Bundessozialgericht, Beschluss vom 22.03.2018, Az. B 12 KR 12/17 C

12. Senat | REWIS RS 2018, 11769

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Gegenstand

Verfahren der Anhörungsrüge - keine Nachholung/Ergänzung/erneute Überprüfung der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Berücksichtigung des Beteiligtenvorbringens im Beschluss


Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 3. April 2017 - [X.] KR 92/16 B - wird zurückgewiesen.

Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der [X.] hat mit Beschluss vom [X.] den Antrag der Klägerin, die Revision gegen das Urteil des [X.] vom [X.] zuzulassen, als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat der [X.] ausgeführt, dass die Klägerin entgegen § 160a Abs 2 [X.] [X.] keinen der Revisionszulassungsgründe des § 160 Abs 2 [X.] bis 3 [X.] hinreichend dargelegt oder bezeichnet hat.

2

Mit einem am 5.6.2017 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom selben Tage hat die Klägerin Anhörungsrüge gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am [X.] zugestellten Beschluss vom [X.] eingelegt. Der angegriffene Beschluss verletzte ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, weil bezüglich aller drei in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Zulässigkeitsgründe wesentliches Vorbringen übergangen worden sei.

3

Zum gerügten Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz sei unrichtigerweise verkannt worden, dass in der Beschwerdebegründung sehr wohl ein Beweisantrag - Augenscheinseinnahme der Satzung der [X.] - benannt worden sei. Die [X.] eines Verstoßes gegen Denkgesetze und der unzulässigen Vorwegnahme einer Beweiswürdigung reduziere der [X.] unter Verletzung der Grenzen einer Auslegung des § 160 Abs 2 [X.] [X.] auf einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 128 [X.] [X.]), weil er den wahren Vortrag der Klägerin nicht richtig zur Kenntnis genommen habe. Diesbezüglich habe er auch seine Hinweis- und Fürsorgepflicht verletzt, indem er nicht bei ihr (der Klägerin) nachgefragt habe, bevor er eine zur Unzulässigkeit der Beschwerde führende Auslegung gewählt habe. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch das [X.] habe der [X.] übergangen, dass sie (die Klägerin) den Inhalt des angegriffenen Urteils durch Übersendung einer Abschrift vollständig wiedergeben habe. Durch die pauschale Zusammenfassung ihres Vortrags unter Rd[X.]7 bis 62 der Beschwerdebegründung habe der [X.] ihr Kernvorbringen unberücksichtigt gelassen, zumal er fälschlich von einem prozessualen Geständnis hinsichtlich eines bestimmten Inhalts des [X.]-Urteils ausgehe und sie tatsächlich die vom [X.] verlangten konkreten Darlegungen vorgenommen habe, was sie im Folgenden näher ausführt (Rd[X.]6 bis 67 der Anhörungsrüge).

4

Darüber hinaus habe der [X.] wesentlichen Vortrag zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung übergangen und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Soweit der [X.] verlange, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdebegründung den seiner Auffassung nach vom [X.] einzuschlagenden Weg darzulegen habe, sei dies eindeutig contra legem. Mit seiner Auslegung übergehe der [X.] in Wirklichkeit ihren Vortrag und tue nur so, als habe er diesen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Sie sei ausreichend auf die Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der formulierten Rechtfragen eingegangen. Die weitergehenden Forderungen des [X.] seien überspannt und verletzten hierdurch den [X.], zumal es die prozessuale Fürsorgepflicht geboten hätte, ihr Gelegenheit zur Ergänzung ihrer Beschwerdebegründung zu geben. Die Rechtsfragen aus [X.] und Rd[X.] 73 bis 80 seien vollständig übergangen worden. Die verlangte Auswertung bestimmter [X.] bezüglich möglicher Hinweise auf die Beantwortung der formulierten Fragen habe stattgefunden; das Verlangen nach deren Darstellung in der Begründung sei jedoch verfehlt, da diese Urteile mit Blick auf die konkreten [X.] offensichtlich nicht einschlägig seien bzw der [X.] contra legem eine Divergenz für ungeeignet zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung halte. Schließlich sei sie auch auf die Klärungsfähigkeit jeder Rechtsfrage einzeln eingegangen. Insbesondere habe der [X.] nicht berücksichtigt, dass sie unter Rd[X.]3 ihrer Beschwerdebegründung die bereits in der Klageschrift enthaltene Passage zitiert habe, wonach eine Übertragung der funktionalen Zuständigkeit vom Vorstand auf eine anderes Organ der beklagten Krankenversicherung aus deren Satzung nicht zu entnehmen sei.

