Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.04.2016, Az. I ZR 81/15

1. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13392

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Gegenstand

Wettbewerbswidrige Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel: Vorliegen einer speziellen gesundheitsbezogenen Angabe; Angabe einer bestimmten Wirkung des Produkts ohne Benennung des dafür kausalen Nährstoffs


Leitsatz

Repair-Kapseln

1. Eine gesundheitsbezogene Angabe ist als (spezielle) gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 anzusehen, wenn damit ein einem wissenschaftlichen Nachweis zugänglicher Wirkungszusammenhang zwischen einem Nährstoff, einer Substanz, einem Lebensmittel oder einer Lebensmittelkategorie einerseits und einer konkreten Körperfunktion andererseits hergestellt wird. Es ist unerheblich, wenn die Angabe dazu kein medizinisches, sondern ein umgangssprachliches Vokabular verwendet.

2. Eine gesundheitsbezogene Angabe, die von den angesprochenen Verkehrskreisen dahin verstanden wird, ein bestimmtes Produkt könne Schäden an Haut, Haaren oder Fingernägeln beseitigen, ist mit den nach der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben, ein bestimmter Nährstoff trage zur Erhaltung normaler Haut, Haare oder Nägel bei, nicht inhaltsgleich und daher unzulässig.

3. Eine gesundheitsbezogene Angabe, die nicht erkennen lässt, auf welchen der in der Liste der zugelassenen Angaben im Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 432/2012 aufgeführten Nährstoffen, Substanzen, Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien die behauptete Wirkung eines Produkts beruht, ist mit den zugelassenen Angaben nicht inhaltsgleich und daher unzulässig.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 24. Februar 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, der [X.], ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört. Die Beklagte vertreibt Nahrungsergänzungsmittel.

2

Am 15. September 2013 versandte die Beklagte an interessierte Kunden per E-Mail einen Newsletter, in dem es zu von ihr angebotenen "[X.]" wie folgt heißt:

Mit der verbesserten Rezeptur und neuen wertvollen Inhaltsstoffen sorgen unsere neuen [X.] für eine tolle Haut, fülliges Haar und feste Fingernägel - jetzt noch effektiver - […]

3

In dem Newsletter befand sich ein elektronischer Verweis auf eine Seite des Internetauftritts der [X.], auf der weitere Informationen zu dem Produkt abrufbar waren. Dort war angegeben, dass die "[X.]" Vitamin C, Zink, Vitamin [X.] und [X.], Niacin, Pantothensäure, Vitamin B6, Folsäure, Biotin, Selen, Kieselsäure sowie weitere Pflanzen und Algenstoffe enthalten.

4

Am 13. Januar 2014 warb die Beklagte in ihrem Internetauftritt für das Produkt "[X.]" mit folgendem Text:

Ihr Herz schlägt permanent. Ein Leben lang - ohne Pause. 65 bis 70 mal in der Minute. Etwa 100.000 mal am Tag. Für uns ist das völlig normal und selbstverständlich - deshalb bekommen wir von dieser Schwerstarbeit auch wenig mit. Dennoch braucht dieses aktive Organ natürlich auch bestimmte Vitalstoffe, die die Herzmuskelzellen "bei guter Laune" halten können. Wichtige davon sind in "[X.]" enthalten.

Zwei Kapseln enthalten u. a.: [X.] (22,5 mg), Vitamin C (80 mg), Magnesium (80 mg) und Vitamin E (13 mg). Abgerundet wird die [X.]-Rezeptur mit verschiedenen B-Vitaminen, Weißdorn, Apfelschalen und Rooibostee.

5

Nach Ansicht des [X.] handelt es sich bei den Werbeaussagen für die beiden Produkte der [X.] um spezielle gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, die nicht in die Liste der zugelassenen Angaben nach Art. 13 und 14 dieser Verordnung aufgenommen und daher unzulässig sind. Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

6

Das [X.] hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, die Werbung für die "[X.]" zu unterlassen und dem Kläger Abmahnkosten in Höhe von 166,60 € nebst Zinsen zu ersetzen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der [X.] zurückgewiesen und diese auf die Anschlussberufung des [X.] auch wegen der Werbung für die "[X.]" zur Unterlassung verurteilt und dem Kläger weitere Abmahnkosten in Höhe von 166,60 € nebst Zinsen zugesprochen ([X.], [X.] 2015, 1252).

