Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.12.2019, Az. 10 AZR 424/18

10. Senat | REWIS RS 2019, 215

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Beitragspflichten zu dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft - Installation von Leckwarnsystemen - Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG - Streitgegenstand


Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Juli 2018 - 11 [X.]/18 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über [X.]eiträge nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im [X.]augewerbe vom 18. Dezember 2009 idF vom 21. Dezember 2011 ([X.] 2011).

2

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der [X.]eiträge zu den [X.] verpflichtet. Er begehrt von der [X.]eklagten die Zahlung von sog. Mindestbeiträgen für zwölf gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum von September bis Dezember 2012 iHv. insgesamt 18.480,00 [X.]. Der im Streitzeitraum geltende [X.] 2011 war am 3. Mai 2012 für allgemeinverbindlich erklärt worden ([X.] [X.] 2012). Der [X.] hat festgestellt, dass diese Allgemeinverbindlicherklärung unwirksam ist ([X.] 25. Januar 2017 - 10 A[X.]R 43/15 -).

3

Die nicht originär tarifgebundene [X.]eklagte unterhält in [X.] einen Gewerbebetrieb, der von [X.] verlegte und verschweißte Kunststoffmantelrohrleitungen mit speziellen [X.] zum schnellen und ortsgenauen Auffinden von Undichtigkeiten ausrüstet. An den Rohrleitungen ist jeweils im Abstand von zwölf Metern die Isolierung ausgespart. Dort werden von der [X.]eklagten Elektroleitungen verlegt, miteinander verbunden und an Messgeräte angeschlossen, die in dafür vorgesehenen Gebäuden montiert sind. Nach Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Leckwarnsystems werden bereits auf die Rohrleitung aufgeschobene Muffen über die Montagestellen gezogen, durch Erhitzen geschrumpft und mit Montageschaum verfüllt. Die Arbeitnehmer der [X.]eklagten haben spezielle Schulungen für die Installation von [X.] absolviert, sind jedoch keine gelernten Elektriker.

4

Am 30. Mai 2013 wurde aufgrund eines bei Gericht am 10. Mai 2013 eingegangenen Antrags des [X.] ein Mahnbescheid gegen die [X.]eklagte erlassen und ihr am 14. Juni 2013 zugestellt. Die [X.]eklagte erhob dagegen am 18. Juni 2013 Widerspruch. Der mit der Information über den Eingang des Widerspruchs verbundenen gerichtlichen Aufforderung vom 21. Juni 2013, eine Anspruchsbegründung einzureichen, kam der Kläger erst mit einem am 13. April 2017 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 12. April 2017 nach.

5

Der Kläger hat gemeint, die [X.]eklagte unterhalte einen Rohrleitungs- und Tiefbaubetrieb iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 [X.] 2011. Die Installation von [X.] diene dazu, Kunststoffmantelrohrleitungen instand zu halten, und stelle ihre Funktionsfähigkeit sicher. Die Gesamttätigkeit sei jedenfalls eine bauliche Leistung iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II [X.] 2011.

6

Der Kläger hat beantragt,

        

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn 18.480,00 [X.] zu zahlen.

7

Die [X.]eklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der betriebliche Geltungsbereich des [X.] 2011 sei nicht eröffnet. [X.]ei den von ihrem [X.]etrieb ausgeführten Tätigkeiten handele es sich um Elektroinstallationsarbeiten. Die [X.] seien weder notwendiger [X.]estandteil der Rohrleitungssysteme noch zu ihrer Errichtung oder Instandhaltung erforderlich. Da die Tätigkeiten bereits nicht baulich geprägt seien, komme es nicht darauf an, ob ihr [X.]etrieb nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 [X.] 2011 vom betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags ausgenommen sei. Die [X.]eitragsforderungen seien zudem verfallen und verjährt.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat ihr stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision erstrebt die [X.]eklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die erstinstanzliche Entscheidung zu Recht abgeändert und die [X.]eklagte dazu verurteilt, die [X.]eiträge zu leisten.

I. Der Kläger hat die zulässige Klage nicht geändert, indem er die [X.]eitragsforderungen zunächst allein auf die [X.] [X.] 2012 und später nur noch auf § 7 Abs. 6 iVm. der Anlage 31 [X.] gestützt hat. [X.] nach den [X.], für deren Geltungserstreckung sowohl eine Allgemeinverbindlicherklärung als auch § 7 [X.] in [X.]etracht kommen, werden von demselben den Streitgegenstand umgrenzenden Lebenssachverhalt erfasst. Die Ansprüche stützen sich auf dasselbe Tatgeschehen. Sie sind weder in ihren materiell-rechtlichen Voraussetzungen noch in ihren Folgen oder strukturell grundlegend verschieden ausgestaltet ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 26; 24. September 2019 - 10 [X.] - Rn. 11; 28. August 2019 - 10 [X.] - Rn. 14; 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 27; 8. Mai 2019 - 10 [X.] - Rn. 12; 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 15; 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 18 ff., [X.]E 164, 201).

II. Der Kläger hat für den [X.]raum von September bis Dezember 2012 Anspruch auf die geltend gemachten [X.]eiträge für gewerbliche Arbeitnehmer aus § 7 Abs. 6 iVm. der Anlage 31 [X.] Die Anlage 31 enthält den vollständigen Text des [X.] 2011 (vgl. den Anlageband zum [X.]. I Nr. 29 vom 24. Mai 2017 S. 323 bis 336). Die in § 7 Abs. 6 [X.] angeordnete Geltungserstreckung des [X.] 2011 auf nicht [X.] ist aus Sicht des Senats verfassungsgemäß. Die [X.]eitragspflichten der [X.] folgen aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. II, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 18 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2011.

1. Der im [X.] gelegene [X.]etrieb der [X.] unterfällt dem räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags (§ 1 Abs. 1 [X.] 2011). Die zwölf gewerblichen Arbeitnehmer, die die [X.]eklagte nach den von ihr nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s im Streitzeitraum beschäftigte, werden vom persönlichen Geltungsbereich erfasst (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] 2011).

