Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2021, Az. 10 AZR 104/19

10. Senat | REWIS RS 2021, 2780

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Gegenstand

Baubetrieb - Herstellung und Montage von mobilen Trennwänden - Sozialkassenverfahren - Beitragspflicht - betrieblicher Geltungsbereich


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 5. Februar 2019 - 12 [X.]/18 SK - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Beiträge zu den [X.].

2

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den [X.] verpflichtet. Der Kläger verlangt von der [X.] Beiträge für den [X.]raum von April 2012 bis Februar 2017 für sechs gewerbliche Arbeitnehmer und zwei Angestellte in Höhe von insgesamt 242.628,00 [X.]. Er zieht die vom [X.] ermittelten Durchschnittslöhne heran, um die [X.] für die gewerblichen Arbeitnehmer zu berechnen. Der Kläger stützt seine Forderungen für den [X.]raum von April bis Dezember 2012 auf den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ([X.]) vom 18. Dezember 2009 idF vom 21. Dezember 2011 ([X.] 2011). Für Januar bis Juni 2013 liegt den Beitragsforderungen der [X.] vom 18. Dezember 2009 idF vom 17. Dezember 2012 ([X.] 2012) zugrunde, für Juli bis Dezember 2013 der [X.] vom 3. Mai 2013 ([X.] 2013 I) und für Januar bis Dezember 2014 der [X.] vom 3. Mai 2013 idF vom 3. Dezember 2013 ([X.] 2013 II). Für die [X.] von Januar bis Dezember 2015 zieht der Kläger den [X.] vom 3. Mai 2013 idF vom 10. Dezember 2014 ([X.] 2014) heran und für den [X.]raum von Januar 2016 bis Februar 2017 den [X.] vom 3. Mai 2013 idF vom 24. November 2015 ([X.] 2015).

3

Die nicht originär tarifgebundene Beklagte produzierte im streitigen [X.]raum in ihrem Betrieb in [X.] jeweils auftragsbezogen nach den individuellen Wünschen und konkreten Anforderungen ihrer Kunden mobile Trennwände. Sie benutzte für die Herstellung der Trennwände Rohprofile aus Metall. Mit den Trennwänden können größere Räume flexibel in kleinere Einheiten unterteilt werden. Die Rohprofile wurden im Betrieb durch Sägen, Stanzen, Bohren und Schweißen bearbeitet und anschließend mithilfe von Schrauben, Winkeln, [X.], [X.] und anderen [X.], zB aus Holz, Glas oder Kunststoff, zu einzelnen Wand-, Tür- oder Teleskopelementen zusammengefügt. Von den 150 in einem Kalenderjahr hergestellten mobilen Trennwänden bauten die Arbeitnehmer der [X.] ca. 110 bei Kunden ein. Auf den Herstellungsprozess entfielen in den Kalenderjahren 2012 bis 2017 jeweils etwa 75 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit.

4

Der Kläger hat gemeint, bei den mobilen Trennwänden habe es sich um [X.] iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 der [X.] des Baugewerbes gehandelt. Er hat behauptet, die Trennwände seien industriell vorgefertigt und im Rahmen des weiteren Herstellungsprozesses zugeschnitten, angepasst und schließlich montiert worden. Es seien auch Trocken- und Montagebauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Ziff. 37 der [X.] verrichtet worden. Zwischen den auf die Herstellung und den Einbau entfallenden Arbeitszeitanteilen trete keine Zäsur auf. Die Kunden der [X.] hätten eine einheitliche Leistung bestellt und sie erst nach dem Einbau der mobilen Trennwand abgenommen. Die Voraussetzungen dieser Beispielstätigkeit hat der Kläger auch deshalb für erfüllt gehalten, weil das Herstellen von Bauteilen im Trockenbau und von Trockenbaukonstruktionen im 2. Abschnitt des [X.] bzw. im 9. Abschnitt des [X.] über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BauWiAusbV 1999) idF vom 20. Februar 2009 ([X.]I S. 399) ausdrücklich erwähnt werde.

