Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2005, Az. II ZR 405/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4533

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[X.]IM NAM[X.]N D[X.]S VOLK[X.]S URT[X.]IL II ZR 405/02 Verkündet am: 14. März 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2005 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 29. Juli 2002 aufgehoben. Die Berufung der [X.] gegen das [X.]eil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 11. September 2000 wird [X.]. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Darlehen, das die [X.] den Klägern [X.]nde 1992 zur Finanzierung ihrer Beteiligung an der [X.]. 1, [X.]., dem [X.] (im folgenden: Fonds, [X.]), gewährte. Die [X.] war am 17. September 1992 von der [X.] (im folgenden: [X.]) und deren Ge- - 3 - schäftsführer [X.] gegründet worden. Ihr Zweck war der [X.]rwerb, die wirtschaft-liche Ausnutzung und Verwaltung der Grundstücke [X.] 5, 7, 9 und 9 A, [X.] und [X.] in [X.].. Die [X.]inlage der Kläger betrug 45.975,00 DM und wurde in vollem Umfang durch einen mit einer bereits beste-henden Lebensversicherung des [X.] zu 1 besicherten Festkredit der [X.]n finanziert. Die Beklagte zahlte die Darlehensvaluta, wie nach dem [X.] vorgesehen, an die Treuhänderin des Fonds, die [X.] Die Fondsbe-teiligung und deren Finanzierung waren den Klägern von einem [X.]. vermittelt worden. Über das Vermögen der [X.], die eine Mietgarantie für fünf Jahre über- nommen hatte, wurde am 31. Oktober 1997 das Konkursverfahren eröffnet. Die Kläger haben an die Beklagte bis Juni 1999 Zinsen in Höhe von 18.733,42 DM gezahlt. Mit ihrer der [X.] am 5. Mai 2000 zugestellten Klageschrift haben die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages nach dem [X.] erklären lassen. Die Kläger begehren von der [X.] Rückzahlung der geleisteten Zinsen sowie Zug um Zug gegen lastenfreie Übertragung ihrer Rechte an der [X.] Freistellung von allen weiteren Verpflichtungen aus dem mit der [X.] geschlossenen Darlehensvertrag. Außerdem verlangen sie die Rückabtretung der der [X.] sicherungshalber abgetretenen Lebensversi-cherung des [X.] zu 1. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.]n hat das [X.] die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom [X.] - fungsgericht zugelassenen Revision wollen die Kläger die Wiederherstellung der landgerichtlichen [X.]ntscheidung erreichen. [X.]ntscheidungsgründe: Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen [X.]eils zur Zurückweisung der Berufung der [X.] gegen das - im [X.]rgebnis, wenngleich nicht in der Begründung - zutreffende [X.]eil des [X.]s. [X.] Die Kläger haben gegen die Beklagte nach § 3 [X.] (in dessen hier maßgeblicher bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung), wie die Revision mit Recht ausführt, Anspruch auf Rückgewähr ihrer auf Grund des Darlehensvertrages erbrachten Leistungen und brauchen der [X.] das Darlehen nicht zurückzuzahlen. 1. Die Kläger haben den Darlehensvertrag nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] wirksam widerrufen. a) Der Kreditvertrag unterfällt dem [X.]. Dessen Vor-schriften sind durch die Vorrangregelung des § 5 Abs. 2 [X.] hier nicht ausgeschlossen. § 5 Abs. 2 [X.] ist richtlinienkonform dahin auszulegen, daß das Widerrufsrecht nach dem [X.] nicht durch das Widerrufs-recht nach § 7 VerbrKrG ausgeschlossen oder eingeschränkt wird (vgl. [X.].[X.]. v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1402, 1403 m.w.Nachw.). - 5 - b) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] liegen vor. Die Kläger sind zum Abschluß des Darlehensvertrages durch mündliche Verhand-lungen in ihrer Wohnung bestimmt worden. Das kann der [X.]at selbst feststel-len. Die Beklagte hat den in den [X.]ntscheidungsgründen des angefochtenen [X.]eils wiedergegebenen Vortrag der Kläger zur Anbahnung ihres [X.]s und des [X.] lediglich mit Nichtwissen und damit prozessual un-wirksam bestritten, so daß das Vorbringen der Kläger als zugestanden gilt, § 138 Abs. 3 ZPO. [X.]in Bestreiten mit Nichtwissen ist nicht zulässig, wenn eine Partei Kennt-nis aus eigener Wahrnehmung nicht hat, sich diese aber in ihrem eigenen Un-ternehmensbereich oder von Personen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind, beschaffen kann (vgl. [X.], 205, 209 f.; [X.].