Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.11.2011, Az. 3 C 6/11

3. Senat | REWIS RS 2011, 1133

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Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den von der [X.] nach §§ 37 ff. des [X.] ([X.]) festgesetzten Abgaben für den [X.], den Beigeladenen zu 2, und die vom Beigeladenen zu 1 betriebene so genannte gebietliche Absatzförderung.

2

Der Beigeladene zu 2 ist eine nach den Bestimmungen des [X.] errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts, die im Wesentlichen mit der Absatzförderung des [X.] Weins betraut ist. Der Beigeladene zu 1 ist ein eingetragener Verein, der nach rheinland-pfälzischem [X.]recht den in seinem Gebiet erzeugten Wein besonders zu fördern hat und hierfür Mittel aus der Abgabe für die gebietliche Absatzförderung nach dem [X.] Absatzförderungsgesetz Wein (AbföG Wein) erhält.

3

Der Kläger ist Inhaber eines Weinguts und bewirtschaftet im Gebiet der beklagten Gemeinde eine Weinbergsfläche von 9,34 ha (rund 934 Ar). Die Beklagte zog ihn für das Kalenderjahr 2009 mit Leistungsbescheid vom 27. Januar 2009 zu einer Abgabe für den Beigeladenen zu 2 in Höhe von 625,78 € und zu einer Abgabe für die gebietliche Absatzförderung des Beigeladenen zu 1 in Höhe von 719,18 € heran.

4

Die Widersprüche und Klagen gegen die Heranziehung zu beiden Abgaben blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Die Abgabe für den Beigeladenen zu 2, deren einfachrechtliche Voraussetzungen nicht streitig seien, sei mit [X.]recht und mit [X.] Recht vereinbar. Es handele sich zwar um eine Sonderabgabe mit [X.], die nach der Rechtsprechung des [X.] nur unter engen Voraussetzungen zulässig sei; diese Voraussetzungen seien aber erfüllt. Der Gesetzgeber wolle durch die abgabefinanzierte Tätigkeit des Beigeladenen zu 2 die Weinqualität und den Absatz von Wein fördern und verfolge damit einen über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck. Die abgabenbelastete Gruppe sei hinreichend homogen und abgegrenzt. Sie stehe den Aufgaben des Beigeladenen zu 2 evident näher als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit. Der Gesetzgeber habe den Abgabepflichtigen zu Recht auch eine besondere Finanzierungsverantwortung für die mit der Abgabe finanzierten Aufgaben zugewiesen. Die [X.] Weinwirtschaft sei erheblichen Beeinträchtigungen und spezifischen Nachteilen im transnationalen Wettbewerb ausgesetzt. Das zeige sich in einer fortdauernd negativen Außenhandelsbilanz und in deutlich niedrigeren Durchschnittspreisen gegenüber qualitativ vergleichbaren Weinen aus [X.], [X.] oder [X.]. Der Beigeladene zu 2 habe plausibel dargelegt, dass dies auf einem nach wie vor schlechten Image [X.]r Weine im Ausland beruhe. Die Nachteile könnten von den Angehörigen der abgabepflichtigen Gruppe selbst zumindest nicht mit derselben Erfolgsaussicht kompensiert werden wie durch ein abgabefinanziertes staatliches [X.].

5

Aus im Wesentlichen denselben Gründen sei auch die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung durch den Beigeladenen zu 1 mit [X.]recht und [X.] Recht vereinbar. Die Abgabepflicht finde ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass die gebietliche Absatzförderung für die Gruppe der Winzer von erheblich größerer Bedeutung sei als für die Angehörigen des Bereichs der Weiterverarbeitung und Vermarktung. Insbesondere die größeren Weinhandelsunternehmen, die Weine mehrerer Anbaugebiete vermarkteten, seien typischerweise an einer gebietsbezogenen Absatzförderung weniger interessiert. Zudem würde die Erhebung einer Mengenabgabe von den im [X.] ansässigen Weinverarbeitern oder [X.] eine genaue Erfassung der Umsätze des gebietserzeugten Weines erfordern und damit den einzelnen Betrieben wie den erhebenden Stellen einen unangemessen hohen Verwaltungsaufwand abverlangen. Eine Mengenabgabe wäre auch nicht geeignet, alle im Abgabengebiet erzeugten Weine in gleicher Weise zu erfassen, weil z.B. die außerhalb des [X.] gelegenen Verarbeitungs- oder Weinhandelsbetriebe wegen der territorialen Begrenzung der Abgabenhoheit nicht erfassbar wären. Die besondere Finanzierungsverantwortung der belasteten Gruppe folge - wie bei der Abgabe für den Beigeladenen zu 2 - aus dem plausibel begründeten Erfordernis, spezielle Nachteile der [X.] Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb auszugleichen, die von den Gruppenangehörigen nicht gleich erfolgreich kompensiert werden könnten. Dies gelte in gleicher Weise für die gebietliche Absatzförderung, weil die festgestellten besonderen Beeinträchtigungen und spezifischen Nachteile, soweit es um die Teilgruppe der Weinerzeuger gehe, naturgemäß auch die Winzer und Weinbergsflächeneigentümer in den jeweiligen bestimmten Anbaugebieten träfen. Dem könne nicht entgegengehalten werden, es sei nicht Aufgabe der Gebietsweinwerbungen, speziell den Nachteilen im transnationalen Wettbewerb entgegenzuwirken, weil die Gebietsweinwerbungen im Außenhandel nicht aktiv seien. Zum einen bestünden die festgestellten spezifischen Nachteile des [X.] Weins nicht nur auf wichtigen Exportmärkten, sondern gerade auch in einer signifikanten Marktschwäche auf dem Inlandsmarkt im dortigen Wettbewerb mit Importweinen aus den großen Weinexportländern in [X.] und [X.]. Zum anderen treffe es nicht zu, dass die Gebietsweinwerbungen im Bereich der Exportförderung nicht aktiv seien. Die Heranziehung erfordere auch keine besondere zusätzliche Rechtfertigung im Sinne des Nachweises einer zwingenden Erforderlichkeit einer zweiten Organisation zur Absatzförderung neben dem Beigeladenen zu 2. Stehe fest, dass ein plausibel begründetes Erfordernis für ein sonderabgabenfinanziertes [X.] für [X.] Wein bestehe, liege es im weiten Organisations- und Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, ob er hierfür nur eine zentrale, bundesweit und international operierende Marketingorganisation vorsehe oder einem zweistufigen Organisationsaufbau den Vorzug gebe, bei der sich zentrale Marketingorganisationen (der Beigeladene zu 2 im Verbund mit dem [X.]) und regionale, gebietsspezifische Absatzförderungseinrichtungen im Rahmen eines [X.] wechselseitig ergänzten. Die Abgabe begegne schließlich keinen Bedenken im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG; sie sei auch ihrer Höhe nach richtig festgesetzt.

6

Zur Begründung seiner Revision vertieft der Kläger seine Ansicht, die Abgaben seien verfassungswidrig. Die in Anspruch genommene Gruppe sei nicht homogen. Die Größe und Profilierung der Weingüter und die Interessen der Weinerzeuger einerseits, der Kellereien und Genossenschaften andererseits seien dazu zu unterschiedlich. Er selbst sei ein kleiner Winzer, der Flaschenweine an Kundschaft vermarkte, die er sich selbst erschlossen habe. Er sehe keinen Grund, ihn zwangsweise an der Finanzierung von Marketingmaßnahmen teilnehmen zu lassen, durch die Exportpreise und die Preise bei inländischen Discountern beeinflusst werden sollten. Entgegen der Auffassung des [X.] gebe es auch keine besondere Finanzierungsverantwortung der in Anspruch genommenen Gruppe. Soweit das Berufungsgericht Nachteile im transnationalen Wettbewerb annehme, übersehe es, dass der Markt insoweit den Gesetzen von Angebot und Nachfrage folge. Die Außenhandelsbilanz sei kein Hinweis auf ungesunde Marktverhältnisse, sondern spiegele lediglich wider, dass in [X.] weniger Wein produziert als konsumiert werde. Der erhöhte Bedarf an Importen sei ausschließlich auf den hohen Konsum in [X.] und die staatliche Mengenbegrenzung zurückzuführen, nicht aber auf die [X.] [X.]. Eine negative Außenhandelsbilanz sei kein staatlich korrekturbedürftiger Zustand, sondern werde durch die inländische Mengennachfrage bestimmt.

