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Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit - Anhörungsrüge - Gebot des rechtlichen Gehörs - Verpflichtung der Gerichte
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des [X.] vom 17. August 2011 wird verworfen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
I. Im Streit [X.]tehen [X.]achlich-rechneri[X.]che Richtig[X.]tellungen.
Der Kläger i[X.]t al[X.] Facharzt für Mikrobiologie und Infektion[X.]epidemiologie zur vertrag[X.]ärztlichen Ver[X.]orgung zugela[X.][X.]en. Nach Durchführung einer Plau[X.]ibilität[X.]prüfung für da[X.] Quartal IV/2001 hob die beklagte [X.] ([X.]) die Honorarbe[X.]cheide für die [X.]/1998 bi[X.] IV/2001 teilwei[X.]e auf und forderte wegen de[X.] fehlerhaften An[X.]atze[X.] der [X.] 4625 de[X.] Einheitlichen Bewertung[X.]maß[X.]tab[X.] für ärztliche Lei[X.]tungen ([X.]) in[X.]ge[X.]amt (umgerechnet) 245 407,71 Euro zurück.
Wider[X.]pruch, Klage und Berufung, mit denen der Kläger geltend gemacht hat, ihm könne keine Fahrlä[X.][X.]igkeit vorgeworfen werden, weil der An[X.]atz auf einem Softwarefehler beruhe, der für ihn nicht erkennbar gewe[X.]en [X.]ei, [X.]ind erfolglo[X.] geblieben (Urteil de[X.] [X.] vom 28.3.2007, Urteil de[X.] L[X.] vom 10.11.2010). Da[X.] L[X.] hat au[X.]geführt, Honorarberichtigung und Rückforderung [X.]eien rechtmäßig. Ange[X.]icht[X.] grobfahrlä[X.][X.]ig erfolgter Angaben [X.]ei die Garantiefunktion der Sammelerklärung entfallen. Der Kläger habe jede - auch grobma[X.]chige - Kontrolle der Abrechnung unterla[X.][X.]en. Er könne [X.]ich auch nicht auf "Verjährung" berufen, da die Au[X.][X.]chlu[X.][X.]fri[X.]t von vier Jahren bei Erla[X.][X.] de[X.] [X.] noch nicht abgelaufen gewe[X.]en [X.]ei. Auch die Höhe de[X.] Berichtigung[X.]- und Rückforderung[X.]betrage[X.] [X.]ei nicht zu bean[X.]tanden.
Mit [X.]einer Be[X.]chwerde gegen die Nichtzula[X.][X.]ung der Revi[X.]ion in die[X.]em Urteil hat der Kläger die grund[X.]ätzliche Bedeutung der Recht[X.][X.]ache ([X.] gemäß § 160 Ab[X.] 2 [X.] 1 [X.]G), Recht[X.]prechung[X.]abweichungen ([X.] gemäß § 160 Ab[X.] 2 [X.] 2 [X.]G) [X.]owie Verfahren[X.]mängel ([X.] gemäß § 160 Ab[X.] 2 [X.] 3 [X.]G) geltend gemacht. Der [X.] hat die Be[X.]chwerde de[X.] [X.] gegen die Nichtzula[X.][X.]ung der Revi[X.]ion durch Be[X.]chlu[X.][X.] vom 17.8.2011 - dem Proze[X.][X.]bevollmächtigten de[X.] [X.] am 15.9.2011 zuge[X.]tellt - zurückgewie[X.]en. Gegen die[X.]en Be[X.]chlu[X.][X.] richtet [X.]ich die Anhörung[X.]rüge de[X.] [X.], die am 15.9.2011 erhoben und mit Schrift[X.]atz vom 28.9.2011, eingegangen am 29.9.2011, begründet wurde.
