Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.08.2017, Az. 1 A 2/17

1. Senat | REWIS RS 2017, 6334

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Gegenstand

Abschiebungsanordnung gegen algerischen Islamisten


Leitsatz

Die Gefahrenprognose im Rahmen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG kann sich im Verlauf eines Klageverfahrens auch durch Erklärungen von Vertretern des Zielstaats, die nicht den Charakter einer Zusicherung haben, bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abschiebung soweit verändern, dass kein reales Risiko einer Art. 3 EMRK (juris: MRK) widersprechenden Behandlung mehr besteht.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein algerischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen eine auf § 58a [X.] gestützte Abschiebungsanordnung. Zusätzlich begehrt er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der erfolgten Abschiebung.

2

Der Kläger wurde am 26. Januar 1990 in [X.] als Kind algerischer Eltern geboren. Er hat fünf Geschwister. [X.] zog die Familie nach [X.] Im Jahr 2004 verstarb sein Vater. Der Kläger, der eine Halbwaisenrente bezog, lebte bis November 2016 zusammen mit einem seiner Brüder bei seiner Mutter in [X.], danach bei seiner mit ihm nach islamischem Ritus verheirateten Frau. Er erhielt - bedingt durch die Begehung von Straftaten - jeweils nur befristete Aufenthaltserlaubnisse und Fiktionsbescheinigungen, die letzte Aufenthaltserlaubnis war gültig bis zum 30. Juni 2016. Der Kläger erlangte im Juni 2016 die Fachhochschulreife und war ab Wintersemester 2016/17 an der [X.] [X.] als Student eingeschrieben. Zuvor war er mehreren unterschiedlichen befristeten Teilzeitbeschäftigungen nachgegangen. Der Kläger ist seit seinem 14. Lebensjahr immer wieder durch Gewaltdelikte aufgefallen und wurde wegen mehrerer Körperverletzungsdelikte verurteilt. Im September 2014 wurde gegen ihn wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung weiterer Verurteilungen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

3

Am 9. Februar 2017 wurde der Kläger im Rahmen einer Groß-Razzia verhaftet und in Gewahrsam genommen. Mit Bescheid vom 16. Februar 2017 ordnete das ... Ministerium ... gestützt auf § 58a [X.] die Abschiebung des [X.] nach [X.] an (Ziffer 1). Gleichzeitig wurde festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1 bis 8 [X.] vorliegen (Ziffer 3), und entschieden, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 5 [X.] unbefristet angeordnet wird (Ziffer 4).

4

Die Abschiebungsanordnung wurde damit begründet, dass vom Kläger auf der Grundlage einer tatsachengestützten Gefahrenprognose eine besondere Gefahr im Sinne des § 58a [X.] ausgehe. Nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden sei er als "Gefährder ([X.])" der radikal-islamistischen Szene in [X.] zuzurechnen, sympathisiere mit der verbotenen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" ("[X.]") und habe mehrfach Gewalttaten unter Einsatz von Waffen angekündigt. Er verkehre seit Anfang 2016 regelmäßig in einem Kreis von ... Salafisten, der dem "[X.]" nahestehe und diesen glorifiziere. In einem Telefonat vom Oktober 2016 habe er erklärt, er würde einer näher bezeichneten Person ein Messer in den Hals stecken und einem ihm bekannten Rollstuhlfahrer liebend gern den Kopf abschneiden. In einem weiteren Telefonat vom Januar 2017 habe er angegeben, dass er bei einem Streit mit [X.] ([X.]) ein Messer gezogen habe und es habe einsetzen wollen, wobei der Unbekannte letztlich flüchtete. Er habe Seminare der [X.] besucht, an denen mehrere islamistische Gefährder teilgenommen hätten und in deren Räumen Waffen gefunden worden seien. Seine enge Einbindung in sicherheitsgefährdende Strukturen, seine politische Motivlage und die Ankündigung von Gewalttaten lasse die Begehung einer terroristischen Tat jederzeit befürchten. Bei der Ermessensausübung seien die persönlichen Belange des in [X.] geborenen und verwurzelten [X.] und deren besonderes Gewicht berücksichtigt worden. Diese müssten aber aufgrund seines Verhaltens und der sich daraus ergebenden hohen Gefährdungslage hinter den öffentlichen Interessen an der Abwehr der von ihm ausgehenden terroristischen Gefahr zurückstehen. Andere Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung und sonstige Möglichkeiten der Gefahrenabwehr reichten nicht aus, um einer terroristischen Gefahr unverzüglich, wirksam und dauerhaft zu begegnen. Der Kläger wurde am 16. Februar 2017 in Abschiebungshaft genommen.

5

Am 17. Februar 2017 hat der Kläger beim [X.] Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Kläger erst nach Erlangung einer Zusicherung einer algerischen [X.] abgeschoben werden darf, wonach ihm in [X.] keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 3 [X.]). Am 20. Juni 2017 übermittelte das [X.] in [X.] die schriftliche Erklärung, dass gegen den Kläger in [X.] kein Strafverfahren anhängig sei und weitere Garantien damit überflüssig seien. Zuvor hatte der Kläger bereits in einer Anhörung durch die Haftrichterin am 12. Mai 2017 erklärt, er wolle nach [X.] ausreisen. Seine Prozessbevollmächtigte und er erklärten, sie gingen davon aus, dass [X.] die erbetene Zusicherung nicht unterzeichnen werde. Mitarbeiter des algerischen Generalkonsulats hätten dem Kläger mitgeteilt, dass ihm dort nichts drohe. Am 18. Mai 2017 erschien der Kläger erneut vor der Haftrichterin zur Aufnahme einer Erklärung. Darin verzichtete er ausdrücklich auf die Einholung einer Zusicherung, wie sie dem Beklagten im Beschluss des Senats vom 21. März 2017 aufgegeben worden war, und bat um unverzügliche Durchführung der Abschiebung. Daraufhin wurde er am 12. Juli 2017 nach [X.] abgeschoben.

6

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, von ihm gehe keine Gefahr im Sinne von § 58a [X.] aus. Er habe zwar die Äußerung über den Rollstuhlfahrer im Oktober 2016 getätigt, sich über diesen aber zuvor geärgert, weil er vermutet habe, dieser habe verraten, dass er und ein Freund ein Fahrzeug unbefugt benutzt hatten. Bei dem anderen Vorfall im Oktober 2016 habe er tatsächlich kein Messer gezogen, obwohl er das seinem Gesprächspartner anders geschildert habe. Gleiches gelte für den Vorfall vom Januar 2017. Er habe sich mit seinen Äußerungen wichtigmachen wollen, jedoch nicht über die Konsequenzen seiner Worte nachgedacht und sich von seinen Emotionen leiten lassen. Daraus ließen sich keine Rückschlüsse auf eine von ihm ausgehende terroristische Gefahr ziehen. Auch die algerischen Behörden hätten nach seiner Abschiebung den Eindruck gewonnen, dass von ihm keine terroristische Gefahr ausgehe. Sie seien vielmehr zu dem Ergebnis gekommen, dass er ein "unschuldiges Kind, das zu viel redet," sei. Im Übrigen sei der Vollzug der Abschiebung rechtswidrig gewesen, weil sie ohne Vorlage der vom Senat geforderten Zusicherung erfolgt sei.

7

Der Kläger beantragt,

die Verfügung des ... Ministeriums ... vom 16. Februar 2017 aufzuheben und festzustellen, dass der Vollzug der Abschiebung des [X.] rechtswidrig gewesen ist.

8

Der Beklagte beantragt,

die Klage hinsichtlich beider Klageanträge abzuweisen.

9

Er verteidigt die angegriffene Verfügung. Die Ausführungen des [X.] seien nicht geeignet, die von ihm ausgehende Gefahr zu relativieren. Bei der Ermessensausübung sei die persönliche Situation umfassend gewürdigt worden. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot habe jedenfalls zum Zeitpunkt der Abschiebung nicht mehr bestanden.

Der Vertreter des [X.] beim [X.] hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Senat hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Liste von Erkenntnismitteln über die abschiebungsrelevante Lage in [X.] erstellt und ergänzend eine Auskunft des [X.] eingeholt (Auskunft vom 1. März 2017).

Mit Bescheid vom 4. April 2017 hat die Ausländerbehörde der Stadt [X.] entschieden, dass das an die Abschiebung des [X.] geknüpfte Einreise- und Aufenthaltsverbot unbefristet angeordnet wird. Hinsichtlich des im angegriffenen Bescheid angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots wurde der Rechtsstreit mit Beschluss vom 22. August 2017 - 1 A 9.17 - an das Verwaltungsgericht [X.] verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Streitakte und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klage gegen die Abschiebungsanordnung im [X.]escheid des [[X.].] vom 16. Februar 2017 ist zulässig, aber unbegründet (1.). Das [X.]egehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der vollzogenen Abschiebung ist unzulässig (2.).

1. Der Zulässigkeit der Klage gegen die Abschiebungsanordnung steht die zwischenzeitliche Abschiebung des [[X.].] nicht entgegen. Hierdurch hat sich die gegen ihn ergangene Abschiebungsanordnung nicht erledigt. Ein Verwaltungsakt erledigt sich erst dann, wenn er nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen, oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist ([[X.].], Urteil vom 25. September 2008 - 7 [[X.].] 5.08 - [[X.].] 345 § 6 VwVG Nr. 1). Daran gemessen hat sich die Abschiebungsanordnung mit dem Vollzug der Abschiebung nicht erledigt, da von ihr weiterhin rechtliche Wirkungen ausgehen ([[X.].], Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 [[X.].] 11.15 - [[X.].] 2017, 137 Rn. 29). Sie bildet unter anderem die Grundlage für die Rechtmäßigkeit der Abschiebung und darauf aufbauende Rechtsfolgen, etwa die Haftung des [[X.].] für die durch seine Abschiebung entstandenen Kosten nach §§ 66, 67 [[X.].].