2. Das [X.] ist auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen zu Recht davon ausgegangen, dass der [X.]etrieb der [X.] im streitgegenständlichen [X.]raum [X.] überwiegend Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 [X.] 2011 ausführte.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird ein [X.]etrieb vom betrieblichen Geltungsbereich der [X.] erfasst, wenn in ihm [X.] überwiegend Tätigkeiten versehen werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 der [X.] fallen. [X.]etriebe, die überwiegend eine oder mehrere der in den [X.]eispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V der [X.] genannten Tätigkeiten versehen, fallen unter den betrieblichen Geltungsbereich der [X.], ohne dass die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III geprüft werden müssen. Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinn erbracht, sind ihnen diejenigen Nebenarbeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen (vgl. z[X.] [X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 44 [X.]).

b) Die Darlegungs- und [X.]eweislast dafür, dass in einem [X.]etrieb [X.] überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt dem Kläger. Sein Sachvortrag ist schlüssig, wenn er Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, der [X.]etrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich der [X.] erfasst. Dazu gehört neben der Darlegung von Arbeiten, die sich § 1 Abs. 2 der [X.] zuordnen lassen, auch die Darlegung, dass diese Tätigkeiten insgesamt [X.] überwiegen ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 45 [X.]).

c) Nach diesen Maßgaben hat der Kläger schlüssig vorgetragen, dass der [X.]etrieb der [X.] im Streitzeitraum zu mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit bauliche Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 [X.] 2011 erbrachte.

aa) Allerdings erfüllt die von der [X.] unstreitig [X.] überwiegend ausgeführte Installation von [X.] an bereits fertig verlegten Kunststoffmantelrohrleitungen entgegen der Annahme des [X.] nicht das Tarifbeispiel des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 [X.] 2011.

(1) Zu den [X.] iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 [X.] 2011 gehören alle Arbeiten, die das Verlegen und Montieren von Rohren betreffen, wobei nicht maßgeblich ist, in welchem Verfahren diese Arbeiten durchgeführt werden. Es muss sich jedoch um Arbeiten an Rohrleitungen oder Rohrleitungssystemen handeln. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 [X.] 2011 verlangt, dass die Tätigkeiten prägend an Rohrleitungen und den zu diesen gehörenden Aggregaten (wie z[X.] Pumpen) ausgeübt werden. Die Arbeiten an sonstigen Anlagenteilen müssen zudem lediglich notwendige Vorbereitungs-, [X.]- oder sonstige [X.] darstellen, ohne die die [X.] nicht ausgeführt werden können ([X.] 21. Januar 2015 - 10 [X.] - Rn. 24 [X.]). Unter den [X.]egriff des [X.] ist auch die Instandhaltung (Reparatur und Sanierung) von Rohrleitungen zu fassen (vgl. [X.] 17. November 2010 - 10 [X.] - Rn. 26 f.). Werden [X.] iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 [X.] 2011 verrichtet, sind ihnen diejenigen Tätigkeiten hinzuzurechnen, die zur sachgerechten Ausführung der baulichen Leistung „Rohrleitungsbau“ notwendig sind und daher mit dieser in Zusammenhang stehen ([X.] 21. Januar 2015 - 10 [X.] - Rn. 25 [X.]).

(2) Um [X.] im [X.] handelt es sich nicht, wenn die Arbeiten an anderen Anlagenteilen prägend sind und die Tätigkeiten an Rohrleitungen lediglich im Zusammenhang damit stehen, wie es z[X.] bei notwendigen [X.]arbeiten der Fall ist. Um Rohrleitungsbau und Arbeiten an anderen Anlagenteilen abzugrenzen, ist deshalb festzustellen, welche Tätigkeiten im Einzelnen in welchem Umfang ausgeübt wurden. [X.]ei im Einzelfall auftretenden [X.] kann insbesondere von [X.]edeutung sein, ob die Tätigkeiten im Schwerpunkt Qualifikationen eines [X.]erufsbilds aus dem [X.]ereich der [X.]auwirtschaft (z[X.] [X.]/in) erfordern oder einem anderen [X.]erufsbild zugeordnet werden können ([X.] 21. Januar 2015 - 10 [X.] - Rn. 26 [X.]).

(3) Danach handelt es sich bei der Montage von [X.] an bereits fertig verlegten Kunststoffmantelrohrleitungen nicht um [X.] im [X.]. Die Tätigkeiten, die die [X.]eklagte unmittelbar an den Rohrleitungen ausführt, stellen lediglich Zusammenhangsarbeiten zu Arbeiten an anderen Anlagenteilen dar.

(a) Die [X.]eklagte hat im Streitzeitraum weder Rohrleitungen verlegt noch montiert. [X.]ei den von ihr installierten [X.] handelte es sich weder um für den Rohrleitungsbau notwendige Aggregate noch um sonstige zur Ausführung von [X.] erforderliche Anlagenteile wie z[X.] Absperrventile oder Auslaufarmaturen. Die Rohrleitungen waren ohne die [X.] voll funktionstüchtig. Das [X.] hat auch nicht festgestellt, dass die Systeme für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Rohrleitungen erforderlich waren.

(b) Die von der [X.] unmittelbar an Kunststoffmantelrohrleitungen ausgeführten Arbeiten waren [X.] zu Arbeiten an „anderen Anlagenteilen“ im Sinn der Senatsrechtsprechung. Sie erfolgten jeweils im [X.] an die Installation der [X.] und waren für deren Montage erforderlich. Sie beschränkten sich darauf, die an den Montagestellen bereits vorhandenen Muffen über die jeweiligen Montagestellen zu ziehen, durch Erhitzen zu schrumpfen und die Montagestellen zu verschließen.

(4) Die betriebliche Tätigkeit der [X.] war durch die Arbeit an anderen Anlagenteilen in Form von [X.] geprägt. Sie erforderte nicht im Schwerpunkt Qualifikationen eines [X.]erufsbilds aus dem [X.]ereich der [X.]auwirtschaft. Sie ist insbesondere nicht Gegenstand der [X.]erufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter mit dem Schwerpunkt „[X.]“ oder zum [X.].

