Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2007, Az. XI ZR 324/06

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 185

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 18. Dezember 2007 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja _____________________

[X.] § 138 Abs. 1 Aa; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 1 (in der Fassung vom 27. April 1993) a) Zur Abgrenzung und zu den Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 VerbrKrG. b) Zur Feststellung der Üblichkeit der Bedingungen für grundpfand-rechtlich abgesicherte Kredite (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG). c) Zur Ermittlung des Verkehrswertes und zu den Voraussetzungen der verwerflichen Gesinnung des Verkäufers im Rahmen der Sittenwid-rigkeitsprüfung nach § 138 Abs. 1 [X.].

[X.], Urteil vom 18. Dezember 2007 - [X.]/06 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2007 durch [X.] h.c. No[X.]e und [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 6. September 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht [X.]. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand:
1 Die Kläger begehren von der [X.], einer Bank, Rückzahlung von Leistungen, die sie auf zwei [X.] erbracht haben. 2 Die Kläger wurden zum Jahresende 1994 von einer Mitarbeiterin des Vermittlungsunternehmens [X.]

(im Folgenden: [X.] ) ge-worben, eine Immobilienkapitalanlage in der Form eines PKW-Stellplatzes in einem Parkhaus in [X.]

zu erwerben. [X.] war für die [X.] (im Folgenden: [X.]) tätig, die zum Vertrieb der PKW-Stellplätze durch die Eigen-tümerin und Verkäuferin, die [X.]

