Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.05.2014, Az. 2 BvR 1139/12, 2 BvR 1140/12, 2 BvR 1141/12

2. Senat | REWIS RS 2014, 5864

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Weinabgabe nach § 43 WeinG (juris: WeinG 1994) sowie Abgabe für gebietliche Absatzförderung gem § 1 AbföG Wein Rh.-Pf. (juris: WeinFöAbgG RP) als zulässige Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion verfassungsrechtlich unbedenklich - insb zur Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen sowie zur Gruppennützigkeit der Mittelverwendung - Organisation des Deutschen Weinfonds zudem in Einklang mit Anforderungen des Demokratieprinzips


Leitsatz

Zur Verfassungsmäßigkeit der Weinabgaben nach § 43 WeinG und § 1 AbföG Wein Rh.-Pf.

Tenor

1. Die Verfahren werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2. Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Gründe

1

Die beschwerdeführenden Weinkellereien und Winzer wenden sich gegen die Erhebung der Sonderabgabe zur Finanzierung des [X.] nach § 43 Abs. 1 Weingesetz ([X.]), der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 1140/12 darüber hinaus gegen die Erhebung der Sonderabgabe für die gebietliche Absatzförderung in [X.] nach § 2 des [X.] [X.] Wein ([X.] Wein [X.].).

[X.]

2

1. Der als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete [X.] hat die Aufgabe, die Qualität des [X.] Weines und durch Erschließung und Pflege der Märkte den Absatz des Weines und sonstiger [X.] zu fördern (§ 37 Abs. 1 [X.] [X.]) sowie auf den Schutz der durch Rechtsvorschriften für inländischen Wein festgelegten Bezeichnungen im In- und Ausland hinzuwirken (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 [X.]).

3

a) Zur Finanzierung der Tätigkeit des [X.] wird nach § 43 Abs. 1 [X.] die "Abgabe für den [X.]" von den Winzern (§ 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.], sog. [X.]) und den Abfüllern und Auslandsvermarktern inländischen Weines (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.], sog. Mengenabgabe oder Handelsabgabe) erhoben. Jeder Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Weinbergs hat eine jährliche Abgabe von 0,67 Euro je Ar der [X.] ([X.]) abzuführen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]), jeder Abfüller eine jährliche Abgabe von 0,67 Euro je 100 Liter näher bezeichneter an andere abgegebener Weinerzeugnisse (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]). Die Mengenabgabe ist für die genannten Erzeugnisse auch zu entrichten, wenn sie nicht abgefüllt erstmals ins Ausland an andere abgegeben werden (§ 43 Abs. 1 [X.] [X.]). Die Direktvermarktung an den Endverbraucher ist nach Maßgabe des § 43 Abs. 2 [X.] von der Belastung mit der Mengenabgabe ausgenommen.

4

In der für die Mehrzahl der Beschwerdeführer nach dem [X.]punkt der letzten sie betreffenden Behördenentscheidung (vgl. [X.], Urteil vom 24. November 2011 - 3 C 32/10 -, juris, Rn. 19) maßgeblichen Fassung des [X.] (vom 16. Mai 2001, [X.], im [X.]punkt der [X.]eiligen letzten Behördenentscheidung zuletzt geändert durch das [X.] vom 5. Februar 2009, [X.] 160 <267>) lautete § 43 [X.] wie folgt:

§ 43 Abgabe für den [X.]

(1) Zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des [X.] erforderlichen Mittel sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zu entrichten:

1. von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten eine jährliche Abgabe von 0,67 Euro je Ar der [X.], sofern diese mehr als fünf Ar umfasst, und

2. von den Betrieben, die von ihnen oder auf ihre Rechnung abgefüllte Erzeugnisse an andere abgeben, eine Abgabe von 0,67 Euro je 100 Liter eines der folgenden erstmals an andere abgegebenen Erzeugnisse:

a) inländischer Prädikatswein, Qualitätswein, Landwein und Tafelwein,

b) inländischer Qualitätsperlwein b. A. sowie im Inland hergestellter Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure [X.]eils hinsichtlich der zu ihrer Herstellung verwendeten Menge an inländischem Wein und

c) im Inland aus inländischem Wein hergestellter Qualitätsschaumwein b. A. sowie inländischer Qualitätsschaumwein, Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure [X.]eils hinsichtlich der zu ihrer Herstellung verwendeten Menge an inländischem Wein.

Die Abgabe im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist auch für die dort genannten Erzeugnisse zu entrichten, die nicht abgefüllt erstmals ins Ausland an andere abgegeben werden.

(2) Eine Abgabepflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder [X.] besteht nicht, wenn

a) die dort genannten Erzeugnisse an Endverbraucher abgegeben werden von

aa) [X.], sofern das [X.]eilige Erzeugnis von diesem Betrieb ausschließlich aus in diesem Betrieb geernteten Trauben hergestellt worden ist,

[X.]) Winzergenossenschaften oder Erzeugergemeinschaften anderer Rechtsform, sofern das [X.]eilige Erzeugnis von der Winzergenossenschaft oder der Erzeugergemeinschaft anderer Rechtsform selbst ausschließlich aus Trauben ihrer Mitglieder hergestellt worden ist, die im Betrieb ihrer Mitglieder geerntet worden sind,

b) die Höhe der geschuldeten Abgabe nicht mehr als 80 Euro im Kalenderjahr beträgt.

(3) Beträgt die Abgabeschuld nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder [X.] mehr als 80 Euro im Kalenderjahr, wird ein Betrag von 80 Euro in Abzug gebracht.

5

Die für den Beschwerdeführer zu [X.] nach dem Datum des ihm gegenüber ergangenen Widerspruchsbescheids maßgebliche, zuletzt durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des [X.] (vom 29. Juli 2009, [X.] 2416) geänderte Fassung der Vorschrift unterscheidet sich von der wiedergegebenen nur dadurch, dass in Absatz 1 Nr. 2 a) das Wort "Tafelwein" durch das Wort "Wein" ersetzt ist.

6

[X.] betrug das Aufkommen aus der Abgabe nach § 43 [X.] 11,0 Mio. Euro (vgl. Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des [X.]eshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2011, BTDrucks 17/2500, [X.]7).

7

b) Die von den Abfüllern zu leistende Abgabe wird durch den [X.] selbst erhoben (§ 44 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und [X.] [X.]); die näheren Einzelheiten der Abgabenerhebung regelt die auf der Grundlage des § 44 Abs. 2 [X.] und 3 [X.] erlassene Verordnung über die Erhebung der Abgabe für den [X.] ([X.], vom 30. Mai 2008, [X.] 962). Die Erhebung der [X.] ist demgegenüber Ländersache (§ 44 Abs. 1 [X.] [X.]). In [X.] war hierfür zu dem [X.]punkt, zu dem die angegriffenen Ausgangsbescheide für die Beschwerdeführer zu [X.]. und zu [X.] ergingen, nach § 15 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 1995 ([X.]) in der Fassung der [X.] zur Änderung der [X.]verordnung zur Durchführung des Weinrechts vom 20. September 2008 ([X.]) die Gemeinde zuständig, in der der Abgabepflichtige seinen Betriebssitz hat.

8

aa) Organe des [X.], der der Aufsicht des [X.] untersteht (§ 42 [X.]), sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Verwaltungsrat (§ 37 Abs. 3 [X.]).

9

Der Verwaltungsrat bestimmt den grundsätzlichen Handlungsrahmen in Fragen, die zum Aufgabengebiet des [X.] gehören (§ 40 Abs. 4 [X.]), beschließt über die Satzung des [X.], die der Genehmigung des [X.] bedarf (§ 41 [X.]), gibt sich und dem Aufsichtsrat eine - gleichfalls der Genehmigung durch das zuständige Ministerium bedürftige - Geschäftsordnung (§ 40 Abs. 5 [X.]) und beschließt über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates (§ 40 Abs. 6 [X.]). Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom [X.] und Verbraucherschutz berufen und a[X.]erufen (§ 40 Abs. 2 [X.]).

Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu überwachen. Er beschließt im Rahmen der ihm vorgegebenen Beschlüsse des Verwaltungsrates über alle Fragen, die zum Aufgabengebiet des [X.] gehören. Zudem beschließt er über die Einberufung des Verwaltungsrates und legt dessen Tagesordnung fest (§ 39 Abs. 3 [X.]). Er besteht aus neun Mitgliedern (§ 39 Abs. 1 Satz 1 [X.]), die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben (§ 39 Abs. 1 [X.] [X.]). Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der [X.]eilige Vorsitzende des Verwaltungsrates (§ 39 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates werden teils vom Verwaltungsrat als Ganzem, teils von den Vertretern einzelner Gruppen im Verwaltungsrat gewählt (siehe [X.] § 39 Abs. 2 [X.]).

Der aus höchstens zwei Personen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 [X.]) bestehende Vorstand führt die Geschäfte in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Aufsichtsrates und des Verwaltungsrates (§ 38 Abs. 2 [X.]) und vertritt den [X.] gerichtlich und außergerichtlich (§ 38 Abs. 3 [X.]). Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Vorschlag des Aufsichtsrates vom Verwaltungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt (§ 38 Abs. 1 [X.] [X.]). Der Verwaltungsrat kann die Bestellung widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 38 Abs. 1 Satz 4 [X.]).

In der maßgeblichen Fassung des [X.] (Rn. 4), das insoweit in dem [X.]raum, in dem die Widerspruchsbescheide für die Beschwerdeführer ergingen, nicht geändert wurde, lauten die für die Organisation und Arbeitsweise maßgeblichen Vorschriften:

§ 37 [X.]

[X.] [X.]

(1) Der als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete [X.] hat die Aufgabe, im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel, insbesondere des Aufkommens aus der Abgabe,

1. die Qualität des Weines sowie durch Erschließung und Pflege des Marktes den Absatz des Weines und sonstiger Erzeugnisse des Weinbaus zu fördern,

2. auf den Schutz der durch Rechtsvorschriften für inländischen Wein festgelegten Bezeichnungen im In- und Ausland hinzuwirken.

(2) Bei der Durchführung seiner Aufgaben soll sich der [X.] der Einrichtungen der Wirtschaft bedienen.

(3) Organe des [X.] sind

1. der Vorstand,

2. der Aufsichtsrat,

3. der Verwaltungsrat.

§ 38 [X.]

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus höchstens zwei Personen. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Vorschlag des Aufsichtsrates vom Verwaltungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Der Verwaltungsrat kann die Bestellung widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des [X.] in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Aufsichtsrates und des Verwaltungsrates.

(3) Der Vorstand vertritt den [X.] gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft hauptamtlich nur dem [X.] zu widmen. Die §§ 97 bis 104 des [X.]esbeamtengesetzes und die zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften finden Anwendung.

§ 39 [X.]

Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern. Die Mitglieder des Aufsichtsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(2) Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der [X.]eilige Vorsitzende des Verwaltungsrates. Sein Stellvertreter wird vom Aufsichtsrat aus dessen Mitte gewählt. In den Aufsichtsrat werden gewählt

1. zwei Mitglieder von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern des Weinbaus aus ihrer Mitte,

2. ein Mitglied von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern der Winzergenossenschaften aus ihrer Mitte,

3. je ein Mitglied für den Bereich Weinhandel und den Bereich [X.] von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern des [X.] und des [X.]s aus ihrer Mitte und

4. drei Mitglieder vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte.

(3) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu überwachen. Er beschließt im Rahmen der ihm vorgegebenen Beschlüsse des Verwaltungsrates über alle Fragen, die zum Aufgabengebiet des [X.] gehören. Zudem beschließt er über die Einberufung des Verwaltungsrates und legt dessen Tagesordnung fest.

§ 40 [X.]

Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 44 Personen, und zwar aus

1. 13 Vertretern des Weinbaus,

2. 5 Vertretern des [X.], davon mindestens 1 Vertreter des [X.]s,

3. 5 Vertretern der Winzergenossenschaften,

4. 1 Vertreter der Weinkommissionäre,

5. 1 Vertreter der Sektkellereien,

6. 1 Vertreter des Gaststättengewerbes,

7. je 1 Vertreter des [X.] und der genossenschaftlichen Großhandels- und Dienstleistungsunternehmen,

8. je 1 Vertreter des Lebensmitteleinzelhandels, der Lebensmittelfilialbetriebe und der Konsumgenossenschaften,

9. 1 Vertreter der landwirtschaftlichen Genossenschaftsverbände,

10. 1 Vertreter der Organisationen zur Förderung der Güte des Weines,

11. 3 Vertretern der Verbraucher,

12. 8 Vertretern der gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom [X.] und Verbraucherschutz berufen und a[X.]erufen. Vor der Berufung und A[X.]erufung sind bei den in Absatz 1 [X.] bis 11 genannten Mitgliedern die Organisationen der beteiligten Wirtschaftskreise, bei den in Absatz 1 [X.]2 genannten Mitgliedern die [X.]regierungen anzuhören. Die Berufung erfolgt grundsätzlich für die Dauer von drei Jahren. Zum 1. April eines jeden Jahres scheidet ein Drittel der Mitglieder aus. Die [X.] ist zulässig.

(3) Der Verwaltungsrat wählt alle drei Jahre aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Der Verwaltungsrat bestimmt den grundsätzlichen Handlungsrahmen in Fragen, die zum Aufgabengebiet des [X.] gehören.

(5) Der Verwaltungsrat gibt sich und dem Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des [X.] bedarf.

(6) Der Verwaltungsrat beschließt ferner in den ersten sechs Monaten jedes Geschäftsjahres über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates.

§ 41 [X.]

Satzung

Der Verwaltungsrat beschließt über die Satzung des [X.]. Die Satzung bedarf der Genehmigung des [X.].

§ 42 [X.]

Aufsicht

(1) Der [X.] untersteht der Aufsicht des [X.]. Maßnahmen des [X.] sind auf Verlangen des [X.] aufzuheben, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften oder die Satzung verstoßen oder das öffentliche Wohl verletzen.

(2) Der [X.] ist verpflichtet, dem [X.] und Verbraucherschutz und seinen Beauftragten jederzeit Auskunft über seine Tätigkeit zu erteilen.

(3) Beauftragte der [X.]esregierung und der für die Weinwirtschaft zuständigen obersten [X.]behörden der Weinbau treibenden [X.]esländer sind befugt, an den Sitzungen des Aufsichtsrates und des Verwaltungsrates teilzunehmen; ihnen ist jederzeit Gehör zu gewähren.

(4) Kommt der [X.] den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so ist die [X.]esregierung befugt, die Aufgaben durch einen besonderen Beauftragten durchführen zu lassen oder sie selbst durchzuführen.

[X.]) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 37 Abs. 1 [X.] bedient sich der [X.] dreier Gesellschaften mit beschränkter Haftung: des [X.] Weininstituts, der [X.] Weinakademie und der Weinwerbe GmbH.

(1) Die [X.] sind nach den von der [X.]esregierung vorgelegten Gesellschaftsverträgen unterschiedlich organisiert.

(aa) Gesellschafter des [X.] Weininstituts sind der [X.], der [X.], der [X.] und der [X.]esverband der [X.] Weinkellereien und des [X.] mit Anteilen von [X.]eils einem Viertel am Stammkapital (Gesellschaftsvertrag i.d.F. vom 3. Dezember 1997 ). Organe der Gesellschaft sind die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung (§ 7 GV [X.]). In der Gesellschafterversammlung steht jedem Gesellschafter für je 100 DM Nennbetrag eines Geschäftsanteils eine Stimme zu (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GV [X.]). Die Gesellschafterversammlung beschließt, soweit gesetzlich und durch Vertrag nicht anders vorgesehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 8 Abs. 4 GV [X.]). Die Verfügung über einen Gesellschaftsanteil, die Änderung der Höhe des Stammkapitals sowie die Auflösung der Gesellschaft bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter (§ 4 Abs. 1 GV [X.]). Der jährlich aufzustellende Wirtschaftsplan wird nur mit Zustimmung aller Gesellschafter wirksam (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GV [X.]). [X.] sind Öffentlichkeitsarbeit, Absatzförderung und Pflege der Kultur des [X.] Weines (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GV [X.]).

Das [X.] sieht als Bestandteil seiner "Kernaufgabe …, die Qualität und den Absatz von Weinen aus den 13 [X.] Anbaugebieten durch wettbewerbsneutrale Marketingmaßnahmen im In- und Ausland zu fördern", im Wesentlichen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, die Durchführung von Informationskampagnen einschließlich entsprechender Veranstaltungen, die Beteiligung an nationalen und internationalen Messen sowie die Organisation von Weinpräsentationen und Veranstaltungen gemeinsam mit [X.] Erzeugern in aller Welt; ergänzend gebe das [X.], regelmäßige Informationsdienste, Publikationen und Werbematerialien heraus, führe Schulungen und Seminare, insbesondere für Vertreter aus Gastronomie und Handel, sowie Marktforschungen durch und berate die Weinwirtschaft in Fragen der Absatzförderung im In- und Ausland (http://www.[X.]weine.de/i[X.]/Internet-DE/nav/522/52270b54-13f9-0401 -be59-267b48205846, unter Das [X.]).

([X.]) Gesellschafter der [X.] Weinakademie sind das [X.], in dessen Hand der größte Teil des Stammkapitals liegt, der [X.]esverband der [X.] Weinkellereien und des [X.] sowie der [X.] (Gesellschaftsvertrag i.d.F. v. 4. Februar 1994 ). In der Gesellschafterversammlung steht jedem Gesellschafter je 1.000 DM Stammkapital eine Stimme zu (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GV [X.]); die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel des Stammkapitals vertreten sind (§ 8 Abs. 3 GV [X.]). Sie beschließt, soweit durch Gesetz und Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 8 Abs. 4 GV [X.]). Gesellschaftszweck ist die Durchführung von Seminaren und Kolloquien, die Information der allgemeinen Öffentlichkeit, die Vergabe, Koordination, Auswertung und Vermittlung wissenschaftlicher Studien im Benehmen mit dem [X.] Weininstitut sowie die Herstellung, Gestaltung und der Vertrieb von Aufklärungsschriften über den [X.] Wein (§ 2 Abs. 1 GV [X.]).

([X.]) Den Gesellschaftern der [X.] Weinwerbe GmbH - nach einer von der [X.]esregierung vorgelegten Gesellschafterliste der [X.], das [X.] sowie zahlreiche Gebietsweinwerbeverbände - steht nach dem vorgelegten Gesellschaftsvertrag (i.d.F. vom 14. November 1985 ) das Stimmrecht nach Köpfen ohne Rücksicht auf die Höhe ihrer Beteiligung am Stammkapital zu (§ 6 GV WwGmbH). Gesellschaftszweck ist die Absatzförderung und Werbung für den [X.] Wein in seiner Gesamtheit sowie für die einzelnen Anbaugebiete; die Gesellschaft hat dabei allerdings nicht selbst planerisch tätig zu werden, sondern nur die von den Gesellschaftern eingereichten Werbepläne zu einem [X.] zusammenzustellen und gegenüber den Medien als [X.] zu fungieren (§ 2 GV WwGmbH). Sinn der Einschaltung dieser Gesellschaft ist es, mittels eines durch Bündelung erhöhten Auftragsvolumens günstigere Konditionen zu erzielen. Für die Auswahl und inhaltliche Gestaltung der einzelnen Werbemaßnahmen bleiben die [X.]eiligen Gesellschafter verantwortlich.

(2) Das [X.] hat mit dem [X.] einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen, mit dem es diesem die Besorgung gemeinschaftlicher interner Verwaltungsgeschäfte einschließlich Personalwesen, Rechnungswesen und Finanzierung überträgt. Der Vertrag sieht vor, dass die Maßnahmen der übertragenen Geschäftsbesorgung im Rahmen der Beschlüsse des [X.] Weininstituts erfolgen und der Aufsicht der gesetzlichen Organe des [X.] unterliegen (Nr. 6 des [X.]). Die Besorgung der Geschäfte der [X.] Weinakademie ist in entsprechendem Umfang und mit ähnlichen Maßgaben vertraglich dem [X.] Weininstitutübertragen.

In der Praxis hat demgemäß der Vorstand des [X.] in Personalunion auch die Geschäftsführung des [X.] Weininstituts und der [X.] Weinakademie inne.

c) Die [X.] hat die Vereinbarkeit der gemäß §§ 37 ff. [X.] ausgestalteten Aufgabenwahrnehmung durch den [X.] mit den unionsrechtlichen Beschränkungen für staatliche Beihilfen (gegenwärtig Art. 107 [X.], zuvor Art. 87 [X.]) auf der Grundlage der von ihr erlassenen Rahmenregelung der [X.] 2007-2013 ([X.] vom 27. Dezember 2006, [X.] 1; gemäß Mitteilung der [X.], [X.] vom 20. November 2013, [X.] 1 <2> in der Laufzeit verlängert bis zum 30. Juni 2014) beurteilt und mit Entscheidung vom 19. Dezember 2007 (Beihilfe Nr. N 477/2007 - [X.]) 6782) genehmigt.

2. Nach § 46 Satz 1 [X.] können die Länder zur besonderen Förderung des in ihrem Gebiet erzeugten Weines von den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] ([X.]) Abgabepflichtigen eine gesonderte Abgabe auf landesrechtlicher Grundlage erheben. Die Abgabe kann für die einzelnen in § 3 Abs. 1 [X.] genannten Anbaugebiete eines [X.] in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden (§ 46 [X.] [X.]).

Das Land [X.], in dem rund zwei Drittel des [X.] Weines produziert werden (vgl. [X.], Weinerzeugung - Fachserie 3 Reihe 3.2.2 - 2013, [X.]), macht von diesen Möglichkeiten Gebrauch. Nach § 1 des [X.] Wein ([X.] Wein; im Folgenden: [X.] Wein [X.].) vom 28. Juni 1976 ([X.], zuletzt geändert durch Art. 63 des Euro-Anpassungsgesetzes [X.] vom 6. Februar 2001, [X.]), wird von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten der in [X.] belegenen [X.]n eine Abgabe in Höhe von je nach Anbaugebiet jährlich 0,77 oder 0,87 Euro je Ar erhoben:

§ 1 [X.] Wein [X.].

(1) Von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten der in [X.] belegenen [X.]n wird eine Abgabe zur besonderen Förderung des in [X.] erzeugten Weines erhoben.

