Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2008, Az. XI ZR 67/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5644

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 67/07 vom 12. Februar 2008 in dem [X.]chtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] h.c. No[X.]e und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] am 12. Februar 2008 beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] zu 2) wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Koblenz vom 12. Januar 2007 aufgeho-ben, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.] zu 3) wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Koblenz vom 12. Januar 2007 aufgeho-ben, soweit auf die Zahlungsklage zu ihrem Nachteil zu einer höheren Zahlung als 4.598,33 • nebst 4% Zinsen jährlich ab dem 18. Oktober 2001 erkannt [X.] ist. Im Übrigen wird die Beschwerde der [X.] zu 3) zurückgewiesen, weil die [X.]chtssache insoweit keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des [X.]chts sowie die Sicherung einer einheitlichen [X.]cht-sprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). - 3 - Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt gegenüber dem [X.] zu 2) 90.000 • und gegenüber der [X.] zu 3) 85.746,15 •.
Gründe: [X.] Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit dem finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung. 1 Der Kläger wurde im Dezember 1993 von einem für die A.

GmbH tätigen [X.] geworben, zum Zwecke der Vermögensbildung und Steuerersparnis eine Eigentumswohnung in einer Wohnanlage in [X.]zu einem Gesamtaufwand von 127.330 DM zu er-werben. Eigentümerin der Wohnanlage und Verkäuferin der Eigentums-wohnungen war die Grundstücksverwaltungsgesellschaft "G.

" GbR (im Folgenden: Verkäuferin), deren Gesellschafter die [X.] zu 1) und 2) waren. Die Verkäuferin hatte die A.

GmbH mit dem Vertrieb des Objekts beauftragt. Die Finanzierung erfolg-te durch mehrere Banken, u.a. durch die Beklagte zu 3). 2 - 4 - Am 28. Dezember 1993 gab der Kläger gegenüber der R.