GmbH (im Folgenden: [X.]), beauftragt worden war. Der [X.] betrug 28.405 DM, das Gesamtvolumen der Investition einschließlich aller Kosten belief sich auf [X.].
Am 9. Januar 1995 erteilten die Kläger der [X.]eine umfas-sende und unwiderrufliche notarielle Vollmacht, durch die diese bevoll-mächtigt wurde, neben dem Abschluss des Kaufvertrages auch "Verträge über die Mietverwaltung, Teileigentumsverwaltung, Finanzierungsvermitt-lung, Mittelverwendungstreuhandschaft/Steuerberatung, Mietvermittlung und Darlehen" abzuschließen sowie "die Mieten bzw. Pachtauszahlungs-ansprüche des Vollmachtgebers an die Bank zur Bedienung von deren Forderungen abzutreten und entsprechende Bankkonten zu eröffnen". 3 Die Beklagte erklärte sich gegenüber der für die [X.] handelnde [X.]im März 1995 bereit, die Finanzierung der Erwerber zu [X.] - 4 - nehmen, wobei die [X.] und die Kreditverträge jeweils über die [X.] laufen sollten. 5 Am 19. Mai 1995 unterzeichneten die Kläger persönlich in ihrer Wohnung zwei Kreditanträge bei der [X.], die ihnen über die [X.] von einer [X.] der [X.] vorgelegt worden [X.]. Über die [X.], die für die Beklagte die Identitäts-prüfung vornahm, wurden die Verträge an die Beklagte zurückgeleitet, die sie jeweils am 11. Januar 1996 gegenzeichnete. Ein Darlehen über 4.700 DM, [X.] am 30. März 1996, diente der Finanzierung des [X.] und ist nach Rückerstattung der Mehrwertsteuer vollständig getilgt worden. Das zweite Darlehen lautete über einen [X.] von 32.500 DM zuzüglich einer mitzufinanzierenden Rest-schuldversicherungsprämie von 2.002 DM und sollte grundpfandrechtlich gesichert werden. Die Verzinsung betrug nominal 9,75% pro Jahr (effek-tiv 11,68%). Die Zinsbindung lief am 30. Juni 2000 aus. Aufgrund der erteilten Vollmacht erwarb die [X.]für die Klä-ger mit notariellem Kaufvertrag vom 16. Juni 1995 von der [X.] einen 1/2008tel Miteigentumsanteil an dem [X.] verbunden mit dem Sondereigentum an dem Garagenstellplatz Nr. .... 6 Mit notarieller Urkunde vom 20. Dezember 1995 bestellten die Klä-ger, vertreten durch die [X.]
, der [X.] eine Grundschuld in Höhe von 38.000 DM, übernahmen in dieser Höhe die persönliche Haf-tung und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr ge-samtes Vermögen. Die Valutierung der Darlehen erfolgte auf ein [X.]. 7 - 5 - 8 Auf beide Kreditverträge leisteten die Kläger bis September 2000 Zahlungen in Höhe von insgesamt 27.068,67 DM einschließlich der Mehrwertsteuerrückerstattung und erhielten als Pachtzinsen bzw. aus einer Mietgarantie Zahlungen von insgesamt 3.793,58 DM. Mit Schreiben vom 14. Februar 2002 widerriefen sie ihre auf Abschluss des [X.] über 34.502 DM gerichtete Willenserklärung gegenüber der [X.] unter Berufung auf das [X.]. Mit ihrer Klage haben die Kläger Rückzahlung geleisteter [X.], hilfsweise Neuberechnung der Darlehen sowie weiter [X.] die Feststellung, dass der Darlehensvertrag über 34.502 [X.] widerrufen worden sei, begehrt. 9 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, an die Kläger 9.497,29 • nebst Zinsen zu zahlen [X.] gegen Übertragung des Eigentums an dem Stellplatz. Mit der - vom Berufungsgericht zugelasse-nen - Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter und begehrt Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 10 Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 11 - 6 - [X.] 12 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Darlehensverträge seien wirksam zustande gekommen. Wenn die Beklagte die Darlehensanträge der Kläger verspätet angenommen haben sollte, so sei darin ein neues Angebot der [X.] zu erblicken. Dieses hätten die Kläger konkludent durch Schweigen angenommen. 13 Der Zahlungsanspruch der Kläger folge aus § 9 Abs. 2 Satz 4, § 7 Abs. 4 VerbrKrG, § 3 [X.] jeweils in der bis zum 30. September 2000 gültigen Fassung (im Folgenden: nur noch VerbrKrG bzw. [X.]). Die Voraussetzungen für einen solchen Rückforderungsdurchgriff stünden nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Der Kaufvertrag vom 16. Juni 1995 und die Darlehensverträge vom 19. Mai 1995/11. Januar 1996 bildeten ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1 VerbrKrG, dessen Anwendbarkeit nicht durch § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausge-schlossen sei. 14 Ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG werde vermutet, wenn sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers be-diene. So sei es nach der Beweisaufnahme hier gewesen. Die Beklagte habe bereits Ende März 1995 die Grundsatzzusage erteilt, Interessenten an dem Parkhausobjekt, Bonität