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Unzutreffend sei auch die Annahme, die [X.] Weinerzeuger seien wegen einer zu geringen Wertschöpfung pro Mengeneinheit benachteiligt. Der unterschiedliche Preis könne auch dadurch gerechtfertigt sein, dass die ausländischen Vergleichsweine den [X.] Verbrauchern besser schmeckten. Zudem würden nach den Feststellungen des [X.] knapp 25 % des Weins über andere Vertriebswege verkauft. Zu Unrecht greife das Berufungsgericht zur Feststellung einer angeblichen Benachteiligung ausschließlich auf [X.] [X.] zurück. Bei einer an allen Weinen orientierten Betrachtung der Wertschöpfung pro Mengeneinheit wäre das Gericht nicht zu dem Ergebnis einer erheblichen Benachteiligung gekommen. Denn die inländische Preisentwicklung sei insgesamt positiv und biete keinen Anlass zu staatlichen Eingriffen. Wenn exportorientierte Weinerzeuger glaubten, die Exporte weiter steigern zu müssen, so bedürfe dies weder der zwangsweisen Inanspruchnahme aller Winzer noch einer sonstigen staatlichen Einflussnahme. Für die Wahrnehmung solcher spezieller Interessen gebe es den Verband [X.]r [X.] e.V., in dem eine Mitgliedschaft auf freiwilliger Basis möglich sei. Die angeblichen Exportprobleme beträfen zudem nur einige wenige Großkellereien, für deren Sonderinteressen die große Mehrzahl der [X.] Erzeuger nicht einzustehen habe.

8

Unzutreffend sei ferner die Annahme, die Weinwirtschaft könne etwaige Nachteile nicht selbst kompensieren. Ein freiwilliger Zusammenschluss der Betriebe zu Marketingzwecken sei ohne Weiteres denkbar. Halte ein Unternehmen die zu finanzierenden Maßnahmen für sinnvoll, würde es sich an der Finanzierung im eigenen Interesse selbst dann beteiligen, wenn nicht alle Unternehmen mitmachten. Das Phänomen der Trittbrettfahrer dürfe kein Anlass sein, [X.] einzuführen und Zwangsabgaben zu erheben. Auch müsse die Geeignetheit der Maßnahmen des Beigeladenen zu 2 bezweifelt werden. Dieser bestehe nunmehr schon mehrere Jahrzehnte, ohne viel erreicht zu haben. Möglicherweise könne der [X.] Wein im internationalen Vergleich einfach nicht mithalten. Schließlich habe keine regelmäßige Überprüfung der Abgabenerhebung durch den Gesetzgeber stattgefunden.

9

Dieselbe Kritik sei gegen die landesrechtliche Gebietsweinwerbung vorzubringen. Die Annahme des [X.], die von ihm festgestellten besonderen Beeinträchtigungen und spezifischen Nachteile im transnationalen Wettbewerb träfen auch die Winzer in den jeweiligen bestimmten Anbaugebieten, sei durch nichts untermauert. Es gebe keinen Erfahrungssatz, dass die pfälzischen [X.] im gleichen Maße benachteiligt wären wie die Exporteure aus anderen Anbaugebieten. Darüber hinaus sei nicht nachgewiesen, dass eine zweite gebietsspezifische Organisation im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zwingend erforderlich sei. Das vom Berufungsgericht angenommene Organisations- und Gestaltungsermessen des Gesetzgebers sei von [X.] wegen zu verneinen, weil es sich um Eingriffsverwaltung handele.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Urteile des [X.] vom 8. Dezember 2010 und des [X.] vom 16. Juni 2010 zu ändern sowie den Bescheid der [X.] vom 27. Januar 2009, soweit dort Abgaben für die Beigeladenen zu 1 und 2 erhoben werden, und den Widerspruchsbescheid des [X.] bei der [X.] [X.] vom 23. Dezember 2009 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen für die Erhebung der Sonderabgaben mit [X.] zutreffend bejaht. Die Einwände des [X.] hiergegen überzeugten nicht. Das Berufungsgericht habe die Unterschiede innerhalb der Weinwirtschaft durchaus erkannt und komme überzeugend zu dem Ergebnis, dass eine Binnendifferenzierung gleichwohl nicht geboten sei. Gerade für kleinere Winzerbetriebe seien zentrale Marketingmaßnahmen sinnvoll. Auch Maßnahmen der Exportförderung führten letztlich zu einer allgemein wirksamen Steigerung der Marktpreise. Ohnehin sage die Größe eines Winzers nichts über seinen Absatzmarkt aus. Entsprechendes gelte für die unterschiedlichen Produktionsstufen. Es sei davon auszugehen, dass die Angehörigen vorgelagerter Produktionsstufen, wie die reinen Weinerzeuger, zumindest mittelbar von Preissteigerungen profitierten. Die Angriffe des [X.] gegen die Geeignetheit der Maßnahmen der Beigeladenen erschöpften sich in allgemeinen Erwägungen und Vermutungen und könnten die eingehenden Erwägungen im Berufungsurteil nicht widerlegen, zumal das [X.] lediglich eine plausible Begründung fordere, aber keinen exakten Nachweis.

Der Beigeladene zu 2 beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Revision sei unbegründet. Die Einbeziehung sowohl der Erzeuger als auch der Abfüller in die Abgabepflicht sei unter dem Gesichtspunkt der Homogenität der Gruppe nicht zu beanstanden. Alle an der Produktion beteiligten Unternehmen hätten an der erfolgreichen Vermarktung der Endprodukte der Produktionskette ein gemeinsames Interesse. Die Unterschiede in der Größe und Profilierung der Weingüter spielten insoweit keine Rolle. Der besonderen Situation selbstvermarktender Unternehmen habe der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er deren Erzeugnisse nur der [X.] und nicht der Handelsabgabe unterworfen habe. Soweit der Kläger sich gegen die vom Berufungsgericht vorgenommenen Preisvergleiche wende, übersehe er, dass derartige Vergleiche nur differenziert für Qualitätsweine einerseits und Tafel- und Landweine andererseits aussagekräftig seien. Verkaufspreise ließen sich aussagekräftig nur auf einem bestimmten Ländermarkt und einem bestimmten Absatzweg miteinander vergleichen. Entgegen der Ansicht des [X.] habe deshalb der Ab-Hof-Verkauf nicht in den Preisvergleich einbezogen werden müssen und dürfen. Schließlich handele es sich beim Export auch nicht um ein Sonderinteresse einiger großer Weinkellereien. Der Kläger verkenne insoweit, dass z.B. der Export einer Winzergenossenschaft mittelbar eine Exportaktivität der in ihr zusammengeschlossenen Winzer darstelle. Weinkellereien exportierten ebenfalls den Wein einer Vielzahl von Winzern, die ihren Wein an die jeweilige Kellerei lieferten. Er - der Beigeladene zu 2 - habe durch Indizien nicht nur plausibel begründet, sondern belegt, dass seine Maßnahmen wirksam seien und zu einer Imageverbesserung für den [X.] Wein beigetragen hätten. Das Problem der vom Kläger angesprochenen fehlenden großen [X.] [X.] habe seine Ursache in der im internationalen Vergleich, gerade mit Unternehmen aus der neuen Welt, kleinteiligen Struktur der [X.] Weinwirtschaft. Die sich hieraus ergebenden Nachteile ließen sich nicht dadurch kompensieren, dass man eigene große Marken aufbaue; dies sei auch kaum möglich. Ziel müsse vielmehr eine Unterstützung der Absatzförderung der [X.] Weinwirtschaft in ihrer vorhandenen Struktur sein, was er etwa durch Rieslingkampagnen und Werbung für die 13 [X.] Anbaugebiete betreibe. Der Kläger verkenne, dass er, der Beigeladene zu 2, sich auf Maßnahmen beschränke, die einzelne Unternehmen nicht wahrnehmen könnten.

