Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2009, Az. II ZR 292/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5187

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 9. Februar 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja "[X.]" BGB § 826 A, [X.]; GmbHG §§ 30, 31, 73 a) Eine Existenzvernichtungshaftung des GmbH-[X.]ers aus § 826 BGB für missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der [X.]sgläubiger dienende [X.]sver-mögen (vgl. [X.] 173, 246 - [X.]) kommt auch im Stadium der Liquidati-on der [X.] (§§ 69 ff. GmbHG) in Betracht. b) Der für die Existenzvernichtungshaftung nach § 826 BGB bei der werbenden [X.] anerkannte Grundsatz eines verselbständigten [X.] gilt erst recht für eine [X.] in Liquidation, für die § 73 Abs. 1 und 2 GmbHG den Erhalt des [X.]svermögens im Interesse der Gläubiger in besonderer Weise hervorhebt. Der [X.] kann daher ein eige-ner ([X.] aus § 826 BGB gegen den [X.]er schon dann zustehen, wenn dieser unter Verstoß gegen § 73 Abs. 1 GmbHG in [X.] Weise das im Interesse der [X.]sgläubiger zweckgebundene [X.]svermögen schädigt, ohne dass zugleich die speziellen "Zusatzkrite-rien" einer Insolvenzverursachung oder -vertiefung erfüllt sind. [X.], [X.]eil vom 9. Februar 2009 - [X.]/07 - [X.] [X.]/[X.] - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 9. Februar 2009 durch [X.], [X.], [X.] und Dr. Drescher für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 20. Juni 2007 aufgehoben. [X.] wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger ist Konkursverwalter in dem am 10. September 1992 eröffne-ten Konkursverfahren über das Vermögen der [X.]

(im Folgenden: Gemeinschuldnerin); zugleich war er auch Konkurs-verwalter in dem an demselben Tag eröffneten - im Jahr 1994 allerdings einge-stellten - Konkursverfahren über das Vermögen der hw [X.] GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Der [X.] war von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Alleingesellschafter und Geschäftsführer beider [X.] - 3 - schaften; bei der Schuldnerin ist er - seit der Einstellung des [X.] - deren alleiniger Liquidator. 2 Als Konkursverwalter über das Vermögen der Schuldnerin erhob der Kläger 1994 bei dem [X.] V.

- Az: 4 O 137/94 - gegen den [X.]n Klage auf Zahlung von 1.053.544,62 DM (= 538.668,81 •), die er auf den bei Konkurseröffnung zu Lasten des [X.]n ermittelten [X.] zweier - angeblich im Kontokorrent geführten - Verrechnungskonten ([X.]5 und [X.]3 ) bei der Schuldnerin stützte. Während des [X.] wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Schuldnerin gegen Sicherheitsleistung von 20% einer rechtshängigen - erst später im Jahr 2000 rechtskräftig titulierten - Hauptforderung der Gemeinschuldnerin gegen die Schuldnerin von 555.899,65 • eingestellt; die Sicherheit wurde an den Kläger geleistet. Da das Amt des [X.] mit der Einstellung des Konkursverfahrens endete, beauftragte nunmehr der [X.] als Liquidator für die Schuldnerin einen neuen Prozessbevollmächtigten und ließ diesen den Rechtsstreit für die Schuldnerin aufnehmen. Anschließend entzog er ihm die [X.], so dass die Schuldnerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 13. Oktober 1994 nicht vertreten war. Auf Antrag des [X.]n erging sodann zu seinen Gunsten ein klageabweisendes Versäumnisurteil, gegen das die Schuldnerin keinen Einspruch einlegte. Der Kläger erwirkte in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wegen der - nach Verrechnung mit der [X.] verbleibenden - titulierten Restforderung der [X.] gegen die Schuldnerin in Höhe von 634.284,40 • einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des [X.]vom 22. April 2003 [X.] - 4 - lich folgender Ansprüche der Schuldnerin gegen den [X.]n als Drittschuld-ner: "1. Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 1.053.544,62 DM (entspricht 538.668,81 •) nebst 4 % Zin-sen seit dem 19.04.1994, rechtshängig gewesen in dem Rechtsstreit [X.]

als Konkursverwalter der hw [X.]

GmbH ./. W.

- 4 O 137/94 [X.]-, 2. Anspruch auf Schadensersatz aus Untreue, vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und positiver Vertragsverlet-zung, der daraus entstanden ist, dass der Drittschuldner nach Aufhebung des Konkursverfahrens der hw [X.]

GmbH als Geschäftsführer der nunmehr aktiv legi-timierten hw [X.]

GmbH das Verfahren - 4 O 137/94 [X.]

- wieder aufgenommen hat, sodann in dem Verhandlungstermin am 13.10.1994 klagabweisendes Versäumnisurteil gegen die hw [X.]