(2) Die Abgabe beträgt jährlich je Ar der [X.], sofern diese mehr als 5 Ar umfaßt, in den bestimmten Anbaugebieten [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] 0,77 [X.] und im bestimmten Anbaugebiet [X.] 0,87 [X.].

Gemäß § 2 Abs. 1 [X.] Wein [X.]. wird die Abgabe von den [X.] zusammen mit der Abgabe für den [X.] - gemeint ist hier die [X.] nach § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] - festgesetzt, erhoben und beigetrieben. Die Einnahmen aus der Abgabe - jährlich rund 5 Mio. Euro (vgl. [X.] [X.], Fachbereich Weinbau, Information 11/2012, [X.]) - dürfen gemäß § 4 Abs. 1 [X.] Wein [X.]. nur zur Förderung des Absatzes von in [X.] erzeugten Weinen verwendet werden; dabei ist jedes bestimmte Anbaugebiet entsprechend seinem Aufkommen aus der Abgabe zu berücksichtigen. Gefördert werden können Einrichtungen des Weinbaus, die eine Förderung des Absatzes der in den bestimmten Anbaugebieten erzeugten Weine zum Ziel haben, insbesondere die von den Verbänden des Weinbaus getragenen Absatzförderungseinrichtungen (§ 4 Abs. 2 [X.] Wein [X.].). Die Verwaltung der Einnahmen aus der Abgabe obliegt dem fachlich zuständigen Ministerium, das sie durch Rechtsverordnung übertragen kann (§ 3 [X.] Wein [X.].). Von dieser Möglichkeit ist mit der [X.]verordnung zur Durchführung des [X.] Wein ([X.]WeinDVO; im Folgenden: [X.]WeinDVO [X.].) vom 23. Juli 1976 (GVBl [X.]13, zuletzt geändert durch Art. 70 der Euro-Anpassungsverordnung [X.] vom 28. August 2001, GVBl [X.]10), Gebrauch gemacht worden, die die Einnahmenverwaltung der [X.] [X.] überträgt (§ 1 Abs. 1 [X.]WeinDVO [X.].). Bei der Vergabe der Mittel wirkt ein Werbebeirat, bestehend aus Vertretern der verschiedenen Zweige des Weinbaues und einem Vertreter des [X.], beratend mit (§ 5 Abs. 1, 2 [X.] Wein [X.].).

Für die Regelungen des [X.] Wein liegt nach Mitteilung der [X.]regierung von [X.] vom 9. August 2013 eine 1986 erteilte, bis Ende des Jahres 2013 gültige beihilferechtliche Genehmigung der [X.] vor.

3. Gebietliche Absatzförderungen und Absatzförderung auf [X.]esebene sind nach Maßgabe des § 47 [X.] zu koordinieren:

§ 47 [X.]

Unterrichtung und Abstimmung

Die gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen und der [X.] unterrichten sich gegenseitig über geplante Absatzförderungsmaßnahmen. Die Maßnahmen selbst sind untereinander und mit dem [X.] abzustimmen. Die näheren Einzelheiten regelt eine gemeinsame Geschäftsordnung, die die gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen und der [X.] erlassen. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des [X.].

[X.]

1. Mit den [X.]eils angegriffenen, unterschiedliche [X.]räume in den Jahren 2008 beziehungsweise 2009 betreffenden [X.] wurden die Beschwerdeführerinnen zu [X.]1 bis [X.] und I[X.] zur Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] (Mengenabgabe) und die Beschwerdeführer zu [X.] und [X.] zur Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] ([X.]), der Beschwerdeführer zu [X.] außerdem zur Abgabe nach § 1 [X.] Wein [X.]. herangezogen.

2. a) Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhoben die Beschwerdeführer [X.]eils erfolglos Anfechtungsklage zum zuständigen Verwaltungsgericht (s. die veröffentlichte Entscheidung im Verfahren des Beschwerdeführers zu [X.]., [X.], Urteil vom 16. Dezember 2009 - 5 [X.]/09.KO -, [X.] 2010, [X.] ff.).

b) Die von den Verwaltungsgerichten zugelassenen Berufungen wies das Oberverwaltungsgericht zurück und ließ [X.]eils die Revision zu (s. die veröffentlichten Entscheidungen in den Verfahren der Beschwerdeführer zu [X.]1, [X.] und [X.], OVG [X.], Urteile vom 8. Dezember 2010 - 8 A 10927/10 -, juris; vom 15. September 2010 - 8 A 10246/10 -, DVBl 2010, [X.] 1442 ff., und vom 8. Dezember 2010 - 8 A 10882/10 -, [X.] 2011, [X.]24 ff.; letzteres Urteil auch zur Abgabe nach dem [X.] Wein [X.].).

c) Die Revisionen, mit denen sämtliche Beschwerdeführer die [X.]widrigkeit der von ihnen erhobenen Sonderabgaben und die Beschwerdeführer der Verfahren 2 BvR 1139/12 und 2 BvR 1141/12 darüber hinaus die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Abgabe zum [X.] geltend machten, wies das [X.] mit - soweit die Vereinbarkeit der Abgabe zum [X.] mit dem Grundgesetz betreffend, im Wesentlichen gleichlautenden - Urteilen (vom 24. November 2011, veröffentlicht in juris; das Urteil im Verfahren des Beschwerdeführers zu [X.]. - 3 C 32.10 - darüber hinaus u.a. in [X.], 178 ff.) zurück.

aa) (1) Die Abgabe nach § 43 [X.] sei mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. Einer Vorlage an den [X.] (Art. 267 [X.]) bedürfe es nicht, denn die Europarechtskonformität lasse sich klar und eindeutig feststellen.

(2) Die Abgabe sei verfassungsmäßig.

Die Gesetzgebungszuständigkeit des [X.] der Sonderabgabe folge aus Art. 74 Abs. 1 [X.]7 [X.] (Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung); soweit einzelne Bestimmungen den Weinhandel sowie andere Gruppen der Weinwirtschaft und ihr nahestehende Geschäftszweige berührten, ergebe sie sich jedenfalls aus Art. 74 Abs. 1 [X.]1 [X.] (Recht der Wirtschaft). In materieller Hinsicht erfülle die Abgabe die strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion.

Im Hinblick auf ihren in § 43 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 [X.] und 2 [X.] bestimmten Sachzweck handele es sich bei den Abgabepflichtigen um eine homogene Gruppe. Innerhalb der in der [X.] Rechtsordnung vorstrukturierten Gruppe der [X.] Land- und Forstwirtschaft bilde die Weinwirtschaft - auch nach der Integration der [X.] in die einheitliche gemeinsame Organisation der Agrarmärkte - einen sozial wie rechtlich gesonderten Sektor, in dem Erzeuger und Abfüller durch im Verhältnis zu den Abnehmern gleichgerichtete Interessen an der erfolgreichen Vermarktung von Wein und [X.] verbunden seien. Der im Verhältnis untereinander bestehende Wettbewerb ändere daran nichts. Die Homogenität werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass in § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] neben den Nutzungsberechtigten auch Eigentümer von [X.]n als Abgabepflichtige genannt seien, die an der Absatzförderung ein lediglich mittelbares Interesse hätten. Das Gesetz gehe davon aus, dass Eigentümer nur dann zu der Abgabe veranlagt würden, wenn sie ihre [X.]n selbst zur Produktion von Wein nutzten. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] und komme auch in § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] zum Ausdruck, wonach Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Abgabe die zur [X.] gemeldete Fläche sei. Da Art. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 436/2009 der [X.] vom 26. Mai 2009 ([X.] vom 27. Mai 2009 [X.] 15) dazu verpflichte, in die [X.] als "Betriebsinhaber" solche natürlichen oder juristischen Personen aufzunehmen, die eine mit Reben bepflanzte Fläche "bewirtschaften" (vgl. Art. 2 Buchst. a)), sei ein Eigentümer, der seine Grundstücke nicht selbst als [X.]n nutze, nicht in Anspruch zu nehmen. Die [X.] lasse sich auch nicht mit der Annahme bezweifeln, dass der [X.] Wein jeglicher Herkunft zu fördern habe. Die Tätigkeit des Fonds sei auf die Förderung von "inländischen", also von Abgabepflichtigen erzeugten [X.] beschränkt (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 [X.]; BTDrucks 16/4209 [X.]). Die Einwände gegen die Zusammensetzung des Verwaltungsrats des [X.] beträfen nicht die Gruppe der Abgabepflichtigen. Schon deshalb könne deren Homogenität nicht dadurch beeinträchtigt sein, dass dem Verwaltungsrat auch Vertreter von Wirtschaftszweigen angehörten, die nicht zum Kreis der Abgabepflichtigen gehörten. Davon abgesehen habe das [X.] eine ähnliche Zusammensetzung des Verwaltungsrats des [X.] nach dem Weinwirtschaftsgesetz verfassungsrechtlich gebilligt.

Der durch die Abgabe zu finanzierende und die Abgabe rechtfertigende [X.] sei in der erforderlichen Weise evident, da er sich plausibel begründen lasse. Nach den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sei, wie die fortdauernd negative Außenhandelsbilanz indiziere, die [X.] Weinwirtschaft namentlich im transnationalen Wettbewerb erheblichen Beeinträchtigungen - durch eine vergleichsweise geringe Marktstärke sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf den wichtigen Exportmärkten und daraus folgend geringe Wertschöpfung pro Mengeneinheit - ausgesetzt, die durch die Gruppe der Abgabepflichtigen selbst nicht gleich effektiv kompensiert werden könnten wie durch die Aktivitäten des [X.]; als Ursache hierfür werde ein schlechtes Image des [X.] Weins im In- und Ausland angesehen. Dies sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die festgestellten Tatsachen ließen jedenfalls in ihrer Gesamtheit den gezogenen Schluss zu, erwiesen sich aber auch einzeln keineswegs als unplausibel.

Das gelte zunächst für die festgestellte fortdauernd stark negative Außenhandelsbilanz für Wein. Dieses Defizit belege eine international wie auch auf dem Inlandsmarkt dauerhafte relativ starke Bevorzugung ausländischer Weine. Diese Indizwirkung büße das Handelsbilanzdefizit nicht wegen der bestehenden Begrenzung der Produktionsmenge durch einen höchstzulässigen [X.] (vgl. §§ 9, 10 [X.]) ein. Das Berufungsgericht messe zutreffend nicht der Menge, sondern der Wertschöpfung pro Mengeneinheit Aussagekraft bei. [X.] habe sich das Gericht zum Beleg erheblicher Nachteile der [X.] Weinwirtschaft auch im Übrigen an der Wertschöpfung pro Mengeneinheit orientiert und dabei insbesondere dem Vergleich von [X.]en [X.]r und ausländischer Weine in entsprechender Qualität Bedeutung beigelegt. Dies sei für das Inland überzeugend anhand der Preise des Einzelhandels herausgearbeitet worden, über den der Großteil, nämlich etwa Dreiviertel, des gesamten Weins in [X.] vertrieben werde. Der Absatz über den Lebensmitteleinzelhandel könne viel unmittelbarer als der Direkt- und Genossenschaftsverkauf durch ein Marketing des [X.] stimuliert werden; gegen die Indizwirkung der [X.] könne daher nicht eingewandt werden, dass im Direkt- und Genossenschaftsverkauf ein prozentual größerer Teil der Wertschöpfung erzielt werde. Genau dieser Umstand bestätige die Einschätzung, dass die Wettbewerbsnachteile des [X.] Weins im Einzelhandel beurteilt und durch die Tätigkeit des [X.] verringert werden müssten. Schon deswegen [X.] auch die Kritik nicht, richtigerweise müsse die Wertschöpfung im Verhältnis von Winzern und Abfüllern und nicht zwischen Einzelhandel und Endverbraucher verglichen werden. Es liege auf der Hand, dass eine Erhöhung der [X.] tendenziell auf davor liegende Glieder der Wertschöpfungskette (Erzeuger und Abfüller) zurückwirke.

Nicht zu beanstanden sei weiter, dass das Berufungsgericht von einem - im Verhältnis zu staatlicher Absatzförderung - geringeren Potenzial der abgabebelasteten Gruppe ausgehe, die aufgezeigten Nachteile aus [X.] zu kompensieren. Nach seinen im Revisionsverfahren nicht durchgreifend beanstandeten Feststellungen wiesen die [X.] Weinbaubetriebe durchschnittlich nur eine geringe Betriebsgröße auf und müssten unter ungünstigen Bedingungen und Inkaufnahme von Standortnachteilen produzieren, zum Beispiel unter klimatisch ungünstigen Verhältnissen, in Steillagen und mit einem hohen Lohnkostenniveau. Diese Verhältnisse ließen es ohne weiteres als nachvollziehbar erscheinen, dass sich die Wertschöpfung nicht durch eine Veränderung der Produktionsbedingungen wesentlich steigern lasse. Ebensowenig sei es unplausibel, aus diesen Umständen zu folgern, dass eine auf privatwirtschaftlicher Basis organisierte zentrale Absatzförderung nicht in gleichem Maße effektiv wäre. Kleinteilige Strukturen mit nur geringer Personal- und Finanzkraft seien kaum in der Lage, sich ebenso schlagkräftig wie starke ausländische Konkurrenten zu organisieren und diesen gleichgewichtige Marketingstrategien entgegenzusetzen.

Schließlich habe das Berufungsgericht die Existenz vergleichbarer staatlich gestützter Fördereinrichtungen in anderen weinproduzierenden Ländern der [X.] zu Recht als Hinweis darauf betrachtet, dass diese Länder ein zentrales oder sogar staatlich organisiertes Marketing ungeachtet des größeren wirtschaftlichen Erfolgs ihrer Weinwirtschaft für sinnvoll und hinreichend effektiv erachteten, um das für den Verkaufserfolg von Qualitätsweinen wesentliche Image herzustellen.

Es sei nicht durchgreifend in Frage gestellt worden, dass die Tätigkeit des [X.] hinreichend effektiv sei, um eine Finanzierung durch die Abgabepflichtigen zu rechtfertigen. Das Berufungsgericht habe die besondere Eignung des [X.] festgestellt, einen Imagegewinn des [X.] Weins zu bewirken, und tragfähige Hinweise dafür aufgezeigt, dass die Tätigkeit des Fonds zu einer Imageverbesserung des [X.] Weins beigetragen habe. Dem stehe nicht entgegen, dass der Umfang dieser Verbesserung wegen der komplexen Wirkungszusammenhänge nicht genau quantifizierbar sei. Ebenso sei es unschädlich, dass es dem [X.] verwehrt sei, Werbung für bestimmte Produkte oder Produzenten zu machen. Eine effektive Absatzförderung sei auch durch sogenannte generische Werbung oder Werbung für einzelne Rebsorten wie den Riesling möglich, die von zahlreichen Winzern angebaut würden, im Ausland besondere Beachtung fänden und dort für [X.] Wein als solchen stünden. Der [X.] sei durch das Unionsrecht keinen Beschränkungen ausgesetzt, die eine sinnvolle Werbung für [X.] Wein im Ausland unmöglich machen würden. Neben so genannter generischer Werbung sei auch Werbung zulässig, die auf die Herkunft des Weins aus traditionellen Weinanbaugebieten oder auf bestimmte Rebsorten und andere Besonderheiten hinweise.

Das Berufungsgericht habe auch dargelegt, dass die Abgabe haushaltsrechtlich ausreichend dokumentiert sei und ihre Erforderlichkeit regelmäßig überprüft werde. Die Feststellungen und Bewertungen dazu seien mit der Revision entweder nicht aufgegriffen oder nicht in einer Weise angezweifelt worden, die revisionsrechtlich erheblich wäre.

Art. 12 Abs. 1 [X.] sei nicht verletzt. Die mit den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbare Auferlegung der Abgabe greife in dieses Grundrecht in zulässiger, insbesondere auch nicht unverhältnismäßiger, Weise ein.

[X.]) Die Revision des Beschwerdeführers zu [X.], die sich auch gegen die berufungsgerichtliche Billigung der Abgabe nach dem [X.] Absatzförderungsgesetz Wein richtete, wurde auch insoweit zurückgewiesen ([X.], Urteil vom 24. November 2011 - 3 C 6/11 -, juris).

Bei der Abgabe für die gebietliche Absatzförderung handele es sich um eine Sonderabgabe, die denselben verfassungsrechtlichen Anforderungen unterliege wie die Abgabe für den [X.]. Das Berufungsgericht habe demgemäß auf die hierzu getroffenen Feststellungen zurückgreifen und sich im Übrigen darauf beschränken dürfen, die Besonderheiten der Gebietsweinwerbung zu behandeln.

Die [X.] sei bei der Abgabe für die gebietliche Absatzförderung nicht dadurch in Frage gestellt, dass diese nur von den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] Abgabepflichtigen, also von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten von [X.]n, erhoben werde. § 46 Satz 1 [X.] ermächtige die Länder nicht zur Heranziehung auch der Abfüllbetriebe (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]). Dies beruhe auf tragfähigen Erwägungen, vor allem auf einem geringeren Interesse der Vermarkter von überregionalen Erzeugnissen an einer gebietsbezogenen Weinwerbung. Die Begrenzung auf eine [X.] berühre nicht die Homogenität der Gruppe, sondern allenfalls die Vollständigkeit der nach den gesetzlichen Zwecken potenziell heranzuziehenden Gruppe.

Auch die Finanzierungsverantwortung sei, ausgehend von den Feststellungen zur Abgabe für den [X.], zu bejahen. Daran ändere es nichts, dass die Gebietsweinwerbung einer enger begrenzten Gruppe zugute komme; denn die festgestellte Benachteiligung der [X.] Weinwirtschaft treffe den [X.] Wein schlechthin und nicht nur bestimmte Anbaugebiete.

Eine regionale Abgabe lasse sich auch zusätzlich zur Abgabe für den [X.] rechtfertigen. Das Berufungsgericht habe dazu festgestellt, die Aufgabe der Gebietsweinwerbung bestehe darin, den besonderen Beeinträchtigungen und spezifischen Nachteilen des [X.] Weins im In- und Ausland mit dem Ziel einer stärkeren Profilierung des Weins aus dem [X.]eiligen Anbaugebiet entgegenzuwirken und Verbraucher dazu zu bewegen, Weine aus dem [X.]eiligen Anbaugebiet [X.] vorzuziehen und dabei höhere Flaschenpreise zu akzeptieren. Die daran anknüpfenden Einschätzungen, es sei hinreichend begründet, dass die Gebietsweinwerbung gegenüber dem Marketing des [X.] zugunsten der umfassten Anbaugebiete effektiver, da insoweit spezifischer vorgehen könne und sich mit dessen Marketing sinnvoll ergänze, seien tragfähig und nicht substantiiert angegriffen worden. [X.] aber spezifische Vorteile der aus der regionalen Abgabe finanzierten Werbetätigkeit, komme es nicht darauf an, ob eine zweite Organisation der Absatzförderung zwingend erforderlich sei.

Die berufungsgerichtlichen Feststellungen dazu, dass die Abgabe für die Gebietsweinwerbung haushaltsrechtlich ausreichend dokumentiert sei und ihre Erforderlichkeit regelmäßig überprüft werde, seien ebenfalls nicht durchgreifend gerügt.

I[X.]

Mit den fristgemäß erhobenen [X.] gegen die angegriffenen Bescheide und gerichtlichen Urteile machen die Beschwerdeführer geltend, die Erhebung der Abgabe für den [X.] verletze ihr Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit den finanzverfassungsrechtlichen Vorschriften der Art. 105 [X.] und Art. 110 [X.]. Die Beschwerdeführer zu [X.] und I[X.] erheben darüber hinaus unterschiedliche weitere Rügen.

1. Die Beschwerdeführer zu [X.] bezweifeln, dass mittelbare staatliche Werbemaßnahmen, deren Effekte, wie das [X.] in den vorliegend angefochtenen Urteilen selbst eingeräumt habe, wegen der komplexen Wirkungszusammenhänge nicht genau quantifizierbar seien, zulässigerweise zum Gegenstand von Sonderabgaben gemacht werden dürfen.

Unabhängig davon lasse sich ein greifbarer [X.] der Tätigkeit des [X.] für die Abgabepflichtigen nicht plausibel belegen. Die Fachgerichte hätten sich zum Beleg erheblicher Nachteile der [X.] Weinwirtschaft, die es mit den staatlichen Werbemaßnahmen auszugleichen gelte, in erster Linie mit Durchschnittspreisen von Wein auseinandergesetzt und dabei Preise für [X.] Wein mit Preisen für ausländische Weine beim Verkauf im Inland und auf ausgewählten Auslandsmärkten verglichen. Als Ergebnis effizienter Produktion sei ein niedriger Preis jedoch gerade kein Nachteil. Innerhalb der [X.] wiesen nach einem Bericht des [X.] nur [X.] Weinbaubetriebe einen höheren Gewinn auf als [X.]. Bereits dies spreche gegen eine Benachteiligung der [X.] Weinwirtschaft im [X.] Vergleich.

In [X.] werde doppelt so viel Wein konsumiert wie erzeugt. Daher müsse es zu einem Außenhandelsdefizit kommen. Das Außenhandelsdefizit sei auch dann, wenn man es nicht mengenmäßig, sondern an der Wertschöpfung pro Mengeneinheit messe, als plausibler Nachweis für erhebliche, ausgleichsbedürftige Nachteile auf dem Weinmarkt wegen dessen Besonderheiten ungeeignet. Das [X.] gehe zu Unrecht von einer beim [X.] Wein geringeren Wertschöpfung aus. Eine Benachteiligung der [X.] Weinwirtschaft könne nicht an den durchschnittlichen Verkaufspreisen im Lebensmitteleinzelhandel festgemacht werden, weil diese nicht repräsentativ seien. Nach einer vom [X.] Landwirtschaftsministerium vorgelegten Studie aus dem Frühjahr 2012 habe der mengenmäßige Marktanteil der [X.] Weine im Inland bei 44,2 Prozent, der wertmäßige Marktanteil jedoch bei 51,3 Prozent gelegen. Wenn [X.] Weinbaubetriebe im [X.] Vergleich rentabel arbeiteten und 80 Prozent der [X.] in [X.] zu auskömmlichen Preisen vermarktet werde, spiele es keine Rolle, ob [X.] Weine auf einzelnen Auslandsmärkten zu Preisen verkauft würden, die unterhalb der Preise anderer [X.] Weine lägen. Eine erhebliche Benachteiligung der [X.] Weinwirtschaft lasse sich daraus nicht ableiten.

