Bundessozialgericht, Beschluss vom 04.04.2022, Az. B 12 R 27/21 B

12. Senat | REWIS RS 2022, 5238

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Wirksamkeit eines Antrags auf Sozialleistungen - Wahrung der Klagefrist


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] vom 20. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die [X.]efreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) für seine Tätigkeit im Forderungsmanagement bei der [X.] für die Zeit vom 1.12.2011 bis zum 29.3.2016.

2

Der Kläger nahm als zugelassener Rechtsanwalt und Mitglied der Rechtsanwaltskammer am 1.6.2011 die genannte Tätigkeit auf. Auf seinen Antrag vom 23.8.2011 befreite ihn die [X.]eklagte lediglich für die sechsmonatige Probezeit von der Versicherungspflicht in der [X.]; eine unbefristete [X.]efreiung über den 30.11.2011 hinaus lehnte sie ab, da es sich nicht um eine anwaltliche, sondern sachbearbeitende Tätigkeit handele ([X.]escheid vom 26.10.2011; Widerspruchsbescheid vom [X.]).

3

Nachdem das [X.] das Ruhen des Klageverfahrens angeordnet hatte und zwischenzeitlich das [X.] und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21.12.2015 ([X.]) in [X.] getreten war, teilte der Kläger mit Schriftsatz vom [X.] mit, eine Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt beantragt zu haben. Es sei sinnvoll, das Verfahren weiter ruhen zu lassen. Es werde davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Antrag auf [X.]efreiung von der Versicherungspflicht auch den fristgerechten Antrag auf [X.]efreiung als Syndikusrechtsanwalt beinhalte. [X.] vorsorglich werde zusätzlich Antrag auf rückwirkende [X.]efreiung nach § 231 Abs 4b [X.][X.] VI gestellt. Das [X.] leitete diesen Schriftsatz an die [X.]eklagte weiter, bei der er am 13.4.2016 einging.

4

Die [X.]eklagte befreite den zum 30.3.2016 als Syndikusrechtsanwalt zugelassenen Kläger ab diesem Zeitpunkt von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Eine rückwirkende [X.]efreiung lehnte sie wegen Verstreichens der Antragsfrist ab ([X.]escheid vom 9.10.2017; Widerspruchsbescheid vom 5.12.2017).

5

Die gegen den [X.]escheid vom 26.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] erhobene Klage wies das [X.] ab, weil eine [X.]efreiung nach altem Recht nicht in [X.]etracht komme und der zwischenzeitlich ergangene [X.]escheid vom 9.10.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5.12.2017 nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei (Urteil vom 24.9.2019). Die dagegen eingelegte [X.]erufung erklärte der Kläger für erledigt (Schriftsatz vom [X.]).

6

Die gegen den [X.]escheid vom 9.10.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5.12.2017 gesondert erhobene Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben (Urteil des [X.] vom 24.9.2019, [X.]eschluss des L[X.] vom 20.7.2021). Das L[X.] hat ausgeführt, entgegen § 231 Abs 4b Satz 6 [X.][X.] VI sei der mit Schriftsatz vom [X.] gestellte und bei der [X.]eklagten erst am 13.4.2016 eingegangene Antrag auf rückwirkende [X.]efreiung nicht bis zum [X.] gestellt worden. Erstmals mit diesem Antrag habe der Kläger sein [X.]egehren auf rückwirkende [X.]efreiung aufgrund der zwischenzeitlich erteilten Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt zum Ausdruck gebracht. Der Antrag vom 23.8.2011 sei mit der angegriffenen Entscheidung der [X.]eklagten vom 26.10.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom [X.] und des für erledigt erklärten [X.]erufungsverfahrens "verbraucht". Zudem habe sich dieser Antrag weder auf eine erst zum 1.1.2016 geschaffene Rechtsgrundlage beziehen können noch sei ihm zu entnehmen, dass ein Verwaltungsverfahren zur rückwirkenden [X.]efreiung eingeleitet werden sollte. Es sei abschließend höchstrichterlich geklärt, dass die Ablehnung einer rückwirkenden [X.]efreiung aufgrund einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach der ab 1.1.2016 geltenden Rechtslage nicht nach § 96 [X.]G Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens auf [X.]efreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.][X.] VI werde. Eine fristwahrende Antragstellung beim [X.] könne auch nicht nach § 16 Abs 2 Satz 2 [X.][X.] I fingiert oder auf § 91 [X.]G gestützt werden. Schließlich sei weder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich noch könne der Kläger mittels des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden, als sei sein Antrag rechtzeitig bei der [X.]eklagten gestellt worden.