7

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

8

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Kostenerstattung zu, weil die Werbung der [X.]n gegen Art. 10 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 verstoße. Dazu hat es ausgeführt:

9

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei hinsichtlich beider [X.] Werbeaussagen aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in der Fassung, in der dieses Gesetz bis zum 9. Dezember 2015 gegolten hat, im Weiteren: UWG aF, in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 begründet. Bei den Angaben zu den "[X.]" handele es sich um spezielle gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006. Die [X.] werbe mit Angaben, die weder wort- noch inhaltsgleich mit den nach Art. 13 und 14 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 zugelassenen Angaben seien. Selbst wenn es sich bei den vom Kläger beanstandeten Werbeaussagen um bloße Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 handeln sollte, seien die Angaben unzulässig, weil ihnen keine der in der Liste nach Art. 13 oder Art. 14 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt sei. Entsprechendes gelte für die Bewerbung des Produkts "[X.]". Der Anspruch auf Ersatz der Kosten für die beiden Abmahnungen sei deshalb ebenfalls begründet.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Die vom Kläger erhobenen Ansprüche auf Unterlassung der beanstandeten Werbeaussagen sind nach §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG aF, §§ 8, 3a UWG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 begründet (dazu sogleich). Demnach waren die Abmahnungen berechtigt und hat das Berufungsgericht dem Kläger auch zu Recht die geltend gemachten Abmahnkosten (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG) nebst Zinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) zugesprochen.

1. Da der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist seine Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der [X.]n sowohl zum [X.]punkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum [X.]punkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14, [X.], 1240 Rn. 31 = [X.], 1464 - [X.], mwN). In der [X.] zwischen der Veröffentlichung der beanstandeten Werbung am 15. September 2013 und 13. Januar 2014 und der Verkündung des vorliegenden Revisionsurteils am 7. April 2016 ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch das [X.] zur Änderung des [X.] ([X.] I 2015, S. 2158) mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 novelliert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus jedoch nicht. Der seit dem 10. Dezember 2015 geltende § 3a UWG entspricht der bis dahin in § 4 Nr. 11 UWG aF enthaltenen Regelung des wettbewerbsrechtlichen [X.]. Das zuvor in § 3 Abs. 1 UWG aF bestimmte Spürbarkeitserfordernis ist nunmehr im Tatbestand des § 3a UWG unmittelbar enthalten. Damit führt diese Vorschrift die zuvor an unterschiedlichen Stellen im Gesetz geregelten Voraussetzungen des [X.] an einer Stelle zusammen. Dies dient allein der einfacheren Rechtsanwendung und verdeutlicht durch den Wegfall der Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 UWG zudem, dass es sich bei § 3a UWG um eine eigenständige Regelung außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken handelt (vgl. [X.], Urteil vom 4. Januar 2016 - [X.], [X.], 516 Rn. 11 = [X.], 581 - Wir helfen im Trauerfall, mwN).

2. Bei Art. 10 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF, § 3a UWG, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG aF, § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen (st. Rspr.; zu § 3 Abs. 1 UWG aF vgl. nur [X.], Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13, [X.], 498 Rn. 15 = [X.], 569 - [X.]ombiotik, mwN; Urteil vom 10. Dezember 2015 - [X.], [X.], 142 Rn. 14 = [X.], 471 - [X.]).

3. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die vom Kläger beanstandeten Werbeaussagen der [X.]n nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 verbotene Angaben darstellen.

a) Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in [X.] (Art. 3 bis 7) und den speziellen Anforderungen in [X.] (Art. 10 bis 19) der Verordnung entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind. Diesen Anforderungen entsprechen die Werbeaussagen der [X.]n nicht.

b) Die Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 - und damit auch ihr Art. 10 Abs. 1 - gilt nach ihrem Art. 1 Abs. 2 Satz 1 für gesundheitsbezogene Angaben, die in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen. Die hier in Rede stehenden Angaben sind in kommerziellen Mitteilungen bei der Werbung für Lebensmittel gemacht worden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen. Bei den im Newsletter und im Internetauftritt der [X.]n mit den beanstandeten Angaben beworbenen Kapseln handelt es sich um Lebensmittel im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006.

aa) Für Lebensmittel gilt nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung die Begriffsbestimmung in Art. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der [X.] und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit. Nach Art. 2 Satz 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 178/2002 sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.

bb) Die Kapseln der [X.]n sind dazu bestimmt, von Menschen aufgenommen zu werden. Sie sind daher Lebensmittel im Sinne der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um Nahrungsergänzungsmittel handelt, die nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie Nr. 2002/46/[X.] zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel spezielle Lebensmittel sind.

c) Die im Streit befindlichen Werbeaussagen der [X.]n stellen gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 dar.

aa) Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung ist eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne dieser Verordnung jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff "Zusammenhang" ist dabei weit zu verstehen. Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert ([X.], Urteil vom 6. September 2012 - [X.]/10, [X.], 1161 Rn. 34 f. = [X.], 1368 - [X.]; Urteil vom 18. Juli 2013 - [X.]/13, [X.], 1061 Rn. 22 = [X.], 1311 - [X.]; [X.], Urteil vom 17. Januar 2013 - [X.], [X.], 958 Rn. 10 = [X.], 1179 - Vitalpilze; [X.], [X.], 498 Rn. 33 - [X.]ombiotik; [X.], Urteil vom 12. Februar 2015 - [X.], [X.], 403 Rn. 33 = [X.], 444 - [X.]; [X.], [X.], 142 Rn. 21 - [X.]). Die Frage, ob eine Aussage auf das gesundheitliche Wohlbefinden abzielt, ist anhand der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen (vgl. [X.], [X.], 958 Rn. 13 - Vitalpilze; [X.], Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 221/12, [X.], 1013 Rn. 23 = [X.], 1184 - Original Bach-Blüten; [X.], [X.], 142 Rn. 22 - [X.]).

bb) Die beiden in Rede stehenden Werbeaussagen enthalten gesundheitsbezogene Angaben.

(1) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, für die Werbeaussage zu den "[X.]" ergebe sich dies bereits daraus, dass Aussagen zur Bedeutung von Substanzen für den Zustand von Haut, Haaren und Fingernägeln in die Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben gemäß Art. 13 der Verordnung aufgenommen sind, die sich im Anhang der Verordnung ([X.]) Nr. 432/2012 befindet. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. In der Liste im Anhang der genannten Verordnung wird die Angabe, dass bestimmte Nährstoffe zur Erhaltung normaler Haare, normaler Haut und normaler Nägel beitragen, als gesundheitsbezogene Angabe aufgeführt.

(2) Für die Werbeaussage zu den "[X.]" gilt entsprechendes. Mit dieser Werbeaussage wird behauptet, bestimmte - näher bezeichnete - Vitalstoffe könnten Herzmuskelzellen "bei guter Laune" halten. Damit wird ein Zusammenhang zwischen dem beworbenen Produkt und der Herzfunktion hergestellt. In der Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben gemäß Art. 13 der Verordnung im Anhang der Verordnung ([X.]) Nr. 432/2012 ist die Angabe, dass bestimmte Nährstoffe zu einer normalen Herzfunktion beitragen, als gesundheitsbezogene Angabe aufgeführt.

d) Die vom Kläger beanstandeten Werbeaussagen stellen spezielle gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 dar. Entgegen der Ansicht der Revision können diese Aussagen nicht als nichtspezifische gesundheitsbezogene Angaben angesehen werden, deren Zulässigkeit nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 zu beurteilen wäre.

