URHEBER- UND MEDIENRECHT PROMINENTE BUNDESGERICHTSHOF (BGH) KINDER PERSÖNLICHKEITSRECHT PRESSE Hinzufügen
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Gehörsrüge: Erkennbarkeit der maßgeblichen Erwägungsgrundlagen aus den Urteilsgründen
Die Anhörungsrüge vom 2. Dezember 2013 gegen das Senatsurteil vom 5. November 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
Für die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz der Klägerin und dem Recht der Beklagten auf Freiheit der Berichterstattung spielte zwar der Umstand eine Rolle, dass die Daten der Klägerin in der Öffentlichkeit präsent waren und die Berichterstattung Umstände betraf, die von jedermann mit Hilfe gängiger Systeme problemlos recherchiert werden konnten. Jedoch war für die Abwägung nicht maßgebend, ob sich die Berichterstattung berechtigt auf Äußerungen des [X.] der Klägerin über die Adoption stützen konnte oder dieser tatsächlich andere Informationsquellen zugrunde lagen. Das lässt sich auch den Urteilsgründen entnehmen (Rn. 21).
Die Klägerin ist danach nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG).
Galke Wellner Diederichsen
von [X.]
Meta
18.12.2013
Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend BGH, 5. November 2013, Az: VI ZR 304/12, Urteil
§ 823 Abs 1 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, Art 8 Abs 1 MRK, Art 10 Abs 1 MRK, § 321a ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.12.2013, Az. VI ZR 304/12 (REWIS RS 2013, 115)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 115
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Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 335/14, 1 BvR 1621/14, 1 BvR 1635/14, 1 BvR 2464/15, 28.07.2016.
Bundesgerichtshof, VI ZR 304/12, 18.12.2013.
Bundesgerichtshof, VI ZR 304/12, 05.11.2013.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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