Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 22.07.2016, Az. 1 BvR 2534/14

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2016, 7709

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) SOZIALRECHT VERFASSUNGSBESCHWERDE VERSICHERUNGSRECHT UNTERNEHMENSJURISTEN BERUFS- UND STANDESRECHT RENTENVERSICHERUNG SYNDIKUSANWÄLTE

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Das [X.] hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin ist Syndikusrechtsanwältin und wendet sich gegen die Ablehnung ihrer [X.] von der Rentenversicherungspflicht, die in letzter Instanz durch das angegriffene Urteil des [X.] vom 3. April 2014 bestätigt worden ist.

2

1. Nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist am 1. Januar 2016 das [X.] und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 ([X.]) in [X.] getreten. Syndikusrechtsanwälte können nunmehr nach § 46a der Bundesrechtsanwaltsordnung ([X.]) bei der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragen. Nach § 46c Abs. 1 [X.] gelten für sie die für Rechtsanwälte geltenden Vorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Zu den demnach anzuwendenden Vorschriften gehört auch § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des [X.] ([X.]), wonach Rechtsanwälte, wenn und solange sie Pflichtmitglieder der Versorgungswerke sind, auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien sind.

3

Für die Frage der Rückwirkung eines entsprechenden [X.]santrags hat der Gesetzgeber in § 231 Abs. 4b und 4c [X.] folgende Regelungen getroffen:

(4b)

(4c)

1. …

2. bis zum Ablauf des 1. April 2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung beantragen.

4

2. Die Beschwerdeführerin hat bis zum 1. April 2016 ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwältin beantragt und einen Antrag auf rückwirkende [X.] nach § 231 Abs. 4b Satz 6 [X.] gestellt. Aufgrund der in § 231 Abs. 4b Satz 5 [X.] getroffenen Regelung geht sie jedoch davon aus, dass sie eine Rückwirkung ihres [X.]santrags nur durch Fortsetzung des [X.] erreichen kann.

5

Wenn sie ihre Verfassungsbeschwerde zurücknähme oder eine Erledigungserklärung abgäbe, würde sie von diesem Ausnahmetatbestand erfasst mit der Folge, dass eine rückwirkende [X.] von der Versicherungspflicht ausgeschlossen wäre. Ihr im Ausgangsverfahren gestellter [X.]santrag sei durch das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil des [X.] vom 3. April 2014, also am Tag vor dem gesetzlich normierten Stichtag, bestandskräftig abgelehnt worden. Ihre Verfassungsbeschwerde entfaltete keine aufschiebende Wirkung. Wenn sie sich auf eine Rücknahme einließe, verzichtete sie demnach auf einen möglichen rückwirkenden Erfolg ihrer Rechtsmittel. Im Falle einer stattgebenden Entscheidung durch das [X.] würde die [X.] nicht erst ab dem 1. April 2014 (vgl. § 231 Abs. 4b Satz 3 [X.]), sondern bereits ab Beginn der Beschäftigung gelten, auf den sich ihr im Ausgangsverfahren gestellter [X.]santrag bezogen habe. Es könne nicht von ihr verlangt werden, auf mehrere [X.] zu verzichten. Auch dürfe sie nicht auf einen langwierigen fachgerichtlichen Rechtsstreit verwiesen werden, der erforderlich werden könnte, wenn die [X.] ([X.]) eine Rückwirkung ablehne.

II.

6

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen.

7

a) Nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung kommt der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a [X.]). Für außer [X.] getretenes oder geändertes Recht besteht im Regelfall kein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse seine Verfassungsmäßigkeit zu klären, auch wenn die strittigen verfassungsrechtlichen Fragen noch nicht durch das [X.] entschieden worden sind (vgl. [X.] 91, 186 <200>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. Dezember 2015 - 1 BvR 2120/10 -, NVwZ 2016, [X.] 381).

