Bundessozialgericht, Urteil vom 20.12.2018, Az. B 3 KR 6/17 R

3. Senat | REWIS RS 2018, 111

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Krankenversicherung - Beziehungen der Krankenkassen zu Apotheken - Zytostatikaversorgung - Vereinbarung von Abschlägen auf den Abgabepreis - Zulässigkeit nicht nur in Einzelverträgen, sondern auch in Kollektivverträgen auf Landesebene - Wirksamkeit eines Vertragsschlusses durch nachträgliche Genehmigung der Vertretungsberechtigten - Verfassungsmäßigkeit von § 129 Abs 5 S 1 SGB 5 - Vereinigungsfreiheit - allgemeiner Gleichheitsgrundsatz)


Leitsatz

Die bis 12.5.2017 geltenden Vorschriften zur Regelung der Beziehungen der Krankenkassen zu Apotheken ließen im Bereich der Zytostatikaversorgung die Vereinbarung von Abschlägen auf den Abgabepreis der Apotheken nicht nur in Einzelverträgen, sondern auch in Verträgen zwischen Krankenkassenlandesverband und Landesapothekerverband zu.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 7. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 275 500 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Retaxierung der Abrechnung einer Apotheke im Zusammenhang mit der Zubereitung und Abgabe von Zytostatika in der [X.] von Oktober 2007 bis Ende 2009.

2

Der Kläger ist Inhaber einer Zytostatika herstellenden Apotheke und Mitglied des beklagten [X.] (Beklagter zu 1.). Dieser Verband verfolgt den Zweck, die wirtschaftlichen, beruflichen und sonstigen gemeinsamen Interessen der [X.] im [X.] wahrzunehmen und nach außen zu vertreten. Er stellt sich ua die Aufgabe, Arzneilieferungsverträge und sonstige Verträge mit Krankenkassen und sonstigen Kostenträgern abzuschließen sowie diesen gegenüber die Interessenvertretung wahrzunehmen. Nach der Satzung haben die Verträge für die Verbandsmitglieder unmittelbare Rechtswirkungen; der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder einen stellvertretenden Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

3

Der Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. - eine Krankenkasse, zugleich mit der Rechtsstellung eines [X.] - schlossen für die [X.] vom 1.10.2007 bis 31.12.2009 eine "Ergänzende Vereinbarung zum Arzneiliefervertrag für das [X.] zur Abrechnung von in Apotheken hergestellten Zytostatika nach § 129 Abs. 5 [X.]B V" (im Folgenden: [X.]). Die [X.] wurde auf Seiten des [X.] zu 1. lediglich von dessen erster Vorsitzenden unterzeichnet. Nach § 1 Abs 1 [X.] waren die Vertragspartner "übereinstimmend der Ansicht, dass Zubereitungen aus den in der Anlage 1 dieser Vereinbarung genannten Wirkstoffen als Rekonstitutionen zu betrachten und nur als Fertigarzneimittel abrechenbar sind. Die notwendige Anzahl Packungen ist wirtschaftlich zu stückeln." Nach § 3 [X.] und [X.] [X.] erhielt die Beklagte zu 2. von den herstellendenden sowie von den nicht herstellenden Apotheken für Verordnungen über zytostatikahaltige Lösungen einen Abschlag iHv 1,75 % pro Rezeptposition.

4

Der Kläger hielt die zwischen den [X.] zu 1. und 2. vereinbarten Preise für wirtschaftlich nicht auskömmlich und die [X.] wegen eines Verstoßes gegen § 129 Abs 5 [X.]B V und wegen der Unterrepräsentation der Zytostatika herstellenden Mitglieder des [X.] zu 1. für unwirksam. Er ist bei den [X.] und in den Vorinstanzen mit seinen insoweit geltend gemachten Begehren auf Rückzahlung der von der [X.] zu 2. aufgrund der [X.] für die vereinbarten Abschläge einbehaltenen Beträge [X.] 791,36 Euro, ferner auf Feststellung der Unwirksamkeit der [X.] sowie hilfsweise auf gesamtschuldnerische Verurteilung beider [X.] und weiter hilfsweise auf Zahlung von Schadensersatz insgesamt erfolglos geblieben.

5

Das [X.] hat ausgeführt, die [X.] sei rechtmäßig zustande gekommen. Der Beklagte zu 1. habe unabhängig vom Anteil der Zytostatika herstellenden Apotheken unter seinen Verbandsmitgliedern den Kläger vertreten und die [X.] auch für ihn rechtlich verbindlich abschließen dürfen. § 129 Abs 5 [X.]B V schließe ein Nebeneinander von Kollektiv- und Individualverträgen nicht aus; die [X.] dürften vielmehr in einem Kollektivvertrag nach § 129 Abs 5 S 1 [X.]B V auch Regelungen zu Zytostatika treffen (Urteil vom 3.9.2013).

6

Dieses Urteil bestätigend und auf dessen Ausführungen bezugnehmend hat das L[X.] im Berufungsverfahren ergänzend ausgeführt, dass die alleinige Unterschrift auf Seiten des [X.] zu 1. durch deren Vorsitzende der Wirksamkeit der [X.] nicht entgegenstehe. Denn das Handeln der Vorsitzenden sei vorab durch einen einstimmigen Vorstandsbeschluss abgesichert gewesen. Das hierzu erstellte Ergebnisprotokoll sei trotz eines redaktionellen Fehlers im Gesamtzusammenhang eindeutig in diesem Sinne zu verstehen. Die Vertragsabschlusskompetenz des [X.] zu 1. sei wegen der Freiwilligkeit der Mitgliedschaft des [X.] nicht begrenzt, selbst wenn die Zytostatika herstellenden Apotheken im Verband unterrepräsentiert gewesen sein sollten. Die Auffassung des [X.], dass die [X.] nach § 129 Abs 5 S 3 [X.]B V ausschließlich durch Einzelverträge geregelt werden dürfe, finde im Gesetz keine Stütze. Die Feststellungsanträge des [X.] seien gegenüber einem möglichen Leistungsantrag subsidiär; auch seien die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht sachlich dafür zuständig, über zivilrechtliche Schadensersatz- und Amtshaftungsansprüche zu entscheiden (Urteil vom 7.12.2016).