aa) Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 stellen zwar ebenfalls gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung dar. Auch mit ihnen wird durch Bezugnahme auf eine der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Funktionen erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht ([X.], [X.], 403 Rn. 36 - [X.]; Beschluss vom 12. März 2015 - [X.], [X.], 611 Rn. 29 = [X.], 721 - [X.], jeweils mwN). Solche Angaben können jedoch aufgrund ihrer allgemeinen, nichtspezifischen Formulierung - im Unterschied zu den (speziellen) gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung - nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein ([X.], [X.], 958 Rn. 13 - Vitalpilze; [X.], 403 Rn. 36 - [X.]; [X.], 611 Rn. 29 - [X.]). Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es danach darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer [X.] zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung) oder nach Art. 15 bis 17 dieser Verordnung (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung) überprüft werden kann (vgl. [X.], [X.], 412 Rn. 26 - [X.]).

bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, die vom Kläger beanstandeten Angaben stellen einen solchen Zusammenhang zwischen einem Nährstoff, einer Substanz, einem Lebensmittel oder einer Lebensmittelkategorie und einer konkreten Körperfunktion her. Diese Angaben seien daher auch wenn dieser Zusammenhang nur in allgemein gehaltenen Begriffen umschrieben werde, als spezielle gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 anzusehen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.

In den Werbeaussagen der [X.]n werden bestimmte Körperfunktionen - Haut, Haare, Nägel einerseits sowie die Herzfunktion andererseits - genannt. Diese Körperfunktionen sollen durch die von der [X.]n beworbenen Kapseln positiv beeinflusst werden. Darin liegt kein Verweis auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die [X.] die Auswirkungen ihrer Produkte auf die entsprechende Körperfunktion in den beanstandeten Werbeaussagen in der Weise beschrieben hat, diese sorgten für "tolle" Haut, "fülliges" Haar, "feste" Fingernägel und hielten die Herzmuskelzellen in "guter Laune". Mit diesen auf einzelne Körperfunktionen bezogenen Attributen wird ein bestimmter [X.] zwischen den Produkten der [X.]n und der jeweiligen Körperfunktion hergestellt. Es ist unerheblich, dass die [X.] dazu kein medizinisches, sondern ein eher umgangssprachliches Vokabular gewählt hat.

e) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Werbeaussage der [X.]n, die "[X.]" sorgten mit der verbesserten Rezeptur und neuen wertvollen Inhaltsstoffen für eine tolle Haut, fülliges Haar und feste Fingernägel, sei nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 verboten, weil die darin enthaltenen Angaben nicht in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 Abs. 1 und 3 dieser Verordnung aufgenommen seien.

aa) Nach der Liste der gemäß Art. 13 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 zugelassenen Angaben im Anhang der Verordnung ([X.]) Nr. 432/2012 ist jeweils die Angabe zugelassen, dass Biotin, Jod, Niacin, Riboflavin ([X.]), Vitamin A und Zink zur Erhaltung normaler Haut, Biotin, Selen und Zink zur Erhaltung normaler Haare sowie Selen und Zink zur Erhaltung normaler Nägel beiträgt. Ferner ist die Angabe zugelassen, dass Vitamin [X.] zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Funktion der Haut beiträgt.