Der Beigeladene zu 1 verteidigt das angegriffene Urteil, stellt aber keinen Antrag.

Der Vertreter des [X.] hält das angegriffene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil beruht ni[X.]ht auf einer Verletzung von [X.]es- oder Unionsre[X.]ht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Im Revisionsverfahren ist nur die Verfassungsmäßigkeit der streitigen Abgaben zu klären. Dass sie europare[X.]htskonform sind, wie der Senat im Urteil vom heutigen Tage im Parallelverfahren BVerwG 3 [X.] 32.10 für die Abgabe für den zu 2 beigeladenen [X.] ents[X.]hieden hat, wird vom Kläger mit der Revision ni[X.]ht bezweifelt. Ebenso wenig stellt er infrage, dass beide Abgaben, wie vom Berufungsgeri[X.]ht festgestellt, den einfa[X.]hre[X.]htli[X.]hen Vorgaben entspre[X.]hen und dana[X.]h fehlerfrei festgesetzt worden sind.

A. Das Berufungsgeri[X.]ht hat zu Re[X.]ht angenommen, dass die Abgabe für den Beigeladenen zu 2 verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden ist.

1. Dem [X.] fehlte ni[X.]ht die Gesetzgebungskompetenz für die Erri[X.]htung des Beigeladenen zu 2. Die Abgabe ist, wie no[X.]h näher darzulegen ist, keine Steuer, sondern eine Sonderabgabe, zu deren Einführung der Gesetzgeber [X.] außerhalb der Finanzverfassung in Anspru[X.]h nehmen muss. Das Weingesetz, das mit der Abgabe für den Beigeladenen zu 2 insbesondere die Qualität des Weines sowie den Absatz des Weines fördern will (§ 37 Abs. 1 [X.]), kommt in erster Linie dem Weinbau zugute und dient insoweit der "Förderung der landwirts[X.]haftli[X.]hen Erzeugung" im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG in dessen bei Erlass des [X.] geltenden Fassung. Soweit einzelne Bestimmungen den Weinhandel sowie andere Gruppen der Weinwirts[X.]haft und ihr nahestehende Ges[X.]häftszweige berühren, ergibt si[X.]h die Gesetzgebungskompetenz des [X.]es jedenfalls aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ("Re[X.]ht der Wirts[X.]haft"), wie es das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht für entspre[X.]hende Regelungen des früheren Weinwirts[X.]haftsgesetzes ents[X.]hieden hat (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 5. März 1974 - 1 BvL 27/72 - [X.]E 37, 1 <17>).

2. Die Abgabe na[X.]h § 43 [X.] ist au[X.]h materiell verfassungsgemäß. Sie ist eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion (a), die strengen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Zulässigkeitsanforderungen unterliegt (b). Diese Anforderungen sind hier erfüllt ([X.] und d).

a) Die Abgabe ist keine Steuer, die zur De[X.]kung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentli[X.]hen Gemeinwesens erhoben wird. Sie dient speziell zur Finanzierung der Aufgaben des Beigeladenen zu 2, ist also einem besonderen Finanzbedarf gewidmet, und unterliegt na[X.]h § 44 Abs. 2 [X.] der Verwaltung dur[X.]h den als re[X.]htsfähige Anstalt des [X.]es ausgestalteten Beigeladenen zu 2, fließt mithin ni[X.]ht in den allgemeinen Haushalt. Damit wird den Abgabepfli[X.]htigen als einer bestimmten Gruppe von Wirts[X.]haftsteilnehmern wegen ihrer besonderen Nähe zu der zu finanzierenden Aufgabe eine spezielle Finanzierungsverantwortung zugewiesen.

Mit einer derartigen Sonderabgabe im engeren Sinn nimmt der Gesetzgeber Kompetenzen außerhalb der Finanzverfassung in Anspru[X.]h, obwohl weder ein Gegenleistungsverhältnis no[X.]h ähnli[X.]h unters[X.]heidungskräftige besondere Belastungsgründe eine Konkurrenz der Abgabe zur Steuer auss[X.]hließen. Sonderabgaben s[X.]haffen trotz ihrer Ähnli[X.]hkeit mit den Steuern neben diesen und außerhalb der Grundsätze steuergere[X.]hter Verteilung der Gemeinlasten zusätzli[X.]he Sonderlasten und gefährden bei organisatoris[X.]her Ausgliederung des [X.]s und seiner Verwendung aus dem Kreislauf staatli[X.]her Einnahmen und Ausgaben, wie es hier der Fall ist, zuglei[X.]h das Budgetre[X.]ht des [X.]. Deswegen unterliegen sie engen Grenzen und müssen gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (stRspr, vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - "Wertpapierhandel Sonderabgabe" - [X.]E 124, 348 <365 f.> m.w.N.). Dass es si[X.]h bei der Abgabe na[X.]h § 43 [X.] um eine sol[X.]he Sonderabgabe handelt, hat das Berufungsgeri[X.]ht unter Auswertung der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]esverfassungsgeri[X.]hts zu ähnli[X.]hen Abgaben (vgl. [X.], Urteile vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - "[X.]MA-Pfli[X.]htabgabe" - [X.]E 122, 316 <334> und vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. - "Solidarfonds Abfallrü[X.]kführung" - [X.]E 113, 128 <149 f.>) überzeugend ausgeführt. Dementspre[X.]hend hat das [X.]esverwaltungsgeri[X.]ht bereits die Abgabe na[X.]h dem früheren Weinwirts[X.]haftsgesetz ohne Weiteres als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion eingeordnet (Urteil vom 27. April 1995 - BVerwG 3 [X.] 9.95 - Bu[X.]hholz 451.49 [X.] Nr. 3 ).

b) Für Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion, die ähnli[X.]h wie Steuern "voraussetzungslos" erhoben werden, hat das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht die finanzverfassungsre[X.]htli[X.]hen Begrenzungen für ni[X.]htsteuerli[X.]he Abgaben in besonders strenger Form präzisiert. Der Gesetzgeber darf si[X.]h ihrer nur im Rahmen der Verfolgung eines Sa[X.]hzwe[X.]ks bedienen, der über die bloße Mittelbes[X.]haffung hinausgeht. Zu der Abgabe darf nur eine homogene Gruppe herangezogen werden, die in einer spezifis[X.]hen Beziehung zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zwe[X.]k und deshalb in einer besonderen Finanzierungsverantwortung steht. Das [X.] muss [X.] verwendet werden. Zusätzli[X.]h muss der Gesetzgeber die erhobenen Sonderabgaben haushaltsre[X.]htli[X.]h vollständig dokumentieren und ihre sa[X.]hli[X.]he Re[X.]htfertigung in angemessenen [X.]abständen überprüfen (stRspr, [X.], Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.[X.] f.; Bes[X.]hlüsse vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 743/01 - "[X.]" - [X.]E 123, 132 <142> und vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 - "BaFin-Umlage" - [X.]E 124, 235 <243 f.>).