vorausgesetzt, Kredite zu gewähren. Die auf der Grundlage dieser Finanzierungszusage von den Klägern [X.] - 7 - schlossenen Darlehensverträge seien nicht auf ihre Initiative hin [X.] gekommen. Der Vertragsschluss habe vielmehr darauf beruht, dass die Vertriebsbeauftragten der Verkäuferin, nämlich Mitarbeiter der von der [X.] beauftragten [X.] den Klägern die [X.] zur Verfügung gestellt hätten. Das vom [X.] aufgestellte [X.], dass dem Anleger [X.] und Anlageunterlagen zugleich vorgelegt werden müssten, sei nicht so zu verstehen, dass der Ver-triebsbeauftragte den [X.] am selben Tag übergeben müsse, an dem auch die Anlageunterlagen überreicht würden. Denn für die [X.], ob Kauf und Darlehen eine wirtschaftliche Einheit bildeten, sei [X.] entscheidend, ob auch die Anbahnung des Darlehensvertrages durch die Verkäuferin bzw. dem von ihr eingeschalteten Vermittler erfolge und die Entscheidung für die Inanspruchnahme des Darlehens in engem zeit-lichem Zusammenhang mit dem Erwerb des [X.] gefallen sei. Das sei hier der Fall. Im Übrigen werde die Annahme, die Beklagte habe sich bei Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung der [X.] bzw. ihres Vertriebs bedient, auch durch die weiteren Umstände des Vertragsschlusses gestützt. Die Kläger selbst hätten mit der [X.] keine eigenen Verhandlungen geführt. Sämtliche Bonitäts- und [X.] seien unmittelbar von der [X.] zur [X.] und von dort [X.] worden. Auch die Begleitschreiben der [X.] zu den Kreditanträgen seien jeweils an den Vertrieb weitergegeben worden und zusammen mit den Kreditverträgen von diesem den Klägern vorge-legt worden. Der Vertrieb habe sogar die Unterschriften der Kläger auf den Kreditverträgen bestätigt.
Der Anwendbarkeit des § 9 VerbrKrG stehe auch die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht entgegen. Zwar sei der Kredit über 16 - 8 - 32.500 DM durch eine Grundschuld gesichert gewesen. Er sei aber nicht zu den für [X.] üblichen Konditionen gewährt worden. Denn der vereinbarte effektive [X.] von 11,68% übersteige die in der amtli-chen Statistik der [X.] für Mai 1995 ausgewiesene Obergrenze der Streubreite für [X.] mit fünfjähriger Zins-bindung (8,36%) um 3,32 Prozentpunkte bezogen auf den Zeitpunkt der Gegenzeichnung des Darlehensvertrages durch die Beklagte im Januar 1996 sogar um 4,71 Prozentpunkte.
Die Kläger könnten Ansprüchen aus dem Kreditvertrag die Sitten-widrigkeit des mit ihm verbundenen Vertrages über den Erwerb des [X.] entgegenhalten. Der Kaufvertrag über den Stellplatz sei gemäß § 138 Abs. 1 [X.] nichtig, weil der Verkaufspreis sittenwidrig überteuert gewesen sei. Aufgrund des eingeholten gerichtlichen [X.] stehe fest, dass der Ertragswert des erworbenen Stellplatzes von 14.000 DM in einem krassen Missverhältnis zum Kaufpreis von 28.405 DM stehe. Die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit auf Seiten der Verkäuferin würden angesichts des objektiv krassen Miss-verhältnisses von Leistung und Gegenleistung vermutet. 17 Rechtsfolge der Nichtigkeit des mit dem Darlehen verbundenen Kaufvertrages sei, dass die Kläger gegenüber der [X.] die Rück-forderung geleisteter Zahlungen von 27.068,67 DM abzüglich der Ein-nahmen aus Pacht und Mietgarantien in Höhe von 3.793,58 DM und der erstatteten Mehrwertsteuer von 4.700 DM, insgesamt also 9.497,29 •, [X.] gegen Übertragung des Eigentums an dem Parkhausstell-platz verlangen könnten. Etwaige Steuervorteile der Kläger seien nicht zu berücksichtigen. 18 - 9 - I[X.] 19 Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. In mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es einen Rückforde-rungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte bejaht hat.
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann ein solcher Anspruch nicht auf § 9 Abs. 2 Satz 4, § 7 Abs. 4 VerbrKrG (VerbrKrG nachfolgend immer in der bis zum 30. September 2000 geltenden [X.]) und § 3 [X.] (in der bis zum 30. September 2000 geltenden [X.]) gestützt werden. Wie der Senat mit Urteil vom 4. Dezember 2007 ([X.] ZR 227/06, [X.], 244, 246, [X.]. 30 f., zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen) - nach Erlass des Berufungsurteils - erkannt und im einzelnen begründet hat, ist für eine solche Analogie zu § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG kein Raum, weil der Verbraucher beim Vorliegen eines verbundenen Geschäfts nach § 9 Abs. 1 VerbrKrG gemäß § 813 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V. mit § 812 Abs. 1 Satz 1 [X.] die auf den Finanzierungs-kredit geleisteten Beträge vom Kreditgeber zurückverlangen kann, wenn der Verbraucher gegenüber dem Verkäufer berechtigt war, die Kauf-preiszahlung zu verweigern. In diesem Fall steht wegen des möglichen Einwendungsdurchgriffs (§ 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG) dem Zahlungsan-spruch des Kreditgebers eine dauernde Einrede des Kreditnehmers ent-gegen. 