§ 1 BVerfGG

(1) Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes.

(2) Der Sitz des Bundesverfassungsgerichts ist Karlsruhe.

(3) Das Bundesverfassungsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Plenum beschließt.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 11. Oktober 2024 00:33

G. zuletzt geändert durch Art. 48 G v. 12.7.2024 I Nr. 234
G. Neugefasst durch Bek. v. 11.8.1993 I 1473;

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VERFASSUNG STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT BUNDESJUSTIZMINISTERIUM GRUNDGESETZ BVERFG

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