Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.11.2011, Az. 3 C 3/11

3. Senat | REWIS RS 2011, 1070

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Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einer Abgabe für den beklagten [X.], eine nach §§ 37 ff. des [X.] ([X.]) errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts, die im Wesentlichen mit der Absatzförderung des [X.] Weins betraut ist.

2

Die Klägerin betreibt eine Weinkellerei in [X.] Für das vierte Quartal 2008 meldete sie dem [X.] 131 765 hl als Menge von ihr abgefüllter Weine und Weinerzeugnisse. Der Beklagte setzte daraufhin mit Leistungsbescheid vom 2. Februar 2009 eine so genannte Handelsabgabe für den [X.] in Höhe von 88 282,55 € fest.

3

Widerspruch und Klage gegen die Heranziehung blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Abgabe, deren einfachrechtliche Voraussetzungen nicht streitig seien, sei mit Verfassungsrecht und mit [X.] Recht vereinbar. Es handele sich zwar um eine Sonderabgabe mit [X.], die nach der Rechtsprechung des [X.] nur unter engen Voraussetzungen zulässig sei; diese Voraussetzungen seien aber erfüllt. Der Gesetzgeber wolle durch die abgabefinanzierte Tätigkeit des beklagten Fonds die Weinqualität und den Absatz von Wein fördern und verfolge damit einen über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck. Die abgabenbelastete Gruppe sei hinreichend homogen und abgegrenzt. Sie stehe den Aufgaben des [X.] evident näher als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit. Der Gesetzgeber habe den Abgabepflichtigen zu Recht auch eine besondere Finanzierungsverantwortung zugewiesen. Die [X.] Weinwirtschaft sei erheblichen Beeinträchtigungen und spezifischen Nachteilen im transnationalen Wettbewerb ausgesetzt. Das zeige sich in einer fortdauernd negativen Außenhandelsbilanz und in deutlich niedrigeren Durchschnittspreisen gegenüber qualitativ vergleichbaren Weinen aus [X.], [X.] oder [X.]. Der Beklagte habe plausibel dargelegt, dass dies auf einem nach wie vor schlechten Image [X.]r Weine im Ausland beruhe. Die Nachteile könnten von den Angehörigen der abgabepflichtigen Gruppe selbst zumindest nicht mit derselben Erfolgsaussicht kompensiert werden wie durch ein abgabefinanziertes staatliches [X.]. Die von der Klägerin hilfsweise gestellten Beweisanträge seien allesamt abzulehnen. Die unter Beweis gestellten Tatsachen zu den Preisen von Wein und deren Aussagekraft im internationalen Vergleich, zur Gesamtmenge importierter Weine, zur Wertschöpfung, zum Image des [X.] Weins und zur Effektivität der Werbung des [X.] beträfen durchweg Umstände, die nicht entscheidungserheblich seien, als wahr unterstellt werden könnten oder offensichtlich nicht zuträfen.

4

Zur Begründung ihrer Revision vertieft die Klägerin ihre Ansicht, die Abgabe sei verfassungs- und europarechtswidrig. Das Berufungsgericht habe den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab für Sonderabgaben verkannt und auch falsch subsumiert. Es fehle bereits an der notwendigen Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen. Die zur Abgabe herangezogenen Eigentümer von [X.], die nicht zugleich Selbsterzeuger seien, hätten ein bloß mittelbares Interesse am Erfolg der Vermarktung von Wein, das nicht genüge, um sie in den Kreis der Abgabepflichtigen einzubeziehen. Das Berufungsgericht habe nicht widerspruchsfrei festgestellt, dass die Interessen der Erzeuger an einer gemeinschaftlichen Absatzförderung mit denen der Abfüller von Wein ausreichend gleichgerichtet seien. An der Homogenität fehle es zudem, weil nur Erzeuger und Abfüller [X.]r Weine zur Abgabe herangezogen würden, obwohl nach dem Weingesetz der Absatz von Wein schlechthin zu fördern sei.