5

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 242.628,00 [X.] zu zahlen.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, sie sei in den streitgegenständlichen [X.]en nicht in den betrieblichen Geltungsbereich der [X.] des Baugewerbes gefallen. Die mobilen Trennwände seien keine [X.] im Tarifsinn, weil sie keinen Ersatz für herkömmliche Wände darstellten. Sie habe auch keine Trocken- und Montagebauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 der [X.] durchgeführt. Mit dem Begriff „Herstellen“ umschreibe die BauWiAusbV 1999 das Erstellen der entsprechenden Bauteile vor [X.]rt und nicht die Produktion in einem Betrieb. Die arbeitszeitlich überwiegend ausgeübte Tätigkeit der [X.] sei nicht dem Baugewerbe, sondern dem Metallbauerhandwerk zuzuordnen.

7

Der Kläger hat die [X.] mit vier Mahnanträgen verfolgt. Der erste Mahnantrag betrifft die Ansprüche von April bis Dezember 2012 in Höhe von 36.090,00 [X.] (- 8 Ba 2789/16 -). Die weiteren Mahnbescheide umfassen die [X.] für den [X.]raum von Januar 2013 bis Dezember 2014 sowie für Januar und Februar 2017 in Höhe von 104.958,00 [X.], für Januar 2015 bis [X.]ktober 2016 in Höhe von 93.090,00 [X.] und für November und Dezember 2016 in Höhe von 8.490,00 [X.] (- 8 Ba 0974/17 -, - 8 Ba 0095/17 -, - 8 Ba 0558/17 -). Das Arbeitsgericht hat die Verfahren verbunden und die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des [X.] hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des [X.] ist nicht begründet. Die Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, dass die [X.] nicht nach den [X.] des [X.]augewerbes beitragspflichtig ist. Der betriebliche Geltungsbereich der [X.] ist nicht eröffnet.

9

A. Die Klage ist zulässig.

I. Die Klage genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die geforderten [X.]eiträge sind hinreichend bestimmt. Der Kläger hat die mit den vier [X.]n geltend gemachten [X.]eiträge zwar nicht auf die einzelnen Monate aufgeschlüsselt. Er hat jedoch die einzelnen Zeiträume genannt und angegeben, dass er jeweils für sechs gewerbliche Arbeitnehmer und zwei Angestellte [X.]eiträge fordert. Mithilfe der auf der Rückseite der vier [X.] aufgedruckten „Mindestbeiträge“, die auf der Grundlage der vom [X.] errechnet wurden, erschließt sich, wie sich die [X.]eiträge für die gewerblichen Arbeitnehmer auf die einzelnen Monate verteilen. Zu den [X.]eiträgen für die beiden Angestellten findet sich jeweils auf der Rückseite der [X.] ein gedruckter Hinweis auf die einschlägigen Tarifnormen. Aufgrund der danach für jeden Kalendermonat anzusetzenden Festbeträge kann der [X.]eitrag, der auf jeden einzelnen im [X.] liegenden Monat entfällt, ermittelt werden (vgl. [X.] 27. November 2019 - 10 [X.] - Rn. 28, [X.]E 168, 374).

II. Der Kläger hat die Klage nicht geändert, indem er die [X.]eitragsforderungen bis einschließlich Dezember 2014 im [X.]erufungsverfahren nur noch auf § 7 SokaSiG gestützt hat. [X.] nach einem Verfahrenstarifvertrag, für dessen Geltungserstreckung sowohl eine Allgemeinverbindlicherklärung als auch § 7 SokaSiG in [X.]etracht kommen, werden von demselben den Streitgegenstand umgrenzenden Lebenssachverhalt erfasst. Die Ansprüche stützen sich auf dasselbe Tatgeschehen. Sie sind weder in ihren materiell-rechtlichen Voraussetzungen noch in ihren Folgen oder strukturell grundlegend verschieden ausgestaltet ([X.]., z[X.] [X.] 28. April 2021 - 10 [X.]/18 - Rn. 11 mwN).

