Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2005, Az. XII ZB 34/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2976

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[X.][X.] vom 22. Juni 2005 in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO §§ 234 Abs. 1 Satz 2 A, 520 Abs. 2 Die Berufungsbegründungsfrist ist nach der Rechtslage seit Inkrafttreten der [X.] zum 1. Januar 2002 nicht schuldhaft versäumt, wenn der Berufungskläger, der zwar keine Verlängerung der Begründungsfrist, innerhalb der Begründungsfrist aber Prozeßkostenhilfe beantragt hatte, die Berufungsbegründung nach der Ent-scheidung über den [X.] innerhalb der [X.] nachgeholt hat.

[X.], Beschluß vom 22. Juni 2005 - [X.] 34/04 - [X.]
AG [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 6. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 5. Februar 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das [X.] zurückverwiesen. Wert: 9.192 •.

Gründe: [X.] Die [X.]en streiten um Kindes- und Trennungsunterhalt. Die [X.]en sind getrennt lebende Ehegatten; ihr Scheidungsverfahren ist rechtshängig. Die Klägerin begehrte im Wege der Stufenklage Unterhalt für die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder sowie Trennungsunterhalt. Nach-dem der Beklagte, der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und daneben geringfügige Erwerbseinkünfte erzielt, Auskunft zu diesen Einkünften und zu weiteren Zinseinkünften erteilt hatte, hat das Amtsgericht die Klage we-- 3 - gen fehlender Leistungsfähigkeit des Beklagten insgesamt abgewiesen. Gegen das ihr am 17. Januar 2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17. Februar 2003 Berufung eingelegt. In der Berufungsschrift ist ausgeführt: "Die Einlegung des Rechtsmittels erfolgt zunächst zur Fristwahrung, die Durchführung hängt von der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ab." Mit weiterem Schriftsatz vom 17. Februar 2003, der mit "[X.]" überschrieben und ebenfalls an diesem Tage eingegangen ist, [X.]e die Klägerin Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Berufungsver-fahrens und erklärte weiter: "Für den Fall der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird beantragt wer-den zu erkennen: 1. Das Urteil des Amtsgerichts [X.] vom [X.] wird [X.] –" In der Begründung dieses vom Klägervertreter unterschriebenen Schrift-satzes heißt es insoweit: "Die Antragstellerin begehrt Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens gegen das angefochtene Urteil." Nachdem das Berufungsgericht der Klägerin mit einem ihr am 26. Mai 2003 zugestellten Beschluß Prozeßkostenhilfe bewilligt hatte, beantragte sie mit einem am 6. Juni 2003 eingegangenen Schriftsatz, der zugleich eine Beru-fungsbegründung enthält, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen [X.] der Berufungsbegründungsfrist. Zur Begründung führte sie aus: "Die Klägerin – war auf die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe angewie-sen. Nachdem diese durch Beschluß vom 15.05.2003 im Rahmen des - 4 - nachstehend formulierten Antrags bewilligt wurde, kann die Berufung, die mit Schriftsatz vom 17.02.2003 gegen das Urteil – eingelegt wurde, [X.] werden." Mit dem angefochtenen Beschluß hat das [X.] der Kläge-rin die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Beru-fung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 1. Zu Recht geht das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in [X.], 1299 veröffentlicht ist, allerdings davon aus, daß die Klägerin ihr [X.] mit Schriftsatz vom 17. Februar 2003 unbedingt eingelegt und erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit Schrift-satz vom 6. Juni 2003 begründet hat. Nach der Rechtsprechung des Senats wahrt ein innerhalb der [X.] oder der Berufungsbegründungsfrist eingegangener Schriftsatz die er-forderlichen Förmlichkeiten, auch wenn er zulässigerweise mit einem Prozeß-kostenhilfegesuch verbunden wurde. Zwar muß der Rechtsmittelführer in [X.] Fällen alles vermeiden, was den Eindruck erweckt, er wolle eine (künftige) Prozeßhandlung nur ankündigen und sie von der Gewährung der Prozeßko-stenhilfe abhängig machen. Wenn aber die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder an eine Berufungsbegründung erfüllt sind und der [X.] - sprechende Schriftsatz auch unterschrieben wurde, kommt die Deutung, daß der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung oder Berufungsbegründung be-stimmt war, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. Senatsbe-schluß vom 19. Mai 2004 - [X.] 25/04 - [X.], 1553, 1554). Das ist hier hinsichtlich des weiteren Schriftsatzes vom 17. Februar 2003 (Prozeßko-stenhilfeantrag), nicht aber hinsichtlich der Berufungsschrift der Fall. Die Berufungsschrift vom 