5

Schließlich und vor allem fehle es aber gemessen an der Rechtsprechung des [X.] zur Centrale Marketing-Gesellschaft der [X.] Agrarwirtschaft ([X.]) und zum [X.] an einer besonderen Finanzierungsverantwortung der abgabepflichtigen Gruppe. Das [X.] habe einen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum bei Sonderabgaben verneint und strenge Anforderungen an ihre Einführung gestellt. Im Widerspruch dazu habe das Berufungsgericht dem Gesetzgeber eine [X.] zuerkannt. Zu Unrecht habe es sich daher davon leiten lassen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Abgabepflichtigen nicht etwa festgestellt werden müsse, sondern dass es genüge, wenn sie sich plausibel begründen lasse. Auch habe es bei seinem internationalen Vergleich der [X.] fälschlicherweise auf die "Wertschöpfung je Flasche", d.h. den [X.] abgestellt. Diese Vergleiche seien jedoch unbrauchbar, weil sie die Besonderheiten der jeweiligen Märkte nicht berücksichtigten. Auch sehe das Berufungsgericht selbst, dass "Wertschöpfung" nichts mit dem [X.] zu tun haben könne; unter "Wertschöpfung" müsse vielmehr der Gewinn je Mengeneinheit verstanden werden, der jedoch offensichtlich nicht dem Umsatz je Mengeneinheit entsprechen könne. Eine in diesem Sinne schlechtere "Wertschöpfung je Mengeneinheit" für [X.] Wein habe das Berufungsgericht jedoch auf den einzelnen Märkten nicht festgestellt. Für den Inlandsmarkt lasse das Berufungsgericht Ab-Hof-Verkäufe der Erzeuger unberücksichtigt und wende sich ausschließlich dem Lebensmitteleinzelhandel und dem Fachhandel zu. Sie, die Klägerin, habe demgegenüber eingewandt und Beweis angeboten, dass auf dem inländischen Markt der Durchschnittspreis für [X.] Wein insgesamt beim Preisvergleich zugrunde zu legen sei, weil etwa 40 % des Werts [X.]r Weine ab Hof verkauft würden (etwa 25 % der Gesamtmenge), wobei dort die Preise im Schnitt viel höher lägen als im Lebensmitteleinzelhandel, während hochwertige ausländische Weine gerade nicht ab Hof, sondern im Lebensmitteleinzelhandel oder im Fachhandel verkauft würden. Dem sei das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht nachgegangen. [X.] sei dessen Annahme, Preise dürften nur auf der jeweiligen Vertriebsschiene miteinander verglichen werden. Auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Abgabepflichtigen lasse sich vielmehr erst dann schließen, wenn diese ihre Erzeugnisse insgesamt zu durchweg ungünstigen Preisen verkaufen müssten, was jedoch nicht der Fall sei. Auch ein "schlechtes Image" [X.] Weines habe das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es habe sich für diese Annahme vielmehr auf Unterlagen gestützt, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen seien, und bei der Ablehnung eines Beweisantrags das Ergebnis der Beweisaufnahme vorweggenommen, indem es zu Unrecht behauptet habe, dass ein Zusammenhang zwischen Image und Preis bestehe. Sie, die Klägerin, habe ferner dafür Beweis angeboten, dass das Durchschnittseinkommen und der Durchschnittsgewinn eines durchschnittlichen [X.] [X.] über demjenigen von Betrieben in anderen Weinbau treibenden Ländern wie z.B. [X.], [X.], [X.], [X.] oder [X.] liege. Auch diesem Beweisantrag sei das Berufungsgericht aus sachwidrigen Gründen nicht nachgegangen. Hinsichtlich der Frage, ob das [X.] für die Abgabepflichtigen einen [X.] habe, habe das Berufungsgericht fälschlich "plausible Gründe" genügen lassen; es wäre vielmehr auch insoweit festzustellen gewesen, ob die Tätigkeit des [X.] effektiv sei. Die Behauptung des Berufungsgerichts, die [X.] in [X.] oder [X.] seien anerkanntermaßen hocheffiziente Verwaltungsorganisationen, sei durch nichts belegt. Das vom Berufungsgericht herausgestellte "Riesling-Projekt" des [X.] sei jedenfalls nach dem Weinwirtschaftsbericht [X.] kein durchschlagender Erfolg gewesen; es sei auch deshalb nicht [X.], weil es Riesling-Erzeuger weltweit fördere, ohne die zahlreichen anderen Rebsorten, die in [X.] hergestellt würden, entsprechend mit zu fördern. Von Bedeutung sei ferner, dass der Beklagte infolge des [X.]-Urteils des [X.] seit 2007 einen Strategiewechsel habe vollziehen müssen, weil er anders als vorher nicht mehr für "[X.] Wein" werben dürfe und es unzulässig sei, die nationale Herkunft [X.] Weins herauszustellen. Eine bloße Behauptung sei schließlich, dass [X.], [X.] oder [X.] nicht in der Lage seien, selbst Werbung für [X.] Wein zu treiben. Nicht logisch sei ferner, wieso die Kellereien an der Bewerbung [X.]r Erzeugnisse kein Interesse haben sollten; denn selbst wenn sie auch andere Weine abfüllten, machten [X.] Erzeugnisse einen ganz erheblichen Anteil ihrer Ware aus. Unter dem Gesichtspunkt des Grundrechtsschutzes werde darauf hingewiesen, dass sie, die Klägerin, pro Jahr bis zu einer halben Million Euro Abgaben an den [X.] entrichte. Die Abgabe betrage etwa einen Cent je Liter, was rund ein Drittel des Gewinns darstelle, den sie mit dem Verkauf von einem Liter [X.] Weins erziele. Angesichts der Tatsache, dass eine positive Wirkung der Werbemaßnahmen des [X.] nicht erkennbar sei, sie aber umgekehrt über dieses Geld nicht für eigene, zielgerichtete Werbemaßnahmen verfügen könne, sei dies unverhältnismäßig. Unter [X.] werde darauf hingewiesen, dass die ab Hof verkaufte Ware von der Abgabepflicht ausgenommen sei (§ 43 Abs. 2a [X.]). Der Gesetzgeber knüpfe insoweit also an den [X.] an, um hinsichtlich der Abgabepflicht zu differenzieren. Das müsse auch für sie, die Klägerin, gelten, weil sie ausschließlich [X.] im [X.] habe. Sie selbst habe keinerlei Förderbedarf im Ausland und sei ohne Weiteres in der Lage, ihre Produkte selbst zu bewerben. Zu beanstanden sei schließlich, dass der Verwaltungsrat des [X.] auch mit Nicht-Abgabepflichtigen besetzt sei, die über die Mittelverwendung mit entschieden. Dies sei mit dem Demokratieprinzip und mit der Rechtsprechung des [X.] zur Teilhabe an Entscheidungen in [X.] nicht vereinbar.

6

Daneben regt sie an, das Verfahren auszusetzen und die Sache dem [X.] zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Abgabe sowie dem [X.] zur Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit Unionsrecht vorzulegen.

7

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts [X.] vom 8. Dezember 2010 und des [X.] vom 24. Juni 2010 zu ändern sowie den Bescheid des [X.] vom 2. Februar 2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 3. April 2009 aufzuheben

und

die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.

8

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Er erwidert: Das [X.] Recht mache zwar Vorgaben für die staatliche Absatzförderung, lasse aber ausreichend Raum, um die Mittel aus der Sonderabgabe [X.] und effektiv für Werbung zu verwenden. Es treffe nicht zu, dass er [X.] Wein mit Blick auf das [X.] Beihilfenrecht nur indirekt bewerben dürfe. Dieses kenne vielfältige Möglichkeiten für Werbung in der Rahmenregelung der [X.] 2007 bis 2013 und den Verordnungen ([X.]) Nr. 800/2008 vom 6. August 2008 und Nr. 1998/2006 vom 15. Dezember 2006. Aus Art. 34 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.] ([X.]) ergäben sich keine Vorgaben über die beihilfenrechtlichen Regelungen hinaus.

Die angegriffene Abgabe erfülle auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Auswahl der Abgabepflichtigen sei jedenfalls bei der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Auslegung des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] nicht zu beanstanden; danach sei darauf abzustellen, wer in die [X.] gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] als Betriebsinhaber eingetragen sei. Hinsichtlich der Voraussetzung der besonderen Finanzierungsverantwortung der Gruppe der Abgabepflichtigen gehe die Klägerin von einem überzogenen Prüfungsmaßstab aus. Erhebliche Beeinträchtigungen oder spezielle Nachteile müssten nicht festgestellt oder nachgewiesen werden; es reiche aus, wenn dieses Erfordernis - wie in den Vorinstanzen geschehen - plausibel begründet werde. Die von der Klägerin erhobenen Einwände gegen die vom Berufungsgericht herangezogenen statistischen Angaben zur Weinwirtschaft und deren Aussagekraft träfen nicht zu.

In den Vorinstanzen seien Beschreibungen des Tätigkeitsspektrums des [X.] vorgelegt worden, aus denen sich die Effektivität und Gruppennützigkeit der Mittelverwendung ergäben. Der Beklagte dürfe für alle [X.] Weine mit Hinweis auf die Herkunft werben, die europarechtlich anerkannte Herkunftsbezeichnungen trügen. Dies seien derzeit mehr als 90 v.H. der abgabepflichtigen Erzeugnisse mit steigender Tendenz. Auch eine Rebsortenkampagne für den Riesling als der [X.] Leitrebsorte komme jedenfalls weit überwiegend der [X.] Weinwirtschaft zugute, auch wenn möglicherweise als unvermeidbare Reflexwirkung auch positive Wirkungen für Rieslingproduzenten aus anderen Ländern auftreten könnten; dies zeige sich schon daran, dass auf [X.] nur etwa 3,5 v.H. der weltweiten Weinproduktion entfielen, aber mehr als 60 v.H. der weltweiten Produktion von Riesling.