GmbH (im Folgenden: Treuhänderin) ein notariell beurkunde-tes Angebot "zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit Vollmacht" ab, wobei die Vollmacht u.a. den Abschluss von "Kaufvertrag, Finanzierungsvermittlungs- und Finanzierungsbetreuungsvertrag, Mietga-rantievertrag, – Steuerberatungsvertrag, Darlehensverträge für [X.] und ggf. Darlehensverträge zur Vorfinanzierung von Eigenkapital sowie alle mit der Finanzierung des Kaufpreises und dem dinglichen Grundbuchvollzug des Kaufvertrages und der Finanzierung zusammen-hängende Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen" erlauben sollte. Ferner sollte die Treuhänderin befugt sein, über die Darlehensmit-tel zu verfügen und sie abzurufen, wobei sie berechtigt war, Untervoll-macht zu erteilen. 3 Dieses Angebot nahm die Treuhänderin in einer notariellen Urkun-de vom 30. Dezember 1993 an und schloss zugleich namens des [X.] mit der Verkäuferin einen notariellen Kaufvertrag über die [X.] nebst Tiefgaragenstellplatz Nr. ... zu einem Kaufpreis von 112.687,05 DM. Der Kaufpreis war nach § 3 Abs. 3 des [X.] auf ein vom Notar noch einzurichtendes [X.] zu zahlen. Nach § 4 Abs. 1 sollten die Bestimmungen des [X.] vom 8. Juni 1993 gelten; eine beglaubigte Abschrift dieses Kaufvertrages lag bei der Beurkundung vor. § 4 Abs. 2 des Kaufvertrages enthielt folgende [X.]gelung: 4 "Die Vertragsparteien bestätigen die im [X.] enthal-tenen Vollmachten insbesondere die in § 9 für die [X.] erteilten Vollzugsvollmachten in dem dort genannten Umfang." - 5 - Die in § 9 des [X.] enthaltene Vollmacht schloss u.a. die Befugnis ein: 5 "(1) – zur endgültigen Bestimmung des Vertragsgegenstandes, –, zur Vornahme aller [X.]chtsgeschäfte, die den Bevollmächtigten zum Vollzug oder einer evtl. Rückabwicklung des vorstehenden Vertrages erforderlich oder zweckdienlich erscheinen, –, zu [X.] Aufhebung – (2) –, im Rahmen der Belastung des Kaufgegenstandes mit Hypo-theken und Grundschulden dingliche und persönliche Vollstre-ckungsunterwerfung zu erklären, –, persönliche Schuldanerkennt-nisse für den Käufer sowie [X.] hinsichtlich der Grundschulden abgeben." Am 7. Juni 1994 unterzeichnete der Kläger persönlich eine von der [X.] zu 3) am 14. Juni 1994 gegengezeichnete [X.] über ein Annuitätendarlehen über 112.000 DM und ein Festdarlehen über 30.000 DM, die durch eine Grundschuld über 142.000 DM gesichert [X.]. Mit Schreiben vom 15. Juni 1994 bat der Notar Dr. S. die Beklagte zu 3) unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Kaufver-trages vom 30. Dezember 1993, einer Ausfertigung der Vollmacht vom 28. Dezember 1993 und einer vollstreckbaren Ausfertigung der [X.] um Überweisung der [X.]. Die Beklagte zu 3) überwies daraufhin am 25. Juli 1994 die [X.] in Höhe von insgesamt 127.800 DM auf ein Treuhandkonto des Notars. In der Folgezeit zog die Beklagte zu 3) die vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen gemäß einer von dem Kläger am 15. Juli 1994 erteilten Einzugsermächtigung von dessen Konto ein. Im Mai 1999 stellte der Kläger die Zahlungen ein. 6 - 6 - Der Kläger hält den notariellen Kaufvertrag wegen Verstoßes ge-gen das [X.] für nichtig und den Darlehensvertrag nach dem [X.] für widerruflich. Außerdem stehe ihm gegen die [X.] ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung durch den [X.] zu, die sich diese zurechnen lassen müssten; insoweit behauptet er falsche Angaben über die steuerlichen Auswirkungen der Vermögensanlage, die Zinskosten, die Bedeutung des Disagios, die Verwaltungs- und Nebenkosten, die Wiederverkaufbarkeit des Appartements und die erzielbare Miete. 7 Mit der Klage begehrt der Kläger von den [X.] als Gesamt-schuldnern die Erstattung der von ihm - unter Abzug der [X.] - gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen über insgesamt 12.742,71 • nebst [X.], die Freistellung von sonstigen seit dem 1. Januar 2001 entstandenen und künftig noch entstehenden Kosten im Zusammenhang mit dem [X.], die Freistellung aus den mit der [X.] zu 3) geschlossenen Kreditverträgen Zug um Zug gegen Zustimmung des [X.] zur Grundbuchberichtigung hinsichtlich der für ihn zu Unrecht eingetragenen Eigentümerstellung und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der [X.] im Hinblick auf mögliche [X.], die ihm aus dem Grundstücksgeschäft und den Kreditverträgen er-wachsen. 