8

Eine grundsätzliche Bedeutung kommt auch nicht wegen einer möglicherweise für die Beschwerdeführerin nachteilhaften Anwendung der Übergangsbestimmung des § 231 Abs. 4b Satz 5 [X.] in Betracht. Dies folgt zum einen daraus, dass die Auslegung dieser Vorschrift und ihre Verfassungsmäßigkeit nicht Gegenstand des [X.] waren. Darüber hinaus handelt es sich um eine Norm des einfachen Rechts, dessen Auslegung und Anwendung zunächst den Fachgerichten obliegt (vgl. [X.] 18, 85 <93>; 72, 122 <138>; 89, 1 <9 f.>; 97, 12 <27>; 99, 145 <160>; [X.]K 6, 46 <50>; 10, 13 <15>; 10, 159 <163>; stRspr).

9

b) Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b, 1. Halbsatz [X.] zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde unter Berücksichtigung der nunmehr geltenden Sach- und Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg mehr hat (vgl. [X.] 90, 22 <26>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; [X.]K 12, 189 <196>; stRspr). Die Verfassungsbeschwerde ist mangels [X.] unzulässig. Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin, die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidungen durch das [X.] feststellen zu lassen, ist infolge der zum 1. Januar 2016 in [X.] getretenen Rechtsänderung entfallen.

aa) Gründe für ein trotz Erledigung in der Hauptsache fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis sind insbesondere eine Wiederholungsgefahr, eine fortdauernde Beeinträchtigung oder eine tiefgreifende, anderweitig nicht zu beseitigende Grundrechtsbeeinträchtigung (vgl. [X.] 33, 247 <257 f.>; 69, 161 <168>; 81, 138 <140>; 103, 44 <58 f.>; 116, 69 <79>; [X.]K 6, 260 <263>; stRspr). Wenn eine mit der Verfassungsbeschwerde mittelbar angegriffene Rechtsnorm gegenstandslos geworden oder ein für verfassungswidrig gehaltenes Gesetz aufgehoben worden ist, ist eine fortdauernde Beschwer dagegen im Regelfall zu verneinen (vgl. [X.] 9, 89 <92 ff.>; 100, 271 <281>; 108, 370 <383>; 109, 64 <84>; stRspr). Dies gilt insbesondere dann, wenn auf Grundlage der geänderten Rechtslage auch im Falle einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer aufgrund des nun geltenden Gesetzesrechts keinen Erfolg haben kann (vgl. [X.] 110, 304 <320>).

bb) Aus dem nunmehr von der Beschwerdeführerin mit der Verfassungsbeschwerde einzig noch verfolgten Ziel, einer in zeitlicher Hinsicht möglichst weitgehenden Anerkennung ihres [X.]santrags, ergibt sich kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis. Die Beschwerdeführerin ist unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde vielmehr gehalten, im fachgerichtlichen Verfahren eine rückwirkende [X.] gemäß § 231 Abs. 4b Sätze 1 und 2 [X.] geltend zu machen. Das ist ihr auch zuzumuten, obgleich sie nach dem Wortlaut der Norm unter den [X.] des § 231 Abs. 4b Satz 5 [X.] fällt. Denn die Auslegung von § 231 Abs. 4b Satz 5 [X.] wirft keine spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen auf, die nur das [X.] beantworten kann. Die vornehmlich veranlasste Prüfung des einfachen Rechts lässt eine verbesserte Entscheidungsgrundlage für eine später erneut zu erhebende Verfassungsbeschwerde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten, so dass eine Vorabentscheidung durch das [X.] nicht in Betracht kommt (vgl. [X.] 102, 197 <210>; 123, 148 <173>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 16. Juli 2015 - 1 BvR 1014/13 -, NVwZ-RR 2016, [X.] 1 <[X.] 2 Rn. 10>; stRspr).