Der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 [X.] beruhe auf sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls, weil die strengeren, gerade auch unter Berücksichtigung von Art. 12 [X.] entwickelten Anforderungen an die Rechtfertigung einer Sonderabgabe mit [X.] erfüllt seien.

Der Vertreter des [X.] hält das angegriffene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Verletzung von [X.]es- oder Unionsrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Im Revisionsverfahren sind nur die Europarechtskonformität und die Verfassungsmäßigkeit der Abgabe für den beklagten [X.] zu klären. Dass die Abgabe nach den einfachrechtlichen Vorgaben fehlerfrei festgesetzt worden ist, hat das Berufungsgericht festgestellt und wird von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen.

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Abgabe mit Unionsrecht vereinbar (A.) und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (B.). Rechtsgrundlage für ihre Erhebung ist § 43 Abs. 1 [X.] in der bei [X.] geltenden Fassung der Bekanntmachung des [X.] vom 16. Mai 2001 ([X.]). Danach ist die Abgabe zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des [X.] erforderlichen Mittel zu entrichten. [X.] sind die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von mehr als fünf Ar umfassenden [X.] (Satz 1 Nr. 1) sowie Abfüllbetriebe ("Kellereien"; Satz 1 Nr. 2). Die erforderlichen Vorschriften über die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] sowie über das Verfahren bei ihrer Erhebung und sonstige Vorschriften haben gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zu erlassen. Von dieser Ermächtigung hat das [X.] in § 14 bis § 17 der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts (WeinRDVO) vom 18. Juli 1995 ([X.]) Gebrauch gemacht. Die Erhebung, Festsetzung und Beitreibung der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] ist gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 [X.] Aufgabe des beklagten [X.].

A. Mit dem Unionsrecht stand die Erhebung der Abgabe im vierten Quartal des Jahres 2008 in Einklang. Zur Klärung dieser Frage ist keine Vorlage an den [X.] nach Art. 267 [X.] erforderlich, denn die Europarechtskonformität lässt sich klar und eindeutig feststellen ("acte clair", vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - [X.]. [X.]/81, [X.] u.a. - Slg. 1982, S. 3415 ).

Das [X.] Beihilfenrecht hinderte nicht an der Erhebung der Abgabe. Der Beurteilung zugrunde zu legen sind noch die Art. 87 ff. [X.]. Der [X.] ([X.]), der das Beihilfenrecht in Art. 107 ff. regelt, ist erst am 1. Dezember 2009 in [X.] getreten und damit nach Erlass des Widerspruchsbescheides und nach Ende des [X.]raums, für den die Abgabe erhoben wurde.

1. Es kann dahinstehen, ob die Abgabe selbst oder die mit ihr finanzierte Tätigkeit des [X.] als staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 [X.] anzusehen ist und daher ohne Genehmigung der [X.]. 88 Abs. 3 Satz 3 [X.] (nunmehr Art. 108 Abs. 3 Satz 3 [X.]) unterlag (vgl. dazu Urteil vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 3 [X.] 44.09 - BVerwGE 138, 322 = EuZW 2011, 269 m.w.N.). Ein solches Durchführungsverbot ist jedenfalls im Verfahren nach Art. 88 Abs. 3 [X.] beseitigt worden. Die [X.] hat die vom beklagten [X.] betriebene Absatzförderung als Beihilfe gewertet und sie der [X.] 1986 angezeigt. Die [X.] hat die Maßnahme genehmigt (Entscheidung vom 9. September 1986 zu Beihilfe Nr. N 133/86). Anlässlich ihrer Änderungsnotifizierung vom 14. August 2007 hat die [X.] zugesichert, dass die aus dem [X.]n Recht folgenden Einschränkungen der Absatzförderung (wie Werbemaßnahmen ohne Hinweis auf den nationalen Ursprung der Erzeugnisse) beachtet und Maßnahmen unterlassen werden, die geeignet sind, den Verkauf von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen oder deren Erzeugnisse schlechtzumachen. Die [X.] hat unter dieser Maßgabe am 19. Dezember 2007 erneut entschieden, keine Einwände gegen diese Form der Absatzförderung zu erheben (Entscheidung der [X.] [X.]> 6782 vom 19. Dezember 2007 zu Beihilfe Nr. N 477/2007; Mitteilung der Genehmigung in ABl 2008 Nr. [X.] 48 S. 1 <4>).

2. Gleiches gilt mit Blick auf das Verbot von mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und von Maßnahmen gleicher Wirkung nach Art. 28 ff. [X.] (nunmehr Art. 34 ff. [X.]). Zwar ist der [X.] - als eine durch innerstaatliches Gesetz eines Mitgliedstaates geschaffene und durch einen von den Erzeugern zu entrichtenden "Beitrag" finanzierte Einrichtung - verpflichtet, die Grundregeln des [X.] zu beachten, und er genießt auch hinsichtlich der Förderung der inländischen Erzeugung nicht dieselbe Freiheit wie die Erzeuger selbst oder wie freiwillige Erzeugergemeinschaften (vgl. [X.], Urteil vom 5. November 2002 - [X.]. [X.]/00 - Slg. 2002 [X.] = NJW 2002, 3609 zur Vergabe von nationalen Gütezeichen durch die [X.] <[X.]MA>). Die Einschränkungen und Maßgaben, unter denen die [X.] die Marketingtätigkeit des [X.] gebilligt hat, stellen jedoch sicher, dass von dieser keine unionsrechtswidrige Beschränkung des freien Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten ausgeht. Soweit einzelne Werbemaßnahmen zu beanstanden sein sollten - wofür im Revisionsverfahren keine Anhaltspunkte erkennbar geworden sind -, würde ein Verstoß gegen Unionsrecht lediglich die jeweilige Maßnahme betreffen, nicht jedoch die Einrichtung und Aufgabenerfüllung des [X.] als solche.

B. Die Abgabe für den beklagten [X.] ist auch verfassungsmäßig.

1. Dem [X.] fehlte nicht die Gesetzgebungskompetenz für die Errichtung des Fonds. Die Abgabe für den Fonds ist, wie noch näher darzulegen ist, keine Steuer, sondern eine Sonderabgabe, zu deren Einführung der Gesetzgeber [X.] außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch nehmen muss. Das Weingesetz, das mit der Abgabe insbesondere die Qualität des Weines sowie den Absatz des Weines fördern will (§ 37 Abs. 1 [X.]), kommt in erster Linie dem Weinbau zugute und dient insoweit der "Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung" im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG in dessen bei Erlass des [X.] geltenden Fassung. Soweit einzelne Bestimmungen den Weinhandel sowie andere Gruppen der Weinwirtschaft und ihr nahestehende Geschäftszweige berühren, ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des [X.]es jedenfalls aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ("Recht der Wirtschaft"), wie es das [X.]esverfassungsgericht für entsprechende Regelungen des früheren Weinwirtschaftsgesetzes entschieden hat (vgl. [X.], Beschluss vom 5. März 1974 - 1 BvL 27/72 - [X.]E 37, 1 <17>). Die Gesetzgebungskompetenz wäre nicht dadurch infrage gestellt, wenn der beklagte [X.] - wie die Klägerin meint - infolge von unionsrechtlich auferlegten Tätigkeitsbeschränkungen seine Zwecke nicht oder nicht effektiv genug erfüllen könnte. Abgesehen davon, dass dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall ist (dazu unten 2 d bb), wendet sich dieser Einwand allein gegen die materielle Verfassungsmäßigkeit der einzelnen Regelungen, aber nicht dagegen, dass sich der Gesetzgeber bei der Schaffung der Normen auf die genannten Kompetenztitel stützen konnte.