2. Die Klage ist aber unbegründet. Die Abschiebungsanordnung im [X.]escheid des ... Ministeriums ... vom 16. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Maßgeblich für die gerichtliche [X.]eurteilung einer Abschiebungsentscheidung ist in Fällen, in denen der Ausländer weder abgeschoben wurde noch freiwillig ausgereist ist, grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (vgl. [[X.].], Urteil vom 22. März 2012 - 1 [[X.].] 3.11 - [[X.].]E 142, 179 Rn. 13); dies ist bei einer auf § 58a [[X.].] gestützten Abschiebungsanordnung der [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO in erster und letzter Instanz zuständigen [X.]s. Ist der Ausländer hingegen - wie hier - in Vollzug der gegen ihn ergangenen Abschiebungsanordnung zuvor abgeschoben worden, führt dies zwar regelmäßig nicht zur Erledigung der die Abschiebung anordnenden Verfügung. Mit dem Vollzug der Abschiebungsanordnung ist aber der mit dieser Maßnahme verfolgte Zweck eingetreten, und die [X.]erücksichtigung nach der Abschiebung eintretender neuer Umstände - zu Gunsten wie zu Lasten des [X.]etroffenen - widerspräche ihrem [[X.].]harakter als Vollstreckungsmaßnahme (s.a. [[X.].], in: GK-[[X.].], Stand Dezember 2017, § 59 [[X.].] Rn. 252). Nachträgliche Änderungen sind daher in einem Verfahren nach § 11 [[X.].] zu berücksichtigen. Auch in [X.]ezug auf die - inzidente - Prüfung von [X.]en kommt es darauf an, ob diese im [X.]punkt der Abschiebung vorlagen. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des [[X.].], der hinsichtlich der Gefahr einer menschenrechtswidrigen [X.]ehandlung im Zielstaat auf den [X.]punkt der Abschiebung abstellt und nachträglich bekannt werdende Tatsachen nur ergänzend heranzieht ([[X.].], Urteil vom 14. März 2017 - Nr. 47287/15, [[X.].] u. [[X.].]/[[X.].] - Rn. 105 m.w.N).

Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 58a Abs. 1 Satz 1 [[X.].]. Danach kann die oberste Landesbehörde gegen einen Ausländer aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der [[X.].] oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen.

2.1 Diese Regelung ist formell und materiell verfassungsgemäß (vgl. [[X.].], [[X.].] vom 24. Juli 2017 - 2 [X.]vR 1487/17 - juris Rn. 20 ff. und vom 26. Juli 2017 - 2 [X.]vR 1606/17 - juris Rn. 18; [[X.].], [X.]eschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 6 ff. und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 9 ff.).

2.2 Die Abschiebungsanordnung ist - wie bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dargelegt - formell rechtmäßig.

a) Der Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 58a [[X.].] obliegt nicht der Ausländerbehörde, sondern der obersten Landesbehörde, hier also dem handelnden ... Ministerium .... Auch dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ([[X.].], [X.]eschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 9 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 12).

b) Dem Kläger ist vor Erlass der Verfügung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, so dass dahinstehen kann, ob bei einer Abschiebungsanordnung nach § 58a [[X.].] angesichts des Gewichts des mit dieser Maßnahme einhergehenden Grundrechtseingriffs und zur Wahrung der Verteidigungsrechte eine Anhörung zumindest im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer [X.]ekanntgabe durchgeführt werden muss (vgl. [[X.].], [X.]eschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - juris Rn. 22).

2.3 Die Verfügung ist - wie der [X.] bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausgeführt hat - auch materiell nicht zu beanstanden. Die Abschiebungsanordnung nach § 58a [[X.].] ist gegenüber der Ausweisung nach §§ 53 ff. [[X.].] eine selbstständige ausländerrechtliche Maßnahme der Gefahrenabwehr. Sie zielt auf die Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der [[X.].] und/oder einer terroristischen Gefahr. Eine solche ging vom Kläger bei Abschiebung aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose aus.

a) Der [X.]egriff der "Sicherheit der [[X.].]" ist - wie die wortgleiche Formulierung in § 54 Abs. 1 Nr. 2 und § 60 Abs. 8 Satz 1 [[X.].] - nach der Rechtsprechung des [X.]s enger zu verstehen als der [X.]egriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des allgemeinen Polizeirechts. Die Sicherheit der [[X.].] umfasst die innere und äußere Sicherheit und schützt nach innen den [X.]estand und die Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt und Drohungen mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein ([[X.].], Urteil vom 15. März 2005 - 1 [[X.].] 26.03 - [[X.].]E 123, 114 <120>). In diesem Sinne richten sich auch [[X.].] gegen Unbeteiligte zum Zwecke der Verbreitung allgemeiner Unsicherheit gegen die innere Sicherheit des Staates ([[X.].], [X.]eschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 15 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 17).

Der [X.]egriff der "terroristischen Gefahr" knüpft an die neuartigen [X.]edrohungen an, die sich nach dem 11. September 2001 herausgebildet haben. Diese sind in ihrem Aktionsradius nicht territorial begrenzt und gefährden die Sicherheitsinteressen auch anderer [[X.].]. Im [[X.].] findet sich zwar keine Definition, was unter Terrorismus zu verstehen ist, die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften zur [X.]ekämpfung des Terrorismus setzen aber einen der Rechtsanwendung fähigen [X.]egriff des Terrorismus voraus. Auch wenn bisher die Versuche, auf [[X.].] eine allgemein anerkannte vertragliche Definition des Terrorismus zu entwickeln, nicht in vollem Umfang erfolgreich gewesen sind, ist in der Rechtsprechung des [[X.].] doch im Grundsatz geklärt, unter welchen Voraussetzungen die - völkerrechtlich geächtete - Verfolgung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln anzunehmen ist. Wesentliche Kriterien können insbesondere aus der Definition terroristischer Straftaten in Art. 2 Abs. 1 [X.]uchst. b des [[X.].] vom 9. Dezember 1999 ([[X.].] [[X.].]), aus der Definition terroristischer Straftaten auf [[X.].] der [[X.].] im [X.]eschluss des [[X.].] vom 13. Juni 2002 ([[X.].] L 164 S. 3) sowie dem Gemeinsamen Standpunkt des [[X.].][[X.].] über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur [X.]ekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001 ([[X.].] L 344 [[X.].]) gewonnen werden (vgl. [[X.].], Urteil vom 15. März 2005 - 1 [[X.].] 26.03 - [[X.].]E 123, 114 <129 f.>). Trotz einer gewissen definitorischen Unschärfe des Terrorismusbegriffs liegt nach der Rechtsprechung des [X.]s eine völkerrechtlich geächtete Verfolgung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln jedenfalls dann vor, wenn politische Ziele unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder durch Angriffe auf das Leben Unbeteiligter verfolgt werden ([[X.].], Urteil vom 25. Oktober 2011 - 1 [[X.].] 13.10 - [[X.].]E 141, 100 Rn. 19 m.w.[[X.].]). Entsprechendes gilt bei der Verfolgung ideologischer Ziele. Eine terroristische Gefahr kann nicht nur von Organisationen, sondern auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht als Mitglieder oder Unterstützer in eine terroristische Organisation eingebunden sind oder in einer entsprechenden [X.]eziehung zu einer solchen stehen. Erfasst sind grundsätzlich auch Zwischenstufen lose verkoppelter Netzwerke, (virtueller oder realer) Kommunikationszusammenhänge oder "[[X.].]", die auf die Realitätswahrnehmung einwirken und die [X.]ereitschaft im Einzelfall zu wecken oder zu fördern geeignet sind ([[X.].], [X.]eschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 16 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 18).

Das Erfordernis einer "besonderen" Gefahr bei der ersten Alternative des § 58a Abs. 1 Satz 1 [[X.].] bezieht sich allein auf das Gewicht und die [X.]edeutung der gefährdeten Rechtsgüter sowie das Gewicht der befürchteten Tathandlungen des [X.]etroffenen, nicht auf die zeitliche Eintrittswahrscheinlichkeit. In diesem Sinne muss die besondere Gefahr für die innere Sicherheit aufgrund der gleichen Eingriffsvoraussetzungen eine mit der terroristischen Gefahr vergleichbare Gefahrendimension erreichen. Dafür spricht auch die Regelung in § 11 Abs. 5 [[X.].], die die Abschiebungsanordnung in eine Reihe mit Verbrechen gegen den [[X.].], Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit stellt. Geht es um die Verhinderung schwerster Straftaten, durch die im "politischen/ideologischen Kampf" die [X.]evölkerung in [[X.].] verunsichert und/oder staatliche Organe der [[X.].] zu bestimmten Handlungen genötigt werden sollen, ist regelmäßig von einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der [[X.].] und jedenfalls von einer terroristischen Gefahr auszugehen ([[X.].], [X.]eschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 19). Da es um die Verhinderung derartiger Straftaten geht, ist nicht erforderlich, dass mit deren Vorbereitung oder Ausführung in einer Weise begonnen wurde, die einen Straftatbestand erfüllt und etwa bereits zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen geführt hat ([[X.].], [X.]eschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 17).

