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PDF anzeigen[X.]/03vom4. Februar 2004in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Februar 2004 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], Dr. Leimert,[X.] und [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1 wird der [X.] [X.] - 11. Zivilkammer - vom24. Juni 2003 aufgehoben.Dem Beklagten zu 1 wird gegen die Versäumung der Berufungs-begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Berufung andas Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entschei-dung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vorbe-halten bleibt; jedoch werden Gerichtskosten insoweit nicht erho-ben (§ 8 GKG).Beschwerdewert: 2.676,72 Gründe:[X.] Beklagte zu 1 ist durch Schlußurteil des [X.] amMain vom 19. November 2002 zur Räumung und Herausgabe seiner Wohnungan die Klägerin verurteilt worden. Nach Zustellung des Urteils am 29. November2002 hat der Beklagte zu 1 mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2002, bei [X.] am 13. Dezember 2002, Prozeßkostenhilfe für die von ihm beab-- 3 -sichtigte Berufung eingereicht sowie eine Berufungsschrift im Entwurf mit darinenthaltener Begründung beigefügt. Nachdem durch Beschluß des [X.]svom 7. März 2003 dem Beklagten zu 1 Prozeßkostenhilfe für das Berufungs-verfahren bewilligt worden ist, hat dieser mit Schriftsatz vom 10. März 2003 Be-rufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt und zugleich wegen [X.] der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt,die ihm durch Beschluß vom 14. März 2003 gewährt wurde; in dem letztge-nannten Beschluß ist der Beklagte zu 1 darauf hingewiesen worden, "daß [X.] zugleich die Frage der Rechtzeitigkeit der Berufungsbegründung mitent-schieden ist, auch wenn die Berufungsbegründung in der Berufungsschrift [X.] ist". Nach Hinweis des Vorsitzenden vom 14. April 2003, daß die Beru-fungsbegründungsfrist am 29. Januar 2003 abgelaufen und ein Antrag auf [X.] in den vorigen Stand nicht gestellt worden sei, hat das [X.] durch Beschluß vom 24. Juni 2003 die Berufung des Beklagten als unzu-lässig verworfen; gleichzeitig hat es den Antrag des Beklagten zu 1 vom 12. Mai2003 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung [X.] abgelehnt.Zur Begründung hat das [X.] ausgeführt, die Berufung sei alsunzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten abZustellung des erstinstanzlichen Urteils, also bis zum 29. Januar 2003 begrün-det worden sei (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dem Beklagten zu 1 sei auch [X.] in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs-frist (gemeint: der Berufungsbegründungsfrist) zu gewähren, da der [X.] nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des [X.] gestellt worden sei. Jedenfalls nachdem dem Beklagten zu 1 Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährtworden sei, hätte bis zum 28. März 2003 der Antrag auf Wiedereinsetzung ge-stellt werden müssen. Der Schriftsatz vom 10. März 2003 lasse sich nicht als- 4 -Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der [X.] auslegen, da zu diesem Zeitpunkt die Berufungsbe-gründungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Es habe auch kein Anlaß be-standen, von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilli-gen.Gegen diesen Beschluß wendet sich die Rechtsbeschwerde des [X.] zu 1, mit der er sein Berufungsbegehren weiterverfolgt.[X.] Die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1 ist nach § 522 Abs. 1Satz 4 ZPO statthaft und auch gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur [X.] einheitlichen Rechtsprechung zulässig.2. Die Rechtsbeschwerde ist auch sachlich begründet.a) Zwar hat der Beklagte zu 1 die Frist zur Begründung der [X.]