Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2005, Az. II ZR 361/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5049

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/02 Verkündet am: 14. Februar 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 302

Die Höhe des vom herrschenden Unternehmen geschuldeten Ausgleichs nach § 302 [X.] wird - unabhängig von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Bilanzfeststellung - durch den sich bei objektiv ordnungsgemäßer Bilanzierung zum Bilanzstichtag ergebenden (fiktiven) Jahresfehlbetrag bestimmt (Bestäti-gung von [X.] 142, 382).

[X.], Urteil vom 14. Februar 2005 - [X.]/02 - [X.] [X.]

- 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2005 durch [X.] Dr. Goette, [X.], [X.], [X.] und [X.] erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivil- senats des [X.]s in [X.] vom 19. November 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als ihre Berufung gegen das Urteil der [X.] des Landgerichts [X.] vom 15. Februar 2001 in Höhe des abgewiesenen Zahlungsanspruchs von 4.560.723,58 • (= 8.920.000,00 DM) nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht - soweit für das Revisionsverfahren noch von [X.] - aus abgetretenem Recht der [X.] Industrie- und Handelsbeteili- gungsgesellschaft mbH (nachfolgend: [X.]) Ansprüche auf Verlustausgleich in Höhe von 8.920.000,00 DM für das Geschäftsjahr 1995 aufgrund eines am 23. Dezember 1992 geschlossenen Organschafts- und [X.] geltend. [X.] war die seinerzeit als Kommanditgesellschaft ge-führte Beklagte zu 1, deren Komplementärin damals die Beklagte zu 2 war. Der [X.] wurde zum 31. Dezember 1995 beendet. Über das Ver-mögen der [X.] wurde am 8. Dezember 1997 das Konkursverfahren eröff- net; der Konkursverwalter hat der Klägerin sämtliche Ansprüche abgetreten. Nach der von den [X.]ern der [X.] im August 1996 festge- stellten Jahresbilanz zum 31. Dezember 1995 ergab sich - im Gegensatz zu den Jahresabschlüssen des Vorjahres und des Folgejahres, die jeweils Fehlbeträge von mehreren Millionen DM aufwiesen - ein Jahresüber- schuß von 1,107 Mio. DM; der Abschlußprüfer hatte jedoch der Bilanz im Hinblick darauf, daß die Werthaltigkeit der - durch die [X.] von der Klägerin im Jahre 1991 erworbenen - Alleinbeteiligung an der [X.] (nachfolgend: [X.]) sowie einer weiteren Unternehmensbeteiligung nicht ab- schließend beurteilt werden konnte, nur einen eingeschränkten [X.] erteilt. Die daraufhin vom Konkursverwalter veranlaßte Nachprüfung der [X.] vom 7. Mai 1999 ergab eine Korrektur auf einen Jah- resfehlbetrag von 16.841.523,04 DM, ein weiterer Nachprüfungsbericht dersel-ben Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 10. Mai 2000 gelangte aufgrund wei-terer für erforderlich gehaltener Korrekturen zu einem Fehlbetrag von 31.837.172,04 DM. Einen wesentlichen Korrekturpunkt sah die Prüfungsgesell-schaft u.a. darin, daß [X.] gemäß § 5 Nr. 2 des [X.] aus dem Jahre 1991 hinsichtlich der [X.] verpflichtet war, über die Verwendung der bei dem Beteiligungsunternehmen gebildeten Altlastenrückstellung von 24 Mio. DM per 31. Dezember 1995 abzurechnen und 75 % der nicht verwen-deten Rückstellungen bis spätestens 30. Juni 1996 an die Klägerin als [X.] zu zahlen; im Hinblick darauf hielt die [X.] eine zusätzli- che Passivierung von 17.949.000,00 DM als Rückstellung gemäß § 249 Abs. 1 HGB bei der [X.] schon zum 31. Dezember 1995 für erforderlich, zumal ein - 4 - erst am 22. Dezember 1995 mit einer 90 %-igen Tochtergesellschaft der [X.] abgeschlossener langfristiger Sanierungsvertrag hinsichtlich der [X.] mit einem Vergütungsvolumen von 22,5 Mio. DM wegen sich schon zuvor abzeichnender Insolvenz der [X.] im Jahre 1996 und einer bilanziellen Über- schuldung des vorgesehenen Sanierungsunternehmens von ca. 4,3 Mio. DM in dem betreffenden Zeitraum nicht zur Durchführung gelangte. Als [X.] sah der zweite Prüfungsbericht die festgestellte Bilanz auch hin- sichtlich der Aktivierung