2. Die Abgabe nach § 43 [X.] ist auch materiell verfassungsgemäß. Sie ist eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion (a), die strengen verfassungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen unterliegt (b). Diese Anforderungen sind hier erfüllt (c und d).

a) Die Abgabe ist keine Steuer, die zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben wird. Sie dient speziell zur Finanzierung der Aufgaben des als rechtsfähige Anstalt des [X.]es ausgestalteten [X.], ist also einem besonderen Finanzbedarf gewidmet, und unterliegt nach § 44 Abs. 2 [X.] seiner Verwaltung, fließt mithin nicht in den allgemeinen Haushalt. Damit wird den [X.]en als einer bestimmten Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern wegen ihrer besonderen Nähe zu der zu finanzierenden Aufgabe eine spezielle Finanzierungsverantwortung zugewiesen.

Mit einer derartigen Sonderabgabe im engeren Sinn nimmt der Gesetzgeber Kompetenzen außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch, obwohl weder ein Gegenleistungsverhältnis noch ähnlich unterscheidungskräftige besondere Belastungsgründe eine Konkurrenz der Abgabe zur Steuer ausschließen. Sonderabgaben schaffen trotz ihrer Ähnlichkeit mit den Steuern neben diesen und außerhalb der Grundsätze steuergerechter Verteilung der Gemeinlasten zusätzliche Sonderlasten und gefährden bei organisatorischer Ausgliederung des [X.]s und seiner Verwendung aus dem Kreislauf staatlicher Einnahmen und Ausgaben, wie es hier der Fall ist, zugleich das Budgetrecht des [X.]. Deswegen unterliegen sie engen Grenzen und müssen gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (st[X.]pr, vgl. [X.], Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - "Wertpapierhandel Sonderabgabe" - [X.]E 124, 348 <365 f.> m.w.N.). Dass es sich bei der Abgabe nach § 43 [X.] um eine solche Sonderabgabe handelt, hat das Berufungsgericht unter Auswertung der Rechtsprechung des [X.]esverfassungsgerichts zu ähnlichen Abgaben (vgl. [X.], Urteile vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - "[X.]" - [X.]E 122, 316 <334> und vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. - "[X.]" - [X.]E 113, 128 <149 f.>) überzeugend ausgeführt. Dementsprechend hat das [X.]esverwaltungsgericht bereits die Abgabe nach dem früheren Weinwirtschaftsgesetz ohne Weiteres als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion eingeordnet (Urteil vom 27. April 1995 - BVerwG 3 [X.] 9.95 - [X.] 451.49 [X.] Nr. 3 ).

b) Für Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion, die ähnlich wie Steuern "voraussetzungslos" erhoben werden, hat das [X.]esverfassungsgericht die finanzverfassungsrechtlichen Begrenzungen für nichtsteuerliche Abgaben in besonders strenger Form präzisiert. Der Gesetzgeber darf sich ihrer nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Zu der Abgabe darf nur eine homogene Gruppe herangezogen werden, die in einer spezifischen Beziehung zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck und deshalb in einer besonderen Finanzierungsverantwortung steht. Das [X.] muss [X.] verwendet werden. Zusätzlich muss der Gesetzgeber die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren und ihre sachliche Rechtfertigung in angemessenen [X.]abständen überprüfen (st[X.]pr, [X.], Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.[X.] f.; Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 743/01 - "[X.]" - [X.]E 123, 132 <142> und vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 - "BaFin-Umlage" - [X.]E 124, 235 <243 f.>).

c) Auf der Grundlage der den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (dazu unten 4) sind diese verfassungsrechtlichen Vorgaben hier erfüllt.

aa) Die Abgabe dient einem Sachzweck, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Nach § 43 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 [X.] ist ihr Aufkommen dazu bestimmt, die wesentlichen Mittel für die Durchführung der dem [X.] in § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] zugewiesenen Aufgaben zu beschaffen, Qualität und Absatz des Weines zu fördern und auf den damit zusammenhängenden Markenschutz hinzuwirken.

bb) Im Hinblick auf diesen Zweck handelt es sich bei den [X.]en um eine homogene Gruppe. Die [X.] Land- und Forstwirtschaft ist eine in der [X.]n Rechtsordnung vorstrukturierte Gruppe (vgl. [X.], Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.[X.]). Innerhalb dieser Gruppe bildet die Weinwirtschaft - auch nach der Integration der [X.] in die einheitliche gemeinsame Organisation der Agrarmärkte - einen sozial wie rechtlich gesonderten Sektor (vgl. nur die Art. 55 Abs. 2a, 85a ff., 103i ff., 113c f., 118a ff., 120a ff., 158a, 185a ff., 190a und 203b der Verordnung <[X.]> Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl Nr. L 299 S. 1). In diesem Sektor sind Erzeuger und Abfüller durch gleichgerichtete Interessen an der erfolgreichen Vermarktung von Wein und Weinerzeugnissen mit dem Normzweck und über diesen mit den Aufgaben des [X.] verbunden. An der Gleichgerichtetheit ihrer Interessen nach "außen", also gegenüber den Abnehmern, ändert sich nichts dadurch, dass sie untereinander im Wettbewerb um Marktanteile stehen.