7

Mit der Revision rügt der Kläger, zu seinen Lasten habe das L[X.] § 129 Abs 5 [X.]B V, § 78 [X.] ([X.]), die Satzung des [X.] zu 1. sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und die Amtsermittlungspflicht verletzt. Er ist der Auffassung, die Abrechnungen seien iHv 156 451,46 Euro schon deshalb contra legem gekürzt worden, weil es sich bei den in der Anlage 1 zur [X.] aufgeführten Präparaten gar nicht um Zytostatika, sondern um monoklonale Antikörper handele. Der Gesetzgeber habe die auf Zytostatika beschränkte Vorschrift des § 129 Abs 5 [X.]B V erst mit der in der streitigen [X.] noch nicht anwendbaren Neufassung dieser Regelung auf parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie erweitert. Die [X.] sei aber auch insgesamt unwirksam, denn im Bereich der [X.] hätten die Landesverbände weder die rechtliche Kompetenz zum Vertragsabschluss noch ein anzuerkennendes berechtigtes Interesse daran. Zur Sicherstellung einer flächendeckenden und wirtschaftlichen Versorgung bestehe die Möglichkeit des Vertragsschlusses direkt zwischen Apotheken und Krankenkassen. Ein [X.] greife dagegen in die privatautonome Vertragsgestaltungsfreiheit der im Verband nicht repräsentativ vertretenen Zytostatika herstellenden Apotheker ein. Diese Apotheker hätten - entgegen der gesetzlichen Intention - bei Vorliegen eines Vertrages auf Landesebene keine Möglichkeit mehr, einen Einzelvertrag nach § 129 Abs 5 S 3 [X.]B V abzuschließen. Die [X.] verstoße zudem gegen den nach § 78 [X.] iVm der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) vorgesehenen einheitlichen Apothekenabgabepreis. Ferner sei die [X.] - wie in den Vorinstanzen ausgeführt - schon mangels ordnungsgemäßer Vertretung des [X.] zu 1. in Bezug auf das Einverständnis mit einem Preisabschlag auch für die selbst Zytostatika herstellenden Apotheken nicht wirksam zustande gekommen. Aufgrund des satzungswidrigen Verhaltens des [X.] zu 1. stünden ihm (dem Kläger) zumindest zivilrechtliche Ansprüche gegen diesen zu, über die auch in der Sozialgerichtsbarkeit und im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zu entscheiden sei. Schließlich habe das L[X.] ihm (dem Kläger) verfahrensfehlerhaft das Ergebnisprotokoll über die Vorstandssitzung erst in der mündlichen Verhandlung übergeben, und trotz seines entsprechenden Antrags keine Schriftsatzfrist gewährt. Das L[X.] habe auch aufklären müssen, ob der Vorstand der [X.] zu 1. seine Zustimmung zu einem Abschlag von 1,75 % zugunsten der [X.] zu 2. lediglich für die nicht herstellenden Apotheken gegeben habe.

8

Der Kläger beantragt,

        

1.    

die Urteile des [X.] vom 7. Dezember 2016 sowie des [X.] vom 3. September 2013 aufzuheben und

        

2.    

die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn 196 791,36 Euro nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie

        

3.    

festzustellen, dass die am 24. September 2007 zwischen den [X.] geschlossene ergänzende Vereinbarung zum Arzneimittelliefervertrag für das [X.] zur Abrechnung von in Apotheken hergestellten Zytostatika nach § 129 Abs 5 [X.]B V unwirksam ist und der Kläger so zu vergüten ist, wie er ohne Geltung dieser Vereinbarung zu vergüten wäre,

        

4.    

hilfsweise:
die [X.] zu 1. und zu 2. gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 196 791,36 Euro nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

        

5.    

weiter hilfsweise:
festzustellen, dass die [X.] zu 1. und zu 2. verpflichtet sind, ihm den Schaden zu ersetzen, der durch die am 24. September 2007 zwischen den [X.] geschlossene ergänzende Vereinbarung zum Arzneimittelliefervertrag für das [X.] zur Abrechnung von in Apotheken hergestellten Zytostatika nach § 129 Abs 5 [X.]B V entstanden ist.

9

Die [X.] zu 1. und zu 2. beantragen,
die Revision des [X.] zurückzuweisen.

Der Beklagte zu 1. verweist darauf, dass sowohl die [X.] als auch seine Satzung nicht revisibles Landesrecht (§ 162 [X.]G) seien. Die Annahme eines Schreibfehlers im Protokoll der Vorstandssitzung durch das L[X.] sei sachlogisch. Ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht scheide aus. Es bestehe im Rahmen der Berechtigung nach § 129 Abs 5 S 1 [X.]B V ein weiter Spielraum, ergänzende Vereinbarungen auf Landesebene zu treffen; diese seien auch über Zytostatika und monoklonale Antikörper zulässig. Von der Möglichkeit, daneben einzelvertragliche Regelungen nach § 129 Abs 5 S 3 [X.]B V abzuschließen, sei hier kein Gebrauch gemacht worden. Die [X.] biete dem Kläger den Vorteil, an der [X.] weiter teilzunehmen, was nicht der Fall wäre, wenn sich die Beklagte zu 2. stattdessen für einen rechtlich auch zulässigen Exklusivliefervertrag mit einer einzigen anderen Apotheke entschieden hätte. Schon deshalb habe der Kläger keinen ersatzfähigen Schaden erlitten. Ein Verstoß gegen das Arzneimittelpreisrecht liege bei alledem nicht vor.

Die Beklagte zu 2. macht sich das Vorbringen des [X.] zu 1. zu eigen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet.

Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass die mit dem ersten Hauptantrag gegen die als Beklagte zu 2. am Rechtsstreit beteiligte [X.]rankenkasse gerichtete [X.]lage auf Zahlung iHv 196 791,36 Euro nebst Zinsen zulässig ist (hierzu 1.). Dem [X.]läger kann aber in seiner Auffassung zur materiellen Rechtslage nicht gefolgt werden (hierzu 2.). Auch die von ihm in Bezug auf das Urteil des [X.] gerügten Verfahrensmängel greifen nicht durch (hierzu 3.). Die mit dem Hauptantrag verbundene Feststellungsklage sowie die Hilfsanträge sind bereits unzulässig (hierzu 4.).

1. Grundsätzlich können Leistungserbringer - wie hier der klagende Apotheker - ihre Zahlungsansprüche gegen einen Träger der gesetzlichen [X.]rankenversicherung ([X.]) - hier die zu 2. beklagte [X.] - im Wege der (echten) Leistungsklage nach § 54 Abs 5 S[X.] geltend machen. Dabei handelt es sich um einen Beteiligtenstreit im [X.], in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt; ein Vorverfahren war daher nicht durchzuführen und auch eine [X.]lagefrist nicht einzuhalten (vgl zB [X.], 122 = [X.]-2500 § 129 [X.], Rd[X.] 14 mwN).

2. Zu Recht haben die Vorinstanzen die [X.]lage - soweit sie zulässig ist - abgewiesen bzw die Berufung des [X.] gegen das klageabweisende [X.] zurückgewiesen. Denn die Beklagte zu 2. durfte aufgrund der in der [X.] vereinbarten Abschläge Zahlungen in der geltend gemachten Höhe von den Rechnungen des [X.] einbehalten bzw retaxieren. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats darf die [X.]rankenkasse ihre ohne Rechtsgrund erbrachten Zahlungen im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs von einem Apotheker als Leistungserbringer zurückfordern oder im Wege der Aufrechnung von einer späteren Rechnung absetzen (retaxieren), soweit sie dabei die hierfür im Verhältnis zwischen den Beteiligten vorgesehenen vertraglichen Vereinbarungen einhält (vgl zB [X.], 122 = [X.]-2500 § 129 [X.], Rd[X.] 15 mwN). Aus dem Vorbringen des [X.] ergibt sich aufgrund der in der [X.] wirksam festgelegten Abschläge kein Hinweis auf einen (weiteren) ihm zustehenden noch offenen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 2., auch ist sonst nichts dafür ersichtlich.

Die [X.] wurde zumindest durch eine nachträgliche Genehmigung des [X.] zu 1. wirksam (hierzu a), auch waren die [X.] zu 1. und zu 2. zum Abschluss einer solchen Vereinbarung rechtlich befugt (hierzu b). Deshalb war (auch) der [X.]läger an die [X.] gebunden, denn sie entfaltete für ihn nach § 129 Abs 5 [X.] iVm Abs 3 [X.] unmittelbare Rechtswirkung und verstieß nicht gegen [X.] höherrangiges Recht. Die darüber hinaus in diesem Zusammenhang vom [X.]läger mit seinem Revisionsvorbringen dem [X.] angelasteten Verfahrensfehler führen ebenfalls nicht zum Erfolg der Revision (dazu c).

a) Der Wirksamkeit der zwischen den beiden [X.] geschlossenen [X.] steht nicht entgegen, dass sie seitens des [X.] zu 1. lediglich von dessen erster Vorsitzenden unterzeichnet wurde.