[X.]. Die Klage ist nicht begründet. Die [X.] unterfällt nicht dem betrieblichen Geltungsbereich der [X.] des [X.]augewerbes.

I. Ein [X.]etrieb wird vom betrieblichen Geltungsbereich der [X.] des [X.]augewerbes erfasst, wenn in ihm [X.] überwiegend Tätigkeiten versehen werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 der [X.] fallen. Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinn erbracht, sind ihnen auch diejenigen Nebenarbeiten zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an. Für den Geltungsbereich der [X.] reicht es aus, wenn in dem [X.]etrieb überwiegend eine oder mehrere der in den [X.]eispielen ihrer Abschnitte IV oder V genannten Tätigkeiten ausgeübt werden. Der [X.]etrieb wird dann stets vom betrieblichen Geltungsbereich der [X.] erfasst, ohne dass die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III zusätzlich geprüft werden müssen. Nur wenn in dem [X.]etrieb [X.] überwiegend nicht die in den Abschnitten IV und V genannten [X.]eispielstätigkeiten versehen werden, muss darüber hinaus festgestellt werden, ob die ausgeführten Tätigkeiten die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III erfüllen ([X.]., z[X.] [X.] 14. Juli 2021 - 10 [X.] - Rn. 22; 27. Januar 2021 - 10 [X.] - Rn. 17; 13. Oktober 2020 - 10 [X.] - Rn. 14 mwN).

II. Die Darlegungs- und [X.]eweislast dafür, dass in einem [X.]etrieb [X.] überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt dem Kläger. Sein Sachvortrag ist schlüssig, wenn er Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, der [X.]etrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich der [X.] des [X.]augewerbes erfasst. Dazu gehört neben der Darlegung von Arbeiten, die sich § 1 Abs. 2 der [X.] zuordnen lassen, auch die Darlegung, dass diese Tätigkeiten insgesamt [X.] überwiegen ([X.]., z[X.] [X.] 14. Juli 2021 - 10 [X.] - Rn. 23 mwN).

III. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen, dass der betriebliche Geltungsbereich der [X.] des [X.]augewerbes eröffnet ist. Das haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt.

1. Im [X.]etrieb der [X.]n wurden im streitigen Zeitraum keine Fertigbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 der [X.] des [X.]augewerbes ausgeführt. Das Tätigkeitsbeispiel erfasst zwar auch das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn sie zum überwiegenden Teil durch den [X.]etrieb zusammengefügt oder eingebaut werden, um [X.]auwerke zu erstellen, instand zu setzen, instand zu halten oder zu ändern (vgl. [X.] 22. November 1995 - 10 [X.] - zu II 2 a der Gründe). [X.]ei den mobilen Trennwänden, die die [X.] im Streitzeitraum herstellte und zum überwiegenden Teil auch durch ihre Arbeitnehmer einbauen ließ, handelte es sich jedoch nicht um Fertigbauteile im [X.]. Mobile Trennwände stellen keinen Ersatz für herkömmlich gebaute Trennwände dar.

a) Die Tarifvertragsparteien haben den [X.]egriff „Fertigbauteil“ nicht selbst definiert. Vielmehr haben sie einen Fachbegriff verwandt, der in allgemeinen und in fachlichen Kreisen eine bestimmte [X.]edeutung hat. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit diesem [X.]egriff den allgemein üblichen Sinn verbinden wollten, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind, die aus dem Tarifwortlaut oder anderen aus dem Tarifvertrag selbst ersichtlichen Gründen hervorgehen müssen ([X.] 8. November 2017 - 10 [X.] - Rn. 17). Solche Umstände, die für eine abweichende Auslegung sprechen, gibt es nicht. Die Tarifvertragsparteien haben erkennbar auf die [X.]edeutung des [X.]egriffs „Fertigbauteil“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und nach der Fachsprache im [X.]auwesen abgestellt ([X.] 18. Oktober 2006 - 10 [X.] - Rn. 23, [X.]E 120, 1).