Es sei nicht ersichtlich, dass die betroffenen [X.] der Weinwirtschaft für eventuell erforderliche Marketingmaßnahmen nicht selbst aufkommen könnten. Auf [X.] der Regionalweinwerbung gebe es bereits privat organisierte und finanzierte Gemeinschaftswerbeeinrichtungen, wie etwa die seit 2009 von der [X.] organisierte [X.] für [X.] Wein. Auch und gerade die kleinteilige Betriebsstruktur, die es im Übrigen im Bereich der Landwirtschaft in [X.] ebenfalls gebe, lasse sich mithilfe einer entsprechenden privaten Marketinginitiative ohne weiteres auffangen, wobei gleichzeitig zu berücksichtigen sei, dass die Betriebsgröße der einzelnen Weinbaubetriebe stetig zunehme. Die ebenfalls dem Marketing dienenden Weinbaugenossenschaften seien im [X.] [X.] zusammengeschlossen. Es sei nicht ersichtlich, wieso sie innerhalb dieses Verbandes oder im Zusammenwirken mit den im [X.] Weinbauverband e.V. zusammengeschlossenen Erzeugern nicht dazu in der Lage sein sollten, effektive [X.] zu betreiben. Auf der [X.] könne von einer kleinteiligen Betriebsstruktur keine Rede sein. Etwa 75 Prozent der von den Abfüllern aufgebrachten Abgaben zum [X.] stammten von höchstens zehn Betrieben. Diese seien entweder im Rahmen eines Verbandes oder aber auch aus [X.] imstande, Marketingmaßnahmen durchzuführen. Eine solche Weinwerbung könne ohne weiteres ebenso effektiv sein wie die des [X.]. Die [X.] stelle Fördermittel gerade auch für die Weinwerbung auf Drittlandmärkten zur Verfügung, die von Unternehmen und Unternehmenszusammenschlüssen abgerufen werden könnten. Zudem sei nicht zu erkennen, dass die Marketingmaßnahmen des [X.] effektiv seien; hiergegen sprächen jedenfalls die schwankenden Preise für [X.] Wein.

Der Gesetzgeber habe es versäumt, sich in angemessenen [X.]abständen erkennbar über die Notwendigkeit der weiteren Erhebung der Sonderabgabe zu vergewissern. Insoweit reiche es nicht aus, wenn der Gesetzgeber ohne dahingehende Überlegungen die gesetzlichen Regelungen bei allfälligen Novellierungen des Gesetzes einfach perpetuiere oder allenfalls die Modalitäten der Abgabenerhebung ändere. Auch habe der Gesetzgeber keinen Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob er die Sonderabgabe bei veränderten Umständen, etwa bei Zielerreichung oder Wegfall des [X.]s, fortführe.

Die zu den [X.] eingegangenen Stellungnahmen änderten an der [X.]widrigkeit der Abgabepflicht nichts. Dass die Verbände des [X.] und der Weinvermarktung etwaige Nachteile der Weinwirtschaft nicht selbst kompensieren wollten und deshalb keine entsprechenden Initiativen entfalteten, dürfe keine Rolle spielen. Unterlassene privatwirtschaftliche Initiative begründe keine Vermutung für einen Mehrwert staatlicher Absatzförderung.

2. Der Beschwerdeführer zu [X.], der sich auch gegen die Erhebung der Abgabe nach dem [X.] Absatzförderungsgesetz Wein wendet, sieht neben Art. 12 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 110 [X.] auch Art. 2 Abs. 1 [X.] sowie Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3 [X.] verletzt.

a) Der Gruppe der nach § 43 [X.] Abgabepflichtigen fehle es an der notwendigen Homogenität. Nach den - wenngleich in anderem Zusammenhang getroffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts bestehe eine sehr unterschiedliche Größe und Profilierung der Weingüter, was unterschiedliche Interessen an zentralen Maßnahmen zur Förderung der Qualitätssicherung und Vermarktung zur Folge habe. Darüber hinaus unterschieden sich die Interessen von [X.] einerseits und Kellereien und Genossenschaften andererseits. Der Beschwerdeführer als kleiner Winzer, der Flaschenweine an eine Kundschaft vermarkte, die er sich selbst erschlossen habe, interessiere sich, wie viele kleine Betriebe, nicht für Export und Vermarktung über Discounter. Es gebe keinen Grund, ihn zur Finanzierung von Marketingmaßnahmen zur Beeinflussung der Exportpreise und der Preise bei inländischen Discountern heranzuziehen. Aufgrund der stark unterschiedlichen Marktorientierung der in Anspruch [X.] trete die Heterogenität der Gruppe so sehr in den Vordergrund, dass es aus verfassungsrechtlicher Sicht auch unter Berücksichtigung eines dem Gesetzgeber [X.] nicht mehr hinnehmbar sei, von einer homogenen Gruppe zu sprechen.

Die in Anspruch genommene Gruppe habe auch keine besondere Finanzierungsverantwortung. Die Feststellung, für die [X.] Weinwirtschaft bestünden erhebliche Beeinträchtigungen und spezifische Nachteile im Wettbewerb, übersehe, dass der Markt Angebot und Nachfrage folge. Da die [X.] Weinwirtschaft nur 50 Prozent des Bedarfs im Inland befriedigen könne, sei eine rein zahlenmäßig negative Außenhandelsbilanz kein Hinweis auf ungesunde Marktverhältnisse. Die Qualität des Weins werde bereits durch weinrechtliche Normen ausreichend geschützt; der Staat sei nicht dazu berufen, sie über dieses notwendige Maß hinaus zu steigern. Der Beschwerdeführer bedürfe hierfür auch nicht der staatlichen Handreichung und Bevormundung. Soweit die Aufgabe des Schutzes der [X.] Weinbezeichnungen dem Schutz wettbewerblicher Interessen [X.]r Winzer diene, wäre dies mindestens ebenso durch eine Vereinigung auf freiwilliger Basis erreichbar.

Die Annahme, die Wertschöpfung pro Mengeneinheit verdeutliche eine Benachteiligung der [X.] Weinerzeuger, sei unzutreffend. Knapp 25 Prozent des Weins werde außerhalb des Einzelhandels über andere Vertriebswege verkauft. Außerdem stellten die Fachgerichte zu Unrecht nur auf Qualitätsweine ab, statt, wie erforderlich, auf die Benachteiligung aller [X.] Weine. Die Preisentwicklung des [X.] Weins insgesamt stelle sich anders dar als von den Fachgerichten angenommen. Lediglich Weine aus der Neuen Welt schnitten besser ab als [X.] Weine. Hinzu komme, dass die ausländischen Erzeugnisse eine teilweise äußerst schwankende Preisentwicklung aufwiesen, während beim [X.] Wein über die Jahre hinweg eine gesunde Preissteigerung feststellbar sei. Soweit [X.] Weine im Ausland eine niedrigere Wertschätzung erführen, rechtfertige dies kein staatliches Eingreifen. Die Steigerung des Exports liege zudem nicht im Interesse aller Winzer. Das angebliche Exportproblem treffe nur einige wenige Kellereien.

Es sei auch nicht ersichtlich, dass ein freiwilliger Zusammenschluss der Winzer nicht die gleichen Ergebnisse erzielen könne wie staatliche Absatzförderung. Die Annahme, eine bloße Plausibilität der Überlegenheit staatlicher Absatzförderung reiche aus, sei unzutreffend. Der [X.] existiere nunmehr, die Vorgängereinrichtung eingerechnet, schon mehrere Jahrzehnte, während deren es ihm nicht gelungen sei, an dem von ihm beklagten Fehlen einer großen [X.] [X.] etwas zu ändern. Auch eine mögliche Erosion der Finanzierungsbasis bei einer freiwilligen Finanzierung durch die Unternehmen rechtfertige die Finanzierung staatlicher Maßnahmen nicht. Wären die Unternehmen der Auffassung, dass die zu finanzierenden Maßnahmen sinnvoll seien, würden sie sich daran beteiligen. Halte eine Mehrzahl der Unternehmen die Maßnahme für überflüssig, sei dies keine Rechtfertigung für eine Zwangsabgabe.

Der Gesetzgeber sei seiner Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Notwendigkeit der Sonderabgabe nicht nachgekommen. Zwischen 1998 und 2007 habe unstreitig keine Überprüfung stattgefunden. Bei der [X.] vorgenommenen Änderung des [X.] habe es sich nicht um eine Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung des [X.]s gehandelt. Es fehle an der Feststellung, dass der Gesetzgeber die Notwendigkeit der weiteren Abgabenerhebung konkret überprüft habe; eine dahingehende Vermutungsregel gebe es nicht. Dem Gesetzgeber stehe auch kein Einschätzungsspielraum zu, ob er bei Zielerreichung oder Wegfall des [X.]es an der Abgabe festhalten wolle.

Die aufgezwungene Werbegemeinschaft verstoße gegen Art. 9 Abs. 1 [X.]. Der Eingriff in die negative Vereinigungsfreiheit wiege umso schwerer, als der Beschwerdeführer keine mitgliedschaftlichen Rechte im [X.] besitze und somit auf die Mittelverwendung keinen Einfluss nehmen könne.

b) Für die landesrechtliche Gebietsweinwerbung gelte Entsprechendes. Besonderen Bedenken begegne die Annahme, die Winzer aus [X.] seien im transnationalen Markt in gleicher Weise benachteiligt wie die Exporteure aus anderen Gebieten. Hierfür fehle es an einem Anhaltspunkt. Darüber hinaus sei eine zusätzliche Absatzförderung nicht erforderlich. Dem Gesetzgeber komme insofern auch kein Ermessen zu. Auch bezüglich der gebietlichen Absatzförderung fehle es an einer nachvollziehbaren Überprüfung ihrer Notwendigkeit durch den Gesetzgeber.

3. Die Beschwerdeführerin zu I[X.] rügt über die geltend gemachte Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 105 und Art. 110 [X.] hinaus einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 [X.], Art. 3 Abs. 1 [X.] und das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2 [X.]).

a) Der Gruppe der nach § 43 [X.] Abgabepflichtigen fehle es aufgrund interner Interessengegensätze an der notwendigen inneren Homogenität. Die Erzeugerbetriebe seien vornehmlich daran interessiert, einen möglichst hohen Literpreis für das Rohprodukt zu erzielen. Aus Sicht der Abfüller sei ein hohes Preisniveau hingegen hinderlich, weil es ihren Gestaltungsspielraum bei der Preispolitik schmälere. Die Interessen von Erzeugern und Abfüllern seien damit diametral entgegengesetzt. Zudem hätten die Abfüller kein dem Interesse der regionalen Erzeuger vergleichbares Interesse an der auf regionale Herkunftsbezeichnungen ausgerichteten Absatzförderung des [X.]. Die Weinkellereien hätten im Zusammenhang mit dem Export in Drittländer wie die [X.] oder [X.] ein Interesse an der Vermarktung und Absatzförderung übergebietlicher Weine, weil nur so der dort bestehende Bedarf nach großen Absatzmengen unter einheitlichen Marken befriedigt werden könne. Diese Form der Absatzförderung werde vom [X.] aber nicht betrieben. Steigende Preise, wie die Absatzförderungsmaßnahmen des [X.] sie anstrebten, führten im Zusammenhang mit dem hohen Selbstvermarktungsgrad bei Wein zwangsläufig zu einem Verlust von Marktanteilen und Umsätzen des Zwischenhandels, hier also der Kellereien, weil die Winzer und ihre Genossenschaften größere Mengen hochpreisiger Weine lukrativ selbst vermarkten könnten, während die Kellereien auf ihren Absatzmärkten bei [X.] und den Discountern im Wettbewerb mit einem mengenmäßig nicht limitierten Angebot preisgünstiger Weine aus anderen Ländern stünden. Die vorliegende Situation unterscheide sich wesentlich von der Abgabenerhebung nach dem [X.], bei dem die Abgabe dadurch gekennzeichnet gewesen sei, dass für jedes landwirtschaftliche Erzeugnis [X.]eils nur eine Abgabe erhoben worden sei.

Die vom Weingesetz vorgesehene Heranziehung unterschiedlicher Teilgruppen sei überdies unter [X.] problematisch, weil die Belastung mit der Abgabe ungleichmäßig und damit diskriminierend erfolge. Der von den Weinkellereien als Abfüllern vermarktete Wein werde, bis er den Endverbraucher erreiche, doppelt mit der Abgabe belastet, nämlich einmal mit der [X.], die von den Erzeugern naturgemäß bei Verkauf des [X.] an die Kellereien eingepreist werde, und [X.] mit der von den Abfüllern erhobenen Abgabe. Demgegenüber seien die Weinerzeuger von der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] befreit, wenn sie selbst oder über ihre Winzergenossenschaften Wein an den Endverbraucher abgäben.

Die Inhomogenität der abgabebelasteten Gruppe zeige sich auch bei Betrachtung der Abwälzungsmöglichkeiten. Gehe man wie die [X.]esregierung davon aus, dass die vollständige Abwälzung der Abgabe der Regelfall und dies vom Gesetzgeber beabsichtigt oder jedenfalls aber hingenommen sei, treffe die Abgabenlast im Ergebnis die außerhalb der abgabepflichtigen Gruppe stehenden [X.]; damit bestehe, wie beim [X.] ([X.] 91, 186 <203 ff.>), keine Grundlage für die Erhebung einer Sonderabgabe. [X.] man hingegen, dass eine Abwälzung nur teilweise und in Abhängigkeit von der [X.]eiligen Marktposition der Abgabepflichtigen stattfinde, wäre die Abgabe auf eine - mit dem [X.] unvereinbare - Benachteiligung der Kellereien angelegt. Denn deren Möglichkeiten, ihre Abgabenlast weiterzureichen, seien von vornherein geringer als die der Winzer, weil die Kellereien sowohl die [X.] als auch die Mengenabgabe abwälzen müssten. Zudem sei für die Kellereien aufgrund der Struktur des [X.] Weinmarktes, der vom Lebensmitteleinzelhandel und dort insbesondere von den Discountern dominiert werde, wegen der hier bestehenden Konkurrenz mit ausländischen Anbietern die Möglichkeit der Abwälzung besonders gering.

Ein gemeinsames Interesse an der erfolgreichen Vermarktung von Wein und [X.] begründe keine Homogenität der Gruppe. Das gleichgerichtete Interesse müsse gerade im Hinblick auf den mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck bestehen. Daran fehle es, wenn berücksichtigt werde, dass der [X.] bei der Erfüllung seiner Aufgaben den Beschränkungen des Unionsrechts unterliege, das es ihm verbiete, Absatzförderung in Anknüpfung an die Herkunftsbezeichnung "deutsch" zu betreiben. An den danach allein zulässigen Werbemaßnahmen in Form der generischen Werbung sowie der Werbung für einzelne Rebsorten oder für bestimmte Anbaugebiete bestehe kein gemeinsames Interesse der Abgabepflichtigen. Von einem etwaigen Nutzen profitierten in gleichem Maße [X.]eils auch ausländische Produzenten und Verkäufer. Bei der Werbung für bestimmte Rebsorten oder Anbaugebiete begünstigten die Einzelmaßnahmen [X.]eils nur partikulare Interessen einzelner Abgabenpflichtiger. So hätten an der vom [X.] durchgeführten "[X.]" die Erzeuger und Abfüller, die keinen Riesling anbauen oder veräußern, kein erkennbares Interesse. Es verhalte sich auch offensichtlich nicht so, dass die Tätigkeit des [X.] in der Summe den Interessen der Abgabepflichtigen insgesamt entspräche. Insbesondere die Interessen der Teilgruppe der Weinabfüller, zu der zahlreiche Betriebe zählten, die vorwiegend Verschnitte im Niedrigpreissegment produzierten und bei der Vermarktung ihrer Produkte nicht auf die Rebsorte oder das Anbaugebiet hinwiesen, blieben gänzlich unberücksichtigt.

An dem Ergebnis, dass keine homogene Gruppe vorliege, ändere auch die angebliche rechtliche Vorstrukturierung der Weinwirtschaft nichts. Allein der Umstand, dass Vorschriften für eine Gruppe formal in einem Regelwerk zusammengefasst seien, lasse keinen Schluss auf eine [X.] zu.

b) Es fehle darüber hinaus an einer besonderen Finanzierungsverantwortung und an einem evidenten [X.]. Ein evidenter Nutzen lasse sich nicht durch den bloßen Hinweis auf mögliche positive Effekte staatlicher Werbemaßnahmen begründen. Abzuwehrende besondere Beeinträchtigungen oder auszugleichende spezielle Nachteile der [X.] Weinwirtschaft seien nicht - insbesondere nicht anhand der Außenhandelsbilanz - feststellbar. Einer Steigerung des Ausfuhrvolumens durch positive Preisentwicklung seien Grenzen gesetzt. Die Preisentwicklung in den letzten zehn Jahren zeige im Übrigen, dass bei annähernd gleich gebliebenen Exportmengen der erzielte [X.] sich kontinuierlich, zwischen 2000 und 2010 um etwa 47 Prozent, erhöht habe. Ebensowenig lasse sich aus dem [X.] auf Wettbewerbsnachteile der [X.] Weinwirtschaft schließen. Die Annahme, dass für [X.] Qualitätsweine sowohl im Inland als auch im Ausland durchschnittlich geringere Preise erzielt würden als für qualitativ vergleichbare Weine aus anderen Ländern, beruhe auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage. Aus dem zur Preissituation vorliegenden Zahlenmaterial könne nicht auf eine Benachteiligung der [X.] Weinwirtschaft geschlossen werden. Die Exportpreise hätten - wie dargelegt - einen Aufschwung erlebt. Im inländischen Lebensmittelhandel sei der Durchschnittspreis von [X.]m Wein von 2007 bis 2011 auf 3,04 Euro/l und damit um 19 Prozent gestiegen. Zudem habe der mengenmäßige Marktanteil [X.]r Weine bei lediglich 43 Prozent, der wertmäßige Marktanteil jedoch bei 51 Prozent gelegen. Ursächlich hierfür sei der höhere Durchschnittspreis [X.]r Weine. Entgegen der Auffassung der Fachgerichte genüge hinsichtlich des Vorhandenseins ausgleichsbedürftiger Nachteile nicht eine bloße plausible Darlegung.

Wenn das [X.] zu etwa 50 Prozent in die Exportförderung fließe, obwohl nur 15 bis 20 Prozent der in [X.] produzierten Weine exportiert würden, liege darin eine eindeutig asymmetrische Mittelverteilung zulasten der Mehrheit der Abgabepflichtigen. Dies gelte umso mehr, als sich die Exportfördermaßnahmen auf ein hochpreisiges Warensegment konzentrierten.

Zudem hätten konkrete Erfolge im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel der Absatzförderung nicht benannt werden können. Anhaltspunkte für einen positiven Einfluss der Tätigkeit des [X.] auf die Absatzsituation fehlten, obwohl dieser sich seit über fünfzig Jahren um eine Verbesserung des Images des [X.] Weins bemühe. Die Beschränkungen durch das Unionsrecht machten eine gezielte Werbung für [X.] Wein unmöglich. Der generischen Werbung fehle es an der erforderlichen Zielgerichtetheit. Kampagnen, die sich auf einzelne Rebsorten oder Anbaugebiete konzentrierten, seien nicht geeignet, der Gesamtheit der Abgabenschuldner einen Nutzen zu bringen. Insbesondere den Abfüllern bringe eine solche Konzentration keine Vorteile. Die beworbenen Rebsorten würden außerdem auch in anderen Ländern angebaut. Eine Absatzförderung, die sich auf die Bewerbung gemeinschaftlich anerkannter Bezeichnungen beschränke, könne schon deshalb nicht der gesamten [X.] Weinwirtschaft zugutekommen, weil nicht die gesamte [X.] Weinwirtschaft Produkte mit entsprechender Bezeichnung erzeuge oder vermarkte. Die Annahmen zu den Folge- und Wechselwirkungen staatlicher Absatzförderung für die Gesamtheit der Abgabepflichtigen beruhten auf bloßen Vermutungen. Jedenfalls fehle es an einer institutionalisierten Gewährleistung gesamt[X.]er Verwendung des [X.]s. Stattdessen würden die vereinnahmten Mittel nach einem gänzlich intransparenten System verteilt.

Auch für das angeblich geringe Potenzial der Abgabepflichtigen zur selbständigen Durchführung erfolgreicher Absatzförderungsmaßnahmen fehle es an Nachweisen. Bereits der Umstand, dass sich der [X.] mit dem [X.] Weininstitut und der [X.] Weinakademie zweier Unterorganisationen bediene, spreche gegen die Durchschlagskraft staatlicher Absatzförderung. Nach dem gemeinsamen Geschäftsbericht seien 2010 lediglich 30 Prozent des [X.]s für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben verwandt worden. Die Angaben der [X.]esregierung, wonach der [X.] nur 6,9 Prozent betrage, seien irreführend. Die Zahlen seien vom [X.] selbst erstellt und nur auf ihre arithmetische Richtigkeit überprüft worden. Zudem seien die Zahlen unter Einbeziehung der [X.] errechnet, durch deren Gründung der Verwaltungsaufwand erhöht und ein zusätzlicher Kostenfaktor geschaffen worden sei. Die - beim [X.] partiell, im Übrigen vollständig erfolgte - Zurechnung der Personalkosten zu den operativen Kosten statt zu den Verwaltungskosten sei nicht nachvollziehbar. Die Höhe der jährlichen Rückstellungen beim [X.] belege ebenfalls ein Missverhältnis zwischen [X.] und anfallenden Aufwendungen. Ein konzeptioneller Mangel der staatlichen Absatzförderung für [X.] Wein bestehe auch in dem Nebeneinander von übergebietlicher und gebietlicher Förderung. Die Frage der Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche beider Einrichtungen sei nicht zufriedenstellend beantwortet. Die Ineffektivität des [X.] werde überdies durch den Bericht der [X.] über die Durchführung der Absatzförderungsmaßnahmen für Wein auf Drittlandmärkten vom 18. November 2011 belegt. Danach habe die [X.]esrepublik [X.] von den Mitteln der [X.], die für Absatzförderungsmaßnahmen auf dem [X.] eingeplant gewesen seien, lediglich 10,5 Prozent tatsächlich verwendet. In dem Bericht werde dies auf administrative Schwierigkeiten wegen der in [X.] auf [X.] und Länder verteilten Zuständigkeiten zurückgeführt.

c) Die Abgabe sei haushaltsrechtlich nicht ausreichend dokumentiert. Damit die Dokumentation ihren Zweck erfüllen könne, müssten auch Angaben gemacht werden, aus denen der Gesetzgeber auf die Zulässigkeit der Sonderabgabe schließen könne, wie Angaben über die tatsächliche Verwendung des [X.]s. Daran fehle es.

d) Die staatliche Zwangsmaßnahme der Abgabenerhebung greife in die durch Art. 12 Abs. 1 [X.] geschützte unternehmerische Freiheit ein, ohne sich auf hinreichende Gemeinwohlgründe stützen zu können. Zu einem Gemeinwohlinteresse könne die Absatzförderung eines Produktes allenfalls dann werden, wenn durch die Stagnation oder den Rückgang des Absatzes weitergehende Belange des Gemeinwohls beeinträchtigt würden. Dies sei nicht ersichtlich. Die Existenz des [X.] Winzerstandes wie überhaupt der [X.] Weinwirtschaft sei auch ohne die vom [X.] betriebene Absatzförderung nicht gefährdet. Solle der [X.] Weinbau als erhaltenswerter Zweig der Landwirtschaft gefördert werden, sei nicht zu erklären, weshalb lediglich die Weinwirtschaft und nicht die Allgemeinheit herangezogen werde.

