Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2018, Az. I ZR 162/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 6062

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:120718B[X.]162.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I
ZR
162/16
Verkündet am:

12. Juli 2018

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

B-Vitamine
Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1, Art. 10 Abs. 3
Dem Gerichtshof der [X.] werden zur Auslegung der Art.
10 Abs.
3, Art.
5 Abs.
1 Buchst.
a und Art.
6 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 des [X.] und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert-
und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel ([X.]. Nr. L 404 vom 30.
Dezember 2006, [X.]) in der zuletzt durch die Verordnung ([X.]) Nr.
1047/2012 der [X.] vom 8. November 2012 ([X.]. Nr. L
310 vom 9. November 2012, S.
36) geänderten Fassung folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.
Sind einem Verweis auf allgemeine, nichtspezifische gesundheitsbezogene Vorteile spezielle gesundheitsbezogene Angaben gemäß einer
der Listen nach Art.
13 oder Art. 14 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 bereits dann "beigefügt" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung, wenn sich der Verweis auf der Vorderseite und die zugelassenen Angaben auf der Rückseite einer Umverpackung befinden und nach der Verkehrsauffassung die Angaben zwar inhaltlich eindeutig auf den Verweis bezogen sind, der Verweis aber kei-nen eindeutigen Hinweis wie etwa einen Sternchenhinweis auf die [X.] enthält?
2.
Müssen auch bei Verweisen auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile im [X.] des Art.
10 Abs.
3 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 Nachweise im [X.] von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung vorliegen?
[X.], Beschluss vom 12. Juli 2018 -
I [X.] -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.]
hat auf die mündliche Verhandlung vom 1.
März
2018
durch die
Richter Prof.
Dr.
[X.],
Prof. Dr. Schaffert,
Dr.
[X.] und die Richterinnen
Dr.
Schwonke
und Dr. Schmaltz

beschlossen:
[X.]
Das Verfahren wird ausgesetzt.
I[X.]
Dem Gerichtshof der [X.] werden zur Auslegung des
Art. 10 Abs.
3 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 des [X.] und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert-
und gesundheitsbezogene Angaben über [X.] ([X.]. Nr. L 404 vom 30.
Dezember 2006, S.
9) in der zuletzt durch die Verordnung ([X.]) Nr.
1047/2012 der [X.] vom 8. November 2012 ([X.]. Nr. L 310 vom 9.
November 2012, [X.]) geänderten Fassung folgende Fragen zur Vor-abentscheidung vorgelegt:
1.
Sind einem Verweis auf allgemeine, [X.] Vorteile spezielle gesundheitsbezogene Angaben gemäß einer der Listen nach Art.
13 oder Art.
14 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 bereits dann "beigefügt"
im Sinne von Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung, wenn sich der Verweis auf der Vorderseite und die zugelassenen An-gaben auf der Rückseite einer Umverpackung befinden und nach der Verkehrsauffassung die Angaben zwar inhaltlich eindeutig auf den Verweis bezogen sind, der Verweis aber keinen eindeutigen Hinweis wie etwa einen Sternchenhin-weis auf die rückseitigen Angaben enthält?
2.
Müssen auch bei Verweisen auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 Nachweise im Sinne von Art.
5 Abs.
1 Buchst.
a und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung
vorliegen?

-
3
-
Gründe:
A. Die Klägerin stellt her und vertreibt in [X.] unter der [X.] "Tebonin"
pflanzliche Arzneimittel mit Ginkgo-Blätter-Extrakt. Diese Arz-neimittel sind zur symptomatischen Behandlung von hirnorganisch bedingten mentalen
Leistungseinbußen zugelassen, wozu insbesondere Gedächtnis-
und Konzentrationsstörungen gehören.
Die Beklagte vertreibt unter der Dachmarke "Doppelherz"
Arznei-
und Nahrungsergänzungsmittel, darunter das Nahrungsergänzungsmittel
"Doppel-herz

aktiv Ginkgo + B-Vitamine + Cholin". Dabei handelt es sich um ein Kom-binationspräparat, das aus insgesamt acht Inhaltsstoffen
besteht, darunter
Cholin, Zink, Ginkgoblätter-Extrakt
und die Vitamine B1
(Thiamin), [X.], B5
(Pan-tothensäure) und B12. Die Beklagte brachte ihr Produkt in der
nachfolgend ab-gebildeten Umverpackung in Verkehr:
1
2