(a) Die Verordnung über die [X.]erufsausbildung in der [X.]auwirtschaft ([X.]auWiAusbV) vom 2. Juni 1999 ([X.]. I S. 1102) idF der Verordnung vom 20. Februar 2009 ([X.]. I S. 399) enthält im 3. Abschnitt des [X.] für die [X.]erufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter/zur Tiefbaufacharbeiterin. Diese [X.]erufsausbildung kann mit dem Schwerpunkt „[X.]“ durchlaufen werden (vgl. § 18 Satz 1 [X.]auWiAusbV). Sie erstreckt sich auf das Einbauen und Anschließen von Ver- und Entsorgungssystemen (§ 17 Nr. 15 [X.]auWiAusbV), wozu insbesondere der Einbau von [X.] und Armaturen gehört (vgl. zu II [X.] Nr. 10 der Anlage 3 [zu § 18] [X.]auWiAusbV). Dementsprechend bezieht sich die Abschlussprüfung in diesem Schwerpunkt auf das Herstellen einer Druckrohrleitung unter Verwendung unterschiedlicher Materialien, das Zuordnen verschiedener Formstücke und das Durchführen einer Druckprüfung (§ 22 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 [X.]auWiAusbV) sowie auf das Einbauen von [X.] (§ 22 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 [X.]uch[X.][X.]. cc [X.]auWiAusbV). Soweit in § 17 Nr. 9 und § 22 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 [X.]uch[X.][X.]. aa [X.]auWiAusbV von Messungen die Rede ist, sind damit Höhen-, Längen- und Richtungsmessungen gemeint (vgl. zu II [X.] Nr. 5 der Anlage 3 [zu § 18] [X.]auWiAusbV). Die [X.]eklagte versah keine Tätigkeiten auf einem dieser Gebiete.

(b) Zu dem nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 [X.]uch[X.]a [X.]auWiAusbV staatlich anerkannten, auf dem Tiefbaufacharbeiter/der Tiefbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberuf [X.]/[X.]in enthält der 11. Abschnitt des [X.] der [X.]auWiAusbV verschiedene Regelungen. Zum Gegenstand der [X.]erufsausbildung gehört nach § 73 [X.]auWiAusbV ua. das „Einbauen“ und das „Sanieren und Instandsetzen von [X.]“ (Nr. 10, Nr. 11). Im dritten Ausbildungsjahr sollen die Auszubildenden in diesem Zusammenhang lernen, [X.] nach unterschiedlichen Verfahren vor Korrosion und chemischen Einflüssen zu schützen, Schäden festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen (vgl. Nr. 10 [X.]uch[X.]d sowie Nr. 11 [X.]uch[X.]a und [X.]uch[X.]b der Anlage 14 [zu § 74] [X.]auWiAusbV). Die Abschlussprüfung im Prüfungsbereich Rohrleitungsbau kann sich dementsprechend nach § 77 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 [X.]auWiAusbV ua. auf das [X.]earbeiten von Rohren aus unterschiedlichen Werkstoffen ([X.]uch[X.]a), [X.] und Hausanschlüsse ([X.]uch[X.]b) und das Sanieren und Instandsetzen von [X.] ([X.]uch[X.]c) erstrecken. Auch mit diesen Ausbildungsgegenständen deckten sich die von der [X.] ausgeführten Tätigkeiten nicht. Insbesondere ersetzt ein Leckwarnsystem nicht die zur Feststellung des Schadens und seiner Ursache sowie die zur Schadensbegrenzung erforderlichen Maßnahmen. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der [X.] kann mit seiner Hilfe eine Undichtigkeit lediglich erkannt und lokalisiert werden.

(5) Die von der [X.] [X.] überwiegend ausgeübte Arbeit an anderen Anlagenteilen erforderte im Schwerpunkt Fähigkeiten und Kenntnisse aus dem [X.]ereich des [X.].

(a) Das [X.] hat zur Montage der [X.] festgestellt, es würden Elektroleitungen verlegt, miteinander verbunden und an Messgeräte angeschlossen, die in dafür vorgesehenen Gebäuden montiert sind.

(aa) Elektroleitungen werden typischerweise von [X.]etrieben des [X.] verlegt (vgl. [X.] 20. April 2005 - 10 [X.] - zu II 4 b der Gründe). Die [X.]erufsausbildung in diesem Handwerkszweig kann nach § 3 Nr. 1 der Verordnung über die [X.]erufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin vom 25. Juli 2008 ([X.]. I S. 1413, [X.] 2008) in der Fachrichtung „Energie- und Gebäudetechnik“ durchlaufen werden. Die zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten beinhalten insbesondere das „Montieren und Installieren“, das „Installieren von Systemkomponenten und Netzwerken“ und das „Messen und Analysieren“ (§ 4 Abs. 2 Abschn. A Nr. 9 bis Nr. 11 [X.] 2008). Als für das „Montieren und Installieren“ zu vermittelnde Qualifikationen führt die Anlage (zu § 4) [X.] 2008 in Abschn. I Nr. 9 [X.]uch[X.]i und [X.]uch[X.][X.]. das Verdrahten von Geräten sowie das Montieren von Verteilern, Schaltern, Steckvorrichtungen und Leitungsverlegesystemen auf. Ferner soll der Auszubildende am Ende seiner Ausbildung ua. „[X.]etriebssysteme installieren“ können (vgl. Abschn. I Nr. 10 [X.]uch[X.]b der Anlage [zu § 4] [X.] 2008).

([X.]) Gegenstand der [X.]erufsausbildung in der Fachrichtung „Energie- und Gebäudetechnik“ ist ua. das Prüfen und Instandhalten von gebäudetechnischen Systemen (§ 4 Abs. 2 Abschn. [X.] Nr. 6 [X.] 2008). Im „Prüfungsbereich Arbeitsauftrag“ soll der Prüfling nachweisen, dass er „Anlagenteile montieren, verdrahten, verbinden und einstellen“ kann (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 [X.]uch[X.]b [X.] 2008). In der Fachrichtung „Energie- und Gebäudetechnik“ kommt insbesondere das Errichten, Ändern oder Instandhalten einer energie- oder gebäudetechnischen Anlage zum Nachweis (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 [X.]uch[X.]a [X.] 2008).

(b) Das Verlegen und Verbinden von Elektroleitungen und ihr [X.] an Messgeräte in dafür vorgesehenen Gebäuden erfordert im Schwerpunkt Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem [X.]erufsbild des Elektronikers. Die [X.]eklagte hat im Streitzeitraum iSv. § 4 Abs. 2 Abschn. A Nr. 9 bis Nr. 11 [X.] 2008 [X.]etriebssysteme, Systemkomponenten bzw. gebäudetechnische Anlagen und Anlagenteile montiert, verdrahtet und installiert.