8 Das [X.] hat die gegen die [X.] zu 2) und 3) gerich-tete Klage durch Teilurteil abgewiesen; das gegen die Beklagte zu 1) ge-richtete Klageverfahren ist gemäß § 240 ZPO seit dem 9. April 2002 in-folge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen [X.]. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht der 9 - 7 - Klage überwiegend stattgegeben, indem es die [X.] zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zur Zahlung von 12.742,71 • nebst Zinsen seit dem 18. Oktober 2001 und die Beklagte zu 2) darüber hinaus zur Freistellung von [X.] seit dem 1. Januar 2001 im Zusammenhang mit seiner ver-meintlichen Eigentümerstellung entstandenen und künftig noch entste-henden Kosten und - insoweit Zug um Zug gegen Zustimmung des [X.] zur Grundbuchberichtigung hinsichtlich der für ihn zu Unrecht ein-getragenen Eigentümerstellung - aus den Kreditverträgen mit der [X.] zu 3) verurteilt; ferner hat es festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet sei, dem Kläger diejenigen Schäden zu ersetzen, die sich aus dem Anlagegeschäft für ihn noch ergeben, und dass der Kläger der [X.] zu 3) keine Zins- oder Tilgungszahlungen aus den [X.] schulde. Das Berufungsgericht hat dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Beklagte zu 2) hafte dem Kläger auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Beratungspflicht. Der [X.], der gemäß § 278 BGB als Erfüllungsgehilfe der Verkäuferin anzusehen sei, habe den Klä-ger mit Hilfe des "persönlichen Berechnungsbeispiels" nach eingehenden Vertragsverhandlungen hinsichtlich der Kreditkosten, der erzielbaren Miete, der Höhe der Nebenkosten und der steuerlichen Aspekte falsch beraten. 10 Gegen die Beklagte zu 3) stehe dem Kläger ein Anspruch auf Er-stattung der gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen zu; auch sei er zu weiteren Zahlungen aufgrund des Darlehensvertrages nicht verpflichtet. Zwar sei der Darlehensvertrag wirksam zustande gekommen. Der Kläger habe die Darlehensvaluta aber mangels wirksamer oder ihm zurechenba-11 - 8 - [X.] nicht empfangen. Der Darlehensvertrag ent-halte keine Anweisung. Eine Bevollmächtigung des Notars zur [X.] der Darlehensvaluta folge weder aus dem notariellen Kaufvertrag noch aus dem [X.]; eine Bevollmächtigung wäre im Übri-gen wegen Verstoßes gegen das [X.] unwirksam ge-wesen. Schließlich habe der Kläger mit der Erteilung der Einziehungser-mächtigung die [X.] auch nicht stillschwei-gend genehmigt. I[X.] Das angefochtene Urteil ist gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und der [X.]chtsstreit zur neuen mündlichen Verhandlung und Entschei-dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit das [X.] zum Nachteil des [X.] zu 2) erkannt (hierzu unter A.) und die Beklagte zu 3) auf die Zahlungsklage zu einer höheren Zahlung als 4.598,33 • nebst 4% Zinsen jährlich ab dem 18. Oktober 2001 [X.] hat (hierzu unter B.). 12 A. Zur Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] zu 2) 13 1. Das angegriffene Urteil verletzt den Anspruch des [X.] zu 2) auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. 14 a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in [X.] - 9 - gung zu ziehen ([X.] 60, 247, 249; 65, 293, 295 f.; 70, 288, 293; 83, 24, 35; [X.] NJW-RR 2001, 1006, 1007; Senatsbeschluss vom 18. Ja-nuar 2005 - [X.] ZR 340/03, [X.] 2005, 939 f. und [X.], Beschluss vom 31. August 2005 - [X.]I ZR 63/03, NJW-RR 2005, 1603; jeweils m.w.Nachw.). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt dabei eine gewisse Evidenz der Gehörsverletzung voraus, das heißt, im Einzelfall müssen besondere Umstände vorliegen, die deutlich ergeben, dass das Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis ge-nommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist ([X.] 22, 267, 274; 79, 51, 61; 86, 133, 146; 96, 205, 216 f.; [X.] NJW 2000, 131; [X.]Z 154, 288, 300). b) Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier in mehrfa-cher Hinsicht verletzt. 16 [X.]) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Be-rufungsgerichts, dass eine Beratungspflicht des Verkäufers gegenüber dem Käufer besteht, wenn der Verkäufer dem Käufer als Ergebnis der Verhandlungen ein Berechnungsbeispiel über Kosten und finanzielle Vor-teile des Erwerbs vorlegt, das der Herbeiführung des Geschäftsabschlus-ses dienen soll (vgl. [X.]Z 156, 371, 374 m.w.Nachw.). Die Vollmacht des [X.]n [X.]. ergibt sich (stillschweigend) aus der Vertriebsstruktur (vgl. [X.]Z 156, 371, 375). Mit dem Vertrieb war nach der notariellen Urkunde vom 8. Juni 1993 zwar die A.