Die für § 58a [[X.].] erforderliche besondere Gefahrenlage muss sich aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose ergeben. Aus Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich, dass die [X.]edrohungssituation unmittelbar vom Ausländer ausgehen muss, in dessen Freiheitsrechte sie eingreift. Ungeachtet ihrer tatbestandlichen Verselbstständigung ähnelt die Abschiebungsanordnung in ihren Wirkungen einer für sofort vollziehbar erklärten Ausweisung nebst Abschiebungsandrohung. Zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung ist sie aber mit Verkürzungen im Verfahren und beim Rechtsschutz verbunden. Insbesondere ist die Abschiebungsanordnung kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 58a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 [[X.].]). Da es keiner Abschiebungsandrohung bedarf (§ 58a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 [[X.].]), erübrigt sich auch die [X.]estimmung einer Frist zur freiwilligen Ausreise. Zuständig sind nicht die Ausländerbehörden, sondern grundsätzlich die obersten Landesbehörden (§ 58a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [[X.].]). Die Zuständigkeit für den Erlass einer Abschiebungsanordnung begründet nach § 58a Abs. 3 Satz 3 [[X.].] zugleich eine eigene Zuständigkeit für die Prüfung von [X.]en nach § 60 Abs. 1 bis 8 [[X.].] ohne [X.]indung an hierzu getroffene Feststellungen aus anderen Verfahren. Die gerichtliche Kontrolle einer Abschiebungsanordnung und ihrer Vollziehung unterliegt in erster und letzter Instanz dem [[X.].] (§ 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO), ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes muss innerhalb einer Frist von sieben Tagen gestellt werden (§ 58a Abs. 4 Satz 2 [[X.].]). Die mit dieser Ausgestaltung des Verfahrens verbundenen Abweichungen gegenüber einer Ausweisung lassen sich nur mit einer direkt vom Ausländer ausgehenden terroristischen und/oder dem gleichzustellenden [X.]edrohungssituation für die Sicherheit der [[X.].] rechtfertigen ([[X.].], [X.]eschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 18 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 20).

Die vom Ausländer ausgehende [X.]edrohung muss aber nicht bereits die Schwelle einer konkreten Gefahr im Sinne des polizeilichen Gefahrenabwehrrechts überschreiten, bei der bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des geschützten Rechtsguts zu erwarten ist. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Vorschrift, die zur Abwehr einer besonderen Gefahr lediglich eine auf Tatsachen gestützte Prognose verlangt. Auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen angesichts des hohen Schutzguts und der vom Terrorismus ausgehenden neuartigen [X.]edrohungen für einen abgesenkten Gefahrenmaßstab, weil seit den [[X.].] damit zu rechnen ist, dass ein Terroranschlag mit hohem Personenschaden ohne großen Vorbereitungsaufwand und mit Hilfe allgemein verfügbarer Mittel jederzeit und überall verwirklicht werden kann. Eine Abschiebungsanordnung ist daher schon dann möglich, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte ein beachtliches Risiko dafür besteht, dass sich eine terroristische Gefahr und/oder eine dem gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der [[X.].] in der Person des Ausländers jederzeit aktualisieren kann, sofern nicht eingeschritten wird ([[X.].], [X.]eschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 19 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 21).

Diese Auslegung steht trotz der Schwere aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Einklang mit dem Grundgesetz. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht von vornherein für jede Art der Aufgabenwahrnehmung auf die Schaffung von [[X.].] beschränkt, die dem tradierten sicherheitsrechtlichen Modell der Abwehr konkreter, unmittelbar bevorstehender oder gegenwärtiger Gefahren entsprechen. Vielmehr kann er die Grenzen für bestimmte [X.]ereiche der Gefahrenabwehr mit dem Ziel schon der Straftatenverhinderung auch weiter ziehen, indem er die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit des [[X.].] reduziert. Dann bedarf es aber zumindest einer hinreichend konkretisierten Gefahr in dem Sinne, dass tatsächliche Anhaltspunkte für die Entstehung einer konkreten Gefahr bestehen. Hierfür reichen allgemeine Erfahrungssätze nicht aus, vielmehr müssen bestimmte Tatsachen im Einzelfall die Prognose eines Geschehens tragen, das zu einer zurechenbaren Verletzung gewichtiger Schutzgüter führt. Eine hinreichend konkretisierte Gefahr in diesem Sinne kann schon bestehen, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, aber bereits bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen. In [X.]ezug auf terroristische Straftaten, die oft von bisher nicht straffällig gewordenen Einzelnen an nicht vorhersehbaren Orten und in ganz verschiedener Weise verübt werden, kann dies schon dann der Fall sein, wenn zwar noch nicht ein seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennbar ist, jedoch das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie solche Straftaten in überschaubarer Zukunft begehen wird. Angesichts der Schwere aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist eine Verlagerung der [[X.].] in das [[X.].] dagegen verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, wenn nur relativ diffuse Anhaltspunkte für mögliche Gefahren bestehen, etwa allein die Erkenntnis, dass sich eine Person zu einem fundamentalistischen Religionsverständnis hingezogen fühlt (vgl. [[X.].], [X.]eschluss vom 31. Mai 2017 - 1 VR 4.17 - juris Rn. 20 unter Hinweis auf [[X.].], Urteil vom 20. April 2016 - 1 [X.]vR 966/09 u.a. - [[X.].]E 141, 220 Rn. 112 f.).

Für diese "Gefahrenprognose" bedarf es - wie bei jeder Prognose - zunächst einer hinreichend zuverlässigen Tatsachengrundlage. Der Hinweis auf eine auf Tatsachen gestützte Prognose dient der Klarstellung, dass ein bloßer (Gefahren-)Verdacht oder Vermutungen bzw. Spekulationen nicht ausreichen. Zugleich definiert dieser Hinweis einen eigenen Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Abweichend von dem sonst im Gefahrenabwehrrecht geltenden Prognosemaßstab der hinreichenden Eintrittswahrscheinlichkeit mit seinem nach Art und Ausmaß des zu erwartenden Schadens differenzierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab muss für ein Einschreiten nach § 58a [[X.].] eine bestimmte Entwicklung nicht wahrscheinlicher sein als eine andere. Vielmehr genügt angesichts der besonderen Gefahrenlage, der § 58a [[X.].] durch die tatbestandliche Verselbstständigung begegnen soll, dass sich aus den festgestellten Tatsachen ein beachtliches Risiko dafür ergibt, dass die von einem Ausländer ausgehende [X.]edrohungssituation sich jederzeit aktualisieren und in eine konkrete terroristische Gefahr und/oder eine dem gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der [[X.].] umschlagen kann ([[X.].], [X.]eschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 20 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 22).

Dieses beachtliche [[X.].] kann sich auch aus Umständen ergeben, denen (noch) keine strafrechtliche Relevanz zukommt, etwa wenn ein Ausländer fest entschlossen ist, in [[X.].] einen mit niedrigem Vorbereitungsaufwand möglichen schweren Anschlag zu verüben, auch wenn er noch nicht mit konkreten Vorbereitungs- oder Ausführungshandlungen begonnen hat und die näheren Tatumstände nach Ort, [X.]punkt, Tatmittel und Angriffsziel noch nicht feststehen. Eine hinreichende [X.]edrohungssituation kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. In jedem Fall bedarf es einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Ausländers, seines bisherigen Verhaltens, seiner nach außen erkennbaren oder geäußerten inneren Einstellung, seiner Verbindungen zu anderen Personen und Gruppierungen, von denen eine terroristische Gefahr und/oder eine Gefahr für die innere Sicherheit der [[X.].] ausgeht sowie sonstiger Umstände, die geeignet sind, den Ausländer in seinem gefahrträchtigen Denken oder Handeln zu belassen oder zu bekräftigen. Dabei kann sich - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - in der Gesamtschau ein beachtliches Risiko, das ohne ein Einschreiten jederzeit in eine konkrete Gefahr umschlagen kann, auch schon daraus ergeben, dass sich ein im Grundsatz gewaltbereiter und auf Identitätssuche befindlicher Ausländer in besonderem Maße mit dem radikal-extremistischen Islamismus in seinen verschiedenen Ausprägungen bis hin zum ausschließlich auf Gewalt setzenden jihadistischen Islamismus identifiziert, über enge Kontakte zu gleichgesinnten, möglicherweise bereits anschlagsbereiten Personen verfügt und sich mit diesen in "religiösen" Fragen regelmäßig austauscht ([[X.].], [X.]eschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 21 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 23).