Soweit das [X.] aus den Regelungen zur Vertretung nach § 9 Abs 3 der Satzung des [X.] zu 1. ein Erfordernis des Handelns von zwei Vorstandsmitgliedern entnommen hat, ist diese Auslegung für den Senat maßgebend und ihr vom [X.] festgestellter Inhalt iS von § 163 S[X.] für den Senat bindend. Denn die Satzung des [X.] zu 1. gehört als nur im [X.] geltende Regelung nicht zum revisiblen Recht und ist daher grundsätzlich auch nicht revisionsgerichtlich überprüfbar (§ 162 S[X.]).

Anders als es der [X.]läger in den Blick nimmt, konnte es zu einem wirksamen Vertragsschluss zwischen den [X.] zu 1. und zu 2., insbesondere einer wirksamen Verpflichtung des [X.] zu 1. im Innenverhältnis zu seinen Verbandsmitgliedern, nach den dafür einschlägigen bundesrechtlichen Regelungen des [X.] über die rechtsgeschäftliche Vertretung nicht nur kommen, wenn die [X.] vorab durch einen vom [X.] angenommenen satzungsmäßig erforderlichen einstimmigen Vorstandsbeschluss abgesichert war. Vielmehr erlangte die [X.] durch eine nachträgliche Genehmigung in entsprechender Anwendung von § 177 iVm § 26 Abs 1 [X.] [X.] Wirksamkeit und war daher für das Verhältnis zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits maßgebend. Es kann daher offenbleiben, wie der vor Abschluss der [X.] ergangene Vorstandsbeschluss auszulegen ist und ob bereits darin eine vorherige wirksame Zustimmung (vgl § 182 [X.]) zum Abschluss der [X.] allein durch die erste Vorstandsvorsitzende liegt. Der Mangel in der Zuständigkeit für eine rechtsgeschäftliche Vertretung wird nämlich auch durch eine nachträgliche Genehmigung mit Wirkung ex tunc geheilt (vgl §§ 177, 184 Abs 2 [X.]). § 177 [X.] ist nach § 69 S 4 [X.] (idF durch das Gesetz zur Stärkung des [X.] in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung - [X.]-WSG - vom [X.], [X.]l I 378; in der nachfolgend seit 18.12.2008 geltenden Fassung: § 69 Abs 1 [X.] [X.]) für die Rechtsbeziehungen der [X.]rankenkassen und ihrer Verbände einerseits und zu Apotheken andererseits entsprechend anwendbar (vgl allgemein zur Anwendbarkeit der Regelung auf öffentlich-rechtliche Willenserklärungen zB [X.] Urteil vom 4.12.1981 - [X.], NJW 1982, 1036 = Juris Rd[X.] 17 mwN; vgl auch Weinland in jurisP[X.]-[X.], 8. Aufl 2017, § 164 Rd[X.] 1). Die Voraussetzung einer Gesamtvertretung durch zwei Vertretungsberechtigte betrifft die Vertretungszuständigkeit des rechtlich als eingetragener Verein verfassten beklagten Verbandes, die in entsprechender Anwendung von § 177 iVm § 26 Abs 1 [X.] [X.] auch dann gewahrt ist, wenn die Erklärung zunächst nur von einem der beiden Vertreter abgegeben wird, und der andere Vertreter oder der Vertretene selbst die Erklärung später genehmigt (vgl zB [X.] in [X.] zum [X.], 8. Aufl 2018, § 177 Rd[X.] 31).

So liegt der Fall hier. Der Beklagte zu 1. ist von seiner gesetzlichen Aufgabenstellung und von den getroffenen satzungsmäßigen Regelungen her die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgebliche Organisation der Apotheker in [X.] und daher für den Abschluss ergänzender Verträge nach § 129 Abs 5 [X.] [X.] zuständig. Er hat den Abschluss der [X.] - so wie sie zustande gekommen ist - konkludent genehmigt; denn er hat in den gesamten, sich über mehrere Jahre hinweg erstreckenden außergerichtlichen und gerichtlich geführten Auseinandersetzungen mit dem [X.]läger über die [X.] - insbesondere im vorliegenden Verfahren - durchgängig die Auffassung vertreten, die [X.] sei wirksam zustande gekommen und hat deshalb deren Einhaltung auch durch den [X.]läger verlangt. Im Falle einer Gesamtvertretung kann eine schlüssige Genehmigung schon dadurch erklärt werden, dass diejenigen Personen, deren Mitwirkung erforderlich war, in [X.]enntnis des Geschäfts dieses im Nachhinein nicht beanstanden ([X.] in [X.], [X.], 15. Aufl 2017, § 177 Rd[X.] 19 mwN). Soweit in der zivilrechtlichen Literatur darüber hinaus teilweise gefordert wird, dass das schlüssige Verhalten im Bewusstsein möglicher schwebender Unwirksamkeit des Geschäfts und mit dem rechtsgeschäftlichen Willen erfolgt, den [X.] zu bringen und sich aus Sicht des Empfängerhorizonts als Genehmigung darstellt (vgl zB Schilken in [X.], [X.], 2014, § 177 Rd[X.] 10 mwN; Weinland, aaO, § 177 Rd[X.] 13 mwN), sind auch diese Voraussetzungen hier erfüllt. Spätestens seitdem der [X.]läger sich im Berufungsverfahren ausdrücklich auf den [X.] seitens des [X.] zu 1. gestützt hat, musste Letzterer nämlich eine mögliche Unwirksamkeit der [X.] mit in Erwägung ziehen, hat aber dennoch - wie schon zuvor - in seinem Handeln weiterhin zweifelsfrei seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass die [X.] allgemein Rechtsgültigkeit und Bindungswirkung für die von ihm vertretenen Apotheker entfalte und mithin auch für den [X.]läger verbindlich sei. Hierzu hat er zB ausdrücklich auf das Protokoll zu dem zuvor ergangenen Vorstandsbeschluss hingewiesen, sodass die darin liegende konkludente Genehmigung sowohl aus Sicht des [X.] als auch aus Sicht der [X.] zu 2. als Vertragspartner der [X.] hinreichend deutlich geworden ist. Diese Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück (§ 184 Abs 2 [X.]) und rechtfertigt mithin auch im Ausgangspunkt die darauf gegründeten inzwischen vorgenommenen Retaxierungen.

b) Die auf diesem Wege zustande gekommene [X.] verstößt nicht gegen Bundesrecht.

aa) Die zwischen den [X.] zu 1. und zu 2. geschlossene [X.] ist ein rechtmäßiger, insbesondere ermächtigungskonformer öffentlich-rechtlicher Vertrag iS von § 129 Abs 5 [X.] [X.] (idF durch das [X.]-WSG vom [X.], aaO). Nach dieser in der Folge unverändert gebliebenen Vorschrift können die [X.]rankenkassen oder ihre Verbände mit der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Organisation der Apotheker auf Landesebene ergänzende Verträge schließen. Die darin liegende Ermächtigung zum Abschluss von [X.]ollektivverträgen auf Landesebene, die den auf Bundesebene geschlossenen Rahmenvertrag nach § 129 Abs 2 [X.] ergänzen, wird insbesondere nicht durch die Regelung des § 129 Abs 5 [X.] [X.] (idF durch das [X.]-WSG in der Ursprungsfassung sowie idF durch das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.7.2009, [X.]l I 1990, in der mW zum [X.] der Begriff "Zytostatika" durch "parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie" ersetzt wurde) eingeschränkt. § 129 Abs 5 [X.] [X.] in beiden Fassungen ermächtigt die [X.]rankenkasse dazu, in einem bestimmten Versorgungsbereich Verträge mit einzelnen Apotheken zu schließen. Wird ein solcher Einzelvertrag iS des § 129 Abs 5 [X.] [X.] aF zwischen einer [X.]rankenkasse und einer Apotheke geschlossen, tritt er neben die [X.]ollektivverträge auf Landesebene nach § 129 Abs 5 [X.] [X.], die wiederum ihrerseits den auf Bundesebene geschlossenen Rahmenvertrag nach § 129 Abs 2 [X.] ergänzen.

