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PDF anzeigen [X.][X.]/04
vom 19. Mai 2004 in der Familiensache
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Mai 2004 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluß des
20. Familiensenats des [X.] vom 22. Januar 2004 aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der Gerichtskosten, von deren Erhebung abgesehen
wird (§ 8 GKG). [X.]: 940 •
Gründe: [X.] Die Abänderungsklage, mit der der Kläger den Wegfall seiner Verpflich-tung zur Zahlung von Kindesunterhalt ab August 2002 begehrte, wurde durch Urteil des Familiengerichts vom 4. Juli 2003, dem Kläger zugestellt am 10. Juli 2003, zurückgewiesen. Mit am 8. August 2003 bei Gericht eingegangenen Schriftsätzen legte der Kläger hiergegen "Berufung" ein mit dem Zusatz, die Durchführung werde - 3 - von der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht, beantragte [X.] für das Berufungsverfahren und legte einen mit der Unterschrift seines beim Berufungsgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten versehe-nen Entwurf einer Berufungsbegründung vor. Mit Beschluß vom 27. November 2003, dem Kläger zugegangen am 4. Dezember 2003, bewilligte das Berufungsgericht Prozeßkostenhilfe für ein-geschränkte Berufungsanträge. Daraufhin beantragte der Kläger mit einem als Berufung bezeichneten Schriftsatz, der am 19. Dezember 2003 (Freitag) per Fax bei Gericht einging, Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist und begründete die Berufung zugleich unter Beschränkung seiner Berufungsanträge nach [X.]. Auf einen dem Kläger am 2. Januar 2004 zugestellten Hinweis des [X.], die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO sei durch das am 19. [X.] 2003 eingegangene Wiedereinsetzungsgesuch nicht gewahrt, beantragte der Kläger mit am 15. Januar 2004 eingegangenem Schriftsatz vor-sorglich Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist und machte durch eidesstattliche Versicherung seiner Büroangestellten [X.], diese habe versäumt, die Weisung des Prozeßbevollmächtigten zu befol-gen, das Wiedereinsetzungsgesuch vom 18. Dezember 2003 noch am gleichen Tage per Fax an das Berufungsgericht zu senden. Das Berufungsgericht sah die am 8. August 2003 eingegangene Beru-fungsschrift als unbedingt eingelegt an und verwarf die Berufung mangels rechtzeitiger Begründung mit Beschluß vom 22. Januar 2004. Zugleich [X.] es die vom Kläger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des [X.]. - 4 - I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert. 2. Sie ist auch begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.] mit der Folge, daß das Berufungsverfahren fortzuset-zen ist. Der Kläger hat weder die Berufungsfrist noch die Berufungsbegrün-dungsfrist versäumt, so daß es einer Wiedereinsetzung nicht bedarf. a) Das Berufungsgericht hat den am 8. August 2003 eingegangenen Schriftsatz als unbedingt eingelegte Berufung ausgelegt. Diese Auslegung, die das Gericht der Rechtsbeschwerde uneingeschränkt nachprüfen kann, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Der [X.] ist innerhalb der Berufungsfrist eingegangen und wahrt die erforderlichen Förmlichkeiten. In ihm wird erklärt, daß gegen das näher bezeichnete Urteil des Amtsgerichts namens und in Vollmacht des [X.] Berufung eingelegt werde. Die Einlegung des Rechtsmittels ist zulässiger-weise mit einem [X.] verbunden worden. In einem solchen Fall muß der Rechtsmittelführer zwar alles vermeiden, was den Eindruck er-weckt, er wolle eine (künftige) Prozeßhandlung nur ankündigen und sie von der Gewährung der Prozeßkostenhilfe abhängig machen (vgl. [X.] vom 9. Juli 1986 - [X.]/86 - FamRZ 1986, 1987). Wenn aber - wie hier - die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift erfüllt sind, kommt die Deutung, daß der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung bestimmt war, nur - 5 - in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünf-tigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. [X.] vom 10. Januar 1990 - [X.] ZB 134/89 - FamRZ 1990, 995). Mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Folgen einer bedingten und damit unzulässigen [X.] ist für die Annahme einer derartigen Bedingung eine ausdrückliche zweifelsfreie Erklärung erforderlich, die beispielsweise darin gesehen werden kann, daß der Schriftsatz als "Entwurf einer Berufungsschrift" bezeichnet wird, oder von einer "beabsichtigten Berufung" die Rede ist oder angekündigt wird, daß "nach Gewährung der Prozeßkostenhilfe" Berufung eingelegt werde (vgl. [X.], Urteil vom 31. Mai 1995 - [X.] - [X.]R ZPO § 518 Abs. 1 [X.] 5). Demgegenüber ist der hier zu beurteilenden Berufungsschrift eine solche eindeutige, jeden vernünftigen Zweifel ausschließende Bedingung nicht zu [X.]