Die Homogenität wird nicht dadurch infrage gestellt, dass in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] neben den Nutzungsberechtigten auch Eigentümer von [X.] als [X.]e genannt sind, die - worauf die Klägerin hinweist - als Verpächter ein lediglich mittelbares Interesse an der Absatzförderung haben; denn das Gesetz geht davon aus, dass Eigentümer nur dann zu der Abgabe veranlagt werden, wenn sie ihre [X.] selbst zur Produktion von Wein nutzen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], wonach die Nutzungsberechtigten von [X.] (wie Pächter) alternativ zu den Eigentümern heranzuziehen sind. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Abgabe in jedem Fall von denjenigen entrichtet wird, die zum Weinanbau bestimmte Flächen bewirtschaften und Erzeugnisse herstellen, an deren Absatz sie ein durch den [X.] förderungsfähiges Interesse haben. Dieses Verständnis kommt auch in § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der hier maßgeblichen Fassung des [X.] zur Änderung des [X.] vom 16. Mai 2007 ([X.]) zum Ausdruck. Danach ist Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Abgabe die zur [X.] gemeldete Fläche. Damit wurde seinerzeit die Verordnung ([X.]) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen [X.] ([X.]) umgesetzt, die in Art. 2 verlangte, in der Kartei nicht die Flächen, sondern sämtliche Weinbaubetriebe der Mitgliedstaaten zu erfassen, also die Winzer und sonstigen Produzenten. Dies konkretisierend verpflichtet Art. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 436/2009 der [X.] vom 26. Mai 2009 ([X.]), in die [X.] als "Betriebsinhaber" solche natürlichen oder juristischen Personen aufzunehmen, die eine mit Reben bepflanzte Fläche "bewirtschaften" (vgl. Art. 2 Buchst. a). Ein Eigentümer, der seine Grundstücke nicht selbst "als" [X.] nutzt, ist demgemäß nicht in Anspruch zu nehmen.

Die [X.] lässt sich auch nicht deswegen bezweifeln, weil der [X.], wie die Klägerin annimmt, Wein jeglicher Herkunft zu fördern hätte. Die Tätigkeit des [X.] ist auf die Förderung von "inländischen", also von [X.]en erzeugten [X.] beschränkt, was § 37 Abs. 1 Nr. 2 [X.] deutlich erkennen lässt. Entsprechend wird in der Beschlussempfehlung des [X.] zum Entwurf eines [X.] zur Änderung des [X.] hervorgehoben, dass die Aufgaben des [X.] darauf ausgerichtet sind, "die Qualität und den Absatz der Erzeugnisse aus den [X.]n Anbaugebieten zu fördern" (vgl. BTDrucks 16/4209 S. 9).

Die Einwände gegen die Zusammensetzung des Verwaltungsrats des beklagten [X.] (vgl. § 37 Abs. 3 Nr. 3 [X.]) betreffen nicht die Gruppe der [X.]en. Schon deswegen kann deren Homogenität nicht dadurch beeinträchtigt sein, dass dem Verwaltungsrat nach § 40 [X.] auch Vertreter von Wirtschaftszweigen angehören, die nicht zum Kreis der [X.]en gehören. Davon abgesehen hat das [X.]esverfassungsgericht eine ähnliche Zusammensetzung des Verwaltungsrats des [X.] nach dem Weinwirtschaftsgesetz verfassungsrechtlich gebilligt ([X.], Beschluss vom 5. März 1974 a.a.[X.] ff.). Diese Überlegungen sind auf den [X.] unmittelbar übertragbar.

cc) Die Gruppe der [X.]en steht auch zu den abgabefinanzierten Aufgaben in einer Beziehung, die die Auferlegung dieser Sonderlast rechtfertigt (vgl. [X.], Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.[X.]). Den Zwecken des [X.], den Absatz von Wein und den Markenschutz zu fördern, stehen die Gruppenmitglieder näher als jede andere Gruppe und die Gesamtheit aller Steuerzahler. Die Klägerin bezweifelt zu Unrecht, dass dies "evident" ist. Mit dem Erfordernis einer "evidenten", "besonderen" oder "spezifischen" Sachnähe bezieht sich die Rechtsprechung des [X.]esverfassungsgerichts zu den Sonderabgaben auf den Vergleich zwischen der abgabepflichtigen Gruppe und anderen, nicht abgabepflichtigen Gruppen sowie vor allem auf den Vergleich zwischen der abgabepflichtigen Gruppe und der Allgemeinheit der Steuerzahler. Die besondere Nähe zu einer Sachaufgabe, die zu einer Finanzierungsverantwortung führen kann, meint danach ein Entweder-Oder zulässiger oder unzulässiger Sonderbelastung außerhalb der Regeln der Finanzverfassung (vgl. [X.], Beschluss vom 24. November 2009 a.a.[X.] 372 f.).

dd) Die rechtlich vorstrukturierte Abgrenzbarkeit als Gruppe und deren besondere Sachnähe sind für sich genommen noch nicht geeignet, eine staatlich organisierte Absatzförderung zu rechtfertigen, die [X.] an die Stelle des individuellen unternehmerischen Handelns tritt. Die Auferlegung einer Sonderlast bedarf hier einer besonderen Rechtfertigung; denn die finanzielle Inanspruchnahme entspringt keiner Verantwortlichkeit der [X.]en für die Folgen gruppenspezifischer Zustände oder Verhaltensweisen. Die Weinerzeuger und Abfüller verursachen keinen Bedarf, für dessen Befriedigung sie verantwortlich gemacht werden sollen. Vielmehr geht es um eine wirtschaftspolitisch begründete Fördermaßnahme, zu deren Finanzierung die Gruppe der [X.]en nur aus Gründen eines Nutzens herangezogen wird, den der Gesetzgeber ihnen als Gruppe zugedacht hat. In einem solchen Fall sind an die [X.]e Verwendung, die nicht jedem einzelnen [X.]en in gleicher Weise zugute kommen muss ([X.], Beschluss vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12/88 u.a. - [X.]E 82, 159 <179>), erhöhte Anforderungen zu stellen. Der durch die Abgabe zu finanzierende und die Abgabe rechtfertigende [X.] muss evident sein; das ist der Fall, wenn er sich plausibel begründen lässt.

ee) Bei staatlichen Fördermaßnahmen kann sich der erforderliche greifbare [X.] vor allem aus einem - dementsprechend plausibel zu begründenden - Erfordernis ergeben, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden könnten ([X.], Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.[X.] 338; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.[X.] 143). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht ein so gearteter rechtfertigender Zusammenhang zwischen den Aufgaben des [X.] und einer spezifischen Finanzierungsverantwortung der [X.]en.

Das Berufungsgericht folgert aus im Einzelnen bezeichneten Tatsachen, dass die [X.] Weinwirtschaft erheblichen Beeinträchtigungen - namentlich im transnationalen Wettbewerb - ausgesetzt ist und dass diese durch die Gruppe der [X.]en selbst nicht gleich effektiv kompensiert werden können wie durch die Aktivitäten des [X.]. Diese Schlussfolgerungen leitet es aus tatsächlichen Feststellungen ab, die den Senat binden (§ 137 Abs. 2 VwGO, dazu unten 4) und die gezogenen Schlüsse tragen.

Das Berufungsgericht sieht erhebliche Beeinträchtigungen und spezifische Nachteile der [X.]n Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb durch eine vergleichsweise geringe Marktstärke sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf den wichtigen Exportmärkten (insbesondere [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], die [X.], [X.] und [X.]) und daraus folgend in einer geringen Wertschöpfung pro Mengeneinheit im Verhältnis zu vergleichbaren ausländischen Produkten "großer" konkurrierender Weinländer. Als Indiz, das diesen Schluss erlaubt, stützt sich das Berufungsgericht auf eine fortdauernd stark negative Außenhandelsbilanz, als Ursache sieht es ein schlechtes Image des [X.]n Weins im In- und Ausland.

Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat ihrer Art nach taugliche Indiztatsachen herangezogen, um seinen Schluss auf einen [X.] der Tätigkeit des [X.] zu belegen. Die dazu im Revisionsverfahren geäußerte Kritik greift nicht durch. Die Klägerin verkennt zunächst, dass das Berufungsgericht seine maßgebliche Wertung aus den ermittelten Tatsachen in ihrer Gesamtheit gefolgert hat, nicht aber aus jeder einzelnen für sich. Daher kommt es nicht darauf an, dass den einzelnen Umständen ein unterschiedliches Gewicht für die Rechtfertigung der angenommenen Beeinträchtigungen zukommt. Es reicht - wie gesagt - aus, dass sich die Einschätzung des Gesetzgebers, die Abgabe und ihre Verwendung bringe einen [X.], plausibel begründen lässt.

Einen derart plausiblen Begründungsweg hat das Berufungsgericht aufgezeigt. Die festgestellten Tatsachen lassen jedenfalls in ihrer Gesamtheit den gezogenen Schluss zu, erweisen sich aber auch einzeln keineswegs als unplausibel. Das gilt zunächst für die festgestellte "fortdauernd stark negative Außenhandelsbilanz" für Wein. Dass ein Defizit in der Handelsbilanz auf eine Marktschwäche des [X.]n Produkts hindeuten kann, hat das [X.]esverfassungsgericht wiederholt angenommen ([X.], Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.[X.] 144; Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.[X.] 338 ff.). So liegen die Dinge auch hier. Das Defizit belegt eine dauerhafte und relativ starke Bevorzugung ausländischer Weine im internationalen Vergleich wie auch auf dem nationalen Markt; denn auch in [X.] wird der [X.] zum weit überwiegenden Teil mit ausländischen Weinen gedeckt. Diese Indizwirkung büßt das Handelsbilanzdefizit nicht deshalb ein, weil die Menge des in [X.] produzierten Weins über einen höchstzulässigen [X.] begrenzt ist (vgl. §§ 9 f. [X.]), sodass sich eine Erhöhung eines Marktanteils nur zulasten eines anderen in gleicher Größenordnung erzielen ließe. Das Berufungsgericht misst nicht der Menge, sondern der Wertschöpfung pro Mengeneinheit Aussagekraft bei. Das trifft zu: Da die Handelsbilanz die in ihr erfassten Waren wertmäßig abbildet, nämlich die Warenausfuhr als Zahlungseingang und die Wareneinfuhr als Zahlungsausgang (vgl. [X.], Stichwort: Handelsbilanz, online im [X.]: [X.] l), belegt ein langfristiges Defizit gerade bei einer fixen Warenmenge das - relativ zu importierten Produkten gleicher Art und Qualität - unterdurchschnittliche Preisniveau und das Ausbleiben einer angemessenen Preisentwicklung über die [X.]. Auf den Umfang der Warenmengen, die (unterpreislich) ausgetauscht werden, kommt es demgegenüber nicht unmittelbar an.

Plausibel ist ebenso, dass sich das Gericht zum Beleg erheblicher Nachteile der [X.]n Weinwirtschaft auch im Übrigen an der Wertschöpfung pro Mengeneinheit orientiert und dabei insbesondere dem Vergleich von Durchschnittsverkaufspreisen [X.]r und ausländischer Weine in entsprechender Qualität Bedeutung beigelegt hat. Die deutlich niedrigeren Preise, die [X.] Qualitätsweine im Inland und auf wichtigen Exportmärkten erzielen, haben ihre Ursache offenkundig in einer im Verhältnis zu entsprechenden Weinen ausländischer Herkunft geringeren Wertschätzung der Konsumenten. Es ist überzeugend, diesen Umstand für das Inland anhand der Preise des Einzelhandels für Wein herauszuarbeiten. Das gilt nicht nur, weil über ihn der Großteil, nämlich etwa Dreiviertel des gesamten Weins in [X.] vertrieben wird. Vor allem kann der Absatz über den Lebensmitteleinzelhandel viel unmittelbarer als der Direkt- und Genossenschaftsverkauf durch ein Marketing des [X.] stimuliert werden. Daher kann gegen die Indizwirkung der [X.] nicht eingewandt werden, dass im Direkt- und Genossenschaftsverkauf ein prozentual größerer Teil der Wertschöpfung erzielt wird. Genau dieser Umstand bestätigt die Einschätzung, dass die Wettbewerbsnachteile des [X.]n Weins im Einzelhandel beurteilt und durch die Tätigkeit des [X.] verringert werden müssen. Schon deswegen verfängt auch die Kritik nicht, richtigerweise müsse die Wertschöpfung im Verhältnis von Winzern und Abfüllern und nicht zwischen Einzelhandel und Endverbraucher verglichen werden. Es liegt auf der Hand, dass eine Erhöhung der [X.], die einen gut nachvollziehbaren Anknüpfungspunkt für die Wertentwicklung des größten Teils des Weins bieten, tendenziell auf davor liegende Glieder der Wertschöpfungskette (Erzeuger und Abfüller) zurückwirkt. Zwar wird ihnen nicht jede Erhöhung der [X.] zugute kommen; ohne Preissteigerungen auf der letzten Stufe werden sich aber höhere Abgabepreise auf vorgelagerten Produktionsstufen schwerlich durchsetzen lassen.

Nicht zu beanstanden ist weiter, dass das Berufungsgericht von einem - im Verhältnis zu staatlicher Absatzförderung - geringeren Potenzial der abgabebelasteten Gruppe ausgeht, die aufgezeigten Nachteile aus eigener [X.] zu kompensieren. Nach seinen Feststellungen, die im Revisionsverfahren nicht durchgreifend beanstandet worden sind, weisen die [X.]n Weinbaubetriebe durchschnittlich nur eine geringe Betriebsgröße auf und müssen unter ungünstigen Bedingungen und Inkaufnahme von Standortnachteilen produzieren (z.B. unter klimatisch ungünstigen Verhältnissen, in Steillagen und mit einem hohen Lohnkostenniveau). Diese Verhältnisse lassen es ohne Weiteres als nachvollziehbar erscheinen, dass sich die Wertschöpfung nicht durch eine Veränderung der Produktionsbedingungen wesentlich steigern lässt. Ebenso wenig ist es unplausibel, aus diesen Umständen zu folgern, eine auf privatwirtschaftlicher Basis organisierte zentrale Absatzförderung wäre nicht in gleichem Maße effektiv. Kleinteilige Strukturen mit nur geringer Personal- und Finanzkraft sind kaum in der Lage, sich ebenso schlagkräftig wie starke ausländische Konkurrenten zu organisieren und diesen gleichgewichtige Marketingstrategien entgegenzusetzen. Diese Annahmen können sich auf naheliegende Wirkungszusammenhänge stützen, die sich aus den konkreten Verhältnissen des betrachteten Wirtschaftszweiges ergeben, nicht aber auf der vom [X.]esverfassungsgericht abgelehnten Vermutung eines automatischen Mehrwerts staatlich organisierter Werbung beruhen ([X.], Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.[X.] 338).