5

Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör werde schließlich auch in Bezug auf beide von ihr mit der Beschwerde geltend gemachten Abweichungen des Urteils des [X.] von den Rechtsgrundsätzen des [X.] bzw [X.] verletzt. Soweit der [X.] in Bezug auf die erste (vermeintliche) Abweichung verlange, dass Zweifel am Widerspruch der dem [X.] und [X.] zugeschriebenen Aussagen durch sie (die Klägerin) auszuräumen gewesen wäre, hätte er ihr unter Beachtung des Meistbegünstigungsprinzips im Rahmen seiner Fürsorge- und "Hinwirkungspflicht" durch Hinweise Gelegenheit hierzu geben müssen, zumal der Widerspruch offensichtlich sei und sich jedenfalls deutlich aus den vom [X.] zu berücksichtigenden Ausführungen zur Rechtsprechung des [X.] unter Rd[X.] 73 bis 80 der Beschwerdebegründung sowie unter Rd[X.]31 der Berufungsbegründung ergebe. In Bezug auf die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit in der Beschwerdebegründung überspanne der [X.] wiederum die insoweit zulässigen Anforderungen. Soweit er [X.], dass auch die für das [X.] formulierte Aussage der Divergenzthesen der Berücksichtigung einer möglichen Selbsthilfe durch Aufgabe des Studiums nicht entgegenstehe, sei dies in mehrfacher Hinsicht contra legem und bestätige aufgrund des Gegensatzes zur Rechtsprechung des [X.] die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits. Soweit sie unter Rd[X.]10 bis 115 der Beschwerdebegründung eine Abweichung des [X.] von der Rechtsprechung des [X.] geltend gemacht habe, habe der [X.] ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass er ihr Vorbringen nicht auch hinsichtlich seiner Bedeutung verständig gewürdigt habe. Es sei nicht nur völlig abwegig, sondern unfair und grob gehörsverletzend, ihr zu unterstellen, sie habe mit ihrem Vorbringen eine vermeintlich fehlerhafte Auslegung des § 76 Abs 2 SGB IV durch das [X.] gerügt. Wenn er keinen Widerspruch der formulierten Thesen sehe, übergehe der [X.] [X.] des Vorbringens der Klägerin, denn der vom [X.] zur Grundlage seiner These gemachte behördliche Zwang zur Beitragsmaximierung existiere nach der Solidaritätsthese des [X.] gerade nicht, was sie im Folgenden weiter ausführt.

6

II. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des [X.]s vom [X.] ist jedenfalls unbegründet und daher nach § 178a Abs 4 [X.] [X.] zurückzuweisen. Hierüber entscheidet der [X.] durch Beschluss außerhalb einer mündlichen Verhandlung und daher ohne Mitwirkung [X.] (§ 12 Abs 1 [X.] iVm § 124 Abs 3 [X.]; s dazu [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] 4-1500 § 178a [X.] Rd[X.]6 f; [X.] Beschluss vom 8.11.2006 - B 2 U 5/06 C - [X.] 4-1500 § 178a [X.] Rd[X.] 7 f).

7

Nach § 178a [X.] [X.] ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist ([X.]) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat ([X.]). Die Rüge muss nach § 178a Abs 2 [X.] [X.] ua das Vorliegen der in [X.] [X.] genannten Voraussetzungen darlegen. Dem Vorbringen müssen daher zumindest konkrete Umstände zu entnehmen sein, die im Falle ihres Vorliegens tatsächlich eine Verletzung des Anspruchs des [X.]s auf rechtliches Gehör ergeben. Zugleich ist darzulegen, weshalb ohne die vermeintliche Gehörsverletzung eine für den [X.] günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 178a Rd[X.]a f mwN).

8

1. Den Darlegungserfordernissen genügt die Rügebegründung nicht durchgehend.

9

Die Rüge einer Verletzung vermeintlicher Hinweispflichten des [X.]s im Vorfeld des Beschlusses vom [X.] ist unzulässig. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin annimmt, dass eine Verletzung der richterlichen Hinweispflichten (§ 106 Abs 1 [X.]) Gegenstand einer Anhörungsrüge nach § 178a [X.] sein kann, soweit sich gerichtliche Hinweise als spezielle Ausprägung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellen, genügt die Begründung der Anhörungsrüge insoweit nicht den entsprechenden Zulässigkeitsanforderungen. So legt die Klägerin bereits nicht konkret dar, was sie bei einem entsprechenden Hinweis ergänzend vorgetragen hätte. Auf die Frage der Entscheidungserheblichkeit der vermeintlich fehlenden Hinweise hätte die Klägerin nämlich schon deshalb vertieft eingehen müssen, weil ihre Beschwerdebegründung erst am letzten Tag der bereits einmal verlängerten und somit nicht weiter verlängerbaren Beschwerdebegründungsfrist beim [X.] eingegangen ist. Die Klägerin hätte daher insbesondere darlegen müssen, wieso der [X.] entgegen der ständigen Rechtsprechung des [X.] (vgl [X.] Beschluss vom 28.7.2005 - [X.] [X.]/05 B - [X.] 4-1500 § 178a [X.]; [X.] Beschluss vom 26.6.2006 - [X.] KR 19/06 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.]0; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 160a Rd[X.]3b; [X.], [X.], 2. Aufl 2010, Rd[X.]26 ff, jeweils mwN) bei seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde eine, im [X.] an den angemahnten Hinweis ggf erfolgte, ergänzende Begründung ausnahmsweise hätte berücksichtigen müssen. Selbst wenn die Klägerin insoweit der Auffassung sein sollte, ein ergänzender Vortrag ohne neue Rüge sei jederzeit möglich, hätte sie zumindest konkret darlegen müssen, was sie nach Ergehen der vermeintlich fehlenden Hinweise konkret noch vorgetragen hätte, was auch für die Entscheidung von ausschlaggebender Bedeutung gewesen wäre.

