Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.11.2011, Az. 3 C 10/11

3. Senat | REWIS RS 2011, 1110

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Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einer Abgabe für den beklagten [X.], eine nach §§ 37 ff. des [X.] ([X.]) errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts, die im Wesentlichen mit der Absatzförderung des [X.] Weins betraut ist.

2

Die Klägerin betreibt eine Weinkellerei in [X.] Aufgrund ihrer Meldung über die im vierten Quartal 2008 abgefüllten Weine und Weinerzeugnisse setzte der Beklagte mit Leistungsbescheid vom 2. Februar 2009 eine so genannte Handelsabgabe in Höhe von 119 776,97 € fest.

3

Die Klägerin zahlte diesen Betrag. Widerspruch und Klage gegen die Heranziehung blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Abgabe, deren einfachrechtliche Voraussetzungen nicht streitig seien, sei mit Verfassungsrecht und mit [X.] Recht vereinbar. Es handele sich zwar um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, die nach der Rechtsprechung des [X.] nur unter engen Voraussetzungen zulässig sei; diese Voraussetzungen seien aber erfüllt. Der Gesetzgeber wolle durch die abgabefinanzierte Tätigkeit des beklagten Fonds die Weinqualität und den Absatz von Wein fördern und verfolge damit einen über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck. Die abgabenbelastete Gruppe sei hinreichend homogen und abgegrenzt. Sie stehe den Aufgaben des [X.] evident näher als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit. Der Gesetzgeber habe den Abgabepflichtigen zu Recht auch eine besondere Finanzierungsverantwortung zugewiesen. Die [X.] Weinwirtschaft sei erheblichen Beeinträchtigungen und spezifischen Nachteilen im transnationalen Wettbewerb ausgesetzt. Das zeige sich in einer fortdauernd negativen Außenhandelsbilanz und in deutlich niedrigeren Durchschnittspreisen gegenüber qualitativ vergleichbaren Weinen aus [X.], [X.] oder [X.]. Der Beklagte habe plausibel dargelegt, dass dies auf einem nach wie vor schlechten Image [X.]r Weine im Ausland beruhe. Die Nachteile könnten von den Angehörigen der abgabepflichtigen Gruppe selbst zumindest nicht mit derselben Erfolgsaussicht kompensiert werden wie durch ein abgabefinanziertes staatliches [X.]. Die Abgabe begegne auch keinen europarechtlichen Bedenken. Sie verstoße weder gegen das Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung wie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen noch stünden ihr Vorschriften des [X.] Beihilfenrechts entgegen. Die [X.] habe entschieden, dass die Absatzfördermaßnahmen bei Einhaltung gewisser Bedingungen, deren Einhaltung die [X.] zugesichert habe, mit dem gemeinsamen Markt vereinbar seien.

4

Zur Begründung ihrer Revision vertieft die Klägerin ihre Ansicht, die Abgabe sei verfassungs- und europarechtswidrig. Ihre Erhebung sei unvereinbar mit den Voraussetzungen, die das [X.] für die Zulässigkeit von Sonderabgaben entwickelt habe. Die abgabepflichtige Gruppe sei nicht homogen, habe keine Sachnähe zu den Aufgaben des [X.], und das Aufkommen aus der Abgabe werde nicht [X.] verwendet. Die Homogenität fehle, weil die Abgabepflichtigen sich aus den drei Teilgruppen der Weinerzeuger, Abfüllbetriebe und der Eigentümer von [X.] zusammensetzten und aus verschiedenen Stufen der Produktions- und Handelskette, die naturgemäß unterschiedliche, in Bezug auf den Preis des [X.] sogar diametral entgegengesetzte Interessen hätten. Abfüller wie sie, die Klägerin, hätten kein Interesse an den Absatzförderungsmaßnahmen des [X.]. Wegen dieser Unterschiede könnte allenfalls für Teilgruppen der Abgabepflichtigen eine spezifische Beziehung zu den Aufgaben des [X.] angenommen werden. Mit der [X.] nicht vereinbar sei auch die Einbeziehung derjenigen Eigentümer von [X.], die diese nicht selbst bewirtschafteten.

5

Die Abgabepflichtigen treffe auch keine Finanzierungsverantwortung. Allein wirtschaftspolitische [X.] genügten dazu nicht. Wettbewerbsnachteile der [X.] Weinwirtschaft im transnationalen Handel bestünden nicht. Die vom Berufungsgericht angeführten Daten ließen darauf keine Rückschlüsse zu. Das mengenmäßige Handelsbilanzdefizit beweise nichts, weil es durch das [X.] Neuanbauverbot sowie die gesetzlichen Hektarhöchstregelungen verursacht sei. Es könne auch nicht auf den geringen Preis abgestellt werden, der für [X.] Wein im In- und Ausland erzielt werde. Die Ursachen dafür seien keineswegs hinreichend erforscht. Insoweit habe das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt. Soweit es annehme, dass die angeblich geringe Wertschätzung [X.]r Weine im Ausland auf einem schlechten Image beruhe, handele es sich um bloße Mutmaßungen. Ein etwaiges schlechtes Image im Ausland biete keine Erklärung für den geringen Durchschnittspreis im Inland.

6

Die [X.] Weinwirtschaft sei durchaus fähig, etwaige Wettbewerbsnachteile aus [X.] zu kompensieren. Die Maßnahmen des [X.] seien in der Vergangenheit ohne erkennbare Wirkung geblieben. Jedenfalls ließen die vom Berufungsgericht herausgestellten traditionell kleinteiligen Betriebsstrukturen keinen Schluss auf die Fähigkeit der Weinbetriebe zu, selbst erfolgreiche Absatzförderung zu betreiben. Regionale Marketingkampagnen kleinerer Betriebe könnten sich positiv auf den Absatz auswirken. So wäre es etwa ihr, der Klägerin, möglich, mit den entrichteten Abgaben in Höhe von jährlich rund einer halben Million Euro eine eigene Absatzförderung zu betreiben, die wesentlich effizienter sein würde als diejenige des [X.]. Soweit das Berufungsgericht einen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers annehme, der sich gerichtlicher Kontrolle entziehe, verkenne es die gerichtliche Prüfungsdichte. Es sei keineswegs primär Aufgabe des Gesetzgebers, die Erforderlichkeit der Abgabe zu bestimmen und zu überprüfen; vielmehr seien die Verwaltungsgerichte verpflichtet, die Rechtfertigung selbst uneingeschränkt festzustellen.

7

Die Abgabenerhebung verletze sie auch in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 [X.]. Die erhöhte Grundrechtsrelevanz ergebe sich daraus, dass der Staat die Mittel schmälere, die den betroffenen Unternehmen für eigene Werbemaßnahmen zur Verfügung stünden. Verfassungswidrig sei schließlich, dass der Verwaltungsrat des [X.] nicht hinreichend demokratisch legitimiert sei. Er sei zumindest in Teilen mit demjenigen eines öffentlich-rechtlichen Berufsverbandes vergleichbar. Dem daraus folgenden [X.] habe der Gesetzgeber nicht hinreichend Rechnung getragen. Die Abgabepflichtigen hätten keinen Einfluss auf seine Bildung, und die Abfüllbetriebe seien deutlich unterrepräsentiert.

8

Das angefochtene Urteil beruhe auf einem Verfahrensfehler. Das Berufungsgericht habe die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht verletzt. Die Frage, ob und inwieweit die [X.] Weinwirtschaft erheblichen Nachteilen im transnationalen Wettbewerb ausgesetzt sei, habe es nicht hinreichend aufgeklärt. Die damit zusammenhängenden Fragen hingen von hochkomplexen wirtschaftlichen Zusammenhängen ab, die das Gericht nicht aus eigener Sachkunde, sondern nur auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens hätte beantworten dürfen. Tatsächlich aber habe es sich mit pauschalen Feststellungen, nicht belegten Mutmaßungen und Bezugnahmen auf den Vortrag des [X.] begnügt; darin liege ein gravierender Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz.

