Bundessozialgericht, Beschluss vom 25.04.2017, Az. B 12 KR 2/17 C

12. Senat | REWIS RS 2017, 12143

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an die Darlegung einer Anhörungsrüge - Entscheidungserheblichkeit


Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 18. Januar 2017
- B 12 KR 61/16 B - wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Senat hat mit Beschluss vom [X.] den Antrag des [X.], die Revision gegen das Urteil des [X.] vom [X.] zuzulassen, als unzulässig verworfen: Der Kläger habe entgegen § 160a Abs 2 [X.] [X.] keinen der Revisionszulassungsgründe des § 160 Abs 2 [X.] bis 3 [X.] hinreichend dargelegt oder bezeichnet. Insbesondere habe er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ([X.] nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]) nicht entsprechend den diesbezüglich geltenden Anforderungen dargelegt. So habe er schon keine Rechtsfrage formuliert, da nicht angegeben sei, aus welcher Norm des Bundesrechts, die allein Gegenstand der angestrebten Revision sein könne, er die von ihm formulierte Frage herleiten wolle. Zudem habe er es versäumt, die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der aufgeworfenen Frage aufzuzeigen und deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit nicht dargelegt. Ebenso sei der [X.] der Divergenz ([X.] nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]) nicht in die Zulässigkeit der Beschwerde begründender Weise dargelegt, weil der Kläger insoweit lediglich die inhaltliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung rüge. Auf diese könne die Beschwerde aber ebenso wenig gestützt werden, wie auf eine ebenfalls gerügte Abweichung von der Rechtsprechung des [X.]. Auch Verfahrensmängel des [X.] ([X.] nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]) seien nicht ausreichend dargetan worden: Weder habe der Kläger dargelegt, dass das angegriffene Urteil überhaupt keine Begründung enthalte oder aus den Entscheidungsgründen die maßgeblichen Gesichtspunkte nicht hervorgingen, noch seien der Beschwerdebegründung Umstände zu entnehmen, wonach das [X.] seine Pflicht verletzt habe, die Darlegungen des [X.] zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Schließlich erfülle die Beschwerdebegründung auch nicht die Anforderungen an die Zulässigkeit der Rüge einer Verletzung des § 103 [X.] (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen), da nicht dargelegt sei, inwiefern nach den dem [X.] vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des [X.] erkennbar offengeblieben sind, dass damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und dass die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des [X.] entscheidungserheblich waren. Vielmehr habe der Kläger lediglich behauptet, aber nicht dargelegt, weshalb sich das [X.] von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus konkret hätte gedrängt fühlen müssen, weiteren Beweis zu erheben.

2

Mit einem am 27.2.2017 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage hat der Kläger Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom [X.] eingelegt: Der angegriffene Beschluss verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Er habe ausreichend vorgetragen, dass das [X.] seine Urteilsgründe nicht so sorgfältig und strukturiert abgefasst habe, dass die gerichtliche Entscheidung nachvollziehbar und einer revisionsrechtlichen Überprüfung anhand dieses Maßstabes zugänglich sei. Zudem habe er vorgetragen, dass das [X.] die wesentlichen Beweismittel (Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie Anerkenntnis des Arbeitnehmers) im Rahmen seiner Beweiswürdigung weder herangezogen noch einer erschöpfenden Würdigung unterzogen habe, und damit die [X.] ausreichend begründet. Die Etikettierung dieser Urkunden als "versuchte rückwirkende Manipulation" durch das [X.] sei eine rein willkürliche Wertung und verstoße gegen das "Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG". Damit habe das [X.] Tatsachenvortrag, der für das Verfahren von zentraler Bedeutung sei, aus Gründen, die außerhalb des Prozessrechts lägen, unberücksichtigt gelassen. Zudem sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör auch dadurch verletzt worden, dass der Senat ihn (den Kläger) nicht auf die Defizite seines Sachvortrags hingewiesen habe, obwohl er einen solchen Hinweis ausdrücklich erbeten habe. Dies verletze auch sein Recht auf ein faires Verfahren.

3

II. Die Anhörungsrüge des [X.] gegen den Beschluss des Senats vom [X.] ist unzulässig und daher nach § 178a Abs 4 [X.] [X.] zu verwerfen. Hierüber entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung und daher ohne Mitwirkung [X.] (§ 12 Abs 1 S 2 iVm § 124 Abs 3 [X.]; s dazu [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] 4-1500 § 178a [X.] Rd[X.]6 f; [X.] Beschluss vom 8.11.2006 - B 2 U 5/06 C - [X.] 4-1500 § 178a [X.] Rd[X.] 7 f).