-
4
-

Auf der Vorderseite der Umverpackung befand sich die Angabe
(B-Vitamine und Zink) für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis.
Auf der Rückseite der Umverpackung waren
unter anderem die folgenden Angaben
aufgedruckt:
Für Gedächtnis, Konzentrationsvermögen und die Fähigkeit die Aufgaben des [X.] zu bewältigen, spielen
regelmäßige geistige Herausforderung sowie gesunde Ernährung eine Rolle. Der Stoffwechsel von Gehirn und Nerven
ist daher auf eine gute Nährstoffversorgung angewiesen.
Die Kapseln von Doppelherz enthalten 100 mg Cholin, B-Vitamine und das Spu-renelement Zink. Zusätzlich enthalten sind 100 mg Ginkgoextrakt.
Vitamin B1
und Vitamin B12
tragen zum normalen Energiestoffwechsel und zur normalen Nervenfunktion bei und leisten einen Beitrag zur normalen Funktion der Psyche.
3
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-
Vitamin [X.]
spielt wie Vitamin B1
eine Rolle im normalen Energiestoffwechsel und für die normale Nervenfunktion. Darüber hinaus trägt es dazu bei, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen.
Folsäure spielt auch eine Rolle für die normale Funktion der Psyche. Darüber hin-aus hat Folsäure eine Funktion bei der Zellteilung.
Pantothensäure leistet einen Beitrag zur normalen geistigen Leistungsfähigkeit und trägt wie Folsäure und Vitamin B12
zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei.
Das Spurenelement
Zink leistet einen Beitrag
zur normalen kognitiven Funktion und trägt dazu bei, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen.
Cholin ist Bestandteil von Phospholipiden, den Hauptbestandteilen der Zellmemb-ranen. Cholin wird in Nerven und Gehirn zu dem Neurotransmitter Acetylcholin umgewandelt. Neurotransmitter sind Botenstoffe, die Informationen zwischen den Nervenzellen übertragen.
Der [X.] ist widerstandsfähig und sehr anpassungsfähig. In [X.] ist der Baum ein Symbol für Lebenskraft.
Die Klägerin sieht in der auf der Vorderseite der Umverpackung zu finden-den Angabe
B-Vitamine und Zink
für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis
einen Verstoß gegen die Bestimmungen gemäß Art. 3 Satz 2 Buchst. a, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 und Art. 10
Abs. 1
der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 über nährwert-
und gesundheitsbezogene Angaben über [X.] (nachfolgend: Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006)
sowie gegen die [X.] lebensmittelrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen
Irreführungsver-bote
gemäß § 11 Abs. 1 LFGB, § 5 Abs. 1 UWG.
Die Klägerin hat -
soweit für das Revisionsverfahren und das Vorabent-scheidungsverfahren von Bedeutung

mit dem
Antrag zu [X.] beantragt, der Beklagten unter Androhung von [X.] zu verbieten, im Rahmen ge-schäftlicher Handlungen das Nahrungsergänzungsmittel "Doppelherz

aktiv Ginkgo + B-Vitamine + Cholin"
mit der Angabe zu bewerben oder bewerben zu lassen,
5
6