(1) Die Sozialgerichte werden im Rahmen der Auslegung von § 231 Abs. 4b Satz 5 [X.] den vom Gesetzgeber mit dieser Ausnahmebestimmung verfolgten Zweck zu berücksichtigen haben, einer bestimmten Gruppe von [X.] einen Vertrauens- und Bestandsschutz zu versagen (vgl. BTDrucks 18/5201, [X.] f.). Von der Rückwirkung ausgenommen werden sollen Beschäftigungszeiten, "in denen eine [X.] von der Versicherungspflicht (auch) auf der Grundlage der vor der Rechtsprechung des [X.] aus April 2014 geübten Rechtspraxis von der Verwaltung abgelehnt wurde und bestandskräftig geworden ist und in der Folge in der Regel Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden mussten" (BTDrucks 18/5201, [X.]; [X.] 278/15, [X.]). Ein umfassender Vertrauens- und Bestandsschutz soll nur denjenigen zukommen, die über einen wirksamen [X.]sbescheid verfügen oder auch nach den Urteilen des [X.] vom 3. April 2014 weiterhin von der Rentenversicherung befreit waren (vgl. [X.]/Scharnke, [X.], [X.] 195 <201>). Dagegen wird er jenen "[X.]" verwehrt, die ihre Ablehnungsbescheide nicht angefochten und stattdessen Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt haben, weil sie damit zu erkennen gegeben haben, dass sie die von der [X.] verfügte Eingruppierung in die gesetzliche Rentenversicherung hingenommen haben (vgl. [X.], in: [X.]/Offermann-Burckart/[X.]/[X.] , [X.], 2016, § 3 Rn. 61 m.w.N.). Mit Blick auf diesen Schutzzweck wird zu erwägen sein, ob ein Ausschluss der Beschwerdeführerin vom personellen Anwendungsbereich im Wege der teleologischen Reduktion in Betracht kommt.

Dafür spricht auch ein Vergleich mit einer anderen Fallgruppe, für die unter dem Gesichtspunkt eines "sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs" über eine solche tatbestandliche Exklusion nachgedacht wird. Jene betroffenen Rechtsanwälte, die auf ein Rundschreiben der [X.] vom 12. Dezember 2014 zur Umsetzung der Rechtsprechung des [X.] vom 3. April 2014 (veröffentlicht unter anderem in [X.], [X.] 29 f.) reagiert und im Vertrauen darauf, dass ihnen dadurch keine Rechtsnachteile entstehen, ihre [X.]santräge zurückgenommen haben, sollen so zu behandeln sein, als wenn ihnen eine bestandskräftige [X.] erteilt worden wäre (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 62). § 231 Abs. 4b Satz 5 [X.] wird also im sozialrechtlichen Schrifttum nicht als starre Ausnahmeregelung begriffen, sondern in bestimmten Fallgestaltungen, in denen sachliche Gründe dafür vorliegen, werden Durchbrechungen erwogen. Auch unter diesem Aspekt besteht Grund zur Annahme, dass die für den Vollzug der Neuregelung zuständigen Behörden und Sozialgerichte bereits aus Gründen der Auslegung des einfachen Rechts im Sinne der Beschwerdeführerin entscheiden werden.

(2) Insbesondere werden die Fachgerichte mit Blick auf die prozessuale Situation der Beschwerdeführerin, die sämtliche ihr nachteilhaften, im Ausgangsverfahren getroffenen Entscheidungen mit den zu Gebote stehenden Rechtsbehelfen bis zum [X.] angegriffen hat, eine verfassungskonforme Auslegung von § 231 Abs. 4b Satz 5 [X.] zu erwägen haben. Dabei sind nicht nur ihre Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 bzw. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu berücksichtigen, sondern auch der Gesichtspunkt der Effektivität des von ihr beschrittenen, verfassungsrechtlich durch Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.] gewährleisteten Rechtsschutzes. Da sie rechtzeitig gegen das Urteil des [X.] vom 3. April 2014 Verfassungsbeschwerde erhoben hat, erscheint zumindest zweifelhaft, ob hier für das Kriterium einer "bestandskräftig abgelehnten" [X.] von der Versicherungspflicht der Eintritt der Rechtskraft des Urteils im fachgerichtlichen Verfahren (vgl. dazu [X.] 93, 381 <385>) maßgeblich sein kann.