17. Februar 2003 ist ausdrücklich als solche bezeichnet, enthält die nach § 519 ZPO notwendigen Formalien und ist vom Klägervertreter unterschrieben. Zwar wird in der Berufungsschrift darauf [X.], daß diese "zunächst nur zur Fristwahrung" eingelegt werde und die spätere Durchführung von der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abhängig sein soll. Das hindert die unbedingte Einlegung des Rechtsmittels aber nicht. [X.] ist die Berufung durch den weiteren Schriftsatz vom 17. Februar 2003 nicht zugleich begründet worden. In diesem Schriftsatz hat die Klägerin [X.] darauf hingewiesen, daß zunächst lediglich Prozeßkostenhilfe [X.] und die Berufung nur für den Fall deren Bewilligung begründet werden soll. Obwohl auch dieser Schriftsatz vom Klägervertreter unterschrieben ist, geht aus dessen Inhalt zweifelsfrei hervor, daß der Schriftsatz nicht als unbe-dingte Berufungsbegründung bestimmt war. Dem entspricht auch die Begrün-dung des Wiedereinsetzungsantrags der Klägerin vom 5. Juni 2003, in dem sie ausführt, vor Bewilligung der Prozeßkostenhilfe an einer Durchführung der [X.] gehindert gewesen zu sein und diese nunmehr begründen zu wollen. 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht der Klägerin allerdings die [X.] Wiedereinsetzung in die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt. - 6 - Nachdem das Berufungsgericht der Klägerin mit dem am 26. Mai 2003 zugestellten Beschluß vom 15. Mai 2003 Prozeßkostenhilfe bewilligt hatte, hat sie am 6. Juni 2003 und somit innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO [X.] in den vorigen Stand beantragt und zugleich die versäumte Pro-zeßhandlung - nämlich die Berufungsbegründung - nachgeholt. Zuvor hatte die Klägerin die Frist zur Berufungsbegründung ohne Verschulden versäumt, weil sie vor Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht in der Lage war, ihr eingelegtes Rechtsmittel zu begründen, und weil sie auch nicht gehalten war, nach [X.] der Berufung bis zur Bewilligung der Prozeßkostenhilfe Verlängerung der Begründungsfrist zu beantragen. a) Allerdings hatte der [X.] zum früheren [X.] ent-schieden, daß eine [X.], die unbedingt Berufung eingelegt, diese aber [X.] der Monatsfrist des § 519 Abs. 2 ZPO a.F. (jetzt § 520 Abs. 2 ZPO) noch nicht begründet hat, sondern die Entscheidung über ihr gleichzeitig eingereich-tes Prozeßkostenhilfegesuch abwarten will, durch einen rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist dafür sorgen muß, daß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht notwendig wird ([X.] Beschlüsse vom 24. Juni 1999 - [X.] - NJW 1999, 3271, vom 30. Juli 1998 - [X.] - NJW-RR 1999, 212 und vom 13. Oktober 1992 - [X.] - [X.], 1125). Denn nach der Rechtsprechung des [X.] ist im Anwaltsprozeß der Rechtsanwalt grundsätzlich verpflichtet, durch einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist dafür zu sorgen, daß eine Wiederein-setzung in den vorigen Stand nicht notwendig wird. Dieses galt allerdings schon auf der Grundlage des früheren [X.]s dann nicht, wenn sich der [X.], den die [X.] ihrem Anwalt erteilt hatte, nicht auf die Stellung eines [X.] Verlängerungsantrags erstreckte. Denn der Umfang der Rechte und Pflichten eines Anwalts bestimmt sich nach dem Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seiner [X.]. Maßgebend ist deswegen der dem Anwalt von - 7 - der [X.] erteilte Auftrag. [X.] dieser nicht zugleich die Anträge auf [X.] der Berufungsbegründungsfrist, war der Rechtsanwalt weder ver-pflichtet noch berechtigt, ein solches weiteres Gesuch zu stellen. Dann läge jedenfalls kein der [X.] nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Anwaltsver-schulden vor ([X.] 38, 376, 378 f.). Auch ein eigenes Verschulden der [X.] scheidet in solchen Fällen regelmäßig aus. b) Diese Rechtslage hat sich durch die zum 1. Januar 2002 in [X.] ge-tretene [X.] und erneut durch das [X.] vom 24. August 2004 geändert. Die Berufungsbegründungsfrist wird jetzt nicht mehr durch die Einlegung der Berufung in Lauf gesetzt, sondern beträgt unabhängig davon zwei Monate ab Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils. Zugleich ist die Möglichkeit einer Verlängerung der Begründungsfrist in § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO weiter eingeschränkt worden. Ohne Einwilligung des Gegners kann die Frist nur bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Gerichts der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt. Eine wei-tergehende Verlängerung ist nur noch mit Einwilligung des Gegners möglich. aa) Damit ist es dem Berufungsführer bei rechtzeitig beantragter Prozeß-kostenhilfe für die Durchführung der Berufung jedenfalls nicht mehr zumutbar, über den Ablauf der erstmaligen Verlängerung