4

1. Nach § 178a Abs 1 [X.] [X.] ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist ([X.]) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat ([X.]). [X.] muss nach § 178a Abs 2 [X.] [X.] ua das Vorliegen der in Abs 1 [X.] [X.] genannten Voraussetzungen darlegen. Dem Vorbringen müssen daher zumindest konkrete Umstände zu entnehmen sein, die im Falle ihres Vorliegens tatsächlich eine Verletzung des Anspruchs des [X.]s auf rechtliches Gehör ergeben. Zugleich ist darzulegen, weshalb ohne die vermeintliche Gehörsverletzung eine für den [X.] günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 178a Rd[X.]a f mwN). Diesen Darlegungserfordernissen genügt die Rügebegründung des [X.] nicht.

5

2. Die Anhörungsrüge verfehlt die Zulässigkeitsanforderungen zunächst, soweit sich der Kläger gegen die Verwerfung seiner Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf den damit geltend gemachten Verfahrensmangel in Form einer Gehörsverletzung durch das [X.] wendet. Hierzu greift der Kläger den Beschluss des Senats vom [X.] mit der Formulierung an, er habe "ausreichend die [X.] begründet" und legt insbesondere im Folgenden dar, weshalb die Begründung des [X.] für die Nichtberücksichtigung der Vereinbarung zwischen ihm (dem Kläger) und [X.] vermeintlich ungenügend und willkürlich sei. Damit rügt er aber nicht - wie im Verfahren nach § 178a [X.] ausschließlich zulässig - eine Gehörsverletzung durch den Beschluss vom [X.], sondern allein ein vermeintlich falsches Verständnis des [X.]-Senats von der Reichweite der Begründungspflicht des [X.] bei der Abfassung des Urteils und seiner Rechte aus Art 103 Abs 1 GG während des Berufungsverfahrens. Ein solcher vermeintlicher Rechtsanwendungsfehler kann aber im [X.] nicht zulässig geltend gemacht werden.

6

3. [X.] einer Verletzung der Hinweispflichten des Senats im Vorfeld des Beschlusses vom [X.] ist ebenfalls unzulässig. Zwar kann eine solche Verletzung der richterlichen Hinweispflichten (§ 106 Abs 1 [X.]), die eine spezielle Ausprägung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellen, grundsätzlich Gegenstand der Anhörungsrüge nach § 178a [X.] sein. Jedoch versäumt es der Kläger - anders als für die Zulässigkeit seiner Rüge erforderlich - darzulegen, dass das Unterbleiben eines Hinweises, dass die Beschwerdebegründungen vom [X.], 19.7.2016 und 19.8.2016 nicht den Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 160a Abs 2 [X.] [X.] genügten, für die Verwerfung der Beschwerde im angefochtenen Beschluss entscheidungserheblich gewesen sein könnte. Dabei kommt es vorliegend nicht darauf an, dass es der Kläger nicht darlegt, was er bei einem entsprechenden Hinweis ergänzend vorgetragen hätte. Auf die Frage der Entscheidungserheblichkeit eines solchen Hinweises hätte der Kläger nämlich schon deshalb vertieft eingehen müssen, weil seine in den vorangegangenen Schriftsätzen angekündigte abschließende Beschwerdebegründung erst am letzten Tag der bereits einmal verlängerten und somit nicht weiter verlängerbaren Beschwerdebegründungsfrist beim [X.] eingegangen ist. Er hätte daher darlegen müssen, wieso der Senat entgegen der ständigen Rechtsprechung des [X.] (vgl [X.] Beschluss vom 28.7.2005 - [X.] [X.]/05 B - [X.] 4-1500 § 178a [X.]; [X.] Beschluss vom 26.6.2006 - [X.] KR 19/06 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.]0; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 160a Rd[X.]3b; [X.], [X.], 2. Aufl 2010, Rd[X.]27 f, jeweils mwN) bei seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde eine, im [X.] an den angemahnten Hinweis ggf erfolgte, ergänzende Begründung ausnahmsweise hätte berücksichtigen müssen.

7

4. [X.] beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 [X.].

Meta

B 12 KR 2/17 C

25.04.2017

Bundessozialgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Berlin, 8. Mai 2014, Az: S 111 KR 903/12, Gerichtsbescheid

§ 178a Abs 1 S 1 Nr 2 SGG, § 178a Abs 2 S 5 SGG, § 178a Abs 4 S 1 SGG, § 106 Abs 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 25.04.2017, Az. B 12 KR 2/17 C (REWIS RS 2017, 12143)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12143

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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