Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2016, Az. I ZR 81/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13398

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:070416UIZR81.15.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
I
[X.]/15
Verkündet am:

7.
April 2016

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]
Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 10 Abs. 1, Art. 13 Abs.
1 und 3; [X.] ([X.]) Nr. 432/2012 Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang
a)
Eine gesundheitsbezogene Angabe ist als (spezielle) gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 anzusehen, wenn damit ein einem wissenschaftlichen Nachweis zugänglicher Wirkungszusammenhang zwischen ei-nem Nährstoff, einer Substanz, einem Lebensmittel oder einer Lebensmittelkategorie ei-nerseits und einer konkreten Körperfunktion andererseits hergestellt wird. Es ist unerheb-lich, wenn die Angabe dazu kein medizinisches, sondern ein umgangssprachliches Voka-bular verwendet.
b)
Eine gesundheitsbezogene Angabe, die von den angesprochenen Verkehrskreisen dahin verstanden wird,
ein bestimmtes Produkt könne Schäden an Haut, H[X.]ren oder [X.] beseitigen, ist mit den nach der Verordnung ([X.]) Nr.
432/2012 zugelassenen [X.]n Angaben, ein bestimmter Nährstoff trage zur Erhaltung normaler Haut, H[X.]re oder Nägel bei, nicht inhaltsgleich und daher unzulässig.
c)
Eine gesundheitsbezogene Angabe, die nicht erkennen lässt, auf welchen der in der Liste der zugelassenen Angaben im Anhang zur Verordnung ([X.]) Nr.
432/2012 aufgeführten Nährstoffen, Substanzen, Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien die behauptete Wir-kung eines Produkts beruht, ist mit den zugelassenen Angaben nicht inhaltsgleich und [X.] unzulässig.
[X.], Urteil vom 7. April 2016 -
I [X.]/15 -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 2016 durch [X.] Dr. Koch, Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Löffler,
die Richterin Dr.
Schwonke
und [X.] Fe[X.]ersen

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 24. Februar 2015 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger, der [X.], ist ein eingetragener Ver-ein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen In-teressen seiner Mitglieder gehört. Die [X.] vertreibt [X.].

Am 15.
September 2013 versandte die [X.] an interessierte Kunden per E-Mail einen Newsletter, in dem es zu von ihr angebotenen "[X.]
Premium"
wie folgt
heißt:

Mit der verbesserten Rezeptur und neuen wertvollen Inhaltsstoffen sorgen un-sere neuen [X.] für eine tolle Haut, fülliges H[X.]r und [X.] -
jetzt noch
effektiver -
[]

1
2
-
3
-
In dem Newsletter befand sich ein elektronischer Verweis auf eine Seite des Internetauftritts der [X.], auf der weitere Informationen zu dem [X.] abrufbar waren. Dort war angegeben, dass die "[X.]"
Vitamin [X.], Zink, Vitamin [X.] und [X.], Niacin, Pantothensäure, Vitamin B6, [X.], Biotin, Selen, Kieselsäure sowie weitere Pflanzen und Algenstoffe ent-halten.

Am 13.
Januar 2014 warb die [X.] in ihrem Internetauftritt für das Produkt "[X.]"
mit folgendem Text:

Ihr Herz schlägt permanent. Ein Leben lang -
ohne Pause. 65 bis 70 mal in der Minute. Etwa 100.000 mal am Tag. Für uns ist das völlig normal und selbstver-ständlich -
deshalb bekommen wir von dieser Schwerstarbeit auch wenig mit. Dennoch braucht dieses aktive Organ natürlich auch bestimmte Vitalstoffe, die die Herzmuskelzellen "bei guter Laune"
halten können. Wichtige davon sind in "[X.]"
enthalten.

Zwei Kapseln enthalten u. a.:
[X.] (22,5 mg), Vitamin [X.] (80
mg), Magnesium (80
mg) und Vitamin E (13 mg). Abgerundet wird die [X.]-Rezeptur mit verschiedenen B-Vitaminen, Weißdorn, Apfelschalen und Rooibostee.