Angesichts der zweifelhaften Erfolgsaussichten der mit der Abgabe finanzierten Absatzförderung erweise die Beeinträchtigung durch die Abgabenerhebung sich zudem als unverhältnismäßig. Die Beschwerdeführerin habe jährlich rund 500.000 Euro Abgaben zu entrichten, die sie andernfalls für private Werbemaßnahmen oder sonstige Investitionen einsetzen könnte.

e) Die der Abgabe an den [X.] zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften verstießen schließlich gegen das Demokratieprinzip, dessen Verständnis sich seit der Entscheidung des [X.]s zum [X.] für Wein ([X.] 37, 1) weiterentwickelt habe. Die für die Legitimation von [X.] geltenden Grundsätze seien auf den Fall des [X.] übertragbar. Dieser sei zum Erlass von [X.] und damit zu einer originär hoheitlichen Tätigkeit berechtigt. Dem Verwaltungsrat sei die Aufgabe übertragen, den grundsätzlichen Handlungsrahmen in Fragen, die zum Aufgabengebiet des [X.] gehörten, zu bestimmen. Damit habe er angesichts der in § 37 Abs. 1 [X.] nur sehr grob umrissenen Aufgaben des [X.] einen weiten Handlungsspielraum. Insgesamt komme dem Handeln des [X.] ein [X.] zu, der mit demjenigen von [X.] vergleichbar sei. Den sich daraus ergebenden Anforderungen [X.] Legitimation habe der Gesetzgeber nicht hinreichend Rechnung getragen. Der [X.] sei der unmittelbaren parlamentarischen Kontrolle entzogen. Dies wiege umso schwerer, als auch die Abgabepflichtigen selbst keinerlei Einfluss auf dessen Entscheidungen hätten. Über den Einsatz des [X.]s werde in einer gänzlich un[X.] und intransparenten Weise entschieden. Das danach festzustellende Demokratiedefizit werde auch nicht durch eine ausreichende Legitimation der Organe des [X.], insbesondere des Verwaltungsrats, geheilt. Die Abgabepflichtigen hätten keinerlei Einflussmöglichkeiten auf die Bildung des Organs. Die vorgesehene Pflicht zur Anhörung der Organisationen der betroffenen Wirtschaftskreise reiche nicht aus.

Ein Demokratiedefizit bestehe darüber hinaus im Hinblick auf die in § 40 Abs. 1 [X.] geregelte Zusammensetzung des Verwaltungsrates. Diese weise eine deutliche Unterrepräsentanz der Abfüller im Vergleich zu den Erzeugern und weiteren, nicht einmal abgabepflichtigen Unternehmergruppen auf. Die Zusammensetzung entspreche im Übrigen in keiner Weise dem [X.] aus den Gruppen. Ein Ausgleich aller Interessen im [X.] durch die Entscheidung des Verwaltungsrates erfolge nicht.

IV.

Zu den [X.] haben die [X.]esregierung, der Landtag von [X.], die [X.]regierungen von [X.], [X.], [X.] und [X.], der [X.]esrechnungshof, der [X.] und das [X.] Stellung genommen. Als sachkundige Dritte haben sich gemäß § 27a [X.] geäußert der [X.]wein e.V., die [X.], die [X.], der [X.]esverband der [X.] Weinkellereien und des [X.] e.V., der [X.], der Bauern- und Winzerverband [X.] Süd e.V. ([X.]), der [X.], der [X.]esverband der [X.] Weinkommissionäre und der [X.]

1. Die [X.]esregierung hält die [X.] für unbegründet. Die Vorschriften des [X.] seien formell und materiell verfassungsgemäß.

a) Bei Wein handele es sich - anders als bei den meisten anderen Lebensmitteln - nicht um ein Produkt, das innerhalb einer bestimmten, eng bemessenen Preisspanne verkauft werde, vielmehr weise Wein eine sehr starke Spreizung hinsichtlich der zu erzielenden Preise auf. Darüber hinaus bestehe bei Wein ein besonders enger Zusammenhang zwischen Qualität und Herkunft; dies zeige sich besonders an der Bedeutung der herkunftsbezogenen [X.] Qualitätszeichen g.U. (geschützte Ursprungsbezeichnung) und g.g.A. (geschützte geografische Angabe). Derartige Zeichen hätten im [X.] eine ungleich größere Bedeutung als in der allgemeinen Landwirtschaft. Dies spiegele sich auch im [X.] Beihilfenrecht wider. Produkte mit solchen gemeinschaftlich anerkannten Bezeichnungen dürften weiterhin (primär) herkunftsbezogen beworben werden. Gerade in der [X.] Weinwirtschaft machten derartige Produkte deutlich über 95 Prozent der Weine aus. Der Anteil der Weine, die nicht aus nur einem Anbaugebiet stammten, sei sehr gering. Nach einer Untersuchung des [X.] [X.] habe sich in den letzten fünf Jahren für [X.] ein Qualitätsweinanteil von gut 87 Prozent ergeben. Zusammen mit dem Landweinanteil von etwa 8,5 Prozent komme diese Untersuchung zu einem Anteil von Weinen aus nur einem Anbaugebiet von knapp 96 Prozent. Nach vom [X.] Weinbauverband gesammelten Zahlen zu den Qualitätsweinprüfungen liege der Anteil in den übrigen weinbautreibenden [X.]esländern noch deutlich höher.

Im [X.] bestehe eine deutlich geringere Markenbindung als in anderen Bereichen. Verbraucher wollten typischerweise einen Wein eines bestimmten Gebietes oder einer bestimmten Rebsorte. Daher bestehe ein besonders enger Zusammenhang zwischen dem Image und Ruf der Herkunft des Weines und dem Preis, zu dem er vermarktet werden könne. Die Tätigkeit der Absatzförderungseinrichtungen fokussiere sich dementsprechend auf die Merkmale Herkunft und Rebsorte.

b) Die Homogenität der belasteten, im Unionsrecht vorstrukturierten Gruppe werde weder durch partielle Interessengegensätze, wie sie zwischen Teilgruppen auf unterschiedlichen Stufen des Produktionsprozesses typischerweise bestünden, noch durch die unterschiedliche Größe der Weingüter in Frage gestellt. Gerade kleine und mittlere Unternehmen seien im Exportbereich auf die Aktivitäten des [X.], wie Messeauftritte, Präsentationen, Marktinformationen etc., angewiesen. Die Anzahl der - zum Beispiel über Winzergenossenschaften - mittelbar am Export beteiligten Unternehmen sei daher um ein vielfaches höher als diejenige der unmittelbar exportierenden Betriebe. Exportfördernde Maßnahmen seien zudem auch für die Überwindung von [X.] im Inland von entscheidender Bedeutung. Dem Einwand, dass nur die Weinerzeuger, nicht dagegen die Weinkellereien ein Interesse an der Absatzförderung von Weinen mit regionalen Herkunftsangaben hätten, sei entgegenzuhalten, dass es sich bei über 95 Prozent der [X.] Weine um Weine mit regionalen Herkunftsangaben handele. Der besonderen Situation der selbstvermarktenden Unternehmen habe der Gesetzgeber durch Freistellung von der Handelsabgabe Rechnung getragen.

c) [X.] könne eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden. Die an eine Sonderabgabe mit Förderfunktion zu stellende Anforderung der evidenten Gruppennützigkeit sei erfüllt. Hinsichtlich der diesbezüglichen Prognose- und Bewertungsentscheidungen genüge eine plausible Begründung. Da die letzte Novellierung der Abgabenerhebung auf einen ausdrücklichen Wunsch der [X.] Weinwirtschaft zurückgegangen sei, habe der Gesetzgeber auch die darin zum Ausdruck kommende Einschätzung der Abgabepflichtigen, eine staatliche Absatzförderung sei notwendig, in die Prognose- und Bewertungsentscheidung einfließen lassen dürfen.

Die [X.] Weinwirtschaft sei erheblichen Beeinträchtigungen im transnationalen Wettbewerb sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf den wichtigsten Exportmärkten ausgesetzt. Diese hätten ihre Ursache insbesondere in den Imageproblemen, denen sich [X.]r Wein trotz einiger Fortschritte nach wie vor ausgesetzt sehe. Hierfür sei das mit den Erzeugnissen zu erzielende Preisniveau der entscheidende Maßstab. Eine preisliche Benachteiligung des [X.] Weins zeige sich ungeachtet zuletzt positiver Preisentwicklung nach wie vor, wenn in der gebotenen Weise nach Qualitätsstufen differenziert werde. Da [X.] hinsichtlich fast aller relevanten Kostenfaktoren ein Hochkostenland sei, könne die [X.] Weinwirtschaft im Wettbewerb nur mit [X.] und entsprechender Wertschätzung der Kunden bestehen. Rund die Hälfte aller erfassten Weinbaubetriebe erzielten nach einer Untersuchung aus dem [X.] Gewinne von weniger als 30.000 Euro pro Jahr oder sogar Verluste. Aus dem Gewinn müssten neben dem Betriebsinhaber noch regelmäßig anderthalb bis zwei nicht gesondert entlohnte Familienarbeitskräfte ihr Einkommen bestreiten. Ländervergleiche, wie sie die Beschwerdeführer zu [X.] demgegenüber angeführt hätten, seien wegen unterschiedlicher die Betriebsgröße betreffender Eingangsdaten nicht aussagekräftig; allein hieraus erkläre sich das beispielsweise für [X.] errechnete noch niedrigere Durchschnittseinkommen. Die [X.] in der Weinwirtschaft, einschließlich der Unternehmergewinne, hätten in den Wirtschaftsjahren 2008/2009 und 2009/2010 unter dem Durchschnitt der Verdienste bei den [X.] in der [X.] gelegen. Sie müssten zudem ins Verhältnis zum dort überwiegend weit niedrigeren allgemeinen Einkommensniveau gesetzt werden.

Eine effektive Erfüllung des gesetzlichen Auftrages durch den [X.] werde durch europarechtliche Vorgaben nicht unmöglich gemacht oder auch nur wesentlich erschwert, da für den weitaus größten Teil des [X.] Weins entsprechende Werbung zulässig sei. Auch für nicht werbliche Maßnahmen wie Schulungen u.ä. lasse das Unionsrecht hinreichend Spielraum (Gruppenfreistellungen, de-minimis-Regel).

Vom [X.] würden bewusst solche Maßnahmen durchgeführt, die die einzelnen Unternehmen nicht leisten könnten. Eine gleichwertige Kompensation der bestehenden Nachteile durch den [X.] Weinbauverband oder andere freiwillige Zusammenschlüsse sei nicht möglich. Weil sich [X.] Weine primär über ihre Herkunft und ihre Rebsorten verkauften, kämen Absatzförderungsmaßnahmen notwendigerweise allen Unternehmen, die in der entsprechenden Herkunftsregion oder aus der entsprechenden Rebsorte Weine herstellten, zugute. Ein Ausschluss von "Trittbrettfahrern" sei daher nicht möglich. Dieses - auch in empirischen Studien belegten - Problems wegen unterhielten alle wichtigen [X.] und auch fast alle bedeutenden Weinbauregionen eine aus staatlichen Mitteln beziehungsweise verpflichtenden Beiträgen finanzierte Absatzförderungseinrichtung. Vereinzelte Ausnahmen beruhten auf den spezifischen Besonderheiten der entsprechenden Regionen. Die privatfinanzierten Gebietsweinwerbungen in [X.] und [X.] seien deshalb möglich, weil hier ein besonders hoher genossenschaftlicher Organisationsgrad bestehe (76 Prozent in [X.] und 80 Prozent in [X.] gegenüber beispielsweise 6 Prozent in [X.] und 19 Prozent in der [X.]). Trotzdem hätten auch diese beiden Weinwerbungen große Schwierigkeiten, eine ausreichende Finanzierungsgrundlage zu erzielen, und gebe es Stimmen, die nicht mehr hinnehmen wollten, dass mit dem eigenen Geld die nicht zahlungsbereiten Konkurrenzunternehmen zwangsläufig mitfinanziert würden. Aus ähnlichen Gründen sei auch die freiwillige Finanzierung der Gebietsweinwerbung in [X.] gescheitert, mit der Folge, dass sich die Mehrheit der dortigen Betriebe an den [X.] Gesetzgeber mit der letztlich erfolgreichen Forderung nach Einführung einer abgabenfinanzierten Gebietsweinwerbung gewandt habe. Diese Hindernisse für eine privat finanzierte gemeinschaftliche Absatzförderung bestünden auf [X.] des [X.] in noch stärkerem Maße als auf [X.] der einzelnen Gebiete.

Die Maßnahmen des [X.] würden kontinuierlich evaluiert. Sie kämen zwangsläufig nicht als [X.]eils einzelne unmittelbar allen Abgabenpflichtigen gleichermaßen zu Gute; die Gleichmäßigkeit der Förderung ergebe sich aus der Gesamtheit der Maßnahmen. Zudem seien die positiven mittelbaren Auswirkungen zu berücksichtigen. So sei es beispielsweise durch die exportorientierten Maßnahmen der Rieslingkampagne gelungen, die Wertschätzung [X.] Rieslings - dessen Absatz sich etwa in den [X.] in den Jahren 2001 bis 2008 mehr als verdreifacht habe - zunächst im Ausland deutlich zu erhöhen. Von dem damit eingeleiteten Imagewandel profitiere inzwischen jedoch auch der im Inland absetzende Produzent.

Bei der Maßnahmenplanung werde darauf geachtet, dass entsprechend ihrem Anteil am [X.] herkunftsbezogene Maßnahmen alle [X.] Anbaugebiete erfassten, und dass Maßnahmen sowohl für exportierende als auch für im Inland vermarktende Abgabenpflichtige ergriffen würden. In den Gremien des [X.], in denen die entsprechenden Strategien und Wirtschaftspläne erarbeitet und in der Regel ohne Gegenstimmen beschlossen würden, seien alle [X.] der abgabenpflichtigen Unternehmen vertreten. Dem zuständigen [X.]esministerium stünden nach §§ 42 ff. [X.] ausreichende Befugnisse zu, um Benachteiligungen entgegenzutreten und auch sonst eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Mittelverwendung sicherzustellen.

Die Betrachtung der Preisentwicklung als Indikator für die Wirksamkeit der Förderung durch den [X.] dürfe den massiven Preisverfall im Gefolge des [X.] (1985) nicht außer Betracht lassen.

Die Aktivitäten des [X.] und der gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen würden gemäß § 47 [X.] auf der Grundlage einer gemeinsamen Geschäftsordnung in gemeinsamen Sitzungen aufeinander abgestimmt. Inhaltlich konzentriere sich der [X.] zum einen auf das Auslandsmarketing und zum anderen auf gebietsübergreifende überregionale Marketingmaßnahmen außerhalb der Anbaugebiete, während die Gebietsweinwerbungen den Absatz der in ihrem Gebiet erzeugten Weine, in der Regel primär im eigenen Anbaugebiet, förderten. Einige regionale [X.] engagierten sich darüber hinaus, in der Regel abgestimmt mit dem [X.], punktuell auch auf [X.] und sogar international.

Der [X.] des [X.] am gesamten Einnahmeaufkommen, das auch [X.] Fördermittel einschließe, habe nach Feststellung einer externen Prüfungsgesellschaft über die letzten fünf Jahre im Schnitt bei 6,9 Prozent gelegen. Die Auswertung des Geschäftsberichts 2010 durch die Beschwerdeführerin des Verfahrens 2 BvR 1141/12 beruhe auf Missverständnissen. Bei den im Geschäftsbericht des Jahres 2010 verzeichneten "sonstigen betrieblichen Aufwendungen" in Höhe von 3.356.000 Euro handele es sich größtenteils um im Hinblick auf die anhängigen [X.] rückgestellte Mittel, die bei entsprechendem Verfahrensausgang in vollem Umfang für die Aufgaben nach § 37 Abs. 1 [X.] zur Verfügung stünden. Der ausgewiesene Jahresüberschuss beruhe darauf, dass im Hinblick auf anhängige Verfahren Widersprüche hätten einkalkuliert werden müssen, die dann nicht im erwarteten Umfang erhoben worden seien. Auf diesbezügliche Unsicherheit hinsichtlich der verfügbaren Mittel aus der Abgabe gehe auch der geringe Abruf [X.] Fördermittel zurück. Die Einschaltung des [X.] Weininstituts und der [X.] Weinakademie führe nicht zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand, da diese rechtlich selbständigen Gesellschaften verwaltungstechnisch mit dem [X.] einen einheitlichen Betrieb bildeten (Personenidentität bei Vorstand bzw. Geschäftsführung, einheitliche Verwaltung aufgrund [X.], gemeinsame Büroräume).

Die gesetzlich geregelte Abgabenerhebung sei auch sonst verhältnismäßig. Insbesondere seien die Abfüllbetriebe mit der Abgabe in Höhe von weniger als einem Cent pro Liter Wein nur geringfügig belastet.

d) Der Gesetzgeber habe die Notwendigkeit der Abgabenerhebung in der gebotenen Weise überprüft.

e) Das Demokratieprinzip sei nicht verletzt. Der [X.] unterliege, auch in Bezug auf die Abgabenverwendung, einer umfassenden staatlichen Aufsicht. Die Mitglieder des Verwaltungsrates würden vom zuständigen [X.]esministerium berufen und a[X.]erufen. Die Anforderungen an die Organisation von [X.] seien nicht übertragbar; sie wären im Übrigen erfüllt. Die Abfüller beziehungsweise Kellereien seien in den Organen des [X.] ausreichend repräsentiert. Unabhängig davon sei eine repräsentative Vertretung der einzelnen Abgabepflichtigen im Verwaltungsrat nicht erforderlich. Gegen eine bewusste und systematische Benachteiligung der Kellereien würde die [X.]esregierung einschreiten.

2. Für die [X.]regierung [X.] hat das [X.] genommen. Sowohl die Abgabe nach § 37 Abs. 1, §§ 43, 44 [X.] als auch die Abgabe nach § 46 [X.] in Verbindung mit §§ 1 und 2 [X.] Wein [X.]. entsprächen den von den Fachgerichten zutreffend dargestellten finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen.

Auch hinsichtlich der landesrechtlichen Abgabe bildeten die insoweit abgabepflichtigen Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten der in [X.] belegenen [X.] eine in der Rechts- und Sozialordnung hinreichend vorstrukturierte Gruppe, da sie denselben weinrechtlichen Vorschriften unterlägen. Die [X.] werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass gemäß § 46 Satz 1 [X.] zu der gebietlichen Abgabe allein die Eigentümer und Nutzungsberechtigten herangezogen würden, nicht aber die Abfüllbetriebe. Denn die Gruppe der Winzer habe an der gebietlichen Absatzförderung ein größeres Interesse als die Gruppe der [X.]unternehmen, und eine nach Anbaugebieten differenzierte Abgabenerhebung würde den [X.]unternehmen einen unangemessen hohen Verwaltungsaufwand abverlangen. Andererseits könnte eine Mengenabgabe nicht alle im Anbaugebiet erzeugten Weine gleichermaßen erfassen, da die außerhalb des [X.] gelegenen Handelsbetriebe wegen der territorialen Begrenzung der Abgabenhoheit nicht herangezogen werden könnten.

Für die [X.] wie für die regionale Weinwirtschaft existierten Nachteile, die eine besondere Finanzierungsverantwortung der Abgabebelasteten begründeten. Die Feststellungen des Berufungsurteils zur vergleichsweise geringen Marktstärke des [X.] Weines auf dem Inlandsmarkt und auf den wichtigen Exportmärkten träfen zu. [X.] Wein könne bis dato nur eine eingeschränkte Wertschöpfung verbuchen. Einzig in der Direktvermarktung und auf [X.] des Fachhandels sei das Potential gegeben, um zufriedenstellende Preise und Einkommen zu erzielen. Aus den Höchstertragsbeschränkungen der §§ 9 f. [X.] ergäben sich erhebliche Nachteile im Wettbewerb mit Erzeugern aus [X.], die in Kombination von künstlicher Bewässerung und hoher Sonneneinstrahlung sehr hohe Hektarerträge bei gleichzeitig hohen Mostgewichten erzielen könnten. Die Lohnkosten und Umweltstandards in [X.] seien wesentlich höher als in wichtigen Konkurrenzländern, insbesondere in [X.]. Sowohl die [X.] als auch die [X.] sei in [X.] vergleichsweise sehr kleinteilig strukturiert. Nach dem Stand der [X.] vom März 2010 existierten im Land [X.] lediglich 33 Betriebe mit einer bestockten Rebfläche von mehr als 50 ha; der größte [X.] Weinbaubetrieb verfüge über ca. 250 ha Rebfläche. International müssten diese und tausende weitaus kleinere Betriebe mit Konzernen der "Neuen Welt" mit Rebflächen von bis zu 11.000 ha konkurrieren. Nach dem [X.] im Jahre 1985 habe [X.]r Wein im Inland zwar wieder an Ansehen gewinnen können, im Ausland leide er aber weiterhin unter dem Image, billig und süß zu sein. Insbesondere in dem für [X.] Weine bedeutendsten Exportmarkt [X.] könnten vielfach nur niedrigpreisige Produkte abgesetzt werden.

