Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2005, Az. II ZR 199/03

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2404

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 25. Juli 2005 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB § 612 Abs. 2; [X.] §§ 3, 4; ZPO § 286 F a) Die dem von der Gesellschafterversammlung bestellten Liquidator einer GmbH - mangels Vereinbarung über die Höhe seines Honorars - geschuldete übliche Vergütung i.S. von § 612 Abs. 2 BGB war zur [X.] der Geltung der Konkursordnung (hier: 1994/1995) wegen der Vergleichbarkeit der Tätigkeit des Liquidators (§ 70 GmbHG) mit der Aufgabe eines Konkursverwalters in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der [X.] vom 25. Mai 1960 (i.d.F. der [X.]) zu bemessen. b) Zur Übergehung unter Beweis gestellten Vorbringens durch Verkennung der Anforderungen an die Substantiierung sowie zur Ablehnung der Zeugenver-nehmung als unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung.
[X.], Urteil vom 25. Juli 2005 - [X.]/03 - OLG Köln

LG Köln

- 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2005 durch [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 23. Mai 2003 aufgehoben. [X.] wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 8. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der [X.] mbH i.L. (nachfolgend: Schuldnerin), die Ende 1991 aus der Zwischenbetrieblichen Einrichtung ([X.]) Bauorganisation N. durch Organisationsakt der beteiligten Trägerbetriebe hervorgegangen ist und Anfang Januar 1993 als GmbH in das Handelsregister eingetragen wurde. Bereits am 5. November 1993 beschlossen die Gesellschafter der Schuldnerin deren Liqui-dation und bestellten den [X.]n zum Liquidator; Regelungen über sein Honorar wurden nicht getroffen. In der [X.] von April 1994 bis Januar 1995 ent-nahmen der [X.] und die in seinem N.