Nach Ansicht des Klägers
handelt es sich bei den Werbeaussagen für die beiden Produkte der [X.] um spezielle
gesundheitsbezogene [X.]n im Sinne von Art. 10 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 über nährwert-
und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, die nicht in die Liste der zugelassenen Angaben nach Art. 13 und 14 dieser Verordnung aufgenommen und daher unzulässig sind. Der Kläger hat die [X.] auf Un-terlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Das [X.] hat die [X.] unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, die Werbung
für die "[X.]
Premium"
zu unterlassen
und dem Kläger zu ersetzen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der [X.] zu-3
4
5
6
-
4
-
rückgewiesen und diese
auf die Anschlussberufung des
Klägers
auch
wegen der Werbung für die "[X.]"
zur Unterlassung verurteilt und dem Kläger weitere Abmahnkosten in Höhe von 166,60

nebst Zinsen zugespro-chen ([X.], [X.] 2015, 1252).

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-sung der Kläger beantragt, verfolgt die [X.] ihren Antrag auf Abweisung der Klage
weiter.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden die gel-tend gemachten Ansprüche auf Unterlassung
und Kostenerstattung
zu, weil die Werbung der [X.] gegen Art. 10 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 verstoße. Dazu hat es ausgeführt:

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei hinsichtlich beider be-anstandeter Werbeaussagen aus §§
8, 3, 4 Nr.
11 UWG in der Fassung, in der dieses Gesetz bis zum 9.
Dezember 2015 gegolten hat,
im Weiteren: UWG aF,
in Verbindung mit Art.
10 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 begründet. Bei den Angaben zu den "[X.]
Premium"
handele es sich um spezi-elle
gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art.
10 Abs.
1 der [X.] ([X.]) Nr.
1924/2006. Die [X.] werbe mit Angaben, die weder wort-
noch inhaltsgleich mit den nach Art. 13 und 14 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 zugelassenen
Angaben
seien. Selbst wenn es sich bei den vom Kläger beanstandeten Werbeaussagen um bloße Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene
Wohlbefinden im Sinne des 7
8
9
-
5
-
Art.
10 Abs.
3 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 handeln sollte, seien die [X.] unzulässig, weil ihnen keine der in der Liste nach Art. 13 oder Art. 14 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 enthaltene spezielle
gesundheitsbezogene Angabe beigefügt sei. Entsprechendes gelte für die Bewerbung des Produkts "[X.]". Der Anspruch auf Ersatz der Kosten für die beiden [X.] sei deshalb ebenfalls begründet.

I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Die vom Kläger erhobenen Ansprüche auf Unterlassung der [X.] Werbeaussagen sind nach
§§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG aF, §§ 8, 3a UWG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 be-gründet (dazu sogleich). Demnach waren die Abmahnungen berechtigt und hat das Berufungsgericht dem Kläger auch zu Recht die geltend gemachten [X.] (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG) nebst Zinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) zugesprochen.

1. Da der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist seine Klage nur begründet, wenn das be-anstandete Verhalten der [X.] sowohl zum [X.]punkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum [X.]punkt der Entscheidung in der [X.] rechtswidrig ist ([X.] Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 7. Mai 2015
-
I [X.], [X.], 1240 Rn. 31 = [X.], 1464
-
Der Zauber des Nordens, mwN). In der [X.] zwischen der Veröffentlichung der beanstandeten Werbung am 15. September 2013 und 13. Januar 2014 und der Verkündung des vorliegenden Revisionsurteils am 7. April 2016 ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch das [X.] zur Änderung des [X.] ([X.] I 2015, S. 2158) mit Wirkung vom 10.
Dezember 2015 novelliert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus jedoch nicht. Der seit dem 10
11
-
6
-
10. Dezember 2015 geltende § 3a UWG entspricht der bis dahin in § 4 Nr. 11 UWG aF enthaltenen Regelung des wettbewerbsrechtlichen [X.]. Das zuvor in § 3 Abs. 1 UWG aF bestimmte Spürbarkeitserfordernis ist nunmehr im Tatbestand des § 3a UWG unmittelbar enthalten. Damit führt diese Vorschrift die zuvor an unterschiedlichen Stellen im Gesetz geregelten Voraus-setzungen des [X.] an einer Stelle zusammen. Dies dient allein der einfacheren Rechtsanwendung
und verdeutlicht durch den Wegfall der Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 UWG zudem, dass es sich bei § 3a UWG um eine eigenständige Regelung außerhalb des Anwendungsbereichs der [X.] 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken handelt (vgl. [X.], Urteil vom
4. Januar 2016 -
I [X.], [X.], 516 Rn. 11 = [X.], 581
-
Wir [X.], mwN).