9

Die Abgabepflicht verstoße auch gegen [X.]s Recht. Die mit dem Aufkommen finanzierten staatlichen Förderungsmaßnahmen seien handelsbeschränkende Maßnahmen im Sinne von Art. 34 und 35 [X.], die finanzierten Maßnahmen unzulässige wettbewerbsverfälschende Beihilfen im Sinne von Art. 107 [X.]. Ob die [X.] die von ihr gegenüber der [X.] abgegebenen Zusicherungen tatsächlich einhalte, lasse das Gericht ungeprüft. Jedenfalls könne der Beklagte seine Aufgaben nicht in zulässiger Weise verfolgen, weil die Förderung des Absatzes von [X.]m Wein gemeinschaftswidrig sei.

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des [X.] vom 8. Dezember 2010 und des [X.] vom 24. Juni 2010 zu ändern sowie den [X.] unter Aufhebung seines Bescheides vom 2. Februar 2009 und seines Widerspruchsbescheides vom 3. April 2009 zu verurteilen, den [X.] in Höhe von 119 776,97 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 4. Mai 2009 zurückzuzahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er erwidert: Die angegriffene Abgabe erfülle die verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Auswahl der Abgabepflichtigen sei jedenfalls bei der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Auslegung des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] nicht zu beanstanden; danach sei darauf abzustellen, wer in die [X.] gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] als Betriebsinhaber eingetragen sei. Hinsichtlich der Voraussetzung der besonderen Finanzierungsverantwortung der Gruppe der Abgabepflichtigen gehe die Klägerin von einem überzogenen Prüfungsmaßstab aus. Erhebliche Beeinträchtigungen oder spezielle Nachteile müssten nicht festgestellt oder nachgewiesen werden; es reiche aus, wenn dieses Erfordernis - wie in den Vorinstanzen geschehen - plausibel begründet werde. Die von der Klägerin erhobenen Einwände gegen die vom Berufungsgericht herangezogenen statistischen Angaben zur Weinwirtschaft und deren Aussagekraft träfen nicht zu.

In den Vorinstanzen seien Beschreibungen des Tätigkeitsspektrums des [X.] vorgelegt worden, aus denen sich die Effektivität und Gruppennützigkeit der Mittelverwendung ergäben. Der Beklagte dürfe für alle [X.] Weine mit Hinweis auf die Herkunft werben, die europarechtlich anerkannte Herkunftsbezeichnungen trügen. Dies seien derzeit mehr als 90 v.H. der abgabepflichtigen Erzeugnisse mit steigender Tendenz. Auch eine Rebsortenkampagne für den Riesling als der [X.] Leitrebsorte komme jedenfalls weit überwiegend der [X.] Weinwirtschaft zugute, auch wenn möglicherweise als unvermeidbare Reflexwirkung auch positive Wirkungen für Rieslingproduzenten aus anderen Ländern auftreten könnten; dies zeige sich schon daran, dass auf [X.] nur etwa 3,5 v.H. der weltweiten Weinproduktion entfielen, aber mehr als 60 v.H. der weltweiten Produktion von Riesling.

Der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 [X.] beruhe auf sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls, weil die strengeren, gerade auch unter Berücksichtigung von Art. 12 [X.] entwickelten Anforderungen an die Rechtfertigung einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion erfüllt seien.

Das [X.] Recht mache zwar Vorgaben für die staatliche Absatzförderung, lasse aber ausreichend Raum, um die Mittel aus der Sonderabgabe [X.] und effektiv für Werbung zu verwenden. Es treffe nicht zu, dass er [X.] Wein mit Blick auf das [X.] Beihilfenrecht nur indirekt bewerben dürfe. Dieses kenne vielfältige Möglichkeiten für Werbung in der Rahmenregelung der [X.] 2007 bis 2013 und den Verordnungen ([X.]) Nr. 800/2008 vom 6. August 2008 und Nr. 1998/2006 vom 15. Dezember 2006. Aus Art. 34 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.] ([X.]) ergäben sich keine Vorgaben über die beihilfenrechtlichen Regelungen hinaus.

Der Vertreter des [X.] hält das angegriffene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.]erufungsurteil beruht ni[X.]ht auf einer Verletzung von [X.]undes- oder Unionsre[X.]ht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Im Revisionsverfahren sind nur die Europare[X.]htskonformität und die Verfassungsmäßigkeit der Abgabe für den beklagten [X.] zu klären. Dass die Abgabe na[X.]h den einfa[X.]hre[X.]htli[X.]hen Vorgaben fehlerfrei festgesetzt worden ist, hat das [X.]erufungsgeri[X.]ht festgestellt und wird von den [X.]eteiligten ni[X.]ht in Zweifel gezogen.

Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat zu Re[X.]ht angenommen, dass die Abgabe mit Unionsre[X.]ht vereinbar (A.) und verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden ist ([X.].). Ist die Heranziehung re[X.]htmäßig, kommt die neben der Anfe[X.]htung der [X.]es[X.]heide geltend gema[X.]hte Rü[X.]kzahlung der Abgabe ni[X.]ht in [X.]etra[X.]ht, die als Vollzugsfolgenbeseitigung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO au[X.]h im Revisionsverfahren no[X.]h beantragt werden kann ([X.]es[X.]hluss vom 2. Oktober 2008 - [X.]VerwG 2 [X.] 12.08 - juris Rn. 5 m.w.[X.]).

Re[X.]htsgrundlage für ihre Erhebung ist § 43 Abs. 1 [X.] in der bei [X.]es[X.]heiderlass geltenden Fassung der [X.]ekanntma[X.]hung des [X.] vom 16. Mai 2001 ([X.]G[X.]l I S. 985). Dana[X.]h ist die Abgabe zur [X.]es[X.]haffung der für die Dur[X.]hführung der Aufgaben des [X.]eklagten erforderli[X.]hen Mittel zu entri[X.]hten. [X.] sind die Eigentümer oder Nutzungsbere[X.]htigten von mehr als fünf Ar umfassenden [X.] (Satz 1 Nr. 1) sowie Abfüllbetriebe ("Kellereien") wie die Klägerin (Satz 1 Nr. 2). Die erforderli[X.]hen Vors[X.]hriften über die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabe na[X.]h § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] sowie über das Verfahren bei ihrer Erhebung und sonstige Vors[X.]hriften haben gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Landesregierungen dur[X.]h Re[X.]htsverordnung zu erlassen. Von dieser Ermä[X.]htigung hat das [X.] in § 14 bis § 17 der Landesverordnung zur Dur[X.]hführung des Weinre[X.]hts (WeinRDVO) vom 18. Juli 1995 (GV[X.]l S. 275) Gebrau[X.]h gema[X.]ht. Die Erhebung, Festsetzung und [X.]eitreibung der in Rede stehenden Handelsabgabe na[X.]h § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] ist gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 [X.] Aufgabe des beklagten [X.].

A. Mit dem Unionsre[X.]ht stand die Erhebung der Abgabe im vierten Quartal des Jahres 2008 in Einklang. Zur Klärung dieser Frage ist keine Vorlage an den [X.] na[X.]h Art. 267 [X.] erforderli[X.]h, denn die Europare[X.]htskonformität lässt si[X.]h klar und eindeutig feststellen ("a[X.]te [X.]lair", vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - [X.]. [X.]/81, [X.] u.a. - Slg. 1982, S. 3415 ).