20 - 10 - 2. Auch die Anwendung des § 9 Abs. 1 VerbrKrG ist von [X.] beeinflusst. 21 22 a) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG zu Unrecht als gegeben angesehen. Nach dieser Vor-schrift wird die wirtschaftliche Einheit zwischen dem Kreditvertrag und dem finanzierten Geschäft und damit das Vorliegen eines verbundenen Geschäfts unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers oder des von diesem eingeschalteten Vermittlers bedient. Von einer solchen Mitwirkung ist auszugehen, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, sondern weil der Vertriebsbeauftragte des Verkäufers dem Interessenten zugleich mit dem Kaufvertrag bzw. den Beitrittsunterlagen einen [X.] vorgelegt hat, das sich dem Verkäufer gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (st.Rspr., vgl. u.a. Se-natsurteile [X.]Z 167, 252, 257, [X.]. 14; vom 19. Juni 2007 - [X.] ZR 142/05, [X.], 1456, 1458, [X.]. 19 und vom 4. Dezember 2007 - [X.] ZR 227/06, [X.], 244, 245 f., [X.]. 21 m.w.Nachw.).
Das Berufungsgericht konnte nicht feststellen, dass die [X.] zugleich mit dem Kreditantrag vom Vertrieb den Klägern vorge-legt worden sind. Entgegen seiner Ansicht ist diese Feststellung aber für die Annahme einer unwiderleglichen Vermutung der wirtschaftlichen Ein-heit nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG unverzichtbar und kann nicht durch andere Indizien ersetzt werden. Einen [X.] hat der Senat im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG lediglich hinsichtlich der Finan-zierungszusage für zulässig gehalten, wobei aber auch hier die [X.] selbst nicht durch andere Indizien ersetzt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 19. Juni 2007 - [X.] ZR 142/05, [X.], 1456, 1458, [X.]. 19). 24 b) Indes sind hier die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG für eine wirtschaftliche Einheit von Kauf- und Kreditvertrag ge-geben. aa) Eine wirtschaftliche Einheit ist danach dann anzunehmen, wenn über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus beide Verträge derart mit-einander verbunden sind, dass ein Vertrag nicht ohne den anderen ab-geschlossen worden wäre. Die Verträge müssen sich wechselseitig be-dingen bzw. der eine seinen Sinn erst durch den anderen erhalten. Dazu bedarf es der Verknüpfung beider Verträge durch konkrete Umstände (Verbindungselemente), die sich nicht wie notwendige Tatbestandsele-mente abschließend umschreiben lassen, sondern im Einzelfall [X.] sein oder gar fehlen können, wenn sich die wirtschaftliche Einheit aus anderen Umständen ergibt ([X.]/[X.], [X.]. 2004 § 358 Rdn. 31 m.w.Nachw.). 25 Zu diesen Indizien gehören die Zweckbindung des Darlehens zur Finanzierung eines bestimmten Geschäfts, durch die dem [X.] die freie Verfügbarkeit über die Darlehensvaluta genommen wird, der zeitgleiche Abschluss beider Verträge, das Verwenden einheitlicher Formulare mit konkreten wechselseitigen Hinweisen auf den jeweils an-deren Vertrag (vgl. Senatsurteil vom 23. September 2003 - [X.] ZR 135/02, [X.], 2232, 2234), die Einschaltung derselben [X.] durch Kreditgeber und Verkäufer und das [X.] 26 - 12 - des Wirksamwerdens des Erwerbsvertrages vom Zustandekommen des [X.] mit einer vom Unternehmer vorgegebenen Bank ([X.]/[X.], [X.]. 2004 § 358 Rdn. 32 m.w.Nachw.; [X.], in: Bruchner/[X.]/[X.], VerbrKrG 2. Aufl. § 9 Rdn. 51). 27 [X.]) Aus den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen ergibt sich eine die wirtschaftliche Einheit begründende Verknüpfung des [X.] mit dem Kaufvertrag. Danach haben die Kläger selbst mit der [X.] keine eigenen Verhandlungen geführt. Sämtliche Boni-täts- und Kreditunterlagen sowie die Kreditverträge sind unmittelbar von der [X.] zur [X.]und weiter an die [X.] und auf demselben Weg [X.] worden. Die Vertriebsgesellschaft, der die Beklagte zuvor eine allgemeine Finanzierungszusage erteilt hatte, hat zudem die Legitimationsprüfung im Auftrag der [X.] durchgeführt. Vor allem aber wurde der Kaufvertrag erst abgeschlossen, nachdem die Beklagte die Bonität der Kläger geprüft, ihnen gegenüber die Bereitschaft zur [X.] erklärt hatte und die Kläger die [X.] unterschrieben hatten. Hieraus ergibt sich, dass die [X.]den Kaufvertrag für die Kläger ohne die von ihr ausgehandelte