Aktenzeichen 2 BvR 1139/12, 2 BvR 1140/12, 2 BvR 1141/12

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2014:rs20140506.2bvr113912
RCN:
RCNYE42476WMSV5F9E

Verknüpfte Entscheidungen

Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 06.05.2014

Weinabgabe nach § 43 WeinG (juris: WeinG 1994) sowie Abgabe für gebietliche Absatzförderung gem § 1 AbföG Wein Rh.-Pf. (juris: WeinFöAbgG RP) als zulässige Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion verfassungsrechtlich unbedenklich - insb zur Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen sowie zur Gruppennützigkeit der Mittelverwendung - Organisation des Deutschen Weinfonds zudem in Einklang mit Anforderungen des Demokratieprinzips

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Verfahrensgang

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Az. 2 BvR 1139/12, 2 BvR 1140/12, 2 BvR 1141/12
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1139/12, 2 BvR 1140/12, 2 BvR 1141/12, 06.05.2014.
Az. 3 C 3/11
Bundesverwaltungsgericht, 3 C 3/11, 24.11.2011.
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