Der obersten Landesbehörde steht bei der für eine Abschiebungsanordnung nach § 58a [[X.].] erforderlichen Gefahrenprognose aber keine [[X.].] zu. Als Teil der Exekutive ist sie beim Erlass einer Abschiebungsanordnung - wie jede andere staatliche Stelle - an Recht und Gesetz, insbesondere an die Grundrechte, gebunden (Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG) und unterliegt ihr Handeln nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG der vollen gerichtlichen Kontrolle. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen für einen der gerichtlichen Überprüfung entzogenen behördlichen [X.]eurteilungsspielraum. Auch wenn die im Rahmen des § 58a [[X.].] erforderliche Prognose besondere Kenntnisse und Erfahrungswissen erfordert, ist sie nicht derart außergewöhnlich und von einem bestimmten Fachwissen abhängig, über das nur oberste ([[X.].] verfügen. Vergleichbare Aufklärungsschwierigkeiten treten auch in anderen Zusammenhängen auf. Der hohe Rang der geschützten Rechtsgüter und die Eilbedürftigkeit der Entscheidung erfordern ebenfalls keine [[X.].] der [X.]ehörde ([[X.].], [X.]eschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 22 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 24).

b) In Anwendung dieser Grundsätze ging vom Kläger im (maßgeblichen) [X.]punkt der Abschiebung aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose ein beachtliches Risiko im Sinne des § 58a [[X.].] aus. Wie der [X.] bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausgeführt hat, gehörte der Kläger vor seiner Inhaftierung im Februar 2017 der radikal-islamistischen Szene in [[X.].] an und pflegte unter anderem Kontakte mit Personen, die einer aus dem Umfeld der verbotenen Organisation "Kalifatstaat" hervorgegangenen islamistisch-salafistischen Gruppierung mit jihadistischer Tendenz angehörten. Er sympathisierte mit der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" ("[[X.].]") und deren Märtyrerideologie, war gewaltbereit und hat mehrfach angedroht, eine Gewalttat mit Hilfe einer Waffe zu begehen.

Der Kläger hat sich seit Anfang 2016 islamistisch radikalisiert. Auf seinem [[X.].]profil hatte er sich in szenetypischer salafistischer Pose dargestellt und seine Hand unter Abspreizung des Zeigefingers zur Faust geballt. Außerdem hatte er in dem von ihm genutzten Zimmer in der gemeinsamen Wohnung der Familie eine [[X.].]e Flagge mit den typischen "[[X.].]"-Symbolen angebracht, wie bei einer Wohnungsdurchsuchung am 11. März 2016 festgestellt wurde. Er hörte islamistische Kampflieder (sog. [[X.].]), auch wenn er möglicherweise deren Text nicht (vollständig) verstand (zu [[X.].] als gewaltverherrlichende Kampfgesänge vgl. auch [[X.].], Urteil vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - [[X.].] 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 60). Er nahm regelmäßig an Treffen und Seminaren der [[X.].] Salafisten um [[X.].] in dessen Räumlichkeiten in der [[X.].] in der [[X.].]-straße und in privaten Schulungsräumen in der [[X.].] teil. [X.]ei einer Durchsuchung der Räume der Schneiderei am 9. Februar 2017 wurde dort eine schussfähige Waffe (Revolver) und Munition gefunden. Im Schulungsobjekt in der [[X.].] wurden drei "[[X.].]"-Flaggen, eine Machete und eine Softairwaffe gefunden.

Das Vorbringen des [[X.].], mit der auf [[X.].] eingenommenen Pose habe er nur seinen muslimischen Glauben bekunden wollen, die Flagge sehe der "[[X.].]"-Flagge lediglich ähnlich, habe die Symbole und Aufschriften aber in schwarz auf [[X.].]em Grund und nicht in [[X.].] auf schwarzem Grund ("[[X.].]"), wertet der [X.] als bloße Schutzbehauptungen. Auch wenn ein einzelnes für den "[[X.].]" typisches Ausdrucksmittel noch als Verbundenheit mit dem [[X.].] gedeutet werden mag, ergibt doch die Zusammenschau der benutzten Symbole, gehörten Gesänge, getätigten Äußerungen und die Einbindung in die [[X.].] Salafistengruppe um die "Führungspersonen" [[X.].] und I.[[X.].], dass der Kläger damit nicht nur ein Glaubensbekenntnis, sondern eine Verbundenheit mit dem "[[X.].]" zum Ausdruck gebracht hat. Zu den aufgefundenen Waffen und "[[X.].]"-Flaggen in den Räumen von [[X.].] bemerkte er nur, er wisse von deren Auffinden nichts und habe die Waffen nicht besessen. Dabei lässt er offen, ob ihm die Existenz der Waffen bekannt war und die "[[X.].]"-Flaggen etwa im Rahmen der Gruppentreffen oder Seminare aufgehängt waren. Hinzu kommt Folgendes: In einem Telefonat vom 26. Januar 2017 sagte der Kläger über Attentäter des "[[X.].]", die zwei algerische Soldaten getötet hatten, diese würden zu "Shehids" (Märtyrer) werden, obwohl sein Gesprächspartner dem widersprach. Damit identifizierte er sich ausdrücklich mit den Gewalthandlungen des "[[X.].]". Er glorifizierte sie sogar, denn er sah Märtyrer in islamistisch motivierten Attentätern, die staatliche Repräsentanten töten. Dieses [X.]eweisergebnis wird durch die Wiedergabe der Mitteilung seiner nach islamischem Ritus mit ihm verheirateten Frau nicht in Frage gestellt, der Kläger habe ihr gegenüber stets eine ablehnende Haltung gegenüber islamistisch geprägten Anschlägen eingenommen. Denn es spricht einiges dafür, dass sich der Kläger im Verlauf der Monate vor seiner Verhaftung zunehmend radikalisiert hat. Dafür spricht unter anderem seine Aussage vom 26. Januar 2017 über die "[[X.].]"-Attentäter als Märtyrer.

Für ein beachtliches Risiko, dass der Kläger einen terroristischen Anschlag begehen würde, spricht auch seine Einbindung in die örtliche Salafistenszene. Diese entwickelte sich nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden im Umfeld der ehemalige [[X.].] in der L.straße .... Dabei handelte es sich um den Treffpunkt der 2001 verbotenen Kaplangemeinschaft, die einen grundgesetzwidrigen Kalifatstaat errichten wollte (vgl. dazu [[X.].], Urteil vom 27. November 2002 - 6 A 4.02 - [[X.].] 402.45 VereinsG Nr. 35). Zu dieser Gruppe, die nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden nunmehr eine salafistische Prägung mit jihadistischer Tendenz aufweist, zählten unter anderem der [[X.].] Staatsangehörige [X.], der einen terroristischen Anschlag plante und gegen den eine gesonderte Abschiebungsanordnung nach § 58a [[X.].] erging, sowie die Herren I.[[X.].] und [[X.].], die als "Führungspersonen" der salafistischen Szene eingestuft wurden. [X.] soll nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden als Anwerber für den sog. "[X.]" ("[[X.].]") tätig gewesen sein. Aus den Reihen dieser Gruppierung sei es bereits zu mindestens zwei Ausreisen in das vom "[[X.].]" kontrollierte Gebiet in [X.]/[X.] gekommen, aus denen ein Selbstmordanschlag im [X.] resultierte, bei dem elf Menschen getötet und mehr als zwanzig zum Teil schwer verletzt worden seien. Herr [[X.].] soll Kontaktperson zu dem ausgereisten Selbstmordattentäter [X.] gewesen sein, der an dem vorgenannten Selbstmordanschlag im [X.] am 13. Juni 2015 beteiligt gewesen sein soll. Der Kläger wurde durch den ständigen Austausch mit diesen Personen in der [X.]ereitschaft bestärkt, auch selbst einen solchen Anschlag zu begehen, durch den er zum Märtyrer wird (vgl. sein Telefonat vom 26. Januar 2017 zur Tötung der zwei algerischen Soldaten durch den "[[X.].]"). Der Einfluss dieses Personenkreises auf den Kläger wird nicht dadurch relativiert, dass er auch Kontakte zu [[X.].] hatte und insbesondere zu den Eltern seiner mit ihm nach islamischem Ritus verheirateten Frau ein gutes Verhältnis pflegte. Dass die [[X.].] Gruppe gewaltbereit war, wird durch die aufgefundenen Waffen in den Räumen von [[X.].], die für Treffen und Seminare der Gruppe genutzt wurden, bestätigt. Zu einer islamistischen Radikalisierung des [[X.].] dürfte auch seine Teilnahme an einem Seminar in der [X.] in [X.] im Mai 2016 beigetragen haben, an dem nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden auch der spätere [X.] Attentäter [X.] teilgenommen hatte. Den [X.]esuch dieses Seminars hat der Kläger eingeräumt (Schriftsatz vom 7. März 2017 S. 25 f.), bestritten hat seine Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung nur das dortige Auftreten des radikalen salafistischen Predigers D.Z.