2. Bei Art. 10 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 handelt es sich um ei-ne Marktverhaltensregelung im Sinne von §
4 Nr. 11 UWG aF,
§ 3a UWG, de-ren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG aF, §
3a UWG
spürbar zu be-einträchtigen ([X.] Rspr.;
zu §
3 Abs.
1 UWG aF
vgl. nur [X.], Urteil vom [X.] -
I [X.], [X.], 498
Rn. 15 = [X.], 569 -
[X.]ombio-tik, mwN; Urteil vom 10.
Dezember 2015 -
I
ZR 222/13, [X.], 142 Rn.
14 = [X.], 471 -
Lernstark).

3. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die vom Klä-ger beanstandeten Werbeaussagen der [X.] nach Art.
10 Abs.
1 der [X.] ([X.]) Nr. 1924/2006 verbotene Angaben darstellen.

a) Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 sind gesund-heitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforde-rungen in [X.] (Art. 3 bis 7) und den speziellen Anforderungen in [X.] 12
13
14
-
7
-
(Art. 10 bis 19) der Verordnung entsprechen, gemäß dieser Verordnung [X.] und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind. Diesen Anforderungen entsprechen die Wer-beaussagen der [X.] nicht.

b) Die Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006

und damit auch ihr Art.
10 Abs.
1

gilt nach ihrem Art.
1 Abs.
2 Satz
1 für gesundheitsbezogene Angaben, die in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen. Die hier in Rede stehenden [X.]n sind in kommerziellen Mitteilungen bei der Werbung für Lebensmittel ge-macht worden, die als
solche an den Endverbraucher abgegeben werden [X.]. Bei den im Newsletter und im Internetauftritt der [X.] mit den bean-standeten Angaben beworbenen Kapseln handelt es sich um Lebensmittel im Sinne von Art.
1 Abs.
2 Satz
1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006.

[X.]) Für Lebensmittel gilt nach Art.
2 Abs.
1 Buch[X.] a der Verordnung die Begriffsbestimmung in Art.
2 der Verordnung ([X.]) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der [X.]. Nach Art.
2 Satz
1 der [X.] ([X.]) Nr. 178/2002 sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverar-beitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.

[X.]) Die Kapseln der [X.] sind dazu bestimmt, von Menschen auf-genommen zu werden. Sie sind daher Lebensmittel im Sinne der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006.
Es kommt nicht darauf an, ob es sich um Nahrungsergän-15
16
17
-
8
-
zungsmittel handelt, die nach Art.
2
Buch[X.]
a
der Richtlinie Nr. 2002/46/[X.] zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedst[X.]ten über [X.] spezielle Lebensmittel sind.

c)
Die im Streit befindlichen Werbeaussagen der [X.] stellen [X.] Angaben im Sinne der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 dar.

[X.]) Nach Art.
2 Abs.
2 Nr.
5 der Verordnung ist eine [X.] Angabe im Sinne dieser Verordnung jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff "Zusammenhang"
ist dabei weit zu verstehen. Der Begriff "[X.] Angabe"
erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert ([X.], Urteil vom 6.
September 2012 -
[X.]-544/10, [X.], 1161 Rn. 34 f. = [X.], 1368 -
Deutsches Weintor; Urteil vom 18.
Juli 2013 -
[X.]-299/13, [X.], 1061 Rn. 22 = [X.], 1311 -
Green-Swan Pharmaceuticals; [X.], Urteil vom 17.
Januar 2013 -
I [X.], [X.], 958 Rn. 10 = [X.], 1179 -
Vitalpilze; [X.], [X.], 498 Rn. 33 -
[X.]ombiotik; [X.], Urteil vom 12.
Februar 2015 -
I
ZR 36/11, [X.], 403 Rn. 33 = [X.], 444
-
Monsterbacke II; [X.], [X.], 142 Rn. 21 -
Lernstark).
Die Frage, ob eine Aussage auf das gesundheitliche Wohlbefinden abzielt, ist anhand der in Art.
13 Abs.
1 und Art.
14 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 aufgeführ-ten Fallgruppen zu beurteilen (vgl. [X.], [X.], 958 Rn. 13 -
Vitalpilze; [X.],
Urteil vom 24.
Juli 2014 -
I
ZR 221/12, [X.], 1013 Rn. 23 = [X.], 1184 -
Original
Bach-Blüten; [X.], [X.], 142
Rn. 22 -
Lernstark).