Schließlich hat das Berufungsgericht die Existenz vergleichbarer staatlich gestützter Fördereinrichtungen in anderen weinproduzierenden [X.] zu Recht als Hinweis darauf betrachtet, dass diese Länder ein zentrales oder sogar staatlich organisiertes Marketing ungeachtet des größeren wirtschaftlichen Erfolgs ihrer Weinwirtschaft für sinnvoll und hinreichend effektiv erachten, um das für den Verkaufserfolg von Qualitätsweinen wesentliche Image herzustellen.

d) Es ist nicht durchgreifend infrage gestellt worden, dass die Tätigkeit des [X.] hinreichend effektiv ist, um eine Finanzierung durch die [X.]en zu rechtfertigen.

aa) Das Berufungsgericht hat zum einen die besondere Eignung des [X.] festgestellt, einen Imagegewinn des [X.]n Weins zu bewirken, der sich langfristig in einer Qualitäts- und Absatzförderung und verbesserten Wertschöpfung niederschlägt. Auch die Klägerin bezweifelt nicht, dass der [X.] in seiner jahrzehntelangen Tätigkeit erhebliches Erfahrungswissen angesammelt hat, um die Kräfte der Weinerzeuger und -vermarkter zu bündeln, ihre Interessen auszugleichen und die Position des [X.]n Weins auf den Exportmärkten gegenüber Konkurrenten zu verbessern. Zudem hat das Berufungsgericht tragfähige Hinweise dafür aufgezeigt, dass die Tätigkeit des [X.] zu einer Imageverbesserung des [X.]n Weins beigetragen hat. Dem steht wegen der Notwendigkeit der Plausibilisierung nicht entgegen, dass der Umfang dieser Verbesserung wegen der komplexen Wirkungszusammenhänge nicht genau quantifizierbar ist. Ebenso ist es unschädlich, dass es dem [X.] verwehrt ist, Werbung für bestimmte Produkte oder Produzenten zu machen. Dies ist der Verpflichtung zu staatlicher Neutralität gegenüber der wirtschaftlichen Tätigkeit der untereinander in Konkurrenz stehenden [X.]en geschuldet. Eine effektive Absatzförderung ist aber auch dann möglich, wenn der [X.] so genannte generische Werbung oder Werbung für einzelne Rebsorten macht (wie für den vom Gericht als "Vorzeigerebsorte" bezeichneten Riesling), die von zahlreichen Winzern angebaut werden, im Ausland besondere Beachtung finden und dort für [X.]n Wein als solchen stehen.

bb) Der [X.] ist in seiner Tätigkeit durch Unionsrecht keinen Beschränkungen ausgesetzt, die eine sinnvolle Werbung für [X.]n Wein im Ausland unmöglich machen würden. Auch dies hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen. Bei Beachtung der Vorgaben aus Art. 28 ff. [X.] (nunmehr Art. 34 ff. [X.]) ist neben so genannter generischer Werbung für [X.]n Wein auch Werbung zulässig, die auf die Herkunft des Weins aus traditionellen Weinanbaugebieten oder auf bestimmte Rebsorten und andere Besonderheiten hinweist. Diese Möglichkeiten sind auch etwa in den Verordnungen der [X.] Nr. 800/2008 und Nr. 1998/2006 aufgeführt.

3. Was die weiteren verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion angeht, hat das Berufungsgericht ebenfalls das Notwendige festgestellt. Es hat insbesondere dargelegt, dass die Abgabe haushaltsrechtlich ausreichend dokumentiert ist und ihre Erforderlichkeit regelmäßig überprüft wird. Die Feststellungen und Bewertungen dazu sind mit der Revision entweder nicht aufgegriffen oder nicht in einer Weise angezweifelt worden, die revisionsrechtlich erheblich wäre.

4. An die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ist der Senat gebunden, weil in Bezug auf sie keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht worden sind (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Zu den bindenden Feststellungen gehören Tatsachenurteile und Bewertungen, soweit sie nicht von normativen Vorgaben abhängen, sowie tatsächliche Schlussfolgerungen und Indizien (vgl. [X.], in: [X.], VwGO, 13. Aufl. 2010, § 137 Rn. 47; Prütting, in: [X.] Kommentar zur Zivilprozessordnung , [X.], 3. Aufl. 2008, § 284 Rn. 41 f.). Derartige Feststellungen können nur damit infrage gestellt werden, dass ein Verstoß gegen die [X.], allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. Urteil vom 23. September 2010 - BVerwG 3 [X.] 32.09 - [X.] 2011, 52 = [X.], 39 ).

Durchgreifende [X.] in diesem Sinne hat die Klägerin nicht erhoben. Die Ablehnung der Beweisanträge ist verfahrensfehlerfrei erfolgt. Das Berufungsgericht hat die Beweisanträge im Urteil beschieden, wie es bei "hilfsweise", also vorsorglich gestellten Beweisanträgen zulässig ist (Beschluss vom 30. Oktober 2009 - [X.] - juris Rn. 4; [X.], in: [X.], VwGO, Kommentar 2011, § 86 Rn. 28). Die Angriffe der Klägerin gegen das Zahlenmaterial, das das Berufungsgericht zu den durchschnittlichen [X.] herangezogen hat (Beweisanträge zu 1 bis 3), rechtfertigten keine Beweiserhebung, weil die Klägerin diese Zahlen nicht für unrichtig hält, sondern sie nur anders interpretiert wissen will. Damit setzt sie den vom [X.] getroffenen Tatsachenbewertungen abweichende eigene entgegen, ohne aufzuzeigen, dass die Bewertung des Berufungsgerichts [X.] verletzt, was allein Gegenstand einer Verfahrensrüge sein kann. Überdies kritisiert die Klägerin die Bewertungen des Berufungsgerichts von einem Rechtsstandpunkt aus, den das Gericht nicht eingenommen hat. Maßgebend für die revisionsrechtliche Beurteilung, ob eine Pflicht zur Aufklärung verletzt worden ist, ist aber die materiell-rechtliche Auffassung der Vorinstanz (st[X.]pr, vgl. Beschluss vom 23. Januar 1996 - BVerwG 11 B 150.95 - [X.] 424.5 [X.] Nr. 1).