aa) Unter Fertigbau wird allgemein die Herstellung oder Errichtung eines Gebäudes in Fertigbauweise verstanden ([X.] Deutsches Universalwörterbuch 9. Aufl. Stichwort „Fertigbau”). Fertigbauweise ist eine [X.]auweise, bei der in einer Fabrik hergestellte und auf der [X.]austelle zu einem Gesamtbauwerk zusammengefügte [X.]auteile verwendet werden ([X.] Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort „Fertigbauweise“; [X.] Lexikon [X.]autechnik 2. Aufl. Stichwort „Fertigbauweise“). [X.]ei Gebäuden sind dies etwa Decken- und Wandplatten, Träger und [X.], bei [X.]rücken Fahrbahnplatten und Trägerteile ([X.] aaO; Grütze [X.]au-Lexikon Stichwort „Fertigbau, Fertighaus“). Fertigbauteile sind [X.]auteile aus einem oder mehreren [X.]au- oder Werkstoffen, die serienmäßig oder zumindest in größerer Stückzahl in entsprechenden [X.]etrieben oder Werken für den Einbau auf der [X.]austelle gefertigt werden und als komplette Einheit verschiedene [X.]auleistungen enthalten können, wie z[X.] [X.] mit eingebauten Installationen oder fertiger Oberfläche ([X.] aaO Stichwort „Fertigbauteile“).

bb) Ein [X.]etrieb führt damit nur dann Fertigbauarbeiten im Sinn des tariflichen Tätigkeitsbeispiels in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 der [X.] des [X.]augewerbes aus, wenn er entweder [X.]auwerke mit solchen Fertigteilen vollständig in Fertigbauweise errichtet oder solche Fertigbauteile zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von [X.]auwerken einbaut oder zusammenfügt und mit dieser Verwendung kompletter [X.] die herkömmliche, konventionelle Arbeitsweise am [X.]au ersetzt wird ([X.] 28. April 2021 - 10 [X.] - Rn. 41; 18. Mai 2011 - 10 [X.] - Rn. 24; 2. Juli 2008 - 10 [X.]/07 - Rn. 24).

b) Der Senat teilt die Auffassung des [X.], wonach es sich bei den mobilen Trennwänden nicht um Fertigbauteile iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 der [X.] des [X.]augewerbes handelt. Mit ihrer Verwendung wird nicht die konventionelle [X.]auweise ersetzt.

aa) Nicht tragende Innenwände in einem Gebäude werden herkömmlicherweise gemauert oder in Trockenbauweise erstellt. Vor allem Trockenbauwände können zwar in der Regel problemlos noch nachträglich in ein Gebäude eingebaut werden, um Räume an geänderte [X.]edürfnisse anzupassen. Trockenbauwände lassen sich meistens auch ohne großen Aufwand wieder aus einem Gebäude entfernen. Sowohl gemauerte als auch in Trockenbauweise hergestellte nicht tragende Innenwände zeichnen sich jedoch dadurch aus, dass sie nicht „mobil“ sind. Ist eine solche Wand eingebaut, können Größe und Zuschnitt der angrenzenden Räume erst verändert werden, wenn die Zwischenwand entfernt wird.

bb) Das trifft auf die mobilen Trennwände, die die [X.] im Streitzeitraum herstellte und bei ihren Kunden einbaute, nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen nicht zu. Im Gegensatz zu herkömmlichen Innenwänden können diese Trennwände ohne größeren Aufwand „verschwinden“. Es ist möglich, den jeweiligen Raum auch nach dem Einbau der mobilen Trennwand weiter in seiner ursprünglichen Größe zu nutzen, ohne dass die Trennwand zuvor ausgebaut werden müsste.