bb) Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Angaben in der beanstandeten Werbeaussage mit diesen zugelassenen Angaben weder wort- noch inhaltsgleich. Es könne dahinstehen, ob die von der [X.]n verwendeten Adjektive "toll", "füllig" und "fest" noch inhaltlich gleichbedeutende Umschreibungen für den Begriff "normal" seien oder ob es sich dabei um Steigerungen zu dem Begriff "normal" handele. Die beanstandeten Werbeaussagen gingen jedenfalls über den Inhalt der zugelassenen Angaben hinaus, weil sie den angesprochenen Verkehrskreisen durch den in der Werbung hergestellten Zusammenhang mit dem in der Produktbezeichnung enthaltenen Begriff "Repair", der "reparieren" bedeute, suggerierten, das Produkt könne Schäden an Haut, Haaren und Fingernägeln beseitigen. Die Verordnung ([X.]) Nr. 432/2012 lasse nur Angaben über die "Erhaltung des Normalzustandes" oder einen "Beitrag zum Normalzustand" zu. Die Werbeaussagen der [X.]n seien auch deshalb nicht inhaltsgleich mit zulässigen Angaben, weil die im Anhang zu der Verordnung ([X.]) Nr. 432/2012 enthaltene Liste eine bestimmte [X.] jeweils in Beziehung zu einem bestimmten Nährstoff, einer bestimmten Substanz, einem bestimmten Lebensmittel oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie setze. Die [X.] ohne Benennung des entscheidenden Wirkstoffs in dem Lebensmittel, das den Wirkstoff enthalte, sei dagegen nicht zulässig. Die über den von der [X.]n versandten Newsletter aufrufbare Produktseite im Internetauftritt der [X.]n sei nicht geeignet, die erforderlichen Angaben zu liefern. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

cc) Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass die Zulässigkeit der Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 grundsätzlich nicht davon abhängt, dass die verwendete Angabe mit einer zugelassenen Angabe wörtlich übereinstimmt. Vielmehr dürfen auch mit einer zugelassenen Angabe gleichbedeutende, also inhaltlich übereinstimmende Angaben verwendet werden ([X.], [X.], 412 Rn. 51 - [X.], mwN). Dies ergibt sich für gesundheitsbezogene Angaben, die - wie die hier in Rede stehende - in den Anwendungsbereich des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 fallen, aus Erwägungsgrund 9 Satz 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 432/2012. Danach soll in den Fällen, in denen der Wortlaut einer Angabe aus Verbrauchersicht gleichbedeutend mit demjenigen einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe ist, weil damit auf den gleichen Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil und einer bestimmten Wirkung auf die Gesundheit hingewiesen wird, diese Angabe auch den Verwendungsbedingungen für die zugelassene gesundheitsbezogene Angabe unterliegen. Bei der Prüfung, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe gleichbedeutend ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (zu der Prüfung, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe inhaltlich mit einer im Sinne der Übergangsvorschrift des Art. 28 der Verordnung [[X.]] Nr. 1924/2006 angemeldeten gesundheitsbezogenen Angabe übereinstimmt, vgl. [X.], Urteil vom 26. Februar 2014 - [X.], [X.], 500 Rn. 29 = [X.], 562 - Praebiotik). Bei dieser Prüfung ist allerdings das berechtigte Interesse der Lebensmittelunternehmen zu berücksichtigen, den Wortlaut einer zugelassenen Angabe der Produktaufmachung und dem maßgeblichen Verbraucherverständnis (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung [[X.]] Nr. 1924/2006) anpassen zu können, ohne für jede sprachlich abweichende Angabe einen eigenen Zulassungsantrag stellen zu müssen ([X.], [X.], 412 Rn. 52 - [X.], mwN).

dd) Die von der [X.]n in der Werbung für die "[X.]" verwendeten Angaben sind danach unzulässig, weil sie inhaltlich nicht mit nach der Verordnung ([X.]) Nr. 432/2012 zugelassenen Angaben übereinstimmen.

(1) Es kann offenbleiben, ob die von der [X.]n verwendeten Begriffe "toll", "füllig" und "fest" lediglich darauf hinweisen, dass die Kapseln zur Erhaltung normaler Haut, Haare und Nägel beitragen.