18
19
-
9
-

[X.]) Die beiden in Rede stehenden Werbeaussagen enthalten gesund-heitsbezogene Angaben.

(1) Zutreffend
hat das Berufungsgericht angenommen, für die [X.] zu den "[X.]"
ergebe
sich dies bereits daraus, dass [X.] zur Bedeutung von Substanzen für den Zustand von Haut, H[X.]ren und Fingernägeln in die Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben gemäß Art. 13 der Verordnung aufgenommen sind, die sich im Anhang der Verordnung ([X.]) Nr. 432/2012 befindet. Diese Beurteilung lässt keinen Rechts-fehler erkennen. In der Liste im Anhang der genannten Verordnung wird die Angabe, dass bestimmte Nährstoffe zur Erhaltung normaler H[X.]re, normaler Haut und normaler Nägel beitragen, als gesundheitsbezogene Angabe aufge-führt.

(2) Für die Werbeaussage zu den "[X.]"
gilt entsprechen-des. Mit dieser Werbeaussage wird behauptet, bestimmte -
näher bezeichnete -
Vitalstoffe könnten Herzmuskelzellen "bei guter Laune"
halten. Damit wird ein Zusammenhang zwischen dem beworbenen Produkt und der Herzfunktion her-gestellt. In der Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben gemäß Art.
13 der Verordnung im Anhang der Verordnung ([X.]) Nr. 432/2012
ist die Angabe, dass bestimmte Nährstoffe zu einer normalen Herzfunktion beitragen, als gesundheitsbezogene Angabe aufgeführt.

d)
Die vom Kläger beanstandeten Werbeaussagen stellen spezielle
[X.] Angaben im Sinne von Art.
10 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 dar.
Entgegen der Ansicht der Revision können diese Aussagen nicht als nichtspezifische gesundheitsbezogene Angaben angesehen werden, deren Zulässigkeit nach Art.
10 Abs.
3
der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 zu beurteilen wäre.
20
21
22
23
-
10
-

[X.]) Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheits-bezogene
Wohlbefinden im Sinne von Art.
10
Abs.
3 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 stellen zwar ebenfalls gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Nr. 5 dieser Verordnung dar. Auch mit ihnen wird durch Be-zugnahme auf eine der in Art.
13 Abs.
1 und Art.
14 Abs.
1 dieser Verordnung genannten Funktionen erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck ge-bracht, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit an-dererseits besteht ([X.], [X.], 403 Rn. 36 -
Monsterbacke II; Beschluss vom 12.
März 2015 -
I
ZR 29/13, [X.], 611 Rn. 29 = [X.], 721
-
RES[X.]UE-Produkte, jeweils mwN). Solche Angaben können jedoch aufgrund ihrer allgemeinen, nichtspezifischen Formulierung -
im Unterschied zu den (speziellen) gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung -
nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein ([X.], [X.], 958 Rn. 13 -
Vitalpilze; [X.], 403 Rn. 36 -
Monsterbacke II; [X.], 611 Rn.
29 -
RES[X.]UE-Produkte).
Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es danach darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammen-hang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus herge-stellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 6 Abs. 1 der [X.]) in einem Zulassungsverfahren nach Art.
13 Abs.
3 der Verordnung (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung)
oder nach Art. 15 bis 17 dieser Verordnung (für Angaben nach Art.
14 Abs.
1 der Verordnung)
überprüft [X.] kann (vgl. [X.], [X.], 412 Rn. 26 -
Lernstark).

