Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 25.10.2023 I Nr. 294
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
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