Bundessozialgericht, Beschluss vom 02.07.2015, Az. B 1 KR 15/15 B

1. Senat | REWIS RS 2015, 8739

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Gegenstand

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - Verletzung des § 153 Abs 4 SGG nur bei grober Fehleinschätzung)


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 14. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Kläger ist Alleinerbe der am 2.11.2013 verstorbenen, bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) versichert gewesenen [X.] (Versicherte). Die Versicherte blieb mit ihrem Begehren, ihr im Rahmen eines Persönlichen Budgets Kosten einer Haushaltshilfe (im Zeitraum vom 1.11.2010 bis 31.10.2011) zu übernehmen, Kraftfahrzeug-Beihilfe zu gewähren sowie Kosten für eine Couchgarnitur (1024 Euro) zu erstatten, bei der [X.] und in den Vorinstanzen erfolglos. Das [X.] hat zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 [X.]B V - auch in Verbindung mit der Satzung der [X.] - seien nicht erfüllt. Weder sei die Versicherte akut erkrankt gewesen noch habe ein Kind in ihrem Haushalt gelebt. Wegen § 2 Abs 1 [X.] bestehe auch im Rahmen des Persönlichen Budgets kein Anspruch auf Kraftfahrzeug-Beihilfe (Verweis auf das Urteil des Sächsischen [X.] vom 17.4.2013 - L 8 [X.] 84/11 - zur dortigen Berufung der Versicherten). Ungeachtet dessen, ob die Couchgarnitur ein Hilfsmittel iS des § 31 [X.]X sein könne, fehle es schon an der Antragstellung bei der [X.] vor der Beschaffung der Couchgarnitur. Das Antragserfordernis dürfe durch die Wahl von Leistungen im Rahmen des Persönlichen Budgets nicht umgangen werden. Auch ein daneben in Betracht kommender Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs 3 [X.]B V scheitere an der fehlenden Unaufschiebbarkeit der Leistung (Beschluss vom 14.1.2015).

2

Mit seiner dagegen eingelegten Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im [X.]-Beschluss.

3

[X.] [X.] ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 [X.] iVm § 169 [X.] [X.] zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 [X.] [X.] abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (dazu 1.) und des Verfahrensfehlers (dazu 2.).

4

1. Wer sich - wie hier der Kläger - auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.]) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB [X.]-1500 § 160a [X.] 21 [X.]8; [X.]-4100 § 111 [X.] f; s auch [X.]-2500 § 240 [X.] f mwN).

5

Der Kläger formuliert zwar drei Rechtsfragen, legt aber - soweit diese überhaupt klar sind - deren Klärungsfähigkeit bzw Entscheidungserheblichkeit nicht hinreichend dar (dazu a bis c):

a) Der Kläger formuliert als erste Frage: "Besteht ein Anspruch auf eine Haushaltshilfe gemäß § 13 [X.]. 1 der Satzung der [X.] - Die [X.] [X.] auch dann, wenn eine chronische Krankheit vorliegt?"

6

Es fehlt bereits an der ausreichenden Darlegung der Entscheidungserheblichkeit dieser Rechtsfrage. Der Kläger setzt sich nicht mit dem Wortlaut der Satzungsregelung auseinander, deren Geltungsbereich ([X.] und [X.]) sich über den Bezirk des [X.] hinaus erstreckt (§ 162 [X.]; Sächsisches [X.], Bezirk: [X.]). Danach stellt die Beklagte außer in den in § 38 Abs 1 [X.]B V genannten Fällen Haushaltshilfe auch dann zur Verfügung, wenn "nach ärztlicher Bescheinigung" die Weiterführung des Haushaltes wegen akuter schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von sechs Wochen. Der Kläger zeigt nicht auf, dass eine danach gebotene entsprechende ärztliche Bescheinigung vorliegt oder aus Rechtsgründen entbehrlich ist.

7

Zudem legt er die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage nicht dar. Sie ist zu verneinen, wenn die Antwort aus dem Gesetz - hier der Satzung - zu ersehen ist ([X.] 1300 § 13 [X.]) oder praktisch außer Zweifel steht ([X.] 1500 § 160a [X.]). Nach dem klaren Wortlaut der Satzungsregelung ist eine akute Krankheit oder eine akute Verschlimmerung einer - uU auch chronischen - Krankheit eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Haushaltshilfe. Der Kläger setzt sich mit dem Wortlaut der Regelung überhaupt nicht auseinander.

8

b) Der Kläger formuliert als zweite Frage: "Ergibt die Auslegung von § 2 Abs. 1 [X.] i.V.m. Art. 20 UN-Behindertenrechtskonvention einen Anspruch auf bedürftigkeitsunabhängige Mobilitätshilfen?"