[X.]) Auf der Grundlage der den Senat bindenden tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts (dazu unten 4) sind diese verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben hier erfüllt.

aa) Die Abgabe dient einem Sa[X.]hzwe[X.]k, der über die bloße Mittelbes[X.]haffung hinausgeht. Na[X.]h § 43 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 [X.] ist ihr Aufkommen dazu bestimmt, die wesentli[X.]hen Mittel für die Dur[X.]hführung der dem Beigeladenen zu 2 in § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] zugewiesenen Aufgaben zu bes[X.]haffen, Qualität und Absatz des Weines zu fördern und auf den damit zusammenhängenden Markens[X.]hutz hinzuwirken.

bb) Im Hinbli[X.]k auf diesen Zwe[X.]k handelt es si[X.]h bei den Abgabepfli[X.]htigen um eine homogene Gruppe. Die deuts[X.]he Land- und Forstwirts[X.]haft ist eine in der europäis[X.]hen Re[X.]htsordnung vorstrukturierte Gruppe (vgl. [X.], Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.[X.]). Innerhalb dieser Gruppe bildet die Weinwirts[X.]haft - au[X.]h na[X.]h der Integration der [X.] in die einheitli[X.]he gemeinsame Organisation der Agrarmärkte - einen sozial wie re[X.]htli[X.]h gesonderten Sektor (vgl. nur die Art. 55 Abs. 2a, 85a ff., 103i ff., 113[X.] f., 118a ff., 120a ff., 158a, 185a ff., 190a und 203b der Verordnung <[X.]> Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervors[X.]hriften für bestimmte landwirts[X.]haftli[X.]he Erzeugnisse, ABl Nr. L 299 S. 1). In diesem Sektor sind Erzeuger und Abfüller dur[X.]h glei[X.]hgeri[X.]htete Interessen an der erfolgrei[X.]hen Vermarktung von Wein und Weinerzeugnissen mit dem Normzwe[X.]k und über diesen mit den Aufgaben des Beigeladenen zu 2 verbunden. An der Glei[X.]hgeri[X.]htetheit ihrer Interessen na[X.]h "außen", also gegenüber den Abnehmern, ändert si[X.]h ni[X.]hts dadur[X.]h, dass sie untereinander im Wettbewerb um Marktanteile stehen. Eine Differenzierung innerhalb der Weinwirts[X.]haft, wie sie der Kläger geltend ma[X.]ht, hat das Berufungsgeri[X.]ht daher zu Re[X.]ht ni[X.]ht als geboten era[X.]htet.

Die Homogenität wird ni[X.]ht dadur[X.]h infrage gestellt, dass in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] neben den Nutzungsbere[X.]htigten au[X.]h Eigentümer von Weinbergsflä[X.]hen als Abgabepfli[X.]htige genannt sind, die als Verpä[X.]hter ein ledigli[X.]h mittelbares Interesse an der Absatzförderung haben; denn das Gesetz geht davon aus, dass Eigentümer nur dann zu der Abgabe veranlagt werden, wenn sie ihre Weinbergsflä[X.]hen selbst zur Produktion von Wein nutzen. Dies ergibt si[X.]h s[X.]hon aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], wona[X.]h die Nutzungsbere[X.]htigten von Weinbergsflä[X.]hen (wie Pä[X.]hter) alternativ zu den Eigentümern heranzuziehen sind. Diese Regelung soll si[X.]herstellen, dass die Abgabe in jedem Fall von denjenigen entri[X.]htet wird, die zum Weinanbau bestimmte Flä[X.]hen bewirts[X.]haften und Erzeugnisse herstellen, an deren Absatz sie ein dur[X.]h den Beigeladenen zu 2 förderungsfähiges Interesse haben. Dieses Verständnis kommt au[X.]h in § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der hier maßgebli[X.]hen Fassung des [X.] zur Änderung des [X.] vom 16. Mai 2007 ([X.]) zum Ausdru[X.]k. Dana[X.]h ist Bere[X.]hnungsgrundlage für die Erhebung der Abgabe die zur [X.] gemeldete Flä[X.]he. Damit wurde seinerzeit die Verordnung ([X.]) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der gemeins[X.]haftli[X.]hen [X.] ([X.]) umgesetzt, die in Art. 2 verlangte, in der Kartei ni[X.]ht die Flä[X.]hen, sondern sämtli[X.]he Weinbaubetriebe der Mitgliedstaaten zu erfassen, also die Winzer und sonstigen Produzenten. Dies konkretisierend verpfli[X.]htet Art. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 436/2009 der [X.] vom 26. Mai 2009 ([X.]), in die [X.] als "Betriebsinhaber" sol[X.]he natürli[X.]hen oder juristis[X.]hen Personen aufzunehmen, die eine mit Reben bepflanzte Flä[X.]he "bewirts[X.]haften" (vgl. Art. 2 Bu[X.]hst. a). Ein Eigentümer, der seine Grundstü[X.]ke ni[X.]ht selbst "als" Weinbergsflä[X.]hen nutzt, ist demgemäß ni[X.]ht in Anspru[X.]h zu nehmen.

Die [X.] lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht deswegen bezweifeln, weil der Beigeladene zu 2, wie der Kläger annimmt, Wein jegli[X.]her Herkunft zu fördern hätte. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2 ist auf die Förderung von "inländis[X.]hen", also von Abgabepfli[X.]htigen erzeugten [X.] bes[X.]hränkt, was § 37 Abs. 1 Nr. 2 [X.] deutli[X.]h erkennen lässt. Entspre[X.]hend wird in der Bes[X.]hlussempfehlung des Auss[X.]husses für Ernährung, Landwirts[X.]haft und Verbrau[X.]hers[X.]hutz zum Entwurf eines [X.] zur Änderung des [X.] hervorgehoben, dass die Aufgaben des Beigeladenen zu 2 darauf ausgeri[X.]htet sind, "die Qualität und den Absatz der Erzeugnisse aus den deuts[X.]hen Anbaugebieten zu fördern" (vgl. BTDru[X.]ks 16/4209 S. 9).

Die Einwände gegen die Zusammensetzung des Verwaltungsrats des Beigeladenen zu 2 (vgl. § 37 Abs. 3 Nr. 3 [X.]) betreffen ni[X.]ht die Gruppe der Abgabepfli[X.]htigen. S[X.]hon deswegen kann deren Homogenität ni[X.]ht dadur[X.]h beeinträ[X.]htigt sein, dass dem Verwaltungsrat na[X.]h § 40 [X.] au[X.]h Vertreter von Wirts[X.]haftszweigen angehören, die ni[X.]ht zum Kreis der Abgabepfli[X.]htigen gehören. Davon abgesehen hat das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht eine ähnli[X.]he Zusammensetzung des Verwaltungsrats des [X.] na[X.]h dem Weinwirts[X.]haftsgesetz verfassungsre[X.]htli[X.]h gebilligt ([X.], Bes[X.]hluss vom 5. März 1974 a.a.[X.] ff.). Diese Überlegungen sind auf den Beigeladenen zu 2 unmittelbar übertragbar.

[X.][X.]) Die Gruppe der Abgabepfli[X.]htigen steht au[X.]h zu den abgabefinanzierten Aufgaben in einer Beziehung, die die Auferlegung dieser Sonderlast re[X.]htfertigt (vgl. [X.], Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.[X.]). Den Zwe[X.]ken des Beigeladenen zu 2, den Absatz von Wein und den Markens[X.]hutz zu fördern, stehen die Gruppenmitglieder näher als jede andere Gruppe und die Gesamtheit aller Steuerzahler. Der Kläger bezweifelt zu Unre[X.]ht, dass dies "evident" ist. Mit dem Erfordernis einer "evidenten", "besonderen" oder "spezifis[X.]hen" Sa[X.]hnähe bezieht si[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]esverfassungsgeri[X.]hts zu den Sonderabgaben auf den Verglei[X.]h zwis[X.]hen der abgabepfli[X.]htigen Gruppe und anderen, ni[X.]ht abgabepfli[X.]htigen Gruppen sowie vor allem auf den Verglei[X.]h zwis[X.]hen der abgabepfli[X.]htigen Gruppe und der Allgemeinheit der Steuerzahler. Die besondere Nähe zu einer Sa[X.]haufgabe, die zu einer Finanzierungsverantwortung führen kann, meint dana[X.]h ein Entweder-Oder zulässiger oder unzulässiger Sonderbelastung außerhalb der Regeln der Finanzverfassung (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 24. November 2009 a.a.[X.] 372 f.).