[X.]) Die Ausrüstung von Kunststoffmantelrohrleitungen mit speziellen [X.] ist jedoch eine sonstige bauliche Leistung iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II [X.] 2011. Das hat das [X.] zutreffend erkannt.

(1) Nach § 1 Abs. 2 Abschn. II [X.] 2011 ist der betriebliche Geltungsbereich für [X.]etriebe eröffnet, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die dazu dienen, [X.]auwerke zu erstellen, instand zu setzen, zu ändern oder zu beseitigen.

(2) Der [X.]etrieb der [X.] erfüllte im streitigen [X.]raum diese tariflichen Voraussetzungen.

(a) Die - hier nicht umstrittene - Gewerblichkeit der Tätigkeit erfasst alle erlaubten selbständigen Tätigkeiten, die auf nachhaltige Gewinnerzielung gerichtet sind und fortgesetzt ausgeübt werden, unter Ausschluss der Urproduktion, der freien [X.]erufe und des öffentlichen Dienstes ([X.] 21. Januar 2009 - 10 [X.]/08 - Rn. 17).

(b) Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass Rohrleitungen [X.]auwerke iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II [X.] 2011 sind. [X.]auwerke sind irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus [X.]austoffen oder [X.]auteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen ([X.] 25. April 2007 - 10 [X.] - Rn. 35 [X.]). Dazu gehören auch Rohrleitungen im Zug eines Versorgungsnetzes ([X.] 22. September 1993 - 10 [X.] - zu III 4 der Gründe).

(c) Die [X.]eklagte hat im Streitzeitraum „nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung bauliche Leistungen“ erbracht.

(aa) Dieses Tarifmerkmal des § 1 Abs. 2 Abschn. II [X.] 2011 erfüllen [X.]etriebe, wenn sie [X.] überwiegend Arbeiten ausführen, die irgendwie - wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet - der Errichtung und Vollendung von [X.]auwerken oder auch der Instandsetzung oder Instandhaltung von [X.]auwerken zu dienen bestimmt sind, sodass diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können. Dazu gehören auch die Arbeiten des [X.]. Die Tarifvertragsparteien wollten nicht nur das [X.]auhauptgewerbe erfassen, sondern auch das sog. [X.]aunebengewerbe ([X.] 5. Juni 2019 - 10 [X.] - Rn. 24 [X.]).

([X.]) Daher ist es entgegen der Auffassung der Revision nicht entscheidend, ob ihre Kunden die [X.] in der Absicht bestellt haben, sie später zu nutzen. Die bauliche Prägung des [X.]etriebs der [X.] folgt vielmehr bereits aus den [X.] überwiegend an [X.]auwerken ausgeführten Montagearbeiten. Dass diese Leistungen vorwiegend Kenntnisse und Fertigkeiten aus dem [X.]ereich des [X.] erfordern und üblicherweise von [X.]etrieben dieses Gewerbezweigs ausgeführt werden, beseitigt die bauliche Prägung nicht. Die [X.]etriebe des [X.] sind als [X.]etriebe des [X.] ebenfalls [X.]aubetriebe im [X.] ([X.] 5. September 1990 - 4 [X.] - zu II 3 a der Gründe).

(d) Die [X.]eklagte erbrachte auch „nach ihrer betrieblichen Einrichtung bauliche Leistungen“.

(aa) Dieses Tarifmerkmal des § 1 Abs. 2 Abschn. II [X.] 2011 erfüllen [X.]etriebe, wenn sie Leistungen mit Werkstoffen, Arbeitsmitteln und -methoden des [X.]augewerbes ausführen (für die [X.]Rspr. [X.] 8. Mai 2019 - 10 [X.] - Rn. 21 [X.]). Das gilt auch dann, wenn ausschließlich Materialien, Werkzeuge und Arbeitsmethoden eines der in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 [X.] 2011 genannten [X.]etriebe des [X.] verwendet werden.

([X.]) Der Senat hat in diesem Zusammenhang bisher - soweit ersichtlich - nicht ausdrücklich danach unterschieden, ob mit typischen Werkstoffen, Arbeitsmitteln und -methoden des [X.]auhauptgewerbes oder solchen des [X.] gearbeitet wird. [X.]ereits in dem von der [X.] in anderem Zusammenhang herangezogenen Urteil vom 13. Mai 2004 (- 10 [X.]/03 - zu II 2 a der Gründe) hat er allerdings erkannt, die bauliche Prägung könne sich bei einem [X.]etrieb des [X.] daraus ergeben, „dass die verwendeten Arbeitsmittel und -methoden (auch) zu denjenigen des [X.]augewerbes gehören“.

([X.]) Für diese Auffassung spricht neben dem nur allgemein auf die „betriebliche Einrichtung“ abstellenden Wortlaut die systematische und teleologische Auslegung der Tarifnorm. Sie verfolgt den Regelungszweck, auch die in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 [X.] 2011 genannten [X.]etriebe des [X.] zu erfassen (vgl. [X.] 13. Mai 2004 - 10 [X.]/03 - zu II 2 a der Gründe [X.]). Deshalb sollen diese [X.]etriebe dann vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommen sein, wenn sie die dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen (vgl. [X.] 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 26 ff. [X.]). Dem widerspräche es, den betrieblichen Geltungsbereich der [X.] für einen [X.]etrieb des [X.] schon dann abzulehnen, wenn er ausschließlich Werkstoffe, Arbeitsmaterialien und -methoden seines (Ausbau-)Gewerbezweigs verwendet.

([X.]b) Unabhängig davon dürfte es in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereiten, trennscharf zwischen Werkstoffen, Arbeitsmitteln und -methoden des [X.]auhaupt- und solchen des [X.]auneben- bzw. [X.] zu unterscheiden. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass die in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 [X.] 2011 genannten [X.]etriebe des [X.] iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II [X.] 2011 „nach ihrer betrieblichen Einrichtung“ bauliche Leistungen erbringen, wenn sie dazu ausschließlich ihre spezifischen Werkstoffe, Arbeitsmittel und -methoden verwenden. Soweit eine frühere Entscheidung des [X.] dahin verstanden werden könnte, dass Werkstoffe, Arbeitsmittel und -methoden des Elektrikerhandwerks keine solchen des [X.]augewerbes seien ([X.] 25. Februar 1987 - 4 [X.] - [X.]E 55, 67), hält der nun allein zuständige Zehnte Senat daran nicht fest.