Büro tätige freie Mitarbei-terin [X.]- seine jetzige Ehefrau - dem Vermögen der Schuldnerin insgesamt - 3 - 593.921,30 DM, die der [X.] als "Vorschüsse" auf seine Liquidatorvergü-tung verstanden wissen will. Nachdem mehrere Gesellschafter der Schuldnerin die ihrer Ansicht nach unzureichende Tätigkeit des [X.]n im Rahmen des Liquidationsverfahrens beanstandet hatten, wurde dieser durch [X.] vom 19. April 1995 als Liquidator abberufen und Rechtsanwalt [X.]als sein Nachfolger eingesetzt. Der [X.] überließ diesem gemäß Übergabeprotokoll vom 3. Mai 1995 die aus 133 Aktenordnern und 47 [X.] bestehenden Geschäftsunterlagen der Gesellschaft, von denen er sich zuvor auszugsweise Kopien für seine eigenen Unterlagen gefertigt hatte. Auf Antrag des neuen Liquidators vom 2. Juni 1995 eröffnete das [X.]am 25. Januar 1996 das [X.] über das Vermögen der Schuldnerin. Der Kläger hat gegen den [X.]n Stufenklage auf Auskunfterteilung über die den Entnahmen zugrundeliegenden Tatsachen und auf Bezahlung der sich aus der Auskunft ergebenden Forderungen erhoben. Nach Erteilung der Auskunft durch den [X.]n haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Im übrigen begehrt der Kläger vom [X.]n Erstattung der entnommenen Beträge in Höhe von ins-gesamt 593.921,30 DM; der [X.] verweigert deren Rückzahlung unter Be-rufung auf seine Honoraransprüche als Liquidator, die er in einer im Prozeß vorgelegten Rechnung vom 5. Juni 1997 auf 1.058.000,00 DM beziffert und hinsichtlich derer er im Umfang der Klageforderung vorsorglich die Aufrechnung erklärt hat. Das [X.] hat den [X.]n aus ungerechtfertigter Bereicherung zur Rückzahlung von 321.772,46 DM nebst Zinsen verurteilt; im übrigen hat es die Klage abgewiesen, weil dem [X.]n aus dem mit der Schuldnerin - 4 - zustande gekommenen Dienstvertrag über dessen Liquidatortätigkeit ein ent-sprechend den Vergütungssätzen und -richtlinien der Verordnung über die [X.] vom 25. Mai 1960 ([X.], 329, zuletzt geändert durch Verordnung v. 11. Juni 1979, [X.], 637 - [X.]) zu ermittelnder Vergütungsanspruch in Höhe von 272.184,84 DM brutto zustehe, der in dieser Höhe mit den dem [X.]n insgesamt zuzurechnenden Entnahmen aus dem Vermögen der Schuldnerin zu verrechnen sei. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das [X.] hat das Rechtsmittel des [X.]n zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers der Klage in [X.] Umfang stattgegeben. Dagegen wendet sich der [X.] mit der - vom [X.]at zugelassenen - Revision, mit der er sein Klageabweisungsbegehren wei-terverfolgt. Entscheidungsgründe: Die Revision des [X.]n ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen [X.]at des Berufungsgerichts (§§ 562, 563 Abs. 1 ZPO). [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der [X.] müsse dem Kläger die aus dem Vermögen der Schuldnerin ohne die erforderliche Zustimmung ihrer Gesellschafterversammlung entnom-menen Gelder in vollem Umfang von 593.921,30 DM aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung in sonstiger Weise (§ 812 Abs. 1 Satz 2 2. Var. BGB) erstatten. Die vom [X.]n demgegenüber erklärte Aufrechnung sei zwar nicht bereits wegen eines Aufrechnungsverbots unzulässig, da der Klä-ger die Voraussetzungen des § 393 BGB nicht nachgewiesen habe; sie scheite-re aber daran, daß der [X.] einen aufrechenbaren Gegenanspruch auf - 5 - Vergütung seiner Leistungen als Liquidator der Schuldnerin letztlich nicht hin-reichend dargelegt habe. Allerdings stehe dem Kläger grundsätzlich eine [X.] für seine Liquidatortätigkeit aus einem konkludent mit der Schuldnerin geschlossenen Dienstvertrag zu. Mangels einer konkreten [X.] sei die geschuldete übliche Vergütung i.S. von § 612 Abs. 2 BGB ent-sprechend den Regelsätzen der [X.] zu bemessen; dabei richte sie sich bei dem hier vorliegenden vorzeitigen Abbruch der Tätigkeit nach dem [X.] der tatsächlich erbrachten zur insgesamt geschuldeten Leistung. [X.] habe der [X.] jedoch in beiden Instanzen nicht annähernd der ihm obliegenden Substantiierung genügt. Der von ihm vorgelegten pauschalen Leistungsaufstellung fehle die Bezugnahme auf konkrete Geschäftsunterlagen, in denen sich die von ihm beschriebenen Tätigkeiten dokumentiert haben [X.]. Die zusätzlichen Zeugenbeweisantritte des [X.]n seien nicht geeignet, die ihm auferlegte Leistungsaufstellung anhand der Geschäftsunterlagen zu ersetzen. Wenn dieser es nicht für notwendig erachtet habe, entweder die um-fangreichen Akten beim Kläger einzusehen oder konkrete Schriftstücke aus den von ihm selbst gefertigten Kopien zu benennen, so gehe das zu seinen Lasten. I[X.] Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Versagung jeglicher Vergütung für die vom [X.]n behauptete Tätigkeit als von der Gesellschafterversammlung der Schuldnerin beauftragter und be-stellter Liquidator beruht auf einer Verkennung der Anforderungen an die Darle-gungslast des [X.]n und - als Folge davon - auf einer verfahrensfehlerhaf-ten Übergehung seines schlüssigen, unter Beweis gestellten Vortrags; überdies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft den vom [X.]n angebotenen Zeugenbeweis als ungeeignet zum Nachweis von Art und Umfang seiner Liqui-datortätigkeit angesehen (§ 286 ZPO; Art. 103 Abs. 1 GG). - 6 - 1. Im Ansatz noch zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß der [X.] dem bereicherungsrechtlichen Rückforde-rungsbegehren des Klägers hinsichtlich der eigenmächtig aus dem Vermögen der Schuldnerin entnommenen "Vorschüsse" grundsätzlich einen zur Aufrech-nung geeigneten Vergütungsanspruch für die als Liquidator erbrachten Dienst-leistungen entgegenhalten kann. Noch zutreffend ist auch die Erwägung, daß - mangels einer Vereinbarung über die Höhe seines Honorars - der Liquidator Anspruch auf die übliche Vergütung i.S. von § 612 Abs. 2 BGB hat und daß diese in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der [X.] zu [X.] ist; denn die Tätigkeit als Liquidator einer GmbH, der die Geschäfte [X.], die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft erfüllen, deren Forde-rungen einziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umsetzen soll (§ 70 GmbHG), ist mit der Aufgabe eines Konkurs- oder Gesamtvollstreckungs-verwalters vergleichbar ([X.] 139, 309, 311 f.). 2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet hingegen die An-nahme des Berufungsgerichts, dem [X.]n sei jegliche Vergütung zu versa-gen, weil er die von ihm behaupteten Leistungen nach Art und Umfang nicht hinreichend substantiiert dargelegt habe. a) Die Versagung jeglicher Vergütung unter dem Blickwinkel unzurei-chender Substantiierung der vom [X.]n als Liquidator erbrachten Leistun-gen ist bereits deshalb unvertretbar, weil sie nur dann in Betracht käme, wenn der [X.] überhaupt keine Tätigkeit als Liquidator entfaltet hätte. Davon kann aber - was das [X.] übersehen hat - schon nach Aktenlage nicht ausgegangen werden, weil selbst der Kläger in der Klageschrift vorgetra-gen hat, der [X.] sei für die Schuldnerin als Liquidator "tätig" geworden, und auch später schriftsätzlich eingeräumt hat, daß der [X.] u.a. einen - 7 - gewissen Schriftwechsel mit der [X.] geführt habe; im übrigen [X.] sich weitere Schriftstücke bei den Akten, die eindeutig ein Tätigwerden des [X.]n als Liquidator erkennen lassen (vgl. z.B. Beiakten 1204 Js [X.] [X.], [X.], 161, 162 sowie [X.]I, 859). Angesichts dessen ist das nach-trägliche Bestreiten jeglicher Liquidatortätigkeit des [X.]n durch den Kläger mit Nichtwissen als unbeachtlich anzusehen, wie bereits das [X.] zutref-fend festgestellt hat. Schon in Anbetracht dessen hätte das Berufungsgericht gemäß § 287 ZPO dem [X.]n daher zumindest irgendeine Vergütung zuer-kennen müssen, die sich nach § 3 Abs. 2 [X.] selbst bei der geringsten denkbaren Tätigkeit auf mindestens 400,00 DM belaufen müßte. b) Der weitergehende umfangreiche, durch Zeugen und Sachverständi-gen unter Beweis gestellte Vortrag des [X.]n zu Art und Umfang seiner Liquidatortätigkeit ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht un-substantiiert. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Per-son entstanden erscheinen zu lassen, wobei unerheblich ist, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder einer Schlußfolgerung aus Indizien besteht. Der Pflicht zur Substantiierung ist mithin nur dann nicht genügt, wenn das Gericht aufgrund der Darstellung nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechts-folgen erfüllt sind (vgl. [X.].Urt. v. 13. Juli 1998 - [X.], [X.], 1779 sowie v. 16. März 1998 - [X.], [X.], 956, 957 m.w.Nachw.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Art und Umfang seiner Tätigkeiten im Rahmen der einzelnen, von dem Sachverständigen [X.]vorgegebenen Leistungs-bereiche - Liquidationseröffnungsbilanz, Überschuldungsprüfung, Anmeldung der Auflösung im Handelsregister, Bekanntmachung der Auflösung, [X.], Personalverwaltung, Erfüllung steuerlicher Pflichten der [X.], Jahresabschlüsse, Rechtsstreitigkeiten/Restitutionsansprüche, sons-tige Rechtsstreitigkeiten, Liquidation von Vermögen, Begleichung von [X.] - hat der [X.] zumindest so konkret vorgetragen, daß daraus die begehrte Rechtsfolge seiner nach §§ 3, 4 [X.] zu ermittelnden Vergütung als Liquidator auch für den hier vorliegenden Fall der vorzeitigen Beendigung der Verwaltertätigkeit abgeleitet werden kann (vgl. zur Berechnungsweise: [X.], [X.]