-
6
-
für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis,
wenn dies wie
in der vorstehend wiedergegebenen Umverpackung geschieht. Die Klägerin hat die Beklagte außerdem auf Auskunftserteilung und [X.]
(Antrag zu III)
in Anspruch genommen sowie beantragt,
ihre Ver-pflichtung zum Schadensersatz festzustellen
(Antrag zu IV).
Das Landgericht
hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg
geblieben ([X.], [X.], 148). Mit ihrer vom Senat zu-gelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre vorgenannten Klageanträge weiter.
B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des
Art. 10 Abs. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006
ab. Vor einer Entscheidung ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art.
267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3
A[X.]V eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] einzuholen.
[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, der
Unterlassungsantrag
zu I
1
a und die darauf bezogenen Folgeanträge seien nicht
begründet. Zur [X.] hat es ausgeführt:
Die Angabe sei nicht im Sinne von Art. 10 Abs. 1 oder 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 verboten. Zwar
handele es sich bei dem Produkt der [X.] um ein Lebensmittel gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006. Ferner
liege eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006
vor.
Die angegriffene Angabe sei jedoch als zulässiger Verweis auf einen
[X.],
nichtspezifischen Vorteil
im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006
anzusehen. Der Verweis sei zulässig, weil ihm -
auf der Rückseite der Umverpackung -
spezielle gesundheitsbezogene Angaben beige-7
8
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10
11

-
7
-
fügt seien, die in einer Liste nach Art.
13 Abs.
3 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006
aufgeführt seien. Die auf der Rückseite der Umverpackung [X.] Angaben zu den [X.] (Thiamin), B5
(Pantothensäure) und B12
sowie
zu dem Bestandteil
Zink stimmten mit Angaben überein, die in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art.
13 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006
aufgenommen worden
seien.
Die angegriffene Angabe sei aber auch dann zulässig, wenn man sie als spezielle gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1
der
[X.] ([X.]) Nr. 1924/2006
einstufen wollte. Sie sei gleichbedeutend mit den in der Liste
nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006
zugelasse-nen Angaben. Somit seien auch die Anforderungen des Art. 10 Abs. 1 der [X.] ([X.]) Nr. 1924/2006
eingehalten.
Die mit der Angabe "B-Vitamine und Zink für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis"
ausgelobten [X.] seien zudem gemäß Art. 5 Abs. 1
Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006
durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise abgesichert. Ein produktbezogener Wirksamkeitsnachweis für die verwendete Stoffkombination
liege zwar nicht vor,
sei
aber
bei der vorliegenden Sachlage unter Berücksichtigung des Zulassungssystems der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006
auch
nicht erforderlich. Die Aufnahme einer gesundheitsbezoge-nen Angabe in die Liste nach Art.
13 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006
setze bereits einen wissenschaftlichen Nachweis voraus. Eines produktbezogenen Wirksamkeitsnachweises bedürfe es nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für Wechselwirkungen zwischen einzelnen Nährstoffen oder sonstigen Bestandteilen des Lebensmittels bestünden, die dazu führten, dass die mit den zugelassenen Angaben ausgelobten Wirkungen bei dem [X.] nicht einträten.
Der Klägerin stehe auch kein Anspruch aus dem lebensmittelrechtlichen [X.] gemäß § 11 LFGB oder dem allgemeinen wettbewerbsrecht-12
13