II. Die Anhörung[X.]rüge de[X.] [X.], über die der [X.] ohne mündliche Verhandlung und dement[X.]prechend ohne Mitwirkung [X.] ent[X.]cheiden kann (§ 12 Ab[X.] 1 Satz 2 iVm § 124 Ab[X.] 3 [X.]G; [X.] dazu B[X.] [X.] 4-1500 § 178a [X.] 5 Rd[X.] 16 f; B[X.] [X.] 4-1500 § 178a [X.] 6 Rd[X.] 7 f), hat keinen Erfolg, denn [X.]ie i[X.]t unzulä[X.][X.]ig.
Für die Zulä[X.][X.]igkeit einer Anhörung[X.]rüge i[X.]t erforderlich, da[X.][X.] ein Recht[X.]mittel oder ein anderer Recht[X.]behelf gegen die angegriffene Ent[X.]cheidung nicht gegeben i[X.]t (§ 178a Ab[X.] 1 Satz 1 [X.] 1 [X.]G), da[X.][X.] die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntni[X.] einer Verletzung de[X.] rechtlichen Gehör[X.] erhoben (§ 178a Ab[X.] 2 Satz 1 [X.]G) und da[X.][X.] da[X.] Vorbringen einer ent[X.]cheidung[X.]erheblichen Gehör[X.]verletzung dargelegt wird (§ 178a Ab[X.] 2 Satz 5 [X.]G). Die er[X.]ten beiden Vorau[X.][X.]etzungen [X.]ind zwar erfüllt. Ander[X.] verhält e[X.] [X.]ich mit der dritten Vorau[X.][X.]etzung, denn der Kläger hat mit [X.]einem Vorbringen die Möglichkeit einer Verletzung [X.]eine[X.] An[X.]pruch[X.] auf rechtliche[X.] Gehör (Art 103 Ab[X.] 1 GG, § 62 [X.]G) durch den Be[X.]chlu[X.][X.] de[X.] [X.][X.] vom 17.8.2011 nicht hinreichend dargetan.
Art 103 Ab[X.] 1 GG verpflichtet eben[X.]o wie § 62 [X.]G die Gerichte, die Au[X.]führungen der Proze[X.][X.]beteiligten zur Kenntni[X.] zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Da[X.] Gebot rechtlichen Gehör[X.] [X.]oll al[X.] Proze[X.][X.]grundrecht [X.]icher[X.]tellen, da[X.][X.] die Ent[X.]cheidung frei von Fehlern ergeht, welche ihren Grund in unterla[X.][X.]ener Kenntni[X.]nahme und Nichtberück[X.]ichtigung de[X.] Sachvortrag[X.] der Beteiligten haben. Die[X.]e[X.] Gebot verpflichtet die Gerichte allerding[X.] nicht, der Recht[X.]an[X.]icht eine[X.] Beteiligten zu folgen (vgl [X.]
Die für die Zulä[X.][X.]igkeit de[X.] außerordentlichen Recht[X.]behelf[X.] einer Anhörung[X.]rüge erforderliche Darlegung de[X.] Vorliegen[X.] der Vorau[X.][X.]etzungen einer Verletzung de[X.] An[X.]pruch[X.] auf rechtliche[X.] Gehör mu[X.][X.] die[X.]en Gehalt de[X.] Gebot[X.] berück[X.]ichtigen; e[X.] bedarf mithin einer in [X.]ich [X.]chlü[X.][X.]igen Dar[X.]tellung, da[X.][X.] trotz der genannten Grenzen de[X.] Proze[X.][X.]grundrecht[X.] eine Verletzung de[X.] rechtlichen Gehör[X.] in ent[X.]cheidung[X.]erheblicher Wei[X.]e vorliege. Die[X.]en Anforderungen wird da[X.] Vorbringen de[X.] [X.] nicht gerecht.