Das [X.] [X.]eihilfenre[X.]ht hinderte ni[X.]ht an der Erhebung der Abgabe. Der [X.]eurteilung zugrunde zu legen sind no[X.]h die Art. 87 ff. [X.]. Der [X.] ([X.]), der das [X.]eihilfenre[X.]ht in Art. 107 ff. regelt, ist erst am 1. Dezember 2009 in [X.] getreten und damit na[X.]h Erlass des Widerspru[X.]hsbes[X.]heides und na[X.]h dem Ende des [X.]raums, für den die Abgabe erhoben wurde.

1. Es kann dahinstehen, ob die Abgabe selbst oder die mit ihr finanzierte Tätigkeit des [X.]eklagten als staatli[X.]he oder aus staatli[X.]hen Mitteln gewährte [X.]eihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 [X.] anzusehen ist und daher ohne Genehmigung der [X.]. 88 Abs. 3 Satz 3 [X.] (nunmehr Art. 108 Abs. 3 Satz 3 [X.]) unterlag (vgl. dazu Urteil vom 16. Dezember 2010 - [X.]VerwG 3 [X.] 44.09 - [X.]VerwGE 138, 322 = EuZW 2011, 269 m.w.[X.]). Ein sol[X.]hes Dur[X.]hführungsverbot ist jedenfalls im Verfahren na[X.]h Art. 88 Abs. 3 [X.] beseitigt worden. Die [X.]undesrepublik Deuts[X.]hland hat die vom beklagten [X.] betriebene Absatzförderung als [X.]eihilfe gewertet und sie der [X.] 1986 angezeigt. Die [X.] hat die Maßnahme genehmigt (Ents[X.]heidung vom 9. September 1986 zu [X.]eihilfe Nr. N 133/86). Anlässli[X.]h ihrer Änderungsnotifizierung vom 14. August 2007 hat die [X.]undesrepublik zugesi[X.]hert, dass die aus dem [X.]n Re[X.]ht folgenden Eins[X.]hränkungen der Absatzförderung (wie Werbemaßnahmen ohne Hinweis auf den nationalen Ursprung der Erzeugnisse) bea[X.]htet und Maßnahmen unterlassen werden, die geeignet sind, den Verkauf von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten zu beeinträ[X.]htigen oder deren Erzeugnisse s[X.]hle[X.]htzuma[X.]hen. Die [X.] hat unter dieser Maßgabe am 19. Dezember 2007 erneut ents[X.]hieden, keine Einwände gegen diese Form der Absatzförderung zu erheben (Ents[X.]heidung der [X.] [X.]> 6782 vom 19. Dezember 2007 zu [X.]eihilfe Nr. N 477/2007; Mitteilung der Genehmigung in A[X.]l 2008 Nr. [X.] 48 S. 1 <4>).

2. Glei[X.]hes gilt mit [X.]li[X.]k auf das Verbot von mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbes[X.]hränkungen und von Maßnahmen glei[X.]her Wirkung na[X.]h Art. 28 ff. [X.] (nunmehr Art. 34 ff. [X.]). Zwar ist der [X.]eklagte - als eine dur[X.]h innerstaatli[X.]hes Gesetz eines Mitgliedstaates ges[X.]haffene und dur[X.]h einen von den Erzeugern zu entri[X.]htenden "[X.]eitrag" finanzierte Einri[X.]htung - verpfli[X.]htet, die Grundregeln des [X.] zu bea[X.]hten, und er genießt au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Förderung der inländis[X.]hen Erzeugung ni[X.]ht dieselbe Freiheit wie die Erzeuger selbst oder wie freiwillige Erzeugergemeins[X.]haften (vgl. [X.], Urteil vom 5. November 2002 - [X.]. [X.]/00 - Slg. 2002 [X.] = NJW 2002, 3609 zur Vergabe von nationalen Gütezei[X.]hen dur[X.]h die [X.] <[X.]MA>). Die Eins[X.]hränkungen und Maßgaben, unter denen die [X.] die Marketingtätigkeit des [X.]eklagten gebilligt hat, stellen jedo[X.]h si[X.]her, dass von dieser keine unionsre[X.]htswidrige [X.]es[X.]hränkung des freien Warenverkehrs zwis[X.]hen den Mitgliedstaaten ausgeht. Soweit einzelne Werbemaßnahmen zu beanstanden sein sollten - wofür im Revisionsverfahren keine Anhaltspunkte erkennbar geworden sind -, würde ein Verstoß gegen Unionsre[X.]ht ledigli[X.]h die jeweilige Maßnahme betreffen, ni[X.]ht jedo[X.]h die Einri[X.]htung und Aufgabenerfüllung des [X.]eklagten als sol[X.]he.

[X.]. Die Abgabe für den beklagten [X.] ist au[X.]h verfassungsmäßig.

1. Dem [X.]und fehlte ni[X.]ht die Gesetzgebungskompetenz für die Erri[X.]htung des Fonds. Die Abgabe für den Fonds ist, wie no[X.]h näher darzulegen ist, keine Steuer, sondern eine Sonderabgabe, zu deren Einführung der Gesetzgeber [X.] außerhalb der Finanzverfassung in Anspru[X.]h nehmen muss. Das Weingesetz, das mit der Abgabe insbesondere die Qualität des Weines sowie den Absatz des Weines fördern will (§ 37 Abs. 1 [X.]), kommt in erster Linie dem Weinbau zugute und dient insoweit der "Förderung der landwirts[X.]haftli[X.]hen Erzeugung" im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG in dessen bei Erlass des [X.] geltenden Fassung. Soweit einzelne [X.]estimmungen den Weinhandel sowie andere Gruppen der Weinwirts[X.]haft und ihr nahestehende Ges[X.]häftszweige berühren, ergibt si[X.]h die Gesetzgebungskompetenz des [X.]undes jedenfalls aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ("Re[X.]ht der Wirts[X.]haft"), wie es das [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht für entspre[X.]hende Regelungen des früheren Weinwirts[X.]haftsgesetzes ents[X.]hieden hat (vgl. [X.]VerfG, [X.]es[X.]hluss vom 5. März 1974 - 1 [X.]vL 27/72 - [X.]VerfGE 37, 1 <17>). Die Gesetzgebungskompetenz wäre ni[X.]ht dadur[X.]h infrage gestellt, wenn der beklagte [X.] - wie die Klägerin meint - infolge von unionsre[X.]htli[X.]h auferlegten Tätigkeitsbes[X.]hränkungen seine Zwe[X.]ke ni[X.]ht oder ni[X.]ht effektiv genug erfüllen könnte. Abgesehen davon, dass dies na[X.]h den Feststellungen des [X.]erufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht der Fall ist (dazu unten 2 d bb), wendet si[X.]h dieser Einwand allein gegen die materielle Verfassungsmäßigkeit der einzelnen Regelungen, aber ni[X.]ht dagegen, dass si[X.]h der Gesetzgeber bei der S[X.]haffung der Normen auf die genannten Kompetenztitel stützen konnte.

2. Die Abgabe na[X.]h § 43 [X.] ist au[X.]h materiell verfassungsgemäß. Sie ist eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion (a), die strengen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Zulässigkeitsanforderungen unterliegt (b). Diese Anforderungen sind hier erfüllt ([X.] und d).

a) Die Abgabe ist keine Steuer, die zur De[X.]kung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentli[X.]hen Gemeinwesens erhoben wird. Sie dient speziell zur Finanzierung der Aufgaben des als re[X.]htsfähige Anstalt des [X.]undes ausgestalteten [X.]eklagten, ist also einem besonderen Finanzbedarf gewidmet, und unterliegt na[X.]h § 44 Abs. 2 [X.] seiner Verwaltung, fließt mithin ni[X.]ht in den allgemeinen Haushalt. Damit wird den [X.]en als einer bestimmten Gruppe von Wirts[X.]haftsteilnehmern wegen ihrer besonderen Nähe zu der zu finanzierenden Aufgabe eine spezielle Finanzierungsverantwortung zugewiesen.