(2) Das Berufungsgericht hat jedenfalls ohne Rechtsfehler angenommen, der angesprochene Verkehr verstehe den in der Produktbezeichnung verwendeten Begriff "Repair" dahin, das Produkt könne Schäden an Haut, Haaren und Fingernägeln beseitigen. Die Beseitigung von Schäden sei inhaltlich nicht gleichbedeutend mit der "Erhaltung des Normalzustandes" oder einem "Beitrag zum Normalzustand". Die Beurteilung der Verkehrsauffassung obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter. Im Revisionsverfahren ist sie nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter den Tatsachenstoff fehlerfrei ausgeschöpft und seine Beurteilung frei von Widersprüchen mit Denkgesetzen und [X.] vorgenommen hat (vgl. [X.], Urteil vom 22. März 2012 - [X.], [X.], 1159 Rn. 15 = [X.], 1384 - Preisverzeichnis bei Mietwagenangebot; Urteil vom 27. März 2013 - [X.], [X.], 631 Rn. 47 = [X.], 778 - [X.]/Marulablu; Urteil vom 6. November 2014 - [X.], [X.], 504 Rn. 16 = [X.], 565 - Kostenlose Zweitbrille). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Soweit die Revision diese tatrichterliche Würdigung beanstandet, setzt sie lediglich ihre eigene Sicht der Dinge in revisionsrechtlich unzulässiger Weise an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts.

(3) Das Berufungsgericht hat ferner mit Recht angenommen, dass die in der beanstandeten Werbeaussage enthaltenen Angaben auch deshalb nicht mit zugelassenen Angaben inhaltsgleich sind, weil sie nicht erkennen lassen, auf welchen der in der Liste der zugelassenen Angaben aufgeführten Nährstoffe, Substanzen, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorien die behauptete Wirkung der "[X.]" beruht.

In der im Anhang zur Verordnung ([X.]) Nr. 432/2012 enthaltenen Liste der zugelassenen Angaben ist jeweils eine bestimmte Wirkung in Beziehung zu einem bestimmten Nährstoff, einer bestimmten Substanz, einem bestimmten Lebensmittel oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie gesetzt. Eine gesundheitsbezogene Angabe, die nicht erkennen lässt, auf welchen der in der Liste der zugelassenen Angaben im Anhang zur Verordnung ([X.]) Nr. 432/2012 aufgeführten Nährstoffen, Substanzen, Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien die behauptete Wirkung eines Produkts beruht, ist daher mit den zugelassenen Angaben nicht inhaltsgleich und somit unzulässig. Das ergibt sich auch aus dem Zweck der Verordnung, sicherzustellen, dass gesundheitsbezogene Angaben wahrheitsgemäß, klar, verlässlich und für den Verbraucher hilfreich sind (Erwägungsgrund 9 Satz 1 der Verordnung). Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn die verwendete Angabe und die zugelassene Angabe auf den gleichen Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil und einer bestimmten Wirkung auf die Gesundheit hinweisen (vgl. Erwägungsgrund 9 Satz 3 der Verordnung). Die Annahme einer inhaltlichen Übereinstimmung zwischen zugelassener und verwendeter Angabe setzt daher voraus, dass die zugelassene Angabe und die verwendete Angabe hinsichtlich des Nährstoffs oder der anderen Substanz oder des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie, für die die Angabe zugelassen wurde bzw. verwendet wird, übereinstimmen ([X.], [X.], 412 Rn. 53 - [X.]; [X.], [X.], 609, 614; [X.]/[X.] in Zipfel/[X.], Lebensmittelrecht, 162. EL November 2015, Art. 10 Verordnung [[X.]] Nr. 1924/2006 Rn. 45a). Die in der beanstandeten Werbeaussage enthaltenen Angaben genügen diesen Anforderungen nicht.

In der beanstandeten Werbeaussage im Newsletter der [X.]n ist keiner der Nährstoffe genannt, für den nach der im Anhang zur Verordnung ([X.]) Nr. 432/2012 enthaltenen Liste die Angabe zugelassen ist, dass er zur Erhaltung normaler Haut, Haare oder Nägel beiträgt. Die bloße Angabe einer bestimmten Wirkung ohne Benennung des Nährstoffs, der Substanz, des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie, auf der diese Wirkung nach der Liste der zugelassenen Angaben beruht, ist mit der zugelassenen Angabe nicht inhaltsgleich und daher unzulässig.

