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BUNDESGERICHTSHOF
Beschluss
VI ZR 304/12
vom
18. Dezember 2013
in dem Rechtsstreit
-
2
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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 18.
Dezember 2013
durch den Vorsitzenden [X.], den
Richter Wellner, die Richterinnen
Die-derichsen
und von Pentz
und den Richter Offenloch
beschlossen:
Die Anhörungsrüge vom 2. Dezember 2013 gegen das Senatsur-teil vom 5. November 2013 wird auf Kosten der Klägerin [X.].
Gründe:
Die gemäß §
321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-hörsrüge ist nicht begründet.
Für die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz der Klägerin und dem Recht der Beklagten auf Freiheit der Berichterstattung spielte zwar der Umstand eine Rolle, dass die Daten der Klägerin in der Öffentlichkeit präsent waren
und die Berichterstattung Umstände betraf, die von jedermann mit Hilfe gängiger Systeme problemlos recherchiert werden konnten. Jedoch war für die Abwägung nicht maßgebend, ob sich die Berichterstattung berechtigt auf [X.] der Klägerin über die Adoption stützen konnte oder dieser tatsächlich andere Informationsquellen zugrunde lagen.
Das lässt
sich auch
den Urteilsgründen
entnehmen
(Rn.
21).
1
2
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Die Klägerin ist danach nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art.
103 Abs.
1 GG).
Galke
Wellner
Diederichsen
von Pentz
Offenloch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.01.2012 -
324 O 454/11 -
O[X.], Entscheidung vom 24.04.2012 -
7 U 5/12 -
3
Meta
18.12.2013
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2013, Az. VI ZR 304/12 (REWIS RS 2013, 130)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 130
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Medienberichterstattung: Unterlassungsanspruch des Adoptivkindes eines bekannten Fernsehmoderators wegen der Bekanntgabe des Kindschaftsverhältnisses
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