dd) Die re[X.]htli[X.]h vorstrukturierte Abgrenzbarkeit als Gruppe und deren besondere Sa[X.]hnähe sind für si[X.]h genommen no[X.]h ni[X.]ht geeignet, eine staatli[X.]h organisierte Absatzförderung zu re[X.]htfertigen, die [X.] an die Stelle des individuellen unternehmeris[X.]hen Handelns tritt. Die Auferlegung einer Sonderlast bedarf hier einer besonderen Re[X.]htfertigung; denn die finanzielle Inanspru[X.]hnahme entspringt keiner Verantwortli[X.]hkeit der Abgabepfli[X.]htigen für die Folgen gruppenspezifis[X.]her Zustände oder Verhaltensweisen. Die Weinerzeuger und Abfüller verursa[X.]hen keinen Bedarf, für dessen Befriedigung sie verantwortli[X.]h gema[X.]ht werden sollen. Vielmehr geht es um eine wirts[X.]haftspolitis[X.]h begründete Fördermaßnahme, zu deren Finanzierung die Gruppe der Abgabepfli[X.]htigen nur aus Gründen eines Nutzens herangezogen wird, den der Gesetzgeber ihnen als Gruppe zugeda[X.]ht hat. In einem sol[X.]hen Fall sind an die [X.]e Verwendung, die ni[X.]ht jedem einzelnen Abgabepfli[X.]htigen in glei[X.]her Weise zugute kommen muss ([X.], Bes[X.]hluss vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12/88 u.a. - [X.]E 82, 159 <179>), erhöhte Anforderungen zu stellen. Der dur[X.]h die Abgabe zu finanzierende und die Abgabe re[X.]htfertigende [X.] muss evident sein; das ist der Fall, wenn er si[X.]h plausibel begründen lässt.

ee) Bei staatli[X.]hen Fördermaßnahmen kann si[X.]h der erforderli[X.]he greifbare [X.] vor allem aus einem - dementspre[X.]hend plausibel zu begründenden - Erfordernis ergeben, erhebli[X.]hen Beeinträ[X.]htigungen entgegenzuwirken oder spezielle Na[X.]hteile auszuglei[X.]hen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen und die von diesen selbst voraussi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht oder jedenfalls ni[X.]ht mit glei[X.]her Erfolgsaussi[X.]ht kompensiert werden könnten ([X.], Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.[X.] 338; Bes[X.]hluss vom 12. Mai 2009 a.a.[X.] 143). Na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts besteht ein so gearteter re[X.]htfertigender Zusammenhang zwis[X.]hen den Aufgaben des Beigeladenen zu 2 und einer spezifis[X.]hen Finanzierungsverantwortung der Abgabepfli[X.]htigen.

Das Berufungsgeri[X.]ht folgert aus im Einzelnen bezei[X.]hneten Tatsa[X.]hen, dass die deuts[X.]he Weinwirts[X.]haft erhebli[X.]hen Beeinträ[X.]htigungen - namentli[X.]h im transnationalen Wettbewerb - ausgesetzt ist und dass diese dur[X.]h die Gruppe der Abgabepfli[X.]htigen selbst ni[X.]ht glei[X.]h effektiv kompensiert werden können wie dur[X.]h die Aktivitäten des Beigeladenen zu 2. Diese S[X.]hlussfolgerungen leitet es aus tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen ab, die den Senat binden (§ 137 Abs. 2 VwGO, dazu unten 4) und die gezogenen S[X.]hlüsse tragen.

Das Berufungsgeri[X.]ht sieht erhebli[X.]he Beeinträ[X.]htigungen und spezifis[X.]he Na[X.]hteile der deuts[X.]hen Weinwirts[X.]haft im transnationalen Wettbewerb dur[X.]h eine verglei[X.]hsweise geringe Marktstärke sowohl auf dem Inlandsmarkt als au[X.]h auf den wi[X.]htigen Exportmärkten (insbesondere Frankrei[X.]h, [X.], [X.], Österrei[X.]h, [X.], die [X.], [X.] und [X.]) und daraus folgend in einer geringen Werts[X.]höpfung pro Mengeneinheit im Verhältnis zu verglei[X.]hbaren ausländis[X.]hen Produkten "großer" konkurrierender Weinländer. Als Indiz, das diesen S[X.]hluss erlaubt, stützt si[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht auf eine fortdauernd stark negative Außenhandelsbilanz, als Ursa[X.]he sieht es ein s[X.]hle[X.]htes Image des deuts[X.]hen Weins im In- und Ausland.

Das ist revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Das Berufungsgeri[X.]ht hat ihrer Art na[X.]h taugli[X.]he Indiztatsa[X.]hen herangezogen, um seinen S[X.]hluss auf einen [X.] der Tätigkeit des Beigeladenen zu 2 zu belegen. Die dazu im Revisionsverfahren geäußerte Kritik greift ni[X.]ht dur[X.]h. Der Kläger verkennt zunä[X.]hst, dass das Berufungsgeri[X.]ht seine maßgebli[X.]he Wertung aus den ermittelten Tatsa[X.]hen in ihrer Gesamtheit gefolgert hat, ni[X.]ht aber aus jeder einzelnen für si[X.]h. Daher kommt es ni[X.]ht darauf an, dass den einzelnen Umständen ein unters[X.]hiedli[X.]hes Gewi[X.]ht für die Re[X.]htfertigung der angenommenen Beeinträ[X.]htigungen zukommt. Es rei[X.]ht - wie gesagt - aus, dass si[X.]h die Eins[X.]hätzung des Gesetzgebers, die Abgabe und ihre Verwendung bringe einen [X.], plausibel begründen lässt.

Einen derart plausiblen Begründungsweg hat das Berufungsgeri[X.]ht aufgezeigt. Die festgestellten Tatsa[X.]hen lassen jedenfalls in ihrer Gesamtheit den gezogenen S[X.]hluss zu, erweisen si[X.]h aber au[X.]h einzeln keineswegs als unplausibel. Das gilt zunä[X.]hst für die festgestellte "fortdauernd stark negative Außenhandelsbilanz" für Wein. Dass ein Defizit in der Handelsbilanz auf eine Markts[X.]hwä[X.]he des deuts[X.]hen Produkts hindeuten kann, hat das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht wiederholt angenommen ([X.], Bes[X.]hluss vom 12. Mai 2009 a.a.[X.] 144; Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.[X.] 338 ff.). So liegen die Dinge au[X.]h hier. Das Defizit belegt eine dauerhafte und relativ starke Bevorzugung ausländis[X.]her Weine im internationalen Verglei[X.]h wie au[X.]h auf dem nationalen Markt; denn au[X.]h in Deuts[X.]hland wird der [X.] zum weit überwiegenden Teil mit ausländis[X.]hen Weinen gede[X.]kt. Diese Indizwirkung büßt das Handelsbilanzdefizit ni[X.]ht deshalb ein, weil die Menge des in Deuts[X.]hland produzierten Weins über einen hö[X.]hstzulässigen [X.] begrenzt ist (vgl. §§ 9 f. [X.]), sodass si[X.]h eine Erhöhung eines Marktanteils nur zulasten eines anderen in glei[X.]her Größenordnung erzielen ließe. Das Berufungsgeri[X.]ht misst ni[X.]ht der Menge, sondern der Werts[X.]höpfung pro Mengeneinheit Aussagekraft bei. Das trifft zu: Da die Handelsbilanz die in ihr erfassten Waren wertmäßig abbildet, nämli[X.]h die Warenausfuhr als Zahlungseingang und die Wareneinfuhr als Zahlungsausgang (vgl. Gabler Wirts[X.]haftslexikon, Sti[X.]hwort: Handelsbilanz, online im [X.]: http://wirts[X.]haftslexikon.gabler.de/Ar[X.]hiv/2428/handelsbilanz-v9.htm l), belegt ein langfristiges Defizit gerade bei einer fixen Warenmenge das - relativ zu importierten Produkten glei[X.]her Art und Qualität - unterdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Preisniveau und das Ausbleiben einer angemessenen Preisentwi[X.]klung über die [X.]. Auf den Umfang der Warenmengen, die (unterpreisli[X.]h) ausgetaus[X.]ht werden, kommt es demgegenüber ni[X.]ht unmittelbar an.