-
8
-
lichen [X.] gemäß § 5 Abs. 1 UWG zu.
Verwende ein Lebensmit-telunternehmer eine gemäß Art. 13 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006
zuge-lassene und wissenschaftlich abgesicherte Angabe, so könne ein wettbe-werbswidriges Verhalten nicht mit einem Verstoß gegen diese Irreführungsver-bote
begründet werden.
Ausgehend von diesen Grundsätzen sei die beanstan-dete Angabe nicht irreführend, weil die ausgelobten Wirkungen sich ausschließ-lich auf zugelassene Angaben bezögen, die sich in der Liste gemäß Art. 1 An-hang der Verordnung
([X.]) 432/2012 befänden und bei denen grundsätzlich bereits aufgrund der Aufnahme in diese Liste davon auszugehen sei, dass sie hinreichend wissenschaftlich abgesichert seien.
I[X.]
Die in Rede stehenden
Klageanträge
können
aus §
8 Abs. 1, § 9 Satz
1, § 3 Abs. 1
UWG in Verbindung
mit den [X.] ge-mäß §
3a UWG,
§ 4 Nr. 11 UWG aF
in Verbindung mit den Anforderungen ge-mäß Art. 10 Abs. 3 der Verordnung
([X.]) Nr. 1924/2006 begründet sein. Dabei stellt sich zum einen die Frage, welche Bedeutung dem Merkmal des "[X.]"
im Sinne von Art.
10 Abs.
3 der Verordnung zukommt (dazu unten [X.]). Zum anderen ist klärungsbedürftig, ob die im [X.] der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 enthaltenen Anforderungen nach Art.
5 Abs.
1 Buchst.
a und Art.
6 Abs. 1 der Verordnung auch für Verweise im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung gelten (dazu unten [X.]).
1. Für die Begründetheit der Klageanträge
kommt es zum einen darauf an, wie das Merkmal des "Beifügens"
im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 auszulegen ist.
Zur Klärung dient die Vorlagefrage 1.
a) Die allgemeinen Voraussetzungen wettbewerbsrechtlicher
Ansprüche
liegen vor.
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die [X.] Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sind. Bei Art. 10 der [X.] ([X.]) Nr.
1924/2006 handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung 14
15
16

-
9
-
im Sinne von §
3a UWG und §
4 Nr.
11 UWG aF,
deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern im [X.] des §
3a UWG und §
3 Abs.
1 UWG aF spürbar zu beeinträchtigen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 7. April 2016 -
I [X.], [X.], 1200 Rn. 12 = [X.], 1359 -
Repair-Kapseln, mwN). Das Berufungsgericht ist ferner rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es
sich bei dem Produkt der Beklagten um ein Lebensmittel im Sinne von Art.
2 Abs.
1 Buchst.
a der [X.] ([X.]) Nr. 1924/2006 handelt und die in Rede stehende Auslobung
"für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis"
die Voraussetzungen einer ge-sundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5
der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 erfüllt.
b) Das Berufungsgericht ist außerdem in [X.] Würdigung da-von ausgegangen, dass es sich bei der in Rede stehenden Angabe um einen Verweis auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 handelt und deshalb im Streitfall die in die-ser Bestimmung geregelten Anforderungen an eine zulässige gesundheitsbe-zogene Angabe maßgeblich sind.
[X.]) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass es sich bei der in Rede stehenden Angabe um einen Verweis auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 handele.
Es hat angenommen, für die Abgrenzung zwischen spezifischen und nichtspezifischen Angaben sei grundsätzlich maßgebend, ob die Aussage auf bestimmte, die Gesundheit oder das gesundheitliche Wohlbefinden unterstüt-zende oder steigernde Funktionen des Körpers Bezug nehme.
Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der [X.] ([X.]) Nr. 1924/2006
lägen demnach vor, wenn die Wirkung für die [X.] nicht durch Benennung einer konkreten Körperfunktion
angegeben 17
18
19