24
-
11
-

[X.]) Das Berufungsgericht hat angenommen, die vom Kläger beanstande-ten Angaben stellen einen solchen Zusammenhang zwischen einem Nährstoff, einer Substanz, einem Lebensmittel oder einer Lebensmittelkategorie und einer konkreten Körperfunktion her. Diese Angaben seien daher
auch wenn dieser Zusammenhang nur in allgemein gehaltenen Begriffen umschrieben werde, als spezielle
gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs.
1 der [X.] ([X.]) Nr. 1924/2006 anzusehen. Gegen diese
Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.

In den
Werbeaussagen
der [X.] werden bestimmte
Körperfunktio-nen -
Haut, H[X.]re, Nägel einerseits sowie die Herzfunktion andererseits -
ge-nannt. Diese Körperfunktionen sollen durch die von der [X.] beworbenen Kapseln positiv beeinflusst werden. Darin liegt kein Verweis auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile für die
Gesundheit im Allgemeinen oder das gesund-heitsbezogene Wohlbefinden. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die [X.] die Auswirkungen ihrer Produkte auf die entsprechende Kör-perfunktion
in den beanstandeten Werbeaussagen in der Weise beschrieben hat, diese
sorgten für "tolle"
Haut, "fülliges"
H[X.]r, "feste"
Fingernägel
und hiel-ten die Herzmuskelzellen in "guter Laune". Mit diesen auf einzelne Körperfunk-tionen bezogenen Attributen wird ein bestimmter Wirkungszusammenhang zwi-schen den Produkten der [X.] und der jeweiligen Körperfunktion herge-stellt. Es ist unerheblich, dass die [X.] dazu kein medizinisches, sondern ein eher umgangssprachliches Vokabular gewählt hat.

e)
Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des [X.], die Werbeaussage der [X.],
die "[X.]"
sorgten mit der verbesserten Rezeptur und neuen wertvollen Inhaltsstoffen für eine tolle Haut, fülliges H[X.]r und feste Fingernägel, sei
nach Art.
10 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 verboten, weil die
darin enthaltenen Angaben
25
26
27
-
12
-
nicht in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art.
13 Abs.
1 und 3 dieser Verordnung aufgenommen
seien.

[X.]) Nach der Liste der gemäß Art.
13 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 zugelassenen Angaben im Anhang der Verordnung ([X.]) Nr.
432/2012 ist jeweils die Angabe zugelassen, dass Biotin, Jod, Niacin, Riboflavin
(Vitamin [X.]), Vitamin A und Zink zur Erhaltung normaler Haut, Biotin, Selen und Zink zur Erhaltung normaler H[X.]re sowie Selen und Zink zur Erhal-tung normaler Nägel beiträgt. Ferner ist die Angabe zugelassen, dass Vitamin [X.] zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Funktion der Haut beiträgt.

[X.]) Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Angaben in der bean-standeten Werbeaussage mit diesen zugelassenen Angaben weder wort-
noch inhaltsgleich. Es könne dahinstehen, ob die von der [X.] verwendeten Adjektive "toll", "füllig"
und "fest"
noch inhaltlich gleichbedeutende Umschrei-bungen für den Begriff "normal"
seien oder ob es sich dabei um Steigerungen zu dem Begriff "normal"
handele. Die beanstandeten Werbeaussagen gingen jedenfalls über den Inhalt der zugelassenen Angaben hinaus, weil
sie den an-gesprochenen Verkehrskreisen durch den in der Werbung hergestellten Zu-sammenhang mit dem in der Produktbezeichnung enthaltenen Begriff "Repair", der "reparieren"
bedeute, suggerierten, das Produkt könne Schäden an Haut, H[X.]ren und Fingernägeln beseitigen. Die Verordnung ([X.]) Nr. 432/2012 lasse nur Angaben über die "Erhaltung des Normalzustandes"
oder einen "Beitrag zum Normalzustand"
zu. Die Werbeaussagen der [X.] seien auch [X.] nicht inhaltsgleich mit zulässigen Angaben, weil die im Anhang zu der [X.] ([X.]) Nr. 432/2012 enthaltene Liste eine bestimmte [X.] jeweils in Beziehung zu einem bestimmten Nährstoff, einer bestimmten [X.], einem bestimmten Lebensmittel oder einer bestimmten Lebensmittelka-tegorie setze. Die [X.] ohne Benennung des entscheidenden 28
29
-
13
-
Wirkstoffs in dem Lebensmittel, das den Wirkstoff
enthalte, sei dagegen nicht zulässig. Die über den von der [X.] versandten Newsletter aufrufbare Produktseite im Internetauftritt der [X.] sei nicht geeignet, die erforderli-chen Angaben zu liefern. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