2. Die [X.] führte im Streitzeitraum auch nicht [X.] überwiegend Trocken- oder Montagebauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 der [X.] des [X.]augewerbes aus.

a) Montagebau ist die auf der Montage vorgefertigter Teile beruhende [X.]auweise ([X.] Deutsches Universalwörterbuch 9. Aufl. Stichwort „Montagebau“). Montage ist das Zusammensetzen oder der Zusammenbau einzelner vorgefertigter Teile ([X.] 28. April 2021 - 10 [X.] - Rn. 31 mwN). Der Klammerzusatz in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 der [X.] des [X.]augewerbes, der als [X.]eispiele für Trocken- und Montagebauarbeiten den Einbau und die Verkleidung von Decken anführt, orientiert sich am [X.]erufsbild des Trockenbaumonteurs. [X.]ei der [X.] werden industriell hergestellte Fertigteile - vor allem plattenförmige [X.]auteile aus verschiedenen Materialien - montiert, wobei die vorgefertigten Teile nicht mehr wesentlich verändert werden ([X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 32, [X.]E 171, 247; 15. Juni 2011 - 10 [X.] 861/09 - Rn. 15 ). Die Tätigkeit des Trockenbaumonteurs steht im Zusammenhang mit der Montage von Fassaden, Unterdecken, Wand- und Deckenverkleidungen und - nicht zuletzt - von [X.] ([X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 37, aaO; vgl. [X.] 15. Februar 2006 - 10 [X.] 270/05 - Rn. 15 [Montage von [X.]]; 7. Juli 1999 - 10 [X.] 582/98 - zu II 2 b der Gründe [Montage von mobilen Trennwänden]). Auch der Einbau von Fenstern und Türen zählt zu den Tätigkeiten eines Trockenbaumonteurs ([X.] 18. Oktober 2006 - 10 [X.] - Rn. 18, [X.]E 120, 1).

aa) Für die [X.]eispielstätigkeit in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 der [X.] des [X.]augewerbes kommt es nicht darauf an, ob die montierten Fertigteile so mit den [X.]auwerken verbunden wurden, dass sie bei sachgemäßer Demontage spurlos wieder entfernt werden können. Trocken- und Montagebauarbeiten im [X.] erfordern keine untrennbar feste Verbindung der eingebauten Teile mit dem [X.]auwerk. Ebenso wenig muss es sich bei dem erstellten Werk um eine tragende Konstruktion handeln ( [X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 42, [X.]E 171, 247; 23. Oktober 2002 - 10 [X.] 225/02 - zu II 2 a der Gründe [Montage von mobilen [X.]]; 20. September 1995 - 10 [X.] 1018/94 - zu II 2 der Gründe [Einbau von Fertigwandsystemen]).

bb) Um Trocken- und Montagebauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 der [X.] des [X.]augewerbes handelt es sich allerdings nur dann, wenn die Montage der jeweilige Tätigkeitsschwerpunkt ist. Fertigt der [X.]etrieb [X.] überwiegend die später einzubauenden [X.]auteile eigens vor der Montage an, ist nicht das Zusammensetzen oder Zusammenbauen einzelner industriell vorgefertigter Teile, sondern die Herstellung dieser Elemente Gegenstand der betrieblichen Tätigkeit ([X.] 5. Juni 2019 - 10 [X.] 214/18 - Rn. 20; 15. Juni 2011 - 10 [X.] 861/09 - Rn. 16; vgl. auch [X.] 18. Oktober 2006 - 10 [X.] - Rn. 16, [X.]E 120, 1).

b) Das [X.], dem hierfür ein [X.]eurteilungsspielraum zukommt, hat nicht festgestellt, ob die [X.] die bei ihren Kunden eingebauten mobilen Trennwände industriell oder handwerklich herstellte (zu der Abgrenzung und dem [X.]eurteilungsspielraum [X.] 28. April 2021 - 10 [X.] - Rn. 32 ff., 35 mwN). Seine Annahmen, die Trennwände würden nicht serienmäßig hergestellt, es handle sich um üblicherweise von [X.] erbrachte Arbeiten, lassen vor dem Hintergrund der geringen Zahl der Arbeitnehmer darauf schließen, dass das [X.] von einer handwerklichen Herstellung ausgegangen ist (vgl. [X.] 24. Februar 2021 - 10 [X.] 43/19 - Rn. 27).