-
10
-
werde. Spezifische
gesundheitsbezogene Angaben setzten außerdem
voraus, dass im Hinblick auf die konkrete Wirkung für eine bestimmte Körperfunktion ein bestimmter Nährstoff, eine bestimmte andere Substanz oder eine bestimmte Stoffkombination oder das Lebensmittel als Ganzes bezeichnet werde. Damit seien ausgelobte Wirkungen auch dann allgemein und unspezifisch, wenn sie sich nicht einer bestimmten Substanz oder dem Lebensmittel als Ganzes zu-ordnen ließen.
Nach diesen Maßstäben sei die angegriffene Angabe unspezifisch. Sie nehme zwar auf bestimmte, die Gesundheit unterstützende Körperfunktionen Bezug, indem sie positive gesundheitsbezogene Wirkungen auf die konkreten Funktionen Hirnleistung, Nerven, Konzentration und Gedächtnis benenne. Sie weise diese Wirkungen jedoch nicht bestimmten Nährstoffen oder sonstigen Bestandteilen des Nahrungsergänzungsmittels oder diesem als Ganzes zu, sondern in unbestimmter Weise "B-Vitaminen und Zink". Bei "B-Vitaminen"
handele es sich nicht um einen konkreten Nährstoff. Unter der Bezeichnung würden vielmehr insgesamt acht verschiedene Nährstoffe mit unterschiedlichen Wirkungen zusammengefasst. Aus der beanstandeten Angabe werde nicht deutlich, welche davon im Produkt der Beklagten tatsächlich enthalten seien und die ausgelobten Wirkungen besäßen. Der Durchschnittsverbraucher gehe auch nicht davon aus, dass in dem Produkt sämtliche B-Vitamine enthalten [X.] und die ausgelobten Wirkungen aufwiesen. Stattdessen
sei die Angabe für ihn erkennbar unvollständig, so dass es
einer ergänzenden Information zu den im Produkt vorhandenen B-Vitaminen und ihren jeweiligen Wirkungen bedürfe. Bezogen auf "Zink"
liege aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs ebenfalls eine nichtspezifische Angabe vor. Es handele sich dabei zwar um einen be-stimmten Nährstoff, so dass grundsätzlich in Betracht kommen könne, ihm sämtliche aufgezählte Wirkungen zuzuweisen und insoweit eine spezifische Angabe nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006
zu bejahen. Der Durchschnittsverbraucher verstehe die angegriffene Angabe aber nicht so, 20

-
11
-
dass sämtliche in dem Produkt der Beklagten enthaltenen B-Vitamine und Zink jeweils alle ausgelobten Effekte aufwiesen. Er gehe vielmehr davon aus, dass diese Stoffe nur insgesamt die beworbenen positiven Wirkungen auf die [X.] hätten. Es handele sich bei der Angabe aus Verbrauchersicht um eine Zusammenfassung von einigen Bestandteilen des Lebensmittels und ihren [X.], die nicht erkennen lasse, welcher
konkrete
Nährstoff jeweils welchen Vorteil für die Gesundheit besitze. Deswegen weise der
Verbraucher
auch dem Bestandteil "Zink"
nicht sämtliche ausgelobten Effekte zu, so dass sich die [X.] auch auf ihn erstrecke und es sich auch insoweit -
und damit ins-gesamt -
um eine nichtspezifische Angabe handele.
bb) Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
(1) Nach der
ständigen
Rechtsprechung des [X.] stellen Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder [X.]s für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006
zwar ebenfalls gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr.
5 dieser Verordnung dar. Solche Angaben können jedoch aufgrund ihrer allge-meinen, nichtspezifischen Formulierung -
im Unterschied zu den (speziellen) gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung -
nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein. Für die Abgrenzung [X.] speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es danach darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszu-sammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art.
5 Abs.
1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 der Verordnung) in einem Zulassungsverfahren nach Art.
13 Abs. 3 der Verordnung (für
Angaben nach Art. 13 Abs. 1 der [X.]) oder nach Art. 15 bis Art. 17 der Verordnung (für Angaben nach Art. 14 21
22

-
12
-
Abs. 1 der Verordnung) überprüft werden kann ([X.], Urteil vom 7. April 2016