GmbH hat ergehen lassen und gegen dieses Ver-säumnisurteil keinen Rechtsbehelf eingelegt hat." Auf der Grundlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (zu [X.]) trat der Kläger dem Rechtsstreit 4 O 137/94 vor dem [X.]

mit Schriftsatz vom 24. Dezember 2004 als Nebenintervenient auf Seiten der Schuldnerin bei und legte zugleich Einspruch gegen das klageabweisende Versäumnisurteil vom 13. Oktober 1994 ein. Das [X.] verwarf den [X.] als unzulässig. Das [X.]wies die Berufung des [X.] durch [X.]uss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit der Begründung zurück, dessen Einspruch sei als Prozesshandlung unwirksam, weil er im Widerspruch zu Handlungen und Erklärungen der Schuldnerin als unterstützter [X.] stehe (§ 67 ZPO); diese habe nämlich dadurch, dass sie am 13. Oktober 1994 das Versäumnisurteil gegen sich habe ergehen lassen, zugleich [X.] - 5 - lich wirksam auf die vom Kläger eingeklagte Forderung gegen den [X.]n aus Kontokorrent "verzichtet". 5 Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger - gestützt auf Nr. 2 des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses - Schadensersatzansprüche der Schuldnerin gegen den [X.]n im Zusammenhang mit dem Erlass des [X.] vom 13. Oktober 1994 u.a. wegen sittenwidrig vorsätzlicher Schädigung und Verstoßes gegen §§ 71 Abs. 4, 73 Abs. 3, 43 Abs. 3 und 4 GmbHG sowie Rückerstattungsforderungen gemäß §§ 31, 30, 73 Abs. 1 GmbHG geltend; ferner beansprucht er Freistellung von den bisher angefalle-nen und noch entstehenden Kosten in dem Vorprozess 4 O 137/94 [X.] . Der [X.] leugnet eine Haftung gegenüber der Schuldnerin schon dem Grunde nach und beruft sich im Übrigen auf Verjährung. Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Be-rufung des [X.] zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der - vom Berufungsgericht unbeschränkt zugelassenen - Revision. 6 Entscheidungsgründe: Die Revision des [X.] ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen [X.]eils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-richt (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 7 I. Das Berufungsgericht ([X.] 2007, 644 ff.) hat im Wesentlichen ausgeführt: 8 - 6 - [X.] Ansprüche der Schuldnerin gegen den [X.]n schieden schon deshalb aus, weil sie diesem als ihrem Alleingesellschafter gegenüber kein Bestandsinteresse habe; darüber hinaus mache der Kläger unmittelbare [X.] - auch solche aus existenzvernichtendem Eingriff - mit der allein auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gestützten Klage nicht geltend. Ein etwaiger Anspruch aus § 31 GmbHG sei nicht mit gepfändet und dem Kläger zur Einziehung überwiesen worden. Ein eventueller Anspruch aus §§ 43 Abs. 2 und 3, 71 Abs. 4 GmbHG sei verjährt. Ein Kosten-Freistellungsanspruch bestehe ebenfalls nicht. 9 II. Diese Beurteilung hält - mit Ausnahme der Erwägungen zur Verjäh-rung bezüglich eines Anspruchs aus §§ 43 Abs. 2 und 3, 71 Abs. 4 GmbHG - der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 10 A. Noch zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings mögliche Ansprü-che der Schuldnerin gegen den [X.]n aus §§ 71 Abs. 4, 43 Abs. 2 und 3 GmbHG wie solche aus § 73 Abs. 3 Satz 1 GmbHG im Zusammenhang mit dem von diesem als Liquidator der Schuldnerin zu deren Nachteil pflichtwidrig erwirkten [X.] Versäumnisurteil gegen sich selbst als [X.] als verjährt angesehen. 11 Der Tatbestand des § 43 Abs. 2 und 3 GmbHG und des § 73 Abs. 3 Satz 1 GmbHG war in einer derartigen, vom Kläger vorgetragenen Situation mit Erlass des Versäumnisurteils am 13. Oktober 1994 vollendet. Damit begann auch der Lauf der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 43 Abs. 4 GmbHG unab-hängig davon, ob der Schuldnerin oder dem Kläger die Existenz des Anspruchs bekannt war ([X.].[X.]. v. 21. Februar 2005 - [X.], [X.], 852, 853; v. 29. September 2008 - II ZR 234/07, [X.], 2217 [X.]. 16 ff.; v. 12. Juni 12 - 7 - 1989 - II ZR 334/87, [X.] 1989, 1762, 1763). Die Verjährungsfrist lief mithin Mitte Oktober 1999 ab und konnte vom Kläger durch die spätere Klageerhebung im hiesigen Verfahren nicht mehr wirksam gehemmt werden. 