Auf der Internetseite, auf die in dem per E-Mail versandten Newsletter elektronisch verwiesen wird, ist angegeben, dass die "[X.]" Vitamin [X.], Zink, Vitamin [X.] und [X.], Niacin, Pantothensäure, Vitamin B6, Folsäure, Biotin, Selen, Kieselsäure sowie weitere Pflanzen und Algenstoffe enthalten. Unter den angegebenen Inhaltsstoffen befinden sich zwar solche, denen nach der Liste der zugelassenen Angaben die Wirkung beigemessen werden darf, dass sie zur Erhaltung normaler Haut (Vitamin [X.], Zink, [X.], Niacin und Biotin), Haare (Zink, Biotin und Selen) oder Nägel (Zink und Selen) beitragen. Es befinden sich aber auch andere Stoffe darunter (Vitamin [X.], Pantothensäure, Vitamin B6, Folsäure, Kieselsäure sowie weitere Pflanzen und Algenstoffe), denen diese Wirkung nach der Liste nicht zugeschrieben werden darf. Da auf der Internetseite nicht erkennbar wird, dass die im Newsletter behauptete Wirkung der [X.], für eine tolle Haut, fülliges Haar und feste Fingernägel zu sorgen, auf den Nährstoffen beruht, von denen entsprechend der Liste der zugelassenen Angaben angegeben werden darf, dass sie zur Erhaltung normaler Haut, Haare und Nägel beitragen, sind die verwendeten Angaben und die zugelassenen Angaben nicht inhaltsgleich. Es kann danach offenbleiben, ob den Anforderungen der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 an gesundheitsbezogene Angaben dadurch genügt werden kann, dass ein elektronischer Verweis in einem per E-Mail versandten Newsletter zu einer Internetseite führt, die die erforderlichen Angaben enthält.

f) Entsprechendes gilt für die Werbeaussagen der [X.]n für die von ihr vertriebenen "[X.]".

aa) Das Berufungsgericht hat insoweit auf seine Ausführungen zu den "[X.]" Bezug genommen und ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, welcher der von der [X.]n angegebenen Inhaltsstoffe die beworbenen Wirkungen auf die [X.] habe. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

bb) In der Werbung der [X.]n sind zahlreiche Stoffe aufgeführt, die die Herzmuskelzellen "bei guter Laune" halten sollen, nämlich [X.], Vitamin [X.], Magnesium und Vitamin E sowie verschiedene B-Vitamine, Weißdorn, Apfelschalen und Rooibostee. Die Werbung lässt jedoch nicht erkennen, welcher Wirkstoff diese Wirkung hervorruft. Eine gesundheitsbezogene Angabe ist bei einem nicht nur aus einem Stoff bestehenden Produkt nur zulässig, wenn sie die Substanz benennt, die die behauptete Wirkung hat (vgl. Rn. 35).

g) Ein Vorabentscheidungsersuchen an den [X.] nach Art. 267 Abs. 3 A[X.]V ist nicht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - 287/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257 - [X.].I.L.F.I.T.), weil die sich im Streitfall stellenden Fragen zur Auslegung der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 durch eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten sind.

III. Danach ist die Revision der [X.]n mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Koch                         Schaffert                           Löffler

             Schwonke                        [X.]

Meta

I ZR 81/15

07.04.2016

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 24. Februar 2015, Az: I-4 U 72/14, Urteil

Art 2 Abs 2 Nr 5 EGV 1924/2006, Art 10 Abs 1 EGV 1924/2006, Art 13 Abs 1 EGV 1924/2006, Art 13 Abs 3 EGV 1924/2006, Art 1 Abs 1 Anlage EUV 432/2012, § 3a UWG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.04.2016, Az. I ZR 81/15 (REWIS RS 2016, 13392)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13392


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZR 81/15

Bundesgerichtshof, I ZR 81/15, 07.04.2016.


Az. 4 U 72/14

Oberlandesgericht Hamm, 4 U 72/14, 24.02.2015.

OLG Bamberg, 4 U 72/14, 16.02.2015.


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