cc) Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass die Zulässigkeit der Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe im [X.] von Art.
10 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 grundsätzlich nicht davon abhängt, dass die verwendete Angabe mit einer zugelassenen Angabe wörtlich übereinstimmt. Vielmehr dürfen auch mit einer zugelassenen Angabe gleichbedeutende, also inhaltlich übereinstimmende Angaben verwendet [X.] ([X.], [X.], 412 Rn. 51
-
Lernstark, mwN). Dies ergibt sich für [X.] Angaben, die

wie die hier in Rede stehende

in den An-wendungsbereich des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 fallen, aus Erwägungsgrund 9 Satz 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 432/2012. Danach soll in den Fällen, in denen der Wortlaut einer Angabe aus Verbrauchersicht gleich-bedeutend mit demjenigen einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe ist, weil damit auf den gleichen Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelka-tegorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil
und einer be-stimmten Wirkung auf die Gesundheit hingewiesen wird, diese Angabe auch den Verwendungsbedingungen für die zugelassene gesundheitsbezogene An-gabe unterliegen. Bei der Prüfung, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe gleichbedeu-tend ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (zu
der Prüfung, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe inhaltlich mit einer im Sinne der Übergangsvorschrift des Art.
28 der Verordnung [[X.]]
Nr. 1924/2006 angemel-deten gesundheitsbezogenen Angabe übereinstimmt,
vgl. [X.], Urteil vom 26.
Februar 2014 -
I [X.], [X.], 500 Rn. 29 = [X.], 562
-
Praebiotik). Bei dieser Prüfung ist allerdings das berechtigte Interesse der [X.]
-
14
-
bensmittelunternehmen zu berücksichtigen, den Wortlaut einer zugelassenen Angabe der Produktaufmachung und dem maßgeblichen Verbraucherverständ-nis (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung [[X.]] Nr. 1924/2006) anpassen zu [X.], ohne für jede sprachlich abweichende Angabe einen eigenen [X.] stellen zu müssen ([X.], [X.], 412 Rn. 52 -
Lernstark,
mwN).

[X.]) Die von der [X.] in der Werbung für die "[X.] Pre-mium"
verwendeten Angaben
sind danach unzulässig, weil sie inhaltlich nicht mit nach der Verordnung ([X.]) Nr. 432/2012 zugelassenen Angaben
überein-stimmen.

(1) Es kann offenbleiben, ob die von der [X.] verwendeten Begriffe "toll", "füllig"
und "fest"
lediglich darauf hinweisen, dass die Kapseln zur Erhal-tung normaler Haut, H[X.]re und Nägel beitragen.

(2) Das Berufungsgericht hat jedenfalls ohne Rechtsfehler angenommen, der angesprochene Verkehr verstehe den in der Produktbezeichnung verwen-deten Begriff "Repair"
dahin, das Produkt könne Schäden an Haut, H[X.]ren und Fingernägeln beseitigen. Die Beseitigung von Schäden sei inhaltlich nicht gleichbedeutend mit der "Erhaltung des Normalzustandes"
oder einem "Beitrag zum Normalzustand". Die Beurteilung der Verkehrsauffassung obliegt im [X.] dem Tatrichter. Im Revisionsverfahren ist sie nur darauf zu überprü-fen, ob der Tatrichter den Tatsachenstoff fehlerfrei ausgeschöpft und seine Be-urteilung frei von Widersprüchen mit Denkgesetzen und [X.] vor-genommen hat (vgl. [X.], Urteil vom 22.
März 2012 -
I
ZR 111/11, [X.], 1159 Rn. 15 = [X.], 1384 -
Preisverzeichnis bei [X.]; Ur-teil vom 27. März 2013 -
I [X.], [X.], 631 Rn. 47 = [X.], 778 -
AMARULA/Marulablu; Urteil vom 6.
November 2014 -
I
ZR 26/13, [X.], 504 Rn. 16 = [X.], 565 -
Kostenlose [X.]). Solche Rechts-31
32
33
-
15
-
fehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Soweit die Revision diese tatrichterliche Würdigung beanstandet, setzt sie lediglich ihre eigene Sicht der Dinge in revisionsrechtlich unzulässiger Weise an die Stelle derjenigen des Be-rufungsgerichts.