13 B. Demgegenüber lässt sich ein auf eine sittenwidrige vorsätzliche Schä-digung wegen manipulierter Erwirkung des der materiellen Rechtskraft fähigen, [X.] Versäumnisurteils vom 13. Oktober 1994 gestützter Scha-densersatzanspruch des [X.] aus § 826 BGB - der nach der insoweit zutref-fenden Ansicht des Berufungsgerichts einen anderen Streitgegenstand betrifft als das mit jenem Versäumnisurteil abgewiesene Zahlungsbegehren aus der [X.] - nicht mit den vom Berufungsgericht herangezogenen Be-gründungen verneinen. 1. Nach dem vom Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht geprüften und für die Revisionsinstanz daher zu dessen Gunsten zu unterstellenden Vorbringen des [X.] bestand die im Vorprozess erhobene Klageforderung der Schuldnerin gegen den [X.]n auf der Grund-lage eines fortgeschriebenen Kontokorrentsaldos noch am 13. Oktober 1994. Deren Realisierung war - nach der Einstellung des Konkursverfahrens - im Rah-men der anschließenden Liquidation der Schuldnerin erforderlich, um die dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugrunde liegende titulierte höhere Restforderung der Gemeinschuldnerin gegen die Schuldnerin zumindest teil-weise zu erfüllen. 14 2. Auf dieser Grundlage ist derzeit vom Bestehen eines - vom Kläger wirksam gepfändeten - Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB wegen [X.] vorsätzlicher Schädigung schon unter dem Gesichtspunkt einer Existenzvernichtungshaftung des [X.]n gegenüber der Schuldnerin gemäß 15 - 8 - dem - zeitlich nach Erlass des Berufungsurteils - durch [X.]eil vom 16. Juli 2007 geänderten Haftungskonzept des [X.]ats ([X.] 173, 246 - [X.]; bestä-tigt in [X.] 176, 204 [X.]. 10 und 13 - [X.]) auszugehen. 16 a) Danach wird an dem Erfordernis einer als "[X.]" bezeichneten Haftung des [X.]ers für missbräuchliche, zur Insol-venz der GmbH führende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der [X.]sgläubiger dienende [X.]svermögen festgehalten. Jedoch ist nunmehr die Exis-tenzvernichtungshaftung des [X.]ers an die missbräuchliche Schädi-gung des im [X.] zweckgebundenen [X.]svermögens anzuknüpfen und - in Gestalt einer schadensersatzrechtlichen Innenhaftung gegenüber der [X.] - allein in § 826 BGB als eine besondere Fallgrup-pe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung einzuordnen. b) Die Voraussetzungen einer solchen deliktischen Existenzvernich-tungshaftung des [X.]n gegenüber "seiner" [X.] sind hier nach dem Klägervortrag gegeben: 17 Der missbräuchliche kompensationslose Eingriff des [X.]n in das im [X.] zweckgebundene [X.]svermögen liegt in der pro-zessualen Vereitelung der Durchsetzung des gegen ihn selbst als [X.] bestehenden Anspruchs der Schuldnerin durch Herbeiführung des der Rechtskraft fähigen Versäumnisurteils unter gleichzeitigem Missbrauch seiner Organstellung als Liquidator der Schuldnerin. 18 - 9 - ([X.]) Die Einflussnahme des [X.]n auf das landgerichtliche Verfahren unter Verstoß gegen prozessuale Vertretungsvorschriften auf der [X.]eite war geeignet, die Schuldnerin sittenwidrig i. S. von § 826 BGB zu schädigen. 19 20 Nach der Rechtsprechung des [X.]ats ([X.].[X.]. v. 12. Juni 1989 - II ZR 334/87, [X.] 1989, 1762, 1764) ist ein Verstoß gegen die aus der Organ-stellung resultierenden Pflichten sittenwidrig, wenn diese zur Durchsetzung ei-gener Interessen in einer Weise missbraucht wird, die als grobe Missachtung des Mindestmaßes an Loyalität und Rücksichtnahme zu werten ist, dessen [X.] die [X.] als für ihre Ordnung maßgebenden Wert für geboten erachtet. In einem Prozess gegen sich selbst als [X.]er konnte und durfte der [X.] die Schuldnerin nicht organschaftlich vertreten ([X.], 404, 405; 66, 240, 243; [X.], [X.]. v. 27. November 1974 - [X.], N[X.] 1975, 345, 346; außerdem [X.].[X.]. v. 11. Dezember 1995 - [X.], [X.], 227, 228). [X.]) Der Vorwurf einer anstößigen Manipulation des Verfahrens ist dem [X.]n insofern zu machen, als die Forderung der Schuldnerin tatsächlich bestand und von ihrem Erhalt abhing, ob die Schuldnerin im Stadium der Liqui-dation ihre verbliebenen Gläubiger (hier: namentlich die Gemeinschuldnerin wegen ihrer schon rechtshängigen, später titulierten Forderung) noch befriedi-gen konnte. Denn dann geschah die Einflussnahme des [X.]n auf die Schuldnerin als in ihren Interessen verselbständigte Prozessgegnerin mit dem Ziel einer sittenwidrigen "Selbstbedienung" in Form der unlauteren, eigennützi-gen Vernichtung der Forderung durch einen der materiellen Rechtskraft fähigen Titel. 