Anders als der [X.]läger meint, kann § 129 Abs 5 [X.] [X.] aF nicht so verstanden werden, dass in dem dort genannten Versorgungsbereich abweichend von § 129 Abs 5 [X.] [X.] "ausschließlich" Einzelverträge zulässig wären und dass [X.]ollektivverträge der [X.]rankenkassen mit dem für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Verband der Apotheker auf Landesebene daher in diesem Bereich ausgeschlossen wären. Eine solche Einschränkung lässt sich aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift nicht herleiten (hierzu [X.]), vielmehr sprechen sowohl die Regelungssystematik (hierzu [X.]) als auch der Zweck der Bestimmung (hierzu [X.]) für ein statthaftes Nebeneinander sich ergänzender Regelungen in einem abgestuften Regelungssystem. Dieses ausdifferenzierte, nur optional regionalen Besonderheiten Rechnung tragende System ermöglicht neben dem kollektivrechtlichen Rahmenvertrag auf Bundesebene nicht nur weitere kollektivrechtliche Regelungen auf Landesebene, sondern unterhalb [X.] auch noch einzelvertragliche Vereinbarungen. Der Rechtmäßigkeit der [X.] und ihre sich auch auf den [X.]läger erstreckende Bindungswirkung steht darüber hinaus weder § 78 [X.] iVm [X.] entgegen (hierzu ee) noch ist aus einer etwa gegebenen Unterrepräsentation der Zytostatika herstellenden Apotheken innerhalb der Mitglieder des [X.] zu 1. zu seinen Gunsten etwas herzuleiten (hierzu ff).

[X.]) Nach § 129 Abs 5 [X.] [X.] aF kann die Versorgung mit in Apotheken hergestellten Zytostatika - der Begriff "Zytostatika" wurde (wie unter aa ausgeführt) zum [X.] durch "parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie" ersetzt - zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patienten von der [X.]rankenkasse durch Verträge mit Apotheken sichergestellt werden; dabei können Abschläge auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers und die Preise und Preisspannen der Apotheken vereinbart werden.

Dem Gesetzeswortlaut ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass dann, wenn den Patienten Zytostatika bzw parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie unmittelbar von einem Vertragsarzt verabreicht werden, die Versorgung damit zwangsläufig ausschließlich durch Einzelvertrag zwischen einer [X.]rankenkasse und einer Apotheke sichergestellt werden kann bzw sicherzustellen ist. Zwar stand im Gesetzgebungsverfahren zum [X.]-WSG zunächst als Gesetzesvorschlag eine in Aussicht genommene Regelung im Raum, nach der die Versorgung mit Arzneimitteln, die von Ärzten in der Arztpraxis während der Behandlung angewendet werden, in der Tat ausschließlich durch Einzelverträge zwischen einzelnen [X.]rankenkassen und Apotheken sicherzustellen war (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] zum [X.]-WSG, BT-Drucks 16/3100 [X.]1 zu [X.] Buchst c> [X.]> <§ 129 Abs 5 [X.]> sowie gleichlautender Text des Entwurfs der Bundesregierung zum [X.]-WSG, vgl BT-Drucks 16/3950 [X.], 7; Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit <14. Ausschuss> zum vorgenannten Gesetzentwurf, BT-Drucks 16/4200 S 78 zu [X.] Buchst c> [X.]> linke Spalte <§ 129 Abs 5 [X.]>):

        

"Die Versorgung mit Arzneimitteln, die von Ärzten in der Arztpraxis während der Behandlung angewendet werden, kann von der [X.]rankenkasse ausschließlich durch Verträge mit einzelnen Apotheken, für Arzneimittel, die direkt von anderen Stellen bezogen werden können, auch mit diesen Stellen sichergestellt werden". (Hervorhebung vom Senat)

Eine Regelung diesen Inhalts wurde in der Folgezeit aber nicht Gesetz: Im Verlauf der [X.] und in der schließlich Gesetz gewordenen Fassung entfiel das Tatbestandsmerkmal "ausschließlich". Aus dem Umstand, dass dieser Text nach den [X.] nicht mehr verwendet wurde, kann nur geschlossen werden, dass die Einschränkung bewusst entfiel (vgl Beschlussempfehlung, aaO, BT-Drucks 16/4200 S 78 zu [X.] Buchst c> [X.]> rechte Spalte <§ 129 Abs 5 [X.]> sowie Bericht des Ausschusses für Gesundheit <14. Ausschuss> BT-Drucks 16/4247 S 46 Zu Nummer 95 <§ 129> Zu Buchst c Zu Satz 1 <neu>). In der genannten Begründung heißt es insoweit nämlich nur noch:

        

"[X.]rankenkassen können zur Versorgung von Arztpraxen mit Zytostatika-Rezepturen Verträge mit Apotheken schließen". (Hervorhebung vom Senat)

[X.]) Die Gesetzessystematik unterstreicht die Richtigkeit der dargestellten Auslegung. Die Beziehungen der [X.]rankenkassen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmen sind in den §§ 129 ff [X.] geregelt. Dabei enthält § 129 Abs 1 [X.] Regelungen, die Apotheken bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte zu beachten haben, insbesondere Verpflichtungen zur Abgabe preisgünstiger Arzneimittel. § 129 Abs 2 [X.] ermächtigt die Spitzenverbände der [X.]rankenkassen bzw seit 1.7.2007 den [X.]-Spitzenverband als deren Funktionsnachfolger (vgl § 129 Abs 2 [X.] idF durch das [X.]-WSG vom [X.], [X.]l I 378) und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker das Nähere in einem gemeinsamen Rahmenvertrag zu regeln. Dies ist nicht nur eine fakultative Ermächtigung im Sinne eines "Dürfens", vielmehr ist der Abschluss eines Rahmenvertrags auf Bundesebene zwingend vorgeschrieben und im Falle der [X.] wird der Vertragsinhalt durch die Schiedsstelle festgesetzt (§ 129 Abs 7 [X.]). Demgegenüber enthalten sowohl § 129 Abs 5 [X.] [X.] als auch § 129 Abs 5 [X.] [X.] aF lediglich fakultative Ermächtigungen (vgl zum Ganzen auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand 7/18, [X.] § 129 Rd[X.] 46, 47; [X.] in [X.]asseler [X.]omm, Stand Einzelkommentierung Sept 2016, § 129 [X.] Rd[X.] 15; [X.] in jurisP[X.]-[X.], 3. Aufl 2016, § 129 Rd[X.] 16). Der Abschluss ergänzender Verträge auf Landesebene (§ 129 Abs 5 [X.] [X.]) ist den [X.]rankenkassen oder ihren Verbänden und der maßgeblichen Organisation der Apotheker auf Landesebene mithin freigestellt; eine Vereinbarung kann nicht - zB mittels einer Schiedsstelle - erzwungen werden. Inhaltlich wird ein ergänzender Vertrag auf Landesebene durch die Vorgaben des Rahmenvertrags nach § 129 Abs 2 [X.] beschränkt, denn er darf - abgesehen von der ausdrücklich durch § 129 Abs 5 S 4 [X.] aF erlaubten Abweichung vom Rahmenvertrag - diesen ansonsten lediglich ergänzen. Weitere inhaltliche Vorgaben enthält das [X.] für diesen [X.]ollektivvertrag auf Landesebene nicht. Auch der Abschluss individueller Verträge von [X.]rankenkassen mit einzelnen Apotheken ist nach § 129 Abs 5 [X.] [X.] aF den Vertragspartnern freigestellt. Inhaltlich dürfen solche Einzelverträge aber lediglich die Sicherstellung der Versorgung mit in Apotheken hergestellten Zytostatika (bzw seit [X.] mit in Apotheken hergestellten parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie) zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patienten sowie Abschläge auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers und die Preise und Preisspannen der Apotheken regeln.