Mit einer derartigen Sonderabgabe im engeren Sinn nimmt der Gesetzgeber Kompetenzen außerhalb der Finanzverfassung in Anspru[X.]h, obwohl weder ein Gegenleistungsverhältnis no[X.]h ähnli[X.]h unters[X.]heidungskräftige besondere [X.]elastungsgründe eine Konkurrenz der Abgabe zur Steuer auss[X.]hließen. Sonderabgaben s[X.]haffen trotz ihrer Ähnli[X.]hkeit mit den Steuern neben diesen und außerhalb der Grundsätze steuergere[X.]hter Verteilung der Gemeinlasten zusätzli[X.]he Sonderlasten und gefährden bei organisatoris[X.]her Ausgliederung des [X.]s und seiner Verwendung aus dem Kreislauf staatli[X.]her Einnahmen und Ausgaben, wie es hier der Fall ist, zuglei[X.]h das [X.]udgetre[X.]ht des [X.]. Deswegen unterliegen sie engen Grenzen und müssen gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (st[X.]pr, vgl. [X.]VerfG, [X.]es[X.]hluss vom 24. November 2009 - 2 [X.]vR 1387/04 - "Wertpapierhandel Sonderabgabe" - [X.]VerfGE 124, 348 <365 f.> m.w.[X.]). Dass es si[X.]h bei der Abgabe na[X.]h § 43 [X.] um eine sol[X.]he Sonderabgabe handelt, hat das [X.]erufungsgeri[X.]ht unter Auswertung der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]undesverfassungsgeri[X.]hts zu ähnli[X.]hen Abgaben (vgl. [X.]VerfG, Urteile vom 3. Februar 2009 - 2 [X.]vL 54/06 - "[X.]MA-Pfli[X.]htabgabe" - [X.]VerfGE 122, 316 <334> und vom 6. Juli 2005 - 2 [X.]vR 2335/95 u.a. - "Solidarfonds Abfallrü[X.]kführung" - [X.]VerfGE 113, 128 <149 f.>) überzeugend ausgeführt. Dementspre[X.]hend hat das [X.]undesverwaltungsgeri[X.]ht bereits die Abgabe na[X.]h dem früheren Weinwirts[X.]haftsgesetz ohne Weiteres als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion eingeordnet (Urteil vom 27. April 1995 - [X.]VerwG 3 [X.] 9.95 - [X.]u[X.]hholz 451.49 [X.] Nr. 3 ).

b) Für Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion, die ähnli[X.]h wie Steuern "voraussetzungslos" erhoben werden, hat das [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht die finanzverfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.]egrenzungen für ni[X.]htsteuerli[X.]he Abgaben in besonders strenger Form präzisiert. Der Gesetzgeber darf si[X.]h ihrer nur im Rahmen der Verfolgung eines Sa[X.]hzwe[X.]ks bedienen, der über die bloße Mittelbes[X.]haffung hinausgeht. Zu der Abgabe darf nur eine homogene Gruppe herangezogen werden, die in einer spezifis[X.]hen [X.]eziehung zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zwe[X.]k und deshalb in einer besonderen Finanzierungsverantwortung steht. Das [X.] muss [X.] verwendet werden. Zusätzli[X.]h muss der Gesetzgeber die erhobenen Sonderabgaben haushaltsre[X.]htli[X.]h vollständig dokumentieren und ihre sa[X.]hli[X.]he Re[X.]htfertigung in angemessenen [X.]abständen überprüfen (st[X.]pr, [X.]VerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.[X.] f.; [X.]es[X.]hlüsse vom 12. Mai 2009 - 2 [X.]vR 743/01 - "[X.]" - [X.]VerfGE 123, 132 <142> und vom 16. September 2009 - 2 [X.]vR 852/07 - "[X.]aFin-Umlage" - [X.]VerfGE 124, 235 <243 f.>).

[X.]) Auf der Grundlage der den Senat bindenden tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des [X.]erufungsgeri[X.]hts (dazu unten 4) sind diese verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben hier erfüllt.

aa) Die Abgabe dient einem Sa[X.]hzwe[X.]k, der über die bloße Mittelbes[X.]haffung hinausgeht. Na[X.]h § 43 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 [X.] ist ihr Aufkommen dazu bestimmt, die wesentli[X.]hen Mittel für die Dur[X.]hführung der dem [X.]eklagten in § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] zugewiesenen Aufgaben zu bes[X.]haffen, Qualität und Absatz des Weines zu fördern und auf den damit zusammenhängenden Markens[X.]hutz hinzuwirken.

bb) Im Hinbli[X.]k auf diesen Zwe[X.]k handelt es si[X.]h bei den [X.]en um eine homogene Gruppe. Die deuts[X.]he Land- und Forstwirts[X.]haft ist eine in der [X.]n Re[X.]htsordnung vorstrukturierte Gruppe (vgl. [X.]VerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.[X.]). Innerhalb dieser Gruppe bildet die Weinwirts[X.]haft - au[X.]h na[X.]h der Integration der [X.] in die einheitli[X.]he gemeinsame Organisation der Agrarmärkte - einen sozial wie re[X.]htli[X.]h gesonderten Sektor (vgl. nur die Art. 55 Abs. 2a, 85a ff., 103i ff., 113[X.] f., 118a ff., 120a ff., 158a, 185a ff., 190a und 203b der Verordnung <[X.]> Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervors[X.]hriften für bestimmte landwirts[X.]haftli[X.]he Erzeugnisse, A[X.]l Nr. L 299 S. 1). In diesem Sektor sind Erzeuger und Abfüller dur[X.]h glei[X.]hgeri[X.]htete Interessen an der erfolgrei[X.]hen Vermarktung von Wein und Weinerzeugnissen mit dem Normzwe[X.]k und über diesen mit den Aufgaben des [X.] verbunden. An der Glei[X.]hgeri[X.]htetheit ihrer Interessen na[X.]h "außen", also gegenüber den Abnehmern, ändert si[X.]h ni[X.]hts dadur[X.]h, dass sie untereinander im Wettbewerb um Marktanteile stehen.

Die Homogenität wird ni[X.]ht dadur[X.]h infrage gestellt, dass in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] neben den Nutzungsbere[X.]htigten au[X.]h Eigentümer von [X.] als [X.]e genannt sind, die - worauf die Klägerin hinweist - als Verpä[X.]hter ein ledigli[X.]h mittelbares Interesse an der Absatzförderung haben; denn das Gesetz geht davon aus, dass Eigentümer nur dann zu der Abgabe veranlagt werden, wenn sie ihre [X.] selbst zur Produktion von Wein nutzen. Dies ergibt si[X.]h s[X.]hon aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], wona[X.]h die Nutzungsbere[X.]htigten von [X.] (wie Pä[X.]hter) alternativ zu den Eigentümern heranzuziehen sind. Diese Regelung soll si[X.]herstellen, dass die Abgabe in jedem Fall von denjenigen entri[X.]htet wird, die zum Weinanbau bestimmte Flä[X.]hen bewirts[X.]haften und Erzeugnisse herstellen, an deren Absatz sie ein dur[X.]h den [X.]eklagten förderungsfähiges Interesse haben. Dieses Verständnis kommt au[X.]h in § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der hier maßgebli[X.]hen Fassung des [X.] zur Änderung des [X.] vom 16. Mai 2007 ([X.]G[X.]l I S. 753) zum Ausdru[X.]k. Dana[X.]h ist [X.]ere[X.]hnungsgrundlage für die Erhebung der Abgabe die zur [X.] gemeldete Flä[X.]he. Damit wurde seinerzeit die Verordnung ([X.]) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der gemeins[X.]haftli[X.]hen [X.] (A[X.]l Nr. L 208 S. 1) umgesetzt, die in Art. 2 verlangte, in der Kartei ni[X.]ht die Flä[X.]hen, sondern sämtli[X.]he Weinbaubetriebe der Mitgliedstaaten zu erfassen, also die Winzer und sonstigen Produzenten. Dies konkretisierend verpfli[X.]htet Art. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 436/2009 der [X.] vom 26. Mai 2009 (A[X.]l Nr. L 128 S. 15), in die [X.] als "[X.]etriebsinhaber" sol[X.]he natürli[X.]hen oder juristis[X.]hen Personen aufzunehmen, die eine mit Reben bepflanzte Flä[X.]he "bewirts[X.]haften" (vgl. Art. 2 [X.]u[X.]hst. a). Ein Eigentümer, der seine Grundstü[X.]ke ni[X.]ht selbst "als" [X.] nutzt, ist demgemäß ni[X.]ht in Anspru[X.]h zu nehmen.