21 - 10 - cc) Dieser Vermögensentzug wirkte in der vorliegenden besonderen Si-tuation des sich an eine Einstellung des Konkursverfahrens nach § 202 KO an-schließenden [X.]s insolvenzverursachend oder -vertiefend, weil nach dem Vortrag des [X.] die Schuldnerin durch die prozessuale For-derungsvereitelung infolge des [X.], nicht angefochtenen [X.] (erneut) nicht mehr imstande war, die berechtigte Forderung der Gemeinschuldnerin zu begleichen. 22 c) Angesichts dessen ist die Vorstellung des Berufungsgerichts, der [X.] vermöge "seiner" GmbH keinen - einen deliktischen Scha-densersatzanspruch auslösenden - Schaden zuzufügen, in der "Existenzver-nichtungssituation" nicht haltbar; sie widersprach im Übrigen schon der früheren [X.]atsrechtsprechung (vgl. insoweit nur: [X.] 149,10,16 - [X.]; 151, 181, 186 - [X.]) und steht insbesondere mit der für das [X.] allgemein geltenden Gläubigerschutzvorschrift des § 73 Abs. 1 GmbHG nicht in Einklang. 23 d) Auch die subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB - mindestens Eventualvorsatz - sind nach dem als richtig zu unterstellenden Klägervortrag gegeben: Dafür reichte es aus, dass die faktische dauerhafte Beeinträchtigung des Vermögens der Schuldnerin im Hinblick auf die Erfüllung ihrer [X.] die voraussehbare Folge des Eingriffs war und der [X.] diese Rechtsfolge in Erkenntnis ihres möglichen Eintritts billigend in Kauf nahm ([X.] 173, 246 [X.]. 30 - [X.]). 24 e) Der Schaden der Schuldnerin besteht im Verlust ihrer Schuldende-ckungsfähigkeit gegenüber den [X.]sgläubigern (hier: zumindest der Gemeinschuldnerin) infolge der vom [X.]n sittenwidrig herbeigeführten 25 - 11 - Abweisung der Klage der Schuldnerin gegen ihn aus dem Kontokorrent durch das Versäumnisurteil vom 13. Oktober 1994. Er umfasst über den Wert der ent-zogenen [X.] hinaus auch die der Schuldnerin durch den [X.] adäquat kausal erwachsenen und von ihr verauslagten [X.]. f) Die solchermaßen auf einen existenzvernichtenden Eingriff des [X.] gemäß § 826 BGB wegen eines der Schuldnerin im Zusammenhang mit dem Erlass des Versäumnisurteils vom 13. Oktober 1994 zugefügten Schadens gestützte Klage erweist sich nicht aus sonstigen Gründen als abweisungsreif (vgl. § 561 ZPO). 26 [X.]) Für die Entstehung des oben beschriebenen Schadens der Schuld-nerin als Folge der sittenwidrigen Erwirkung des [X.] [X.] durch den [X.]n ist die zwischen den Parteien streitige Frage, ob dieses Versäumnisurteil rechtskräftig geworden ist, nicht entscheidungserheb-lich. Denn selbst dann, wenn das Versäumnisurteil etwa mangels wirksamer Zustellung nicht in Rechtskraft erwuchs, lag in der bloßen Existenz eines [X.] Titels, dessen Beseitigung die Schuldnerin - wie die vergebliche Nebenintervention des [X.] zeigt - mit dem Risiko eines Unterliegens aus formalen Gründen aktiv betreiben musste, eine schadensrelevante Verschlech-terung ihrer Vermögenslage ([X.] 119, 69, 70 ff.; [X.], [X.]. v. 12. Februar 1998 - [X.], [X.], 786, 787 f.; [X.]. v. 9. Dezember 1999 - [X.], [X.], 1263, 1264; [X.]. v. 27. Januar 2000 - [X.], [X.], 1267; [X.]. v. 21. Februar 2002 - [X.], N[X.] 2002, 1414, 1415; [X.]/[X.], Schadensersatz, 3. Aufl. 2003, § [X.]). 27 - 12 - Im Übrigen ist es dem [X.]n als Schädiger in der vorliegenden Fall-konstellation, in der der Kläger über die Nebenintervention im Vorprozess be-reits vergeblich versucht hat, eine Korrektur des vom [X.]n sittenwidrig [X.] [X.] Versäumnisurteils zu erreichen, ohnehin unter dem Gesichtspunkt der exceptio doli verwehrt, sich in dem zulässiger Weise einge-leiteten, gemäß § 826 BGB auf Beseitigung der Folgen des vom [X.]n un-redlich erwirkten Titels gestützten Schadensersatzprozess auf das (angebliche) Fehlen einer rechtskräftigen Aberkennung der primären Kontokorrentforderung im Vorprozess zu berufen. Soweit - wofür vieles spricht - das Versäumnisurteil aufgrund als wirksam zu behandelnder Zustellung an den für die Schuldnerin neu "bestellten", vollmachtlosen Prozessbevollmächtigten (vgl. dazu: [X.]/ Vollkommer, ZPO 27. Aufl. § 88 Rdn. 9; [X.] in [X.], ZPO 22. Aufl. § 88 Rdn. 19) unabhängig von der vergeblichen Nebenintervention des [X.] in materieller Rechtskraft erwachsen ist, wäre eine Berufung des [X.]n hier-auf in dem vorliegenden, auf Beseitigung der rechtskräftigen Aberkennung der [X.] gerichteten Schadensersatzprozess aus § 826 BGB ohnehin irrelevant. 