c) Der Senat kann offenlassen, ob die vom [X.] festgestellten Tatsachen diese [X.]eurteilung rechtfertigen. Die tariflichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 der [X.] des [X.]augewerbes sind im Streitfall schon deshalb nicht erfüllt, weil nicht die Montage der mobilen Trennwände, sondern ihre Herstellung Gegenstand der betrieblichen Tätigkeit war. Das [X.] hat zutreffend darauf abgestellt, dass in jedem der streitgegenständlichen Zeiträume etwa drei Viertel der betrieblichen Arbeitszeitanteile auf die Herstellung der Trennwände entfielen. Die Montagetätigkeiten bildeten deshalb nicht den Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit.

3. Entgegen der Auffassung des [X.] hat der [X.]etrieb der [X.]n in den streitigen Zeiträumen nicht [X.] überwiegend Tätigkeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II der [X.] des [X.]augewerbes ausgeführt.

a) Diese Tarifnorm eröffnet den Geltungsbereich für [X.]etriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen. [X.]etriebe erbringen „nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung“ bauliche Leistungen, wenn sie [X.] überwiegend Arbeiten ausführen, die irgendwie - wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet - dazu dienen sollen, [X.]auwerke zu errichten und zu vollenden, sie instand zu setzen oder instand zu halten, sodass sie in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können ([X.]., vgl. [X.] 14. Juli 2021 - 10 [X.] - Rn. 28). Die Tarifvertragsparteien wollten nicht nur das [X.]auhauptgewerbe erfassen, sondern auch das sog. [X.]aunebengewerbe (für die [X.]. [X.] 27. Januar 2021 - 10 [X.] 384/18 - Rn. 48). [X.]etriebe erbringen „nach ihrer betrieblichen Einrichtung“ bauliche Leistungen, wenn sie die Leistungen mit Werkstoffen, Arbeitsmitteln und -methoden des [X.]augewerbes ausführen ([X.]., vgl. [X.] 28. April 2021 - 10 [X.] - Rn. 14).

b) Danach wird der [X.]etrieb der [X.]n nicht von § 1 Abs. 2 Abschn. II der [X.] des [X.]augewerbes erfasst.

aa) Die [X.] stellt [X.] überwiegend mobile Trennwände aus metallenen Rohprofilen her, wie das [X.] festgestellt hat. Die mobilen Trennwände werden durch Sägen, Stanzen, [X.]ohren und Schweißen bearbeitet und ua. mithilfe von Schrauben, Winkeln, [X.], [X.] und Teilelementen aus verschiedenen Materialien zu einzelnen Wand-, Tür- oder Teleskopelementen zusammengefügt. Dabei handelt es sich nicht um eine typische [X.]autätigkeit. Die Tätigkeit ist nicht Gegenstand eines der 18 Ausbildungsberufe des [X.]auhauptgewerbes. Die dafür nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten werden vielmehr im Rahmen der [X.]erufsausbildung zum Metallbauer und zur [X.] und im Ausbildungsberuf Konstruktionsmechaniker/[X.] vermittelt.

(1) Die Herstellung von mobilen Trennwänden in einem [X.]etrieb ist insbesondere nicht Gegenstand der Ausbildungsberufsbilder des Ausbaufacharbeiters und des Trockenbaumonteurs. Zwar wird in § 11 Nr. 18 [X.]auWiAusbV 1999 das „Herstellen von [X.]auteilen im Trockenbau“ und in § 63 Nr. 8 [X.]auWiAusbV 1999 das „Herstellen von Trockenbaukonstruktionen“ erwähnt. Die Gesamtschau mit den übrigen Teilen der beiden Ausbildungsberufsbilder zeigt jedoch deutlich, dass mit „Herstellen“ jeweils das handwerkliche Erstellen eines [X.]auteils in Trockenbauweise oder einer Trockenbaukonstruktion vor Ort, dh. auf der [X.]austelle, gemeint ist. Dieses Auslegungsergebnis bestätigt die Auflistung der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse in den jeweiligen Ausbildungsrahmenplänen (vgl. Anlage 2 [zu § 12] Abschn. I Nr. 17 und Anlage 12 [zu § 64] Nr. 8 [X.]auWiAusbV 1999).