[X.]) Für die aufgezeigte Auslegung spricht auch der Gesetzeszweck des § 129 [X.]. Die Regelung dient nämlich der Umsetzung des bereits nach § 12 Abs 1, § 70 Abs 1 [X.] auch für alle Leistungserbringer geltenden Wirtschaftlichkeitsgebots. Für die Verträge nach § 129 [X.] gilt die gesetzliche Zielvorgabe, eine möglichst wirtschaftliche Versorgung der Versicherten zu erreichen (vgl [X.], aaO, § 129 [X.], Rd[X.]). Mit § 129 [X.] in der hier anwendbaren Fassung durch das [X.]-WSG wollte der Gesetzgeber eine Intensivierung des [X.] erreichen und zwar insbesondere durch mehr Vertragsfreiheit der [X.]rankenkassen mit den Leistungserbringern (vgl Gesetzesbegründung zum [X.]-WSG, aaO, BT-Drucks 16/3100 [X.] f unter [X.] sowie gleichlautender Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 16/3950 [X.] f unter [X.]). Die Abgabepreise von Arzneimitteln sollten zur Entlastung der [X.] und der Solidargemeinschaft flexibilisiert (Stellungnahme des [X.] in BT-Drucks 16/3950 S 43 [X.] Zu Artikel 30 [X.] ua, Begründung [X.]) und ein [X.] etabliert werden, das die Arzneimittelversorgung der Versicherten auf Landes- und Bundesebene flächendeckend und wirtschaftlich organisiert (Stellungnahme des [X.], ebenda, [X.]2 [X.]; Gegenäußerung der Bundesregierung BT-Drucks 16/4020 [X.] jeweils zu [X.] Art 1 [X.]). Eine restriktive Auslegung der gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten ergänzende Verträge auf Landesebene zu schließen, würde diesen gesetzlichen Zielen widersprechen.

ee) Der Rechtmäßigkeit der [X.] stehen auch die Preisvorschriften des § 78 [X.] (idF durch das [X.]-WSG vom [X.], [X.]l I 378) [X.] (in der jeweils anwendbaren Fassung) nicht entgegen.

(1) Bei der im Text des § 1 Abs 1 [X.] niedergelegten Auffassung der Vertragspartner, wonach diese übereinstimmend der Ansicht sind, dass Zubereitungen aus den in der Anlage 1 [X.] genannten Wirkstoffen als Rekonstitutionen zu betrachten und nur als Fertigarzneimittel abrechenbar sind, handelt es sich lediglich um eine Vorfrage zur Preisbildung. Es ist nicht erkennbar, dass eine solche Verständigung über die Auslegung von Vorfragen der bundesrechtlichen Regelung zum einheitlichen [X.] nach § 78 Abs 2 [X.] [X.] [X.] entgegenstehen könnte.

(2) Das bundesrechtliche Arzneimittelpreisrecht lässt auch die in der [X.] für Zytostatikazubereitungen getroffene Regelung eines [X.] auf die nach der [X.] berechneten Preise zugunsten der [X.] zu 2. iHv 1,75 % pro Rezeptposition zu (vgl § 3 [X.] 1 Abs 2 [X.] und [X.] [X.]).

Nach § 78 Abs 2 [X.] [X.] ist zwar für Arzneimittel ein einheitlicher [X.] zu gewährleisten, der sich grundsätzlich aus der [X.] ergibt, zu deren Erlass § 78 Abs 1 [X.] das [X.] ermächtigt. Anstelle des im Entwurf des [X.]-WSG zunächst vorgesehenen Höchstpreissystems wurden damit grundsätzlich einheitliche [X.]e für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel angeordnet ([X.], aaO, BT-Drucks 16/4247 [X.] Zu Artikel 30 [X.] <§ 78 Abs 3 [X.]>). Für in Apotheken hergestellte Zytostatika (bzw ab [X.] für in Apotheken hergestellte parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie) zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung wurde aber zugleich in § 129 Abs 5 [X.] Halbs 2 [X.] eine Sonderregelung getroffen: Danach können nämlich - in diesem Versorgungsbereich - ua "Abschläge auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers und die Preise und Preisspannen der Apotheken vereinbart werden". Solche Preisvereinbarungen haben deshalb Vorrang gegenüber den sich aus der [X.] ergebenden Preisen.

Mit dieser Regelung sollte gerade die Möglichkeit geschaffen werden, "[X.] für diese spezielle Versorgung zu vereinbaren", damit "besondere Fallgestaltungen der Versorgung mit Zytostatika-Rezepturen sachgerecht berücksichtigt werden" können ([X.], aaO, BT-Drucks 16/4247 S 46 Zu Nummer 95 <§ 129> Zu Buchstabe c Zu Satz 1 ). Das Ziel, "dass Einkaufsvorteile und Rabatte von pharmazeutischen Unternehmern für Arzneimittel, die aufgrund besonderer Fallgestaltungen nicht unter das Rabattverbot des § 78 Abs 3 [X.] fallen, wie insbesondere Rabatte bei onkologischen Rezepturen, den [X.]rankenkassen zur Entlastung der Beitragszahler weitergeleitet werden" wird im Entwurf des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.7.2009 ([X.]l I 1990; zum Gesetzentwurf der Bundesregierung s BT-Drucks 16/12256, [X.] Abs 6, gleichlautend Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] ua zu diesem Gesetzentwurf, BT-Drucks 16/13428, [X.] Abs 7) formuliert. Zwar ist der in der [X.] vereinbarte Preisabschlag der [X.] zu 2. von den Apotheken zu gewähren; da aber nur diese in direkter vertraglicher Beziehung zu den pharmazeutischen Unternehmen stehen, haben sie bessere Möglichkeiten, Rabatte mit pharmazeutischen Unternehmern auszuhandeln als die [X.]rankenkassen nach § 130a Abs 8 [X.]. Solche Rabatte sollen dann an die [X.]rankenkasse weitergeleitet werden. Dieses Ziel ergibt sich auch schon aus der Begründung im [X.] zum [X.]-WSG ([X.], aaO, BT-Drucks 16/4247 S 46 Zu Nummer 95 <§ 129> Zu Buchstabe c Zu Satz 1 ), denn bereits danach sollten Apotheken von [X.]rankenkassen beauftragt werden können, "mit dem pharmazeutischen Unternehmer Abschläge auf dessen Abgabepreis zu Gunsten der [X.]rankenkassen zu vereinbaren. Eine entsprechende Beauftragung von Apotheken ist im Rahmen des Vertrags mit der [X.]rankenkasse für Zytostatika-Rezepturen möglich und wirtschaftlich sinnvoll". Die am Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.7.2009 ([X.]l I 1990) Beteiligten haben sodann bei der Erweiterung des § 129 Abs 5 [X.] [X.] auf parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie ausdrücklich auf "schon aktuell entsprechende Vereinbarungen zwischen [X.]rankenkassen und Apothekerverbänden auf Landesebene" Bezug genommen, "die sich bewährt haben".