[X.]. v. 10. Oktober 1994 - [X.], [X.], 1851, 1853; [X.], [X.]. v. 7. Oktober 1998 - [X.], [X.], 1965, 1967; [X.]. v. 19. April 2001 - I ZR 238/98, NJW-RR 2002, 612, 613). Danach traf die Beklagte eine [X.]rkundigungspflicht in Bezug auf die Umstände, unter denen der [X.] der Parteien angebahnt wurde, weil sie sich bei Abschluß dieses Vertrages die Tätigkeit des Ver[X.] [X.]. und die der [X.] zunutze gemacht hat. Die Beklagte hatte nach ihrem eigenen Vortrag der [X.] vorab ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Finanzierung der Fondsbeteiligungen einzelner Anleger erklärt. [X.]. hatte die ihm von der [X.] überlassenen Formulare für den [X.], die Berechnung der monatlichen Belastung der Kläger durch das Darlehen, die Abtretung der Lebensversicherung und den [X.] von den Klägern unterzeichnen lassen und zusammen mit den für die [X.] 6 - lung ihrer Bonität erforderlichen Unterlagen an die [X.] gegeben, die den [X.] mit den dazugehörigen Unterlagen bei der [X.] einreichte. Danach waren sowohl [X.]. als auch die [X.] im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag im Verantwortungsbereich der Klägerin tätig, so daß die Klä-gerin sich bei ihnen über die Umstände der Abgabe des [X.]es hätte erkundigen müssen. c) Die Haustürsituation ist der [X.] zuzurechnen. Insoweit gelten die für die Zurechnung einer arglistigen Täuschung nach § 123 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze ([X.], [X.]. v. 12. November 2002 - [X.], [X.], 22, 24 f.; v. 15. Juli 2003 - [X.], [X.], 1741, 1743; v. 20. Januar 2004 - [X.], [X.] 2004, 647, 648). Ist danach - wie hier - der Verhandlungsführer als Dritter anzusehen, so ist sein Handeln dem [X.]rklärungs-empfänger zuzurechnen, wenn dieser es kannte oder kennen mußte. Für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügt, daß die Umstände des Falles den [X.]rklärungsempfänger veranlassen mußten, sich zu erkundigen, auf wel-chen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht ([X.], [X.]. v. 9. April 1992 - [X.], [X.], 755, 756). Auch wenn die Beklagte nicht schon gewußt haben sollte, daß die Fondsbeteiligungen und die zugehörigen Finanzierungen in Haustürsituationen vertrieben wurden, war sie nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen [X.] verpflichtet, sich bei der [X.] oder dem Vermittlungsun-ternehmen über die Umstände der Vertragsverhandlungen zu erkundigen, weil sie durch die [X.]rklärung ihrer grundsätzlichen Bereitschaft zur Finanzierung der Fondseinlagen und dadurch, daß sie sich die Tätigkeit der [X.] und des Ver- [X.] [X.]. zunutze machte, in das Vertriebssystem des Fonds eingebun- den war. Die Kläger wohnten damals wie heute in [X.] Nach dem Inhalt des - 7 - [X.] und der Widerrufsbelehrung dazu, der Abtretung der Lebens-versicherung und des Antrags auf [X.]intritt in die [X.] haben sie diese Unterlagen auch in U. unterschrieben. Damit war aus der Sicht der Be- klagten von einer Haustürsituation auszugehen, mußte sich ihr dieser [X.]indruck jedenfalls aufdrängen. d) Das Widerrufsrecht der Kläger ist nicht durch Fristablauf erloschen. Die einwöchige Frist des § 1 Abs. 1 [X.] hat mangels ordnungsgemäßer Belehrung nach § 2 Abs. 1 [X.] nicht zu laufen begonnen. Die Belehrung hinsichtlich des Darlehensvertrages enthält den Hinweis, daß nach [X.]mpfang des Darlehens der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn das Darlehen nicht binnen zweier Wochen nach der [X.]rklärung des Widerrufs oder der Auszahlung des Darlehens zurückgezahlt wird. [X.]ine derartige Belehrung genügt den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] nicht, weil sie eine "andere" - und zudem unrichtige - [X.]rklärung enthält (vgl. [X.].[X.]