GmbH beauftragt, während der [X.] [X.]. für die Un-tervermittlerin [X.]GmbH tätig war. Die Verkäuferin musste aber damit rechnen, dass die von ihr beauftragte [X.] nicht nur eigene Mitarbeiter einsetzt, sondern auch andere Unternehmen als [X.] - 10 - tervermittler tätig werden lässt (vgl. Senatsurteil vom 24. September 1996 - [X.] ZR 318/95, [X.], 2105, 2106). Für deren Verschulden hat die Verkäuferin nach § 278 BGB einzustehen. Die Haftung des [X.] zu 2) folgt dann aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen i.V. mit § 128 HGB analog. [X.]) Das Berufungsgericht hat jedoch ohne jedwede Begründung und ohne tatsächliche Feststellungen eine Falschberatung hinsichtlich der Kreditkosten, der erzielbaren Miete, der Höhe der Nebenkosten und der steuerlichen Aspekte bejaht, obwohl es im Tatbestand des angefoch-tenen Urteils - zu [X.]cht - den Inhalt des Beratungsgesprächs als zwi-schen den Parteien streitig dargestellt hat. Auf welcher [X.] es einen Beratungsfehler angenommen hat, legt es nicht dar. Eine Beweisaufnahme oder eine Anhörung der Parteien ist nicht erfolgt. 18 Dies gilt insbesondere für die Annahme des Berufungsgerichts, das "persönliche Berechnungsbeispiel" sei das Ergebnis eingehender Vertragsverhandlungen gewesen. Der Beklagte zu 2) hat ausdrücklich bestritten, dass das Berechnungsbeispiel von [X.]. anlässlich des [X.] erstellt und dem Kläger überlassen worden sei. Inso-weit ist lediglich seine Behauptung in Zweifel zu ziehen, das [X.] beziehe sich gar nicht auf die vom Kläger erworbene Wohnung, weil weder dessen Name noch die Nummer des Appartements angegeben seien; insoweit dürfte es ausreichen, dass die Objektbe-zeichnung "... " mit der diesbezüglichen Angabe in der Hono-rarrechnung der [X.] übereinstimmt. 19 - 11 - Des Weiteren hat das Berufungsgericht auch die von ihm bejahte Falschberatung über Kreditkosten, erzielbare Miete, Höhe der Nebenkos-ten und steuerliche Aspekte nicht näher begründet. Der Kläger hat eine solche Falschberatung zwar im Einzelnen substantiiert behauptet und unter Beweis gestellt (vgl. nur [X.] ff., 29 ff., 54 ff., [X.]). Vom [X.] zu 2) ist dies aber ausdrücklich bestritten worden (vgl. nur [X.] f., 253 f., [X.]), so dass das Berufungsgericht nicht ohne weitere Feststellungen vom Vorbringen des [X.] ausgehen durfte. 20 cc) Der Beklagte zu 2) rügt weiterhin zu [X.]cht, dass sich das Be-rufungsgericht ohne erkennbaren Grund auch mit seinem Vorbringen, der Kläger müsse sich im Wege der Vorteilsausgleichung die verbleibenden steuerlichen Vorteile anrechnen lassen (vgl. [X.]), nicht befasst hat. Nach den Grundsätzen über die Verteilung der Darlegungs- und Beweis-last in Bezug auf Vorteile, die den Schaden mindern, ist zwar grundsätz-lich der Schädiger, hier also der Beklagte zu 2), darlegungs- und be-weispflichtig ([X.], Urteil vom 17. Oktober 2003 - [X.], NJW-RR 2004, 79, 81 m.w.Nachw.). Handelt es sich jedoch um Geschehnisse aus dem [X.] der anderen Partei, können der an sich [X.] und [X.] Beweiserleichterungen, die bis zur Umkehr der Darlegungs- und Beweislast gehen können, zugute kommen. Nach der [X.]chtsprechung des [X.] kann dies auch bei der Berücksichtigung von Steuervorteilen der Fall sein ([X.] [X.]O und Urteil vom 17. November 2005 - [X.], [X.], 174, 177). So-weit zunächst der Schädiger geltend machen muss, dass ein Vorteil an-zurechnen ist, hat der Beklagte zu 2) dies unter Hinweis auf die [X.] von Werbungskosten im Jahr des Erwerbs sowie die steuerliche 21 - 12 - Geltendmachung der [X.] und der Verluste aus Vermietung und Verpach-tung in den Folgejahren konkret geltend gemacht. 