(2) Das Herstellen und das Montieren von Metall- oder Stahlbaukonstruktionen und das Montieren, Prüfen und Einstellen von Systemen zählt nach § 4 Abs. 2 Abschn. [X.] Nr. 3, 5 und 6 der Verordnung über die [X.]erufsausbildung zum Metallbauer und zur [X.] vom 25. Juli 2008 ([X.] 2008, [X.]G[X.]l. I S. 1468) zu den in der Fachrichtung Konstruktionstechnik zu vermittelnden Kenntnissen und Fähigkeiten. Nach Abschn. II [X.] 1 Lfd. Nr. 7 [X.]uch[X.]b des [X.] ([X.]G[X.]l. I 2008 S. 1475) lernt der Auszubildende in dieser Fachrichtung auch, „bewegliche [X.]auteile aus Profilen unterschiedlicher Werkstoffe, den dazugehörigen [X.]eschlagteilen mit und ohne Vorrichtungen her(zu)stellen“. Das „[X.]eschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung einer Metall- oder Stahlbaukonstruktion unter Anwendung verschiedener Fertigungsverfahren und des Qualitätsmanagements“ ist nach § 8 Abs. 4 Nr. 2 [X.] 2008 Gegenstand der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Konstruktionstechnik. Auch die Verordnung über das [X.] und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Metallbauer-Handwerk (Metallbauermeisterverordnung - [X.]) vom 22. März 2002 idF vom 17. November 2011 ([X.]G[X.]l. I S. 2234) weist diese Inhalte dem Schwerpunkt Konstruktionstechnik zu (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1 [X.]uch[X.]c und d [X.]).

(3) Das Herstellen von [X.]auteilen und [X.]augruppen, das Fügen von [X.]auteilen und das Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen zählen nach § 15 Abs. 1 Nr. 9, 17 und 19 der Verordnung über die [X.]erufsausbildung in den industriellen [X.] ([X.]) idF der [X.]ekanntmachung vom 28. Juni 2018 ([X.]G[X.]l. I S. 975) auch zu den Qualifikationen des Konstruktionsmechanikers und der [X.]. Der Ausbildungsrahmenplan für die [X.]erufsausbildung zum Konstruktionsmechaniker/zur [X.] ([X.]G[X.]l. I 2018 S. 1017) benennt im Teil A als Kern- und [X.] zu der [X.]erufsbildposition 15 [X.]uch[X.]c „[X.]leche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennen“, zu der [X.]erufsbildposition 17 [X.]uch[X.]b „[X.]leche, Rohre, Profile oder [X.]augruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden“ und zu der [X.]erufsbildposition 19 „[X.]auteile und [X.]augruppen identifizieren und unter [X.]eachtung ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage prüfen und vorbereiten“ ([X.]uch[X.]a), „[X.]auteile und [X.]augruppen unter [X.]eachtung der Maßtoleranzen passen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern“ ([X.]uch[X.]c) und „[X.]auteile und [X.]augruppen nach technischen Unterlagen montieren“ ([X.]uch[X.]d). Nach § 18 Abs. 7 [X.] erstreckt sich die Abschlussprüfung ua. darauf, die Herstellung, Montage und Demontage von Metallkonstruktionen unter [X.]erücksichtigung von Trenn- und Umformverfahren für [X.]leche, Rohre oder Profile unter [X.] Auswahl von Schweiß- oder anderen Fügeverfahren zu planen.