[X.] stehe einer wirksamen Werbung für einzelne Weinbauregionen nicht entgegen. Die erfolgreichen Bemühungen um einen Ansehenszuwachs [X.]r Weine im Ausland strahlten auf die gesamte Weinbranche ab. In [X.] würden im Schnitt knapp 96 Prozent einer Weinernte mit geografischen Bezeichnungen, die Gegenstand der Werbung der gebietlichen Werbeeinrichtungen seien, und 80 Prozent aller Qualitätsweine sowie 74 Prozent aller Tafelweine unter Angabe einer Rebsorte vermarktet. Eine Metaanalyse vorhandener Untersuchungen komme zu dem Ergebnis, dass belastbare Studien existierten, die positive wirtschaftliche Effekte einer gemeinschaftlichen staatlichen Absatzförderung sowie einen Mehrwert staatlich finanzierter gegenüber privat organisierter Absatzförderung belegten. Auch die Ergebnisse eines Leistungsvergleichs von Anbaugebieten mit und ohne eine verpflichtende Abgabe für die Gebietsweinwerbung lieferten empirische Anhaltspunkte für den Mehrwert gemeinschaftlicher staatlicher gegenüber privater Förderung des [X.]. Der [X.] der Gebietsweinwerbungen in [X.] betrage je nach Anbaugebiet zwischen 7,0 und 19,8 Prozent. Die [X.] führe begrenzte Werbebudgets der Erzeuger in einen leistungsfähigen Pool zusammen und mache somit Werbung für Weine mit Herkunftsangaben überhaupt erst möglich. Die genutzten Möglichkeiten der Absatzförderung kämen in der Summe und auf Dauer gesehen allen Abgabepflichtigen zugute. Hinsichtlich der Abgabe nach §§ 1 und 2 [X.] Wein [X.]. obliege es der [X.], dem beratenden Werbebeirat und dem genehmigenden Ministerium, sicherzustellen, dass die Absatzförderungsmaßnahmen allen Abgabepflichtigen gleichermaßen zugutekämen. [X.] und gebietliche Absatzförderung würden ständig auf allen Ebenen evaluiert.

Gemäß § 47 [X.], § 4 Abs. 3 [X.] [X.] Wein [X.]. würden die Maßnahmen der verschiedenen Ebenen aufeinander abgestimmt. Inhaltlich konzentrierten sich die gebietlichen Absatzeinrichtungen auf [X.], während der [X.] schwerpunktmäßig Auslandsmarketing sowie überregionale Marketingmaßnahmen außerhalb der Anbaugebiete betreibe.

Den Feststellungen der Verwaltungsgerichte zur vollständigen haushaltsrechtlichen Dokumentation der Sonderabgaben sowie zur periodischen Überprüfung sei zuzustimmen.

3. Der Landtag von [X.] hat zur [X.]beschwerde des Beschwerdeführers zu [X.] Stellung genommen. Er folgt der Beurteilung der mittelbar angegriffenen gesetzlichen Regelungen durch die Verwaltungsgerichte. Die im [X.]esvergleich günstigere Wettbewerbssituation der [X.] Weinwirtschaft spreche nicht gegen die Abgabe, sondern vielmehr für einen tatsächlichen, qualifizierten [X.].

4. Die [X.]regierung [X.], für die das [X.] Stellung genommen hat, hält die Abgabe für den [X.] für sowohl verfassungs- als auch europarechtskonform. Insbesondere diene die Abgabe einem Sachzweck und belaste eine homogene Gruppe, die zur finanzierten Aufgabe eine besondere [X.] aufweise. Die besondere Finanzierungsverantwortung dieser Gruppe folge daraus, dass die [X.] Weinwirtschaft erheblichen Beeinträchtigungen ausgesetzt sei, insbesondere durch die geringe Markstärke, den hohen Anteil an aufwändig zu bewirtschaftenden Steillagen und die kleinteilige Erzeugerstruktur. Die hinreichende Effizienz der Tätigkeit des [X.] sei belegbar. Durch seine Tätigkeit sei der Wert des exportierten Weines erheblich gestiegen. Im Falle einer freiwilligen Finanzierung des [X.] würde dessen Finanzierungsbasis in kürzester [X.] wegbrechen. Die privat finanzierte Absatzförderung in [X.] und [X.] funktioniere nur aufgrund des traditionell hohen genossenschaftlichen Organisationsgrades in beiden Anbaugebieten.

5. Für die [X.] hat der Leiter der [X.] Stellung genommen. Auf der Grundlage von § 46 [X.] sei in [X.] zum 1. Januar 2002 das [X.] (BayWeinAFöG) in [X.] getreten. Danach erhöben die [X.] zugleich mit der Abgabe für den [X.] eine Abgabe zur besonderen Förderung des Absatzes von [X.] Wein. Der [X.] Weinbau weise im Vergleich zu Konkurrenten strukturelle Nachteile auf, die einen werbemäßigen Zusammenschluss erforderlich machten. Er sei ganz überwiegend betriebs- und flächenbezogen kleinstrukturiert. Deshalb könnten die Winzer überregionale und internationale Marketingkampagnen nicht durchführen. Der Zusammenschluss in der [X.] und die Abgabepflicht verteilten die finanziellen Lasten der Werbung auf eine größere Gemeinschaft und stellten sicher, dass alle potentiellen Nutznießer einer herkunftsbezogenen, gemeinschaftlichen und firmenneutralen Werbung an den Kosten beteiligt würden. Die vor Einführung des [X.] Weinabsatzfonds bestehende privat organisierte Absatzförderung habe im Unterschied zur heutigen Situation eine ungerechte Lastenverteilung sowie eine wesentlich geringere Finanzierungs- und Planungssicherheit aufgewiesen. Alle Winzer hätten von ihr profitiert, jedoch habe ein erheblicher Anteil - insgesamt für etwa 30 Prozent der Anbaufläche - keine Beiträge entrichtet. Angesichts der Möglichkeit, die freiwillige Beteiligung zu beenden, habe zudem nicht die für langfristig angelegte Strategien notwendige Planungssicherheit bestanden.

6. Die Hessische [X.]regierung, für die sich die [X.] geäußert hat, hat sich der Stellungnahme der [X.]regierung von [X.] angeschlossen.

7. Der [X.]esrechnungshof hat eine "Beratung des [X.] zum System der Absatzförderung [X.]r land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse" vom 30. Juni 2006 sowie [X.] zur "Haushalts- und Wirtschaftsführung des [X.]" - letztere nebst Schriftverkehr mit dem [X.] und Verbraucherschutz - übersandt, die sich kritisch mit dem damaligen [X.] der [X.] Land- und Ernährungswirtschaft (Absatzfonds) beziehungsweise mit der Abgabe nach § 43 [X.] und ihrer Vereinbarkeit mit der Rechtsprechung des [X.]s befassen.

8. Der [X.] hat sich der Stellungnahme der [X.]esregierung angeschlossen. Darüber hinaus trägt er vor, es treffe nicht zu, dass die Kellereien 40 Prozent des [X.]s aufbrächten. Von den rund 35 Prozent, die die Mengenabgabe am [X.] ausmache, stammten im [X.] rund 54 Prozent von den Kellereien, 36 Prozent von den Genossenschaften, sieben Prozent von Weingütern und drei Prozent von den Sektkellereien. Die Weinkellereien hätten damit 2012 einen Anteil von 20,18 Prozent am [X.] gehabt. Mit der siebten Änderung des [X.] sei zum 1. Juni 2013 die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder mit Zustimmung der Kellereien von neun auf zehn erhöht worden. Mit zwei Vertretern stellten die Kellereien genau 20 Prozent der Mitglieder, was exakt ihrem Anteil am [X.] entspreche. Der [X.] konzentriere sich nicht auf Premiumprodukte. Da 97 Prozent der [X.] Weine im Lebensmitteleinzelhandel mit Angabe eines Anbaugebiets vertrieben würden, erfassten seine Maßnahmen auch diese Weine. Darüber hinaus seien auch speziell für diesen Vertriebsweg Konzepte ("Ausgezeichnete Weinabteilung") entwickelt worden. Alle Weinausschreibungen des [X.] stünden allen Weinproduzenten in [X.] - auch den Kellereien - offen. Die Auswahl erfolge stets durch unabhängige Fachleute in Blindverkostungen.

9. Der [X.]wein e.V., die [X.], die [X.], der [X.], der Bauern- und Winzerverband [X.] Süd e.V., der [X.], der [X.]esverband der [X.] Weinkommissionäre und der [X.] befürworten die abgabenfinanzierte [X.]. Ihrer bedürfe es, so wird vielfach hervorgehoben, aufgrund der für [X.] charakteristischen kleinteiligen Erzeugerstruktur, weil die einzelnen Unternehmen und auch die regionalen [X.] weder finanziell noch logistisch in der Lage seien, den Imagenachteil des [X.] Weins auszugleichen und dessen Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Eine Exportförderung durch einzelne Unternehmen oder Verbände sei praktisch nicht möglich beziehungsweise erfolge nicht. Die [X.]eils zugehörigen Betriebe profitierten auch von der vom [X.] [X.] durchgeführten Marktforschung, von Schulungsveranstaltungen, Messeauftritten und der geleisteten Pressearbeit. Soweit die Stellungnahmen sich zur Alternative einer privatrechtlich organisierten Absatzförderung verhalten, verweisen sie auf die damit verbundene Problematik der "Trittbrettfahrer", die ohne finanzielle Beteiligung von den Maßnahmen profitieren könnten. Zudem wird mehrfach darauf hingewiesen, dass auch andere [X.] über staatlich organisierte [X.] verfügten.

Der [X.]esverband der [X.] Weinkellereien und des [X.] e.V. sieht es als fraglich an, ob die vom [X.] initiierten Werbemaßnahmen für [X.] Wein allen Abgabepflichtigen gleichermaßen zugutekommen. Weingüter als Vertreiber regionaler Produkte seien in deutlich stärkerem Maße daran interessiert, die regionale Herkunft des Weins zur Marke aufzubauen als Weinkellereien, die typischerweise Wiederverkäufer im Einzelhandel, für die in erster Linie der Preis maßgeblich sei, als Kunden hätten. Zudem sei im Verwaltungsrat des [X.] die [X.] gegenüber den [X.] stärker vertreten, und es fehle ein ergänzender gesetzlicher oder verwaltungsinterner Mechanismus, der sicherstelle, dass die Verwendung der Abgaben im Interesse aller Pflichtigen erfolge.

B.

Die zulässigen [X.] sind nicht begründet.

[X.]

Die Abgabe zur Finanzierung der Tätigkeit des [X.] ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

1. a) Die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung der Sonderabgabe (vgl. [X.] 37, 1 <16>) nach § 43 Abs. 1 [X.] folgt aus den Sachzuständigkeitendes [X.]es (vgl. [X.] 4, 7 <13>; 108, 1 <13>; 108, 186 <212>; stRspr) für die Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung (Art. 74 Abs. 1 [X.]7 [X.])und das Recht der Wirtschaft (Art. 74 Abs. 1 [X.]1 [X.]). Diese Kompetenzgrundlagen tragen jedenfalls in ihrer Kombination die getroffenen Regelungen, so dass es auf die Frage, inwieweit die Gesetzgebungskompetenz für die Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung bereits für sich genommen ausreichend wäre, nicht ankommt.

b) Soweit auf Art. 74 Abs. 1 [X.]1 [X.] als Kompetenzgrundlage zurückgegriffen werden müsste, lägen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der [X.]eskompetenz gemäß Art. 72 Abs. 2 [X.] vor.

Es kann offenbleiben, ob der Neuzuschnitt des [X.] der Abgabenschuldner durch das Dritte Gesetz zur Änderung des [X.] vom 16. Mai 2007 ([X.] 753) dazu geführt hat, dass gemäß Art. 125a Abs. 2 Satz 1 [X.] die Vorschrift des Art. 72 Abs. 2 [X.] in der ab dem 1. September 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, [X.], [X.], [X.], 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28. August 2006 ([X.] 2034 - Art. 72 Abs. 2 [X.] n.F.) anzuwenden ist. Denn auch bei Anwendbarkeit des strengeren Art. 72 Abs. 2 [X.] n.F. besteht das Gesetzgebungsrecht des [X.]es. Die hier zu beurteilenden Regelungen können als zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, [X.], [X.]>, Rn. 115, m.w.[X.]) angesehen werden.

Die Aufgaben des [X.] (§ 37 Abs. 1 [X.]) sind unter den Bedingungen eines globalisierten Weinmarktes zu erfüllen (vgl. BTDrucks 16/3226, [X.] 8). Bereits der [X.] für Wein als Vorgänger des [X.] war nach der Konzeption des Gesetzgebers als Träger der grundsätzlichen Planungen für überregionale Maßnahmen konzipiert (vgl. Bericht und Antrag des [X.] vom 21. Mai 1975, BTDrucks 7/3670, [X.] zum [X.]). Insbesondere eine erfolgreiche Exportförderung, die der [X.] Weinwirtschaft als Ganzer zugutekommt, setzt ein übergebietlich koordiniertes Auftreten im Ausland mit entsprechendem Mitteleinsatz voraus. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass eine wirksame und koordinierte Absatzförderung, die auch der Exportwirtschaft Absatzmärkte erschließen können soll, eine [X.]esregelung erforderlich macht. Zwar werden vereinzelt auch gebietliche Absatzförderungseinrichtungen im Ausland aktiv. Die Annahme ist jedoch ohne weiteres plausibel, dass die im gesamtstaatlichen Interesse an einer wettbewerbsfähigen [X.] Weinwirtschaft notwendigen Maßnahmen der Förderung und des Bezeichnungsschutzes, besonders in ihren Auslandsbezügen, allein mit regionalen Mitteln nicht zu bewerkstelligen sind (vgl. die in Rn. 107 wiedergegebenen Stellungnahmen).

2. a) Die gesetzlichen Regelungen zur Erhebung und Verwendung der bundesrechtlichen Weinabgabe genügen den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung von Sonderabgaben mit [X.] (Art. 12 Abs. 1 [X.] i.V.m. Art. 105 [X.] und Art. 110 [X.]).

aa) Der Gesetzgeber darf sich einer solchen Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden. Die Gruppe muss zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck in einer Beziehung spezifischer [X.] stehen, aufgrund deren ihr eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann. Das [X.] muss außerdem grundsätzlich [X.] verwendet werden (vgl. zuletzt [X.] 124, 348 <366>; [X.], Urteil des [X.] vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, [X.], [X.] f.>, Rn. 121, [X.]. m.w.[X.]; für mögliche Ausnahmen vgl. [X.] 55, 274 <307>; 82, 159 <180 f.>).

Zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-[X.] Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren und ihre sachliche Rechtfertigung in angemessenen [X.]abständen überprüfen (vgl. [X.] 124, 348 <366>; [X.], Urteil des [X.] vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, [X.], [X.] f.>, Rn. 122, [X.]. m.w.[X.]). Gegenüber den Steuern müssen Sonderabgaben die seltene Ausnahme bleiben (vgl. [X.], [X.]. a.a.[X.]).

[X.]) Diese Voraussetzungen zulässiger Erhebung einer Sonderabgabe sind bei der Abgabe nach § 43 [X.] erfüllt.

(1) Mit der Abgabe nach § 43 Abs. 1 [X.] werden die in § 37 Abs. 1 [X.] genannten, über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden [X.] verfolgt. Aus dem [X.] sollen die Qualität des Weins sowie der Absatz des Weins und sonstiger Erzeugnisse des Weinbaus gefördert (§ 37 Abs. 1 [X.] [X.]) und Maßnahmen zum Schutz der durch Rechtsvorschriften für inländischen Wein festgelegten Bezeichnungen (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) finanziert werden.

(2) Die Belastung mit der Abgabe nach § 43 Abs. 1 [X.] trifft eine homogene Gruppe.

(a) Die abgabepflichtigen Erzeuger und Abfüller von Wein aus [X.] Anbaugebieten haben ein gemeinsames Interesse an dem Absatz ihrer Produkte, den der [X.] zu fördern sucht. Durch dieses gemeinsame Interesse sind sie in der notwendigen auf den Abgabezweck bezogenen, nicht erst durch die Abgabenregelung begründeten Weise (vgl. [X.] 122, 316 <336>; [X.], Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, [X.], [X.]>, Rn. 123) verbunden und von anderen Gruppen abgrenzbar.

(b) Die Einwände, die hiergegen mit Verweis auf Unterschiede zwischen den Interessen der abgabebelasteten Teilgruppen erhoben werden, greifen nicht durch. Vollständige Interessenharmonie ist nicht verlangt (vgl. [X.] 110, 370 <390>; [X.], Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, [X.], [X.] <114>, Rn. 134; speziell zur Weinabgabe [X.], [X.] 2010, [X.] <130>). Es genügt vielmehr ein die Belastung mit der Sonderabgabe insbesondere unter [X.] rechtfertigendes Maß an spezifischer Gemeinsamkeit.

Der Homogenität der abgabebelasteten Gruppe steht daher nicht entgegen, dass Weinerzeuger und Weinabfüller sich als Verkäufer und Abnehmer mit naturgemäß gegenläufigen Interessen begegnen. Die Homogenität einer Gruppe wird durch Konkurrenz oder sonstige Interessengegensätze zwischen [X.] nicht in Frage gestellt, sofern zugleich ein gemeinsames Interesse im Hinblick auf den [X.] besteht. Das gilt auch für das Verhältnis zwischen Betrieben auf unterschiedlichen Stufen der Herstellung und Vermarktung eines Endprodukts (vgl. [X.] 37, 1 <27>; 82, 159 <186>; [X.], Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, [X.], [X.] <114 f.>, Rn. 134 ff.). Zwischen den Erzeugern und Abfüllern von Wein besteht nicht deshalb ein das gemeinsame Interesse an der Absatzförderung durch den [X.] ausschließender Interessengegensatz, weil aufgrund der speziellen Bedingungen des Weinmarktes ausschließlich entgegengesetzte Interessen hinsichtlich der Preisgestaltung bestünden. Die Besonderheit, dass der Ausweitung des Gesamtangebots an [X.]m Wein gesetzliche Grenzen gesetzt sind (§§ 9, 10 [X.]), verstärkt im Gegenteil das gemeinsame Interesse von Erzeugern und Abfüllern an einer Steigerung der Wertschätzung des [X.] Weins, die sich in erhöhten Gewinnmargen je Mengeneinheit niederschlägt. Dass beide Teilgruppen dabei um einen möglichst großen Anteil am innerhalb der Wertschöpfungskette insgesamt möglichen Gewinn konkurrieren, entspricht dem üblichen internen Verhältnis zwischen Akteuren auf unterschiedlichen Marktstufen und steht der maßgeblichen Gemeinsamkeit des [X.] im Außenverhältnis zu den Abnehmern nicht entgegen (vgl. [X.], [X.]. a.a.[X.]).

Ein dem Interesse der Erzeuger vergleichbares Interesse der Abfüller an der Absatzförderung durch den [X.] kann auch nicht mit Hinweisen auf ein geringeres Interesse dieser Teilgruppe an herkunftsbezogener Werbung oder auf zugehörige Betriebe, die vorwiegend Verschnitte im Niedrigpreissegment verarbeiten, in Abrede gestellt werden. Die herkunftsbezogene [X.] erfasst nach den vorliegenden Zahlen (Rn. 80, 98) etwa 95 Prozent der im Inland abgesetzten Produkte und einen nicht unerheblichen Teil der exportierten Weine. Dies gilt jedenfalls, soweit es dabei um [X.] Weine geht, deren Abfüllung - auch im Verschnitt - allein abgabepflichtig ist. Zudem ist angesichts der von der [X.]esregierung dargestellten Besonderheiten, die die Nachfrage nach dem Produkt Wein prägen (Rn. 80 f.), die Einschätzung mehr als nur plausibel, dass erfolgreiche gebietsbezogene Absatzförderung auch auf die nicht unmittelbar beworbenen Weine abfärbt, ein Imagegewinn des [X.] Weins (zu diesem Gesichtspunkt näher Rn. 140 ff., 151) also auch hier positiv zu Buche schlägt. Dass dabei die Untergruppe derjenigen Weinkellereien, die in höherem Maße Wein ohne werbefähige Herkunftsbezeichnungen vermarkten, von den imagebezogenen Absatzförderungsmaßnahmen partiell auf eine weniger direkte Weise profitieren mag als andere, ist unschädlich. Eine mittelbarere Nutzenziehung aus abgabefinanzierten Fördererfolgen kann zwar - insbesondere bei [X.] und Erfassungsproblemen - die Nichteinbeziehung der betreffenden (Teil-)Gruppe in die Gruppe der Abgabepflichtigen rechtfertigen (vgl. [X.], Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, [X.], [X.] <115>, Rn. 142). Sie zwingt hierzu aber insbesondere dann nicht, wenn, wie hier, besondere Abgrenzungsprobleme nicht ersichtlich sind und mittels der Abgabe zudem auch Leistungen erbracht werden, von denen die betreffende (Teil)Gruppe unmittelbar profitieren kann. Die Angewiesenheit eines Wirtschaftszweiges auf ein [X.] System gemeinschaftsfinanzierter Absatzförderung entfällt auch nicht dadurch, dass einzelne Angehörige des Wirtschaftszweiges sich - sei es auch realistischerweise - auf ein solches Solidarsystem nicht angewiesen sehen (vgl. [X.] 37, 1 <22>).