Plausibel ist ebenso, dass si[X.]h das Geri[X.]ht zum Beleg erhebli[X.]her Na[X.]hteile der deuts[X.]hen Weinwirts[X.]haft au[X.]h im Übrigen an der Werts[X.]höpfung pro Mengeneinheit orientiert und dabei insbesondere dem Verglei[X.]h von Dur[X.]hs[X.]hnittsverkaufspreisen deuts[X.]her und ausländis[X.]her Weine in entspre[X.]hender Qualität Bedeutung beigelegt hat. Die deutli[X.]h niedrigeren Preise, die deuts[X.]he Qualitätsweine im Inland und auf wi[X.]htigen Exportmärkten erzielen, haben ihre Ursa[X.]he offenkundig in einer im Verhältnis zu entspre[X.]henden Weinen ausländis[X.]her Herkunft geringeren Werts[X.]hätzung der Konsumenten. Es ist überzeugend, diesen Umstand für das Inland anhand der Preise des Einzelhandels für Wein herauszuarbeiten. Das gilt ni[X.]ht nur, weil über ihn der Großteil, nämli[X.]h etwa Dreiviertel des gesamten Weins in Deuts[X.]hland vertrieben wird. Vor allem kann der Absatz über den Lebensmitteleinzelhandel viel unmittelbarer als der Direkt- und Genossens[X.]haftsverkauf dur[X.]h ein Marketing des Beigeladenen zu 2 stimuliert werden. Daher kann gegen die Indizwirkung der [X.] ni[X.]ht eingewandt werden, dass im Direkt- und Genossens[X.]haftsverkauf ein prozentual größerer Teil der Werts[X.]höpfung erzielt wird. Genau dieser Umstand bestätigt die Eins[X.]hätzung, dass die Wettbewerbsna[X.]hteile des deuts[X.]hen Weins im Einzelhandel beurteilt und dur[X.]h die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2 verringert werden müssen. S[X.]hon deswegen verfängt au[X.]h die Kritik ni[X.]ht, ri[X.]htigerweise müsse die Werts[X.]höpfung im Verhältnis von Winzern und Abfüllern und ni[X.]ht zwis[X.]hen Einzelhandel und Endverbrau[X.]her vergli[X.]hen werden. Es liegt auf der Hand, dass eine Erhöhung der [X.], die einen gut na[X.]hvollziehbaren Anknüpfungspunkt für die Wertentwi[X.]klung des größten Teils des Weins bieten, tendenziell auf davor liegende Glieder der Werts[X.]höpfungskette (Erzeuger und Abfüller) zurü[X.]kwirkt. Zwar wird ihnen ni[X.]ht jede Erhöhung der Endverbrau[X.]hspreise zugute kommen; ohne Preissteigerungen auf der letzten Stufe werden si[X.]h aber höhere Abgabepreise auf vorgelagerten Produktionsstufen s[X.]hwerli[X.]h dur[X.]hsetzten lassen.

Ni[X.]ht zu beanstanden ist weiter, dass das Berufungsgeri[X.]ht von einem - im Verhältnis zu staatli[X.]her Absatzförderung - geringeren Potenzial der abgabebelasteten Gruppe ausgeht, die aufgezeigten Na[X.]hteile aus [X.] zu kompensieren. Na[X.]h seinen Feststellungen, die im Revisionsverfahren ni[X.]ht dur[X.]hgreifend beanstandet worden sind, weisen die deuts[X.]hen Weinbaubetriebe dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h nur eine geringe Betriebsgröße auf und müssen unter ungünstigen Bedingungen und Inkaufnahme von Standortna[X.]hteilen produzieren (z.B. unter klimatis[X.]h ungünstigen Verhältnissen, in Steillagen und mit einem hohen Lohnkostenniveau). Diese Verhältnisse lassen es ohne Weiteres als na[X.]hvollziehbar ers[X.]heinen, dass si[X.]h die Werts[X.]höpfung ni[X.]ht dur[X.]h eine Veränderung der Produktionsbedingungen wesentli[X.]h steigern lässt. Ebenso wenig ist es unplausibel, aus diesen Umständen zu folgern, eine auf privatwirts[X.]haftli[X.]her Basis organisierte zentrale Absatzförderung wäre ni[X.]ht in glei[X.]hem Maße effektiv. Kleinteilige Strukturen mit nur geringer Personal- und Finanzkraft sind kaum in der Lage, si[X.]h ebenso s[X.]hlagkräftig wie starke ausländis[X.]he Konkurrenten zu organisieren und diesen glei[X.]hgewi[X.]htige Marketingstrategien entgegenzusetzen. Diese Annahmen können si[X.]h auf naheliegende Wirkungszusammenhänge stützen, die si[X.]h aus den konkreten Verhältnissen des betra[X.]hteten Wirts[X.]haftszweiges ergeben, ni[X.]ht aber auf der vom [X.]esverfassungsgeri[X.]ht abgelehnten Vermutung eines automatis[X.]hen Mehrwerts staatli[X.]h organisierter Werbung beruhen ([X.], Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.[X.] 338).

S[X.]hließli[X.]h hat das Berufungsgeri[X.]ht die Existenz verglei[X.]hbarer staatli[X.]h gestützter Fördereinri[X.]htungen in anderen weinproduzierenden [X.] zu Re[X.]ht als Hinweis darauf betra[X.]htet, dass diese Länder ein zentrales oder sogar staatli[X.]h organisiertes Marketing ungea[X.]htet des größeren wirts[X.]haftli[X.]hen Erfolgs ihrer Weinwirts[X.]haft für sinnvoll und hinrei[X.]hend effektiv era[X.]hten, um das für den Verkaufserfolg von Qualitätsweinen wesentli[X.]he Image herzustellen.

d) Es ist ni[X.]ht dur[X.]hgreifend infrage gestellt worden, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2 hinrei[X.]hend effektiv ist, um eine Finanzierung dur[X.]h die Abgabepfli[X.]htigen zu re[X.]htfertigen.

aa) Das Berufungsgeri[X.]ht hat zum einen die besondere Eignung des Beigeladenen zu 2 festgestellt, einen Imagegewinn des deuts[X.]hen Weins zu bewirken, der si[X.]h langfristig in einer Qualitäts- und Absatzförderung und verbesserten Werts[X.]höpfung nieders[X.]hlägt. Au[X.]h der Kläger bezweifelt ni[X.]ht, dass der Beigeladene zu 2 in seiner jahrzehntelangen Tätigkeit erhebli[X.]hes Erfahrungswissen angesammelt hat, um die Kräfte der Weinerzeuger und -vermarkter zu bündeln, ihre Interessen auszuglei[X.]hen und die Position des deuts[X.]hen Weins auf den Exportmärkten gegenüber Konkurrenten zu verbessern. Zudem hat das Berufungsgeri[X.]ht tragfähige Hinweise dafür aufgezeigt, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2 zu einer Imageverbesserung des deuts[X.]hen Weins beigetragen hat. Dem steht wegen der Notwendigkeit der Plausibilisierung ni[X.]ht entgegen, dass Beigeladenen zu 2der Umfang dieser Verbesserung wegen der komplexen Wirkungszusammenhänge ni[X.]ht genau quantifizierbar ist. Ebenso ist es uns[X.]hädli[X.]h, dass es dem Beigeladenen zu 2 verwehrt ist, Werbung für bestimmte Produkte oder Produzenten zu ma[X.]hen. Dies ist der Verpfli[X.]htung zu staatli[X.]her Neutralität gegenüber der wirts[X.]haftli[X.]hen Tätigkeit der untereinander in Konkurrenz stehenden Abgabepfli[X.]htigen ges[X.]huldet. Eine effektive Absatzförderung ist aber au[X.]h dann mögli[X.]h, wenn der Beigeladene zu 2 so genannte generis[X.]he Werbung oder Werbung für einzelne Rebsorten ma[X.]ht (wie für den vom Geri[X.]ht als "Vorzeigerebsorte" bezei[X.]hneten Riesling), die von zahlrei[X.]hen Winzern angebaut werden, im Ausland besondere Bea[X.]htung finden und dort für deuts[X.]hen Wein als sol[X.]hen stehen.