. v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1402, 1404 m.w.Nachw. und [X.], [X.], 1527, 1528). Das gilt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch, wenn eine Belehrung nach dem Haustürwiderrufsge-setz allein wegen der in der Vergangenheit herrschenden Auslegung des § 5 Abs. 2 VerbrKrG unterblieben war ([X.].[X.]. v. 14. Juni 2004 - [X.] aaO, 1404 m.w.Nachw.). Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes können eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen (vgl. [X.], [X.]. v. 9. April 2002 - [X.], [X.], 1075, 1078). Soweit das Berufungsgericht meint, ein Widerrufsrecht könne verwirkt sein, wenn der Anleger in Kenntnis eines nach dem [X.] bestehenden Widerrufsrechts das Darlehen jahrelang bedient habe, ohne sich - 8 - auf das Widerrufsrecht zu berufen, übersieht es, daß der Anleger auf Grund einer Belehrung, wie sie den Klägern erteilt worden ist, jedenfalls nach Ablauf der darin genannten einwöchigen Widerrufsfrist keine Veranlassung mehr zu der Annahme hat, ihm stehe ein Widerrufsrecht noch zu. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] liegen ersicht-lich nicht vor. 2. Als Rechtsfolge des Widerrufs haben die Vertragspartner einander die jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren, § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Danach muß die Beklagte den Klägern die von ihnen gezahlten Zinsen, soweit sie aus ihrem eigenen Vermögen und nicht aus [X.]rträgnissen des Fonds geleistet worden sind, zurückzahlen und ihnen auch etwaige Sicherheiten zu-rückübertragen. Die Kläger brauchen der [X.] das Darlehen, anders als das [X.] meint, nicht zurückzuzahlen, sondern ihr lediglich ihren Fondsan-teil abzutreten, was sie in ihrem Freistellungsantrag bereits berücksichtigt ha-ben. Die von dem Darlehensnehmer empfangene Leistung ist im Falle der - hier vorliegenden - Auszahlung der Valuta an einen Dritten bei einem Verbundge-schäft i.S. von § 9 VerbrKrG der finanzierte Gesellschaftsanteil (vgl. [X.].[X.]. v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1402, 1404 f.). Auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Anlagege-sellschaft finden gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG Anwendung, weil der Beitritt nach seinem wirtschaftlichen Zweck und - 9 - wegen der Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag über eine entgeltli-che Leistung gleichzustellen ist ([X.]Z 156, 46, 50; ebenso [X.].[X.]. v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1407, 1408 und [X.], [X.], 1394, 1396 sowie [X.], [X.]. v. 23. September 2003 - [X.], [X.], 2232, 2233 f.). Der [X.] der Kläger und der Kreditvertrag der Parteien sind ein Verbundgeschäft i.S. von § 9 Abs. 1 VerbrKrG. Dessen Voraussetzungen liegen vor, wenn sich die [X.] und das Kreditinstitut derselben [X.] bedienen (vgl. [X.].[X.]. v. 21. Juli 2003 - [X.], 1592, 1594; ebenso [X.]ntscheidungen v. 14. Juni 2004 in den Sachen [X.], [X.], 1394, 1396, 1398 und [X.], [X.], 1402, 1405). Das war hier der Fall. Die Beklagte und die [X.] haben sich beide des für sie gleichzeitig gegenüber den Anlegern auftretenden Ver[X.] [X.]. bedient. I[X.] Danach hat das [X.] den Klageanträgen im [X.]rgebnis zu Recht entsprochen. Die Kläger haben der [X.] unstreitig Zinsen in Höhe von 18.733,42 DM aus ihrem eigenen Vermögen gezahlt, die ihnen zu erstatten sind. Da sie der [X.] die Darlehensvaluta nicht schulden, begehren sie zu Recht von ihr, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der [X.] aus dem Kreditvertrag freigestellt zu werden. Der Kläger zu 1 hat außerdem Anspruch auf Rückabtretung der der [X.] zur Sicherheit abgetretenen Lebensversicherung. - 10 - Die Berufung der [X.] gegen das [X.]eil des [X.]s unterliegt damit der Zurückweisung als unbegründet. [X.]
[X.] Gehrlein

Meta

II ZR 405/02

14.03.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2005, Az. II ZR 405/02 (REWIS RS 2005, 4533)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4533

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