Aus diesen Gründen greift auch der Einwand nicht durch, im Zusammenhang mit dem Export in Drittländer wie die [X.] oder [X.] hätten die Abfüllbetriebe ein Interesse an der Vermarktung und Absatzförderung übergebietlicher Weine, weil nur so der in diesen [X.] bestehende Bedarf nach großen Absatzmengen unter einheitlichen Marken befriedigt werden könne. Hinzu kommt, dass der Export in Drittländer außerhalb der [X.] nur einen kleinen Bruchteil der verarbeiteten Gesamtmenge ausmacht (bereits der Anteil an den Exporten lag 2008/2009 weit unter einem Drittel, vgl. [X.] Wein Statistik 2010/2011, [X.]), wobei auch diese Exporte nur zum Teil aus nicht mit Herkunftsangaben bewer[X.]aren Tafelweinen bestehen.

(c) Eine Inhomogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen wird nicht dadurch begründet, dass nach § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] auch Eigentümer heranzuziehen wären, die die betreffenden Flächen nicht bewirtschaften. Das [X.] hat diese Vorschrift dahin ausgelegt, dass ihr zufolge lediglich der in der [X.] eingetragene Betriebsinhaber und damit nach den zugrundeliegenden unionsrechtlichen Vorschriften nur derjenige, der die [X.] selbst bewirtschaftet, abgabepflichtig ist. Damit ist der Spielraum, der den Fachgerichten bei der primär ihnen obliegenden Auslegung des einfachen Rechts zukommt, nicht überschritten.

(d) Die Homogenität der abgabebelasteten Gruppe wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass nach Maßgabe des § 43 Abs. 2 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) [X.] direktvermarktende Winzer nicht in die Pflicht zur Zahlung der Mengenabgabe nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 [X.] einbezogen sind. Der Gesetzgeber ist zwar grundsätzlich gehalten, von der Belastung mit einer Sonderabgabe nicht Gruppen auszuschließen, die zum Sachzweck der Abgabe in gleicher oder gar noch größerer Nähe stehen als die Abgabebelasteten (vgl. [X.], Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, [X.], [X.]>, Rn. 125). Die Nichteinbeziehung der direktvermarktenden Winzer in die Belastung mit der Mengenabgabe ist jedoch nicht zu beanstanden. Sie trägt dem erhöhten betrieblichen Aufwand für den Direktabsatz (BTDrucks 16/4209 , [X.]) und dem damit zusammenhängenden Umstand Rechnung, dass Winzer, die sich den Kundenstamm für ihren Wein mit solchem Aufwand selbst erschlossen haben, auf ein [X.] in geringerem Umfang angewiesen sind als andere Abfüller. Dies rechtfertigt es, solche Erzeuger nicht über die Zahlung der [X.] hinaus an der Finanzierung der Absatzförderung zu beteiligen (zur im Zusammenhang mit dieser Sonderregelung behaupteten Mehrfachbelastung der nicht unter sie fallenden Abfüller s. u. Rn. 131).

(e) Gesichtspunkte der Abwälzbarkeit der Abgabenlast führen ebenfalls nicht zur Inhomogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen.

Für die Beantwortung der Frage, ob die mit einer Sonderabgabe Belasteten eine homogene Gruppe mit spezifischer Finanzierungsverantwortung bilden, bleiben außerhalb der rechtmäßigerweise heranziehbaren Gruppe stehende Dritte, die infolge von Kostenüberwälzungen möglicherweise materiell mitbelastet sind, grundsätzlich außer Betracht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Überwälzung auf Dritte keine bloße marktabhängige Möglichkeit, sondern die rechtlich vorbereitete und vorgesehene Regelfolge der Abgabenbelastung ist ([X.] 91, 186 <205>; 108, 186 <222 f.>; 110, 370 <390>). Davon kann bei der Abgabe nach § 43 [X.] keine Rede sein.

Soweit gegen die Homogenität der abgabebelasteten Gruppe eingewandt wird, dass hinsichtlich der Abwälzungsmöglichkeiten die Teilgruppe der Abfüller gleichheitswidrig benachteiligt sei, kann offenbleiben, ob dieser Einwand im Ansatz geeignet ist, gerade die Homogenität der abgabebelasteten Gruppe in Frage zu stellen. Jedenfalls greift diese Rüge nicht durch. Die Beurteilung einer Sonderabgabe unter dem hier letztlich maßgebenden Gesichtspunkt der Wahrung der gebotenen Belastungsgleichheit kann nicht auf fallbezogene empirische Erkenntnisse darüber abstellen, ob, inwieweit und in welche Richtung die formelle Abgabenbelastung faktisch an andere weitergegeben wird oder werden kann. Dem stehen die Veränderlichkeit der Marktverhältnisse und die auch im Übrigen nicht zureichenden Möglichkeiten praktikabler und verlässlicher diesbezüglicher Feststellung entgegen (vgl. bereits [X.] 37, 1 <33 f.>). Die finanzverfassungsrechtliche Beurteilung geht von der grundsätzlichen Vermutung einer gewissen Marktdurchlässigkeit aus, die es - in Verbindung mit dem Gesichtspunkt der Vermeidung unverhältnismäßiger Vollzugskosten - erlaubt, bei finanzierungsverantwortlichen Gruppen, die in Teilgruppen auf unterschiedlichen Produktions- und Vermarktungsstufen gegliedert sind, mit der formellen Belastung nur auf einzelnen dieser Stufen zuzugreifen (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, [X.], [X.] <114>, Rn. 136). Die konkrete faktische Belastungsverteilung ist daneben nur zu berücksichtigen, soweit sie über bloße Möglichkeiten hinaus im Recht angelegt ist (vgl. Rn. 129). Unabhängig davon beruht die Behauptung, dass die Abfüller im Vergleich zu den Erzeugern hinsichtlich ihrer Kostenabwälzungsmöglichkeiten wegen der im Einzelhandel bestehenden Konkurrenz mit ausländischen Anbietern besonders benachteiligt seien, auf einer einseitigen Betrachtung. Dass der Konkurrenz mit ausländischen Anbietern auch die abgabepflichtigen Erzeuger ausgesetzt sind, zeigt sich unter anderem bereits darin, dass die Kellereien den von ihnen vermarkteten Wein zu erheblichen Teilen von Erzeugern aus dem Ausland beziehen (vgl. für die berufungsgerichtliche Feststellung, wonach die Kellereien nur zu ca. 45 Prozent inländischen Wein abfüllen, OVG [X.], Urteil vom 8. Dezember 2010 - 8 A 10882/10.OVG -, [X.] 2011, [X.]24 <227>).

Eine gleichheitswidrige Doppelbelastung der Abfüller dadurch, dass diese der Sache nach sowohl mit der [X.] nach [X.] als auch mit der Mengenabgabe nach Nr. 2 des § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] belastet wären, liegt nach den dargestellten Grundsätzen ebenfalls nicht vor. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, bei einer Sonderabgabe mit [X.] mehrere oder alle Produktions- und Verwertungsstufen des Wirtschaftszweiges, dessen Angehörige die finanzierungsverantwortliche homogene Gruppe bilden, zu belasten (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, [X.], [X.] <114>, Rn. 136). Dies ist ihm andererseits aber auch nicht grundsätzlich verwehrt. Insbesondere kann einem Zugriff auf mehreren Stufen in der Regel nicht entgegengehalten werden, er erzeuge Ungleichbelastungen aufgrund von Abwälzungsvorgängen. Denn die aufgrund solcher Vorgänge sich ergebende faktische Belastungslage ist, wie ausgeführt, nur unter der Voraussetzung zu berücksichtigen, dass die Kostenüberwälzung die rechtlich vorbereitete und vorgesehene Regelfolge der Abgabenbelastung ist (Rn. 129). Dies ist hier, auch was das Verhältnis zwischen [X.] und -abfüllern angeht, nicht der Fall. Unabhängig davon spricht nichts Konkretes für die dem Einwand der Doppelbelastung zugrundeliegende Annahme, dass zwar die Erzeuger ihre Abgabenlast auf die Abfüller, diese dagegen die ihrige nicht auf ihre Abnehmer abwälzen könnten. Dieser Einwand berücksichtigt zudem auch nicht, dass die Möglichkeit von Kostenabwälzungen, wenn überhaupt, dann nicht nur in einer Richtung in Betracht zu ziehen wäre.

(3) Die Gruppe der Abgabepflichtigen trifft eine besondere Finanzierungsverantwortung, und die vorgesehene Verwendung des [X.]s weist die erforderliche Gruppennützigkeit auf.

(a) Die Finanzierungsverantwortung für die mittels der Abgabe erfüllten Aufgaben ergibt sich im vorliegenden Fall - wie grundsätzlich bei [X.], zu denen Erzeuger und Vermarkter des abzusetzenden Produkts herangezogen werden - daraus, dass die Verwendung des [X.]s in spezifischer Weise den Abgabebelasteten zugutekommt.

Bei Abgaben, die zum Zweck der Absatzförderung erhoben werden, stellt sich die finanzielle Inanspruchnahme für die staatliche Aufgabenwahrnehmung, die durch hoheitliche Entscheidung an die Stelle des individuellen unternehmerischen Handelns tritt, aus der Sicht des Abgabepflichtigen nicht nur als eine rechtfertigungsbedürftige, zur Steuer hinzutretende Sonderbelastung, sondern auch als Verkürzung seiner durch Art. 12 Abs. 1 [X.] geschützten unternehmerischen Freiheit dar und bedarf auch insoweit besonderer Rechtfertigung. [X.]rechtlich zulässige Ziele sowie mögliche positive Effekte staatlicher Werbemaßnahmen für einen bestimmten Wirtschaftszweig reichen allein für einen greifbaren [X.] zur Rechtfertigung einer Finanzierung durch Sonderabgaben statt durch Steuern nicht aus (vgl. [X.] 122, 316 <337>; 123, 132 <144>). Dies gilt auch deshalb, weil es für die Vermutung eines Mehrwerts staatlich organisierter im Vergleich mit privatwirtschaftlicher Werbung keine hinreichenden Anhaltspunkte gibt ([X.] 122, 316 <338>). Zur Rechtfertigung einer staatlichen, abgabefinanzierten Absatzförderung bedarf es daher besonderer Gründe. Lässt sich, wie hier, die Finanzierungsverantwortung der abgabebelasteten Gruppe praktisch ausschließlich mit Blick auf Zweck und Wirkung staatlicher Förderungsmaßnahmen zugunsten der belasteten Gruppe begründen, so muss der durch die Abgabe zu finanzierende und die Abgabe rechtfertigende [X.] evident sein (vgl. [X.] 122, 316 <337 f.>; 123, 132 <144, 146>; [X.], Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, [X.], [X.]>, Rn. 127).

Der erforderliche greifbare [X.] kann sich vor allem dann ergeben, wenn es bei den staatlichen Fördermaßnahmen um das plausibel begründete Erfordernis geht, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die [X.] besonders betreffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht, oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht, kompensiert werden könnten ([X.] 122, 316 <338>; 123, 132 <143>).

Das Erfordernis einer [X.]en Verwendung des [X.]s besagt nicht, dass das [X.] im spezifischen Interesse jedes einzelnen Abgabepflichtigen verwendet werden müsste; es genügt, wenn es, unmittelbar oder mittelbar, überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird (vgl. [X.] 108, 186 <229>, m.w.[X.]). Zwar muss der spezifische Nutzen der abgabebelasteten Gruppe im Vordergrund stehen. Wenn daneben in vergleichsweise begrenztem Umfang auch andere Gruppen oder die Allgemeinheit Vorteile aus der Abgabenverwendung haben, ist dies jedoch unschädlich (vgl. [X.] 55, 274 <317>; 108, 186 <229>).

(b) Die nach diesen Maßstäben erforderliche Gruppennützigkeit der vorgesehenen Verwendung des [X.]s, und damit auch die Finanzierungsverantwortung der in Anspruch [X.], ist plausibel begründet.

(aa) Nach dem unbestrittenen Vortrag der [X.]esregierung weisen der Weinmarkt und die Marktsituation des [X.] Weins Besonderheiten auf, die die Annahme rechtfertigen, dass Werbe- und sonstige Absatzförderungsmaßnahmen notwendig und auf der Grundlage privatautonomer unternehmerischer Entscheidungen nicht mit annähernd vergleichbarer Erfolgsaussicht möglich sind.

α) Dabei kann offenbleiben, ob in diesem Zusammenhang die Ertragslage der [X.] Weinwirtschaft und standortspezifische Eigenheiten wie klimatische Bedingungen - die sich nicht für alle Rebsorten in gleicher Weise auswirken -, ein hoher Anteil von Steillagen und im internationalen Vergleich hohe Lohnkosten eine Rolle spielen können, oder ob derartige Umstände, sofern nachteilig, als kompensationsbedürftig nur im Hinblick auf wirtschaftspolitische oder sonstige Allgemeinwohlziele gelten können, für die eine hinreichend spezifische Finanzierungsverantwortung der Abgabebelasteten gerade nicht bestünde (vgl. [X.] 123, 132 <146>). Die Sachgerechtigkeit einer zentralen, abgabefinanzierten Absatzförderung durch den [X.] ergibt sich mit der notwendigen Evidenz jedenfalls aus anderen Gegebenheiten.

Nach dem unbestrittenen Vortrag der [X.]esregierung unterscheidet sich das Produkt Wein hinsichtlich der Nachfragebedingungen wesentlich von den Agrarprodukten im Allgemeinen, die Gegenstand der als verfassungswidrig beurteilten abgabefinanzierten Absatzförderung durch den Fonds zur Absatzförderung der [X.] Land- und Ernährungswirtschaft (vgl. [X.] 122, 316 <332 ff.>) waren. Wein wird in weit höherem Maße als die Mehrheit anderer Agrarprodukte in Abhängigkeit von der Herkunft gekauft. Daneben spielt die Rebsorte eine wichtige Rolle. Die für Wein erzielbaren Preise unterliegen einer, verglichen mit den meisten anderen Lebensmitteln, ungewöhnlichen Spreizung in Abhängigkeit von Qualität und Image. Hinzu kommen die rechtlichen Grenzen, die einer Ausweitung des Angebots an [X.]m Wein gesetzt sind (§§ 9, 10 [X.]). Quantitative Steigerung scheidet daher als Erfolgsweg für die [X.] Weinwirtschaft als Ganze aus. Die Entwicklungsspielräume liegen stattdessen in Qualitäts- und Imageverbesserungen und der hierdurch ermöglichten Erzielung höherer Preise.

Unter diesen Bedingungen kommt dem in zahlreichen Stellungnahmen hervorgehobenen Umstand besondere Bedeutung zu, dass der [X.] Wein im Vergleich zu Wein aus anderen [X.] unter [X.] leidet, die unter anderem durch [X.] früherer Jahrzehnte und den [X.] der achtziger Jahre bedingt sind und denen insoweit sinnvoll durch Maßnahmen der Absatzförderung entgegengewirkt werden kann (vgl. neben den angegriffenen Entscheidungen [X.], Urteil vom 10. November 2010 - W 6 K 09.149 -, juris, Rn. 35; [X.], [X.], 2009, insbes. [X.]5 f.; wine intelligence, Studie zum Image [X.]r Weine in [X.], 2009). Zahlen, die geeignet wären, diese durch Untersuchungen belegte Annahme zu widerlegen, liegen nicht vor.

Vor diesem Hintergrund ist die Erfüllung der Aufgabe, die Qualität und den Ruf des [X.] Weins insgesamt zu verbessern, für die [X.] Weinwirtschaft besonders bedeutsam und ihr insgesamt evident nützlich. Zugleich handelt es sich um eine Aufgabe, die die Möglichkeiten einzelbetrieblicher Absatzförderung - nicht allein wegen der überwiegend kleinteiligen Branchenstruktur, ihretwegen aber besonders offenkundig - überschreitet.

Demgegenüber kommt es auf Einzelheiten eines untermauernden internationalen Vergleichs von Preisen und [X.] nicht an. Der Nachweis von [X.], erst recht von [X.], die sachgerecht mit organisierten Qualitäts- und Absatzförderungsmaßnahmen zu beantworten sind, ist anhand solcher Vergleiche angesichts der Komplexität der zu berücksichtigenden Bestimmungsfaktoren und im Hinblick auf den notwendigen, anhand der verschiedenen Qualitätsbezeichnungen nur eingeschränkt objektivierbaren Qualitätsbezug des [X.]eiligen Vergleichs ohnehin kaum beweiskräftig zu führen. Ebenso kann dahinstehen, ob die zumindest auf der [X.] im internationalen Vergleich kleinteilige Branchenstruktur als ein spezieller Nachteil der [X.] Weinwirtschaft gelten kann, der seiner Art nach schon für sich genommen eine kompensatorische abgabenfinanzierte Absatzförderung zu rechtfertigen geeignet ist (vgl. [X.] 123, 132 <146>; [X.], NVwZ 2011, [X.] 405 <407>).

β) Gegen eine evidente Gruppennützigkeit gerade der abgabefinanzierten Qualitäts- und Absatzförderung nach den §§ 37 ff. [X.] spricht nicht der Vergleich mit der Alternative einer Absatzförderung auf der Grundlage freiwilligen Zusammenwirkens.

Die Stellungnahmen im vorliegenden Verfahren (Rn. 78 ff.) bestätigen eindrucksvoll die ohnehin plausible Einschätzung der Fachgerichte, dass privatwirtschaftlich organisierte Qualitäts- und Absatzförderungseinrichtungen zur Erreichung der Förderziele deutlich weniger geeignet wären, weil angesichts der im Prinzip ohnehin allen Betrieben zugutekommenden Tätigkeit solcher Einrichtungen der Anreiz für die einzelbetriebliche Beteiligung nicht ausreicht, um eine ausreichende Finanzierung nachhaltig und verlässlich zu sichern (vgl. auch Nagel, Die Förderung des [X.] Weinbaus durch staatliche Maßnahmen, 1973, [X.]8; [X.], [X.] 2010, [X.] <130 f.>).

Soweit der Beschwerdeführer zu [X.] in diesem Zusammenhang geltend macht, die bei freiwillig finanzierter [X.] drohende Erosion der Finanzierungsbasis könne die Auferlegung einer Abgabe nicht rechtfertigen, weil die Marktteilnehmer sich an einer für sinnvoll gehaltenen Maßnahme freiwillig beteiligen würden, verkennt er die Natur des in den Stellungnahmen angesprochenen, durch die [X.] Erfahrungen (Rn. 86, 103) plastisch illustrierten Trittbrettfahrerproblems. Dieses besteht darin, dass Marktakteure sich an der Finanzierung einer gemeinschaftlich erbrachten Leistung trotz vorhandener Wertschätzung für sie in der Annahme nicht beteiligen, dass sie von ihr auch ohne eigene Beitragsleistung werden profitieren können.

([X.]) Die weiteren Einwände, mit denen die Beschwerdeführer eine ausreichende Wirksamkeit der Verwendung des [X.]s prinzipiell bestreiten, greifen nicht durch.

α) Die grundsätzliche Eignung eines [X.]s zur Erreichung der Förderziele des § 37 Abs. 1 [X.] stellen die Beschwerdeführer, indem sie auf die Möglichkeit verweisen, es auf der Grundlage freiwilliger Zusammenschlüsse zu betreiben, selbst nicht in Frage.

Aus den unionsrechtlichen Vorgaben, denen speziell eine staatliche Förderung unterliegt, ergeben sich keine Beschränkungen, die einer ausreichend wirksamen Qualitäts- und Absatzförderung durch den [X.] entgegenstehen. Unzulässig ist im Gebiet der [X.] zwar staatliche Werbung für "[X.] Wein" (vgl. zu einer mitgliedstaatlichen Organen zuzurechnenden Werbung mit der nationalen Herkunft eines Produkts EuGH, Urteil vom 5. November 2002, [X.]/[X.], [X.]/00, Slg. 2002, [X.]). Weder durch die Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 [X.]) noch durch das vertragliche Beihilfenrecht (Art. 107 ff. [X.]) und dessen sekundärrechtliche Konkretisierungen ausgeschlossen ist aber Werbung mit gemeinschaftlich anerkannten Bezeichnungen wie insbesondere geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und geschützten geografischen Angaben (g.g.A.); geworben werden kann auch für Wein als solchen und für Produkte aus bestimmten Rebsorten (vgl. Rahmenregelung der [X.] 2007 bis 2013, [X.] vom 27. Dezember 2006, [X.] 1 <26 f.>, Rn. 153, 157 ; vgl. auch Verordnung <[X.]> Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in [X.], [X.] vom 5. Januar 2008, [X.] 1; zur Werbung in [X.] Rn. 159 der Rahmenregelung in Verbindung mit der Verordnung <[X.]> Nr. 3/2008, vgl. Art. 19 Abs. 2 der Verordnung). Weitere Fördermöglichkeiten, insbesondere in Bezug auf Beratungsleistungen, Schulungsmaßnahmen und Ähnliches, stehen dem [X.] auf der Grundlage der Verordnung ([X.]) [X.]998/2006 der [X.] vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 [X.]-Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen ([X.]79 vom 28. Dezember 2006, [X.] 5) und der Verordnung ([X.]) Nr. 800/2008 der [X.] vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 [X.]-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, [X.] vom 9. August 2008, [X.]) offen. Angesichts der besonderen Bedeutung von Herkunft und Rebsorte für die Nachfrage nach [X.] und angesichts des hohen Anteils entsprechend bewer[X.]arer Weine (vgl. Rn. 80, 98) bestehen damit, wie die angegriffenen Entscheidungen zu Recht festgestellt haben, innerhalb des unionsrechtlichen Rahmens insgesamt ausreichende Möglichkeiten einer wirksamen [X.]en Verwendung des [X.]s (zur Werbung für bestimmte Rebsorten siehe noch Rn. 162 f.).

β) Auch soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Fördertätigkeit des [X.] entfalte jedenfalls in der Praxis keine ausreichende oder keine ausreichend konkret nachgewiesene Wirkung, bleibt ihr Vorbringen ohne Erfolg.