Finanzie-rungszusage der [X.] nicht geschlossen hätte und Kauf- und [X.] eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dem steht nicht entgegen, dass die Kläger im Zeitpunkt der Finanzierungszusage der [X.] be-reits eine Vollmacht zum Erwerb des Stellplatzes erteilt hatten. Selbst die nachträgliche Verbindung von Kauf- und Kreditvertrag kann eine wirt-schaftliche Einheit begründen, wenn nur die Erfüllung des Kaufvertrages erst nach der Finanzierungszusage erfolgt (Senatsurteil vom 18. März 2003 - [X.] ZR 422/01, [X.], 916, 917). - 13 - c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht auch die Vorausset-zungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG verneint. Durch diese Vorschrift wird die Anwendung des § 9 VerbrKrG bei einem [X.], der zu für solche Kredite üblichen Bedingungen gewährt wird, ausgeschlos-sen. 28 aa) Für die Frage, ob ein Kredit zu für [X.]e üblichen Bedingungen ausgereicht worden ist, kommt es nach der Rechtspre-chung des Senats entscheidend auf die Zinshöhe an. Die für [X.]e marktüblichen Zinsen sind regelmäßig niedriger als die marktgängigen Zinsen für Konsumentenkredite. Die in den [X.] der [X.] ausgewiesenen Zinssätze bieten einen Anhaltspunkt für die Marktüblichkeit der vereinbarten Zinsen. Liegt der vereinbarte Zinssatz innerhalb der Streubreite oder nur geringfügig bis zu 1% darüber, ist von der Marktüblichkeit auszugehen. Liegt er mehr als 1% über der oberen Streubreitengrenze für vergleichbare Kredite, bedarf es einer genaueren Prüfung der Marktüblichkeit unter Berücksichtigung der vereinbarten Bedingungen im Einzelfall, ggf. unter Heranziehung ge-eigneter Beweismittel (Senatsurteile vom 18. März 2003 - [X.] ZR 422/01, [X.], 916, 918 und vom 25. April 2006 - [X.] ZR 219/04, [X.], 1060, 1066, [X.]. 50). 29 [X.]) Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze seiner Entschei-dung zwar zugrunde gelegt, sie aber rechtsfehlerhaft angewendet. Im Ausgangspunkt zutreffend hat es ausgeführt, die erhebliche Überschrei-tung des Vertragszinses zu den in der Bundesbankstatistik ausgewiese-nen [X.]n mit fünfjähriger Zinsbindung in Höhe von 3,32 Prozentpunkten im Mai 1995 und von 4,71 Prozentpunkten im [X.] - 14 - punkt der Gegenzeichnung des Kreditvertrages durch die Beklagte im Januar 1996 sei ein Indiz gegen übliche Bedingungen für einen [X.]. Die Revision weist aber zu Recht darauf hin, dass die [X.] nur das Zinsniveau erstrangiger Wohnungsbaukredite a[X.]ildet, die lediglich das beliehene Grundstück zu 60% finanzieren. Bei der vorliegenden 100%igen Finanzierung eines Gewerbeobjektes durfte das Berufungsgericht die Marktüblichkeit der Zinsen nicht allein deswe-gen verneinen, weil der Zinssatz des ausgegebenen Kredits bereits in-nerhalb der Streubreite von Personalkrediten liegt. Vorliegend musste das beantragte Sachverständigengutachten allein schon deswegen eingeholt werden, weil die Beklagte ihren Vortrag zur Marktüblichkeit der Kreditbedingungen durch Vorlage eines Privatgutachtens von Prof. Dr. H. untermauert hat, nach dem die übliche Streubreite für vergleichbare Kredite im fraglichen Zeitraum zwischen 10,46% bis 11,71% betragen hat.
3. Rechtsfehlerhaft sind auch die Ausführungen des Berufungsge-richts zur Sittenwidrigkeit des Kaufpreises nach § 138 Abs. 1 [X.]. Von einer Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages kann nach ständiger Rechtspre-chung nur dann ausgegangen werden, wenn der Verkaufspreis rund doppelt so hoch ist wie der tatsächliche Wert des Verkaufsobjekts (vgl. [X.]Z 146, 298, 302; Senatsurteil [X.]Z 168, 1, 21, [X.]. 47 m.w.Nachw.). 31 a) Die Auswahl der geeigneten Wertermittlungsmethode zur Fest-stellung des tatsächlichen Wertes einer Immobilie steht nach der Recht-sprechung des [X.]s, wenn das Gesetz nicht die Anwen-dung eines bestimmten Verfahrens anordnet, im pflichtgemäßen Ermes-sen des Tatrichters (vgl. [X.]Z 160, 8, 11 m.w.Nachw.). Die [X.] - 15 - wahl ist unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und sonstiger Umstände des Einzelfalles zu treffen; sie ist zu begründen. Lässt sich eine aussagekräftige Menge von Vergleichspreisen verlässlich ermitteln, wird die [X.] als die einfachste und zuverlässigste Methode angesehen; sie steht deshalb bei Wohnungseigentum im Vordergrund ([X.]Z 160, 8, 12 f. m.w.Nachw.; in diesem Sinne auch Senatsurteil vom 23. Oktober 2007 - [X.] ZR 167/05, [X.], 154, 156, [X.]. 16).
Indem das Berufungsgericht die Ertragswertmethode seiner Ent-scheidung zugrunde gelegt hat, hat es sein Ermessen fehlerhaft ausge-übt. Der gerichtliche Sachverständige V.