Die Au[X.]führungen de[X.] [X.] be[X.]chränken [X.]ich im We[X.]entlichen darauf, erneut die au[X.] [X.]einer Sicht gegebene Fehlerhaftigkeit de[X.] ge[X.]amten Ent[X.]cheidung[X.]proze[X.][X.]e[X.] [X.]eit Beginn de[X.] Verwaltung[X.]verfahren[X.] aufzuzeigen. Auch in Bezug auf die - allein den Gegen[X.]tand die[X.]e[X.] Anhörung[X.]rügeverfahren[X.] bildende - Ent[X.]cheidung de[X.] [X.][X.] vom 17.8.2011 [X.]tellt er letztlich nur die Behauptung auf, überzeugende Gründe für eine Stattgabe [X.]eine[X.] Begehren[X.] angeführt zu haben, um hierau[X.] zu [X.]chlu[X.][X.]folgern, da[X.][X.] jede ander[X.]geartete Ent[X.]cheidung unter Ver[X.]toß gegen da[X.] Gebot de[X.] rechtlichen Gehör[X.] zu[X.]tande gekommen [X.]ein mu[X.][X.]. Konkrete Ver[X.]töße de[X.] [X.][X.] gegen die[X.]e[X.] Gebot benennt der Kläger hingegen nicht.
Soweit der Kläger rügt, die in der Ent[X.]cheidung de[X.] [X.][X.] über den Wortlaut de[X.] § 160a Ab[X.] 2 Satz 3 [X.]G hinau[X.] aufge[X.]tellten weiteren Vorau[X.][X.]etzungen für die Zulä[X.][X.]igkeit einer Nichtzula[X.][X.]ung[X.]be[X.]chwerde fänden im Ge[X.]etz keine Stütze, wendet er [X.]ich damit lediglich unter Hinwei[X.] auf einen angeblichen Gehör[X.]ver[X.]toß gegen die Recht[X.]anwendung durch den [X.]. Im Übrigen ent[X.]prechen die - in Au[X.]legung de[X.] § 160a Ab[X.] 2 Satz 3 [X.]G aufge[X.]tellten - Anforderungen de[X.] [X.][X.] an die Begründung einer Nichtzula[X.][X.]ung[X.]be[X.]chwerde der [X.]tändigen Recht[X.]prechung aller ober[X.]ten Gericht[X.]höfe de[X.] Bunde[X.], und werden auch vom [X.] nicht in Frage ge[X.]tellt (vgl zB [X.]
Soweit der Kläger [X.]chließlich auf Seite 8 [X.]einer Begründung rügt, der [X.] [X.]ei auf [X.]eine mit der Nichtzula[X.][X.]ung[X.]be[X.]chwerde ge[X.]tellten, in[X.]be[X.]ondere auf Fe[X.]t[X.]tellung und Zahlung gerichteten, Anträge nicht eingegangen, i[X.]t die[X.] unzutreffend; e[X.] wird auf die Ziffer 3 der Ent[X.]cheidung[X.]gründe de[X.] Be[X.]chlu[X.][X.]e[X.] vom 17.8.2011 verwie[X.]en.
Die Ko[X.]tenent[X.]cheidung beruht auf § 197a Ab[X.] 1 Satz 1 Halb[X.]atz 3 [X.]G iVm §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Ko[X.]ten de[X.] von ihm erfolglo[X.] eingelegten Recht[X.]mittel[X.] (§ 154 Ab[X.] 2 VwGO). Die Fe[X.]t[X.]etzung eine[X.] ge[X.]onderten Streitwert[X.] für da[X.] Anhörung[X.]verfahren i[X.]t entbehrlich, da al[X.] Gericht[X.]gebühr ein fe[X.]ter Betrag anfällt, der nicht nach dem Streitwert beme[X.][X.]en wird ([X.] 7400 de[X.] Ko[X.]tenverzeichni[X.][X.]e[X.] - Anlage 1 - zum GKG).
Meta
14.12.2011
Beschluss
Sachgebiet: KA
vorgehend SG Hannover, 28. März 2007, Az: S 16 KA 304/03, Urteil
Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG, § 178a Abs 1 S 1 Nr 1 SGG, § 178a Abs 2 S 1 SGG, § 178a Abs 2 S 5 SGG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 14.12.2011, Az. B 6 KA 7/11 C (REWIS RS 2011, 476)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 476
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