Vor dem Hintergrund dieser Einbindung der Vorschrift und den im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Motiven ist die in § 129 Abs 5 [X.] Halbs 2 [X.] aF geregelte Ausnahme von dem grundsätzlich einheitlichen [X.] nach alledem eine lediglich Zytostatika (bzw später parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie) betreffende bereichsspezifische Ausnahme. Diese Ausnahme ist aber nicht auf einzelvertragliche Vereinbarungen zwischen [X.]rankenkassen und Einzelapotheken beschränkt, sondern erlaubt entsprechende Vereinbarungen gleichermaßen zwischen den auf Landesebene zuständigen Vertragspartnern (so im Ergebnis auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand 7/18, [X.] § 129 Rd[X.]2).

(3) Gleiches ergibt sich auch daraus, dass ein einzelner Apotheker, der zum Abschluss eines Vertrags mit [X.]n bezüglich Zytostatikazubereitungen nach § 129 Abs 5 [X.] Halbs 2 [X.] aF berechtigt ist, sich bei diesem Vertragsabschluss - wie bei jedem anderen Vertrag auch - rechtsgeschäftlich vertreten lassen kann, ggf auch durch seinen Landesverband. Ebenso kann sich eine einzelne [X.]rankenkasse von ihrem Landesverband vertreten lassen.

Um derartige Fälle der rechtsgeschäftlichen Vertretung handelt es sich auch vorliegend bei beiden Vertragspartnern: Die Beklagte zu 2. hat sowohl die Rechtsstellung einer (Einzel-)[X.]rankenkasse als auch diejenige eines [X.]; der [X.]läger unterwarf sich mit seiner Mitgliedschaft im Verband des [X.] zu 1. dessen Satzung (§ 3 Abs 3 der Satzung), nach der es zu den Aufgaben des Letzteren gehört, nicht nur Arzneilieferungsverträge, sondern auch sonstige Verträge mit [X.]rankenkassen zu schließen, die für die Verbandsmitglieder unmittelbare Rechtswirkung haben (§ 2a der Satzung; zur zulässigen Heranziehung und Auslegung nicht revisiblen Rechts durch das Revisionsgericht, wenn das Berufungsgericht dies unberücksichtigt gelassen hat, vgl allgemein [X.] in [X.] ua, aaO, § 162 Rd[X.] 7b mwN).

(4) Auch wenn es zutreffen mag, dass wegen der bundesweit relativ geringen Anzahl von Zytostatika herstellenden Apotheken ein Bedarf (auch) für Einzelverträge gesehen wurde, schließt dies die Zulässigkeit des Abschlusses eines [X.]ollektivvertrags jedenfalls nicht aus, wenn eine [X.] auf Landesebene hierzu bereit und nach ihrer Satzung berechtigt ist und die [X.]rankenkassenseite diesem Regelungskonzept zustimmt. Zudem wurden mit dem Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.7.2009 ([X.]l I 2011) die Preisspannen und Preise der Apotheken für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen mit Wirkung vom [X.] nach § 1 Abs 3 [X.] 8 [X.] ausdrücklich insgesamt vom Anwendungsbereich der [X.] ausgenommen. Seitdem scheidet ein Verstoß von Preisvereinbarungen für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen gegen § 78 [X.] [X.] von vornherein aus.

(5) Schließlich hält sich der Preisabschlag nach der [X.] im Rahmen des von der Ausnahmevorschrift nach § 129 Abs 5 [X.] Halbs 2 [X.] erfassten Versorgungsbereichs, denn er betrifft ausschließlich in Apotheken hergestellte Zytostatika zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung. Unerheblich ist dabei, ob es sich bei den in der Anlage 1 zur [X.] aufgeführten Präparaten um monoklonale Antikörper handelt. Der in diesem Zusammenhang weit auszulegende Zytostatikabegriff iS von § 129 Abs 5 [X.] Halbs 2 [X.] umfasst - auch wenn dies fachwissenschaftlich teilweise möglicherweise als differenzierungsbedürftig angesehen wird - zumindest in [X.] vertretbarer Weise auch monoklonale Antikörper. Letztere werden selbst in Fachkreisen nämlich durchaus auch als "biologische Zytostatika" oder "[X.]" bezeichnet (vgl [X.], [X.]linisches Wörterbuch, 266. Aufl 2014, Stichwort "Antikörper, monoklonale", [X.]22; [X.], Stichwort "Zytostatika", im [X.] recherchiert am 13.12.2018; ebenso [X.], 2. Vergabekammer des [X.] vom [X.] - V[X.] 2 - 20/10, [X.]; [X.] Berlin-[X.] Beschluss vom 14.10.2010 - L 1 SF 191/10 [X.], Juris Rd[X.] 91 mwN) und sind daher jedenfalls ihrem Wortlaut nach ebenfalls Zytostatika. Für eine einengende Auslegung gibt es demgegenüber keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Insbesondere sind unterschiedliche Wirkungsweisen oder biologisch-medizinische Unterscheidungen zwischen verschiedenen Typen von Zytostatika für das Arzneimittelpreisrecht irrelevant. Dafür, dass das im Gesetzgebungsverfahren in diesem Bereich gesehene Einsparpotential auf bestimmte Zytostatika begrenzt gewesen sein könnte, fehlen jegliche Hinweise; vielmehr wurde später sogar der Zytostatikabegriff noch für zu eng gehalten und ab [X.] die Ausnahme von der Preisbindung auf alle "parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie" ausgedehnt, die in Apotheken hergestellt werden.

ff) Der vorstehend aufgezeigten Auslegung steht - entgegen der Ansicht des [X.] - ferner nicht entgegen, dass Apotheken, die Zytostatika herstellen, im Verband des [X.] zu 1. möglicherweise unterrepräsentiert sind bzw waren. [X.] ist ein Schutz von Minderheiteninteressen bei der Vertretung der Apotheker durch ihre Organisationen auf Bundes- oder Landesebene, der über die allgemeinen vertraglichen Missbrauchsregelungen nach §§ 138, 242 [X.] hinausgeht, nicht vorgesehen. Die [X.] verstößt weder gegen §§ 138, 242 [X.] (hierzu <1>) noch ist verfassungsrechtlich ein darüber hinausgehender Schutz geboten (hierzu <2> und <3>).