(3) Das Berufungsgericht hat ferner mit Recht angenommen, dass die in der beanstandeten Werbeaussage enthaltenen Angaben auch deshalb nicht mit zugelassenen Angaben inhaltsgleich sind, weil sie nicht erkennen lassen, auf welchen der
in der Liste der zugelassenen Angaben aufgeführten Nährstoffe, Substanzen, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorien die behauptete Wirkung der "[X.]"
beruht.

In der im Anhang zur Verordnung ([X.]) Nr. 432/2012 enthaltenen Liste der zugelassenen Angaben ist jeweils eine bestimmte Wirkung in Beziehung zu einem bestimmten Nährstoff, einer bestimmten Substanz, einem bestimmten Lebensmittel oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie gesetzt. Eine [X.] Angabe, die nicht erkennen lässt, auf welchen der in der Liste der zugelassenen Angaben im Anhang zur Verordnung ([X.]) Nr. 432/2012 aufgeführten Nährstoffen, Substanzen, Lebensmitteln oder Lebensmittelkatego-rien die behauptete Wirkung eines Produkts beruht, ist daher mit den zugelas-senen Angaben nicht inhaltsgleich und somit unzulässig. Das ergibt sich auch aus dem Zweck der Verordnung, sicherzustellen, dass gesundheitsbezogene Angaben wahrheitsgemäß, klar, verlässlich und für den Verbraucher hilfreich sind (Erwägungsgrund 9 Satz 1 der Verordnung). Dieser Zweck kann nur er-reicht werden, wenn die verwendete Angabe und die zugelassene Angabe auf den gleichen Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil und einer bestimmten Wir-kung auf die Gesundheit hinweisen (vgl. Erwägungsgrund 9 Satz 3 der [X.]). Die Annahme einer inhaltlichen Übereinstimmung zwischen zugelasse-34
35
-
16
-
ner und verwendeter Angabe setzt daher voraus, dass die zugelassene Angabe und die verwendete Angabe hinsichtlich des
Nährstoffs oder der anderen [X.] oder des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie, für die die [X.] zugelassen wurde bzw. verwendet wird, übereinstimmen ([X.], [X.], 412 Rn. 53 -
Lernstark; [X.], [X.], 609, 614; [X.]/
[X.] in Zipfel/[X.], Lebensmittelrecht, 162.
EL November 2015, Art.
10 [X.] [[X.]] Nr. 1924/2006 Rn. 45a). Die in der beanstandeten Werbeaussage enthaltenen Angaben genügen diesen Anforderungen nicht.

In der beanstandeten Werbeaussage im Newsletter der [X.] ist keiner der Nährstoffe genannt, für den nach der im Anhang zur Verordnung ([X.]) Nr. 432/2012 enthaltenen Liste die Angabe zugelassen ist, dass er zur Erhaltung normaler Haut, H[X.]re oder Nägel beiträgt. Die bloße Angabe einer bestimmten Wirkung ohne Benennung des Nährstoffs, der Substanz, des [X.] oder der Lebensmittelkategorie, auf der diese Wirkung nach der Liste der zugelassenen Angaben beruht, ist mit der zugelassenen Angabe nicht inhaltsgleich und daher unzulässig.