bb) Der Umstand, dass die [X.] in den Kalenderjahren des streitigen Zeitraums nahezu drei Viertel der mobilen Trennwände mit dem Ziel hergestellt hat, sie von ihren Arbeitnehmern auf einer [X.]austelle einbauen zu lassen, verleiht der Herstellung der mobilen Trennwände nicht den Charakter einer [X.]autätigkeit iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II der [X.] des [X.]augewerbes. Dem steht die Entscheidung des Senats vom 15. Juni 2011 (- 10 [X.] 861/09 -) nicht entgegen. Im Unterschied zu der hier zu beurteilenden Tätigkeit kam bei der dort [X.] überwiegend ausgeführten Herstellung und Montage von Lüftungs- und Entrauchungskanälen in [X.]etracht, sie dem [X.]aunebengewerbe des Installateur- und [X.] zuzuordnen.

cc) Für § 1 Abs. 2 Abschn. II der [X.] des [X.]augewerbes genügt es auch nicht, dass die [X.] ihren Kunden die Herstellung von mobilen Trennwänden mit anschließendem Einbau als „einheitliche Leistung“ versprochen hat (vgl. [X.] 5. Juni 2019 - 10 [X.] 214/18 - Rn. 30).

dd) Die Herstellung der mobilen Trennwände kann den auf den [X.]austellen ausgeführten Montagearbeiten, die im Klagezeitraum unstreitig weniger als 50 % der gesamten betrieblichen Arbeitszeit einnahmen, auch nicht als sog. Zusammenhangstätigkeit zugerechnet werden (zu diesem [X.]egriff [X.] 16. Juni 2021 - 10 [X.] 217/19 - Rn. 23 mwN). [X.]ei den Montagearbeiten dürfte es sich zwar um eine baugewerbliche Tätigkeit iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II der [X.] des [X.]augewerbes gehandelt haben (vgl. [X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 42, [X.]E 171, 247; ausdrücklich für mobile [X.]ürotrennwände [X.] 23. Oktober 2002 - 10 [X.] 225/02 - zu II 2 a der Gründe). Die [X.] überwiegende Herstellung von mobilen Trennwänden ist jedoch keine Vor-, Neben- oder [X.] zu den Montagearbeiten (zu den Voraussetzungen dafür, Vor-, Neben- oder [X.]en hinzuzurechnen, [X.] 27. Januar 2021 - 10 [X.] - Rn. 45 mwN). Vielmehr handelt es sich bei der Herstellung der mobilen Trennwände um die seine Zweckbestimmung prägende Tätigkeit des [X.]etriebs der [X.]n. Diese Tätigkeit unterfällt dem fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge des Metallbauerhandwerks oder den Tarifverträgen der Metallindustrie (vgl. den bei - in diesem Fall nicht festgestellter - originärer Tarifbindung geltenden Anhang 3 zu Abs. 4 „Metallbauerhandwerk“ Nr. 1 und den Anhang 1 zu Abs. 1 „Metall- und Elektroindustrie“ Nr. 1 der Anlage 37 zu § 10 Abs. 1 SokaSiG). Danach gehört auch die Montage der mobilen Trennwände auf den [X.]austellen zu der Kerntätigkeit eines solchen [X.]etriebs. Sie kann ihm jedenfalls dann keine bauliche Prägung verleihen, wenn sie - wie hier - nicht [X.] überwiegend ausgeführt wird (vgl. [X.] 5. Juni 2019 - 10 [X.] 214/18 - Rn. 34).

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gallner    

        

    Pulz    

        

    [X.]rune    

        

        

        

    Fieback    

        

    Frankenberg    

                 

Meta

10 AZR 104/19

08.09.2021

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Wiesbaden, 23. Februar 2018, Az: 8 Ca 20/17, Urteil

§ 7 SokaSiG, Anl 26 SokaSiG, Anl 27 SokaSiG, Anl 28 SokaSiG, Anl 29 SokaSiG, Anl 30 SokaSiG, Anl 31 SokaSiG, VTV-Bau, § 11 Nr 18 BauWiAusbV 1999 vom 20.02.2009, § 63 Nr 8 BauWiAusbV 1999 vom 20.02.2009

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2021, Az. 10 AZR 104/19 (REWIS RS 2021, 2780)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 2780

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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