αα) Unabhängig von der Frage, unter welchen Voraussetzungen etwaige Wirksamkeitsdefizite der gesetzlichen Regelung zuzurechnen und somit geeignet wären, deren [X.]mäßigkeit in Frage zu stellen, können hinsichtlich der praktischen Wirksamkeit einer abgabenfinanzierten Absatzförderung exakte, quantifizierte Nachweise nicht verlangt werden. Mangels einer Möglichkeit, sicher festzustellen, wie die [X.]eilige Lage sich ohne die fragliche Absatzförderung darstellte, sind solche Nachweise kaum zu erbringen. Entsprechende Anforderungen liegen der Rechtsprechung, nach der ein evidenter [X.] insbesondere bei [X.] - die dieses Nachweisproblem prinzipiell aufwerfen - zu verlangen ist (vgl. [X.] 122, 316 <337 f.>; 123, 132 <144, 146>; [X.], Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, [X.], [X.]>, Rn. 127), offensichtlich nicht zugrunde. Die vorliegenden Daten sprechen im Übrigen deutlich gegen die Annahme, dass die abgabenfinanzierte Tätigkeit des [X.], einschließlich seiner [X.], keine oder nur unverhältnismäßig geringfügige Wirkungen zeitige. So hat die [X.]esregierung darauf hingewiesen, dass es beispielsweise durch die exportorientierten Maßnahmen der "[X.]" gelungen sei, die Wertschätzung [X.] Rieslings deutlich zu steigern. Der Absatz in den [X.] habe sich in den Jahren 2001 bis 2008 mehr als verdreifacht (Rn. 87). Gründe für die Annahme, dass dies im Wesentlichen anders als durch die Tätigkeit des [X.] bedingt wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich; insbesondere kommt es auf die Frage, ob die Menge exportierten [X.] Weins über die Jahre insgesamt zugenommen hat, in diesem Zusammenhang nicht an. Was die angesichts der bestehenden Mengenbeschränkungen vor allem angestrebte preisliche Entwicklung angeht, die über längere [X.]räume nicht ohne Berücksichtigung des Preiseinbruchs aufgrund des [X.] beurteilt werden kann, weist der Beschwerdeführer zu [X.] selbst darauf hin, dass beim [X.] Wein über die Jahre hinweg eine gesunde Preissteigerung feststellbar sei. Die Beschwerdeführerin zu I[X.] verweist auf im [X.]raum zwischen 2000 und 2010 um 47 Prozent gestiegene [X.]e im Export und auf einen Anstieg des durchschnittlichen Literpreises für [X.] Wein im inländischen Lebensmittelhandel um 19 Prozent in den Jahren 2007 bis 2011 (zur Entwicklung der Exportpreise vgl. auch [X.] Wein Statistik 2013/2014, [X.]3, Übersicht 19).

ββ) Es bestehen keine begründeten Anhaltspunkte für eine Ineffizienz der Tätigkeit des [X.], die den erzielten [X.] derart unverhältnismäßig schmälerte, dass dies, etwa wegen unzureichender gesetzlicher Absicherung der Voraussetzungen rechtmäßiger Erhebung der Abgabe, auf die [X.]mäßigkeit der gesetzlichen Grundlagen durchschlagen könnte.

Die Einschaltung der [X.] deutet angesichts der bestehenden Geschäftsbesorgungsverträge, der Personenidentität in der Leitungsebene und gemeinsamer Raumnutzung ([X.] f., 91) nicht auf eine nicht hinnehmbare Aufblähung der personellen und sächlichen Kosten für die Verwaltung der Abgabe hin. Die organisatorisch weniger integrierte [X.] dient ohnehin nur der Effizienzsteigerung durch Erzielung günstigerer Konditionen für Werbeaufträge. Ermittelt wurde ein [X.] von 6,9 Prozent (Rn. 91). Auch wenn sich über die Abgrenzung von Verwaltungskosten und operativen Kosten im Bereich der Absatzförderung streiten lässt und von daher andere Bezifferungen in Betracht kommen mögen, ist jedenfalls für schlechthin unvertretbare Bürokratiekosten nichts ersichtlich. Insbesondere gibt, wie die [X.]esregierung überzeugend klargestellt hat (Rn. 91), der Geschäftsbericht für das [X.] dafür nichts her.

Dass die Tätigkeitsfelder der abgabenfinanzierten Fördereinrichtungen auf [X.]es- und [X.]ebene gesetzlich nicht überschneidungsfrei voneinander abgegrenzt sind, begründet ebenfalls keinen in diesem Zusammenhang relevanten Mangel. Sofern hier ein unkoordiniertes Nebeneinander geeignet sein könnte, die [X.]e Wirksamkeit der Verwendung des [X.]s zu schmälern, wären hiergegen jedenfalls mit der in § 47 [X.] statuierten Abstimmungspflicht, der die Absatzförderungseinrichtungen der verschiedenen Ebenen auf der Grundlage einer gemeinsamen Geschäftsordnung nachkommen, ausreichende Vorkehrungen getroffen. Die [X.]esregierung hat dazu bestätigt, dass in den gemeinsamen Sitzungen eine inhaltliche Abstimmung der Fördermaßnahmen erfolgt (Rn. 90).

([X.]) Schließlich fehlt es an der erforderlichen Gruppennützigkeit der Mittelverwendung auch nicht deshalb, weil einzelne Teilgruppen daran nicht in ausreichendem Maße teilhätten oder ihre gleichheitsgerechte Teilhabe nicht ausreichend gesichert wäre.

α) Einem für direktvermarktende Winzer geringeren Nutzen der aus der [X.] ist durch die Freistellung der Direktvermarktung von der Handelsabgabe (§ 43 Abs. 2 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) [X.]) ausreichend Rechnung getragen.

β) Der Gesetzgeber war nicht gehalten, zur Sicherung eines angemessenen, gleichheitsgerechten Nutzens unterschiedlicher abgabebelasteter Teilgruppen die Verwendung des [X.]s durch materielle Verteilungsmaßstäbe vorherzubestimmen.

αα) Zu einer Mittelverwendung, die auf ein im Ganzen angemessenes, die Belastungsgleichheit auch innerhalb der Gruppe der Abgabebelasteten wahrendes Verhältnis von Abgabenlast und Nutzen aus der Mittelverwendung zielt, ist der [X.] schon von [X.] wegen verpflichtet. Einer zusätzlichen ausdrücklichen Verankerung dieser Verpflichtung im einfachen Gesetz bedurfte es nicht (vgl. [X.] 123, 39 <81>). Angesichts der Komplexität und Veränderlichkeit der Marktverhältnisse, von denen die Wirkung absatzfördernder Maßnahmen abhängt, lag es nahe, insoweit von näheren inhaltlichen Vorgaben abzusehen. Die angemessene Berücksichtigung unterschiedlicher Interessen der abgabebelasteten Teilgruppen ist durch die Zusammensetzung von Aufsichtsrat und Verwaltungsrat (§§ 39, 40 [X.]; vgl. bereits [X.] 37, 1 <26 ff.>) sowie durch die Einwirkungsmöglichkeiten des zuständigen Ministeriums, insbesondere durch dessen Aufsichtsbefugnisse (§ 42 [X.]) und durch das Erfordernis der ministeriellen Genehmigung des Wirtschaftsplans (§ 45 [X.] [X.]; für die Genehmigungsbedürftigkeit der Geschäftsordnung von Verwaltungs- und Aufsichtsrat § 40 Abs. 5 [X.] sowie der Satzung des [X.] § 41 [X.] [X.]), ausreichend gesichert.

ββ) Die vorgebrachten Einwände gegen die Tätigkeit des [X.] zeigen Gegenteiliges nicht auf.

Die unter den gegebenen Umständen sachgerechte Strategie, durch Qualitätssteigerung und Imageverbesserung auf die Erzielung höherer Erlöse für [X.] Wein hinzuwirken (Rn. 140 ff.), kommt nicht nur den [X.], sondern auch den Abfüllbetrieben zugute. Soweit die Beschwerdeführerin zu I[X.] vorträgt, in dem bestehenden Wettbewerb mit Anbietern preisgünstiger ausländischer Weine seien steigende Preise beim [X.] Wein für sie nicht von Nutzen, geht dies daran vorbei, dass Ziel der Absatzförderung nach dem Weingesetz nicht eine beliebige, womöglich die Wettbewerbslage des [X.] Weins verschlechternde Verteuerung ist, sondern eine Erhöhung der Wertschätzung und Steigerung der Nachfrage, die dann nach üblichen Marktmechanismen zu einer Erhöhung der Angebotspreise genutzt werden kann. Von einer solchen Verbesserung profitieren auch die abfüllenden Unternehmen.

Soweit ein fehlender oder unzureichender Nutzen der Tätigkeit des [X.] für die Teilgruppe der Abfüller oder für Teile davon im Hinblick auf schwächer ausgeprägte Interessen an der Werbung für Qualitätsweine oder allgemein an herkunftsbezogener Werbung geltend gemacht wird, greift dies ebensowenig durch wie die Infragestellung der Homogenität der abgabenbelasteten Gruppe unter denselben Gesichtspunkten (zu den Gründen s. Rn. 124 f.).

Eine Absatzförderung für Wein aus bestimmten Herkunftsregionen oder für bestimmte Rebsorten nützt allerdings unmittelbar nur den Erzeugern und Abfüllern, die gerade die betreffenden Weine erzeugen oder vermarkten. Im Fall der Werbung für eine bestimmte Rebsorte kommt hinzu, dass sie nicht ausschließlich die Vermarkter [X.]r Weine begünstigt. Wenn die [X.] hieraus eine fehlende Gruppennützigkeit der Tätigkeit des [X.] ableiten, ziehen sie jedoch nicht ausreichend in Erwägung, dass eine jederzeitige Gleichverteilung des Nutzens unter allen Abgabebelasteten nicht geboten (vgl. [X.] 55, 274 <307 f.>; 67, 256 <276 f.>; 82, 159 <180 f.>; 108, 186 <229>) und ein Mitprofitieren Außenstehender in begrenztem Umfang zulässig ist (vgl. [X.] 55, 274 <317>; 108, 186 <229>), dass nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Nutzeffekte zu berücksichtigen sind (vgl. [X.] 108, 186 <229>), und dass die Anforderung der gesamt[X.]en Verwendung sich nicht auf einzelne aus der Abgabe finanzierte Maßnahmen, sondern auf das [X.] als Ganzes bezieht.

Die exportorientierte "[X.]", in die zeitweise ein erheblicher Teil des [X.]s geflossen ist und auf die die Beschwerdeführerin zu I[X.] unter dem Gesichtspunkt des Nutzens für die Gesamtheit der Abgabepflichtigen besonders kritisch hingewiesen hat, indiziert nach diesen Maßstäben noch keine rechtlich zu beanstandende Unausgewogenheit der Fördertätigkeit des [X.]. Angesichts eines [X.] Anteils von mehr als der Hälfte am weltweiten [X.], auf den der [X.]esverband der [X.] Weinkellereien und des [X.] e.V. in seiner Stellungnahme hingewiesen hat, konnte eine solche Kampagne für Weine der in [X.] meistangebauten Rebsorte geeignet erscheinen, als Leuchtturmprojekt nicht nur die Wertschätzung für diese Rebsorte im Ausland zu steigern (vgl. Rn. 151), sondern auf die Nachfrage im Inland auszustrahlen und mittelbar auch günstige Wirkungen für das Ansehen des [X.] Weins insgesamt zu entfalten. Dass die Wirkungszusammenhänge hier nur plausibilisierbar, nicht dagegen zahlenmäßig exakt belegbar sind, liegt in der Natur der Sache und ist hinzunehmen. Für die Beurteilung einer Rebsortenkampagne ist zudem zu berücksichtigen, dass bei [X.] durch die [X.] ein auch für ausländische Anbieter von Weinen der betreffenden Sorte erzielter Nutzen nicht ohne weiteres als Mitnahmeeffekt auf Kosten [X.]r Abgabezahler verbucht werden kann.

(4) Die Verwaltungsgerichte sind zu Recht davon ausgegangen, dass die notwendige gesetzgeberische Überprüfung der Sonderabgabe stattgefunden hat. [X.] wurde mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des [X.] vom 16. Mai 2007 ([X.] 753) der die abgabenfinanzierte Absatzförderung betreffende 8. Abschnitt des [X.], insbesondere auch die Abgabenregelung des § 43 [X.], geändert und die Sonderabgabe beibehalten (vgl. auch BTDrucks 16/4209 , [X.] 8 f., sowie Plenarprotokoll 16/85 der 85. Sitzung des [X.] [X.]estages vom 8. März 2007, [X.] 8577 ff.; zu Änderungen der normativen Grundlagen der Abgabenerhebung als ausreichendem Ausdruck gesetzgeberischer Überprüfung vgl. [X.] 124, 235 <248>; 124, 348 <381>). Darüber hinaus ist das Weingesetz in den Jahren 2007 und 2009 noch mehrfach, zweimal auch in dem die Absatzförderung betreffenden Abschnitt, geändert worden ([X.] vom 5. Februar 2009, [X.] 160 <267>, Art. 15; Fünftes Gesetz zur Änderung des [X.] vom 29. Juli 2009, [X.] 2416 <2423>). Auf etwaige spätere Überprüfungen kommt es im Hinblick auf den hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum nicht an. Ob im [X.]raum vor den angeführten Gesetzesänderungen eine Überprüfung ausreichend häufig erfolgt war, und ob der Pflicht zur Überprüfung bei besonderem Anlass (vgl. [X.] 108, 186 <231>), der hier durch das Urteil des [X.] zum [X.] vom 5. November 2002 ([X.]/[X.], [X.]/00, Slg. 2002, [X.]) gegeben war, innerhalb angemessener [X.] genügt wurde, bedarf keiner Entscheidung. Ein diesbezüglicher Mangel wäre jedenfalls durch die angeführten zwischenzeitlichen parlamentarischen [X.] geheilt.

(5) Die Abgabe ist auch in der notwendigen Weise haushaltsrechtlich dokumentiert (vgl. für das hier maßgebliche [X.] über die Feststellung des [X.]eshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009 vom 21. Dezember 2008, [X.] 2899; Übersichten zum [X.]eshaushaltsplan 2009, Teil VI: Sonderabgaben des [X.]es, [X.] 79 <84>).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin zu I[X.] muss die Dokumentation nicht so beschaffen sein, dass auf ihrer Grundlage die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Sonderabgabe überprüft werden kann. [X.] ist eine Dokumentation, die eine Übersicht über Bestand und Entwicklung der Sonderabgaben gibt (vgl. [X.] 108, 186 <218 f.>). Damit erfährt der finanzverfassungsrechtlich gebotene Ausnahmecharakter der Sonderabgaben (vgl. [X.] 55, 274 <308>; [X.], Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, [X.], [X.]>, Rn. 122; stRspr) eine prozedurale Absicherung. Üblich ist es demgemäß, in einer Übersicht zum Haushaltsplan das Soll-[X.] für das Planjahr und das vorausgegangene Haushaltsjahr sowie das Ist-Aufkommen des vorvergangenen Haushaltsjahres unter zusammenfassender Nennung der Rechtsgrundlage, des Zwecks der Abgabe, der Abgabepflichtigen und der Begünstigten aufzuführen. Dies reicht aus (vgl. [X.] 124, 235 <248>).

b) Das Demokratieprinzip ist nicht verletzt.

Nach dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2 [X.]) bedarf alles amtliche Handeln mit [X.], gleich ob unmittelbar außenwirksam oder nicht, der [X.] Legitimation. Es muss sich auf den Willen des Volkes - der Gesamtheit der Bürger - zurückführen lassen und, sofern nicht das Volk selbst entscheidet, ihm gegenüber verantwortet werden (vgl. [X.] 77, 1 <40>; 83, 60 <71 ff.>; 93, 37 <66>; 107, 59 <87>; 130, 76 <123>). Der notwendige Zurechnungszusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft wird vor allem durch die Wahl des [X.], durch die von ihm beschlossenen Gesetze als Maßstab der vollziehenden Gewalt, durch den parlamentarischen Einfluss auf die Politik der Regierung sowie durch die grundsätzliche Weisungsgebundenheit der Verwaltung gegenüber der Regierung hergestellt (vgl. [X.] 83, 60 <72>; 130, 76 <123>; stRspr). Ein Amtsträger ist personell uneingeschränkt legitimiert, wenn er sein Amt im Wege einer Wahl durch das Volk oder das Parlament oder durch einen seinerseits personell legitimierten Amtsträger oder mit dessen Zustimmung erhalten hat. Sachlich-inhaltliche Legitimation wird durch die Bindung an das Gesetz sowie durch Aufsicht und Weisung übergeordneter staatlicher Stellen vermittelt (vgl. [X.] 93, 37 <67>; 107, 59 <89>). Entscheidend ist nicht die Form der [X.] Legitimation staatlichen Handelns, sondern deren Effektivität; notwendig ist ein bestimmtes [X.] (vgl. [X.] 83, 60 <72>; 93, 37 <66 f.>; 107, 59 <87>; 130, 76 <124>). Für die Beurteilung, ob ein hinreichendes Niveau an [X.] Legitimation erreicht wird, haben die verschiedenen Formen der Legitimation nicht je für sich Bedeutung, sondern nur in ihrem Zusammenwirken (vgl. [X.] 107, 59 <87>; 130, 76 <124, 128>). Das erforderliche [X.] ist abhängig von der Art der zu legitimierenden Entscheidungstätigkeit. Je intensiver die in Betracht kommenden Entscheidungen etwa Grundrechte berühren, desto höher muss das [X.] sein (vgl. [X.] 93, 37 <72 f.>; 130, 76 <124>; [X.], Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, [X.], [X.] <117>, Rn. 157).

Außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung und der in ihrem sachlich-gegenständlichen Aufgabenbereich nicht beschränkten gemeindlichen Selbstverwaltung ist das Demokratiegebot offen für Formen der Organisation und Ausübung von Staatsgewalt, die insbesondere vom Erfordernis lückenloser personeller, durch Wahl- und Bestellungsakte vermittelter [X.] Legitimation aller Entscheidungsbefugten abweichen (vgl. [X.] 107, 59 <91>; [X.], Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, [X.], [X.] <117>, Rn. 158). Dementsprechend sind für den Bereich der funktionalen Selbstverwaltung von diesem Erfordernis abweichende Formen der Beteiligung von Betroffenen an der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Hinblick darauf gebilligt worden, dass die gelockerte Einbindung in den zentralen, auf das [X.] zurückgehenden [X.] ausgeglichen wurde durch ein stärkeres Zurgeltungbringen der gleichfalls im Gedanken der Selbstbestimmung und damit im [X.] Prinzip wurzelnden Grundsätze der Selbstverwaltung und der Autonomie (vgl. [X.], [X.]. a.a.[X.]). Auch außerhalb der funktionalen Selbstverwaltung können im Interesse sachgerechter, effektiver Aufgabenwahrnehmung begrenzte Abweichungen von der Regelanforderung uneingeschränkter personeller Legitimation zulässig sein (vgl. für den Fall der Beleihung [X.] 130, 76 <119 ff., 123 ff.>). Ob und inwieweit Lockerungen der Einbindung in den Zusammenhang einer durch Wahlen und Bestellungsakte vermittelten, auf das [X.] zurückgehenden personellen Legitimation mit dem Demokratieprinzip vereinbar sind, hängt auch davon ab, ob die institutionellen Vorkehrungen eine nicht Einzelinteressen gleichheitswidrig begünstigende, sondern gemeinwohlorientierte und von Gleichachtung der Betroffenen geprägte Aufgabenwahrnehmung ermöglichen und gewährleisten ([X.], Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, [X.], [X.] <117>, Rn. 158, m.w.[X.]). Wo der Gesetzgeber solche Lockerungen vorsieht, müssen zudem die Möglichkeiten parlamentarischer Beobachtung und Kontrolle der Aufgabenwahrnehmung unbeeinträchtigt bleiben (vgl. [X.], [X.]. a.a.[X.]).

[X.]) Gegen die gesetzliche Regelung der Organisation des [X.], der als Anstalt des öffentlichen Rechts mit den Aufgaben nach § 37 Abs. 1 [X.] und der Erhebung der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 [X.] betraut ist (siehe [X.] Rn. 8 ff.), bestehen nach diesen Maßstäben keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. zum [X.] für Wein [X.] 37, 1 <25 ff.>).

Den Mitgliedern des Verwaltungsrats (§ 40 [X.]), der den grundsätzlichen Handlungsrahmen in den zum Aufgabengebiet des [X.] gehörigen Fragen bestimmt (§ 40 Abs. 4 [X.]), mit Genehmigung des [X.] die eigene Geschäftsordnung und die des Aufsichtsrates (§ 40 Abs. 5 [X.]) sowie die Satzung des [X.] erlässt (§ 41 [X.]) und über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates beschließt (§ 40 Abs. 6 [X.]), vermittelt die Ernennung durch den zuständigen [X.]esminister (§ 40 Abs. 2 [X.]) als Mitglied der dem Parlament verantwortlichen Regierung [X.] Legitimation (vgl. zum Verwaltungsrat der Filmförderungsanstalt [X.], Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, [X.], [X.] <118>, Rn. 160, 162). Diese Form der Vermittlung formeller [X.] Legitimation setzt nicht voraus, dass die beteiligten [X.] ein bindendes Vorschlagsrecht für die Entsendung haben (vgl. [X.] 26, 186 <194 ff.>).

Der Aufsichtsrat, der den Vorstand zu überwachen hat und im Rahmen der ihm vorgegebenen Beschlüsse des Verwaltungsrates über alle zum Aufgabengebiet des [X.] gehörenden Fragen sowie über die Einberufung des Verwaltungsrates beschließt und dessen Tagesordnung festlegt (§ 39 Abs. 3 [X.]), besteht aus dem [X.]eiligen Vorsitzenden des Verwaltungsrates, der auch den Vorsitz des Aufsichtsrates führt (§ 39 Abs. 2 Satz 1 [X.]), sowie aus weiteren Mitgliedern, die teils vom Verwaltungsrat als Ganzem, teils von den Vertretern einzelner Gruppen im Verwaltungsrat gewählt werden (§ 39 Abs. 2 [X.]). Seine Mitglieder sind danach aufgrund ihrer Wahl durch ihrerseits personell legitimierte Mitglieder des Verwaltungsrates beziehungsweise durch den Verwaltungsrat als Ganzen mit gewissen Einschränkungen personell demokratisch legitimiert.

Die maximal zwei Mitglieder des Vorstandes (§ 38 Abs. 1 Satz 1 [X.]), der im Rahmen der Beschlüsse von Aufsichtsrat und Verwaltungsrat die Geschäfte des [X.] führt und diesen gerichtlich und außergerichtlich vertritt (§ 38 Abs. 2, 3 [X.]), werden auf Vorschlag des Aufsichtsrates vom Verwaltungsrat bestellt (§ 38 Abs. 1 [X.] [X.]), der die Bestellung aus wichtigem Grund widerrufen kann (§ 38 Abs. 1 Satz 4 [X.]). Sie sind daher, ebenfalls mit Einschränkungen, vermittelt über die Bestellung durch den Verwaltungsrat personell demokratisch legitimiert.