7

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem [X.]eschluss wendet sich der Kläger mit seiner [X.]eschwerde.

8

II. Die [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 [X.]G in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 [X.]G als unzulässig zu verwerfen. In der [X.]egründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) nicht hinreichend dargelegt worden.

9

1. [X.]ei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache muss die [X.]eschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur [X.][X.] [X.]eschluss vom 17.4.2012 - [X.] R 347/11 [X.] - [X.] 4-2600 § 72 [X.] Rd[X.]7; [X.][X.] [X.]eschluss vom 28.1.2019 - [X.] KR 94/18 [X.] - juris RdNr 6 mwN). In der [X.]eschwerdebegründung muss eine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des [X.]undesrechts (§ 162 [X.]G) mit höherrangigem Recht formuliert werden ([X.][X.] [X.]eschluss vom 23.12.2015 - [X.] KR 51/15 [X.] - juris Rd[X.]1 mwN).

Im Rahmen der Klärungsbedürftigkeit ist in der [X.]eschwerdebegründung dazulegen, inwieweit sich weder aus den gesetzlichen [X.]estimmungen noch aus der Rechtsprechung des [X.] und des [X.][X.] hinreichende Anhaltspunkte zur [X.]eantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich z[X.] unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, oder bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl z[X.] [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 5 RE 16/20 [X.] - juris RdNr 6 mwN).

Der Kläger formuliert als Rechtsfragen von grundsätzlicher [X.]edeutung:

        

"Frage 1:

War während eines laufenden Verwaltungs- und/oder Gerichtsverfahrens bezüglich einer [X.]efreiung von der Rentenversicherungspflicht vor Einführung des § 231 Abs. 4b [X.][X.] VI ein erneuter Antrag auf rückwirkende [X.]efreiung beim zuständigen Leistungsträger nach § 231 Abs. 4b S. 6 [X.][X.] VI erforderlich, wenn durchgehend dieselbe Tätigkeit ausgeübt wurde, für die nach dem 01.01.2016 die Zulassung zur Syndikusanwaltschaft (§§ 46 ff. [X.]) erfolgte?"

                          
        

"Frage 2:

Stünde diesem Antrag, falls erforderlich, der Eingang des [X.] auf rückwirkende [X.]efreiung bei Gericht im anhängigen Verfahren gleich?"

Die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen ist nicht hinreichend dargelegt.

a) Die erste Frage befasst sich damit, ob "ein erneuter Antrag auf rückwirkende [X.]efreiung" erforderlich ist, wenn bereits vor Einführung des § 231 Abs 4b [X.][X.] VI zum 1.1.2016 ein Verwaltungs- und/oder Gerichtsverfahren zur [X.]efreiung von der Rentenversicherungspflicht anhängig gemacht wurde, das am Stichtag [X.] noch nicht abgeschlossen war und durchgehend dieselbe Tätigkeit ausgeübt wurde, für die die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erteilt worden ist. Der Kläger meint, ein solcher Antrag sei dann nicht mehr notwendig oder zweckmäßig, wenn der [X.]eklagten "das [X.]egehren des Versicherungspflichtigen auf [X.]efreiung für einen zurückliegenden Zeitraum bekannt und aktenkundig" sei. Die Formulierung "auf Antrag" bezeichne nicht das Erfordernis eines erneuten Antrags. Hierzu führt er im Folgenden - auch mit Zitaten aus den Gesetzesmaterialien und der Rechtsprechung - umfangreich aus, dass das Erfordernis eines erneuten Antrags bei dieser Sachlage im Widerspruch zum Zweck des § 231 Abs 4b [X.][X.] VI stehe. Das Ziel einer möglichst kontinuierlichen Versicherungsbiografie dürfe "nicht durch eine formalistische Aufspaltung in zwei, durch gesonderte Antragstellung einzuleitende Verwaltungsverfahren, unterlaufen werden".

Der Kläger setzt sich aber bereits nicht mit dem für die Auslegung einer Norm zunächst maßgeblichen Wortlaut der Vorschrift in den Sätzen 1 und 6 ("auf Antrag" und "der Antrag auf rückwirkende [X.]efreiung nach den Sätzen 1 und 2"; vgl dazu den Entwurf eines [X.], [X.]T-Drucks 18/5201 [X.] f - zu Art 5 zu [X.]) auseinander. Das wäre jedoch erforderlich gewesen, um aufzuzeigen, dass sich die aufgeworfene Rechtsfrage überhaupt ernsthaft stellt (zur Unsicherheit, "worauf die Fragestellung zielt", s auch die Antwort der [X.]undesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten [X.] ua und der Fraktion der [X.], [X.]T-Drucks 19/13808 [X.] - zu der hier aufgeworfenen Frage entsprechenden Frage 5).