Die [X.] lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht deswegen bezweifeln, weil der [X.]eklagte, wie die Klägerin annimmt, Wein jegli[X.]her Herkunft zu fördern hätte. Die Tätigkeit des [X.]eklagten ist auf die Förderung von "inländis[X.]hen", also von [X.]en erzeugten [X.] bes[X.]hränkt, was § 37 Abs. 1 Nr. 2 [X.] deutli[X.]h erkennen lässt. Entspre[X.]hend wird in der [X.]es[X.]hlussempfehlung des Auss[X.]husses für Ernährung, Landwirts[X.]haft und Verbrau[X.]hers[X.]hutz zum Entwurf eines [X.] zur Änderung des [X.] hervorgehoben, dass die Aufgaben des [X.]eklagten darauf ausgeri[X.]htet sind, "die Qualität und den Absatz der Erzeugnisse aus den deuts[X.]hen Anbaugebieten zu fördern" (vgl. [X.]TDru[X.]ks 16/4209 S. 9).

Die Einwände gegen die Zusammensetzung des Verwaltungsrats des beklagten [X.] (vgl. § 37 Abs. 3 Nr. 3 [X.]) betreffen ni[X.]ht die Gruppe der [X.]en. S[X.]hon deswegen kann deren Homogenität ni[X.]ht dadur[X.]h beeinträ[X.]htigt sein, dass dem Verwaltungsrat na[X.]h § 40 [X.] au[X.]h Vertreter von Wirts[X.]haftszweigen angehören, die ni[X.]ht zum Kreis der [X.]en gehören. Davon abgesehen hat das [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht eine ähnli[X.]he Zusammensetzung des Verwaltungsrats des [X.] na[X.]h dem Weinwirts[X.]haftsgesetz verfassungsre[X.]htli[X.]h gebilligt ([X.]VerfG, [X.]es[X.]hluss vom 5. März 1974 a.a.[X.] ff.). Diese Überlegungen sind auf den [X.]eklagten unmittelbar übertragbar.

[X.][X.]) Die Gruppe der [X.]en steht au[X.]h zu den abgabefinanzierten Aufgaben in einer [X.]eziehung, die die Auferlegung dieser Sonderlast re[X.]htfertigt (vgl. [X.]VerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.[X.]). Den Zwe[X.]ken des [X.]eklagten, den Absatz von Wein und den Markens[X.]hutz zu fördern, stehen die Gruppenmitglieder näher als jede andere Gruppe und die Gesamtheit aller Steuerzahler. Die Klägerin bezweifelt zu Unre[X.]ht, dass dies "evident" ist. Mit dem Erfordernis einer "evidenten", "besonderen" oder "spezifis[X.]hen" Sa[X.]hnähe bezieht si[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]undesverfassungsgeri[X.]hts zu den Sonderabgaben auf den Verglei[X.]h zwis[X.]hen der abgabepfli[X.]htigen Gruppe und anderen, ni[X.]ht abgabepfli[X.]htigen Gruppen sowie vor allem auf den Verglei[X.]h zwis[X.]hen der abgabepfli[X.]htigen Gruppe und der Allgemeinheit der Steuerzahler. Die besondere Nähe zu einer Sa[X.]haufgabe, die zu einer Finanzierungsverantwortung führen kann, meint dana[X.]h ein Entweder-Oder zulässiger oder unzulässiger Sonderbelastung außerhalb der Regeln der Finanzverfassung (vgl. [X.]VerfG, [X.]es[X.]hluss vom 24. November 2009 a.a.[X.] 372 f.).

dd) Die re[X.]htli[X.]h vorstrukturierte Abgrenzbarkeit als Gruppe und deren besondere Sa[X.]hnähe sind für si[X.]h genommen no[X.]h ni[X.]ht geeignet, eine staatli[X.]h organisierte Absatzförderung zu re[X.]htfertigen, die [X.] an die Stelle des individuellen unternehmeris[X.]hen Handelns tritt. Die Auferlegung einer Sonderlast bedarf hier einer besonderen Re[X.]htfertigung; denn die finanzielle Inanspru[X.]hnahme entspringt keiner Verantwortli[X.]hkeit der [X.]en für die Folgen gruppenspezifis[X.]her Zustände oder Verhaltensweisen. Die Weinerzeuger und Abfüller verursa[X.]hen keinen [X.]edarf, für dessen [X.]efriedigung sie verantwortli[X.]h gema[X.]ht werden sollen. Vielmehr geht es um eine wirts[X.]haftspolitis[X.]h begründete Fördermaßnahme, zu deren Finanzierung die Gruppe der [X.]en nur aus Gründen eines Nutzens herangezogen wird, den der Gesetzgeber ihnen als Gruppe zugeda[X.]ht hat. In einem sol[X.]hen Fall sind an die [X.]e Verwendung, die ni[X.]ht jedem einzelnen [X.]en in glei[X.]her Weise zugute kommen muss ([X.]VerfG, [X.]es[X.]hluss vom 31. Mai 1990 - 2 [X.]vL 12/88 u.a. - [X.]VerfGE 82, 159 <179>), erhöhte Anforderungen zu stellen. Der dur[X.]h die Abgabe zu finanzierende und die Abgabe re[X.]htfertigende [X.] muss evident sein; das ist der Fall, wenn er si[X.]h plausibel begründen lässt.

ee) [X.]ei staatli[X.]hen Fördermaßnahmen kann si[X.]h der erforderli[X.]he greifbare [X.] vor allem aus einem - dementspre[X.]hend plausibel zu begründenden - Erfordernis ergeben, erhebli[X.]hen [X.]eeinträ[X.]htigungen entgegenzuwirken oder spezielle Na[X.]hteile auszuglei[X.]hen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen und die von diesen selbst voraussi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht oder jedenfalls ni[X.]ht mit glei[X.]her Erfolgsaussi[X.]ht kompensiert werden könnten ([X.]VerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.[X.] 338; [X.]es[X.]hluss vom 12. Mai 2009 a.a.[X.] 143). Na[X.]h den Feststellungen des [X.]erufungsgeri[X.]hts besteht ein so gearteter re[X.]htfertigender Zusammenhang zwis[X.]hen den Aufgaben des [X.]eklagten und einer spezifis[X.]hen Finanzierungsverantwortung der [X.]en.