Die Gewaltbereitschaft des [[X.].] ergibt sich auch aus Telefonaten, deren Inhalt durch die gerichtlich angeordnete Telefonüberwachung bekannt geworden war. So hat er in einem Telefonat am 18. Oktober 2016 gegenüber Herrn I.[[X.].] erklärt, er sei einem "D." begegnet, der ihn wohl nicht möge, weil er Moslem sei. Er habe vor dem keine Angst und würde ihm "ein Messer in den Hals stecken". In einem anderen Telefonat vom gleichen Tag mit einem "[X.]" hat er einen Rollstuhlfahrer, den er kennt, als einen "Köter" und als "dreckig" bezeichnet und angegeben, ihm liebend gern den "Kopf abschneiden" zu wollen. [X.] hätte seine Gründe dafür, dass dieser im Rollstuhl sitze. In einem weiteren Telefonat mit Herrn I.[[X.].] vom 19. Januar 2017 hat er angegeben, dass er bei einem Streit mit [[X.].] ([X.]), der ihn und seine Frau beleidigt habe, ein Messer gezogen habe und es habe einsetzen wollen, wobei der Unbekannte letztlich flüchtete. Er sei mit dem Messer auf [[X.].] zugelaufen und habe es in ihn "reinmachen" wollen. Auch hat er seinen Gesprächspartner I.[[X.].] aufgefordert, sich jetzt immer zu bewaffnen, wenn er mit seinen Schwestern rausgehe. Man müsse sich jetzt viel größere Messer besorgen. Der Kläger hat auf "[X.]" geschworen, dass er das jetzt tun werde. Der Kläger hat die Aussagen über den "D." und den Rollstuhlfahrer zwar eingeräumt, die [X.]ekannte von ihm seien. Ein Messer habe er gegen den "D." aber nicht gezogen, auch wenn er das so im Gespräch mit Herrn I.[[X.].] gesagt habe. Über den Rollstuhlfahrer habe er sich geärgert, weil er diesen verdächtigt habe, eine für den Kläger unangenehme Information über die heimliche Nutzung eines Firmenwagens weitergegeben zu haben. Die mitgeschnittenen Aussagen vom 19. Januar 2017, er habe in [[X.].] sein Messer "reinmachen" wollen und man müsse sich jetzt immer mit Messern bewaffnen, träfen zu, er habe sich damit aber brüsten und den Vorfall etwas ausschmücken wollen. Der [X.] wertet diese Relativierung der getätigten Aussagen als bloße Schutzbehauptungen. Aber selbst wenn sich der Kläger über den "D." und den Rollstuhlfahrer geärgert haben sollte, belegen die Aussagen in den Telefonaten vom 18. Oktober 2016 die [X.]ereitschaft des [[X.].], Gewalttaten an Leib und Leben jedenfalls dann zu begehen, wenn er wütend oder verärgert war. Die [X.]ezugnahmen auf "[X.]" weisen indes darauf, dass bei den Gründen für Wut oder Verärgerung es keine klare Trennlinie zwischen privat-persönlichen und religiös-ideologischen Gründen für ihn gab. [X.] ist die [X.]ehauptung, er habe trotz der gegenteiligen Aussage im Telefonat mit Herrn I.[[X.].] kein Messer bei sich geführt, vielmehr hat der Antragsteller auf "[X.]" geschworen, dass er sich zukünftig sogar mit noch größeren Messern bewaffnen werde. Die Wut des [[X.].], die schnell zu Gewalthandlungen führen kann, richtete sich nicht nur gegen Privatpersonen, sondern auch gegen Repräsentanten des Staates, und zwar aus Gründen, die aus der radikal-islamischen Einstellung des [[X.].] resultierten. Denn er hat - wie er selbst einräumt - in einem Gespräch am 24. November 2016 über Polizeibeamte geäußert, sie seien "schmutzige Polizisten, [X.], elendige Hunde, ich hasse sie!". Er erklärte diese Aussagen über Polizeibeamte damit, dass er sich über ein konkretes Polizeihandeln gegenüber einer verschleierten Muslima geärgert habe. Aus seiner "Wut heraus" bzw. "aufgrund seines hitzigen Temperaments" habe er diese beleidigenden Äußerungen getätigt.

Die [X.]iographie des [[X.].] belegt, dass er Gewalttaten nicht nur angekündigt, sondern sie auch umgesetzt hat. Er ist seit seinem 14. Lebensjahr immer wieder durch Gewaltdelikte aufgefallen. So wurde gegen ihn im Oktober 2004 Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung erhoben, weil er einer weiblichen Person mit seinen Stollen-Fußballschuhen gegen die Rippen getreten hatte, wodurch diese schmerzhafte Hämatome erlitt. Das Verfahren wurde nach Erbringung von Arbeitsleistungen eingestellt. Es folgten Strafanzeigen, jugendrichterliche Weisungen und Verurteilungen unter anderem wegen [X.]eihilfe zur räuberischen Erpressung (Tatzeit 2006), Körperverletzung in zwei Fällen (Tatzeit 2008), mehrere körperliche Übergriffe gegen die damalige Freundin ([X.] 2009 bis 2010), Körperverletzung (Tatzeit Oktober 2012), weitere Verurteilungen als nunmehr Erwachsener wegen Körperverletzung ([X.] April 2012 und Januar 2013) und schließlich eine Verurteilung im September 2014 wegen unerlaubten Handelns mit [X.]etäubungsmitteln unter Einbeziehung weiterer Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten, deren Vollstreckung zur [X.]ewährung ausgesetzt wurde. Die [X.]ewährungszeit wurde wegen weiterer Straftaten bis zum 18. März 2019 verlängert.

Aufgrund der Gewaltbereitschaft des [[X.].], der immer wieder durch Rohheitsdelikte aufgefallen ist und sich auch bis zu seiner Verhaftung entsprechend geäußert hat, seiner bekundeten Sympathie für den "[[X.].]" und für Attentäter des "[[X.].]" sowie seiner Einbindung in die [[X.].] Salafistengruppe mit Kontakten zu Selbstmordattentätern bestand zum hier maßgeblichen [X.]punkt seiner Abschiebung ein beachtliches Risiko, dass der Kläger mit einer terroristischen Gewalttat ein Fanal setzten würde, mit dem seine Verachtung der säkularen Welt [X.] Prägung zum Ausdruck kommt. Dieses Risiko konnte sich jederzeit realisieren. Die Einschätzung des [X.]s zu dem vom Kläger ausgehenden Risiko entspricht weitgehend der polizeilichen Einschätzung vom 7. Februar 2017, wonach sich aus der Summe der gewonnenen Erkenntnisse "die konkrete Gefahr eines (auch niedrigschwelligen) islamistisch motivierten Anschlages" ergab. Ideologische Einwirkung auf eine gewaltbereite Person kann in die Ausführung einer nach § 58a [[X.].] relevanten Gewalttat umschlagen; die damit verbundenen [X.] unterstreichen unter anderem die Fälle des [X.] Attentäters [X.] und des [X.] vom Juli 2017.

Dem steht die Einschätzung der [X.]ewährungshelferin des [[X.].] vom 13. Februar 2017 nicht entgegen, der Glaube habe ihm geholfen, "zur Ruhe zu kommen, auf Drogen zu verzichten und ein geregeltes Leben zu führen". Offenbar kannte die [X.]ewährungshelferin den Kläger nur unzureichend, was schon daran deutlich wird, dass er ausweislich der polizeilichen Erkenntnisse, aber entgegen den Ausführungen der [X.]ewährungshelferin, auch noch zum [X.]punkt der Erstellung ihres [X.]erichts regelmäßig Drogen konsumierte, was er selbst auch eingeräumt hat. Zudem hat er während dieser [X.] über einen längeren [X.]raum ein Kraftfahrzeug ohne Führerschein geführt und sich damit strafbar gemacht. Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das Zusammenleben mit seiner mit ihm nach islamischem Ritus verheirateten Frau das Risiko einer terroristischen Gewalttat zu verringern vermochte. Vielmehr begleitete ihn seine Frau zu Veranstaltungen der salafistischen Szene, so etwa zum Seminar "Rolle der Frau im Islam", das am 8. Oktober 2016 stattgefunden hatte. Im Übrigen äußerte sie in einem Gespräch mit dem Kläger am 7. September 2016, dass sie doch auch "Islam" sei und nicht der Grund dafür sein wolle, dass der Kläger seine Pläne nicht umsetze. In dem Gespräch mit dem Kläger vom 7. September 2016 erklärte sie weiter, es gehe darum, dass "diese scheiß [X.] einfach nur leiden". Sie warte auf die Strafe [X.]s hier in [[X.].]. Die Strafe werde kommen, dann werde es den Muslimen gut gehen.

Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich an der vom Kläger ausgehenden Gefahr der [X.]egehung einer terroristischen Gewalttat bis zu seiner Abschiebung im Juli 2017 etwas geändert hat. Die fünfmonatige Inhaftierung und die hierdurch unterbrochenen Kontakte zu Angehörigen der radikal-islamistischen Szene reichen hierfür nicht. Es spricht alles dafür, dass der Kläger bei einem Verbleib in [[X.].] wieder in seinen salafistisch geprägten [X.]ekanntenkreis mit jihadistischer Tendenz zurückgekehrt wäre. Zwar hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung durch die Haftrichterin am 12. Mai 2017 erklärt, er sei kein Terrorist und habe nichts geplant. Daraus ergeben sich jedoch keine veränderte Einstellung zum Salafismus und seiner Märtyrerideologie sowie keine Persönlichkeitsveränderung des seit seiner Jugend zu Gewalttaten neigenden [[X.].]. Die Ausführung oder Planung einer konkreten terroristischen Tat wurden dem Kläger gar nicht vorgeworfen, wohl aber teilt der [X.] die Prognose des [X.]eklagten, dass vom Kläger zum maßgeblichen [X.]punkt seiner Abschiebung noch ein beachtliches Risiko ausging, dass er eine solche Tat begehen würde, und sich dieses Risiko jederzeit realisieren konnte. Nicht entscheidungserheblich ist, ob sich der Kläger in den sechs Wochen seit seiner Abschiebung infolge des Aufenthalts in [X.] verändert hat, wozu er nichts vorgetragen hat, denn maßgeblich für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung ist der [X.]punkt der Abschiebung.