I [X.], [X.], 1200 Rn. 24 = [X.], 1359 -
Repair-Kapseln, mwN).
(2) Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Es hat -
entgegen der Ansicht der Revision -
für die Annahme einer spezifischen Angabe
nicht insoweit zu strenge Anforderungen gestellt, als es immer die Angabe eines speziellen Inhaltsstoffs gefordert hat, dem eine konkrete Wirkung auf eine bestimmte Körperfunktion zugeschrieben wird. Es hat lediglich -
auf der Grundlage seiner [X.] tatrichterlichen Fest-stellungen zum Verkehrsverständnis der angegriffenen Angabe -
angenommen, dass eine Angabe unspezifisch ist, die bestimmte Wirkungen weder auf das Lebensmittel als Ganzes noch auf einen bestimmten Stoff zurückführt. Dies steht mit der Rechtsprechung des [X.] im Einklang. Eine [X.] zu einzelnen Bestandteilen eines aus mehreren Inhaltsstoffen bestehenden Kombinationsprodukts (und nicht zum Produkt als Ganzes), wie sie im Streitfall in Rede steht,
kann nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein, weil nicht klar ist, welche konkrete Wirkung
welchen
konkreten Bestandteils im Rahmen eines solchen Verfahrens wissenschaftlich zu überprüfen ist.
cc) Auf die vom Berufungsgericht hilfsweise gemachten Ausführungen zu einer von ihm ebenfalls angenommenen Zulässigkeit der beanstandeten [X.] nach den gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006
beste-henden Voraussetzungen
und die sich insoweit stellenden Rechtsfragen kommt es im Streitfall daher nicht an.
c) Vorliegend
ist weiter davon auszugehen, dass die auf der Rückseite der Verpackung aufgedruckten Angaben zu Vitamin B1
(Thiamin), B5
(Pantothen-säure), B12
und Zink spezielle gesundheitsbezogene Angaben darstellen, die in einer Liste gemäß Art. 13 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 aufgeführt sind. 23
24
25

-
13
-
Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen [X.] tat-richterlichen Feststellungen ist im Streitfall schließlich
davon auszugehen, dass der Verbraucher, der die Packung umdreht, aufgrund der Gestaltung der dorti-gen Angaben von einem eindeutigen
inhaltlichen Bezug zu den beanstandeten Angaben auf der Vorderseite der Verpackung ausgeht.
d) Damit kommt es
im Revisionsverfahren
darauf an, ob
spezielle gesund-heitsbezogene Angaben, die sich auf der Rückseite einer Verpackung befinden, einem auf der Vorderseite der
Verpackung befindlichen Verweis auf allgemeine nichtspezifische Vorteile
im Sinne von Art.
10 Abs.
3 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006
"beigefügt"
sind, wenn
zwar ein eindeutiger
inhaltlicher Bezug zwischen dem Verweis und den Angaben besteht, der Verbraucher aber nicht durch einen dem Verweis räumlich zugeordneten Hinweis wie etwa einem Sternchenvermerk eindeutig auf die auf der Rückseite befindlichen speziellen gesundheitsbezogenen Angaben hingeleitet wird. Diese Frage ist ungeklärt.
[X.]) Überwiegend wird vertreten, dass ein "Beifügen"
im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 eine räumlich unmittelbare Verbin-dung zwischen dem Verweis auf allgemeine Vorteile und der speziellen ge-sundheitsbezogenen Angabe voraussetzt.
(1) Nach einer Ansicht ([X.]/[X.] in Zipfel/[X.], Lebensmittelrecht, 168. Lief.
August 2017, Art. 10 VO ([X.]) Nr. 1924/2006
Rn. 41/41a) besagt
das Wort "beifügen"
nach seiner sprachlichen Bedeutung, dass die
spezielle
ge-sundheitsbezogene Angabe mit dem Verweis auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile räumlich zu verbinden ist, also unmittelbar
bei dem Verweis
oder zu-mindest in dessen
Nähe erscheinen müsse. Dabei könne nach dem [X.] allerdings auch ein Sternchenverweis ausreichend sein. Dies entspricht der vom
Bundesgerichtshof vorgenommenen Auslegung des Art.
9 Abs.
1 Satz
2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006, nach der eine Angabe im Sinne 26
27
28

-
14
-
dieser Bestimmung
mindestens erfordert, dass -
sofern die Information nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der nährstoffbezogenen Angabe erfolgt -
ein im räumlichen Zusammenhang mit der Angabe angebrachter Hin-weis gegeben wird, wo die gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz
2 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 erforderliche Zusatzinformation zu finden ist
([X.], Urteil vom 18.
Mai 2017 -
I
ZR
100/16, [X.], 1278 Rn.
34 = [X.], 1471