(e) Die von der [X.] im streitigen [X.]raum verrichteten Tätigkeiten dienten dazu, Rohrleitungsbauwerke zu erstellen.

(aa) Nach der Senatsrechtsprechung ist ein [X.]auwerk erst mit seinem vollständigen Ausbau erstellt, wie er vom [X.]auherrn in Auftrag gegeben worden ist ([X.] 8. März 2006 - 10 [X.] - Rn. 25 [X.]: Unterwasserbrennarbeiten zur Erstellung von Wasserbauwerken). Der Zweck eines [X.]auwerks wird durch die Wünsche des Auftraggebers bestimmt und ist erst erreicht, wenn die von ihm gewünschten Teile am [X.]auwerk angebracht werden. Sie gehören damit zum [X.]auwerk ([X.] 15. Juni 2011 - 10 [X.] 861/09 - Rn. 24: vorbeugender [X.]randschutz; 25. April 2007 - 10 [X.] - Rn. 35: Verschweißen von Folien zum Auffangen von in Kläranlagen auftretenden Faulgasen). Zur Erstellung eines [X.]auwerks gehören damit letztlich alle ihr dienenden [X.]auleistungen ([X.] 5. September 1990 - 4 [X.] - zu II 3 der Gründe: Montage von Lüftungskanälen).

([X.]) Entgegen der Auffassung der [X.] kommt es danach für die [X.]eurteilung, ob ein [X.]auwerk erstellt ist, auf den Wunsch des [X.]auherrn an. Hat er die Ausrüstung einer Kunststoffmantelrohrleitung mit einem Leckwarnsystem in Auftrag gegeben, ist das [X.]auwerk „Rohrleitung“ erst erstellt, wenn auch das Leckwarnsystem installiert wurde. Nur dann kann das [X.]auwerk bestimmungsgemäß, dh. in der vom [X.]auherrn vorgegebenen Art und Weise, genutzt werden.

(cc) Der Einwand der [X.], ein Leckwarnsystem erleichtere die Fehlersuche und könne sie auch beschleunigen, verhindere jedoch nicht das Auftreten von Störungen, ändert nichts daran, dass seine Montage der Erstellung des [X.]auwerks „Rohrleitung“ dient. Das gilt auch für den Hinweis der [X.], die Installation des Leckwarnsystems ersetze die spätere Reparatur der Rohrleitung nicht. Darauf, ob baurechtliche Gründe die vom [X.]auherrn gewünschten (Ausbau-)Leistungen erfordern, kommt es ebenfalls nicht an.

([X.]) Der Senat hat zwar in der von der [X.] herangezogenen Entscheidung vom 8. Februar 1995 sog. [X.]randsanierungsarbeiten nicht als bauliche Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II der [X.] angesehen (- 10 [X.] 289/94 - zu III der Gründe). In diesem Fall hat er allerdings entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass „die Wiederherstellung der durch den [X.]rand geschädigten Räumlichkeiten in der Regel nicht der unmittelbare Zweck der … [X.]randsanierungsarbeiten war, sondern nur dann, wenn ein Kunde ausdrücklich einen Auftrag zur Wiederherstellung des Gebäude- oder Gebäudeteils gegeben hatte“.

([X.]b) Nach den Feststellungen des [X.]s waren die von der [X.] montierten [X.] jeweils Teil des vom [X.]auherrn in Auftrag gegebenen [X.]auwerks „Rohrleitung“. Ihre Installation diente unmittelbar dazu, das [X.]auwerk zu erstellen. Ob und inwieweit die [X.] in [X.]etrieb genommen wurden und zum Einsatz kamen, um eine Undichtigkeit zu orten und die Rohrleitung an der Schadstelle zu reparieren, ist nicht entscheidend.

3. Die [X.]eklagte unterhält keinen [X.]etrieb des [X.] iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 [X.] 2011. Die danach für eine Ausnahme vom betrieblichen Geltungsbereich erforderlichen Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die ausgeübten „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ geben dem [X.]etrieb der [X.] nicht das Gepräge eines [X.]etriebs des [X.].

a) Führen Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, die sowohl baulicher Natur als auch einem der ausgenommenen Gewerke des § 1 Abs. 2 Abschn. VII der [X.] zuzuordnen sind, kommt es darauf an, welches Gepräge diese „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ dem [X.]etrieb geben. Entscheidend ist in erster Linie der Charakter der überwiegend ausgeführten Tätigkeiten. Die Abgrenzung richtet sich insbesondere danach, ob die „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ von Fachleuten des ausgenommenen Gewerks angeleitet und verrichtet werden. Werden sie von Fachleuten eines [X.]augewerbes oder von ungelernten Arbeitskräften durchgeführt, ist regelmäßig eine Ausnahme vom Geltungsbereich der [X.] abzulehnen ([X.] 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 27).

b) Die von der [X.] ausgeführten Tätigkeiten sind sowohl dem Elektroinstallationsgewerbe als auch nach § 1 Abs. 2 Abschn. II [X.] 2011 dem [X.]augewerbe zuzuordnen. Dabei überwiegen [X.] Tätigkeiten, die dem Elektroinstallationsgewerbe zuzuordnen sind. Eine Ausnahme vom betrieblichen Geltungsbereich des [X.] 2011 kommt gleichwohl nicht in [X.]etracht, weil die [X.]eklagte nach ihrem eigenen Vortrag keine Fachleute dieses Gewerbes beschäftigt. Keiner ihrer Arbeitnehmer verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als Elektriker oder Elektroniker. Die [X.]eklagte hat sogar eingeräumt, dass die [X.] überwiegend ausgeführten Arbeiten keine derartige Ausbildung erfordern.

4. Der Kläger ist berechtigt, die nach dem [X.] geschuldeten [X.]eiträge im Weg einer sog. Mindestbeitragsklage mithilfe der vom Statistischen [X.]undesamt ermittelten durchschnittlichen [X.]ruttomonatslöhne in der [X.]auwirtschaft geltend zu machen ([X.] 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 45 [X.]). Die auf diese Weise berechneten Mindestbeiträge für zwölf gewerbliche Arbeitnehmer führen im Streitzeitraum zu der rechnerisch unumstrittenen Summe von [X.]n von 18.480,00 Euro.