Es trifft nicht zu, dass sich das Berufungsgericht zur Einschätzung des Images [X.]r Weine auf Unterlagen gestützt hat, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits waren und zu denen sich die Klägerin nicht hat äußern können. Ausführungen des Vertreters des öffentlichen Interesses, auf welche die Klägerin sich zur Begründung dieser Rüge stützt, sind vom Berufungsgericht nicht verwertet worden, die ausgewerteten Unterlagen sind den Verfahrensbeteiligten bekannt, wie das Berufungsgericht auf S. 43 seines Urteils unwidersprochen hervorhebt. Ähnliches gilt, soweit die Klägerin die Feststellungen des Berufungsgerichts zur "kleinteiligen Betriebsstruktur" [X.]r Weinbaubetriebe angreift. Dieser Umstand war Gegenstand des Vortrags des [X.]; die Klägerin musste damit rechnen, dass das Gericht ihn aufgreifen und bewerten würde. Zudem stellt die Klägerin in der Sache nicht in Abrede, dass die [X.] Weinwirtschaft traditionell durch kleinteilige Betriebsstrukturen geprägt ist.

Von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts aus war es auch nicht verfahrensfehlerhaft, den [X.] zur Einkommens- und Gewinnsituation [X.]r Weinbaubetriebe nicht nachzugehen (Beweisantrag zu 8), sondern maßgeblich auf die Wertschöpfung abzustellen und in deren Verbesserung Potenzial für eine weiter greifende Erhöhung auch der Gewinne und Einkommen zu sehen. Auf das absolute Niveau des durchschnittlichen Einkommens kam es von daher nicht an.

Den Beweisantrag zu 9, dass sich aus der so genannten [X.] kein schlechtes Image [X.]r Weine ablesen lasse, hat das Berufungsgericht zu Recht als unerheblich betrachtet. Die Klägerin bemängelt, das Gericht hätte diesen Schluss nicht ziehen dürfen, weil die Studie nicht aussagekräftig und verwertbar sei. Warum dies nicht der Fall sein soll, will sie indes erst durch ein Sachverständigengutachten aufdecken lassen. Dies läuft auf ein unzulässiges Ausforschungsbegehren hinaus. Das Berufungsgericht war auch nicht gehindert, die Studie auszuwerten. Es ist nicht erkennbar, warum es dazu der von der Klägerin für erforderlich gehaltenen statistischen Kenntnisse bedarf. Abgesehen davon zieht die Klägerin nicht in Zweifel, dass das Berufungsgericht seine Überzeugung von einem Imagedefizit des [X.]n Weins auf wichtigen Exportmärkten nicht nur aus der [X.] gewonnen hat, sondern ausdrücklich in einer "Gesamtschau von Erhebungen und Stellungnahmen", welche die Klägerin nicht anspricht.

Für die Ablehnung des [X.] zu 10 durfte das Berufungsgericht als wahr unterstellen, dass [X.] zu [X.]m Rotwein in [X.] "allgemein keine Rolle spielen". Das Berufungsgericht hat seinen Schluss auf ein schlechtes Image des [X.]n Rotweins nicht aus [X.] abgeleitet, sondern aus der fehlenden Präsenz [X.]n Rotweins in [X.]. Dem setzt die Klägerin eine abweichende Bewertung entgegen, wiederum ohne aufzuzeigen, dass der Schluss ohne Verstoß gegen [X.] nicht gezogen werden kann. Dass er denklogisch ausgeschlossen ist, wie die Klägerin geltend macht, trifft offensichtlich nicht zu. Das Gericht nimmt damit auch nicht das Ergebnis einer Beweisaufnahme vorweg.

Auch die weiteren Beweisanträge sind vom Berufungsgericht beanstandungsfrei als unerheblich abgelehnt worden. Sie beruhen durchweg darauf, dass die Klägerin von rechtlichen Ansätzen ausgeht, die das Berufungsgericht nicht zugrunde gelegt hat. Dass diese rechtlichen Ansätze kein [X.]esrecht verletzen, hat der Senat dargelegt.

5. Die Klägerin ist auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Freilich greift die Sonderabgabe nach § 43 Abs. 1 [X.] in den Schutzbereich dieses Grundrechts ein. Das ist bei öffentlichen Abgaben der Fall, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. [X.], Beschluss vom 24. November 2009 a.a.[X.] 363 m.w.N.). Aus der Sicht der [X.]en stellt sich die Sonderabgabe (auch) als eine Verkürzung ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit dar und bedarf auch daher besonderer Rechtfertigung. Für die im Schwerpunkt in Rede stehenden Werbemaßnahmen des [X.] wird diese freiheitsbeschränkende Qualität der Abgabe besonders augenfällig, weil die finanzielle Inanspruchnahme der Unternehmen der Weinwirtschaft als Schmälerung ihrer eigenen unternehmerischen Werbeetats angesehen werden kann (st[X.]pr, vgl. [X.], Urteile vom 3. Februar 2009 a.a.[X.] 337 m.w.N. und vom 6. Juli 2005 a.a.[X.] 145; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.[X.] 139 f.; anders noch Beschluss vom 5. März 1974 a.a.[X.] 17 f.). Die Erhebung einer solchen Abgabe ist nur aufgrund eines Gesetzes zulässig, das auch im Übrigen mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. [X.], Urteil vom 6. Juli 2005 a.a.[X.] 145; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.[X.] 140). Gesetzliche Regelungen der Berufsausübung sind nach ständiger Rechtsprechung des [X.]esverfassungsgerichts zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt sind, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. [X.], Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 BvR 335/97 - [X.]E 103, 1 <10> m.w.N.). Für Sonderabgaben ist dies regelmäßig bereits dann der Fall, wenn sie den kompetenz- und finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen standhalten (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 24. November 2009 a.a.[X.] 363 ff.). Damit steht zugleich fest, dass sich die Auferlegung der Abgabe auf vernünftige Gründe des Gemeinwohls stützen kann, und zwar hier deshalb, weil die Gruppe der [X.]en in geeigneter Weise von Beeinträchtigungen entlastet wird, die sie selbst nicht hinreichend ausgleichen könnte. Auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen ist die Zumutbarkeit der Sonderabgabe zu bejahen, weil den Abfüllbetrieben mit weniger als einem [X.]ent pro Liter Wein eine nur geringfügige Abgabenlast auferlegt ist, die zum [X.] schon deswegen nicht in einem unangemessenen Verhältnis steht. Das ist revisionsrechtlich auch in Würdigung der Einwände der Klägerin ebenso wenig zu beanstanden wie die Feststellung, dass die Abgabe ihrer Höhe nach verfassungsgemäß bemessen, d.h. nicht übermäßig und auf die Gruppenangehörigen gleichheitsgerecht verteilt ist. Weitergehende Anforderungen sind unter dem Gesichtspunkt der Berufsausübungsfreiheit nicht zu beachten.

Meta

3 C 3/11

24.11.2011

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 8. Dezember 2010, Az: 8 A 10927/10, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.11.2011, Az. 3 C 3/11 (REWIS RS 2011, 1070)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1070


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 1139/12, 2 BvR 1140/12, 2 BvR 1141/12

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1139/12, 2 BvR 1140/12, 2 BvR 1141/12, 06.05.2014.


Az. 3 C 3/11

Bundesverwaltungsgericht, 3 C 3/11, 24.11.2011.


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