bb) Dass der Beigeladene zu 2 in seiner Tätigkeit dur[X.]h Unionsre[X.]ht keinen Bes[X.]hränkungen ausgesetzt ist, die eine sinnvolle Werbung für deuts[X.]hen Wein im Ausland unmögli[X.]h ma[X.]hen würden, hat der Senat im Urteil im Parallelverfahren BVerwG 3 [X.] 32.10 ebenfalls ents[X.]hieden. Hierauf kann Bezug genommen werden, da der Kläger derartige Eins[X.]hränkungen ni[X.]ht vertiefend geltend gema[X.]ht hat.

3. Was die weiteren verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion angeht, hat das Berufungsgeri[X.]ht ebenfalls das Notwendige festgestellt. Es hat insbesondere dargelegt, dass die Abgabe haushaltsre[X.]htli[X.]h ausrei[X.]hend dokumentiert ist und ihre Erforderli[X.]hkeit regelmäßig überprüft wird. Die Feststellungen und Bewertungen dazu sind mit der Revision ni[X.]ht dur[X.]hgreifend angegriffen worden. Soweit der Kläger bezweifelt, dass der Gesetzgeber bei der vom Berufungsgeri[X.]ht festgestellten Überprüfung im [X.] ein "hinrei[X.]hendes Problembewusstsein" gehabt habe, setzt er der Würdigung des Geri[X.]hts ledigli[X.]h seine eigene Würdigung entgegen, ohne aufzuzeigen, dass die Bewertung des Berufungsgeri[X.]hts gegen [X.], allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt.

4. An die tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen im angefo[X.]htenen Urteil ist der Senat gebunden, weil in Bezug auf sie keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebra[X.]ht worden sind (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Zu den bindenden Feststellungen gehören Tatsa[X.]henurteile und Bewertungen, soweit sie ni[X.]ht von normativen Vorgaben abhängen, sowie tatsä[X.]hli[X.]he S[X.]hlussfolgerungen und Indizien (vgl. Kraft, in: [X.], VwGO, 13. Aufl. 2010, § 137 Rn. 47; Prütting, in: Mün[X.]hener Kommentar zur Zivilprozessordnung , [X.], 3. Aufl. 2008, § 284 Rn. 41 f.). Derartige Feststellungen können nur damit infrage gestellt werden, dass ein Verstoß gegen die [X.], allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze geltend gema[X.]ht wird und vorliegt (vgl. Urteil vom 23. September 2010 - BVerwG 3 [X.] 32.09 - ZfS[X.]h 2011, 52 = [X.], 39 ). [X.], die diese Anforderungen erfüllen, hat der Kläger ni[X.]ht erhoben. Das gilt au[X.]h, soweit er bemängelt, das Berufungsgeri[X.]ht habe si[X.]h mit seinem Vortrag zur Interpretation der negativen Außenhandelsbilanz unzurei[X.]hend auseinandergesetzt.

5. Der Kläger ist au[X.]h ni[X.]ht in seinem Grundre[X.]ht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Freili[X.]h greift die Sonderabgabe na[X.]h § 43 Abs. 1 [X.] in den S[X.]hutzberei[X.]h dieses Grundre[X.]hts ein. Das ist bei öffentli[X.]hen Abgaben der Fall, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 24. November 2009 a.a.[X.] 363 m.w.N.). Aus der Si[X.]ht der Abgabepfli[X.]htigen stellt si[X.]h die Sonderabgabe (au[X.]h) als eine Verkürzung ihrer dur[X.]h Art. 12 Abs. 1 GG ges[X.]hützten unternehmeris[X.]hen Freiheit dar und bedarf au[X.]h daher besonderer Re[X.]htfertigung. Für die im S[X.]hwerpunkt in Rede stehenden Werbemaßnahmen des Beigeladenen zu 2 wird diese freiheitsbes[X.]hränkende Qualität der Abgabe besonders augenfällig, weil die finanzielle Inanspru[X.]hnahme der Unternehmen der Weinwirts[X.]haft als S[X.]hmälerung ihrer eigenen unternehmeris[X.]hen Werbeetats angesehen werden kann (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 3. Februar 2009 a.a.[X.] 337 m.w.N. und vom 6. Juli 2005 a.a.[X.] 145; Bes[X.]hluss vom 12. Mai 2009 a.a.[X.] 139 f.; anders no[X.]h Bes[X.]hluss vom 5. März 1974 a.a.[X.] 17 f.). Die Erhebung einer sol[X.]hen Abgabe ist nur aufgrund eines Gesetzes zulässig, das au[X.]h im Übrigen mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. [X.], Urteil vom 6. Juli 2005 a.a.[X.] 145; Bes[X.]hluss vom 12. Mai 2009 a.a.[X.] 140). Gesetzli[X.]he Regelungen der Berufsausübung sind na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]esverfassungsgeri[X.]hts zulässig, wenn sie dur[X.]h hinrei[X.]hende Gründe des gemeinen Wohls gere[X.]htfertigt sind, wenn das gewählte Mittel zur Errei[X.]hung des verfolgten Zwe[X.]ks geeignet und au[X.]h erforderli[X.]h ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwis[X.]hen der S[X.]hwere des Eingriffs und dem Gewi[X.]ht der ihn re[X.]htfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit no[X.]h gewahrt ist (vgl. [X.], Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 BvR 335/97 - [X.]E 103, 1 <10> m.w.N.). Für Sonderabgaben ist dies regelmäßig bereits dann der Fall, wenn sie den kompetenz- und finanzverfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen standhalten (vgl. dazu [X.], Bes[X.]hluss vom 24. November 2009 a.a.[X.] 363 ff.). Damit steht zuglei[X.]h fest, dass si[X.]h die Auferlegung der Abgabe auf vernünftige Gründe des Gemeinwohls stützen kann, und zwar hier deshalb, weil die Gruppe der Abgabepfli[X.]htigen in geeigneter Weise von Beeinträ[X.]htigungen entlastet wird, die sie selbst ni[X.]ht hinrei[X.]hend ausglei[X.]hen könnte. Auf der Grundlage der tatri[X.]hterli[X.]hen Feststellungen ist die Zumutbarkeit der Sonderabgabe zu bejahen, weil den Winzern mit weniger als einem [X.]ent pro Quadratmeter Weinbergsflä[X.]he eine nur geringfügige Abgabenlast auferlegt ist, die zum [X.] s[X.]hon deswegen ni[X.]ht in einem unangemessenen Verhältnis steht. Dies ist auf der Grundlage des klägerseitigen Vorbringens revisionsre[X.]htli[X.]h ebenso wenig zu beanstanden wie die Feststellung, dass die Abgabe ihrer Höhe na[X.]h verfassungsgemäß bemessen, d.h. ni[X.]ht übermäßig und auf die Gruppenangehörigen glei[X.]hheitsgere[X.]ht verteilt ist. Weitergehende Anforderungen sind unter dem Gesi[X.]htspunkt der Berufsausübungsfreiheit ni[X.]ht zu bea[X.]hten.