hat in seinem Gutachten vom 9. Dezember 2004 und in seinem Ergänzungsgutachten vom 4. Mai 2005 erklärt, dass er wegen des ausdrücklichen gerichtlichen Auftrags ein Ertragswertgutachten erstatte, obwohl er das Vergleichswertverfah-ren für geeigneter halte und der Ertragswert nicht identisch mit dem [X.] sei. Angesichts dieser Äußerungen des Sachverständigen durfte das Berufungsgericht nicht an seinem beschränkten Gutachten-auftrag festhalten und seine Entscheidung nicht auf ein Gutachten stüt-zen, das den Verkehrswert nach den eigenen Ausführungen des Sach-verständigen nicht a[X.]ildet. 33 b) Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur verwerflichen Gesinnung der Verkäuferin sind nicht frei von [X.]. 34 aa) Die Rechtsprechung lässt zwar auf der objektiven Grundlage eines besonders groben Missverhältnisses zwischen dem Wert des Kauf-objekts und dem Kaufpreis den Schluss auf das - für das [X.] 35 - 16 - des § 138 Abs. 1 [X.] unerlässliche - subjektive Unrechtsmerkmal der verwerflichen Gesinnung des Verkäufers zu ([X.]Z 146, 298, 303 ff.; 160, 8, 14). Ein solcher Rückschluss ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn das grobe Missverhältnis durch einen direkten Vergleich mit dem maßgeblichen Markt gewonnen wird, weil nur dann der Vorwurf begrün-det ist, der Begünstigte habe sich leichtfertig der Erkenntnis eines [X.] groben Missverhältnisses bzw. der Zwangslage seines Ver-tragspartners verschlossen. Eine Kontrolle der [X.] anhand prognostizierter Erträge schuldet der Begünstigte dem Vertragspartner nicht ([X.]Z 160, 8, 15). Daher bedarf es, wenn sich das grobe Missver-hältnis aus einer Wertermittlung nach dem Ertragswertverfahren ergibt, grundsätzlich besonderer Anhaltpunkte dafür, dass es dem Verkäufer auch subjektiv bekannt war oder er sich dieser Erkenntnis leichtfertig verschlossen hat. Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellung ge-troffen und erweist sich deshalb auch aus diesem Grund als rechtsfeh-lerhaft. [X.]) Das Berufungsgericht hat sich rechtsfehlerhaft auch nicht [X.] auseinandergesetzt, ob die - unterstellte - Vermutung der verwerfli-chen Gesinnung widerlegt ist. Nach der Rechtsprechung kommt eine sol-che Widerlegung insbesondere dann in Betracht, wenn der Verkäufer auf ein Verkehrswertgutachten vertraut hat, selbst wenn dieses sich später als fehlerhaft erweist ([X.]Z 146, 298, 305). Die Beklagte hat vorgetra-gen, dass den Verkaufspreisen ein Verkehrswertgutachten des Sachver-ständigen S. von der A.