Der [X.] hat bei seiner Risikoprognose die vom Kläger vorgetragene Tatsache berücksichtigt, dass er nach seiner Abschiebung am 13. Juli 2017 in [X.]/[X.]. bei der "[X.]" von Psychologen und von auf Terrorismus geschultem Fachpersonal über einen [X.]raum von ca. vier Stunden zu den sich aus der Abschiebungsanordnung der [X.]eklagten ergebenden Erkenntnissen angehört worden sei und man dort zu dem Ergebnis gekommen sei, dass von dem Kläger eine terroristische Gefahr sicher nicht ausgehe. Das den Kläger begutachtende Personal habe diesen als ein "unschuldiges Kind" beschrieben, "das zu viel redet". Dies ist auch bei Abstellen auf den [X.]punkt der Abschiebung berücksichtigungsfähig, weil es sich um eine Einschätzung zur Person des [[X.].] und der von ihm ausgehenden Gefahr handelt, die auf die [X.] vor der Abschiebung zurückwirkt. Der [X.] misst dieser Einschätzung aber nur ein begrenztes Gewicht bei, das im Ergebnis nicht geeignet ist, die in [[X.].] gewonnenen Erkenntnisse über die Gefährlichkeit des [[X.].] zu relativieren. Denn die Erkenntnisse des algerischen Personals stützen sich auf Gespräche und [X.]eobachtungen während eines [X.]raums von ca. vier Stunden. Der [X.] kann sich hingegen auf Erkenntnisse aus einem [X.]raum von der Einschulung des [[X.].] bis zu seiner Abschiebung stützen. Seine Ausländerakte umfasst unter anderem mehr als 15 Schulzeugnisse des [[X.].], Unterlagen über strafrechtliche Ermittlungsverfahren, [X.], die Einschätzung seiner [X.]ewährungshelferin vom 13. Februar 2017 und Erkenntnisse aus einer mehrmonatigen polizeilichen Überwachung und Telekommunikationsüberwachung. Daraus ergibt sich das Gegenteil eines "unschuldigen Kindes", wie er in [X.] eingestuft worden sein soll. Vielmehr vermerkt schon das Zeugnis aus seiner ersten Schulklasse vom Juli 1998, er gerate "häufig in Konflikte mit anderen Kindern", in den Folgezeugnissen ist mehrfach vermerkt, er müsse noch "lernen, sich an Regeln zu halten", er sei "manchmal sehr aufbrausend". Er ist seit seinem 14. Lebensjahr immer wieder durch Gewaltdelikte aufgefallen, wiederholt strafrechtlich verurteilt worden und hat ausweislich der Telefonüberwachung mehrere Personen damit bedroht, sie mit einem Messer zu verletzen oder zu töten. Der Erkenntniswert dieser Unterlagen, in denen Lehrer, Sozialarbeiter, Strafverfolgungsbehörden und [[X.].] den Kläger über einen [X.]raum von achtzehn Jahren einschätzen und der Kläger in den dokumentierten Telefongesprächen über mehrere Monate selbst zu Wort kommt, ergeben ein in sich stimmiges [X.]ild der Gewaltbereitschaft und Einbindung in die salafistische Szene, die durch den Eindruck der algerischen Fachkräfte in ihrer vierstündigen Anhörung nicht entkräftet werden können, zumal den [X.]n die vorgenannten Unterlagen über den Kläger nicht vorlagen. Der [X.] ist daher der Anregung der Klägerbevollmächtigten nicht gefolgt, die Unterlagen der algerischen "[X.]" beizuziehen.

Zur Einschätzung des vom Kläger ausgehenden [X.] bedurfte es weder einer persönlichen Anhörung des [[X.].] noch der Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens, wie das die Klägervertreterin angeregt hat. Nach der Rechtsprechung des [X.]s bewegen sich die Tatsachengerichte bei der für eine Aufenthaltsbeendigung erforderlichen Gefahrenprognose regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die dem [[X.].] allgemein zugänglich sind. Der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf es nur ausnahmsweise, wenn die Prognose aufgrund besonderer Umstände - etwa bei der [X.]eurteilung psychischer Erkrankungen - nicht ohne spezielle, dem Gericht nicht zur Verfügung stehende fachliche Kenntnisse erstellt werden kann ([[X.].], Urteil vom 4. Oktober 2012 - 1 [[X.].] 13.11 - [[X.].]E 144, 230 Rn. 12; [X.]eschluss vom 11. September 2015 - 1 [X.] 39.15 - [[X.].] 2016, 1 Rn. 12). Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Im Übrigen oblag es dem [X.], den Sinn der durch die Telefonüberwachung dokumentierten vom Kläger getätigten Äußerungen - wie geschehen - im Wege der richterlichen [X.]eweiswürdigung zu erschließen (ähnlich [[X.].], Urteil vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - [[X.].] 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 44). Es bedurfte auch keiner persönlichen Anhörung des [[X.].], da die umfangreichen, dem [X.] zur Verfügung stehenden Erkenntnisse ausreichten, um eine zuverlässige Einschätzung der Persönlichkeit des [[X.].] und der von ihm ausgehenden Gefahr zu treffen. Anderes gilt nur dann, wenn es - wie z.[X.]. früher in Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - ausschließlich um die Überprüfung einer inneren Einstellung geht, die sich nur durch persönliche Anhörung ermitteln lässt ([[X.].], Urteil vom 29. Januar 1990 - 6 [[X.].] 4.88 - juris Rn. 8). Auch im Asylverfahren kommt dem persönlichen Vorbringen des [[X.].] und dessen Würdigung gesteigerte [X.]edeutung bei, soweit es um dessen individuelle Verfolgungsgründe oder etwa um dessen religiöse Identität geht ([[X.].], Urteile vom 30. August 1982 - 9 [[X.].] 1.81 - [[X.].] 402.24 § 28 AuslG Nr. 41 = juris Rn. 15 und vom 16. April 1985 - 9 [[X.].] 109.84 - [[X.].]E 71, 180 <182>). So liegt der Fall hier nicht, hier geht es vielmehr um die [X.]eurteilung des vom Kläger in [[X.].] ausgehenden [X.], die der [X.] auf der Grundlage der Feststellung äußerer Tatsachen (Handlungen, Äußerungen etc.) vornimmt.

c) Selbst wenn man unterstellt, dass die Abschiebungsanordnung eine dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ([[X.].] L 348 S. 98) unterfallende Rückkehrentscheidung darstellt, ist sie mit den sich hieraus dann ergebenden unionsrechtlichen Vorgaben zu vereinbaren.

Insbesondere musste dem Kläger keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt werden, da von ihm wegen des von ihm geplanten Anschlags eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und die nationale Sicherheit ausging (Art. 7 Abs. 4 Richtlinie 2008/115/[X.]). Dem steht nicht die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) entgegen, wonach nicht automatisch auf [X.] Weg oder durch die Praxis davon abgesehen werden darf, eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, wenn die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt ([X.], Urteil vom 11. Juni 2015 - [[X.].]-554/13 [E[[X.].]LI:[X.]:[[X.].]:2015:377] - Rn. 70). Denn in den Fällen des § 58a [[X.].] liegt bereits in der einzelfallbezogenen Prüfung und Feststellung des Tatbestands die vom [X.] (Urteil vom 11. Juni 2015 - [[X.].]-554/13 - Rn. 50, 57) verlangte einzelfallbezogene [X.]eurteilung, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, die so gravierend ist, dass von der Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise ganz abgesehen werden muss (vgl. [[X.].], [X.]eschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - juris Rn. 70).

Der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung steht bei unterstellter Anwendbarkeit der Richtlinie 2008/115/[X.] auch nicht entgegen, dass das Ministerium in Ziffer 4 des angegriffenen [X.]escheids ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet hat (vgl. hierzu die Ausführungen des [X.]s im Verweisungsbeschluss vom heutigen [X.] -). Die Regelung in § 11 Abs. 1, 2 und 5 [[X.].], wonach bei jeder Abschiebung kraft Gesetzes ein Einreise- und Aufenthaltsverbot eintritt, das von der Ausländerbehörde beim Vollzug einer Abschiebungsanordnung nach § 58a [[X.].] nicht befristet werden darf, solange die oberste Landesbehörde nicht im Einzelfall eine Ausnahme zulässt, stünde dann zwar nicht im Einklang mit Art. 11 Abs. 2 Richtlinie 2008/115/E[[X.].] Denn danach bedarf ein mit einer Rückkehrentscheidung einhergehendes Einreiseverbot immer einer Einzelfallentscheidung zu seiner Dauer. Diese unionsrechtliche Vorgabe hätte im Falle ihrer Anwendbarkeit zur Folge, dass bei einer Abschiebungsanordnung allein durch eine Abschiebung ohne eine solche Einzelfallentscheidung kein Einreise- und Aufenthaltsverbot entstehen würde. Auch eine fehlerhafte behördliche Entscheidung zur Dauer des Einreiseverbots würde nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung führen, da es sich hierbei um eine eigenständige und selbstständig anfechtbare Entscheidung zu den Rechtsfolgen einer vollzogenen Abschiebungsanordnung handelt.

d) Die Abschiebungsanordnung ist auch nicht wegen eines zielstaatsbezogenen [X.]s (teil-)rechtswidrig. Nach der gesetzlichen Konstruktion des § 58a [[X.].] führt das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen [X.]s nach § 60 Abs. 1 bis 8 [[X.].] dazu, dass der [X.]etroffene nicht in diesen Staat, nach (rechtzeitiger) Ankündigung aber in einen anderen (aufnahmebereiten oder -verpflichteten) Staat abgeschoben werden darf. Die zuständige [X.]ehörde hat beim Erlass einer Abschiebungsanordnung in eigener Verantwortung zu prüfen, ob der Abschiebung in den beabsichtigten Zielstaat ein [X.] nach § 60 Abs. 1 bis 8 [[X.].] entgegensteht. Dies umfasst sowohl die Frage, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von [X.] als Flüchtling (§ 60 Abs. 1 [[X.].]) oder in Anknüpfung an den subsidiären Schutz (§ 60 Abs. 2 [[X.].]) vorliegen, als auch die Prüfung nationaler [X.]e nach § 60 Abs. 5 und 7 [[X.].]. Wird im gerichtlichen Verfahren ein zielstaatsbezogenes [X.] festgestellt, bleibt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung im Übrigen hiervon unberührt (§ 58a Abs. 3 [[X.].] i.V.m. § 59 Abs. 2 und 3 [[X.].] in entsprechender Anwendung).