5. Die Ansprüche sind weder verfallen noch verjährt. Der Kläger hat die [X.] und die Verjährungsfrist von jeweils vier Jahren nach § 24 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 4 Satz 1 [X.] 2011 gewahrt.

a) Die Fristen für die [X.] begannen nach § 199 Abs. 1 [X.]G[X.], der nach § 24 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2011 für die Verfallfrist entsprechend gilt, mit Ablauf des 31. Dezember 2012 und endeten mit Ablauf des 31. Dezember 2016. Die Verlängerung der Verjährungsfrist gegenüber § 195 [X.]G[X.] ist nach § 202 [X.]G[X.] wirksam ([X.] 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 46).

b) Der Kläger hat die Ansprüche innerhalb der Verfallfrist anhängig gemacht, indem er den [X.] am 10. Mai 2013 beim Arbeitsgericht eingereicht hat (vgl. [X.]VerfG 16. Juli 2016 - 2 [X.]vR 1614/14 - Rn. 18). Nach § 24 Abs. 1 Satz 3 [X.] 2011 genügt das, um die Verfallfrist einzuhalten.

c) Es kann dahinstehen, ob die Verjährung der [X.] nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 [X.]G[X.] iVm. § 167 ZPO bereits durch den Eingang des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids am 10. Mai 2013 gehemmt wurde, obwohl der Antrag der [X.] erst am 14. Juni 2013 zugestellt wurde (zu der Auslegung von § 167 ZPO [X.] 11. Oktober 2017 - 5 [X.] 694/16 - Rn. 20). Die Verjährungsfrist ist selbst dann gewahrt, wenn zugunsten der [X.] unterstellt wird, dass sie erstmals mit der Zustellung des Mahnbescheids gehemmt wurde.

aa) Die Ansprüche waren im Mahnbescheid in einer den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Weise hinreichend individualisiert (zu dieser Voraussetzung [X.]GH 17. September 2019 - [X.]/18 - Rn. 24 f.). Aufgrund der Angaben zu dem [X.]eitragszeitraum sowie der Anzahl der gewerblichen Arbeitnehmer auf der Vorderseite des Mahnbescheids und der auf seiner Rückseite aufgedruckten „[X.]egründung des Antragstellers“ waren die geltend gemachten Ansprüche so unterschieden und abgegrenzt, dass sie Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein konnten. Der [X.] war es aufgrund dieser Angaben möglich zu beurteilen, ob sie sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen wollte.

[X.]) Die spätestens durch die Zustellung des Mahnbescheids an die [X.]eklagte bewirkte Hemmung der Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 [X.]G[X.]) endete nach § 204 Abs. 2 Satz 3 iVm. Satz 1 [X.]G[X.] am 24. Dezember 2013, weil der Kläger das Verfahren trotz der Aufforderung des Arbeitsgerichts vom 21. Juni 2013 nicht weiter betrieben hat.

(1) Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Schreiben vom 21. Juni 2013 den Eingang des Widerspruchs der [X.] vom 18. Juni 2013 mitgeteilt und ihn aufgefordert, den Anspruch zu begründen. Dieses Schreiben beinhaltet zwei Verfahrenshandlungen des Gerichts iSv. § 204 Abs. 2 Satz 3 [X.]G[X.] (vgl. [X.]GH 19. März 2019 - [X.]/17 - Rn. 38 ff.). [X.]ei ihnen kommt es auf den Zugang bei der betroffenen Partei an, wenn davon die Wirksamkeit der betreffenden Prozesshandlung abhängt ([X.]GH 19. März 2019 - [X.]/17 - Rn. 37).

(a) Die Mitteilung vom Eingang des Widerspruchs kann formlos erfolgen ([X.]GH 19. März 2019 - [X.]/17 - Rn. 39 [X.]). Da der [X.]etrieb der [X.] in [X.] nicht im [X.]ereich des [X.] des Arbeitsgerichts [X.]erlin liegt, gilt die Mitteilung nach § 46a Abs. 1 Satz 1 ArbGG iVm. § 689 Abs. 1 Satz 1, §§ 495, 270 Satz 2 ZPO als an dem zweiten Werktag nach Aufgabe zur Post bewirkt.

(b) Für die Aufforderung der Geschäftsstelle nach § 46a Abs. 4 Satz 3 ArbGG, den Anspruch schriftlich zu begründen, gilt mangels einer abweichenden Vorschrift § 697 Abs. 1 Satz 2 ZPO (§ 46a Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Danach ist § 270 Satz 2 ZPO entsprechend anwendbar, so dass auch die Zustellung der Aufforderung am zweiten Werktag nach Aufgabe zur Post als bewirkt gilt.

(2) Hier gelten die Verfahrenshandlungen des Gerichts nach § 270 Satz 2 ZPO als am Montag, dem 24. Juni 2013, bewirkt. Auf dem Schreiben vom 21. Juni 2013, einem Freitag, ist eine dreiwöchige [X.] verfügt und daneben handschriftlich das Datum „12. Juli 2013“ vermerkt. Da die [X.], gerechnet ab dem 21. Juni 2013, am 12. Juli 2013 endete, ist davon auszugehen, dass das Schreiben vom 21. Juni 2013 noch am selben [X.] aufgegeben wurde.

(3) Die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 2 Satz 3 iVm. Satz 1 [X.]G[X.] endete am 24. Dezember 2013, weil die Parteien das Verfahren in den sechs Monaten seit dem 24. Juni 2013 nicht betrieben hatten. Der Tag des [X.]eginns der Hemmung und der Tag ihrer [X.]eendigung gehören zu der [X.]. Für die [X.]erechnung der Sechsmonatsfrist gelten § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 [X.]G[X.] (vgl. [X.]GH 11. Februar 2009 - [X.]/06 - Rn. 41 [X.], [X.]GHZ 179, 361).

cc) Die Hemmung der Verjährung begann nach § 204 Abs. 2 Satz 4 [X.]G[X.] am 13. April 2017 erneut. Mit seinem die Anspruchsbegründung enthaltenden Schriftsatz vom 12. April 2017, der am Folgetag bei Gericht eingegangen ist, hat der Kläger das Verfahren iSv. § 204 Abs. 2 Satz 4 [X.]G[X.] weiter betrieben.