des Geschäftsanteils der [X.] an der [X.] mit 8.928.000,00 DM an: unter Berücksichtigung des Vorsichtsprinzips habe diese Beteiligung der [X.] im Hinblick auf die bereits im Jahre 1995 bestehende desolate bilanzielle und wirtschaftliche Situation der [X.] schon zum 31. Dezember 1995 und nicht erst - wie geschehen - zum Schluß des Folgejah-res auf den Erinnerungswert von 1,00 DM abgeschrieben werden müssen. Die Klägerin hat sich den Inhalt der beiden Prüfungsberichte zu eigen gemacht und unter Beweisantritt - Sachverständigengutachten sowie sachver-ständiges Zeugnis des Wirtschaftsprüfers [X.] - mit der Klage die gesamt- schuldnerische Verurteilung der [X.] zur Zahlung eines Verlustausgleichs von 20.354.166,47 DM begehrt. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos ge-blieben. Mit der - vom [X.]at zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin nur noch einen Teilanspruch in Höhe von 8.920.000,00 DM weiter, den sie im wesentlichen darauf stützt, daß der in der festgestellten Bilanz mit 8.928.000,00 DM aktivierte Geschäftsanteil der [X.] an der [X.] auf 1,00 DM zu berichtigen sei. Während des Berufungsverfahrens haben die [X.]er der [X.] zu 1 am 29. Mai 2002 beschlossen, daß deren alleinige Komplementärin mit Ablauf des 30. Juni 2002 entschädigungslos aus der [X.] ausscheidet, das Vermögen der [X.] zu 2 als deren alleiniger Kommanditistin - 5 - anwächst und diese in alle [X.]sverbindlichkeiten eintritt, und daß [X.] die [X.] ohne vorherige Liquidation voll beendigt sein soll. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt im zugelassenen Umfang zur Auf-hebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. [X.] Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Klägerin stehe - aus abgetre-tenem Recht der [X.] - kein Verlustausgleichsanspruch aus dem Organ- schafts- und Ergebnisabführungsvertrag gegen die Beklagte zu 1 als frühere [X.] zu. Eine Nichtigkeit der von den [X.]ern der [X.] auf den 31. Dezember 1995 festgestellten Bilanz, die Voraussetzung für diesen Anspruch sei, könne selbst auf der Grundlage der Nachtragsprüfungsberichte der [X.] vom 7. Mai 1999 und vom 10. Mai 2000 - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des [X.] ([X.] 142, 382) - nicht festgestellt werden. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Feststellung der Bilanz im August 1996 sei weder die Bildung von Rückstellungen wegen einer ungewissen Altlastenverbindlichkeit noch die Wertberichtigung der Beteili- gung der [X.] an der [X.] auf 1,00 DM veranlaßt gewesen; auf die nachträgliche Sicht des Nachtragsprüfers komme es insoweit nicht an. Ein Sachverständi-gengutachten zur Feststellung der Höhe eines möglichen Verlustausgleichsan-spruchs sei nicht einzuholen gewesen, da - was das Berufungsgericht aus eigener Sachkunde entscheiden könne - keine hinreichenden Anknüpfungstat-sachen für eine Nichtigkeit des Jahresabschlusses vorgetragen seien. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. - 6 - I[X.] Das Berufungsgericht hat - in Abweichung von der [X.]atsrechtspre-chung ([X.] 142, 382) - die Voraussetzungen für die Feststellung des von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Anspruchs der [X.] gegen die Beklagte zu 1 auf Verlustausgleich gemäß § 302 [X.] verkannt und infolgedessen auch die diesbezüglichen Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin überspannt sowie deren taugliche Beweisantritte übergangen (§ 286 ZPO). 1. Nach der Rechtsprechung des [X.]ats entsteht der sich aus einem Un-ternehmensvertrag ergebende Anspruch auf Ausgleich eines [X.] - unabhängig von der etwaigen Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Bilanzfeststellung - am Stichtag der Jahresbilanz der beherrschten [X.] und wird mit seiner Entstehung fällig. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs wird nicht durch den festgestellten Jahresabschluß rechtsverbindlich festgelegt, sondern durch den zum Bilanzstichtag zutreffend ausgewiesenen Fehlbetrag bestimmt ([X.] 142, 382). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts oblag danach der Klägerin für eine erfolgreiche Geltendmachung des [X.] gemäß § 302 [X.] nicht der Nachweis der Nichtigkeit der noch von der [X.] auf den 31. Dezember 1995 festgestellten Bilanz. Vielmehr war von ihr (lediglich) der bei objektiv ordnungsgemäßer Bilanzierung sich ergebende Fehlbetrag für den Jahresabschluß 1995 zum Stichtag des 31. Dezember 1995 darzulegen und zu beweisen. Die Klägerin hat dementsprechend - entgegen der auf der unrichti-gen Prämisse beruhenden Ansicht des Berufungsgerichts - ihrer Darlegungs- und Beweisantrittslast dadurch genügt, daß sie jedenfalls in der [X.] und im Schriftsatz vom 26. Februar 2002 sich nicht nur den Inhalt der Nachtragsprüfungsberichte der [X.] zu den von der Bilanz- feststellung der [X.] abweichenden Bilanzansätzen zu eigen gemacht, son- - 7 - dern deren wesentlichen Inhalt auch detailliert dargestellt und durch Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie - ergänzend - durch [X.] Zeugnis des Berichtsverfassers [X.] unter Beweis gestellt hat. Dies gilt hinsichtlich der Annahme des Nachtragsprüfers, nach dem Vorsichts-prinzip sei bereits für das Geschäftsjahr 1995 der Wert der Beteiligung der [X.] an der [X.] von ca. 8,92 Mio. DM auf einen Erinnerungswert von 1,00 DM zu berichtigen, aber auch für die von diesem für notwendig erachtete Passivie-rung von Rückstellungen bezüglich des drohenden Anspruchs der Klägerin auf Zahlung von 75 % der nicht verwendeten Sanierungsrückstellungen gemäß § 5 Nr. 2 des [X.]. Die auf der Verkennung des Umfangs der Darlegungslast beruhende Ab-lehnung der Erhebung des beantragten Sachverständigenbeweises für den [X.] substantiiert vorgetragenen Fehlbetrag i.S. von § 302 [X.] und die darauf gestützte Beweislastentscheidung zum Nachteil der Klägerin waren da-nach unzulässig (§ 286 ZPO); sie stellten zugleich eine Versagung des rechtli-chen Gehörs dar. II[X.] Das die Klageabweisung bestätigende Berufungsurteil erweist sich auch nicht etwa in bezug auf die Beklagte zu 1 im Ergebnis als richtig, weil - wie von [X.] im Revisionsverfahren geltend gemacht wird - diese auf-grund des [X.]erbeschlusses vom 29. Mai 2002 "inzwischen aufgelöst und das Vermögen auf die Beklagte zu 2 übergegangen ist". Das beschlossene Ausscheiden der Komplementär-GmbH aus der [X.] zu 1 als zweigliedri-ger Personengesellschaft in Verbindung mit der zugleich vereinbarten Anwach-sung des [X.]svermögens an die Beklagte zu 2 als Kommanditistin und deren Eintritt in alle Verbindlichkeiten der [X.] führte zwar zur liqui-dationslosen Vollbeendigung der [X.] zu 1 unter gleichzeitiger Ge-samtrechtsnachfolge der [X.] zu 2 als einzig verbliebener Kommanditistin - 8 - (vgl. dazu [X.].Urt. v. 15. März 2004 - [X.], [X.], 1047, 1048 m.w.Nachw.). [X.] folgt daraus jedoch nicht die Klageabweisung gegen-über der [X.] zu 1; vielmehr sind auf den [X.] während des Rechtsstreits die §§ 239, 246 ZPO sinngemäß anzuwenden. Da die Beklagte zu 1 zur Zeit des [X.]s durch einen Prozeßbevollmächtigten vertre-ten war und ein Aussetzungsantrag gemäß § 246 ZPO nicht gestellt worden ist, konnte der Rechtsstreit unter der bisherigen Parteibezeichnung mit Wirkung für die Beklagte zu 2 als Rechtsnachfolgerin der [X.] zu 1 fortgesetzt wer-den, wobei lediglich das Rubrum des Rechtsstreits entsprechend zu berichtigen ist ([X.]at aaO, S. 1048). [X.] Aufgrund der unter [X.] aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt das Be-rufungsurteil der Aufhebung und Zurückverweisung, damit in der wiedereröffne-ten Berufungsinstanz nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 ZPO n.[X.]). [X.] [X.]
Gehrlein Caliebe

Meta

II ZR 361/02

14.02.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2005, Az. II ZR 361/02 (REWIS RS 2005, 5049)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5049

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