22 [X.]) Schließlich hat sich das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft auch mit dem von dem [X.] zu 2) geltend gemachten [X.] nicht hinreichend befasst. Dies gilt zum einen für den Umstand, dass der Beklagte zu 2) das Zurückbehaltungsrecht gegenüber sämtlichen [X.]n des [X.] ausgeübt hat, ohne dass das Berufungsgericht hieraus die ent-sprechende Folgerung gezogen hat. Zugleich liegt hierin ein Verstoß ge-gen § 308 Abs. 1 ZPO, weil der Kläger in der letzten mündlichen Ver-handlung vor dem Berufungsgericht die Einschränkung der Zug-um-Zug-Verurteilung ausdrücklich auf alle drei [X.] bezogen hat, ohne dass das Berufungsgericht dies beachtet hat. 23 Zum anderen hat das Berufungsgericht übersehen, dass der [X.] zu 2) das Zurückbehaltungsrecht nicht nur auf die Zustimmung des [X.] zur Grundbuchberichtigung, sondern auch auf die Heraus-gabe des Besitzes unter Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem für das Appartement bestehende Mietverhältnis an die Verkäuferin bezogen hat. 24 2. Die Verletzung des Anspruchs des [X.] zu 2) auf Gewäh-rung rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht ist auch entschei-dungserheblich. Da das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft von einer Falschberatung des [X.] ausgegangen ist, fehlt für die von ihm [X.] - 13 - te Beratungspflichtverletzung des [X.] zu 2) eine tragfähige [X.]. 26 B. Zur Nichtzulassungsbeschwerde der [X.] zu 3) 1. Nach den vorstehend unter [X.]) dargelegten Maßstäben ver-letzt das angegriffene Urteil auch den Anspruch der [X.] zu 3) auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, indem sich das Berufungsge-richt mit der von der [X.] zu 3) erhobenen [X.] erkennbaren Grund nicht auseinandergesetzt hat. Aufgrund dessen muss davon ausgegangen werden, dass es das Vorbringen der [X.] zu 3) schlichtweg nicht zur Kenntnis genommen hat. 27 2. Die Verletzung des Anspruchs der [X.] zu 3) auf Gewäh-rung rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht ist auch entschei-dungserheblich. Da das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft die von ihr erhobene Verjährungseinrede übergangen hat, hat es die Beklagte zu 3) zu Unrecht zur Erstattung der in den Jahren 1994 bis 1996 gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen über insgesamt 8.144,38 • (= 15.929,03 DM) verurteilt. Ohne Berücksichtigung der [X.] wäre die Verurteilung der [X.] zu 3) zu [X.]cht erfolgt. 28 a) Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 3) ein bereicherungs-rechtlicher Rückzahlungsanspruch nicht geschuldeter Zinsen und von [X.] zu, weil der Kläger die von der [X.] zu 3) [X.] Darlehensvaluta nicht empfangen hat. Vielmehr ist die [X.] aufgrund der - unwirksamen - Anweisungen der Notariatsangestellten 29 - 14 - nicht an den Kläger, sondern an andere Beteiligte ausgezahlt worden; nur diese Zuwendungsempfänger kann die Beklagte zu 3) bereicherungs-rechtlich auf Rückerstattung der Darlehensvaluta in Anspruch nehmen (vgl. Senatsurteile vom 11. Januar 2005 - [X.] ZR 272/03, [X.], 327, 329 und vom 23. Januar 2007 - [X.] ZR 44/06, [X.], 639, 640 [X.]. 15, zur Veröffentlichung in [X.]Z 171, 1 vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.). Infolgedessen stand der [X.] zu 3) gegen den Kläger kein vertrag-licher Anspruch auf Verzinsung und Tilgung der Darlehenssumme zu, so dass sie die Zins- und Tilgungsraten von ihm ohne [X.]chtsgrund erlangt hat. [X.]) Es liegt weder eine wirksame Auszahlungsanweisung des [X.] noch eine wirksame Bevollmächtigung eines Dritten zur Erteilung einer Auszahlungsanweisung vor. Der Kaufvertrag enthält keine [X.] an die Bank, sondern in § 3 Abs. 3 lediglich die [X.] zwischen den Kaufvertragsparteien, dass der Kaufpreis auf ein [X.] zu zahlen sei; die dort dem Notar erteilte Zahlungsan-weisung bezieht sich nur auf den Kaufpreis. Die Zahlungsanweisung an die Beklagte zu 3) enthält erst die Grundschuldbestellungsurkunde vom 13. Juni 1994. Diese ist aber mangels wirksamer [X.] unwirk-sam. 30 [X.] ist wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 [X.] gemäß § 134 BGB nichtig. Die Vollmacht in § 9 des [X.] umfasste nicht nur eine reine Vollzugsvollmacht, sondern enthielt ein ganzes Bündel von Befugnissen zur Gestaltung der [X.]chtsverhältnisse des [X.], u.a. zur Aufhebung und Änderung des Kaufvertrages, zur Erklärung der dinglichen und persönlichen Vollstreckungsunterwerfung 31 - 15 - im Rahmen der Belastung des Kaufgegenstandes mit Hypotheken und Grundschulden sowie zur Abgabe persönlicher Schuldanerkenntnisse und von [X.] hinsichtlich der Grundschulden (vgl. Senat [X.]Z 169, 109, 118 [X.]