]) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat ([X.]). Die Rüge muss nach § 178a Abs 2 Satz 5 [X.] ua das Vorliegen der in Abs 1 Satz 1 [X.] genannten Voraussetzungen darlegen. Dem Vorbringen müssen daher konkrete Umstände zu entnehmen sein, die im Falle ihres Vorliegens tatsächlich eine Verletzung des Anspruchs des [X.]s auf rechtliches Gehör ergeben. Zugleich ist darzulegen, weshalb ohne die vermeintliche Gehörsverletzung eine für den [X.] günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2020, § 178a Rd[X.]b mwN).
b) Zweifel an der Zulässigkeit der Anhörungsrüge ergeben sich insbesondere daraus, dass der Kläger in erster Linie rügt, er sei in dem Beschluss vom [X.] über seine Nichtzulassungsbeschwerde mit seinen in Wirklichkeit ordnungsgemäß geltend gemachten [X.] "aus vorgeschobenem Formalismus" ohne Erfolg geblieben und somit "nicht angehört worden". Das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (§ 62 [X.], Art 103 Abs 1 GG) gewährleistet nicht, dass das Vorbringen eines Beteiligten in dessen Sinne vom Gericht zustimmend zur Kenntnis genommen wird (vgl [X.]
c) Ungeachtet dessen liegt jedenfalls ein entscheidungserheblicher Verstoß gegen den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör nicht vor. Der Beschluss vom [X.] hat sich im Einzelnen mit dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 20.11.2020 auseinandergesetzt, obwohl diese erst nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist (vgl § 160a Abs 2 Satz 1 [X.]) eingereicht worden war und somit eine berücksichtigungsfähige Begründung nicht vorlag. Der 13. Senat hat allerdings das Vorbringen des [X.] zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf den behaupteten Verfassungsverstoß schon deshalb als unzureichend angesehen, weil eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des [X.] und des [X.] zum Regelungsgehalt des Art 14 GG, dessen Verletzung geltend gemacht wurde, vollständig fehlte (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Darlegungsanforderungen vgl [X.]
Lediglich ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Das Urteil des [X.] lässt deutlich erkennen, dass der im Berufungsverfahren vom Kläger hilfsweise zur Entscheidung gestellte Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach Art 100 GG abgelehnt wurde, weil zur Überzeugung des [X.] ein Verstoß gegen Art 14 GG nicht vorlag (vgl [X.] [X.] unter 5. sowie [X.] unten). Im Übrigen bleibt unklar, weshalb der Kläger weiterhin als [X.] "ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils" anführt und die zutreffenden Hinweise in RdNr 5 des Beschlusses vom [X.] ([X.] R 229/20 B) nicht zur Kenntnis nimmt.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 178a Abs 4 Satz 4 [X.]).
3. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 [X.].
Meta
14.07.2021
Beschluss
Sachgebiet: R
vorgehend Sozialgericht für das Saarland, 19. November 2018, Az: S 14 R 88/18, Gerichtsbescheid
§ 62 SGG, § 160a SGG, § 178a Abs 1 S 1 SGG, § 178a Abs 2 S 5 SGG, § 178a Abs 4 S 2 SGG, Art 103 Abs 1 GG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 14.07.2021, Az. B 5 R 21/21 C (REWIS RS 2021, 4103)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 4103
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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