Vorliegend bestand im maßgeblichen [X.]punkt der Abschiebung des [[X.].] im Juli 2017 kein zielstaatsbezogenes [X.] nach § 60 Abs. 1 bis 8 [[X.].]. Soweit es um die von der Klägervertreterin in ihrer Klagebegründung vor Erstellung der Erkenntnismittelliste des [X.]s und vor Erteilung der Auskunft des [X.] angesprochene Gefahr der Verhängung der Todesstrafe geht, hat der [X.] bereits in seinem [X.]eschluss vom 21. März 2017 (1 VR 1.17 Rn. 39 f.) Folgendes ausgeführt:

"Die vom Antragsteller angesprochene Gefahr der Verhängung der Todesstrafe für Delikte, die im Zusammenhang mit dem Terrorismus stehen, besteht hier nicht mit entscheidungserheblicher Wahrscheinlichkeit. Nach dem Lagebericht des [X.] vom 13. Februar 2017 stellt das algerische Strafgesetzbuch zwar unter anderem die Komplizenschaft mit den Anführern einer aufständischen [X.]ewegung unter Todesstrafe. Im Zusammenhang mit der [X.]ekämpfung des Terrorismus bzw. 'subversiver' [X.]estrebungen werde bereits das Verteidigen derartiger Aktivitäten mit Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren sanktioniert ([X.]ericht S. 15).

Es ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller hiernach die Todesstrafe drohen könnte. Sein Verhalten, das Grundlage für die ergangene Abschiebungsanordnung ist, erreicht nach [X.] Recht schon nicht die Schwelle der Strafbarkeit. Soweit das algerische Strafrecht betroffen ist, ist nicht ansatzweise erkennbar, dass der Antragsteller einer algerischen aufständischen [X.]ewegung angehören oder auch nur der Komplizenschaft verdächtigt werden könnte. Im Übrigen wird die Todesstrafe in [X.] seit 1993 nicht mehr vollstreckt ([X.]ericht S. 21). Rechtsgrundlage für die Verfolgung fundamentalistisch motivierter Straftaten ist seit 1992 zudem die [X.]. Danach wird die Gründung einer terroristischen oder subversiven Vereinigung mit lebenslanger Freiheitsstrafe und die Mitgliedschaft mit zehn bis zwanzig Jahren Freiheitsentzug bestraft ([X.]ericht [X.]). Unter diesen Tatbestand der Verordnung fällt nach der dem [X.] erteilten Auskunft des [X.] vom 1. März 2017 auch die Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung im Ausland. Salafismus ist nach der erteilten Auskunft kein Straftatbestand, es sei denn die Mitgliedschaft ist mit terroristischen oder kriminellen Aktivitäten verbunden. Eine Ergänzung des Strafgesetzbuches von 2016 definiert das Strafmaß für die Rekrutierung für eine terroristische Vereinigung mit fünf bis zehn Jahren Haft oder Geldstrafe."

An dieser Einschätzung, die vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogen worden ist, hält der [X.] fest. Die [X.], die der [X.] zum [X.]punkt seiner Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes noch im Hinblick auf eine Art. 3 [X.] widersprechende [X.]ehandlung durch algerische Sicherheitsorgane hatte, wurden durch die Entwicklung bis zur Abschiebung des [[X.].] insoweit ausgeräumt, als hierfür jedenfalls kein reales Risiko mehr bestand. Dieser Maßstab ist entscheidungserheblich, wenn es um das [X.] nach § 60 Abs. 5 [[X.].] i.V.m. Art. 3 [X.] geht.

Der [X.] hat zur Gefahr einer Art. 3 [X.] widersprechenden [X.]ehandlung in seinem [X.]eschluss vom 21. März 2017 (1 VR 1.17 Rn. 41 ff.) Folgendes ausgeführt:

"Die vom Antragsteller angesprochene Gefahr der Folter oder einer anderen gegen Art. 3 [X.] widersprechenden [X.]ehandlung oder [X.]estrafung erscheint gering, kann aber nicht völlig ausgeschlossen werden ([X.] nach § 60 Abs. 5 [[X.].]).

Im Fall der Abschiebung des Antragstellers ist nach der dem [X.] erteilten Auskunft des [X.] vom 1. März 2017 mit seiner [X.]efragung durch die algerische Polizei zu rechnen. Wird dieser bekannt, dass er wegen der Gefahr der [X.]egehung einer terroristischen Tat abgeschoben wurde, ist es möglich, dass er für einige [X.] in Polizeigewahrsam genommen wird. Nach dem Lagebericht des [X.] vom 13. Februar 2017 gibt es ernstzunehmende Hinweise darauf, dass es im Polizeigewahrsam nach wie vor zu Übergriffen bis hin zu Folter kommt (S. 20). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Algerische Verfassung Folter und unmenschliche [X.]ehandlung verbietet. Zudem ist Folter im algerischen Strafgesetz seit 2004 ein Verbrechen (Lagebericht S. 20). Weiterhin ist der algerische [X.] [X.], dem Folter gegenüber [X.] vorgeworfen wurde, nach dem aktuellen Jahresbericht von [X.] im [X.] aufgelöst worden. An seine Stelle ist danach nun ein "Security Services Directorate" getreten, das unmittelbar dem Präsidenten berichten soll ([X.] Report 2016/17 S. 63). Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass der [X.] [[X.].]onseil d'Etat in zwei [X.]eschlüssen aus dem [X.] entschieden hat, dass der Abschiebung algerischer Staatsangehöriger nach [X.] Art. 3 [X.] nicht entgegensteht, auch wenn die Entscheidungen nicht auf eine eigene Sachaufklärung des Gerichts, sondern darauf gestützt sind, dass keine hinreichenden Tatsachen dafür vorgetragen wurden, dass die wegen Unterstützung des islamistisch motivierten Terrorismus ausgewiesenen [X.] die Gefahr einer Art. 3 [X.] widersprechenden [X.]ehandlung zu erwarten hätten (siehe die Gerichtsbeschlüsse vom 6. April 2016 - No 398217, vom 19. August 2016 - No 402457 - im Originaltext mit auszugsweiser [X.] Übersetzung in der Erkenntnismittelliste des [X.]s). Demgegenüber hat der [X.] in seinem Urteil vom 15. Mai 2012 (Nr. 33809/08, [X.]/[X.] Rn. 121 ff.) die dem damaligen [X.]eschwerdeführer drohende Gefahr in [X.] in den Jahren 2008 bis 2012 dahin beurteilt, dass Art. 3 [X.] der vollzogenen Abschiebung entgegenstand und die Einhaltung der erteilten Zusicherungen aufgrund eines fehlenden [X.] nicht überprüft werden konnte. Mittlerweile hat [X.] allerdings zahlreiche Reformen durchgeführt und den Grundrechtsschutz in der [X.] mit der Verfassungsreform von 2016 nochmals normativ gestärkt. Der mit Foltervorwürfen in Verbindung gebrachte [X.] [X.] wurde aufgelöst. [X.] ist an zahlreiche internationale Menschenrechtskonventionen gebunden, auch an das UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende [X.]ehandlung oder Strafe und den Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Lagebericht des [X.] vom 13. Februar 2017 S. 20).

Nach wie vor etwa bestehenden Gefahren kann mit geeigneten diplomatischen Zusicherungen begegnet werden."