. 32; Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - [X.] ZR 19/05, [X.], 62, 67 [X.]. 41 und [X.] ZR 185/05, [X.], 110, 112 [X.]. 21 f.; jeweils m.w.Nachw.). Dass die Notariatsangestellte über eine Erlaubnis nach dem [X.] verfügte, ist von der [X.] zu 3) nicht vorgetragen worden. Die Vollmacht ist ihr gegenüber auch nicht gemäß §§ 171, 172 BGB als wirksam anzusehen, weil ihr - was zwi-schen den Parteien unstreitig ist - vor der Auszahlung der [X.] die [X.] nicht vorgelegt worden ist. [X.]) Entgegen der Auffassung der [X.] zu 3) ist es auch un-erheblich, dass der Kläger nach § 4 Abs. 1 des Kaufvertrages i.V. mit § 3 Abs. 7 des [X.] seinen Darlehensauszahlungsanspruch an die Verkäuferin abgetreten hat. Nach Ziff. 11.1 der [X.] durfte der Kläger den Auszahlungsanspruch nur mit schriftlicher Zustimmung der [X.] zu 3) abtreten (zur Wirksamkeit einer solchen Klausel in [X.] vgl. nur [X.]Z 108, 172, 174 f.; [X.], Urteil vom 13. Juli 2006 - [X.], [X.], 2142, 2143 [X.]. 14 m.w.Nachw.). Dass eine solche erteilt wurde, ist nicht vorge-tragen. Damit ist ein Abtretungsvertrag nicht zustande gekommen, weil dies nach dem [X.] nur der Fall sein sollte, wenn dies nach den Darlehensbedingungen zulässig war. 32 b) Soweit der Kläger die Erstattung der in den Jahren 1994 bis 1996 gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen begehrt, ist sein [X.] gemäß § 197 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 33 - 16 - geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) verjährt. Wenn die ungerechtfer-tigten Zinsen und Tilgungsleistungen - wie hier - periodisch fällig und dementsprechend bezahlt werden, entsteht mit jeder Zahlung ein sofort fälliger und damit ein regelmäßig zeitlich wiederkehrender Bereiche-rungsanspruch, welcher der kurzen Verjährung des § 197 BGB a.[X.] (vgl. Senatsurteile vom 22. Februar 2007 - [X.] ZR 56/06, [X.], 731, 732 [X.]. 20 und vom 4. Dezember 2007 - [X.] ZR 227/06, [X.], 244, 247 [X.]. 33). Für Zahlungen ab dem [X.] wäre die Verjährung des Rückforderungsanspruchs gemäß § 201 BGB a.F. jeweils nach vier Jahren zum Jahresende, das heißt erstmals mit Ablauf des 31. Dezember 2001 eingetreten; insoweit ist die Verjährung aber durch die Klageerhebung am 18. Oktober 2001 rechtzeitig unterbrochen [X.] (§ 209 Abs. 1 BGB a.F.) und seit dem 1. Januar 2002 gehemmt (Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB i.V. mit § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). - 17 - II[X.] 34 Das angefochtene Urteil war danach gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im aus dem [X.] ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sa-che insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.] zu 3) ohne Erfolg geblieben ist, wird von einer weiteren Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
No[X.]e [X.] am Bundesgerichtshof

Ellenberger Dr. [X.] ist wegen Krankheit

an der Beifügung seiner Unter-

schrift gehindert.

No[X.]e

Grüneberg [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.02.2003 - 11 O 400/01 - [X.], Entscheidung vom 12.01.2007 - 10 U 182/03 -

Meta

XI ZR 67/07

12.02.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2008, Az. XI ZR 67/07 (REWIS RS 2008, 5644)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5644

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