Soweit die personelle [X.] Legitimation der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates dadurch eingeschränkt sein mag, dass in der Kette der sie vermittelnden Wahl- und Bestellungsakte Akteure eine Rolle spielen, deren Status von dem des typischen "Amtsträgers" (vgl. [X.] 93, 37 <67 f.>; 107, 59 <88>) abweicht, handelt es sich um eine im vorliegenden Zusammenhang unschädliche Abweichung (vgl. [X.], Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, [X.], [X.] <118>, Rn. 164). Die mit der Abgabenerhebung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 [X.] verbundenen Grundrechtseingriffe sind zwar nicht unerheblich, aber nach Art und Umständen durch ein hohes Maß an Kontrollierbarkeit gekennzeichnet. Für die Vollzugstätigkeit ergibt sich insoweit ein ohne weiteres ausreichendes Maß an [X.] Legitimation jedenfalls im Zusammenwirken des gegebenen Maßes an personeller [X.] Legitimation mit der detaillierten gesetzlichen Festlegung der Abgabepflicht, einschließlich der konkreten [X.] (§§ 43, 44 [X.]), und der Unterstellung des [X.] unter die Aufsicht des zuständigen Ministeriums (§ 42 [X.]; vgl. [X.], a.a.[X.] [X.] 118, Rn. 164). Die Bewirtschaftung des [X.]s zur Erfüllung der Aufgaben nach § 37 Abs. 1 [X.] ist zwar, anders als die Abgabenerhebung, nicht gesetzlich detailliert vorgeprägt. Sie berührt andererseits aber auch nicht per se in besonders intensiver, hohe Anforderungen an die [X.] Legitimation begründender Weise (vgl. [X.] 93, 37 <72 f.>; 130, 76 <124>) die Grundrechte der Abgabepflichtigen oder Drittbetroffener. Grundrechte der Abgabepflichtigen wären durch die Verwendung der Fördermittel allenfalls insofern berührt, als eine zweckwidrige oder sonst willkürliche Verwendung des [X.]s mittelbar auf die Rechtfertigungsfähigkeit der Abgabenerhebung zurückwirken oder Grundrechtsrelevanz durch Wettbewerbswidrigkeit entfalten könnte. Hiergegen sind jedoch ausreichende gesetzliche Vorkehrungen getroffen (s.o. Rn. 158). In der Zusammenschau ergibt sich danach ein in personeller und sachlicher Hinsicht insgesamt ausreichendes [X.] (vgl. bereits [X.] 37, 1 <26 ff.>).

[X.]) Ein Mangel an [X.] Legitimation für die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben des [X.] ergibt sich auch nicht aus der Einschaltung der [X.], insbesondere nicht daraus, dass diese formell nicht vom [X.] beherrscht werden (zur diesbezüglichen Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge s. Rn. 15 ff.).

Bei den Werbeaktivitäten und sonstigen absatzfördernden Tätigkeiten, in die die Mittel aus der Weinabgabe fließen, handelt es sich nicht bis ins Detail um amtliches Handeln mit [X.], das [X.] Legitimation nach den obigen Maßstäben bedürfte. § 37 Abs. 2 [X.] sieht ausdrücklich vor, dass der [X.] sich bei der Durchführung seiner Aufgaben der Einrichtungen der Wirtschaft bedienen soll (vgl. bereits zum früheren [X.] für Wein BTDrucks III/1870 [X.]; zum zentralen Fonds zur Absatzförderung der [X.] Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft [X.] 82, 159 <161>). Mit dieser Vorgabe, an der die Einschaltung der [X.] und deren organisatorische Ausgestaltung sich orientiert (vgl. BTDrucks 13/4230, [X.] III ff.), hat der Gesetzgeber nicht eine Herauslösung amtlicher Aufgabenwahrnehmung aus dem [X.] [X.] vorgesehen, sondern zum Ausdruck gebracht, dass die gemäß § 37 Abs. 1 [X.] vom [X.] wahrzunehmenden Aufgaben, soweit es um die Verwendung der Mittel aus der Weinabgabe geht, nicht bis in die Einzelheiten der Durchführung hoheitlicher Art sind. Diese Einordnung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die verfassungsrechtlich notwendige Gewährleistungsverantwortung für die zweckentsprechende und (gesamt)[X.]e Mittelverwendung verbleibt, wie die Formulierung des § 37 Abs. 2 [X.] ("sich … bedienen") und die den Einfluss des zuständigen Ministeriums sichernden Bestimmungen des [X.] verdeutlichen, bei den demokratisch legitimierten staatlichen Organen.

Diese sind durch die gesellschaftsvertragliche Stimmrechtsverteilung in den [X.] nicht gehindert, ihrer Gewährleistungsverantwortung gerecht zu werden, da sie die Mittelverwendung über die - ministerieller Genehmigung bedürftigen - Wirtschaftspläne (§ 45 [X.] [X.]) steuern können. Der [X.] ist unter den gegebenen Rahmenbedingungen auch in der Lage, die hierfür notwendige Beobachtungspflicht (vgl. [X.] 130, 76 <123>) wahrzunehmen. In seiner Rolle als Gesellschafter des [X.] Weininstituts sowie mittelbar - aufgrund der bestehenden personellen Verflechtung auf Vorstandsebene - über die Gesellschafterrolle des [X.] Weininstituts in der [X.] Weinakademie sowie aufgrund der Geschäftsbesorgungsverträge mit diesen, die ihm die Wahrnehmung der internen Verwaltungsgeschäfte übertragen (Rn. 19), verfügt er jederzeit über den dazu notwendigen Informationszugang.

Ob die gewählte Form der Einbindung des [X.] Weininstituts mit vergaberechtlichen Vorgaben vereinbar ist, ist eine vom [X.] im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheidende Frage des einfachen Rechts.

c) Andere Grundrechte als Art. 12 Abs. 1 [X.] werden nach alledem durch die Heranziehung zur Abgabe nach § 43 Abs. 1 [X.] ebenfalls nicht verletzt. Das gilt auch für die Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.] 37, 1 <38>). Sie ist, da mit der Pflicht zur Leistung einer Abgabe an den anstaltlich verfassten [X.] (§ 37 Abs. 1 [X.]) keine Mitgliedschaft in einer Vereinigung verbunden ist, schon in ihrem Schutzbereich nicht berührt.

[X.]

Die [X.]beschwerde des Beschwerdeführers zu [X.] ist auch insoweit unbegründet, als sie die gemäß § 1 [X.] Wein [X.]. erhobene Abgabe betrifft. Die vom Beschwerdeführer zu [X.] angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen haben auch hier zu Recht die [X.]mäßigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung bejaht.

1. Die Gesetzgebungskompetenz des [X.] für die Regelung der Abgabe ist nicht dadurch versperrt, dass bereits der [X.] auf der Grundlage seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz (Rn. 111) die vergleichbare Abgabenregelung des § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] ([X.]) erlassen hat. [X.]esgesetzliche Regelungen entfalten nach Art. 72 Abs. 1 [X.] eine Sperrwirkung für den [X.]gesetzgeber nur, wenn und soweit sie in Bezug auf den [X.]eiligen Regelungsgegenstand abschließenden Charakter haben (vgl. [X.] 109, 190 <229>, m.w.[X.]). Nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 46 [X.] haben, soweit danach landesgesetzliche Abgabenregelungen zulässig sind, die bundesrechtlichen Regelungen zur Weinabgabe keinen abschließenden Charakter. Diese Bestimmung begegnet ihrerseits keinen kompetenzrechtlichen Bedenken im Hinblick darauf, dass danach neben dem [X.] auch die Länder von den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] Abgabepflichtigen eine Abgabe erheben können. Das Erfordernis einer überschneidungsfreien Zuständigkeitsabgrenzung (vgl. [X.] 109, 190 <218>) betrifft die Auslegung der unmittelbar durch das Grundgesetz zugewiesenen Gesetzgebungskompetenzen, schließt aber nicht aus, dass der [X.] im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung den Ländern die Befugnis belässt, Regelungen in Bezug auf einen auch bereits bundesrechtlich geregelten Sachverhalt zu treffen (vgl. [X.] 121, 317 <348>, m.w.[X.]).

2. Die gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung bieten auch zu materiell-verfassungsrechtlichen Beanstandungen keinen Anlass.

a) Die Abgabe nach § 1 [X.] Wein [X.]. ist als Abgabe zur Förderung des im Geltungsbereich der Abgabenregelung erzeugten Weins, die von den dortigen bereits nach § 43 Abs. 1 [X.] [X.] abgabepflichtigen Eigentümern oder Nutzungsberechtigten erhoben wird (§ 46 [X.], § 1 [X.] Wein [X.].), in wesentlichen Hinsichten der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] gleichartig. Gründe, sie in finanzverfassungsrechtlicher Hinsicht anders zu beurteilen als diese, liegen nicht vor.

aa) Der Homogenität der abgabebelasteten Gruppe und ihrer spezifischen Nähe zum Sachzweck der Abgabe - der Förderung des Absatzes von in [X.] erzeugtem Wein durch eine Gebietsweinwerbung (§ 4 Abs. 1, Abs. 2 [X.] [X.] Wein [X.].) - steht weder das Fehlen eines gemeinsamen Interesses an einer gesonderten gebietsbezogenen Absatzförderung noch der im Verhältnis zur bundesrechtlichen Regelung veränderte Zuschnitt der Gruppe entgegen.

(1) Der [X.]gesetzgeber durfte von einem gemeinsamen Interesse der Abgabebelasteten an einer gemeinschaftlichen Absatzförderung auf [X.]ebene ausgehen. Die im Hinblick auf die bundesrechtliche Abgabe getroffene Feststellung, dass die zu dieser Abgabe Herangezogenen durch ein gemeinsames Interesse an gemeinschaftlicher Absatzförderung verbunden sind (Rn. 121 ff.), schließt die Feststellung ein, dass ein solches Interesse grundsätzlich auch bei den [X.] im Land [X.], in dem zwei Drittel des [X.] Weins angebaut werden, besteht. Dies gilt auch unter der Voraussetzung, dass die Wettbewerbslage der [X.] Weinwirtschaft sich, wie vom Landtag von [X.] vorgetragen, innerhalb [X.]s vergleichsweise günstig darstellt. Der Umstand, dass bereits eine Absatzförderung durch den [X.] stattfindet, spricht nicht gegen die Annahme, dass eine zusätzliche gebietliche Absatzförderung auf [X.]ebene im Interesse der dafür herangezogenen Abgabepflichtigen liegt. Insoweit kann offenbleiben, ob es dem [X.]esgesetzgeber unter kompetenziellen Gesichtspunkten freigestanden hätte, für die abgabenfinanzierte Weinabsatzförderung eine abschließende Regelung - etwa mit entsprechend erhöhter Abgabenbelastung - zu treffen. Wenn er stattdessen eine Mehrebenenlösung ermöglicht, um einerseits eine wirksame Absatzförderung für den [X.] Wein insgesamt sicherzustellen und andererseits Vorteile einer Dezentralisierung für die Gebietsweinwerbung zu nutzen, indiziert jedenfalls weder die Eröffnung dieser Möglichkeit noch ihre Nutzung durch den [X.]gesetzgeber eine überflüssige, dem Interesse der Abgabepflichtigen nicht mehr entsprechende Doppelung der Förderaktivitäten.

(2) An der Homogenität der abgabebelasteten Gruppe und ihrer spezifischen [X.] zum Zweck der Abgabe fehlt es auch nicht deshalb, weil die landesrechtliche Abgabe - entsprechend der Reichweite der gemäß § 46 Satz 1 [X.] verbleibenden Gesetzgebungskompetenz des [X.] - nur von den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] Abgabepflichtigen, nicht dagegen auch von den auf [X.]esebene gleichfalls herangezogenen Abfüllbetrieben (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]) erhoben wird.

Von der Belastung mit einer Sonderabgabe dürfen allerdings grundsätzlich nicht Gruppen ausgeschlossen werden, die zum Sachzweck der Abgabe in gleicher oder gar noch größerer Nähe stehen als die Abgabebelasteten (vgl. [X.], Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, [X.], [X.]>, Rn. 125). Dieser Grundsatz ist jedoch angesichts bestehender Unterschiede in der Interessenlage und der dadurch begründeten Nähe zum Sachzweck der Abgabe hier nicht verletzt. Die Nichteinbeziehung der Abfüller in den Kreis der nach § 1 Abs. 1 [X.] Wein [X.]. Abgabepflichtigen erscheint sachlich vertretbar im Hinblick darauf, dass diese häufig Wein aus mehreren Anbaugebieten vermarkten und deshalb ein geringeres Interesse an einer besonderen Absatzförderung für einzelne Anbaugebiete haben (vgl. OVG [X.], Urteil vom 16. Oktober 1979 - 7 A 24/79 -, [X.], [X.]93 <395 f.>). Ein rechtsstaats- oder gleichheitswidriges Widerspruchsverhältnis zur Ausgestaltung der bundesrechtlichen, auch die Abfüller treffenden Abgabe liegt hier nicht vor. Auf [X.]esebene ist die Lage insofern eine andere, als es sich hier nicht um eine insgesamt spezifisch gebietsbezogene Absatzförderung handelt. Dass hinsichtlich der bundesrechtlichen Abgabe im Verhältnis zwischen Erzeugern und Abfüllern zumindest teilweise vergleichbare Interessenunterschiede insoweit bestehen mögen, als die Abfüller nicht nur [X.], sondern auch ausländischen Wein verarbeiten, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Die gesetzgeberische Entscheidung über die Einbeziehung oder Nichteinbeziehung der Abfüller in die Abgabe bewegt sich im Bereich des Spielraums, der dem Gesetzgeber für die Einordnung von (Teil-)Gruppen als hinsichtlich der [X.] zum [X.] gleich oder nicht gleich (vgl. [X.], a.a.[X.] [X.] 113, Rn. 125) und insbesondere hinsichtlich der Frage zusteht, ob er bei mehrstufigen Marktverhältnissen mit der Abgabe nur eine oder mehrere Marktstufen formell belastet (vgl. [X.], a.a.[X.] [X.] 114 f., Rn. 135 f.). Diesen Spielraum können [X.]- und [X.]esgesetzgeber auch bei vergleichbaren Gegebenheiten unterschiedlich ausfüllen.

[X.]) [X.] der Verwendung des [X.]s wird durch Unterschiede, die die landesrechtliche Abgabenregelung gegenüber der bundesrechtlichen aufweist, nicht in Frage gestellt.

Die Einnahmen aus der Abgabe werden zur Deckung der für die Gebietsweinwerbung aufgewendeten Ausgaben der Förderungsempfänger, insbesondere der von den Verbänden des Weinbaues getragenen Absatzförderungseinrichtungen, verwendet (§ 4 Abs. 2 [X.] Wein [X.].). Sie dürfen nur zur Förderung des Absatzes von in [X.] erzeugten Weinen verwendet werden; die Anbaugebiete sind entsprechend dem [X.]eiligen [X.] zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 [X.] Wein [X.].). In begrenztem Umfang sind auch Maßnahmen der [X.] für mehrere Anbaugebiete förderfähig (§ 4 Abs. 4 [X.] Wein [X.].).

Dass diese Vorgaben für eine [X.]e Verwendung des [X.]s in der Praxis beachtet und Bewirtschaftungsweisen, die der Gruppennützigkeit abträglich sein könnten, vermieden werden, ist durch die gesetzlichen Rahmenbedingungen ausreichend sichergestellt. Das Aufkommen aus der Abgabe nach § 1 [X.] Wein [X.]. wird durch einen öffentlichen Träger verwaltet. Von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, die Verwaltung der Einnahmen vom fachlich zuständigen Ministerium (§ 3 Satz 1 [X.] Wein [X.].) auf eine andere [X.]behörde, eine Anstalt des öffentlichen Rechts oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zu übertragen (§ 3 [X.] [X.] Wein [X.].), hat der Verordnungsgeber durch Übertragung auf die [X.] [X.] Gebrauch gemacht (§ 1 Abs. 1 [X.]WeinDVO [X.].). Für die Bewirtschaftung der Mittel aus der Abgabe ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen, der, sofern nicht das zuständige Ministerium selbst die Mittel bewirtschaftet, der Genehmigung durch das Ministerium bedarf (§ 6 Abs. 1 [X.] Wein [X.].). Die Sachgerechtigkeit des [X.] wird gefördert durch die Einschaltung des [X.] (§ 5 [X.] Wein [X.].), dessen Mitglieder durch den Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten berufen werden (§ 2 Abs. 1 [X.]WeinDVO [X.].). [X.] Mittelverwendung wirken auch die Pflicht zur Abstimmung der Maßnahmen mit den anderen Einrichtungen der gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen und dem [X.] (§ 47 [X.], § 4 Abs. 3 [X.] [X.] Wein [X.].) und die Begrenzung der Höhe der Verwaltungskosten für die Abgabenerhebung und staatliche Mittelverwaltung (§ 2 Abs. 2, § 3 [X.] Wein [X.]., § 1 Abs. 2 [X.]WeinDVO [X.].) entgegen. Hinzu kommt, dass die Abgabepflichtigen auf die Verwendung der Mittel aus der Abgabe aufgrund mitgliedschaftlicher Rechte in den Einrichtungen der Absatzförderung, an die die Mittel aus der Abgabe fließen, beziehungsweise in den sie tragenden Verbänden (§ 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] Wein [X.].) Einfluss nehmen können. Soweit danach von den gesetzlichen Rahmenbedingungen ein gewisser Anreiz zur Mitgliedschaft in den betreffenden privatrechtlichen Verbänden ausgehen mag, ist die von Art. 9 Abs. 1 [X.] geschützte Freiheit, einer Vereinigung fernzubleiben oder aus ihr auszutreten (negative Vereinigungsfreiheit, vgl. [X.] 123, 186 <237>, m.w.[X.]) dadurch nicht berührt. Dem Prinzip freier [X.] Gruppenbildung, von dem her der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 [X.] zu bestimmen ist (vgl. [X.] 50, 290 <353 f.>; 123, 186 <224>; 124, 25 <33>), läuft nicht jeder mit einer Mitgliedschaft in privatrechtlichen Verbänden von Rechts wegen verknüpfte Vorteil zuwider. Die hinsichtlich der Entscheidung über eine Verbandsmitgliedschaft allenfalls ausgelöste geringfügige Lenkungswirkung entspricht dem Sinn der Abgabenregelung, die Finanzierungsschwierigkeiten für eine gemeinschaftliche Absatzförderung zu beheben, die sich bei rein privatautonomer Gestaltung aus dem Auseinanderfallen von Beteiligung an der Finanzierung und am Nutzen der Fördertätigkeit ergeben (Trittbrettfahrerproblem).

Für eine unverhältnismäßige, einen angemessenen [X.] ausschließende Belastung durch das Zusammenkommen der bundesrechtlichen und der landesrechtlichen Abgabepflicht ist angesichts der [X.]eils moderaten Höhe der die Weinerzeuger treffenden Abgaben (0,67 bzw. je nach Anbaugebiet 0,77 oder 0,87 Euro je Ar [X.]; siehe [X.] § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.], § 1 Abs. 2 [X.] Wein [X.].), mit denen [X.]eils ein eigener Nutzen erzielt wird, nichts ersichtlich.

[X.]) Die Sonderabgabe zur Finanzierung der gebietlichen Absatzförderung war im Streitjahr haushaltsrechtlich dokumentiert (vgl. Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2009/2010 - Haushaltsgesetz, Gesamtplan, Übersichten zum Haushaltsplan -, [X.]5).

dd) Der [X.]gesetzgeber hat die Erforderlichkeit der Abgabe zur Finanzierung der gebietlichen Absatzförderung auch ausreichend überprüft (vgl. nur für [X.] im Plenum des [X.] in den Jahren 2006 bis 2009 [X.] 15/307; [X.] 15/856; [X.] 15/3844).

b) Bedenken gegen die Erhebung der Abgabe nach § 1 [X.] Wein [X.]. unter dem Gesichtspunkt ausreichender [X.] Legitimation (Rn. 167 ff.) bestehen nicht. Die Abgabe wird von den [X.] zusammen mit der Abgabe für den [X.] festgesetzt, erhoben und beigetrieben (§ 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] Wein [X.].). Auch die Verwaltung des [X.] erfolgt durch einen öffentlichen Träger (§ 3 [X.] Wein [X.].; § 1 Abs. 1 [X.]WeinDVO [X.].). Unter den dargestellten Rahmenbedingungen, die diesem die Wahrnehmung seiner Gewährleistungsverantwortung für die zweckentsprechende, [X.]e und auch im Übrigen gesetzeskonforme Mittelverwendung ermöglichen und zur Pflicht machen, ist die Einschaltung privatrechtlich organisierter Einrichtungen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] Wein [X.].) in die Durchführung der abgabefinanzierten Werbemaßnahmen nicht zu beanstanden.

Meta

2 BvR 1139/12, 2 BvR 1140/12, 2 BvR 1141/12

06.05.2014

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerwG, 24. November 2011, Az: 3 C 3/11, Urteil

Art 20 Abs 2 GG, Art 74 Abs 1 Nr 11 GG, Art 74 Abs 1 Nr 17 GG, Art 105 GG, Art 110 GG, § 1 WeinFöAbgG RP, § 2 WeinFöAbgG RP, § 37 Abs 1 WeinG 1994, § 43 WeinG 1994, § 44 WeinG 1994, § 45 WeinG 1994, § 46 WeinG 1994

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.05.2014, Az. 2 BvR 1139/12, 2 BvR 1140/12, 2 BvR 1141/12 (REWIS RS 2014, 5864)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5864 BVerfGE 136, 194-273 REWIS RS 2014, 5864


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 1139/12, 2 BvR 1140/12, 2 BvR 1141/12

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1139/12, 2 BvR 1140/12, 2 BvR 1141/12, 06.05.2014.


Az. 3 C 3/11

Bundesverwaltungsgericht, 3 C 3/11, 24.11.2011.


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