Das [X.]erufungsgeri[X.]ht folgert aus im Einzelnen bezei[X.]hneten Tatsa[X.]hen, dass die deuts[X.]he Weinwirts[X.]haft erhebli[X.]hen [X.]eeinträ[X.]htigungen - namentli[X.]h im transnationalen Wettbewerb - ausgesetzt ist und dass diese dur[X.]h die Gruppe der [X.]en selbst ni[X.]ht glei[X.]h effektiv kompensiert werden können wie dur[X.]h die Aktivitäten des [X.]eklagten. Diese S[X.]hlussfolgerungen leitet es aus tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen ab, die den Senat binden (§ 137 Abs. 2 VwGO, dazu unten 4) und die gezogenen S[X.]hlüsse tragen.

Das [X.]erufungsgeri[X.]ht sieht erhebli[X.]he [X.]eeinträ[X.]htigungen und spezifis[X.]he Na[X.]hteile der deuts[X.]hen Weinwirts[X.]haft im transnationalen Wettbewerb dur[X.]h eine verglei[X.]hsweise geringe Marktstärke sowohl auf dem Inlandsmarkt als au[X.]h auf den wi[X.]htigen Exportmärkten (insbesondere Frankrei[X.]h, [X.], [X.], Österrei[X.]h, [X.], die [X.], [X.] und [X.]) und daraus folgend in einer geringen Werts[X.]höpfung pro Mengeneinheit im Verhältnis zu verglei[X.]hbaren ausländis[X.]hen Produkten "großer" konkurrierender Weinländer. Als Indiz, das diesen S[X.]hluss erlaubt, stützt si[X.]h das [X.]erufungsgeri[X.]ht auf eine fortdauernd stark negative Außenhandelsbilanz, als Ursa[X.]he sieht es ein s[X.]hle[X.]htes Image des deuts[X.]hen Weins im In- und Ausland.

Das ist revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat ihrer Art na[X.]h taugli[X.]he Indiztatsa[X.]hen herangezogen, um seinen S[X.]hluss auf einen [X.] der Tätigkeit des [X.]eklagten zu belegen. Die dazu im Revisionsverfahren geäußerte Kritik greift ni[X.]ht dur[X.]h. Die Klägerin verkennt zunä[X.]hst, dass das [X.]erufungsgeri[X.]ht seine maßgebli[X.]he Wertung aus den ermittelten Tatsa[X.]hen in ihrer Gesamtheit gefolgert hat, ni[X.]ht aber aus jeder einzelnen für si[X.]h. Daher kommt es ni[X.]ht darauf an, dass den einzelnen Umständen ein unters[X.]hiedli[X.]hes Gewi[X.]ht für die Re[X.]htfertigung der angenommenen [X.]eeinträ[X.]htigungen zukommt. Es rei[X.]ht - wie gesagt - aus, dass si[X.]h die Eins[X.]hätzung des Gesetzgebers, die Abgabe und ihre Verwendung bringe einen [X.], plausibel begründen lässt.

Einen derart plausiblen [X.]egründungsweg hat das [X.]erufungsgeri[X.]ht aufgezeigt. Die festgestellten Tatsa[X.]hen lassen jedenfalls in ihrer Gesamtheit den gezogenen S[X.]hluss zu, erweisen si[X.]h aber au[X.]h einzeln keineswegs als unplausibel. Das gilt zunä[X.]hst für die festgestellte "fortdauernd stark negative Außenhandelsbilanz" für Wein. Dass ein Defizit in der Handelsbilanz auf eine Markts[X.]hwä[X.]he des deuts[X.]hen Produkts hindeuten kann, hat das [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht wiederholt angenommen ([X.]VerfG, [X.]es[X.]hluss vom 12. Mai 2009 a.a.[X.] 144; Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.[X.] 338 ff.). So liegen die Dinge au[X.]h hier. Das Defizit belegt eine dauerhafte und relativ starke [X.]evorzugung ausländis[X.]her Weine im internationalen Verglei[X.]h wie au[X.]h auf dem nationalen Markt; denn au[X.]h in Deuts[X.]hland wird der [X.] zum weit überwiegenden Teil mit ausländis[X.]hen Weinen gede[X.]kt. Diese Indizwirkung büßt das Handelsbilanzdefizit ni[X.]ht deshalb ein, weil die Menge des in Deuts[X.]hland produzierten Weins über einen hö[X.]hstzulässigen [X.] begrenzt ist (vgl. §§ 9 f. [X.]), sodass si[X.]h eine Erhöhung eines Marktanteils nur zulasten eines anderen in glei[X.]her Größenordnung erzielen ließe. Das [X.]erufungsgeri[X.]ht misst ni[X.]ht der Menge, sondern der Werts[X.]höpfung pro Mengeneinheit Aussagekraft bei. Das trifft zu: Da die Handelsbilanz die in ihr erfassten Waren wertmäßig abbildet, nämli[X.]h die Warenausfuhr als Zahlungseingang und die Wareneinfuhr als Zahlungsausgang (vgl. Gabler Wirts[X.]haftslexikon, Sti[X.]hwort: Handelsbilanz, online im [X.]: http://wirts[X.]haftslexikon.gabler.de/Ar[X.]hiv/2428/handelsbilanz-v9.htm l), belegt ein langfristiges Defizit gerade bei einer fixen Warenmenge das - relativ zu importierten Produkten glei[X.]her Art und Qualität - unterdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Preisniveau und das Ausbleiben einer angemessenen Preisentwi[X.]klung über die [X.]. Auf den Umfang der Warenmengen, die (unterpreisli[X.]h) ausgetaus[X.]ht werden, kommt es demgegenüber ni[X.]ht unmittelbar an.

Plausibel ist ebenso, dass si[X.]h das Geri[X.]ht zum [X.]eleg erhebli[X.]her Na[X.]hteile der deuts[X.]hen Weinwirts[X.]haft au[X.]h im Übrigen an der Werts[X.]höpfung pro Mengeneinheit orientiert und dabei insbesondere dem Verglei[X.]h von Dur[X.]hs[X.]hnittsverkaufspreisen deuts[X.]her und ausländis[X.]her Weine in entspre[X.]hender Qualität [X.]edeutung beigelegt hat. Die deutli[X.]h niedrigeren Preise, die deuts[X.]he Qualitätsweine im Inland und auf wi[X.]htigen Exportmärkten erzielen, haben ihre Ursa[X.]he offenkundig in einer im Verhältnis zu entspre[X.]henden Weinen ausländis[X.]her Herkunft geringeren Werts[X.]hätzung der Konsumenten. Es ist überzeugend, diesen Umstand für das Inland anhand der Preise des Einzelhandels für Wein herauszuarbeiten. Das gilt ni[X.]ht nur, weil über ihn der Großteil, nämli[X.]h etwa Dreiviertel des gesamten Weins in Deuts[X.]hland vertrieben wird. Vor allem kann der Absatz über den Lebensmitteleinzelhandel viel unmittelbarer als der Direkt- und Genossens[X.]haftsverkauf dur[X.]h ein Marketing des [X.]eklagten stimuliert werden. Daher kann gegen die Indizwirkung der [X.] ni[X.]ht eingewandt werden, dass im Direkt- und Genossens[X.]haftsverkauf ein prozentual größerer Teil der Werts[X.]höpfung erzielt wird. Genau dieser Umstand bestätigt die Eins[X.]hätzung, dass die Wettbewerbsna[X.]hteile des deuts[X.]hen Weins im Einzelhandel beurteilt und dur[X.]h die Tätigkeit des [X.]eklagten verringert werden müssen. S[X.]hon deswegen verfängt au[X.]h die Kritik ni[X.]ht, ri[X.]htigerweise müsse die Werts[X.]höpfung im Verhältnis von Winzern und Abfüllern und ni[X.]ht zwis[X.]hen Einzelhandel und Endverbrau[X.]her vergli[X.]hen werden. Es liegt auf der Hand, dass eine Erhöhung der [X.], die einen gut na[X.]hvollziehbaren Anknüpfungspunkt für die Wertentwi[X.]klung des größten Teils des Weins bieten, tendenziell auf davor liegende Glieder der Werts[X.]höpfungskette (Erzeuger und Abfüller) zurü[X.]kwirkt. Zwar wird ihnen ni[X.]ht jede Erhöhung der Endverbrau[X.]hspreise zugute kommen; ohne Preissteigerungen auf der letzten Stufe werden si[X.]h aber höhere Abgabepreise auf vorgelagerten Produktionsstufen s[X.]hwerli[X.]h dur[X.]hsetzten lassen.