(1) Rechtsgeschäfte, die unter Ausnutzung ungleicher Machtverhältnisse geschlossen werden, sind nach § 138 [X.] wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, wenn die Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen (vgl zB [X.], [X.], 15. Aufl 2017, § 138 Rd[X.] 15, 16). Zudem geben die Grundsätze von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nach § 242 [X.] Auslegungsinstrumente zum Ausgleich von Machtungleichgewichten (so [X.] in [X.], ebenda, § 242 Rd[X.] 33, 39).

Es gibt hier ausgehend von den Feststellungen des [X.] (vgl § 163 S[X.]) allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass der Abschluss der [X.] oder ihr Inhalt auf einem derartigen Machtmissbrauch zu Lasten der Zytostatika herstellenden Apotheker beruhen könnte. [X.]onkrete Umstände, die in diese Richtung deuten könnten, hat der [X.]läger selbst nicht vorgetragen. Auch sonst ist dafür aus allgemeinen rechtlichen Grundsätzen heraus nichts ersichtlich: Zwar stimmte der Beklagte zu 1. zum Nachteil Zytostatika herstellender Apotheker - wie dem [X.]läger - einem Preisabschlag für zytostatikahaltige Lösungen zu, er stellte aber zugleich eine gleichmäßige Versorgung durch sämtliche Apotheken im [X.] sicher. In - dem nicht revisiblen, vom [X.] aber nicht herangezogenen - § 6 [X.] ist die Verpflichtung der [X.] zu 2. enthalten, im Zusammenhang mit der [X.] ihrer Versicherten keine Ausschreibungen vorzunehmen, die zur Folge hat, dass einzelne Apotheken während der Laufzeit der [X.] von dieser Versorgung ausgeschlossen würden. Auf diese Weise konnte der Beklagte zu 1. immerhin - als milderes Mittel - einen Preiswettbewerb der durch ihn repräsentierten Apotheker untereinander sowie eine Versorgung durch lediglich einen einzigen Ausschreibungsgewinner und den damit verbundenen gänzlichen Ausschluss aller anderen potenziellen für eine Leistungserbringung in Betracht kommenden Apotheken - einschließlich des [X.] - verhindern (vgl zu einer solchen - rechtlich allerdings beanstandungsfreien - [X.] durch Vergabeverfahren mit [X.] im Zusammenhang mit Zytostatika-Zubereitungen [X.], 122 = [X.]-2500 § 129 [X.], Leitsatz und Rd[X.] 18 ff). Ein zur Unwirksamkeit der Regelungen führendes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung oder eine unbillige Ausnutzung von Machtverhältnissen zu Lasten betroffener Apotheker wie dem [X.]läger ist bei einer solchen Ausgestaltung nicht erkennbar.

(2) Die Möglichkeit zum Abschluss ergänzender Vereinbarungen auf Landesebene nach § 129 Abs 5 [X.] [X.] musste auch nicht - über diese zivilrechtlichen [X.]ontrollinstrumente hinaus - zum Schutz möglicher Minderheiteninteressen der Zytostatika herstellenden Apotheken im Hinblick auf das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit aus Art 9 [X.] eingeschränkt werden. Der Schutzbereich von Art 9 Abs 1 und 3 [X.] umfasst zwar nicht nur die Freiheit, Vereinigungen zu bilden oder beizutreten, sondern auch die negative Vereinigungsfreiheit, also die Entscheidung einer Vereinigung fernzubleiben (vgl zB [X.] in [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl 2018, Art 9 Rd[X.] 7 mwN) und die eigenen Interessen nicht von ihr vertreten zu lassen. Diese Freiheit wird durch das im Falle des [X.] zu beurteilende Regelungssystem jedoch nicht eingeschränkt. § 129 Abs 5 [X.] und [X.] [X.] aF regeln den Rahmen eines partnerschaftlichen Modells (weitgehend) frei verhandelbarer Verträge, deren Abschluss nicht im Wege eines Schiedsverfahrens erzwungen werden kann. Während Apotheken bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte verpflichtet sind, sich an die Maßgaben des Rahmenvertrages nach § 129 Abs 1 und Abs 2 [X.] zu halten (vgl [X.] in [X.]/[X.]ingreen, [X.], 6. Aufl 2018, § 129 Rd[X.] 34), fordert das Gesetz keine zwingende Mitgliedschaft in einem Landesverband und keine Bindung der Apotheke an ergänzende Verträge auf Landesebene, um am Versorgungsgeschehen der [X.] teilnehmen zu können (vgl hierzu zB [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl 2016, § 129 Rd[X.] 63). Deshalb wird die Vertragsfreiheit des Einzelnen durch die Möglichkeit, sich bei freigestellter Mitgliedschaft an einem [X.]ollektivvertrag auf Landesebene zu beteiligen oder nicht, erweitert und nicht eingeschränkt.

(3) Auch aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz als verfassungsrechtlichem Anknüpfungspunkt für einen Minderheitenschutz kann der [X.]läger nichts für sich herleiten. Art 3 Abs 1 [X.] wird nämlich nur bei einer durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigten unterschiedlichen Behandlung wesentlich gleicher Sachverhalte sowie bei sachlich nicht gerechtfertigter Gleichbehandlung von wesentlich [X.] verletzt; das gilt nicht erst im Falle von Willkür, sondern bereits dann, wenn die Rechtfertigung - ggf zu Lasten von Minderheiten - nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zur jeweiligen Ungleichbehandlung steht (vgl nur [X.], aaO, Art 3 Rd[X.] 10 ff, 18 f, 24 ff mwN; [X.], vgl zB [X.] 102, 68, 87 mwN).

Die auf Zytostatika (bzw später auf parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie) beschränkte bereichsspezifische Ausnahme vom grundsätzlich geltenden einheitlichen [X.] hat ihren sachlichen Grund nach den Gesetzesmaterialien insbesondere darin, dass diese spezifischen Arzneimittel aufgrund besonderer Fallgestaltungen nicht unter das Rabattverbot des § 78 Abs 3 [X.] fallen und deshalb Einkaufsvorteile und Rabatte von pharmazeutischen Unternehmern zur Entlastung der Beitragszahler an die [X.]rankenkassen weitergeleitet werden sollen (vgl dazu erneut Bericht des [X.] <14. Ausschuss> BT-Drucks 16/4247 S 46 Zu Nummer 95 <§ 129> Zu Buchstabe c Zu Satz 1 sowie Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] BT-Drucks 16/13428 Beschlussempfehlung und Bericht des [X.], [X.] Abs 7). An diese gesetzlich vorgegebene Unterscheidung knüpft die [X.] mit ihren Bestimmungen insbesondere zu den [X.]n an und kann daher nicht als ungerechtfertigte Beeinträchtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes eingestuft werden.

3. Die vom [X.]läger im Revisionsverfahren in Bezug auf das Urteil des [X.] gerügten Verfahrensmängel greifen nicht durch.

Nach den Ausführungen unter 2.a) kommt es auf das Ergebnisprotokoll zur Vorstandssitzung und dessen Auslegung aus materiell-rechtlichen Gründen schon nicht entscheidungserheblich an. Denn die alleinige Unterzeichnung der [X.] durch nur ein Vorstandsmitglied wurde - wie dargelegt - jedenfalls nachträglich seitens des [X.] zu 1. genehmigt und die [X.] wurde damit ex tunc wirksam. Deshalb geht sowohl vom [X.]läger die hinsichtlich dieses [X.]omplexes als seine Rechte beeinträchtigend gerügte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör als auch seine darauf bezogene Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das [X.] ins Leere.