28 [X.]) Ein auf der Grundlage der Existenzvernichtungshaftung gemäß § 826 BGB zu beseitigender Schaden wird auch nicht durch die Annahme des [X.] im Berufungsverfahren des [X.] ausgeschlossen, der Versäumnisentscheidung liege ein konkludenter Forderungsverzicht der Schuldnerin zugrunde. Eine solche Hypothese ist bereits deshalb verfehlt, weil in einer Säumnis der Schuldnerin gemäß § 330 ZPO keine rechtsgeschäftliche Erklärung auf Abschluss eines Erlassvertrags liegt, die der [X.] annehmen und damit die Klageforderung zum Erlöschen bringen konnte. Ein [X.] im Sinne eines "Verzichts", der materiellrechtlich als Angebot auf [X.] eines Erlassvertrages zu verstehen wäre, kann nach ständiger [X.] - 13 - richterlicher Rechtsprechung nicht vermutet werden ([X.], [X.]. v. 20. Dezember 1983 - [X.], N[X.] 1984, 1346, 1347 m.w.Nachw.; [X.]. v. 15. Juli 1997 - [X.], N[X.] 1997, 3019, 3021). An die Feststellung des Verzichtswil-lens und die Annahme eines stillschweigend geschlossenen Erlassvertrages sind vielmehr strenge Anforderungen zu stellen ([X.], [X.]. v. 13. Dezember 1989 - [X.], N[X.]-RR 1990, 390, 391; [X.]. v. 15. Juli 1997 [X.]O), die das bloße Nichterscheinen im Termin mit der Folge des Ergehens eines [X.] nicht erfüllt. Abgesehen davon stehen hier gerade ein Miss-brauch der Vertretungsmacht und eine daraus resultierende sittenwidrige "For-derungsvernichtung" durch den [X.]n in Rede, deren Wirkungen über die Klage aus § 826 BGB nicht nur in prozessrechtlicher, sondern auch in materiell-rechtlicher Hinsicht - und damit auch einen manipulierten Erlass erfassend - zu beseitigen sind. cc) Die sittenwidrige Handlungsweise des [X.]n im Jahr 1994 konn-te selbst der für das Verfahren nach Einspruch des [X.] bestellte Notliquida-tor, zu dessen Agieren im Vorprozess das Berufungsgericht nähere [X.] nicht getroffen hat, nicht etwa mit der Folge genehmigen, dass ein Schadensersatzanspruch entfiel. Denn insoweit stand eine Verfügung der Schuldnerin über den Schadensersatzanspruch in Rede, die sie schon nach § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht mehr vornehmen durfte. 30 [X.]) Wegen des Verfügungsverbots des § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO kann sich der [X.] ebenfalls nicht mit Erfolg darauf berufen, die wirksam gepfän-deten und dem Kläger zur Einziehung überwiesenen Ansprüche der Schuldne-rin gegen den [X.]n seien aufgrund eines zwischen dem Notliquidator der Schuldnerin und dem [X.]n im Jahr 2006 geschlossenen Erlassvertrages erloschen. 31 - 14 - 32 g) Da der Kläger als Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin hinsicht-lich der Innenhaftungsansprüche der Schuldnerin aus existenzvernichtendem Eingriff (§ 826 BGB) gegen den [X.]n weder eine eigene Forderungszu-ständigkeit noch ein Gläubigerverfolgungsrecht hat, hat er - nach Einstellung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin - verfahrensrecht-lich zutreffend diese Ansprüche pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen ([X.]at, [X.] 173, 246 [X.]. 36 - [X.]). h) Ein Anspruch aus § 826 BGB ist nicht verjährt. Die Verjährung richtete sich nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. Sonderverjährungsvorschriften des Gesetzes betreffend die [X.]en mit beschränkter Haftung fanden und finden auf deliktische Ansprüche keine Anwendung ([X.].[X.]. v. 12. Juni 1989 - II ZR 334/87, [X.] 1989, 1762, 1763). 33 Kenntnis von Schaden und Schädiger im Sinne des § 852 Abs. 1, 1. Halbsatz BGB a.F. verschaffte der Schuldnerin zwar grundsätzlich der [X.] als ihr Liquidator. Da der [X.] aber als Liquidator nicht nur einziges Organ der Schuldnerin, sondern zugleich Schädiger war, war seine Kenntnis im konkreten Fall bedeutungslos (RG, [X.]. v. 27. Juli 1936 - [X.], [X.] 1936, 3111; [X.]. v. 29. Juli 1937 - [X.], [X.], 6; [X.].[X.]. v. 12. Juni 1989 [X.]O; [X.] in [X.], [X.]