9

Die aufgeworfene Frage ist bereits nicht klar: § 2 Abs 1 [X.] bestimmt zum Nachrang der Sozialhilfe: Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Soweit der Kläger ggf sinngemäß die Rechtsfrage stellen wollte, ob Art 20 UN-Behindertenrechtskonvention ([X.]) § 2 Abs 1 [X.] verdränge und sich aus dem [X.] Ansprüche auf bedürftigkeitsunabhängige Mobilitätshilfen ergäben, zeigt die Beschwerdebegründung die Klärungsfähigkeit nicht hinreichend auf. Hierzu hätte er sich mit der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art 20 [X.] (zur unmittelbaren Anwendung von Vorschriften der [X.] vgl [X.], 194 = [X.]-1100 Art 3 [X.]) auseinandersetzen sowie darlegen müssen, weshalb eine Vererbbarkeit höchstpersönlicher Sozialhilfeansprüche trotz gesetzlichen Verbots in § 17 Abs 1 [X.] [X.], der eine Anwendung der §§ 53, 54 [X.] ausschließt, rechtlich möglich sein kann.

c) Der Kläger formuliert als dritte Frage: "Stellen Ansprüche auf Leistung des persönlichen Budgets gemäß § 11 Abs. 1 [X.]. 5 [X.]B i.V.m. § 17 Abs. 2-4 [X.]V eine Ausnahme vom Grundsatz der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse dar?"

Auch hier fehlt es bereits an der ausreichenden Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage. Der Kläger stellt diese Rechtsfrage im Hinblick auf die von der Versicherten selbst beschaffte Couchgarnitur (Aufrichthilfe) als (vermeintliche) Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) nach § 11 Abs 1 [X.] 5 [X.]B V iVm § 17 Abs 2 bis 4 [X.]X. Er legt jedoch schon nicht dar, dass es sich dabei um eine Leistung handelt, die zum [X.]-Leistungskatalog gehört (vgl § 33 Abs 1 S 1 [X.]B V zum Ausschluss von allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens), die eine [X.] im Rahmen eines Persönlichen Budgets überhaupt erbringen darf.

2. Nach § 160 Abs 2 [X.] [X.] ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 [X.] und § 128 Abs 1 S 1 [X.] (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 [X.] (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 [X.] [X.]) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr, vgl zB [X.] 1500 § 160a [X.]4, 24, 36; [X.] 4-1500 § 153 [X.]3 Rd[X.] mwN). Daran fehlt es.

Der Kläger beruft sich auf eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (§ 62 [X.], Art 103 Abs 1 GG, Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention), legt diese aber nicht schlüssig dar. Wer die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, muss hierzu ausführen, welchen erheblichen Vortrag das Gericht bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen hat, welches Vorbringen des Rechtsuchenden dadurch verhindert worden ist und inwiefern das Urteil - hier: der Beschluss - auf diesem Sachverhalt beruht (vgl zB [X.] 1500 § 160a [X.]6; B[X.] Beschluss vom 10.3.2011 - B 1 KR 134/10 B - Rd[X.] 6 mwN). Daran fehlt es.

Der Kläger trägt lediglich vor, er habe nicht damit rechnen müssen, dass das [X.] hinsichtlich der Kraftfahrzeug-Beihilfe in der Sache entscheiden werde, nachdem das [X.] die Klage insoweit wegen doppelter Rechtshängigkeit als unzulässig abgewiesen habe. Er hätte ansonsten weiter zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, insbesondere auch zu der konkreten Vermögenssituation der Versicherten vorgetragen. Der Kläger legt aber nicht dar, was er zu den anspruchsbegründenden Tatsachen vorgetragen hat, was er konkret noch vorgetragen hätte und aufgrund welcher vom [X.] zu vertretender Umstände er gehindert war, mit der Berufungsbegründung umfassend oder spätestens nach Zustellung der Anhörung zur beabsichtigten Entscheidung nach § 153 Abs 4 [X.] weiter vorzutragen.