(1) Die Hemmung begann im Streitfall erneut, obwohl die Verjährung regelmäßig nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch gehemmt wird (vgl. [X.]GH 18. Mai 2017 - [X.]/14 - Rn. 20). Werden die geltend gemachten Ansprüche, wie hier, von demselben den Streitgegenstand umgrenzenden Lebenssachverhalt erfasst, kommt es nicht darauf an, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 213 [X.]G[X.] erfüllt sind (ausführlich [X.] 25. September 2013 - 10 [X.] 454/12 - Rn. 27 ff., [X.]E 146, 123).

(2) Dem [X.] steht auch nicht entgegen, dass dem [X.] Rückwirkung zukommt. Dieses Gesetz tritt an die Stelle einer unwirksamen bzw. neben eine wirksame Allgemeinverbindlicherklärung und ordnet die Geltung der bezeichneten Tarifverträge rückwirkend an. Für die Annahme, es habe in der [X.] bis zu seinem Inkrafttreten kein klagbarer Anspruch bestanden, ist kein Raum. Es gilt nichts anderes als für den Verzug ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 567/17 - Rn. 40 [X.]).

dd) [X.]ei [X.] am 13. April 2017 war die vierjährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen. Sie endete erst am 11. Juli 2017.

(1) Nach § 209 [X.]G[X.] bewirkt die Hemmung der Verjährung, dass der [X.]raum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird.

(2) Die hier am 31. Dezember 2016 endende Verjährungsfrist verlängert sich danach um den [X.]raum seit der Zustellung des Mahnbescheids am 14. Juni 2013 bis einschließlich 24. Dezember 2013. Dieser beläuft sich auf fünf Monate und 41 Tage (17 Tage im Juni 2013 zuzüglich fünf Monate und 24 Tage im Dezember 2013). § 191 [X.]G[X.] findet keine Anwendung (MüKo[X.]G[X.]/[X.] 8. Aufl. § 209 Rn. 4; [X.]/[X.]/[X.] [2019] § 209 Rn. 7). Die Verjährungsfrist endete deshalb am 11. Juli 2017.

6. Gegen die Geltungserstreckung des [X.] 2011 auf die nicht originär tarifgebundene [X.]eklagte durch § 7 Abs. 6 iVm. der Anlage 31 [X.] bestehen nach Auffassung des Senats keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen [X.]edenken ([X.]Rspr., [X.] 27. November 2019 - 10 [X.] 399/18 - Rn. 28 ff.; 27. November 2019 - 10 [X.] 400/18 - Rn. 28 ff.; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 38/18 - Rn. 15 ff.; 24. September 2019 - 10 [X.] - Rn. 17 ff.; 24. September 2019 - 10 [X.] 562/18 - Rn. 20 ff.; 28. August 2019 - 10 [X.] - Rn. 84 ff.; 28. August 2019 - 10 [X.] 550/18 - Rn. 23 ff.; 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 39 ff.; 3. Juli 2019 - 10 [X.] 499/17 - Rn. 81 ff.; 8. Mai 2019 - 10 [X.] - Rn. 29 ff.; 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 32 ff.; 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 42 ff., [X.]E 164, 201).

a) Die formelle Verfassungsmäßigkeit von § 7 [X.] hält der Senat entgegen der Auffassung der [X.] für gegeben ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 38/18 - Rn. 16 ff.). Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber den Tarifvertragsparteien in § 5 [X.] die Möglichkeit eingeräumt hat, die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen zu beantragen, ergibt sich keine wie auch immer geartete „Selbstbindung“ des Gesetzgebers. Insbesondere war er nicht wegen § 5 [X.] daran gehindert, das [X.] zu erlassen.

aa) [X.] von Tarifverträgen auf nicht originär [X.] war allein mit [X.]lick auf § 7 [X.] schon vor Inkrafttreten des [X.] nicht auf die Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 [X.] beschränkt ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 38/18 - Rn. 19).

[X.]) Der Gesetzgeber ist dazu befugt, die Funktionsfähigkeit des [X.] durch gesetzliche Regelungen herzustellen und zu sichern. Er kann auch bereits bestehende gesetzliche Rahmenbedingungen für das Handeln der Koalitionen ändern oder ergänzen, um dem Handeln der Koalitionen und insbesondere der Tarifautonomie Geltung zu verschaffen (vgl. [X.]VerfG 11. Juli 2017 - 1 [X.]vR 1571/15 ua. - Rn. 144, 147, [X.]VerfGE 146, 71). Daher ist es ihm unbenommen, sich für eine andere Rechtsform als die in § 5 [X.] geregelte Allgemeinverbindlicherklärung zu entscheiden ([X.]VerfG 18. Juli 2000 - 1 [X.]vR 948/00 - zu II 2 der Gründe; [X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 38/18 - Rn. 20).

b) § 7 [X.] ist mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar ([X.] 27. November 2019 - 10 [X.] 399/18 - Rn. 34 ff.; 27. November 2019 - 10 [X.] 400/18 - Rn. 34 ff.; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 567/17 - Rn. 50 ff.; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 38/18 - Rn. 21 ff.; 28. August 2019 - 10 [X.] - Rn. 85 ff.; 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 41; 8. Mai 2019 - 10 [X.] - Rn. 30 ff.; 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 45 ff., [X.]E 164, 201).

aa) Entgegen der Auffassung der Revision hat der Gesetzgeber den Tarifvertragsparteien nicht durch die „staatliche Festlegung von materiellen Arbeitsbedingungen durch Gesetz“ die [X.] entzogen. Die Tarifvertragsparteien hatten für alle von § 7 [X.] in [X.]ezug genommenen [X.] einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung gestellt. [X.]eim Erlass einer Allgemeinverbindlicherklärung unterliegt der Normgeber der [X.] ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 38/18 - Rn. 23 [X.]).