4. Wie das [X.] zu Recht angenommen hat, ist die [X.]lage in Bezug auf den mit dem Hauptantrag verbundenen Feststellungsantrag und die Hilfsanträge des [X.] bereits unzulässig.

a) Für den Antrag festzustellen, dass die [X.] zum Arzneimittelliefervertrag für das [X.] zur Abrechnung von in Apotheken hergestellten Zytostatika nach § 129 Abs 5 [X.] unwirksam und der [X.]läger so zu vergüten sei, wie er ohne Geltung dieser Vereinbarung zu vergüten wäre, fehlt es an einem berechtigten Interesse des [X.]. Ein solches Feststellungsinteresse ist nach § 55 Abs 1 S[X.] zur Erhebung einer Feststellungsklage erforderlich. Die mit dem ersten Hauptantrag erhobene echte Leistungsklage hat grundsätzlich Vorrang vor einer Feststellungsklage (vgl hierzu [X.] in [X.] ua, aaO, § 55 Rd[X.] 19a mwN); ein darüber hinausgehendes Feststellungsinteresse ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil nach den Feststellungen des [X.] die Geltung der [X.] zum 31.12.2009 endete und keine [X.] mehr getroffen wurde.

b) Die auf die gesamtschuldnerische Verurteilung der [X.] zu 1. und zu 2. gerichtete Zahlungsklage ist unzulässig, weil das gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Zahlungsbegehren bereits von der nach dem ersten Hauptantrag zulässigen Zahlungsklage vollständig erfasst ist, und es für das gegen den [X.] zu 1. gerichtete Zahlungsbegehren an einer [X.]lagebefugnis fehlt. Da ein Zahlungsbegehren allenfalls im Wege einer echten Leistungsklage geltend gemacht werden kann, gilt insoweit hinsichtlich der [X.]lagebefugnis § 54 Abs 1 [X.] S[X.] entsprechend (vgl [X.]-8570 § 8 [X.] 7; [X.] [X.]-2500 § 127 [X.] Rd[X.] 10). Danach ist die [X.]lage nur zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit einer Verletzung des [X.] in eigenen Rechten im Raum steht (vgl hierzu [X.] in [X.] ua, aaO, § 54 Rd[X.] 9 ff). Insoweit genügt es zwar, dass eine rechtlich anerkannte Rechtsposition des [X.] nicht ausgeschlossen werden kann; eine [X.]lagebefugnis ist aber nicht gegeben, wenn dem [X.]läger das geltend gemachte Recht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen kann (vgl hierzu [X.], ebenda Rd[X.] 14a, 22 mwN). So verhält es sich hier. Für einen Zahlungsanspruch des [X.] gegen den [X.] zu 1. lässt sich offensichtlich weder nach dem Gesetz noch nach den vertraglichen Vereinbarungen eine Anspruchsgrundlage in Betracht ziehen. Deshalb scheidet auch eine gesamtschuldnerische Verurteilung des [X.] zu 1. mit der [X.] zu 2. von vornherein aus. Der [X.]läger hat hierzu auch selbst nicht einmal ansatzweise vorgetragen, woraus sich ein solcher Zahlungsanspruch ergeben oder in welcher Rechtsposition er verletzt sein könnte. Einen Schadensersatzanspruch verfolgt der [X.]läger mit dem weiter hilfsweise geltend gemachten Feststellungsanspruch.

c) Die weiter hilfsweise vom [X.]läger begehrte Feststellung, dass die [X.] zu 1. und zu 2. verpflichtet sind, ihm den Schaden zu ersetzen, der durch den Abschluss der [X.] entstanden ist, ist im Rahmen eines in der Sozialgerichtsbarkeit geführten Rechtsstreits unzulässig. Möglicherweise im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft des [X.] im Verband des [X.] zu 1. stehende vereinsrechtliche Schadensersatzansprüche, derer der [X.]läger sich berühmt, können allenfalls zivilrechtlicher Natur sein, sodass - wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - die Sozialgerichtsbarkeit hierüber ebenso wenig zu entscheiden hat, wie über Amtshaftungsansprüche nach Art 34 [X.] iVm § 839 [X.] gegen die Beklagte zu 2. Einer (Teil-)Verweisung des Rechtsstreits an die ordentlichen Gerichte bedurfte es insoweit nicht ([X.] [X.]-1500 § 153 [X.] Rd[X.] 23 mwN; [X.] Beschluss vom 30.7.2014 - B 14 [X.]/14 B - Juris, Rd[X.] mwN).

5. Die [X.]ostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 [X.] S[X.] iVm § 154 Abs 2 VwGO; diejenige über den Streitwert aus § 197a Abs 1 [X.] S[X.] iVm § 63 Abs 2 [X.], § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 G[X.]G. Für die Berechnung des Streitwertes hat der Senat neben dem gegenüber der [X.] zu 2. geforderten Zahlbetrag iHv 196 791,36 Euro 2 x 20 % hiervon für die Schadensersatzforderungen gegenüber den beiden [X.] zu 1. und zu 2. in Ansatz gebracht und den Betrag geringfügig abgerundet. Die anderen Anträge sind wegen Identität der Forderungen bei der Ansetzung der [X.] unberücksichtigt geblieben.

Meta

B 3 KR 6/17 R

20.12.2018

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Neuruppin, 3. September 2013, Az: S 20 KR 173/08, Urteil

§ 129 Abs 5 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 129 Abs 5 S 3 SGB 5 vom 26.03.2007, § 129 Abs 5 S 3 SGB 5 vom 17.07.2009, § 129 Abs 5 S 2 SGB 5, § 129 Abs 3 Nr 1 SGB 5, § 129 Abs 2 SGB 5, § 129 Abs 1 SGB 5, § 130a SGB 5, § 70 Abs 1 SGB 5, § 69 S 4 SGB 5 vom 26.03.2007, § 69 Abs 1 S 3 SGB 5 vom 15.12.2008, § 12 Abs 1 SGB 5, § 78 Abs 1 AMG 1976, § 78 Abs 2 S 2 AMG 1976, § 78 Abs 3 AMG 1976, § 1 Abs 3 S 1 Nr 8 AMPreisV, § 26 Abs 1 S 2 BGB, § 138 BGB, § 177 BGB, § 182 BGB, § 184 Abs 2 BGB, § 242 BGB, Art 3 Abs 1 GG, Art 9 Abs 1 GG, Art 9 Abs 3 GG, GKV-WSG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 20.12.2018, Az. B 3 KR 6/17 R (REWIS RS 2018, 111)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 111

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 3 KR 14/22 R (Bundessozialgericht)

Krankenversicherung - Zytostatikaversorgung - ungeschriebene vertragliche Nebenpflicht im Leistungserbringungsrecht - vertraglicher Schadensersatzanspruch


B 3 KR 7/21 R (Bundessozialgericht)

Krankenversicherung - Arzneimittelvergütung - Abrechnungsfähigkeit des Verwurfs von Arzneimittelzubereitungen - Hilfstaxe als vertragliche Vergütungsbestimmung - …


5 StR 405/13 (Bundesgerichtshof)

Strafbarkeit eines Apothekers wegen Betruges: Täuschungshandlung durch Verwendung von Importarzneimitteln bei patientenindividuellen Zytostatika-Zubereitungen


5 StR 405/13 (Bundesgerichtshof)


B 3 KR 16/15 R (Bundessozialgericht)

Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - Exklusivliefervertrag über Zytostatikazubereitungen zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung - Leistungsausschluss aller anderen …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.