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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
(Sozialgerichtliches Verfahren - nicht statthafter Rechtsbehelf - sofortige Beschwerde - ablehnender BSG-Beschluss - keine entsprechende Anwendung des § 78b Abs 2 ZPO - Beiordnung eines Notanwalts - Anhörungsrüge gem § 178a SGG - Begründung - Verletzung des rechtlichen Gehörs - inhaltliche Auseinandersetzung - Glaubhaftmachung innerhalb der Einlegungsfrist)
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 25. Februar 2011 wird als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge gegen den oben genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die Klägerin hat beim [X.] die Beiordnung eines "[X.]" für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des [X.] vom [X.] beantragt. Sie könne zwar die Kosten für die Vertretung selbst aufbringen, finde aber keinen zur Vertretung bereiten Anwalt. Das [X.] hat den Antrag mit (berichtigtem) Beschluss vom [X.] abgelehnt. Hiergegen hat die Klägerin "sofortige Beschwerde" eingelegt. Sie rügt, die Ablehnung der Beiordnung sei zu Unrecht erfolgt. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für die Beiordnung eines [X.] seien überspannt worden. Dadurch sei zugleich ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Der erst am Tag des Ablaufs der Beschwerdefrist kontaktierte Rechtsanwalt sei zur Übernahme eines Verfahrens in dritter Instanz nur in der Lage gewesen, nachdem er Einsicht in die Akten habe nehmen können.
II. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Senats vom [X.] (Ablehnung der Beiordnung eines [X.]) ist unzulässig, denn der Rechtsbehelf ist nicht statthaft.
Gemäß § 202 [X.] sind im sozialgerichtlichen Verfahren das [X.] und die ZPO entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz - das [X.] - keine Bestimmung über das Verfahren enthält und die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen. Über das Verfahren gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, enthält das [X.] keine Bestimmung. Die entsprechende Regelung des § 78b Abs 2 ZPO ist aber nicht entsprechend heranzuziehen, da die grundsätzlichen Unterschiede einerseits des zivilprozessualen Verfahrens und andererseits des sozialgerichtlichen Verfahrens dies ausschließen. Soweit im [X.] auf die ZPO verwiesen wird, tritt im sozialgerichtlichen Verfahren an die Stelle der sofortigen Beschwerde die "Beschwerde nach dem [X.]" (vgl [X.]-8570 § 17 [X.] 1; [X.]-1500 § 51 [X.] 15; [X.], 80 = [X.]-1500 § 51 [X.] 19; [X.] in [X.]/[X.]/ [X.], [X.] 9. Aufl 2010, Vor § 172 Rd[X.] 2; [X.] in Breitkreuz/Fichte, [X.] Vor §§ 172 Rd[X.] 12).
III. Die Klägerin hat mit der "Beschwerde" gegen den Beschluss vom [X.] gerügt, der Senat habe mit der Entscheidung ihr rechtliches Gehör verletzt (Art 103 Abs 1 GG, § 62 [X.]). Darin ist eine Anhörungsrüge (§ 178a [X.]) zu sehen.
Gemäß § 178a Abs 1 [X.] ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Das ist insbesondere der Fall, wenn erhebliches Vorbringen des Rügeführers vom Gericht nicht in seine Erwägungen miteinbezogen wurde ([X.] 22, 267, 274; 96, 205, 216 f). Bezieht sich eine Anhörungsrüge auf die Nichtbeachtung von Tatsachen durch eine Entscheidung des [X.], muss sie darlegen, dass die angeblich übergangenen Tatsachen berücksichtigungsfähig waren (vgl [X.] vom 23.10.2009 - [X.] KR 2/09 C - juris Rd[X.] 4).
Die Anhörungsrüge ist statthaft, denn gegen den Beschluss des Senats über die Ablehnung der Beiordnung eines [X.] ist ein Rechtsmittel nicht gegeben ([X.]). Die Anhörungsrüge ist aber unzulässig, denn die Gehörsverletzung ist entgegen § 178a Abs 2 Satz 5 [X.] nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden (zu den Begründungsanforderungen vgl auch [X.] SozR 4-1500 § 178a [X.] 2).
Die Klägerin hat kein Vorbringen bezeichnet, das das Gericht nicht in seine Erwägungen einbezogen habe. Soweit sie sinngemäß vorträgt, der Senat habe ihr Vorbringen zwar berücksichtigt, die Anforderungen an die Darlegungen der Voraussetzungen für die Beiordnung eines [X.] aber überspannt, macht sie nur geltend, weshalb aus ihrer Sicht der Senat zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen müssen. Sie setzt sich also inhaltlich mit dem Beschluss auseinander. Eine inhaltliche Auseinandersetzung kann nicht Gegenstand der Anhörungsrüge sein (vgl [X.] vom 29.11.2005 - [X.] KR 94/05 B).
Beiläufig ist darauf hinzuweisen, dass die von einem vor dem [X.] postulationsfähigen Bevollmächtigten (§ 73 Abs 4 [X.]) eingelegte Beschwerde beim [X.] bis zum Ablauf der [X.] vorliegen musste. Vorliegend musste der Klägerin bis zum 17.1.2011 ein Notanwalt beigeordnet worden sein und dieser die Beschwerde eingelegt haben. Dies konnte nur geschehen, wenn die Klägerin das Scheitern ausreichender eigener Bemühungen um einen Anwalt bis zu diesem Zeitpunkt glaubhaft gemacht hatte (zu Glaubhaftmachung bzw Nachweis der Voraussetzungen des § 78b Abs 1 ZPO vgl [X.] vom 15.10.1999 - [X.]3 [X.]; [X.] vom 11.5.2007 - [X.]/06
Meta
10.05.2011
Beschluss
Sachgebiet: U
vorgehend SG Mannheim, 23. November 2009, Az: S 7 U 3097/07
§ 78b Abs 1 ZPO, § 78b Abs 2 ZPO, § 62 SGG, § 73 Abs 4 SGG, § 172 Abs 1 SGG, § 177 SGG, § 178a Abs 1 SGG, § 178a Abs 2 S 5 SGG, § 202 SGG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.05.2011, Az. B 2 U 3/11 BH (REWIS RS 2011, 6881)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6881
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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