Die Einschätzung des [X.]s, dass zum [X.]punkt der Abschiebung - trotz Fehlens der im März geforderten Zusicherung - für den Kläger kein reales Risiko einer Art. 3 [X.] widersprechenden [X.]ehandlung mehr bestand, gründet sich auf folgende Tatsachen: Der [X.]eklagte hatte sich über das Außenministerium der [[X.].] um die Erteilung der Zusicherung einer algerischen [X.] bemüht. Der Fall des [[X.].] wurde von den algerischen [X.]ehörden geprüft. Die Prozessbevollmächtigte des [[X.].] berichtete in der mündlichen Verhandlung, dass sich nach ihren Informationen "zwanzig [[X.].]" in [X.] die Unterlagen zum Kläger angesehen hätten und zum Ergebnis gekommen seien, dass keine [X.]edenken gegen seine Aufnahme bestünden. Mitarbeiter des [X.] Generalkonsulats haben mit dem Kläger ein Gespräch geführt und ihm versichert, dass ihm dort nichts passieren werde. Das [X.] hat der Deutschen [X.]undesregierung mit Verbalnote vom 12. Mai 2017 mitgeteilt, dass gegen den Kläger in [X.] kein Strafverfahren anhängig sei und damit weitere Garantieerklärungen überflüssig seien. Der Fall war Gegenstand der Presseberichterstattung in [[X.].]. Aufgrund der Aufmerksamkeit, die der Fall des [[X.].] auf [X.] und algerischer Regierungsebene und in der [X.] Öffentlichkeit gewonnen hat, der abgegebenen Erklärungen des [X.] Außenministeriums und des Generalkonsulats sowie des Interesses des algerischen Staates, in den Rechtsbeziehungen mit [[X.].] als "verlässlicher Partner" angesehen zu werden (vgl. die Antwort des [X.] vom 1. März 2017 betreffend das Auslieferungsverfahren), gelangt der [X.] zu der Überzeugung, dass dem Kläger zum [X.]punkt seiner Abschiebung kein reales Risiko einer Art. 3 [X.] widersprechenden [X.]ehandlung (mehr) in [X.] drohte. Das bestätigen im Übrigen die Angaben der Prozessbevollmächtigten des [[X.].], dass der Kläger nach Ankunft in [X.] zwar über einen [X.]raum von etwa vier Stunden angehört, dabei aber würdevoll behandelt worden sei. Dort sei man zu dem Ergebnis gekommen, dass von dem Kläger eine terroristische Gefahr "sicher nicht ausgehe", er vielmehr ein "unschuldiges Kind, das zu viel redet" sei. Die [X.]ehörde habe ihn gehen lassen und ihm mitgeteilt, dass er von nun an ein freies Leben führen könne (Schriftsatz vom 14. Juli 2017 S. 2).

Damit fehlte es im maßgeblichen [X.]punkt der Abschiebung des [[X.].] im Juli 2017 an den Voraussetzungen für ein zielstaatsbezogenes [X.] nach § 60 Abs. 1 bis 8 [[X.].].

e) Der Erlass einer Abschiebungsanordnung durch die oberste Landesbehörde war im maßgeblichen [X.]punkt der Abschiebung weder ermessensfehlerhaft noch unverhältnismäßig. Der Schutz der Allgemeinheit vor Terroranschlägen gehört zu den wichtigsten öffentlichen Aufgaben und kann auch sehr weitreichende Eingriffe in die Rechte Einzelner rechtfertigen (vgl. [[X.].], [X.]eschluss vom 18. Juli 1973 - 1 [X.]vR 23/73 und 1 [X.]vR 155/73 - [[X.].]E 35, 382 <402 f.>, Urteil vom 20. April 2016 - 1 [X.]vR 966/09, 1 [X.]vR 1140/09 - [[X.].]E 141, 220 Rn. 96, 132). Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 58a [[X.].] vor, hat die oberste Landesbehörde zu prüfen, ob sie eine Abschiebungsanordnung erlässt oder ggf. anderweitige Maßnahmen durch die Ausländerbehörde - etwa der Erlass einer sofort vollziehbaren Ausweisung nebst Abschiebungsandrohung - oder Maßnahmen auf der Grundlage des allgemeinen Polizeirechts ausreichen (Entschließungsermessen); ein Auswahlermessen kommt hingegen nur bei mehreren möglichen Zielstaaten in [X.]etracht, was hier nicht der Fall ist.

Vorliegend hat das Ministerium sein Entschließungsermessen ermessensfehlerfrei dahingehend ausgeübt, dass andere im [[X.].] vorgesehene Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung oder sonstige gefahrenabwehrrechtliche Möglichkeiten nicht ausreichen, um der besonderen vom Kläger ausgehenden Gefahr wirksam zu begegnen. Dies ist unter den hier gegebenen Umständen angesichts des an anderer Stelle festgestellten beachtlichen Risikos, dass der Kläger eine mit einfachsten Mitteln jederzeit realisierbare terroristische Tat in [[X.].] begeht (siehe [X.]) und der allenfalls begrenzten Wirksamkeit auch aufwändigerer Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen nicht zu beanstanden.

Die Abschiebungsanordnung erweist sich angesichts der vom Kläger ausgehenden Gefahr eines jederzeit möglichen Terroranschlags auch im Übrigen als verhältnismäßig. Dabei kann dahinstehen, ob es für den Erlass einer Abschiebungsanordnung einer umfassenden Würdigung und Abwägung der möglicherweise betroffenen Interessen des Ausländers bedarf, oder ob sich dies aufgrund des sicherheitspolitischen [[X.].]harakters der Vorschrift regelmäßig erübrigt, weil diese eine Gefahrenlage indiziert, für die der Gesetzgeber bereits auf [[X.].] eine Abwägung zu Lasten des Ausländers vorgenommen hat, so dass grundsätzlich von einem überragenden öffentlichen Interesse an einer unmittelbaren Aufenthaltsbeendigung auszugehen ist und die Abschiebung in aller Regel nur bei Vorliegen eines von der zuständigen [X.]ehörde in eigener Zuständigkeit zu prüfenden [X.]s unterbleiben darf (sog. intendiertes Ermessen). Denn der [X.]eklagte hat bei seiner Entscheidung die privaten Interessen des in [[X.].] geborenen und aufgewachsenen [[X.].] berücksichtigt, der als faktischer Inländer keine oder allenfalls geringe [X.]indungen an das Land seiner Staatsangehörigkeit hat. Trotz seiner Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse ist dem volljährigen und arbeitsfähigen Kläger, der mit seinen [X.] Sprachkenntnissen algerischer Prägung im Staat seiner Staatsangehörigkeit kommunizieren kann, der Aufbau einer Existenz in [X.] auch unter [X.]erücksichtigung der damit verbundenen Anfangsschwierigkeiten möglich und zumutbar, zumal seine Mutter dort über Immobilienbesitz verfügt. Der Kläger selbst hatte schon vor Ergehen der streitgegenständlichen Anordnung den Wunsch, in ein [X.] Land wie [X.] auszureisen. Er musste sein Vorhaben nun lediglich - wie er selbst angibt - um drei Jahre vorziehen. Damit ist es nicht zu beanstanden, dass der [X.]eklagte unter den hier gegebenen Umständen eines jederzeit möglichen Terroranschlags den privaten und familiären [X.]elangen des [[X.].] nicht den Vorzug gegeben hat, und ist die Aufenthaltsbeendigung auch mit [X.]lick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG sowie Art. 8 [X.] nicht unverhältnismäßig (vgl. [[X.].], [X.]eschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 35).

3. Der Feststellungsantrag, mit dem der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der erfolgten Abschiebung vom 12. Juli 2017 begehrt, ist unzulässig, weil dem Kläger hierfür das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Zwar ist die Abschiebung des [[X.].] ohne Vorliegen einer Zusicherung einer algerischen [X.] erfolgt, die den Anforderungen im - nicht nach § 80 Abs. 7 VwGO geänderten - [X.]eschluss des [X.]s vom 21. März 2017 (1 VR 1.17) entspricht. Auf die [X.]eachtung eines [X.]s nach Art. 3 [X.] konnte der Kläger auch materiellrechtlich nicht verzichten. Zum [X.]punkt der Abschiebung bestand jedoch, wie oben näher ausgeführt, kein reales Risiko einer Art. 3 [X.] widersprechenden [X.]ehandlung mehr und auch kein anderes [X.] nach § 60 Abs. 1 bis 8 [[X.].]. Dem Kläger war zudem von Mitarbeitern des [X.] Generalkonsulats versichert worden, dass ihm dort nichts passieren werde, wie die Prozessbevollmächtigte des [[X.].] in der mündlichen Verhandlung erneut bestätigte. Wenn der Kläger vor diesem Hintergrund in einem eigens dafür anberaumten Termin am 18. Mai 2017 gegenüber der Haftrichterin erklärte, dass er auf die Einholung einer Zusicherung verzichte, und um unverzügliche Abschiebung bat, kann er sich später prozessual nicht darauf berufen, entgegen der vom [X.] für erforderlich gehaltenen Zusicherung abgeschoben worden zu sein. Wegen der Treuwidrigkeit eines solchen prozessualen Verhaltens fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung. Anhaltspunkte für ein Fehlen der freien Willensbildung bei Abgabe der Erklärung liegen nicht vor. Zudem hätte der Kläger bis zur erfolgten Abschiebung fast zwei Monate [X.] gehabt, um eine übereilt abgegebene Erklärung zu widerrufen.

4. [X.] beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Meta

1 A 2/17

22.08.2017

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 11 Abs 5 AufenthG, § 11 Abs 1 AufenthG, § 2 AufenthG, § 3 AufenthG, § 4 AufenthG, § 5 AufenthG, § 54 Abs 1 Nr 2 AufenthG, § 58a AufenthG, § 59 Abs 3 AufenthG, § 59 Abs 2 AufenthG, § 6 AufenthG, § 60 Abs 1 AufenthG, § 60 Abs 5 AufenthG, § 7 AufenthG, § 8 AufenthG, Art 11 Abs 2 EGRL 115/2008, Art 7 Abs 4 EGRL 115/2008, Art 3 MRK, Art 1 Abs 3 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 38 Abs 1 GG, Art 42 Abs 1 GG, Art 6 GG, Art 77 GG, Art 83 GG, Art 84 GG, Art 8 MRK

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.08.2017, Az. 1 A 2/17 (REWIS RS 2017, 6334)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6334

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Referenzen
Wird zitiert von

2 K 2745/16

Zitiert

2 BvR 1487/17

2 BvR 1606/17

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