. Diese Frist begann mit Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils vom29. November 2002 und endete damit am 29. Januar 2003 (§ 520 Abs. 2 Satz 1ZPO). Innerhalb dieser Frist hat der Beklagte zu 1 weder Berufung eingelegtnoch eine solche begründet; mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2002 hat [X.] des Beklagten zu 1 lediglich Prozeßkostenhilfe für dasBerufungsverfahren beantragt und eine von ihm unterzeichnete "[X.] im Entwurf" vorgelegt.b) Zu Unrecht hat das [X.] jedoch dem Beklagten zu 1 Wieder-einsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der [X.] dem Beklagten zu 1 durch Beschluß des [X.]s vom7. März 2003 unter Beiordnung von Rechtsanwalt [X.]Prozeßkostenhilfe fürden zweiten Rechtszug bewilligt worden war, hat dieser mit Schriftsatz vom10. März 2003 Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt sowie we-gen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen [X.]. Zugleich hat er den Antrag angekündigt, das Urteil des Amtsgerichtsabzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise dem Beklagten zu 1 eineangemessene Räumungsfrist zu gewähren. Zur Begründung dieses Antrags istauf die Schriftsätze des Beklagten zu 1 vom 12. Dezember 2002 und 3. März2003 im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren verwiesen worden. Damit hat [X.] zu 1 mit Schriftsatz vom 10. März 2003 nicht nur Berufung eingelegt,sondern diese auch begründet. Es ist anerkannt, daß eine Berufungsbegrün-dung, die nach § 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO entweder bereits in der [X.] selbst oder in einem weiteren Schriftsatz beim Berufungsgericht einzu-reichen ist, auch dadurch erfolgen kann, daß auf andere, bereits früher einge-reichte Schriftsätze Bezug genommen wird, die von einem beim Berufungsge-richt zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sind und inhaltlich den [X.] einer Berufungsbegründung genügen; dabei kann auch die [X.] auf ein bereits bei den Akten befindliches Prozeßkostenhilfegesuch ausrei-chen. Da im allgemeinen keine Partei die mit der Fristversäumung verbundenenNachteile in Kauf nehmen will, ist anzunehmen, daß ein inhaltlich den [X.] des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechendes Prozeßkostenhilfegesuch auchals Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille [X.] zu erkennen ist (vgl. [X.], Beschluß vom 9. November1988 - [X.], NJW-RR 1989, 184 unter [X.]; [X.], Urteil vom 5. [X.], NJW-RR 1993, 1091 unter 2 [X.]). Im gegebenen Fallhat der Beklagte zu 1 seinen Willen, seine Schriftsätze im [X.] 6 -verfahren in die Berufungsbegründung einzubeziehen, sogar ausdrücklich [X.].Hatte somit der Beklagte zu 1 mit Schriftsatz vom 10. März 2003 die ein-gelegte Berufung zugleich begründet, war ihm entgegen der Ansicht des Land-gerichts gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO gegen die Versäumung [X.] Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren,da der Grund der unverschuldeten Versäumung auch der Berufungsbegrün-dungsfrist - nämlich seine Mittellosigkeit - offenkundig war (vgl. [X.], Urteil vom5. Mai 1993 aaO). Daß der Beklagte zu 1 auf den nicht eindeutig zu verstehen-den Hinweis des [X.]s im Beschluß vom 14. März 2003, wonach "nichtzugleich über die Frage der Rechtzeitigkeit der Berufungsbegründung mitent-schieden" sei, insoweit nicht innerhalb der Frist des § 234 ZPO einen Wieder-einsetzungsantrag gestellt hat, ist daher unschädlich.c) Auf die neuere Rechtsprechung des [X.], innerhalbwelcher Frist eine versäumte Berufungsbegründung nach Bewilligung von Pro-zeßkostenhilfe nachzuholen ist ([X.], Beschluß vom 9. Juli 2003 - [X.]/02, NJW 2003, 3275 ff.), kommt es daher nicht an.[X.] danach dem Beklagten zu 1 Wiedereinsetzung gegen die Versäu-mung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, ist der die Berufung [X.] zu 1 gegen das Urteil des Amtsgerichts [X.] vom- 7 -19. November 2002 verwerfende Beschluß des [X.]s gegenstandslos(vgl. [X.]/[X.], ZPO, 24. Aufl., § 238 Rdnr. 3 m.w.Nachw.).[X.] [X.] Dr. Leimert[X.] [X.]
Meta
04.02.2004
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2004, Az. VIII ZB 77/03 (REWIS RS 2004, 4723)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4723
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