Märchensuppe).
Nach dieser Auffassung läge
im Streitfall kein "Beifügen"
im Sinne von Art.
10 Abs. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 vor. Die speziellen gesund-heitsbezogenen Angaben sind dem allgemeinen Verweis weder unmittelbar noch räumlich naheliegend zugeordnet noch wird der Verbraucher durch einen dem Verweis zugeordneten Sternchenhinweis eindeutig auf die speziellen An-gaben auf der Rückseite der Verpackung hingeleitet.
(2) Nach einer anderen Ansicht (Meisterernst in Meisterernst/Haber, [X.], 26. Lfg.
12/15, Art. 10 Rn.
23) ist zu verlangen, dass die Verbraucher die zugelassene spezifische Angabe "ohne Weiteres"
wahrnehmen
können, beispielsweise
durch Beifügen der spezifi-schen Angabe in unmittelbarer räumlicher
Nähe zur unspezifischen Angabe. Auch danach wäre eine Wahrnehmbarkeit der speziellen Angabe erst nach dem Umdrehen der Verpackung und weiterem Suchen
nach inhaltlich
auf den Verweis bezogenen Angaben nicht ausreichend.
(3) Für das Erfordernis einer räumlich unmittelbaren Zuordnung der zuge-lassenen speziellen Angabe zum Verweis auf allgemeine Vorteile sprechen fer-ner
die auf ein "Begleiten"
abstellende [X.] ("accompanied") und französi-sche ("accompagnée") Sprachfassung sowie
der Durchführungsbeschluss der [X.] der [X.] vom 24. Januar 2014 (vgl. Nr. 3 des [X.] zum Durchführungsbeschluss der [X.] zur Annahme von Leitli-29
30
31

-
15
-
nien zur Umsetzung der in Art. 10 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 darge-legten speziellen Bedingungen für gesundheitsbezogene Angaben, [X.].
Nr.
L
22,
S.
28). Danach sollte die dem Verweis auf allgemeine, nicht spezifi-sche Vorteile für die Gesundheit beigefügte zugelassene spezielle gesund-heitsbezogene Angabe "neben oder unter diesem Verweis angebracht werden". Für das Anlegen eines strengen [X.] spricht außerdem, dass die Bestimmungen der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006
nach den [X.], 9
und 36 dem Zweck dienen, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten
(vgl. auch [X.], Urteil vom 26. Februar 2014
-
I [X.], [X.], 500 Rn. 29 = [X.], 562 -
Praebiotik; Urteil vom 10. Dezem-ber 2015
I
ZR
222/13, [X.], 412 Rn.
52 = [X.], 471 -
Lernstark).
bb)
Nach der vom Berufungsgericht und anderen ([X.],
[X.] 2013, 1, 6) vertretenen Ansicht ist dagegen eine räumlich unmittelbare oder nahe Zuordnung nicht erforderlich, so dass auch auf der Rückseite ange-brachte spezielle
Angaben einem
auf der Vorderseite der Packung befindlichen allgemeinen Verweis im
Sinne von Art.
10 Abs.
3 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 beigefügt sein können.
Für diese Auffassung könnte sprechen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.]
und des [X.]
davon auszugehen ist, dass der Durchschnittsverbraucher, der seine Kaufentschei-dung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses richtet, regelmäßig [X.] das Zutatenverzeichnis liest ([X.], Urteil vom 4. Juni 2015 -
C-195/14, [X.], 701 Rn. 37 = [X.], 847 -
Verbraucherzentrale Bundesver-band/Teekanne; [X.], Urteil vom
2.
Dezember 2015
-
I [X.], [X.], 738 Rn. 12 bis 17 -
Himbeer-Vanille-Abenteuer II, mwN). Da
sich [X.] nicht selten auf der Rückseite von Verpackungen befinden, ist es nicht fernliegend, dass solche
Verbraucher auch die
auf den Verweis inhaltlich 32
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bezogenen speziellen
Angaben auf der Rückseite der Verpackung vollständig zur Kenntnis nehmen.
Allerdings könnte einer solchen Sichtweise entgegenstehen, dass die Be-stimmung des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung ([X.])
Nr. 1924/2006 -
anders als die Vorschriften zum
[X.], zu denen
die
vorgenannte
Rechtspre-chung
des Gerichtshofs der [X.] und des [X.] ergangen ist