. § 852 Rdn. 27). Man-gels eines anderen gesetzlichen Vertreters richtete sich der Lauf der [X.] nicht nach § 852 Abs. 1, 1. Halbsatz BGB a.F., sondern nach § 852 Abs. 1, 2. Halbsatz BGB a.F. und betrug dreißig Jahre von der Begehung der Handlung an. Bei Inkrafttreten des [X.] des [X.] am 1. Januar 2002 war diese Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen. Nach Artikel 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB, § 199 Abs. 3 Satz 1 [X.] BGB [X.] - 15 - kürzte sie sich lediglich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011. Auf eine Kenntnis des [X.], der im Oktober 1994 nicht mehr als Konkursverwalter fungierte, konnte es erst wieder mit der Pfändung und Überweisung des [X.] am 22. April 2003 ankommen. 35 3. Ein - von Nr. 2 des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfass-ter - Schadensersatzanspruch der Schuldnerin gegen den [X.]n als ihren [X.]er aus § 826 BGB kommt hier im Hinblick auf die manipulierte [X.] auch bereits wegen sittenwidriger Verletzung der Liquidationsvorschriften (insbesondere: § 73 Abs. 1 GmbHG) - unabhängig vom Vorliegen der speziellen Zusatzkriterien einer Insolvenzverursachung oder -vertiefung - in Betracht. a) Ein gegenüber den Interessen des Alleingesellschafters verselbstän-digtes Vermögensinteresse der [X.] kann nach der Rechtsprechung des [X.]ats ([X.].[X.]. v. 7. Januar 2008 - [X.], [X.], 308 [X.]. 13) unabhängig von den besonderen Voraussetzungen einer [X.] grundsätzlich auch in sonstigen Fällen einer sittenwidrig vor-sätzlichen Schädigung des [X.]svermögens durch den [X.] bestehen. 36 b) Der insbesondere in dem neuen [X.] zum existenzvernich-tenden Eingriff im Rahmen des § 826 BGB anerkannte Grundsatz eines ver-selbständigten [X.] der werbenden [X.] gilt erst recht für eine [X.] in Liquidation wie die Schuldnerin, für die § 73 Abs. 1 u. 2 GmbHG den Erhalt des [X.]svermögens im Interesse der Gläubiger in besonderer Weise hervorhebt (sog. Kapitalerhaltungsgebot in der Liquidation: vgl. dazu: [X.]/[X.] in [X.]/[X.], GmbHG 18. Aufl. § 73 37 - 16 - Rdn. 13, 17 m.w.Nachw.). Wie der [X.]at schon früher (vgl. nur: [X.] 151, 181, 186 - [X.]) hervorgehoben hat, muss die Beendigung der [X.] - außerhalb eines Insolvenzverfahrens - jedenfalls in einem geordneten Liquida-tionsverfahren erfolgen, in dem die Vermögenswerte der [X.] zunächst zur Befriedigung ihrer Gläubiger zu verwenden sind. Auf keinen Fall ist es den [X.]ern erlaubt, der [X.] ihr Vermögen ohne Rücksichtnahme auf ihre gesetzliche Funktion, anstelle ihrer [X.]er als Haftungsträger zu dienen, zu entziehen und ihr dadurch die Möglichkeit zu nehmen, ihre [X.] - ganz oder wenigstens teilweise - zu erfüllen. Den Gesellschaf-tern steht innerhalb wie außerhalb der Liquidation nur der Zugriff auf den zur Erfüllung der [X.]sverbindlichkeiten nicht benötigten Überschuss zu. Auch und gerade im Stadium der Liquidation greift daher der Grundsatz, dass Schutzobjekt der durch einen deliktischen Anspruch abgesicherten Rück-sichtnahmepflicht das im [X.] gebundene [X.]svermö-gen selbst ist. 38 Das führt - im Übrigen im Einklang mit § 73 Abs. 3 GmbHG - zu einem eigenen Anspruch der [X.] aus § 826 BGB gegen den [X.]er, falls dieser unter Verstoß gegen § 73 Abs. 1 GmbHG in [X.] das im Interesse der [X.]sgläubiger zweckgebundene [X.]svermögen schädigt. Das Verhältnis dieses Innenhaftungsanspruchs zu etwaigen [X.]n der Gläubiger in besonders gelagerten Ausnahmefällen bedarf auch hier keiner abschließenden Klärung (dazu [X.] 173, 246 [X.]. 33 - [X.]). 39 Hinsichtlich der Schlüssigkeit des - insoweit für die Revisionsinstanz ebenfalls als richtig zu unterstellenden - Klägervortrags auch in Bezug auf einen 40 - 17 - derartigen Deliktsanspruch aus § 826 BGB kann auf die entsprechenden [X.] unter [X.]-3 zur Existenzvernichtungshaftung - soweit nicht die spe-ziellen Zusatzkriterien der Insolvenzverursachung oder -vertiefung betroffen sind - verwiesen werden. Im Übrigen war hier der Verstoß gegen § 73 Abs. 1 GmbHG offenkundig. [X.] Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts werden auch denkbare gesellschaftsrechtliche Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der Kapitalerhaltung von Nr. 2 des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 22. April 2003 erfasst. 41 1. Als solche kommen Ansprüche der Schuldnerin aus §§ 30, 31 GmbHG - § 30 GmbHG findet bis zum Wegfall der [X.] des § 73 Abs. 1 GmbHG auch im Stadium der Liquidation Anwendung ([X.]/[X.] in [X.]