. Er ist mit "Berufung" überschrieben und enthält zunächst die [X.] und einschränkungslose Erklärung, es werde Berufung eingelegt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die Einlegung der Berufung, der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und die darin in Bezug genommene, als "Entwurf der [X.]" bezeichnete Begründung jeweils in gesonderten Schriftsätzen eingereicht wurden und die Begründungsschrift mit der Überschrift "Entwurf" versehen wurde, die Berufungsschrift im Gegensatz dazu aber nicht. Wenn sodann in der Berufungsschrift nach der Erklärung, daß Berufung eingelegt werde, der Absatz folgt "Die Durchführung des Berufungsverfahrens wird von der [X.] abhängig gemachtfi, - 6 - so ist dies nicht eindeutig, da diese Erklärung auch dahin verstanden werden kann, daß nur die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang die ([X.]) Durchführung des Rechtsmittelverfahrens - die die Einlegung des Rechts-mittels voraussetzt - von der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe abhängig [X.] wird, nicht aber die Einlegung selbst, und daß der Kläger sich für den Fall vollständiger Versagung der Prozeßkostenhilfe die Zurücknahme der Beru-fung vorbehält (vgl. [X.], Urteil vom 31. Mai 1995 aaO.). b) Zu Unrecht hat aber das Berufungsgericht den dem [X.] beigefügten Entwurf einer [X.] nicht als solche genügen lassen. Entgegen der im angefochtenen Beschluß vertretenen Auffassung kann auch die - hier: in der Berufungsschrift ausdrücklich erklärte - Bezugnahme auf ein eingereichtes [X.] zugleich als Berufungsbegründung ausreichen. Dies gilt erst recht, wenn sich die Bezugnahme - wie hier - auf ei-nen zugleich beigefügten gesonderten Entwurf einer Berufungsbegründung er-streckt, der von dem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unter-schrieben ist und auch sonst allen Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO ent-spricht. Da nämlich im allgemeinen keine Partei die mit der Versäumung einer Rechtsmittelfrist verbundenen Nachteile in Kauf nehmen will, muß im Zweifel angenommen werden, daß ein inhaltlich den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechendes, von dem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechts-anwalt unterzeichnetes [X.] auch als Berufungsbegrün-dung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des Rechtsmittelführers er-kennbar ist (st. Rspr., vgl. [X.] vom 16. August 2000 - [X.] ZB 65/00 - NJW-RR 2001, 789 m.N.). - 7 - So liegt der Fall auch hier, zumal dem Umstand, daß der gesondert bei-gefügte "Entwurf" im [X.] als "Entwurf der [X.] bezeichnet wird, zu entnehmen ist, daß er nicht nur der Be-gründung des [X.]s, sondern zugleich auch der [X.] der bereits eingelegten Berufung dienen soll. Der Bezeichnung als "Entwurf" ist jedenfalls nicht mit hinreichender Deut-lichkeit zu entnehmen, daß dieser Schriftsatz nicht schon als Berufungsbegrün-dung dienen, sondern diese erst ankündigen soll. Dagegen spricht bereits die Unterzeichnung des Schriftsatzes, die, wenn der Entwurf nur der Begründung des [X.]s dienen soll, nicht erforderlich ist und üblicher-weise unterbleibt. Die Bezeichnung als "Entwurf" kann auch bedeuten, daß im Falle einer noch innerhalb der Begründungsfrist ergehenden, die Prozeßko-stenhilfe nur teilweise bewilligenden Entscheidung eine Modifizierung der Beru-fungsanträge und/oder eine weitere Auseinandersetzung mit der Begründung der teilweise ablehnenden [X.] vorbehalten bleiben soll. - 8 - Dem steht auch nicht entgegen, daß der Kläger hier nach der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beru-fungsfrist beantragt hat. Dieser Antrag ist als nur vorsorglich gestellt anzuse-hen, da in ihm zugleich ausgeführt wird, daß die Berufung (fristgerecht) am 6. August 2003 eingelegt und ihr "gleichzeitig eine Begründungsschrift [X.] worden sei. Hahne [X.] [X.]
Wagenitz
[X.]
Meta
19.05.2004
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2004, Az. XII ZB 25/04 (REWIS RS 2004, 3086)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3086
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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