. v. 16. Dezember 2004 - [X.] 301/03, [X.], 180 - betr. Insolvenzverwalter; [X.] 146, 166 - betr. vorläufigen Insolvenzverwalter; zur Regelvergütung für den Konkursverwalter nach der [X.]: [X.], [X.]. v. 9. Februar 1989 - 1 BvR 1165/87, [X.], 382 f.; [X.] 157, 282, 297 m.w.Nachw.). Das gilt - entgegen der Ansicht des [X.]s - auch insoweit, als der [X.] für einige Leistungsbereiche "vorbereitende Tätigkei-ten" wie Sichtung und Ordnung des vorgefundenen Aktenmaterials oder inten-sives Aktenstudium zur Einarbeitung bei der Vorbereitung der [X.] behauptet hat, selbst wenn solche Arbeiten nicht in irgendwelchen Schriftstücken ihren Niederschlag gefunden haben sollten. Denn die Vergütung des Liquidators ist ebenso wie die des Konkursverwalters im wesentlichen kein "Erfolgshonorar", sondern Tätigkeitsvergütung für geleistete Dienste, zu denen auch sämtliche vorbereitenden Aktivitäten gehören (vgl. [X.], [X.]. § 3 Rdn. 15 m.Nachw.). Selbst die Zahl der Stunden, die der [X.] im Rah-men seiner Amtsführung in eigener Person und durch Gehilfen aufgewendet haben will, ließe sich - auch wenn ein [X.]honorar nicht vereinbart war - mit Hilfe eines Sachverständigen zumindest überschlägig im Sinne einer Mindest-schätzung (§ 287 ZPO) in das Vergütungssystem der [X.] - ein Misch-system zwischen pauschalierender Regelvergütung und am Einzelfall orientier-ten Erhöhungen und Abschlägen (vgl. [X.] 157, 282, 288 f.) - "umrechnen". - 9 - Genügte danach das [X.]nvorbringen den Anforderungen an die Substantiierung, so konnte der Vortrag weiterer [X.] nicht verlangt werden; vielmehr war es Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen nach allen Einzelheiten zu fragen, die ihm für die Beurtei-lung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erschienen (vgl. [X.].Urt. v. 13. Juli 1998 aaO S. 1779). Diesen Maßstab der [X.] hat das Berufungsgericht verkannt und dadurch das schlüssige, unter Beweis gestellte Vorbringen des [X.]n zu den wesentlichen Umständen seiner Tätigkeit übergangen (§ 286 ZPO). c) Das [X.] hat zudem von einer Beweiserhebung durch Vernehmung der vom [X.]n benannten Zeugen auch insoweit zu Unrecht abgesehen, als es "zusätzliche Zeugenbeweisantritte" für "nicht geeignet" er-achtet hat, "die dem [X.]n auferlegte Leistungsaufstellung anhand der [X.] zu ersetzen". In dieser Ablehnung der Zeugenvernehmung liegt zum einen eine unzu-lässige vorweggenommene Beweiswürdigung (vgl. [X.].Urt. v. 13. September 2004 - [X.], [X.], 2365, 2366 m.w.Nachw.). Es entspricht gefes-tigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, daß der Tatrichter von der Erhebung zulässiger und rechtzeitig angetretener Beweise nur absehen darf, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache bereits erwiesen oder zugunsten des Antragstellers zu unterstellen ist, und daß bei der Zurückweisung eines Beweismittels als ungeeignet größte Zurückhaltung geboten ist ([X.].Urt. v. 19. Juni 2000 - [X.], [X.], 2315, 2316 m.w.Nachw.). Dafür, daß die vom [X.]n benannten Zeugen zu den in ihr Wissen gestellten Tatsachen keine geeigneten Bekundungen bezüg-- 10 - lich der einzelnen Tätigkeiten des [X.]n machen könnten, fehlt jeder An-halt. Zum anderen findet das Vorgehen des Berufungsgerichts, dem darle-gungs- und beweispflichtigen [X.]n die Art und Weise seiner Beweisfüh-rung, insbesondere die Reihenfolge der in Betracht kommenden Beweismittel, vorschreiben zu wollen, im [X.] keine Stütze. Selbst wenn es hier dem [X.]n - was offenbar nicht der Fall war - ohne weiteres möglich gewesen wäre, seine Leistungsaufstellung unter Bezeichnung konkreter Aktenstücke zu fertigen, so stand es ihm frei, anstelle des Beweisantritts durch Vorlage von [X.] - zunächst oder vorrangig - den Zeugenbeweis zu wählen. II[X.] [X.] ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es - ggf. nach ergänzendem Vortrag der Parteien - die angebotenen [X.] erhebt und auf dieser Grundlage die erforderlichen Feststellungen trifft. [X.] Ri[X.] [X.] kann
urlaubsbedingt nicht
unterschreiben
Goette
[X.] Reichart

Meta

II ZR 199/03

25.07.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2005, Az. II ZR 199/03 (REWIS RS 2005, 2404)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2404

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