[X.]) Ein etwaiger Eingriff in die Tarifautonomie durch die gesetzliche Geltungserstreckung ist jedenfalls im Interesse der Sicherung der Funktionsfähigkeit des [X.] gerechtfertigt ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 567/17 - Rn. 52 ff.). Das [X.] dient einem legitimen Zweck, weil es den Fortbestand der Sozialkassenverfahren in der [X.]auwirtschaft sichern und [X.]edingungen für einen fairen Wettbewerb schaffen soll. Indem § 7 [X.] nicht nur Rückforderungsansprüche ausschließt, sondern auch den zukünftigen [X.]eitragseinzug sicherstellt, kann dieser Zweck erreicht werden. Eine auf Rückforderungsansprüche beschränkte Regelung wäre zwar milder gewesen, aber nicht gleich wirksam ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 567/17 - Rn. 55; 8. Mai 2019 - 10 [X.] - Rn. 39 ff.; 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 48 ff.). Die mit § 7 [X.] verbundenen [X.]elastungen für nicht tarifgebundene Arbeitgeber hält der Senat angesichts der mit der Norm verfolgten Ziele für zumutbar ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 38/18 - Rn. 24 [X.]).

c) § 7 [X.] verletzt nach Auffassung des Senats nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen tariffreier Arbeitgeber, von rückwirkenden Gesetzen nicht in unzulässiger Weise belastet zu werden ([X.] 27. November 2019 - 10 [X.] 399/18 - Rn. 39; 27. November 2019 - 10 [X.] 400/18 - Rn. 39; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 567/17 - Rn. 60; 24. September 2019 - 10 [X.] 562/18 - Rn. 23 ff.; 28. August 2019 - 10 [X.] - Rn. 90 ff.; 3. Juli 2019 - 10 [X.] 499/17 - Rn. 90 ff.; 8. Mai 2019 - 10 [X.] - Rn. 46 ff.; 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 58 ff.; 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 68 ff., [X.]E 164, 201).

aa) Die [X.]eklagte musste wie alle [X.]etroffenen mit der nachträglichen - gesetzlichen - [X.]estätigung der [X.]eitragspflicht aufgrund der [X.] rechnen. Ihr Einwand, die vom [X.]undesverfassungsgericht entwickelte Fallgruppe der überragenden [X.]elange des Gemeinwohls, nach der eine echte Rückwirkung ausnahmsweise zulässig ist, sei nicht einschlägig, trägt nicht. Für die Frage, ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu rechnen war, ist von [X.]edeutung, ob die bisherige Regelung bei objektiver [X.]etrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen (vgl. [X.]VerfG 17. Dezember 2013 - 1 [X.]vL 5/08 - Rn. 64, [X.]VerfGE 135, 1; [X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 567/17 - Rn. 61; 3. Juli 2019 - 10 [X.] 499/17 - Rn. 91; 8. Mai 2019 - 10 [X.] - Rn. 47).

[X.]) Die [X.]eklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, die „Ersetzung“ der unwirksamen Allgemeinverbindlicherklärung durch eine gesetzliche Regelung sei nicht vorhersehbar gewesen. Dem Gesetzgeber steht die Wahl einer anderen Rechtsform als der in § 5 [X.] geregelten Allgemeinverbindlicherklärung für die Erstreckung eines Tarifvertrags auf Außenseiter frei. Die Rechtsform ändert nichts an Inhalt und Ergebnis der Erwägungen zu der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen. Ein Vertrauen darauf, nur aufgrund einer wirksamen Allgemeinverbindlicherklärung in Anspruch genommen zu werden, ist daher nicht schutzwürdig ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 567/17 - Rn. 64; 3. Juli 2019 - 10 [X.] 499/17 - Rn. 94; 8. Mai 2019 - 10 [X.] - Rn. 50; 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 51, [X.]E 164, 201).

d) § 7 [X.] hebt nicht unter Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung auf. Mit der gesetzlichen Erstreckungsanordnung sollte - letztlich mit Rücksicht auf die Forderungen der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtssicherheit - statt anfechtbaren Rechts [X.] Recht gesetzt werden. Dies stellt keine „Generalkassation formell fortbestehender Urteile“ dar. Vielmehr hat der Gesetzgeber lediglich eine aus formellen Gründen unwirksame Erstreckung der Normwirkung des [X.] durch eine wirksame - gesetzliche - Erstreckungsanordnung ersetzt, um auf diese Weise den weitreichenden Folgen der [X.]eschlüsse des Senats vom 21. September 2016 (- 10 A[X.]R 33/15 - [X.]E 156, 213; - 10 A[X.]R 48/15 - [X.]E 156, 289) und 25. Januar 2017 (- 10 A[X.]R 34/15 -; - 10 A[X.]R 43/15 -) entgegenzuwirken ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 567/17 - Rn. 65; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 38/18 - Rn. 25; 28. August 2019 - 10 [X.] - Rn. 89; 3. Juli 2019 - 10 [X.] 499/17 - Rn. 95; 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 92 ff., [X.]E 164, 201).

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gallner    

        

    Pulz    

        

    [X.]rune    

        

        

        

    R. [X.]aschnagel    

        

    R. [X.]icknase    

                 

Meta

10 AZR 424/18

18.12.2019

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 18. Januar 2018, Az: 65 Ca 80682/17, Urteil

§ 7 Abs 6 SokaSiG, Anl 31 SokaSiG, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 25 VTV-Bau, § 1 Abs 2 Abschn II VTV-Bau, § 5 TVG, § 1 TVG, Art 9 Abs 3 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.12.2019, Az. 10 AZR 424/18 (REWIS RS 2019, 215)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 215

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

10 AZR 144/19 (Bundesarbeitsgericht)

Beitragspflichten zu dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft - Rohrleitungsbauarbeiten - Anbohren und Absperren von unter Druck …


10 AZR 387/18 (Bundesarbeitsgericht)

Sozialkassenverfahren - betrieblicher Geltungsbereich


10 AZR 337/18 (Bundesarbeitsgericht)

Sozialkassentarifvertrag - Betrieblicher Geltungsbereich - Abgrenzung von Tätigkeiten des Baugewerbes und des Raumausstattergewerbes


10 AZR 135/19 (Bundesarbeitsgericht)

Beitragspflichten zu dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft - Montagebauarbeiten - Darlegungs- und Beweislast - Anbringen von …


10 AZR 104/19 (Bundesarbeitsgericht)

Baubetrieb - Herstellung und Montage von mobilen Trennwänden - Sozialkassenverfahren - Beitragspflicht - betrieblicher Geltungsbereich


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

10 AZR 567/17

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.