Ni[X.]ht zu beanstanden ist weiter, dass das [X.]erufungsgeri[X.]ht von einem - im Verhältnis zu staatli[X.]her Absatzförderung - geringeren Potenzial der abgabebelasteten Gruppe ausgeht, die aufgezeigten Na[X.]hteile aus eigener [X.] zu kompensieren. Na[X.]h seinen Feststellungen, die im Revisionsverfahren ni[X.]ht dur[X.]hgreifend beanstandet worden sind, weisen die deuts[X.]hen Weinbaubetriebe dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h nur eine geringe [X.]etriebsgröße auf und müssen unter ungünstigen [X.]edingungen und Inkaufnahme von Standortna[X.]hteilen produzieren (z.[X.]. unter klimatis[X.]h ungünstigen Verhältnissen, in Steillagen und mit einem hohen Lohnkostenniveau). Diese Verhältnisse lassen es ohne Weiteres als na[X.]hvollziehbar ers[X.]heinen, dass si[X.]h die Werts[X.]höpfung ni[X.]ht dur[X.]h eine Veränderung der Produktionsbedingungen wesentli[X.]h steigern lässt. Ebenso wenig ist es unplausibel, aus diesen Umständen zu folgern, eine auf privatwirts[X.]haftli[X.]her [X.]asis organisierte zentrale Absatzförderung wäre ni[X.]ht in glei[X.]hem Maße effektiv. Kleinteilige Strukturen mit nur geringer Personal- und Finanzkraft sind kaum in der Lage, si[X.]h ebenso s[X.]hlagkräftig wie starke ausländis[X.]he Konkurrenten zu organisieren und diesen glei[X.]hgewi[X.]htige Marketingstrategien entgegenzusetzen. Diese Annahmen können si[X.]h auf naheliegende Wirkungszusammenhänge stützen, die si[X.]h aus den konkreten Verhältnissen des betra[X.]hteten Wirts[X.]haftszweiges ergeben, ni[X.]ht aber auf der vom [X.]undesverfassungsgeri[X.]ht abgelehnten Vermutung eines automatis[X.]hen Mehrwerts staatli[X.]h organisierter Werbung beruhen ([X.]VerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.[X.] 338).

S[X.]hließli[X.]h hat das [X.]erufungsgeri[X.]ht die Existenz verglei[X.]hbarer staatli[X.]h gestützter Fördereinri[X.]htungen in anderen weinproduzierenden [X.] zu Re[X.]ht als Hinweis darauf betra[X.]htet, dass diese Länder ein zentrales oder sogar staatli[X.]h organisiertes Marketing ungea[X.]htet des größeren wirts[X.]haftli[X.]hen Erfolgs ihrer Weinwirts[X.]haft für sinnvoll und hinrei[X.]hend effektiv era[X.]hten, um das für den Verkaufserfolg von Qualitätsweinen wesentli[X.]he Image herzustellen.

d) Es ist ni[X.]ht dur[X.]hgreifend infrage gestellt worden, dass die Tätigkeit des [X.]eklagten hinrei[X.]hend effektiv ist, um eine Finanzierung dur[X.]h die [X.]en zu re[X.]htfertigen.

aa) Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat zum einen die besondere Eignung des [X.]eklagten festgestellt, einen Imagegewinn des deuts[X.]hen Weins zu bewirken, der si[X.]h langfristig in einer Qualitäts- und Absatzförderung und verbesserten Werts[X.]höpfung nieders[X.]hlägt. Au[X.]h die Klägerin bezweifelt ni[X.]ht, dass der [X.]eklagte in seiner jahrzehntelangen Tätigkeit erhebli[X.]hes Erfahrungswissen angesammelt hat, um die Kräfte der Weinerzeuger und -vermarkter zu bündeln, ihre Interessen auszuglei[X.]hen und die Position des deuts[X.]hen Weins auf den Exportmärkten gegenüber Konkurrenten zu verbessern. Zudem hat das [X.]erufungsgeri[X.]ht tragfähige Hinweise dafür aufgezeigt, dass die Tätigkeit des [X.]eklagten zu einer Imageverbesserung des deuts[X.]hen Weins beigetragen hat. Dem steht wegen der Notwendigkeit der Plausibilisierung ni[X.]ht entgegen, dass der Umfang dieser Verbesserung wegen der komplexen Wirkungszusammenhänge ni[X.]ht genau quantifizierbar ist. Ebenso ist es uns[X.]hädli[X.]h, dass es dem [X.]eklagten verwehrt ist, Werbung für bestimmte Produkte oder Produzenten zu ma[X.]hen. Dies ist der Verpfli[X.]htung zu staatli[X.]her Neutralität gegenüber der wirts[X.]haftli[X.]hen Tätigkeit der untereinander in Konkurrenz stehenden [X.]en ges[X.]huldet. Eine effektive Absatzförderung ist aber au[X.]h dann mögli[X.]h, wenn der [X.]eklagte so genannte generis[X.]he Werbung oder Werbung für einzelne Rebsorten ma[X.]ht (wie für den vom Geri[X.]ht als "Vorzeigerebsorte" bezei[X.]hneten Riesling), die von zahlrei[X.]hen Winzern angebaut werden, im Ausland besondere [X.]ea[X.]htung finden und dort für deuts[X.]hen Wein als sol[X.]hen stehen.

bb) Der [X.]eklagte ist in seiner Tätigkeit dur[X.]h Unionsre[X.]ht keinen [X.]es[X.]hränkungen ausgesetzt, die eine sinnvolle Werbung für deuts[X.]hen Wein im Ausland unmögli[X.]h ma[X.]hen würden. Au[X.]h dies hat das [X.]erufungsgeri[X.]ht in revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstandender Weise angenommen. [X.]ei [X.]ea[X.]htung der Vorgaben aus Art. 28 ff. [X.] (nunmehr Art. 34 ff. [X.]) ist neben so genannter generis[X.]her Werbung für deuts[X.]hen Wein au[X.]h Werbung zulässig, die auf die Herkunft des Weins aus traditionellen Weinanbaugebieten oder auf bestimmte Rebsorten und andere [X.]esonderheiten hinweist. Diese Mögli[X.]hkeiten sind au[X.]h etwa in den Verordnungen der Europäis[X.]hen Union Nr. 800/2008 und Nr. 1998/2006 aufgeführt.

3. Was die weiteren verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion angeht, hat das [X.]erufungsgeri[X.]ht ebenfalls das Notwendige festgestellt. Es hat insbesondere dargelegt, dass die Abgabe haushaltsre[X.]htli[X.]h ausrei[X.]hend dokumentiert ist und ihre Erforderli[X.]hkeit regelmäßig überprüft wird. Die Feststellungen und [X.]ewertungen dazu sind mit der Revision entweder ni[X.]ht aufgegriffen oder ni[X.]ht in einer Weise angezweifelt worden, die revisionsre[X.]htli[X.]h erhebli[X.]h wäre.