Mit seiner weiteren Rüge der Verletzung des § 153 Abs 4 [X.] beanstandet der Kläger zugleich ausdrücklich, dass das [X.] seine Entscheidung lediglich mit den Berufsrichtern und nicht in der in § 33 [X.] vorgesehenen Besetzung mit den ehrenamtlichen Richtern getroffen habe. Damit macht er auch den absoluten Revisionsgrund nach § 202 [X.] iVm § 547 [X.] ZPO geltend. Die Entscheidung des [X.], nach § 153 Abs 4 [X.] vorzugehen, steht in dessen pflichtgemäßem Ermessen ("kann"). Sie wird daher vom B[X.] nur darauf überprüft, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, also ob etwa der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen (vgl [X.]-1500 § 153 [X.] S 4; [X.]-1500 § 153 [X.]3 [X.]8; [X.] 4-1500 § 153 [X.] 7 Rd[X.] 27; [X.] 4-1500 § 153 [X.]4 Rd[X.] 9). Das Vorliegen einer groben Fehleinschätzung ist anhand der gesamten Umstände des Falles zu beurteilen. Dabei kommt es vor allem auch darauf an, ob die Funktion und Bedeutung der mündlichen Verhandlung als "Kernstück" des gerichtlichen Verfahrens berücksichtigt worden ist (vgl B[X.] Beschluss vom 14.11.2013 - [X.] SB 31/13 B - Juris Rd[X.] 7). Nur wenn die Sach- und Rechtslage eine mündliche Erörterung mit den Beteiligten überflüssig erscheinen lässt und das Gericht nur noch darüber zu befinden hat, wie das Gesamtergebnis des Verfahrens gemäß § 128 [X.] zu würdigen und rechtlich zu beurteilen ist, ist das Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 [X.] sinnvoll (vgl B[X.]E 44, 292 = [X.] 1500 § 124 [X.] 2). Nicht erforderlich ist eine mündliche Verhandlung nur dann, wenn der Sachverhalt umfassend ermittelt worden ist, sodass [X.] in einer mündlichen Verhandlung nicht mehr geklärt werden müssen, oder wenn etwa im Berufungsverfahren lediglich der erstinstanzliche Vortrag wiederholt wird. Diese Funktion und Bedeutung der mündlichen Verhandlung muss das Berufungsgericht auch bei seiner Entscheidung berücksichtigen, ob es im vereinfachten Verfahren gemäß § 153 Abs 4 [X.] ohne mündliche Verhandlung entscheiden will. Demgemäß sind für diese Ermessensentscheidung die Schwierigkeit des Falles und die Bedeutung von [X.] relevant. Ist bei Abwägung aller danach zu berücksichtigenden Umstände die Wahl des vereinfachten Verfahrens ohne mündliche Verhandlung gegen den ausdrücklichen Willen eines Beteiligten unter keinen Umständen zu rechtfertigen, liegt eine grobe Fehleinschätzung im obigen Sinne vor (vgl [X.]-1500 § 153 [X.]3 [X.]8; B[X.] Beschluss vom 11.12.2002 - B 6 [X.] 13/02 B - Juris Rd[X.] 9; B[X.] Beschluss vom 27.12.2011 - [X.] R 253/11 B - Juris Rd[X.]3). Mit der Besetzungsrüge können jedoch nicht die an die Darlegung einer Aufklärungsrüge (Verletzung des § 103 [X.] - Amtsermittlungsgrundsatz) nach erfolgter Anhörung (§ 153 Abs 4 [X.] [X.]) zu stellenden Anforderungen (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - B 1 KR 20/13 B - Rd[X.]1 f) umgangen werden.

Ungeachtet dessen, dass der Kläger bereits nicht vorträgt, dass die Entscheidung im [X.] gegen seinen im Berufungsverfahren ausdrücklich geäußerten Willen ergangen sei, zeigt er auch keine grobe Fehleinschätzung des [X.] auf. Er legt nicht dar, dass er im [X.] neue Tatsachenbehauptungen vorgetragen habe oder dass das [X.] seiner Entscheidung neue Tatsachen zugrunde gelegt habe, wegen derer es verpflichtet gewesen wäre, mit der Versicherten bzw dem Kläger mündlich zu verhandeln. Vielmehr macht er nur geltend, wichtige [X.], wie die konkrete Vermögenssituation der Versicherten im Zeitpunkt der Behördenentscheidung, seien ungeklärt gewesen. Den danach allenfalls sinngemäß geltend gemachten Verstoß gegen § 103 [X.] legt er jedoch nicht dar.

Dass der Fall der Versicherten besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweise, die einer Entscheidung im vereinfachten Verfahren entgegenstünden, legt er trotz des Hinweises auf die [X.] nicht im erforderlichen Umfang dar. Er setzt sich nicht damit auseinander, dass das [X.] seine Entscheidung unter wörtlicher Wiedergabe der Urteilsgründe in einem anderen von der Versicherten geführten Berufungsverfahren begründet hat und dieses andere Urteil seinerseits auf das Urteil des erkennenden Senats vom 6.3.2012 ([X.], 194 = [X.]-1100 Art 3 [X.]) Bezug genommen hat (vgl auch [X.] 1. b).

3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 [X.] Halbs 2 [X.]).

4. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 [X.] iVm § 154 Abs 2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 [X.] iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG.

Meta

B 1 KR 15/15 B

02.07.2015

Bundessozialgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Leipzig, 5. März 2013, Az: S 8 KR 125/11

§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 153 Abs 4 SGG, § 202 S 1 SGG, § 547 Nr 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 02.07.2015, Az. B 1 KR 15/15 B (REWIS RS 2015, 8739)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8739

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