Auf der Internetseite, auf die in dem per E-Mail versandten Newsletter elektronisch verwiesen wird, ist angegeben, dass die "[X.] Premi-um" Vitamin [X.], Zink, Vitamin [X.] und [X.], Niacin, Pantothensäure, Vitamin B6, Folsäure, Biotin, Selen, Kieselsäure sowie weitere Pflanzen und Algenstoffe enthalten. Unter den angegebenen Inhaltsstoffen befinden sich zwar solche, denen nach der Liste der zugelassenen Angaben die Wirkung beigemessen werden darf, dass sie zur Erhaltung normaler Haut (Vitamin [X.], Zink, Vitamin [X.], Niacin und Biotin), H[X.]re (Zink, Biotin und Selen)
oder Nägel (Zink und Selen) beitragen. Es befinden sich aber auch andere Stoffe darunter (Vitamin [X.], Pantothensäure, Vitamin B6, Folsäure, Kieselsäure sowie weitere Pflanzen und Algenstoffe), denen diese Wirkung nach der Liste nicht zugeschrieben werden 36
37
-
17
-
darf. Da auf der Internetseite nicht erkennbar wird, dass die im Newsletter be-hauptete Wirkung der [X.], für eine tolle Haut, fülliges H[X.]r und [X.] zu sorgen, auf den Nährstoffen beruht, von denen entsprechend der Liste der zugelassenen Angaben angegeben werden darf, dass sie zur Er-haltung normaler Haut, H[X.]re und Nägel beitragen, sind die verwendeten [X.] und die zugelassenen Angaben nicht inhaltsgleich. Es kann danach of-fenbleiben, ob den Anforderungen der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 an [X.] Angaben dadurch genügt werden kann, dass ein elektroni-scher Verweis in einem per E-Mail versandten Newsletter zu einer Internetseite führt, die die erforderlichen Angaben enthält.

f) Entsprechendes gilt für die Werbeaussagen der [X.] für die von ihr vertriebenen "[X.]".

[X.]) Das Berufungsgericht hat insoweit auf seine Ausführungen zu den "[X.]"
Bezug genommen und ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, welcher der von der [X.] angegebenen Inhaltsstoffe die beworbenen Wirkungen auf die [X.] habe. Das lässt keinen
Rechts-fehler erkennen.

[X.]) In der Werbung der [X.] sind zahlreiche Stoffe aufgeführt, die die Herzmuskelzellen "bei guter Laune"
halten sollen, nämlich [X.], Vitamin [X.], Magnesium und Vitamin E sowie verschiedene B-Vitamine, Weißdorn, Apfelschalen und Rooibostee. Die Werbung lässt jedoch nicht er-kennen, welcher Wirkstoff diese Wirkung hervorruft.
Eine gesundheitsbezogene Angabe ist bei einem nicht nur aus einem Stoff
bestehenden Produkt nur zuläs-sig, wenn sie die Substanz benennt, die die behauptete Wirkung hat
(vgl. Rn.
35).

38
39
40
-
18
-
g)
Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der [X.] nach Art. 267 Abs. 3 A[X.]V ist nicht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 -
287/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257
-
[X.].[X.]L.F.[X.]T.), weil die sich im Streitfall stellenden Fragen zur Auslegung der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006
durch eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten sind.

II[X.] Danach ist die Revision der [X.] mit der Kostenfolge aus §
97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.

Koch
Schaffert
Löffler

Schwonke
Fe[X.]ersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.03.2014 -
41 [X.]/13 -

[X.], Entscheidung vom 24.02.2015 -
I-4 [X.] -

41
42

Meta

I ZR 81/15

07.04.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2016, Az. I ZR 81/15 (REWIS RS 2016, 13398)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13398

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 81/15 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbswidrige Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel: Vorliegen einer speziellen gesundheitsbezogenen Angabe; Angabe einer bestimmten Wirkung des …


4 U 72/14 (Oberlandesgericht Hamm)


I ZR 162/16 (Bundesgerichtshof)

Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Health-Claims-Verordnung: Verweis auf der Vorderseite einer Umverpackung eines …


I ZR 162/16 (Bundesgerichtshof)


I ZR 232/15 (Bundesgerichtshof)

Internet-Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel: Vorliegen einer speziellen gesundheitsbezogenen Angabe; Angabe einer bestimmten Wirkung des Produkts …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.