4. An die tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen im angefo[X.]htenen Urteil ist der Senat gebunden, weil in [X.]ezug auf sie keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebra[X.]ht worden sind (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Zu den bindenden Feststellungen gehören Tatsa[X.]henurteile und [X.]ewertungen, soweit sie ni[X.]ht von normativen Vorgaben abhängen, sowie tatsä[X.]hli[X.]he S[X.]hlussfolgerungen und Indizien (vgl. [X.], in: [X.], VwGO, 13. Aufl. 2010, § 137 Rn. 47; Prütting, in: Mün[X.]hener Kommentar zur Zivilprozessordnung , [X.]d. 1, 3. Aufl. 2008, § 284 Rn. 41 f.). Derartige Feststellungen können nur damit infrage gestellt werden, dass ein Verstoß gegen die [X.]eweiswürdigungsgrundsätze, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze geltend gema[X.]ht wird und vorliegt (vgl. Urteil vom 23. September 2010 - [X.]VerwG 3 [X.] 32.09 - ZfS[X.]h 2011, 52 = [X.], 39 ).

Dur[X.]hgreifende [X.] in diesem Sinne hat die Klägerin ni[X.]ht erhoben. Sie meint, einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darin sehen zu können, dass das [X.]erufungsgeri[X.]ht keinen [X.]eweis erhoben und von si[X.]h aus keine weitere Aufklärung betrieben hat. Das war jedo[X.]h ni[X.]ht fehlerhaft. Die Klägerin hatte keinen förmli[X.]hen [X.]eweisantrag gestellt, sodass eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nur dann in [X.]etra[X.]ht kommt, wenn das Geri[X.]ht wesentli[X.]he Umstände übergangen hat, deren Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit si[X.]h ihm hätte aufdrängen müssen ([X.]es[X.]hlüsse vom 12. Oktober 2009 - [X.]VerwG 3 [X.] 55.09 - juris und vom 7. Juli 2008 - [X.]VerwG 3 [X.] 110.07 - juris, jeweils m.w.[X.]). Dies ergeben die Darlegungen der Klägerin ni[X.]ht. Angesi[X.]hts des vom [X.]erufungsgeri[X.]ht ausgewerteten Materials hätte sie dazu zumindest aufzeigen müssen, dass das Material in einer Weise unzurei[X.]hend oder lü[X.]kenhaft ist, dass es die gezogenen S[X.]hlüsse s[X.]hle[X.]hthin ni[X.]ht zuließ. Das ist ni[X.]ht ges[X.]hehen. Abgesehen davon ist für die revisionsre[X.]htli[X.]he [X.]eurteilung, ob eine Pfli[X.]ht zur Aufklärung verletzt worden ist, die materiell-re[X.]htli[X.]he Auffassung der Vorinstanz maßgebli[X.]h (st[X.]pr, vgl. [X.]es[X.]hluss vom 23. Januar 1996 - [X.]VerwG 11 [X.] 150.95 - [X.]u[X.]hholz 424.5 [X.] Nr. 1). Die von der Klägerin gesehene Notwendigkeit einer Aufklärung beruht aber weitgehend auf re[X.]htli[X.]hen Ansätzen, die das [X.]erufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht zugrunde gelegt hat. Dass diese re[X.]htli[X.]hen Ansätze kein [X.]undesre[X.]ht verletzen, hat der Senat dargelegt.

5. Die Klägerin ist au[X.]h ni[X.]ht in ihrem Grundre[X.]ht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Freili[X.]h greift die Sonderabgabe na[X.]h § 43 Abs. 1 [X.] in den S[X.]hutzberei[X.]h dieses Grundre[X.]hts ein. Das ist bei öffentli[X.]hen Abgaben der Fall, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines [X.]erufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. [X.]VerfG, [X.]es[X.]hluss vom 24. November 2009 a.a.[X.] 363 m.w.[X.]). Aus der Si[X.]ht der [X.]en stellt si[X.]h die Sonderabgabe (au[X.]h) als eine Verkürzung ihrer dur[X.]h Art. 12 Abs. 1 GG ges[X.]hützten unternehmeris[X.]hen Freiheit dar und bedarf au[X.]h daher besonderer Re[X.]htfertigung. Für die im S[X.]hwerpunkt in Rede stehenden Werbemaßnahmen des [X.]eklagten wird diese freiheitsbes[X.]hränkende Qualität der Abgabe besonders augenfällig, weil die finanzielle Inanspru[X.]hnahme der Unternehmen der Weinwirts[X.]haft als S[X.]hmälerung ihrer eigenen unternehmeris[X.]hen Werbeetats angesehen werden kann (st[X.]pr, vgl. [X.]VerfG, Urteile vom 3. Februar 2009 a.a.[X.] 337 m.w.[X.] und vom 6. Juli 2005 a.a.[X.] 145; [X.]es[X.]hluss vom 12. Mai 2009 a.a.[X.] 139 f.; anders no[X.]h [X.]es[X.]hluss vom 5. März 1974 a.a.[X.] 17 f.). Die Erhebung einer sol[X.]hen Abgabe ist nur aufgrund eines Gesetzes zulässig, das au[X.]h im Übrigen mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. [X.]VerfG, Urteil vom 6. Juli 2005 a.a.[X.] 145; [X.]es[X.]hluss vom 12. Mai 2009 a.a.[X.] 140). Gesetzli[X.]he Regelungen der [X.]erufsausübung sind na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]undesverfassungsgeri[X.]hts zulässig, wenn sie dur[X.]h hinrei[X.]hende Gründe des gemeinen Wohls gere[X.]htfertigt sind, wenn das gewählte Mittel zur Errei[X.]hung des verfolgten Zwe[X.]ks geeignet und au[X.]h erforderli[X.]h ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwis[X.]hen der S[X.]hwere des Eingriffs und dem Gewi[X.]ht der ihn re[X.]htfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit no[X.]h gewahrt ist (vgl. [X.]VerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 [X.]vR 335/97 - [X.]VerfGE 103, 1 <10> m.w.[X.]). Für Sonderabgaben ist dies regelmäßig bereits dann der Fall, wenn sie den kompetenz- und finanzverfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen standhalten (vgl. dazu [X.]VerfG, [X.]es[X.]hluss vom 24. November 2009 a.a.[X.] 363 ff.). Damit steht zuglei[X.]h fest, dass si[X.]h die Auferlegung der Abgabe auf vernünftige Gründe des Gemeinwohls stützen kann, und zwar hier deshalb, weil die Gruppe der [X.]en in geeigneter Weise von [X.]eeinträ[X.]htigungen entlastet wird, die sie selbst ni[X.]ht hinrei[X.]hend ausglei[X.]hen könnte. Auf der Grundlage der tatri[X.]hterli[X.]hen Feststellungen ist die Zumutbarkeit der Sonderabgabe zu bejahen, weil den Abfüllbetrieben mit weniger als einem [X.]ent pro Liter Wein eine nur geringfügige Abgabenlast auferlegt ist, die zum [X.] s[X.]hon deswegen ni[X.]ht in einem unangemessenen Verhältnis steht. Das ist revisionsre[X.]htli[X.]h au[X.]h in Würdigung der Einwände der Klägerin ebenso wenig zu beanstanden wie die Feststellung, dass die Abgabe ihrer Höhe na[X.]h verfassungsgemäß bemessen, d.h. ni[X.]ht übermäßig und auf die Gruppenangehörigen glei[X.]hheitsgere[X.]ht verteilt ist. Weitergehende Anforderungen sind unter dem Gesi[X.]htspunkt der [X.]erufsausübungsfreiheit ni[X.]ht zu bea[X.]hten.

Meta

3 C 10/11

24.11.2011

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 8. Dezember 2010, Az: 8 A 10960/10, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.11.2011, Az. 3 C 10/11 (REWIS RS 2011, 1110)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1110

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