Die [X.]eschwerdebegründung hätte sich auch damit auseinandersetzen müssen, dass die Übergangsvorschrift des § 231 Abs 4b [X.][X.] VI die Möglichkeit eröffnete, auf Antrag die Wirkung der [X.]efreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt rückwirkend zu verlängern, für den Fall, dass es eines erneuten Antrags nicht bedürfen sollte, der Antrag vom 23.8.2011 und das anschließende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren aber eine [X.]efreiung als Rechtsanwalt nach § 6 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.][X.] VI betraf (zu den unterschiedlichen Regelungsinhalten von § 6 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.][X.] VI und von § 231 Abs 4b [X.][X.] VI vgl bereits [X.][X.] Urteil vom 23.9.2020 - [X.] 5 RE 3/19 R - [X.][X.]E 131, 32 = [X.] 4-2600 § 231 [X.], RdNr 31 f).

Zudem enthält die [X.]eschwerdebegründung keine ausreichenden Darlegungen dazu, dass Frage 1 höchstrichterlich noch nicht beantwortet sein und deshalb noch weitergehender Klärungsbedarf bestehen soll. Nach Darstellung seiner Rechtsauffassung, weshalb es "überhaupt keinen Sinn" mache, einen erneuten rückwirkenden [X.]efreiungsantrag zu stellen, wenn die gleiche Tätigkeit weiterhin ausgeübt werde, verweist der Kläger lediglich darauf, dass sich das [X.][X.] im [X.]eschluss vom 4.8.2020 ([X.] 5 RE 4/20 [X.] - juris) nicht zum Antragserfordernis und im Urteil vom [X.] ([X.] 5 RE 2/19 R - [X.] 4-2600 § 231 [X.]) nicht zur teleologischen Auslegung geäußert habe sowie im Urteil vom 23.9.2020 ([X.] 5 RE 3/19 R - [X.][X.]E 131, 32 = [X.] 4-2600 § 231 [X.]) nur ein unproblematisch vorliegender Antrag festgestellt worden sei. Damit ist den Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht genügt. Insbesondere hätte es eines [X.] auf die Ausführungen in der Entscheidung vom [X.] bedurft, wonach auf der Tatbestandsseite des § 231 Abs 4b Satz 1 [X.][X.] VI nur vorausgesetzt wird, "dass zum einen die [X.]efreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.][X.] VI unter [X.]erücksichtigung der ab dem 1.1.2016 maßgeblichen berufsrechtlichen Vorschriften erteilt wurde und zum anderen ein fristgerechter (§ 231 Abs 4b Satz 6 [X.][X.] VI) Antrag auf früheren [X.]eginn der [X.]efreiung von der Rentenversicherungspflicht gestellt wird ('auf Antrag')" ([X.][X.] aaO Rd[X.]9). Ebenso fehlt es insoweit an einer Auseinandersetzung mit dem Urteil vom 23.9.2020 als im Rahmen der Subsumtion ausdrücklich hervorgehoben wird, dass die Klägerin "einen fristgerechten Antrag bis zum Ablauf des [X.] gestellt" hatte ([X.][X.] aaO Rd[X.]3).

b) Mit seiner zweiten Frage will der Kläger für den Fall, dass entgegen seiner Rechtsmeinung ein Antrag zur Herbeiführung der Rückwirkung der [X.]efreiung als Syndikusrechtsanwalt erforderlich sein sollte, geklärt wissen, ob einem solchen Antrag der "Eingang des [X.] auf rückwirkende [X.]efreiung bei Gericht im anhängigen Verfahren" gleichsteht. Gemeint ist damit offenkundig die Frage, ob der Antragseingang bei Gericht die in § 231 Abs 4b Satz 6 [X.][X.] VI genannte Frist wahrt.