hinaus eine weitere [X.] zu beantragen. Hat das Berufungsgericht noch nicht über die beantragte Prozeßkostenhilfe entschieden und verweigert der [X.] die erforderliche Zustimmung zu einer weiteren Fristverlän-gerung, kann die Versäumung der Begründungsfrist schon aus verfassungs-rechtlichen Gründen nicht als schuldhaft angesehen werden (vgl. Senatsbe-schluß vom 9. Juli 2003 - [X.] 147/02 - FamRZ 2003, 1462, 1463 f.). Sonst wäre der Rechtsmittelführer gezwungen, sein Rechtsmittel mangels [X.] - rungsmöglichkeit noch vor der Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch zu begründen, was ihr nicht zuzumuten ist. Aber auch wenn der Gegner seine Zustimmung zur Verlängerung der Begründungsfrist noch nicht versagt hatte, ist dem Rechtsmittelführer ein weite-rer Verlängerungsantrag nicht zumutbar. Für ihn ist nämlich vorab nicht erkenn-bar, ob der Gegner seine nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO erforderliche Zustim-mung zu einer weiteren Verlängerung erteilen wird. Es würde sonst allein vom Wohlwollen des [X.]s abhängen, ob der Rechtsmittelführer (noch) weitere Fristverlängerung beantragen muß oder ob (nach versagter Zustim-mung) eine schuldlose Fristversäumnis vorliegt, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen kann. Wird die Zustimmung erst kurz vor Fristablauf versagt, blie-be dem Rechtsmittelführer auch nur noch eine unzumutbar kurze Frist. Auch das würde die Situation der unbemittelten [X.] in unzumutbarer Weise [X.] (vgl. [X.] Beschluß vom 3. Dezember 2003 - [X.]/03 - [X.], 699). [X.]) Ein Verschulden des [X.] liegt aber selbst dann nicht vor, wenn er schon von einem erstmaligen Verlängerungsantrag abgesehen hatte. Auch dann kann ihm Wiedereinsetzung in die Versäumung der Begrün-dungsfrist gewährt werden, wenn er rechtzeitig Prozeßkostenhilfe beantragt hatte und nach der Entscheidung über dieses Gesuch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Denn das Gericht wird oft nicht innerhalb der erstmals verlängerten Begründungsfrist entscheiden. Dann beruht die Fristversäumung schon nicht auf der fehlenden erstmaligen Fristverlängerung. Aber auch sonst ist es dem mittellosen Rechtsmittelführer nicht zumut-bar, überhaupt eine Fristverlängerung zu beantragen, weil schon bei Eingang des [X.] unsicher ist, ob vor Ablauf der erstmals verlän-- 9 - gerten Begründungsfrist über dieses entschieden würde. Dann liefe es auf eine bloße [X.] mit unzumutbaren Fristenkontrollen hinaus, neben dem [X.] gestellten [X.] stets einen erstmaligen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist zu verlangen. Ein Verschulden des [X.] scheidet auch in diesen Fällen aus, weil sowohl der vom Gericht festgelegte Zeitpunkt der Entscheidung über das [X.] als auch die von der Zustimmung seines [X.]s abhängige [X.] der Begründungsfrist seinem Einfluß entzogen sind. Diese Auffassung liegt auch der Änderung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch das [X.] zugrunde. Denn mit der gesetzlichen Neuregelung ist die [X.] bei Versäumung der Berufungsbe-gründungsfrist auf einen Monat verlängert worden, ohne danach zu differenzie-ren, ob das Rechtsmittel selbst schon eingelegt war oder auch dieses von der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht ist. Nach der Gesetzes-begründung soll durch die Änderung insbesondere sichergestellt werden, daß einem Rechtsmittelführer, dem Prozeßkostenhilfe nach Ablauf der Rechtsmit-telbegründungsfrist gewährt worden ist, ein Monat Zeit für die Rechtsmittelbe-gründung verbleibt, so daß er nicht schlechter gestellt wird als eine vermögende [X.] (BT-Drucks. 15/1508 S. 17). Damit versucht die gesetzliche Neurege-lung, die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegten Rechtsstaatsprinzip zur weitgehenden Angleichung der Situation von [X.] und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes umzusetzen (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 2003 aaO; [X.] 81, 347, 356 m.w.N.; [X.] FamRZ 2005, 578, 579 f. ). c) Weil die Klägerin deswegen weder gehalten war, bis zur Entscheidung über ihr Prozeßkostenhilfegesuch fortwährend Verlängerung ihrer [X.] 10 - begründungsfrist zu beantragen, und auch sonst kein ihr zurechenbares [X.] ersichtlich ist, hält die angefochtene Entscheidung den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. Das Berufungsgericht wird deswegen über den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsauf-fassung des Senats erneut entscheiden müssen.

[X.] [X.] [X.]

Wagenitz

[X.]

Meta

XII ZB 34/04

22.06.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2005, Az. XII ZB 34/04 (REWIS RS 2005, 2976)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2976

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