6. Entgegen der Annahme des [X.] verletzt ihn die Heranziehung zu der Abgabe für den Beigeladenen zu 2 au[X.]h ni[X.]ht in seinem Grundre[X.]ht der negativen Vereinigungsfreiheit. Es fehlt bereits an einem Eingriff in Art. 9 Abs. 1 GG, dessen S[X.]hutzberei[X.]h offenkundig ni[X.]ht berührt ist. Die Gruppe der Abgabepfli[X.]htigen ist kein von Art. 9 Abs. 1 GG erfasster Personenzusammens[X.]hluss.

B. Die Abgabe für die gebietli[X.]he Absatzförderung ist ebenfalls verfassungsgemäß.

1. Re[X.]htsgrundlage für die Erhebung ist § 1 des rheinland-pfälzis[X.]hen Absatzförderungsgesetzes Wein ([X.] Wein) vom 28. Juni 1976 ([X.]), Absatz 2 dieser Vors[X.]hrift in der bei Erlass der angefo[X.]htenen Bes[X.]heide geltenden Fassung des Gesetzes vom 6. Februar 2001 ([X.]). Damit hat der rheinland-pfälzis[X.]he Gesetzgeber von der Ermä[X.]htigung des § 46 Satz 1 [X.] Gebrau[X.]h gema[X.]ht, die na[X.]h § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] Abgabepfli[X.]htigen zu einer Abgabe zur besonderen Förderung des in ihrem Gebiet erzeugten Weines heranzuziehen. Die Abgabe wird na[X.]h § 1 [X.] Wein von den Eigentümern oder Nutzungsbere[X.]htigten der in [X.] belegenen Weinbergsflä[X.]hen erhoben (Absatz 1); für den in der [X.] produzierenden Kläger beträgt sie jährli[X.]h 0,77 € je Ar der Weinbergsflä[X.]he (Absatz 2). Einwände hat der Kläger insoweit ni[X.]ht erhoben.

2. Das Berufungsgeri[X.]ht geht zu Re[X.]ht davon aus, dass es si[X.]h au[X.]h bei der Abgabe für die gebietli[X.]he Absatzförderung, die so genannte Gebietsweinwerbung, um eine Sonderabgabe handelt, die denselben [X.]harakter hat wie die Abgabe für den Beigeladenen zu 2 und denselben verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen unterliegt. Zur Begründung kann auf die vorstehenden Erwägungen hierzu ([X.] a und b) verwiesen werden, die entspre[X.]hend gelten.

3. Die Bewertung, die materiellen Anforderungen der Verfassung an die Einführung einer sol[X.]hen Abgabe seien erfüllt, ist revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Dass das Berufungsgeri[X.]ht zur Begründung auf seine - wie gezeigt tragfähigen - Erwägungen zur Abgabe für den zu 2 beigeladenen [X.] Bezug genommen hat, ist s[X.]hon deswegen zwingend, weil diese in glei[X.]her Weise gelten; denn es handelt si[X.]h um strukturell identis[X.]he Abgaben, die mit derselben Zielri[X.]htung na[X.]h glei[X.]hartigen Maßstäben von denselben Abgabepfli[X.]htigen erhoben werden. Dementspre[X.]hend konnte das Berufungsgeri[X.]ht auf Feststellungen zurü[X.]kgreifen, die es zur Abgabe für den Beigeladenen zu 2 getroffen hatte, und si[X.]h im Übrigen darauf bes[X.]hränken, die Besonderheiten der Gebietsweinwerbung zu behandeln.

Die strukturelle Glei[X.]hartigkeit und Übertragbarkeit der Feststellungen gilt ungea[X.]htet dessen, dass die Abgabe für die gebietli[X.]he Absatzförderung nur von den na[X.]h § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] Abgabepfli[X.]htigen, also von Eigentümern und Nutzungsbere[X.]htigten von Weinbergsflä[X.]hen und damit einem Teil der bundesweit zur Abgabe für den Beigeladenen zu 2 Herangezogenen erhoben wird. Insbesondere ist deshalb ni[X.]ht, wie der Kläger meint, die [X.] infrage gestellt. § 46 Satz 1 [X.] ermä[X.]htigt die Länder ni[X.]ht zur Heranziehung au[X.]h der Abfüllbetriebe (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]). Dies beruht auf tragfähigen Erwägungen, vor allem auf einem geringeren Interesse der Vermarkter von überregionalen Erzeugnissen an einer gebietsbezogenen [X.] wie das Berufungsgeri[X.]ht überzeugend herausgearbeitet hat. Die Begrenzung auf eine Flä[X.]henabgabe berührt ni[X.]ht die Homogenität der Gruppe, sondern allenfalls die Vollständigkeit der na[X.]h den gesetzli[X.]hen Zwe[X.]ken potenziell heranzuziehenden Gruppe.

Au[X.]h die Finanzierungsverantwortung ist ausgehend von den Feststellungen zur Abgabe für den Beigeladenen zu 2 zu bejahen. Die auszuglei[X.]henden Beeinträ[X.]htigungen und der Nutzen der Werbetätigkeit des Beigeladenen zu 1 betreffen dieselben Abgabepfli[X.]htigen, sodass eine unters[X.]hiedli[X.]he Beurteilung im Ansatz auss[X.]heidet. Daran ändert wiederum ni[X.]hts, dass die Gebietsweinwerbung einer enger begrenzten Gruppe zugute kommt; denn die vom Berufungsgeri[X.]ht festgestellte Bena[X.]hteiligung der deuts[X.]hen Weinwirts[X.]haft trifft deuts[X.]hen Wein s[X.]hle[X.]hthin und ni[X.]ht nur bestimmte Anbaugebiete.

Eine regionale Abgabe lässt si[X.]h au[X.]h zusätzli[X.]h zur Abgabe für den Beigeladenen zu 2 re[X.]htfertigen. Das Berufungsgeri[X.]ht hat dazu festgestellt, die Aufgabe der Gebietsweinwerbung bestehe darin, den besonderen Beeinträ[X.]htigungen und spezifis[X.]hen Na[X.]hteilen des deuts[X.]hen Weins im In- und Ausland mit dem Ziel einer stärkeren Profilierung des Weins aus dem jeweiligen Anbaugebiet entgegenzuwirken und Verbrau[X.]her dazu zu bewegen, Weine aus dem jeweiligen Anbaugebiet [X.] vorzuziehen und dabei höhere Flas[X.]henpreise zu akzeptieren. Die daran anknüpfenden Eins[X.]hätzungen, es sei hinrei[X.]hend begründet, dass die Gebietsweinwerbung gegenüber dem Marketing des Beigeladenen zu 2 gebietsspezifis[X.]her und daher zugunsten der umfassten Anbaugebiete effektiver vorgehen könne und si[X.]h mit dem Marketing des Beigeladenen zu 2 sinnvoll ergänze, sind tragfähig und vom Kläger ni[X.]ht substanziiert angegriffen worden; sie sind für den Senat daher bindend. Bestehen aber spezifis[X.]he Vorteile der Werbetätigkeit des Beigeladenen zu 1, kommt es, wie das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht angenommen hat, ni[X.]ht darauf an, ob eine zweite Organisation der Absatzförderung zwingend erforderli[X.]h ist.

S[X.]hließli[X.]h hat das Berufungsgeri[X.]ht dargelegt, dass die Abgabe für die Gebietsweinwerbung haushaltsre[X.]htli[X.]h ausrei[X.]hend dokumentiert ist und ihre Erforderli[X.]hkeit regelmäßig überprüft wird. Die diesbezügli[X.]hen Feststellungen und Bewertungen hat der Kläger ni[X.]ht dur[X.]hgreifend gerügt; einen Verstoß gegen [X.], allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze hat er ni[X.]ht aufgezeigt.

Meta

3 C 6/11

24.11.2011

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 8. Dezember 2010, Az: 8 A 10882/10, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.11.2011, Az. 3 C 6/11 (REWIS RS 2011, 1133)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1133

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