(3) Demnach bestehen keine Bedenken, die Beschwerdeführerin für den Fall, dass sie mit ihrem Antrag auf rückwirkende [X.] nach § 231 Abs. 4b Satz 6 [X.] keinen Erfolg haben sollte, zunächst auf den fachgerichtlichen Rechtsweg zu verweisen. Dort kann sie zum einen geltend machen, dass sie nicht unter den [X.] des § 231 Abs. 4b Satz 5 [X.] fällt. Zum anderen hat sie die Möglichkeit, auf Grundlage von § 231 Abs. 4b Satz 4 [X.] eine über den 1. April 2014 hinausgehende [X.] anzustreben. [X.] stünde sie angesichts der zwischenzeitlichen Neuregelung auch im Falle einer ihrer Verfassungsbeschwerde stattgebenden Entscheidung nicht.

Nach der von der Kammer eingeholten Stellungnahme der Beschwerdeführerin ist kein Grund dafür erkennbar, dass sie nicht in der Lage sein könnte, die Voraussetzungen des § 231 Abs. 4b Satz 4 [X.] darzulegen, zumal sie sich im Ausgangsverfahren stets auf den Standpunkt gestellt hat, gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] von der Versicherungspflicht befreit zu sein. Dem steht nicht entgegen, dass sie lediglich die nach § 30 Abs. 3 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande [X.] vom 16. Juli 1985 ([X.] 1985, [X.] 172) geschuldeten Mindestbeiträge in Höhe von 10 % des [X.] gezahlt hat, weil es sich auch dabei um einkommensbezogene Pflichtbeiträge im Sinne von § 231 Abs. 4b Satz 4 [X.] handelt (vgl. Hartmann/Horn, [X.], [X.] 255 <257>; [X.], a.a.[X.], Rn. 59; [X.]., [X.], [X.] 175 <176>; vgl. auch Wein/[X.], [X.], [X.] 245 <248>). Davon geht die Beschwerdeführerin auch selbst aus. Dass sie dadurch nicht diejenigen Anwartschaften für ihre Altersversorgung erlangt hat, die sie hätte erwerben können, wenn sie von Anfang an Beiträge nur an das Versorgungswerk gezahlt hätte, kann durch den in § 286f Satz 1 [X.] angeordneten internen Ausgleich zwischen dem Rentenversicherungsträger und dem Versorgungswerk nachträglich ausgeglichen werden.

c) Von einer weitergehenden Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3, 1. Alternative [X.]. Die Kammer hat aus Gründen der Billigkeit von ihrer Befugnis zu einer Kostenentscheidung zugunsten der Beschwerdeführerin Gebrauch gemacht.

a) Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren als berechtigt anerkennt. In diesem Fall entspricht die Auslagenerstattung durch die zuständige Gebietskörperschaft der Billigkeit, ohne dass es auf die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde ankommt (vgl. [X.] 33, 247 <264 f.>; 85, 109 <115>; 87, 394 <397>; 91, 146 <147>; [X.]K 5, 316 <327 f.>; stRspr).

b) Der Gesetzgeber hat durch die Verabschiedung des [X.] zu erkennen gegeben, dass er dem von der Beschwerdeführerin mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Anliegen aus rechtspolitischen Gründen folgt. Erklärtes Ziel des [X.] war es, die Rechtsstellung von [X.] weitgehend anzugleichen und speziell im Hinblick auf die [X.] von der Versicherungspflicht den vor Verkündung des mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Urteils des [X.] vom 3. April 2014 bestehenden Rechtszustand aufrechtzuerhalten beziehungsweise wiederherzustellen (vgl. BTDrucks 18/6915, [X.] 1 f.). Durch die Rechtsänderung ist die Beschwerdeführerin - unbeschadet der Frage des Umfangs der Rückwirkung von der [X.] von der Versicherungspflicht - unmittelbar begünstigt worden. Gründe, warum ihr dieser wirtschaftliche Erfolg ihrer Verfassungsbeschwerde nicht auch in kostenrechtlicher Hinsicht zugutekommen sollte, sind nicht zu erkennen.

3. Die Festsetzung des [X.] folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des [X.] im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. [X.] 79, 365 <366 ff.>; [X.]K 20, 336 <337 ff.>; stRspr).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2534/14

22.07.2016

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BSG, 3. April 2014, Az: B 5 RE 13/14 R, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 22.07.2016, Az. 1 BvR 2534/14 (REWIS RS 2016, 7709)

Papier­fundstellen: WM 2016, 1703 REWIS RS 2016, 7709

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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