2. Im Ergebnis kann dahinstehen, inwieweit die Anhörungsrüge im Übrigen den Zulässigkeitsanforderungen entspricht. Sie bleibt ohne Erfolg, da die [X.] jedenfalls unbegründet sind. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Klägerin ist nicht gegeben.

a) In grundlegender Hinsicht verkennt die Klägerin, dass das Verfahren der Anhörungsrüge nicht dazu vorgesehen ist, die fristgebundene (vgl § 160a Abs 2 S 1 [X.]) und an bestimmte formelle Anforderungen geknüpfte (vgl § 160a Abs 2 [X.] [X.]) Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, die von einem Prozessbevollmächtigten zu fertigen ist (§ 73 Abs 4 [X.]), nachzuholen und/oder zu ergänzen und/oder zur erneuten Überprüfung durch das Beschwerdegericht zu stellen (vgl bereits Beschluss des [X.]s vom 23.12.2008 - [X.]2 KR 2/08 C - Juris mwN; die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss wurde nicht zur Entscheidung angenommen [X.] <1. [X.] 2. Kammer> Beschluss vom [X.] - 1 BvR 175/09). Dies ergibt sich auch aus § 178a Abs 4 [X.] [X.]. Danach soll der Beschluss über die Anhörungsrüge kurz begründet werden. Diese Regelung entspricht § 160a Abs 4 [X.] [X.] für die Nichtzulassungsbeschwerde. Dadurch ist sichergestellt, dass eine Anhörungsrüge nicht zur Herbeiführung einer Begründungsergänzung eingelegt werden kann (vgl BT-Drucks 15/3706 [X.]). Die Klägerin kann daher mit dem vorliegenden Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nicht die Anwendung von Regelungen über die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde rügen (vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Anforderungen des [X.] an die Darlegungspflichten zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde zuletzt Beschluss 3. Kammer des Ersten [X.]s des [X.] vom 23.1.2006 - 1 BvR 1786/01 - [X.] 4-1500 § 160a [X.]2 mwN).

b) Ergänzend ist in grundlegender Hinsicht darauf hinzuweisen, dass das (Grund-)Recht auf rechtliches Gehör keine Gewährleistung verbürgt, dass Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten in dessen Sinne vom Gericht auch zustimmend zur Kenntnis genommen wird. Der [X.] weist ferner darauf hin, dass einem Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a Abs 4 [X.] Halbs 1 [X.] grundsätzlich ohnehin nur eine kurze Begründung beigefügt werden muss, soweit nicht auf eine solche ganz verzichtet werden kann (§ 160a Abs 4 [X.] Halbs 2 [X.]). Auch für einen Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde gilt daher, dass in dieser Entscheidung nicht auf jegliches Beteiligtenvorbringen und jeden denkbaren Gesichtspunkt eingegangen werden muss, wenn sich daraus zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen auch ohne ausdrückliche Erwähnung für unerheblich gehalten wurde (vgl allgemein zB [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 136 Rd[X.] 7a mwN).

c) Ausgehend von diesen Maßstäben liegt ein entscheidungserheblicher Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht vor. Der [X.] hat sich im angegriffenen Beschluss vom [X.] mit dem klägerischen Vorbringen auseinandergesetzt und seine Entscheidung unter zulässiger und gebotener Zusammenfassung des klägerischen Vorbringens ausführlich begründet. Mit den Ausführungen der Klägerin zum vermeintlichen Vorliegen eines entscheidungserheblichen [X.] hat sich der [X.] unter Rd[X.]0 bis 14 des Beschlusses befasst und dabei insbesondere zu der von der Klägerin beantragten/angeregten "Augenscheinsnahme der Satzung" Stellung genommen. Das Vorbringen der Klägerin zum vermeintlichen Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der [X.] unter Rd[X.]7 bis 21 behandelt. Schließlich hat der [X.] auch die Ausführungen der Klägerin zum vermeintlichen Vorliegen einer entscheidungserheblichen Divergenz unter Rd[X.]4 bis 29 des Beschlusses gewürdigt. Der Anhörungsrüge ist - trotz ihres Umfangs - eine konkrete entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Klägerin nicht zu entnehmen.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der [X.] ab (§ 178 Abs 4 [X.] [X.]).

4. [X.] beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 [X.].

Meta

B 12 KR 12/17 C

22.03.2018

Bundessozialgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend BSG, 3. April 2017, Az: B 12 KR 92/16 B, Beschluss

§ 62 SGG, § 73 Abs 4 SGG, § 128 Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160a Abs 4 S 2 Halbs 1 SGG, § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG, § 164 SGG, § 178a Abs 4 S 4 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 22.03.2018, Az. B 12 KR 12/17 C (REWIS RS 2018, 11769)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11769

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