Auch insoweit fehlt es an ausreichenden Darlegungen, inwiefern weiterer höchstrichterlicher Klärungsbedarf bestehen soll. Der Kläger führt aus, es dürften im Hinblick auf den Zweck der Regelung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Zu § 16 Abs 1 [X.][X.] I trägt er vor, die Vorschrift gelte nur für den Fall, "dass erstmals Leistungen bei einem Rentenversicherungsträger beantragt" würden, während es im Gegensatz dazu hier "bereits ein laufendes Verwaltungsverfahren, in Form des Klageverfahrens, für die gleiche Tätigkeit der klagenden [X.]" gegeben habe. Er versäumt es allerdings, sich mit der zur Auslegung von § 16 Abs 1 Satz 2 [X.][X.] I bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinanderzusetzen. Danach ist ein Antrag auf Sozialleistungen als öffentlich-rechtliche empfangsbedürftige Willenserklärung erst gestellt, wenn er in den Machtbereich des [X.] gelangt, sofern nicht ausnahmsweise die Regelung in § 16 Abs 2 Satz 2 [X.][X.] I zur Anwendung kommt (vgl [X.][X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] R - [X.] 3-5910 § 91a [X.] S 38 - juris RdNr 39 mwN). Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass die zuletzt genannte Regelung den für die [X.]etroffenen im gegliederten System vielfach undurchschaubaren behördlichen Zuständigkeiten für die Erbringung von Sozialleistungen Rechnung tragen soll. Inwiefern eine vergleichbare Situation auch hinsichtlich des Antrags eines - zur qualifizierten Rechtsberatung berufenen - [X.] besteht, der sich im Verfahren über die Rückwirkung seiner [X.]efreiung von der Rentenversicherungspflicht durch einen fachkundigen Rechtsanwalt vertreten lässt, erläutert er aber nicht. Ebenso wenig setzt sich der Kläger mit der Argumentation des L[X.] auseinander, die Gerichte gehörten nicht zu den Stellen, für die § 16 Abs 2 Satz 2 [X.][X.] I den Zeitpunkt des [X.] dort als maßgeblich fingiere.

Soweit der Kläger meint, in "den hier vorliegenden Sonderfällen" sei der "[X.] des § 91 [X.]G anzuwenden", der "ein wesentlicher [X.] zur Fristwahrung" sei, setzt er sich nicht mit der Rechtsprechung des [X.][X.] zum begrenzten Anwendungsbereich dieser Vorschrift zur Wahrung der Klagefrist im sozialgerichtlichen Verfahren auseinander. Danach dient die Vorschrift allein dem Schutz rechtsunkundiger oder verfahrensrechtlich ungewandter, mit der [X.]ehördenzuständigkeit wenig vertrauter Kläger. Sie soll aber nicht dem mit der [X.]esorgung fremder Rechtsangelegenheiten befassten Anwalt planmäßig eine ihm - aus welchen Gründen auch immer - vorteilhaft erscheinende Verfahrensweise ermöglichen (vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 1 SF 1/98 [X.] - [X.] 3-1500 § 91 [X.] f; [X.][X.] Urteil vom [X.] - [X.] 8 [X.] 23/16 R - [X.] 4-1500 § 91 [X.] Rd[X.]8). Mit der besonderen Problematik, dass das Verfahren vor dem [X.] zudem ruhte, als er seinen Antrag dort mit der [X.]emerkung, er sei überhaupt nicht nötig, "rein vorsorglich" stellte, befasst sich der Kläger ebenfalls nicht (vgl § 251 iVm § 249 Abs 2 ZPO). Schließlich genügt für eine hinreichende Darlegung der Klärungsbedürftigkeit auch nicht der Hinweis, es sei der "Grundgedanke des § 96 [X.]G", dass "das, was zusammengehört, auch zusammen entschieden werden" solle, und es gehe "immer um § 6 [X.][X.] VI", weshalb ein weiterer Antrag nicht mehr gestellt werden könne.

c) Der Verweis des [X.] auf die gegen das Urteil des [X.][X.] vom [X.] ([X.] 5 RE 2/19 R - [X.] 4-2600 § 231 [X.]) beim [X.] anhängige Verfassungsbeschwerde (1 [X.]vR 1805/20) ist nicht geeignet, die grundsätzliche [X.]edeutung der von ihm aufgeworfenen Fragen darzulegen. Diese Fragen waren für die in [X.]ezug genommene Entscheidung des [X.][X.] ohne Relevanz, weil dort ein fristgerecht bis zum Ablauf des [X.] eingegangener Antrag festgestellt wurde (vgl [X.][X.] aaO Rd[X.]7).

2. Von einer weiteren [X.]egründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]G).

3. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 [X.]G.

[X.]

Meta

B 12 R 27/21 B

04.04.2022

Bundessozialgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG München, 24. September 2019, Az: S 31 R 2403/17, Urteil

§ 91 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 16 Abs 1 S 1 SGB 1, § 16 Abs 2 S 2 SGB 1

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 04.04.2022, Az. B 12 R 27/21 B (REWIS RS 2022, 5238)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5238

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