/[X.], GmbHG 16. Aufl. § 73 Rdn. 3) - und aus § 73 Abs. 1, § 31 analog GmbHG nicht nur bei der [X.] von Barmitteln, sondern im [X.] und Zweck der Bestimmungen im Falle jeder Verringerung des [X.]svermögens in Betracht. Die zu den §§ 30, 31 GmbHG entwickel-ten Grundsätze ([X.] 31, 258, 276; 122, 333, 337) sind auf Ansprüche aus § 73 Abs. 1, § 31 analog GmbHG übertragbar. Auch der "Verzicht" auf eine For-derung gegen den [X.]er oder - wie hier - ein prozessuales Fallenlas-sen im Wege der Säumnis kann die Voraussetzungen der §§ 30, 31 GmbHG und der §§ 73 Abs. 1, 31 analog GmbHG erfüllen. 42 2. Dass hier derartige Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der [X.] durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 22. April 2003 mit umfasst sind, kann der [X.]at durch eigene Auslegung dieses gerichtlichen Hoheitsakts (vgl. dazu: [X.], [X.]. v. 13. April 1983 - [X.], 43 - 18 - N[X.] 1983, 2773, 2774; [X.]. v. 14. Januar 2000 - [X.], [X.], 1268, 1269) feststellen. Bei der Auslegung steht aus Gründen der Rechts- und Verkehrssicherheit die bestimmte Bezeichnung der Forderung im Vordergrund, die sich allein aus dem objektiven Inhalt des Pfändungs- und Überweisungsbe-schlusses ergeben muss ([X.] 13, 42, 44; 93, 82, 83 f.; [X.], [X.]. v. 14. Januar 2000 [X.]O). Wie beim prozessualen Anspruchsbegriff genügt die eindeutige Bezeichnung des [X.] zur Angabe der gepfändeten Forderung. Daher ist die Pfändung innerhalb des prozessual einheitlichen An-spruchs nicht auf einzelne materiellrechtliche Anspruchsgrundlagen beschränkt, auch wenn der Gläubiger sich zusätzlich bestimmter juristischer Begriffe zur Bezeichnung der Forderung bedient. Ausgehend hiervon beschreibt der Pfändungs- und Überweisungsbe-schluss vom 22. April 2003 einen Lebenssachverhalt, der die [X.] sowohl für Ansprüche aus § 826 BGB als auch für Ansprüche aus §§ 30, 31 GmbHG und § 73 Abs. 1, § 31 analog GmbHG liefert. Der Schadensersatz-anspruch wegen Existenzvernichtung aus § 826 BGB und der Anspruch aus §§ 30, 31 GmbHG bezeichnen ein und dasselbe prozessuale Streitverhältnis. Zwischen ihnen besteht, soweit sich die Ansprüche überschneiden, Anspruchs-grundlagenkonkurrenz ([X.] 173, 246 [X.]. 40 - [X.]). Gleiches gilt für das Verhältnis des § 826 BGB zu den §§ 73 Abs. 1, 31 analog GmbHG, da § 73 GmbHG den [X.] im [X.] bestätigt. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der sich ausdrücklich auf deliktische Ansprüche bezog, hat deshalb auch Ansprüche nach §§ 30, 31 GmbHG und nach § 73 Abs. 1, § 31 analog GmbHG zum Gegenstand. 44 3. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 31 Abs. 1 GmbHG, der wegen des Verstoßes gegen das Kapitalerhaltungsgebot gemäß § 73 45 - 19 - Abs. 1 GmbHG - wie im Falle eines Verstoßes gegen § 30 Abs. 1 GmbHG - nicht nur auf Wiederbegründung der durch das Versäumnisurteil aberkannten Verbindlichkeit, sondern bei einer fälligen Verbindlichkeit unmittelbar auf [X.] gerichtet sein kann ([X.] 95, 188, 193), fehlen - vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus betrachtet konsequent - Feststellungen. Nach dem bereits im Rahmen von § 826 BGB für die Revisionsinstanz unterstellten Vor-trag des [X.] zu den Umständen des Zustandekommens des [X.] handelte der [X.] "böslich" i. S. von § 31 Abs. 5 Satz 2 GmbHG a.F., erwirkte also die Leistung in Kenntnis ihrer Unzulässigkeit ([X.] 110, 342, 352; 136, 125, 131; [X.].[X.]. v. 29. September 2008 - II ZR 234/07, [X.], 2217 [X.]. 23). Dann ist der Anspruch aus § 31 Abs. 1 GmbHG nicht verjährt: Sofern dem [X.]n Böslichkeit zur Last fällt, betrug die [X.] ursprünglich 30 Jahre, § 195 BGB a.F. Sie verkürzte sich zunächst nach Maßgabe der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB ([X.], [X.]. v. 23. Januar 2007 - [X.], [X.], 624 [X.]. 18) ab dem 1. Januar 2002 auf drei Jahre, bevor sie seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungs-vorschriften an das [X.] am 15. De-zember 2004 nach Artikel 229 § 12 Abs. 2 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 - nicht etwa ab dem 13. Oktober 1994 und damit Ende Dezember 2004 verstri-chen - nunmehr zehn Jahre betrug ([X.].[X.]. v. 11. Februar 2008 - [X.], [X.], 643 [X.]. 24 ff.; [X.]. v. 2. Juni 2008 - [X.], [X.], 1379 [X.]. 3; zur zehnjährigen Verjährungsfrist außerdem [X.].[X.]. v. 29. September 2008 [X.]O [X.]. 14). 