mit dem Tatbestandsmerkmal des "Beifügens"
einen nach dem Wortsinn räumlichen Zusammenhang verlangt
und daher
die maßgebliche [X.] Vorschrift
selbst eine strengere Auslegung nahelegt.
2. Für die Begründetheit der Klageanträge kommt es außerdem darauf an, ob die im [X.]
der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006
enthaltene
Anforderung
eines allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweises
gemäß
Art.
5 Abs.
1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung für
Verweise auf
allgemeine, nichtspezifische Vorteile im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Anwen-dung findet
(Vorlagefrage
2, vgl. dazu [X.], Beschluss vom 12. März 2015

I

[X.], [X.], 611 Vorlagefrage 2 und Rn. 32 bis 34
= [X.], 721 -
RESCUE-Produkte I; Urteil vom 21. September 2017 -
I [X.], [X.], 206 Rn. 19 = [X.], 193 -
RESCUE-Produkte II).
a) Die Klägerin hat geltend gemacht, dass die Angabe
(B-Vitamine und Zink) für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis
gegen die allgemeinen Vorschriften der Art. 5 Abs.
1 und Art. 6 Abs. 1 der [X.] ([X.]) Nr. 1924/2006 verstoße.
Ob dies zutrifft, hängt von der klärungs-bedürftigen Frage ab, ob die in diesen Bestimmungen geregelte
Anforderung eines allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweises auf Verweise auf 34
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17
-
allgemeine, nichtspezifische Vorteile im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der [X.] Anwendung finden.
b) Die Bestimmung des
Art. 10 Abs. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 enthält -
anders als Art. 10 Abs. 1 der Verordnung
-
keinen Verweis auf die [X.] Anforderungen in [X.] der Verordnung. Nach [X.] handelt es sich bei der in Art.
10 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 enthaltenen Verweisung auf die allgemeinen Anforderungen die-ser Verordnung lediglich um eine an sich entbehrliche redaktionelle Klarstellung (vgl. [X.] in Zipfel/[X.] [X.]O Art.
10 Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 Rn.
1). Die in [X.] der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 aufgestellten allge-meinen Anforderungen gelten nicht nur für Angaben im Sinne von Art.
10 Abs.
1 der Verordnung,
sondern grundsätzlich
auch für Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (vgl. Nr. 3 des Anhangs zum Durchführungsbe-schluss der [X.] zur Annahme von Leitlinien zur Umsetzung der in [X.] 10 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 dargelegten speziellen Bedingungen für gesundheitsbezogene Angaben).
37

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18
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c) Es ist jedoch zu beachten, dass Verweise auf allgemeine, nichtspezifi-sche Vorteile im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung ungeachtet dessen, dass es sich bei ihnen um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs.
2 Nr.
5
der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 handelt, keiner Zulassung gemäß dieser Verordnung bedürfen, weil für sie im Hinblick auf ihre Unbe-stimmtheit keine allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweise
erbracht werden können. Nach Ansicht des Senats können für solche Verweise daher auch insoweit, als für sie grundsätzlich die allgemeinen Anforderungen in [X.] der Verordnung gelten, nicht gemäß Art.
5 Abs.
1 Buchst.
a und Art.
6 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 entsprechende Nachweise verlangt werden.
[X.]
Schaffert
[X.]

Schwonke
Schmaltz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.08.2014 -
14c O 138/13 -

[X.], Entscheidung vom 30.06.2016 -
I-15 [X.] -

38

Meta

I ZR 162/16

12.07.2018

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2018, Az. I ZR 162/16 (REWIS RS 2018, 6062)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6062

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I ZR 162/16

I ZR 81/15

I ZR 178/12

I ZR 45/13

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