bank vom 12. August 1994 zugrunde gelegen habe, welches umgerechnet für den klägerischen Stellplatz zu einem Wert von rund 26.500 DM gelangt sei. Erweist sich dieses [X.] - 17 - bringen als richtig, kann es den Vorwurf, die Verkäuferin habe in verwerf-licher Gesinnung gehandelt, entfallen lassen.
II[X.] Das Berufungsurteil stellt sich entgegen der Ansicht der Revisi-onserwiderung auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Ohne weitere Feststellungen kann nicht davon ausgegangen wer-den, dass die Darlehensverträge nicht wirksam zustande gekommen sind und den Klägern deshalb ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung erbrachter Leistungen zusteht. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Darlehensverträge seien auch dann mit den in der Vertragsurkunde nie-dergelegten Konditionen wirksam geschlossen worden, wenn die [X.] das Darlehensvertragsangebot der Kläger verspätet angenommen ha-be, ist allerdings fehlerhaft. 37 1. Nach dem vom Berufungsgericht unterstellten Vortrag der Klä-ger lagen zwischen dem Antrag der Kläger und der Annahme der [X.] rund acht Monate. Die Annahme war, wie das Berufungsgericht [X.] ausgeführt hat, verspätet (§ 147 Abs. 2 [X.]) und ist als ein neu-er [X.] zu werten (§ 150 Abs. 1 [X.]). Ob die Kläger diesen, wie das Berufungsgericht gemeint hat, durch Schweigen angenommen haben, erscheint zweifelhaft, bedarf aber keiner Entscheidung. [X.] liegt in der Erbringung der im Darlehensvertrag vorgesehenen Leis-tungsraten durch die Kläger ab Januar 1996 eine konkludente Annahme des [X.]es der [X.]. 38 - 18 - 2. Das Berufungsgericht hat aber rechtsfehlerhaft übersehen, dass es bei einer verspäteten Annahmeerklärung der [X.] an der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG erforderlichen schriftlichen Erklärung der Kläger fehlt und die Darlehensverträge daher nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG formnichtig sind. 39 a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG haben beide Willenserklärun-gen, die zum [X.] des [X.] gehören, der gesetzlichen Schriftform zu entsprechen. Eine konkludente Annahmeerklärung entspricht dabei ebenso wenig wie die Annahme durch Schweigen der gesetzlichen Schriftform (vgl. [X.] ZIP 2005, 160, 162; [X.]/[X.], [X.]. 2004 § 492 Rdn. 8; [X.]/[X.], VerbrKrR 6. Aufl. § 492 [X.] Rdn. 35). 40 b) Die [X.] wäre allerdings nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG mit den Rechtsfolgen des § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 6 VerbrKrG ge-heilt, wenn die Kläger die Darlehensvaluta erhalten haben. Nach dem in der Revisionsinstanz zu unterstellenden - streitigen - Vortrag der Kläger ist die Darlehensvaluta von der [X.] auf Anweisung der [X.] direkt auf ein [X.] des beurkundenden Notars geflossen. Diese Anweisung ist den Klägern nur zuzurechnen, wenn die [X.] [X.] wirksam ist, weil sie über eine Erlaubnis nach dem [X.] verfügte, oder aber - bei Nichtigkeit der Vollmacht - gegenüber der [X.] gemäß §§ 171 ff. [X.] als wirksam zu behandeln ist, weil der [X.] bei der Ausführung der Überwei-sung eine Ausfertigung der notariellen Vollmacht vorlag (vgl. No[X.]e [X.] Sonderbeilage Nr. 1 S. 4 ff. m.w.Nachw.). Feststellungen [X.] auch hierzu. 41 - 19 - [X.] Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weite-ren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sollte ein Rückforderungsanspruch der Kläger unter - 20 - Berücksichtigung vorstehender Ausführungen nicht gegeben sein, wird das Berufungsgericht dem Vorbringen der Kläger nachzugehen haben, sie hätten ihre Darlehensvertragserklärungen nach § 1 [X.] wirksam widerrufen.
No[X.]e [X.] Ellenberger [X.] Grüneberg Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.09.2003 - 2 O 191/00 - [X.], Entscheidung vom 06.09.2006 - 13 U 193/03 -

Meta

XI ZR 324/06

18.12.2007

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2007, Az. XI ZR 324/06 (REWIS RS 2007, 185)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 185

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