46 D. Da die Abweisung des [X.] - vom Rechtsstand-punkt des Berufungsgerichts aus konsequent - auf der (rechtsfehlerhaften) Ver-neinung bereits eines Ersatzanspruchs gemäß dem Klageantrag zu 1 in Bezug 47 - 20 - auf das im Vorprozess erwirkte Versäumnisurteil beruht und im Übrigen die Kostenfreistellung vom Umfang des Leistungsantrags zu 1 abhängig sein soll, kann das Berufungsurteil auch wegen des Klagebegehrens zu 2 nicht bestehen bleiben. 48 III. Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt das Berufungsurteil der Aufhebung; mangels Endentscheidungsreife ist die Sache an das [X.] zurückzuverweisen (§§ 562, 563 Abs. 1 ZPO), damit es - ggf. nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien und Beweiserhebung - die noch erfor-derlichen Feststellungen treffen kann. Für die weitere Behandlung der Sache durch das Berufungsgericht weist der [X.]at noch auf Folgendes hin: 49 1. Nach dem Vortrag des [X.] lagen der streitigen Kontokorrentforde-rung der Schuldnerin gegen den [X.]n die in den Jahresbilanzen für die Geschäftsjahre 1990 und 1991 sowie das Rumpfgeschäftsjahr 1992 bis zur Konkurseröffnung fortgeschriebenen Salden der betreffenden Konten zugrunde. Soweit der vom [X.]n als Geschäftsführer aufgestellte, vom Steuerberater testierte und vom [X.]n als Alleingesellschafter festgestellte [X.] 1990 betroffen ist, der zu Lasten des [X.]n für das Konto [X.]5 eine Forderung der Schuldnerin über 827.735,72 DM ausweist ([X.]. 27, vgl. [X.], 181, 59), kann der Bilanzfeststellung, d.h. ihrer Ver-bindlicherklärung jedenfalls im Innenverhältnis zwischen [X.]ern und [X.] (vgl. [X.] 132, 263, 266 - zur [X.]), die Wirkung eines zivilrecht-lich verbindlichen Schuldanerkenntnisses zukommen (vgl. zur Personengesell-schaft: [X.].[X.]. v. 11. Januar 1960 - [X.], B[X.]960, 188; v. 13. Januar 1966 - [X.], B[X.]966, 474; [X.], [X.]. v. 26. November 1993, 50 - 21 - N[X.]-RR 1994, 1455, 1458). Danach konnte der Kläger, der in seiner Eigen-schaft als Konkursverwalter die Bilanzen für 1991/92 auf- und festgestellt hat, bei der Fortschreibung der betreffenden Konten, die verbindlichen Ausgangs-zahlen für 1990 als richtig zugrunde legen. Das bisherige pauschale Bestreiten des [X.]n ist insoweit unsubstantiiert. 2. Vorbehaltlich der weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts sind - wie dargelegt - als Schaden im Rahmen von § 826 BGB ersatzfähig auch die Prozesskosten, die der Schuldnerin selbst bis zum Erlass des [X.] vom 13. Oktober 1994 erwuchsen. 51 Die Erstattung von etwaigen später, d.h. auch nach dem 22. April 2003 entstandenen Vermögensnachteilen der Schuldnerin ist trotz der unter [X.] 2 des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses verwendeten [X.]: "Anspruch –, der daraus entstanden ist –" nicht ausgeschlossen, weil der aus einem bestimmten Ereignis erwachsende Schaden als einheitliches Ganzes ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entstehung einzelner Vermö-gensnachteile zu betrachten ist ([X.] 50, 21, 23 f.; 119, 69, 70 f.; [X.], [X.]. v. 18. Dezember 1997 - [X.], N[X.] 1998, 1488, 1489; [X.]. v. 1. Dezember 2005 - [X.], N[X.]-RR 2006, 694 [X.]. 23). 52 Ein Ersatz der auf den Einspruch des [X.] im Jahr 2004 entstande-nen Prozesskosten scheitert nicht an dem vom Berufungsgericht herangezoge-nen Rechtsgedanken des § 254 BGB. Sofern dem Einspruch des [X.] aller-dings wegen eines Widerspruchs der nicht mehr durch den [X.]n, sondern durch einen Notliquidator vertretenen Schuldnerin der Erfolg versagt blieb, kommt eine Haftung des [X.]n nicht in Betracht, weil damit der Zurech-nungszusammenhang zu einem Fehlverhalten des [X.]n im Jahr 1994 [X.] - 22 - [X.] war. Im Übrigen fehlen bislang Feststellungen des Berufungsge-richts dazu, dass sich der [X.] auch wegen der nach dem 13. Oktober 1994 entstandenen Prozesskosten der Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken konnte, bewusst war (dazu [X.] in [X.], [X.]. 2003 § 826 Rdn. 79). [X.][X.]

[X.] Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.10.2006 - 4 O 616/04 - [X.], Entscheidung vom 20.06.2007 - 9 U 125/06 -

Meta

II ZR 292/07

09.02.2009

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2009, Az. II ZR 292/07 (REWIS RS 2009, 5187)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5187

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